VG Berlin 3. Kammer, 2026-04-17, 3 L 175/26

3 L 175/26Verwaltungsgericht / 3. Kammer17.04.2026

Regest

1. Die Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert, dass die anordnende Behörde auf den konkreten Einzelfall abstellt und ihre Anordnung nicht allein formelhaft begründet. (Rn.5) 2. Die Schulaufsicht kann unter Einhaltung eines förmlichen Verfahrens das vorübergehende vollständige oder teilweise Ruhen der Schulpflicht und den Ausschluss vom Unterricht und von anderen schulischen Veranstaltungen anordnen, soweit die hierfür notwendigen materiellen Voraussetzungen vorliegen und sie ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. (Rn.7) 3. Bei der Entscheidung kommt der Schulaufsicht ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, der nur sehr begrenzt einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, insbesondere dahingehend, ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde, die Maßnahme frei von Willkür ist und die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahrt. (Rn.10)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 3. Kammer — 3 L 175/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-17

Aktenzeichen: 3 L 175/26

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0417.3L175.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 43b SchulG BE, § 80 Abs 5 VwGO, § 166 VwGO, § 62 SchulG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert, dass die anordnende Behörde auf den konkreten Einzelfall abstellt und ihre Anordnung nicht allein formelhaft begründet. (Rn.5)

  2. Die Schulaufsicht kann unter Einhaltung eines förmlichen Verfahrens das vorübergehende vollständige oder teilweise Ruhen der Schulpflicht und den Ausschluss vom Unterricht und von anderen schulischen Veranstaltungen anordnen, soweit die hierfür notwendigen materiellen Voraussetzungen vorliegen und sie ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. (Rn.7)

  3. Bei der Entscheidung kommt der Schulaufsicht ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, der nur sehr begrenzt einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, insbesondere dahingehend, ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde, die Maßnahme frei von Willkür ist und die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahrt. (Rn.10)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der 14-jährige Antragsteller, der die H...-Schule in der Jahrgangsstufe 9 besucht und bei dem sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“, Förderstufe II, unbefristet festgestellt ist, wendet sich gegen die Anordnung des vorübergehenden Ruhens seiner Schulbesuchspflicht.

2 Sein sinngemäßer, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO statthafter und auch im Übrigen zulässiger Antrag,

3 die aufschiebende Wirkung einer (noch zu erhebenden) Klage gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie über das vorübergehende teilweise Ruhen der Schulbesuchspflicht vom 9. April 2026 wiederherzustellen, hilfsweise, die sofortige Vollziehung auszusetzen,

4 hat keinen Erfolg.

5 Die sofortige Vollziehungsanordnung ist formell fehlerfrei ergangen. Insbesondere ist die in dem Bescheid schriftlich verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet. So führt die Schulaufsicht hierzu aus, die sofortige Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, da nur so Mitschülerinnen und Mitschüler sowie das mit dem Antragsteller befasste Personal vor Verletzungen und Übergriffen geschützt werden können. Darüber hinaus liege die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch im Interesse des Antragstellers selbst, der derzeit überfordert sei, was zu seinen selbst- und fremdverletzenden Ausbrüchen führe. Die Schulaufsicht stellt damit auf den konkreten Einzelfall ab und begründet ihre Anordnung nicht allein formelhaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – BVerwG 1 DB 26/01 –, juris Rn. 6 m.w.N.).

6 Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung das private Interesse des Antragstellers, einstweilen vom Vollzug verschont zu bleiben. Ausschlaggebend ist hierfür, dass sich die Maßnahme bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – hier bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2025 – 6 VR 4/24 –, juris Rn. 10 m.w.N.) – allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist, den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt und auch ein besonderes Interesse an der Vollziehung besteht. Dies ist vorliegend der Fall. Die Maßnahme erweist sich als rechtmäßig. Zudem sprechen besondere Gründe dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen wird.

7 Rechtsgrundlage für die getroffene Regelung ist § 43b Abs. 1 SchulG. Nach dieser Vorschrift, die verfassungskonform ist (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2025 – VG 3 L 352/25 –, amtl. Entscheidungsabdruck S. 8), kann die Schulaufsicht unter Einhaltung eines förmlichen Verfahrens das vorübergehende vollständige oder teilweise Ruhen der Schulpflicht und den Ausschluss vom Unterricht und von anderen schulischen Veranstaltungen anordnen, soweit die hierfür notwendigen materiellen Voraussetzungen vorliegen und sie ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. So liegen die Dinge hier.

8 Gegen die getroffene Anordnung ist in formeller Hinsicht nichts zu erinnern. Die zuständige Schulaufsicht (vgl. § 43b Abs. 1 Satz 2 SchulG) hat mangels eigenen Antrags der Erziehungsberechtigten (vgl. § 43b Abs. 1 Satz 1 SchulG) auf Antrag der Klassenkonferenz (vgl. § 43b Abs. 1 Satz 2 SchulG) entschieden. Zudem hat die Schulaufsicht die Eltern des Antragstellers vor ihrer Entscheidung am 31. März 2026 gehört (vgl. § 43b Abs. 1 Satz 3 SchulG) und aufgrund einer Stellungnahme des zuständigen Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrums (SIBUZ) Berlin Mitte vom 20. März 2026 entschieden (vgl. § 43b Abs. 1 Satz 1 SchulG).

9 Die Maßnahme ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für das teilweise Ruhen der Schulbesuchspflicht liegen vor. Erforderlich ist gemäß § 43b Abs. 1 Satz 1 SchulG, dass der betreffende Schüler durch Verhalten in der Schule, bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes oder auf dem Schulweg Leben, Gesundheit oder sexuelle Selbstbestimmung anderer am Schulleben beteiligter Personen gefährdet oder bedroht oder andere Personen dazu anstiftet und sich von diesem Verhalten weder durch Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen im Sinne der §§ 62 und 63 SchulG noch durch sonstige mildere Maßnahmen abhalten lässt. Dies ist hier der Fall.

10 Das vorübergehende vollständige oder teilweise Ruhen der Schulbesuchspflicht hat keinen Strafcharakter, sondern ist – ebenso wie eine Ordnungsmaßnahme – weiterhin eine pädagogische Maßnahme. Sie ist als ultima ratio angezeigt, wenn in seltenen Einzelfällen vorübergehend keine andere Möglichkeit besteht, um eine Änderung aggressiven Verhaltens zu erreichen mit dem Ziel, das Leben, die Gesundheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer am Schulleben beteiligter Personen nachhaltig zu schützen (vgl. Abgeordnetenhausdrucks. 19/1703, S. 44). Anknüpfungspunkt ist – anders als im Strafrecht – nicht die Schuld des Schülers oder der Schülerin an dem ordnungswidrigen Zustand, sondern dieser Zustand selbst, soweit ihn der Schüler oder die Schülerin in zurechenbarer Weise herbeigeführt hat. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob ein Fehlverhalten auf krankheitsbedingte Verhaltensformen zurückzuführen ist. Bei der Entscheidung hierüber kommt der Schulaufsicht ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, der nur sehr begrenzt einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, insbesondere dahingehend, ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde, die Maßnahme willkürfrei ist und die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. für Ordnungsmaßnahmen VG Berlin, Beschluss vom 16. Juni 2025 – VG 3 L 330/25 – m.w.N.).

11 Gemessen hieran lässt sich nach summarischer Prüfung eine beurteilungsfehlerhafte Erfassung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2025 – BVerwG 2 C 12.24 –, juris Rn. 31) nicht erkennen. Nach den Feststellungen des Antragsgegners, die auch die Eltern des Antragstellers nicht in Abrede stellen, hat dieser im Schuljahr 2025/2026 mit zunehmender Intensität andere am Schulleben beteiligte Personen – Schulpersonal wie Mitschüler – in erheblicher Weise gefährdet und teilweise schwerwiegend beeinträchtigt, insbesondere auch in ihrer körperlichen Integrität verletzt. Unter anderem hat er einem Betreuer ein Keyboard an den Kopf geworfen, ganze Haarbüschel ausgerissen, pädagogisches Personal getreten und geschubst sowie inner- und außerhalb des Unterrichts wiederholt Mitschüler tätlich angegriffen. Nach einer einvernehmlichen mehrwöchigen Beschulungspause zum Jahreswechsel wiederholten sich solche Vorgänge, ohne dass sich eine kommunikative Einwirkung auf den Antragsteller als fruchtbar erwiesen hätte. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Begründung der vorläufigen Suspendierungen vom 9. März 2026 und vom 11. November 2025 sowie auf die Protokolle der Klassenkonferenz vom 18. März 2026, vom 11. November 2025 und der Schulhilfekonferenz vom 10. November 2025. In der Gesamtbetrachtung hat der Antragsteller im Sinne des § 43b Abs. 1 Satz 1 SchulG in der Schule ein Verhalten an den Tag gelegt, das die Gesundheit anderer am Schulleben beteiligter Personen nicht unerheblich gefährdet.

12 Dem angeordneten Ruhen der Schulbesuchspflicht haften auch keine Ermessensfehler an. Es ist nicht erkennbar, dass die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie bei ihrer Entscheidung vom 9. April 2026 die gesetzlichen Grenzen des ihr zustehenden Ermessens (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) überschritten hätte. Das vorübergehende Ruhen der Schulbesuchspflicht ist geeignet, den erheblichen Beeinträchtigungen des Schullebens, insbesondere den Gefährdungen der beteiligten Personen, entgegenzuwirken und die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Beschulungslage in der Person des Antragstellers zu schaffen. Auch ist die Maßnahme als erforderlich anzusehen. Die vorausgehenden Schritte, die in dem Antragsschreiben der Schulleitung vom 11. März 2026 im Einzelnen aufgeführt sind (vgl. dort S. 3), haben zu keiner Verbesserung des Verhaltens des Antragstellers oder der Gefährdungslage geführt. Insbesondere sind die Auslöser für die impulsiven Verhaltensweisen des Antragstellers nur teilweise erkennbar und ist sein Verhalten, wenn es sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, nicht mehr lenkbar (vgl. im Schülerbogen den Bericht einer Lehrkraft im Protokoll der Gesprächsrunde am 18. März 2026, S. 2). Die Handlungsmöglichkeiten der auf erhöhten sonderpädagogischen Förderbedarf spezialisierten Schule, die unter hohem personellem und pädagogischem Einsatz – unter anderem einer 2:1-Betreuung – gehandelt hat, sind auch nach den Feststellungen des SIBUZ ausgeschöpft (vgl. die Stellungnahme vom 20. März 2026, S. 2 f.). Es ist nicht ersichtlich und von Antragstellerseite auch nicht dargelegt, welche Maßnahmen alternativ in Betracht kämen, die zu einem hinreichend wirksamen Schutz der am Schulleben beteiligten Personen führen könnten. Soweit die Mutter des Antragstellers dessen Beschulung an weniger Tagen mit höherer Stundenzahl vorgeschlagen hat, wäre dies ersichtlich nicht geeignet, die beschriebenen Gefährdungen zu verringern.

13 Auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf schulische Bildung (Art. 20 der Verfassung von Berlin – VvB – sowie § 2 SchulG) und des Verbots von Diskriminierungen gegenüber Menschen mit Behinderungen (Art. 11 VvB) bringt das vorläufige Ruhen der Schulbesuchspflicht die Rechte des Antragstellers mit den entgegenstehenden Rechten der Mitschülerinnen und Mitschüler sowie des Schulpersonals (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie der institutionellen Sicherung des Schulfriedens (vgl. neben § 43b auch § 8 Abs. 2 Nr. 5 und § 51 Abs. 2 SchulG) in einen angemessen Ausgleich. Hinzu kommt, dass die Regelung des § 43b Abs. 1 Satz 4 SchulG strenge Vorgaben für das weitere Prozedere enthält. So ist spätestens nach drei Monaten die Anordnung zu überprüfen, soweit sie nicht bereits aufgrund einer Änderung des Verhaltens der Schülerin oder des Schülers zuvor aufzuheben ist (vgl. § 43b Abs. 1 Sätze 5 SchulG). Der vorübergehende Charakter der Maßnahme ist vorliegend sichergestellt, da Ende Juni 2026 eine Schulhilfekonferenz die Möglichkeit der Wiedereingliederung des Antragstellers nach Abstimmung eines gesamttherapeutischen Konzepts beraten wird.

14 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Anderenfalls ließe sich mit Blick auf die üblichen Verfahrenslaufzeiten von mehr als einem Jahr für Klageverfahren (vgl. hierzu den Bericht zur Geschäftslage 2025 und Ausblick auf 2026 der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Januar 2026) eine derartige Maßnahme im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsfristen (vgl. § 43b Abs. 1 Sätze 5 bis 6 SchulG) im Falle einer Klageerhebung nicht hinreichend wirksam umsetzen.

15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.

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