KG Berlin 10. Zivilsenat, 2024-04-11, 10 U 105/22

10 U 105/22Obergericht / Civil Chamber 1011.04.2024

Regest

1. Ein Klageantrag, der einen Verletzer allgemein dazu verurteilen soll, auf die Löschung von Folgeveröffentlichungen in „weiter online abrufbaren und über Suchmaschinen auffindbaren“ Drittmedien hinzuwirken, ist mangels Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Die konkreten Folgeveröffentlichungen (URLs) sowie die betroffenen Dienstanbieter (Dritte) müssen im Antrag exakt bezeichnet werden, um eine unzulässige Verlagerung des Erkenntnisverfahrens in das Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO zu verhindern (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10).(Rn.51) (Rn.52) (Rn.53) 2. Der zivilrechtliche Beseitigungsanspruch aus analoger Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst das Recht, vom Erststörer das Hinwirken auf die Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Falschbehauptungen zu verlangen. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Behauptung nachweislich unwahr ist, eine fortwirkende Rufbeeinträchtigung darstellt und die Maßnahme dem Störer zumutbar ist (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14).(Rn.61) (Rn.62) (Rn.63) 3. Eine internettypische, adäquat-kausale Weiterverbreitung, die dem Erstverfasser haftungsrechtlich zugerechnet werden kann, liegt nicht nur beim exakten Kopieren oder Verlinken des Ursprungsbeitrags vor. Sie ist auch dann gegeben, wenn Dritte lediglich die konkrete unwahre Tatsachenbehauptung in eigene Folgeberichterstattungen übernehmen, sofern die Ausgangsberichterstattung des Erststörers dabei erkennbar als Quelle diente.(Rn.68) (Rn.71) 4. Archivierungen von Online-Artikeln in einem nicht indexierten digitalen Internetarchiv wie der „Wayback Machine“ begründen mangels Breitenwirkung keine erhebliche und fortwirkende Rufbeeinträchtigung, wenn die Beiträge nicht über gängige Suchmaschinen, sondern nur durch eine gezielte, mehrschrittige Suche unter Eingabe der exakten Original-URL auffindbar sind. Ein Hinwirkungsanspruch scheidet insoweit aus.(Rn.78) 5. Die Veröffentlichung einer presserechtlichen Richtigstellung durch den Erststörer führt nicht zum Erlöschen des Hinwirkungsanspruchs durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB. Da sich die Rechtsfolgen beider Ansprüche substanziell unterscheiden, stellt die Richtigstellung nicht automatisch sicher, dass die Drittverbreiter Kenntnis von der Unwahrheit erlangen und zur freiwilligen Löschung bewegt werden (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14).(Rn.87) (Rn.88) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 19. Juli 2022, 27 O 122/22 nachgehend BGH, 31. März 2026, VI ZR 157/24, Urteil

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 10. Zivilsenat — 10 U 105/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-11

Aktenzeichen: 10 U 105/22

ECLI: ECLI:DE:KG:2024:0411.10U105.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 362 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 824 BGB, § 1004 Abs 1 BGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ein Klageantrag, der einen Verletzer allgemein dazu verurteilen soll, auf die Löschung von Folgeveröffentlichungen in „weiter online abrufbaren und über Suchmaschinen auffindbaren“ Drittmedien hinzuwirken, ist mangels Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Die konkreten Folgeveröffentlichungen (URLs) sowie die betroffenen Dienstanbieter (Dritte) müssen im Antrag exakt bezeichnet werden, um eine unzulässige Verlagerung des Erkenntnisverfahrens in das Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO zu verhindern (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10).(Rn.51) (Rn.52) (Rn.53)

  2. Der zivilrechtliche Beseitigungsanspruch aus analoger Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst das Recht, vom Erststörer das Hinwirken auf die Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Falschbehauptungen zu verlangen. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Behauptung nachweislich unwahr ist, eine fortwirkende Rufbeeinträchtigung darstellt und die Maßnahme dem Störer zumutbar ist (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14).(Rn.61) (Rn.62) (Rn.63)

  3. Eine internettypische, adäquat-kausale Weiterverbreitung, die dem Erstverfasser haftungsrechtlich zugerechnet werden kann, liegt nicht nur beim exakten Kopieren oder Verlinken des Ursprungsbeitrags vor. Sie ist auch dann gegeben, wenn Dritte lediglich die konkrete unwahre Tatsachenbehauptung in eigene Folgeberichterstattungen übernehmen, sofern die Ausgangsberichterstattung des Erststörers dabei erkennbar als Quelle diente.(Rn.68) (Rn.71)

  4. Archivierungen von Online-Artikeln in einem nicht indexierten digitalen Internetarchiv wie der „Wayback Machine“ begründen mangels Breitenwirkung keine erhebliche und fortwirkende Rufbeeinträchtigung, wenn die Beiträge nicht über gängige Suchmaschinen, sondern nur durch eine gezielte, mehrschrittige Suche unter Eingabe der exakten Original-URL auffindbar sind. Ein Hinwirkungsanspruch scheidet insoweit aus.(Rn.78)

  5. Die Veröffentlichung einer presserechtlichen Richtigstellung durch den Erststörer führt nicht zum Erlöschen des Hinwirkungsanspruchs durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB. Da sich die Rechtsfolgen beider Ansprüche substanziell unterscheiden, stellt die Richtigstellung nicht automatisch sicher, dass die Drittverbreiter Kenntnis von der Unwahrheit erlangen und zur freiwilligen Löschung bewegt werden (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14).(Rn.87) (Rn.88)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 19. Juli 2022, 27 O 122/22 nachgehend BGH, 31. März 2026, VI ZR 157/24, Urteil

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.07.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II – 27 O 105/22 – geändert.

Die Beklagte wird dazu verurteilt, gegenüber dem nachfolgend bezeichneten Dienstanbietern darauf hinzuwirken, dass aus folgenden, unter den folgenden URLs abrufbaren, Veröffentlichungen die Aussage, die Klägerin habe eine "Hausgeburt" gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden haben, entfernt wird:

a. (Anlage BB 1):

XXX

b. (…)

Die Beklagte wird dazu verurteilt, gegenüber den jeweils nachfolgend bezeichneten Dienstanbietern darauf hinzuwirken, dass aus folgenden, unter den folgenden URLs abrufbaren, Veröffentlichungen die aus der Berichterstattung der Beklagten (Anlage K 3) übernommene Aussage, die Klägerin solle eine "Hausgeburt" gehabt haben gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden haben, entfernt wird:

c. (Anlage BB 22):

XXX Und ursprüngliche Verlinkung auf den Bericht gem. Anlage K 3 gemäß Anlage BB 22 geschehen.)

XXX

d. (Anlage BB 24):

XXX Und ursprüngliche Verlinkung auf den Bericht gem. Anlage K 3 gemäß Anlage BB 24 geschehen.)

XXX

e. (Anlage BB 26-27):

XXX

XXX

XXX

f. (Anlage BB 29):

XXX

XXX

g. (Anlage BB 31):

XXX

XXX

h. (Anlage BB 33-BB34):

XXX

XXX

i. (Anlage BB 36):

XXX

XXX

j. (Anlage BB 38):

XXX

XXX

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die wegen der Verbreitung und Behauptung der Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, wie geschehen gem. der Anlagen K 1 bis K 5, entstanden sind bzw. noch entstehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten der 1. Instanz tragen die Klägerin 3/10 und die Beklagte 7/10.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 3/4 und die Beklagte ¼.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung von Teilen einer Wortberichterstattung, auf die Veröffentlichung von Richtigstellungen, auf das Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen sowie auf materiellen Schadensersatz in Anspruch genommen. Nach Abgabe einer Abschlusserklärung zu der vom Landgericht durch vorangegangene einstweilige Verfügung titulierten Unterlassungsverpflichtung und Veröffentlichung der geforderten Richtigstellungen sind diese Ansprüche nicht mehr im Streit. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

2 Die Beklagte verlegt die "XXX", betreibt den Internetauftritt "www.XXX.de" und verantwortet die Applikationen "XXX" und "XXX". In der Printausgabe vom XXX veröffentlichte sie unter der Überschrift "XXX" einen Artikel über die Klägerin, in dem unter anderem berichtet wurde "XXX" In ihren weiteren Angeboten veröffentlichte die Beklagte Beiträge mit der Überschrift "XXX". Diese Darstellungen sind unwahr. Die Klägerin hatte keine Hausgeburt, ihr Kind ist in einer Klinik zur Welt gekommen.

3 Die Klägerin hat beantragt,

4 die Beklagte zu verurteilen, darauf hinzuwirken, dass in weiter abrufbaren Onlineberichterstattungen und auf Onlineplattformen die übernommene Aussage einer Hausgeburt entfernt wird,

5 hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte darauf hinzuwirken hat, dass aus Onlineberichterstattungen und von Onlineplattformen die übernommene Aussage einer Hausgeburt entfernt wird,

6 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die wegen der Verbreitung und Behauptung der Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, entstanden sind bzw. noch entstehen werden.

7 Die Beklagte hat beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Das Landgericht hat durch das am 19.07.2022 verkündete Urteil dem Hinwirkungshauptantrag und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen des Hinwirkungsanspruchs seien erfüllt. Die unwahre Behauptung, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, sei erheblich rufschädigend. Die Hinwirkung auf Löschung durch Dritte sei der Beklagten auch zumutbar, ihr Vortrag zu der unüberschaubaren Zahl der betroffenen Veröffentlichungen unsubstanziiert. Zu berücksichtigen sei, dass eine Hinwirkungspflicht nur bestehe, soweit Dritte die Berichterstattung der Beklagten übernommen hätten. Auch der Feststellungsantrag habe Erfolg, da ein Schadenersatzanspruch der Klägerin auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten nicht auszuschließen sei. Die Beklagte habe die Rechtsverletzungen infolge der Weiterverbreitung durch Dritte zurechenbar verursacht. Dabei handele es sich um die Verwirklichung einer internettypischen Gefahr. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil wird verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

10 Gegen das am 28.07.2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.08.2022 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 28.10.2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Ein etwaiger Hinwirkungsanspruch bestehe nur bei der Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Setzen eines Links oder Kopieren, nicht aber einer bloßen Mitteilung der Information durch Dritte. Der Anspruch sei wegen der Anzahl der zu prüfenden Beiträge unzumutbar. Jedenfalls sei der Hinwirkungsanspruch durch die Richtigstellungen erfüllt. Die Feststellungsklage sei wegen des Vorrangs der Leistungsklage schon unzulässig.

11 Die Beklagte beantragt,

12 die Klage unter Abänderung des Urteils abzuweisen, auch mit den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen.

13 Die Klägerin beantragt,

14 die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor wie folgt lautet:

15 Die Beklagte wird dazu verurteilt, darauf hinzuwirken, dass aus weiter Online abrufbaren und über die Suchmaschinen Google und/oder XXX durch Sucheingabe der Suchbegriffe "XXX" und "XXX" auffindbaren Veröffentlichungen, die mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung (Anlagen K 2-5) der Beklagten ("XXX") die Behauptung verbreiten, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, die Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, entfernt wird.

16 hilfsweise:

17 Es wird festgestellt, dass die Beklagte darauf hinzuwirken hat, dass aus weiter Online abrufbaren und über Suchmaschinen (XXX und XXX) durch Sucheingabe der Suchbegriffe "XXX" und "XXX" auffindbaren Veröffentlichungen, die mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung der Beklagten ("XXX") die Behauptung verbreiten, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, die Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, entfernt wird.

18 höchsthilfsweise:

19 Die Beklagte wird dazu verurteilt, gegenüber den jeweils nachfolgend bezeichneten Dienstanbietern darauf hinzuwirken, dass aus folgenden, unter den folgenden URLs abrufbaren, Veröffentlichungen die Aussage, die Klägerin habe eine "Hausgeburt" und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden haben, entfernt wird:

a.

20 (Anlage BB 1): XXX

b.

21 (Anlagen BB 3-BB20): XXX

22 Die Beklagte wird dazu verurteilt darauf hinzuwirken, dass aus folgenden, unter den folgenden URLs abrufbaren, Veröffentlichungen die aus der Berichterstattung der Beklagten (Anlage K 3) übernommene Aussage, die Klägerin solle eine "Hausgeburt" gehabt haben gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden haben, entfernt wird:

c.

23 (Anlage BB 22): XXX

d.

24 (Anlage BB 24): XXX

e.

25 (Anlage BB 26-27): XXX

f.

26 (Anlage BB 29): XXX

g.

27 (Anlage BB 31): XXX

h.

28 (Anlage BB 33-BB34): XXX

i.

29 (Anlage BB 36): XXX

j.

30 (Anlage BB 38): XXX

31 höchst-höchsthilfsweise:

32 Die Beklagte wird dazu verurteilt, gegenüber den jeweils nachfolgend bezeichneten Dienstanbietern darauf hinzuwirken, dass aus folgenden, unter den folgenden URLs abrufbaren, Veröffentlichungen die Aussage, die Klägerin habe eine "Hausgeburt" und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden haben, entfernt wird:

a.

33 (Anlage BB 1): XXX

b.

34 (Anlagen BB 3-BB20): XXX

35 Die Beklagte wird dazu verurteilt, gegenüber den jeweils nachfolgend bezeichneten Dienstanbietern darauf hinzuwirken, dass aus folgenden, unter den folgenden URLs abrufbaren, Veröffentlichungen die aus der Berichterstattung der Beklagten (Anlage K 3) übernommene Aussage, die Klägerin solle eine "Hausgeburt" gehabt haben gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden haben, entfernt wird:

c.

36 (Anlage BB 22): XXX

d.

37 (Anlage BB 24): XXX

e.

38 (Anlage BB 26-27): XXX

f.

39 (Anlage BB 29): XXX

g.

40 (Anlage BB 31): XXX

h.

41 (Anlage BB 33-BB34): XXX

i.

42 (Anlage BB 36): XXX

j.

43 (Anlage BB 38): XXX

44 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die wegen der Verbreitung und Behauptung der Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, entstanden sind bzw. noch entstehen werden.

45 Hilfsweise:

46 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die wegen der Verbreitung und Behauptung der Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, wie geschehen gem. der Anlagen K 1 bis K 5, entstanden sind bzw. noch entstehen werden.

47 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Der Hinwirkungshauptantrag sei zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Der Rechercheaufwand, der mit der Ermittlung der betroffenen Folgeveröffentlichungen verbunden sei, sei erheblich und nicht der Klägerin aufzuerlegen. Auch bei der bloßen Wiedergabe von in der Ursprungsberichterstattung enthaltenen Mitteilungen verwirkliche sich eine internettypische Gefahr, da rechtsverletzende Tatsachenbehauptungen in Drittveröffentlichungen fortlaufend abrufbar seien. Auch in diesen Fällen liege der erforderliche innere Zurechnungszusammenhang vor.

48 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, soweit es hier nicht anders dargestellt ist.

II.

49 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Hinwirkung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in dem tenorierten Umfang zu.

50 1. Der Hauptantrag, wonach die Beklagte darauf hinwirken soll, dass aus weiter online abrufbaren und über die Suchmaschinen XXX und/oder XXX durch Sucheingabe der Suchbegriffe "XXX" und "XXX" auffindbaren Veröffentlichungen - die mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung der Beklagten die Behauptung verbreiten, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden - die Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, entfernt wird, ist unzulässig.

51 Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Insbesondere muss vermieden werden, dass Unklarheiten hinsichtlich eines Antrags in das spätere Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BGH, Urteil vom 26.06.2013 – IV ZR 39/10 –, Rn. 20, juris).

52 Diesen Anforderungen genügt der Hauptantrag nicht, weil nicht festgestellt werden kann, auf welche Medien / Drittverbreiter die Beklagte hinwirken soll, um die Entfernung der Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, zu erreichen. Der Inhalt der Leistung würde sich weder aus dem Tenor noch aus den Gründen eines dem Hauptantrag der Klägerin stattgebenden Urteils ergeben und wäre damit nicht vollstreckungsfähig (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.04.2018 – I-15 U 135/17 –, Rn. 83, juris).

53 Es mag zwar objektiv feststellbar sein, in welchen im Internet auffindbaren Veröffentlichungen mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung der Beklagten die Behauptung verbreitet wird, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass der konkrete Inhalt der mit dem Hinwirkungsanspruch geschuldeten Leistung erst durch die Bezeichnung der Folgeveröffentlichungen und der Benennung derjenigen Personen oder Presseunternehmen, gegenüber denen die Beklagte auf die Löschung hinwirken soll, bestimmt wird. Denn die Vollstreckung des Hinwirkungsanspruchs bestimmt sich nach § 887 ZPO. Die Überprüfung des Erfüllungseinwands verlangt einen Vergleich der tenorierten Handlungspflicht mit dem tatsächlichen Tun des Schuldners. Bei Zugrundelegung des Hauptantrags müsste das Vollstreckungsgericht demnach selbst feststellen und ggf. Beweis darüber erhebt, welche Online-Veröffentlichungen über eine Hausgeburt der Klägerin berichten und dabei auf die Ausgangsberichterstattung verweisen. Im Ergebnis drohte so, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, "ein neues Erkenntnisverfahren im Gewand eines Vollstreckungsverfahrens" (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1979 – I ZR 138/77 –, Rn. 23, juris).

54 Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28.07.2015 (- VI ZR 340/14 – juris, Rn. 21) ausgeführt hat, dass die dortige Klage hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag geltend gemachten eingeschränkten Beseitigungsbegehrens zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt sei, versteht der Senat dies dahin, dass sich die Erwägungen auf die in der Revisionsinstanz erfolgte Klarstellung der Reihenfolge von zuvor (unzulässig) alternativ geltend gemachten Streitgegenständen bezieht. Sollte die Entscheidung dahin zu verstehen sein, dass § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine konkrete Bezeichnung der Folgeveröffentlichungen und Angabe der Diensteanbieter nicht erfordert, würde der Senat dem aus den oben dargelegten Gründen nicht folgen.

55 2. Unzulässig ist auch der erste Hilfsantrag, mit dem die Feststellung begehrt wird, die Beklagte habe – sinngemäß nach den Vorgaben des Hauptantrages – auf die Entfernung der beanstandeten Aussage hinzuwirken, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt.

56 a) Auch bei einer Feststellungsklage muss die Klage den Anforderungen des § 253 ZPO genügen. Insbesondere muss der Klageantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt sein, denn der Umfang der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft muss feststehen (BGH, Urteil vom 10.01.1983 – VIII ZR 231/81 –, Rn. 39, juris). Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage. Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (vgl. BAG, Urteil vom 11.11.2009 – 7 AZR 387/08 –, Rn. 11, juris).

57 Nach diesen Maßgaben ist der auch erste Hilfsantrag aus den unter Ziff. 1 dargestellten Gründen zu unbestimmt und daher unzulässig.

58 b) Daneben fehlt diesem Hilfsantrag das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, weil die Klägerin dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage erreichen kann (vgl. dazu BeckOK-ZPO/Bacher § 256 Rn. 26).

59 3. Der zweite Hilfsantrag, wonach die Beklagte darauf hinwirken soll, dass aus – durch Angabe der URLs näher bezeichneten Veröffentlichungen - die aus der Berichterstattung der Beklagten (Anlage K 3) übernommene Aussage, die Klägerin solle eine "Hausgeburt" gehabt haben gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden haben, entfernt wird, ist unzulässig, weil in dem Antrag die Adressaten der Hinwirkungsverpflichtung nicht benannt werden.

60 4. Der weitere Hilfsantrag, in dem – ergänzend zu den Angaben des zweiten Hilfsantrages - Namen und Anschriften der Dienstanbieter genannt werden, ist zulässig. Er ist nach Maßgabe der folgenden Ausführungen auch überwiegend begründet.

61 a) Der Betroffene kann gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, die sein Ansehen in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabsetzen, in entsprechender Anwendung von §§ 1004, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff StGB, 824 BGB zivilrechtlichen Ehrenschutz beanspruchen. Er kann den Störer nicht nur gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog auf Unterlassung weiterer Störungen, sondern in entsprechender Anwendung von Satz 1 dieser Bestimmung auch auf Beseitigung eines durch die unwahren Tatsachenbehauptungen geschaffenen Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung in Anspruch nehmen, der sich für ihn als eine stetig sich erneuernde und fortwirkende Quelle der Ehrverletzung darstellt.

62 Eine besondere Ausprägung des Anspruchs auf Beseitigung einer durch unwahre Tatsachenbehauptungen herbeigeführten fortdauernden Rufbeeinträchtigung ist der von der Rechtsprechung entwickelte Berichtigungsanspruch. Hierauf beschränkt sich der Beseitigungsanspruch aber nicht. Vielmehr kann der Betroffene den Störer zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung grundsätzlich auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen.

63 Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist (BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14 –, BGHZ 206, 289-305, Rn. 13 ff.). Nach diesen Maßgaben kommt ein Hinwirkungsanspruch in Betracht.

64 b) Die Behauptung, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, ist unstreitig unwahr, denn das Kind der Klägerin ist in einer Klinik zur Welt gekommen.

65 c) Die angegriffene Äußerung ist auch geeignet, eine fortwirkende Rufbeeinträchtigung zu bewirken.

66 Die Äußerung, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, greift in das Recht der Klägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit und ihres guten Rufs ein. Die Klägerin wird in den Augen von Teilen der Leserschaft negativ qualifiziert, weil Hausgeburten – wie die von der Klägerin vorgelegten Berichterstattungen belegen – kontrovers beurteilt und von Medizinern teilweise als Gefährdung des Kindes eingestuft werden. Beispielsweise in dem in der "XXX" Ausgabe Nr. XXX veröffentlichten Artikel mit der Überschrift "XXX" wird die Direktorin XXX, Frau Professor XXX, mit den Worten zitiert: "XXX". Davon ausgehend liegt in der Behauptung einer Hausgeburt der Vorwurf einer möglichen Gefährdung des Lebens des eigenen Kindes. Es kommt hinzu, dass die Klägerin als prominente Person gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere gegenüber ihren Anhängern, eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllen kann (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2023 – VI ZR 1214/20 –, Rn. 29, juris). Diese Leitbildfunktion wird in dem Artikel der "XXX" mit einem weiteren Zitat von Frau Professor XXX angesprochen: "XXX". Diese weitere Kritik zielt darauf, dass die Klägerin ihrer Vorbildfunktion nicht gerecht werde und mittelbar Andere gefährde. Die erhebliche Rufbeeinträchtigung wirkt auch fort, da die unwahre Behauptung einer Hausgeburt der Klägerin in weiterhin abrufbaren Folgeberichterstattungen enthalten ist.

67 d) Der Hinwirkungsanspruch besteht, soweit die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags der Beklagten verursachten Rechtsverletzungen sowohl äquivalent als auch adäquat-kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen sind.

68 Nach Auffassung des Senats kann dies der Fall sein bei Verlinkungen auf den Ursprungsbeitrag, bei der Verbreitung von Kopien des Ursprungsbeitrags und darüber hinaus bei einer Weiterverbreitung der angegriffenen Äußerung (die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt), sofern dabei die Ausgangsberichterstattung der Beklagten erkennbar als Quelle diente.

69 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Verfasser eines im Internet abrufbaren Beitrags eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen (BGH, Urteil vom 09.04.2019 – VI ZR 89/18 –, juris Rn 16; BGH, Urteil vom 11.11.2014 – VI ZR 18/14 –, juris Rn. 21). Der Zurechnungszusammenhang ist in solchen Fällen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist. Denn durch die "Vervielfältigung" der Abrufbarkeit des Beitrags durch Dritte verwirklicht sich eine durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr (BGH, Urteil vom 28.07.2015 - VI ZR 340/14 -, juris Rn. 37; BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 –, juris Rn. 54).

70 Nach diesen Maßstäben besteht ein Hinwirkungsanspruch, soweit Dritte den Beitrag der Beklagten verlinkt oder kopiert haben.

71 bb) Der Senat vertritt die Auffassung, dass eine zurechenbare Weiterverbreitung darüber hinaus auch dann vorliegt, wenn nicht der komplette Ursprungsbeitrag, sondern lediglich die als rechtswidrig beanstandete Äußerung – vorliegend, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt - in Folgeberichterstattungen unter Bezugnahme auf den Ursprungsbeitrag der Beklagten und dessen Nennung als Quelle weiterverbreitet wird.

72 Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Juli 2015 (– VI ZR 340/14 –, BGHZ 206, 289-305) festgestellt, dass der Hinwirkungsanspruch auch die Weiterverbreitung einzelner Tatsachenbehauptungen der Ausgangsberichterstattung erfassen kann. Die dortige Klägerin hat deshalb in der Berufungsinstanz ihren ursprünglich auf Bewirkung der Löschung des gesamten, im Internet aufrufbaren Artikels gerichtete Hauptantrag hilfsweise auf einzelne Passagen des Ursprungsbeitrags beschränkt. Das hat der Bundesgerichtshof gebilligt und ist für das Revisionsverfahren davon ausgegangen, dass – bezogen auf die Weiterverbreitung einzelner Äußerungen der Ursprungsberichterstattung - die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Hinwirkungsanspruches vorliegen. Entscheidend für den vom Bundesgerichtshof anerkannten Hinwirkungsanspruch ist also nicht, ob die beanstandete Erstmitteilung vollständig oder nur ein Teil, also auch einzelne Äußerungen der Erstmitteilung, weiterverbreitet werden. Gestützt wird diese Sichtweise durch die Feststellung des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 17.12.2013 (– VI ZR 211/12 –, BGHZ 199, 237-270, Rn. 43), wonach es allgemein bekannt ist, "dass eine in das Internet gestellte Meldung, auch wenn sie von ihrem Urheber gelöscht wurde, jedenfalls für gewisse Zeit weiter zugänglich bleiben kann, weil sie in der Zwischenzeit von Dritten kopiert und auf einer neuen Webseite eingestellt oder von Bloggern zum Gegenstand eines eigenen Beitrags gemacht wurde." Nach diesen Ausführungen kann eine haftungsrechtliche Zurechnung – weitergehend - selbst dann zu bejahen sein, wenn Dritte die in dem Ursprungsbeitrag enthaltene beanstandete Information weitergeben.

73 Der Senat verkennt dabei nicht, dass aufgrund nur schwer überschaubarer Haftungsrisiken die Gefahr besteht, dass bei einer weitreichenden Haftung für Weiterverbreitungen die Gefahr eines einschnürenden Effekts für den Gebrauch der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Grundrechte auf Meinungs- und Pressefreiheit besteht (vgl. dazu etwa Srocke, AfP 2017,1; Haug/Virreira Winter, K&R 2017, 310). Im Rahmen des Hinwirkungsanspruches ist indessen zu berücksichtigen, dass mit dem Kriterium der "Zumutbarkeit" eine Grenze der Haftung besteht, die im Rahmen der Prüfung des Anspruchs eine wertende Betrachtung und Abwägung der beiderseitigen verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen vorgibt. Im hier zu entscheidenden Fall ist der Hinwirkungsanspruch wegen der überschaubaren Zahl der Adressaten zumutbar.

74 e) Nach den dargestellten Grundsätzen besteht gilt für die einzelnen Klageanträge Folgendes:

75 a. (Anlage BB 1) Dienstanbieter XXX

76 Der Hinwirkungsanspruch besteht. Der Onlineauftritt gibt die Ausgangsberichterstattung der Beklagten vom XXX wieder. Der in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2024 zuletzt gestellte Antrag der Klägerin berücksichtigt, dass es sich nicht um eine Folgeberichterstattung handelt.

77 b. (Anlagen BB 3-BB20) Dienstanbieter XXX

78 In Bezug auf Archivierungen im Internetarchiv "XXX" (web.XXX.org) bestehen Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nicht, da jedenfalls eine fortwirkenden Rufbeeinträchtigung nicht festgestellt werden kann. Die Archivierungen in der Wayback Machine sind unstreitig nicht indexiert und daher auch nicht mithilfe von Suchmaschinen auffindbar. Abrufbar sind die Beiträge nur bei einer gezielten Suche und nach Ausführung der im Schriftsatz der Klägerin vom 14.03.2024 dargestellten Schritte (Kopieren der URL des Ursprungsbeitrags; Einfügen in die XXX Maschine; Abruf des Beitrags mit "XXX"). Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer Breitenwirkung und einer erheblichen Rufbeeinträchtigung.

79 c. (Anlage BB 22) Dienstanbieter XXX

80 Der Anspruch besteht. Der Artikel, der die Aussage einer Hausgeburt der Klägerin übernimmt, ist weiter abrufbar. In der auf Seite 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 19.03.2024 wiedergegebenen URL fehlt der Bindestrich zwischen "da" und "article".

81 d. (Anlage BB 24) Dienstanbieter XXX

82 Der Hinwirkungsanspruch besteht. Unter der URL XXX ist der Beitrag, in dem die Aussage einer Hausgeburt der Klägerin übernommen wird, weiterhin abrufbar.

83 g. (Anlage BB 31) Dienstanbieter XXX

84 Entgegen des Vortrag der Beklagten ist der Beitrag mit der Überschrift "Laut Medienbericht: XXX's Tochter soll auf der Welt sein!" unter der URL XXX weiterhin abrufbar.

85 e., f., h., i. und j.

86 Der Anspruch besteht. Die Beiträge, in denen die Äußerung, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, unter Bezugnahme auf die Ursprungsberichterstattung der Beklagten und dessen Nennung als Quelle weiterverbreitet wird, sind unstreitig weiter unter den angegebenen URL abrufbar.

87 f) Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, hat das Landgericht angenommen, dass der Hinwirkungsanspruch durch die Mai 2022 erfolgten Richtigstellungen der Beklagten nicht erfüllt wurde.

88 Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Durch die Veröffentlichung der Richtigstellungen hat die Beklagte die geschuldete Leistung nicht bewirkt, da sich die Rechtsfolgen von Berichtigungs- und Hinwirkungsanspruch unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14 –, BGHZ 206, 289-305, Rn. 13). Der Hinwirkungsanspruch gewährleistet, dass die Drittverbreiter von der Unwahrheit ihrer eigenen Berichterstattung erfahren, was allein aufgrund der Veröffentlichung der Richtigstellungen nicht sichergestellt ist. Schon durch die Information wird die Bereitschaft von rechtstreuen Drittverbreitern erhöht, die unwahren Tatsachenbehauptungen zu löschen. Nach Ziffer 3 der "Publizistischen Grundsätze" des Deutschen Presserats sind veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, nicht nur zu löschen, sondern unverzüglich in angemessener Weise richtig zu stellen. Die Aufforderung zur Löschung verstärkt zudem die Handlungsbereitschaft der Drittverbreiter; insbesondere dann, wenn die Beklagte auf eigene urheberrechtliche Löschungsansprüche verweisen kann.

89 5. Die zulässige Feststellungsklage ist begründet, soweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die wegen der Verbreitung und Behauptung der Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, wie geschehen gem. der Anlagen K 1 bis K 5, entstanden sind bzw. noch entstehen werden.

90 a) Die Feststellungsklage ist zulässig.

91 Bei Schäden, die – wie vorliegend - aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, eines sonstigen absolut geschützten Rechtsguts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, resultieren, reicht die Möglichkeit materieller Schäden für die Annahme eines Feststellungsinteresses aus (BGH, Urteil vom 29.06.2021 – VI ZR 52/18 –, Rn. 30, juris). Dies ist der Fall, denn es ist möglich, dass der Klägerin weitere Anwaltskosten infolge eines Vorgehens gegen Drittverbreiter entstehen, etwa wenn die Beklagte ihrer Hinwirkungspflicht nicht nachkommen sollte oder die Hinwirkung nicht zu einer Löschung der beanstandeten Beiträge führte.

92 b) Begründet ist die Feststellungsklage nur nach ihrem Hilfsantrag.

93 Der Hauptantrag, mit die Feststellung der Ersatzpflicht für alle Schäden begehrt wird, die wegen der Verbreitung und Behauptung der Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, entstanden sind bzw. noch entstehen werden, ist unbegründet, weil damit auch solche Beiträge erfasst werden, in denen die Information ohne Bezugnahme auf die Ausgangsberichterstattung der Beklagten veröffentlicht wird.

94 6. Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

95 Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird für beide Parteien die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Von grundsätzlicher Bedeutung ist auszugehen, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 01.10.2002 – XI ZR 71/02 –, BGHZ 152, 181-194, Rn. 25). Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrages bei einem Hinwirkungsanspruch, zu dessen Voraussetzungen und Reichweite, insbesondere im Fall der Weiterverbreitung einer als rechtswidrig beanstandete Äußerung in Folgeberichterstattungen – ohne Verlinkung oder Kopieren der Ausgangsberichterstattung – erscheint eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs notwendig. Die Rechtsfragen sind für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen bedeutsam.

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