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5 U 1109/20•KG Berlin 5. Zivilsenat, 2026-03-10, 5 U 1109/20
5 U 1109/20Obergericht / V. Zivilkammer10.03.2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-10
Aktenzeichen: 5 U 1109/20
ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0310.5U1109.20.00
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin (jetzt: Landgericht Berlin II) vom 6. Oktober 2020 – 15 O 586/19 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
III. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in Bezug auf den landgerichtlichen Urteilsausspruch zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
1 Der Kläger, der Wettbewerbszentrale e.V., ist ein Verein, der mittlerweile beim Bundesamt für Justiz in die Liste der klagebefugten qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen ist. Der Beklagte ist Inhaber einer mittlerweile in „ XXX “ umbenannten Apotheke in 13567 Berlin-Spandau.
2 Der Kläger nimmt den Beklagten - nach einem vorausgegangenen, beim Landgericht zum Geschäftszeichen 15 O 431/19 geführten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - wegen der Auslobung von „1-Euro-Gutscheinen“ für die Vorbestellung und/oder Abholung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf Unterlassung, auf Zahlung einer Kostenpauschale und auf Zahlung der Kosten für ein Abschlussschreiben in Anspruch.
3 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und wegen der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf das am 6. Oktober 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (jetzt: Landgericht Berlin II) – 15 O 586/19 – Bezug genommen.
4 Das Landgericht, dessen Entscheidung u.a. in WRP 2021, 553 veröffentlicht ist, hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe den Vorschriften der §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG, § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3 AMG zuwider einen 1-Euro-Gutschein ab einer Rezeptvorbestellung von 25,00 EUR für rezeptpflichtige, preisgebundene Arzneimittel und deren Abholung innerhalb von 24 Stunden in Aussicht gestellt. Die angegriffene Werbung sei produktbezogen. Dem Kunden werde ein Geldwertvorteil für das Vorbestellen von Medikamenten und deren Abholung in Aussicht gestellt; dies diene allein dem Ziel, sich als günstigere Alternative gegenüber anderen Apotheken darzustellen. Dass sich die Werbung nicht auf ein einzelnes Medikament beziehe, ändere an ihrer Produktbezogenheit nichts.
5 Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
6 Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das angegriffene Angebot als produktbezogene Werbung im Sinne von § 7 HWG anzusehen sei. Dieses habe einen neuen Service zum Gegenstand, sodass das Angebot allein der Werbung für das Ansehen und das Unternehmen im Allgemeinen diene. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung werde mit den ausgelobten Gutscheinen aus Sicht des Verbrauchers auch keine an den Erwerb von Arzneimitteln gekoppelte Vergünstigung gewährt; vielmehr erhalte der Verbraucher diese als Gegenleistung für den mit der Vorbestellung einhergehenden Aufwand und als Ausgleich dafür, dass es dem Kunden bei seiner Inanspruchnahme verwehrt sei, spontan die Apotheke aufzusuchen. Darüber hinaus werde der Schutzzweck des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG, den Verbraucher vor einer unsachlichen Beeinflussung seiner Entscheidung darüber, welche Heilmittel er in Anspruch nehme, zu bewahren, bei dem Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht berührt.
7 Schließlich sei fraglich, ob die Neuregelung der Arzneimittelpreisbindung in § 129 SGB V, die Versicherte der PKV ausklammere, zur Sicherstellung der flächendeckenden Arzneimittelversorgung erforderlich und mit der Berufsausübungsfreiheit vereinbar sei.
8 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2020 abzuändern und die Klage abzuweisen.
9 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
10 Er verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in der zweiten Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. März 2026 Bezug genommen.
B.
12 I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach § 511 Abs. 1 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt, §§ 517, 519 ZPO, sowie den Anforderungen des § 520 ZPO genügend begründet worden.
13 II. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.
14 1. Die Klage ist zulässig. Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden Fassung (aF). Die Änderung der Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF mit Wirkung zum 1. Dezember 2021 durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) ist für den Streitfall wegen der Übergangsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 – I ZR 60/22, Rn. 15, juris – Eigenlaborgewinn, mwN).
15 2. Die Klage ist im Einklang mit der Beurteilung des Landgerichts auch begründet.
16 a) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der von ihm angegriffenen Auslobung eines 1-Euro-Gutscheins für die Vorbestellung und/oder Abholung von rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimitteln aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG gegen den Beklagten zu.
17 aa) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22, juris Rn. 53 - Mitgliederstruktur, mwN). Nach der streitgegenständlichen mit Abmahnung vom 30. August 2019 beanstandeten Werbung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geändert worden. Eine für den Streitfall maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus – wie noch näher auszuführen sein wird – aber nicht.
18 bb) Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
19 Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, es liegt einer der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HWG gesetzlich geregelten Ausnahmefälle vor. Von dem Verbot ausgenommen sind danach - was hier allein in Betracht kommt - geringwertige Kleinigkeiten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG) und Zuwendungen oder Werbegaben in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG). Allerdings bleiben bei beiden Ausnahmen Zuwendungen oder sonstige Werbegaben für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes - oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (so die seit dem 15. Dezember 2020 geltenden Fassungen) - gelten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 2 HWG).
20 cc) Das in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot des Anbietens, Ankündigens und Gewährens von Werbegaben stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar, weil es dem Gesundheitsschutz der Verbraucher dient. Es soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 6. November 2025 – I ZR 182/22, Rn. 50, juris – Gutscheinwerbung II). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist regelmäßig geeignet, die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 – I ZR 43/24, Rn. 18, juris – Gewinnspielwerbung II).
21 dd) Die vom Kläger angegriffene Auslobung von 1-Euro-Gutscheinen ist im Einklang mit der Beurteilung des Berufungsgerichts produktbezogen und deshalb vom Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG erfasst.
22 (1) Einbezogen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur die produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung) und nicht die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), durch die ohne Bezugnahme auf bestimmte Arzneimittel für Ansehen und Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein geworben wird. Die Beantwortung der für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt danach maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht. Diese Grundsätze gelten auch für die in § 7 HWG geregelte Werbung mit Werbegaben. Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke kann produktbezogen sein. Es gibt keinen überzeugenden Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird (st. Rspr. BGH, Urteil vom 6. November 2025 – I ZR 182/22, Rn. 52, juris – Gutscheinwerbung II). Die Eignung einer Zuwendung, den Absatz eines Heilmittels unsachlich zu beeinflussen, hängt nicht davon ab, ob die Zuwendung allein für genau benannte Heilmittel, eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl von Heilmitteln oder sogar für das gesamte, neben Heilmitteln auch andere Produkte umfassende Sortiment angekündigt und gewährt wird (BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 – I ZR 43/24, Rn. 21, juris – Payback, mwN).
23 (2) Gemessen hieran stellt die angegriffene Auslobung von 1-Euro-Gutscheinen eine produktbezogene Werbung dar. Die vom Kläger angegriffene Werbemaßnahme zielt aus der insoweit maßgeblichen Sicht der mit ihr angesprochenen Verkehrskreise (vgl. dazu BGH, Urteil vom
24 26. März 2009 – I ZR 99/07, Rn. 15, juris – DeguSmiles & more) nicht allein auf das Unternehmen des Beklagten oder einen bestimmten, von diesem Unternehmen angebotenen Service (Online-Vorbestellung von Medikamenten). Vielmehr zielt die vom Kläger als konkrete Verletzungsform zum Gegenstand des Unterlassungssatzes gemachte Werbung vorrangig darauf, den Absatz des gesamten Angebots des Beklagten an verschreibungspflichtigen und rezeptfreien Medikamenten („Selbstmedikation“) zu fördern.
25 (a) Der mit der als konkrete Verletzungsform in den vom Kläger formulierten Unterlassungssatz aufgenommenen Werbung des Beklagten angesprochene Verkehr entnimmt dieser zunächst, dass er bei einer Vorbestellung von verschreibungspflichtigen Medikamenten („Rezept hochladen“) und/oder von rezeptfreien Medikamenten („Selbstmedikation“) über das „OnlineApothekenPortal“ und deren anschließender Abholung in der Apotheke des Beklagten einen oder mehrere „1-Euro-Gutscheine“ erhalten kann. Diese werden dem Kunden nach dem insoweit in den Blick zu nehmenden Gesamtkontext der angegriffenen Werbung aber nicht bereits aus Anlass der Nutzung des „OnlineApothekenPortals“ und der Vorbestellung eines beliebigen Medikaments aus dem Sortiment des Beklagten über dieses Portal gewährt, sondern nur „[f]ür Rezept- oder Selbstmedikations-Vorbestellungen ab einem Warenwert von 25 €“. Damit stellt sich der mit der Werbung ausgelobte Vorteil in Gestalt des 1-Euro-Gutscheins aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nicht nur als Werbung für den mit dem „OnlineApothekenPortal“ gebotenen besonderen Service des Beklagten, sondern auch und vor allem als auf die Förderung des Absatzes von (verschreibungspflichtigen oder rezeptfreien) Medikamenten mit einem bestimmten Mindestwarenwert zielende Werbung mit einem dem Kunden für den Fall des Erreichens des Mindestbestellwertes gewährten Vorteil in Gestalt eines Wertgutscheines dar (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 – I ZR 60/18, Rn. 26, juris – 1-Euro-Gutschein; Urteil vom 24. November 2016 – I ZR 163/15, Rn. 31, juris – Freunde werben Freunde).
26 Darüber hinaus soll ausweislich der angegriffenen Werbung nicht nur die Vorbestellung, sondern auch die (zügige) Abholung der vorbestellten Medikamente mit einem zusätzlichen „1-Euro-Gutschein“ belohnt werden. Hiermit wird dem angesprochenen Verkehr nicht nur ein Anreiz zur Vorbestellung von Medikamenten zu einem bestimmten Mindestbestellwert, sondern auch ein Anreiz für die schnelle Einlösung der Vorbestellung geboten, der insbesondere bei rezeptfreien Medikamenten, auf die der Kunde möglicherweise auch verzichten könnte, Bedeutung erlangen kann. Auch mit diesem Vorteil ist aus Sicht des Kunden nicht in erster Linie ein besonderer in der Bereitstellung der vorbestellten Medikamente liegender Service, der dem Kunden regelmäßig auch bei einer Vorbestellung in der Apotheke selbst geboten wird, sondern der Absatz der bestellten Ware angesprochen. Letzteres kommt im Gesamtkontext der Werbung auch darin zum Ausdruck, dass sich die Ausgabe der ausgelobten „1-Euro-Gutscheine“ („Gutschein erhalten“) an die Abholung der vorbestellten Medikamente anschließt und daher den letzten Schritt des in der Werbung vorgestellten Bestellvorganges markiert.
27 Schließlich muss bei der Beurteilung der Bedeutung, die der mit der Werbung angesprochene Verkehr der angegriffenen Werbemaßnahme beimisst, auch der Umstand in den Blick genommen werden, dass allen „Online-Neukunden“ für ihre erste Vorbestellung „sogar fünf Gutscheine“ in Aussicht gestellt werden. Danach soll mit der hier in Rede stehenden Werbemaßnahme der Kundestamm erweitert und auch auf diese Weise der Absatz von Medikamenten insgesamt gefördert werden.
28 Danach stellt sich die angegriffene Werbung mit „1-Euro-Gutscheinen“ aus der insoweit maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs in der Gesamtschau zweifellos als in erster Linie produktbezogen dar.
29 (b) Die hier in Rede stehenden Werbemaßnahmen sind auch nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich des HWG herauszunehmen, weil sich der Kläger mit seinem Unterlassungsbegehren gegen die in einer Werbung für den Absatz von nicht näher genannten Arzneimitteln aus dem gesamten über den Beklagten bestellbaren Arzneimittelangebot enthaltene Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente wendet (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2023 – I ZR 182/22 Rn. 51, juris – Gutscheinwerbung I).
30 Zwar stellt die Werbung einer Apotheke für den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel, mit der allein die der Verschreibung des Arzneimittels durch den Arzt nachgelagerte Entscheidung für die Apotheke beeinflusst werden soll, bei der ein Kunde bereits verschriebene rezeptpflichtige Arzneimittel bezieht, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine
31 Werbung für Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG dar, sondern eine nicht von dieser
32 Richtlinie erfasste Werbung für die Apotheke (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025 – C-517/23, Rn. 34 bis 37, juris - Apothekerkammer Nordrhein, mwN). Im hier zu beurteilenden Fall steht aber schon keine Werbung in Rede, bei der sich der nach Vorstehendem gegebene Anreiz zur Bestellung und zum Erwerb von Medikamenten auf verschreibungspflichtige Arzneimittel beschränkt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025 – C-517/23, Rn. 45, juris - Apothekerkammer Nordrhein).
33 Hinzukommt, dass nach der jüngst zu diesem Problemkreis ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes fällt. Aus der in § 7 HWG geregelten Gegenausnahme für (preisgebundene) verschreibungspflichtige Arzneimittel ergibt sich nach den unlängst ergangenen, jeweils auf Vorabentscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zurückgehenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Verhältnis der Richtlinie 2001/83/EG zu den Vorschriften des HWG und zu dem dem jeweiligen Regelungsregime zugrundeliegenden Arzneimittelbegriff zweifelsfrei, dass das Heilmittelwerbegesetz auch die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel erfasst. Diese ist zwar nicht auf den Versand verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, wohl aber auf die Abgabe (auch im Wege des Versands) innerhalb Deutschlands anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2025 – I ZR 182/22, Rn. 53, juris – Gutscheinwerbung II). Der Richtlinie 2001/83/EG und dem Heilmittelwerbegesetz liegen deshalb unterschiedliche Begriffe der „Werbung für Arzneimittel" zugrunde und das Heilmittelwerbegesetz erfasst - anders als die Richtlinie 2001/83/EG - auch Werbung einer Apotheke für den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel (vgl. BGH, a.a.O. mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 18. November 2021 – I ZR 214/18, Rn. 34 bis 40, juris – Gewinnspielwerbung II).
34 ee) Die mit der angegriffenen Werbung ausgelobten 1-Euro-Gutscheine stellen ferner Werbegaben im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG dar.
35 (1) Der Begriff der Werbegabe in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist mit Blick auf den Zweck der dortigen Regelung, durch eine weitgehende Eindämmung von Werbegeschenken im Heilmittelbereich der abstrakten Gefahr einer hiervon ausgehenden unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, weit auszulegen. Er erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung. Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein Geschenk ansehen (st. Rspr. BGH, Urteil vom 6. November 2025 – I ZR 182/22, Rn. 55, juris – Gutscheinwerbung II). Das diesbezügliche Verkehrsverständnis wird auch durch die Art und Weise mitbeeinflusst, in der das fragliche Angebot in der konkreten Werbung präsentiert wird (Senat, Beschluss vom 14. August 2024 – 5 U 139/21, Rn. 43, juris). Wertgutscheine oder Boni, die für die Einlösung eines Rezepts versprochen werden, werden regelmäßig als kostenlose geldwerte Vergünstigung aufgefasst (vgl. nur BGH, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Dezember 2025 – 14 U 49/25, Rn. 52, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. November 2025 – 6 U 274/25, Rn. 30, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Mai 2025 – 6 U 347/24, Rn. 39, juris; vgl. ferner BeckOK HWG/Reese, 15. Ed. 1.10.2025, HWG § 7 Rn. 481). Ihnen ist mit Rücksicht darauf, dass insbesondere auf nachfolgende Käufe anrechenbare Gutscheine eine unkritische Selbstmedikation und den Zuviel- oder Fehlgebrauch von Heilmitteln begünstigen können, regelmäßig auch die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten immanent (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. November 2025 – I ZR 182/22, Rn. 66, juris – Gutscheinwerbung II).
36 (2) Nach diesen Grundsätzen müssen auch die mit der angegriffenen Werbung ausgelobten „1-Euro-Gutscheine“, die der Beklagte für eine Vorbestellung verschreibungspflichtiger oder rezeptfreier Medikamente zum Mindestbestellwert von 25,- EUR über das von ihm unterhaltene Online-Portal und bei Abholung der vorbestellten Medikamente innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung der Bestellung zu gewähren verspricht, als Werbegabe im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG angesehen werden.
37 (a) Der mit der Werbung angesprochene Verkehr sieht die Gewährung eines „1-Euro-Wertgutscheins“ unter den hier zu beurteilenden Umständen als kostenlose Dreingabe zu den von ihm bestellten Medikamenten an. Er hat insbesondere keinen Anlass zu der Annahme, dass mit ihnen ein von ihm anlässlich der Nutzung des „OnlineApothekenPortals“ zu leistender besonderer und damit auch besonders zu honorierender Aufwand abgegolten werde. Die von dem Beklagten gebotene Möglichkeit der Vorbestellung über ein „OnlineApothekenPortal“ ist aus Sicht des mit der Werbung angesprochenen Verkehrs eine Möglichkeit, ohne nennenswerten Aufwand („So einfach geht’s“) sicherzustellen, dass ein von ihm benötigtes Medikament in der Apotheke vorrätig ist („in der Regel sind Ihre Artikel nach sechs Arbeitsstunden abholbereit“). Das „OnlineApothekenPortal“ eröffnet dem Kunden nach dem Gesamtkontext der Werbung ferner die Möglichkeit, seine Bestellung von einem Ort und zu Zeiten seiner Wahl („rund um die Uhr“) abzugeben, und auf diese Art und Weise den eigenen Aufwand für die Beschaffung eines Medikaments so gering wie möglich zu halten („Keine doppelten Wege und Zeit sparen“).
38 Danach ist der für eine „Online-Vorbestellung“ gewährte Gutschein aus Sicht des Verkehrs keine Gegenleistung oder Entschädigung für einen vom Kunden zu leistenden besonderen Aufwand, sondern stellt – ganz im Gegenteil – einen ihm noch zusätzlich zu den mit der Nutzung des in der Werbung beschriebenen „OnlineService“ gebotenen Annehmlichkeiten („Keine doppelten Wege und Zeit sparen“) schenkweise zugewandten weiteren Vorteil dar. Dies gilt erst recht für den für eine Abholung des vorbestellten Medikaments innerhalb von 24 Stunden ab Bestellung ausgelobten „1-Euro-Gutschein“, da hier der Gang zur Apotheke, den der Kunde – zumal bei verschreibungspflichtigen und damit auf ärztlichen Rat einzunehmenden Medikamenten – ohnehin alsbald antreten wird, noch besonders belohnt zu werden verspricht. Schließlich stellen sich auch die für „Online-Neukunden“ ausgelobten fünf „1-Euro-Gutscheine“ aus Sicht des hiermit angesprochenen Verkehrs nicht als Ausgleich für die eigene Mühewaltung anlässlich einer Medikamentenvorbestellung, sondern vielmehr als klassisches „Willkommensgeschenk“ dar.
39 (b) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die nach Vorstehendem als Geschenk ausgelobten „1-Euro-Gutscheine“ unter den hier zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles nicht dazu geeignet sein könnten, die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung begründen, bestehen nicht (vgl. dazu BeckOK HWG/Reese, 15. Ed. 1.10.2025, HWG § 7 Rn. 443). Vielmehr kann die Auslobung von 1-Euro-Gutscheinen für eine „Online-Vorbestellung“ die Kunden dazu verleiten, auf eine Vor-Ort-Beratung in der Apotheke, die in Bezug auf Dosierung, Neben- und Wechselwirkungen auch bei einer Vorbestellung verschreibungspflichtiger Medikamente Bedeutung erlangen kann, zu verzichten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. November 2021 – I ZR 214/18 – Gewinnspielwerbung II). Eine Eignung zur unsachlichen Beeinflussung kann ferner in dem möglichen Einsatz der gewährten Gutscheine für den Erwerb an sich nicht benötigter oder nicht auf die jeweiligen Beschwerden abgestimmter (rezeptfreier) Medikamente (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. November 2025 – I ZR 182/22, Rn. 66, juris – Gutscheinwerbung II) oder aber in dem Anreiz, einen Wertgutschein für den Erwerb anderer Waren als Medikamente einsetzen zu können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 – I ZR 43/24, Rn. 34, juris - Payback) liegen.
40 ff) Die Bewerbung und Gewährung der mit der angegriffenen Werbemaßnahme ausgelobten Gutscheine ist im Streitfall auch nicht ausnahmsweise nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG zulässig.
41 (1) Soweit sich der Kläger mit dem von ihm formulierten Unterlassungssatz dagegen wendet, dass der Beklagte mit der angegriffenen und zum Gegenstand des Unterlassungssatzes gemachten Werbung für die Vorbestellung von rezeptpflichtigen preisgebundenen Arzneimitteln und deren Abholung innerhalb von 24 Stunden die Abgabe eines 1-Euro-Gutscheins ankündigt und/oder dergestalt verfährt, ist mit den ausgelobten Gutscheinen bereits die für Publikumswerbung bei 1,- EUR liegende Schwelle der Geringwertigkeit (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. November 2025 – I ZR 182/22, Rn. 56, juris – Gutscheinwerbung II, mwN) überschritten. Ausweislich der in den Unterlassungssatz einbezogenen konkreten Verletzungsform werden dem Kunden bei u.a. „Rezept-Vorbestellungen“ und der nachfolgenden Abholung innerhalb von 24 Stunden insgesamt zwei Gutscheine zu je 1,- EUR und damit ein die Geringwertigkeitsschwelle übersteigender Vorteil gewährt.
42 (2) Hinzukommt, dass die für geringwertige Kleinigkeiten im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1
43 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG geltende Ausnahme von dem von § 7 Abs. 1 Satz 1
44 HWG statuierten Verbot von Werbegaben hier auch deshalb nicht greift, weil sie in Bezug auf die Vorbestellung und Abholung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten. Für diesen Fall sieht § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 HWG eine Rückausnahme vor (vgl. BeckOK HWG/Reese, 15. Ed. 1.10.2025, HWG § 7 Rn. 585), aufgrund derer auch als geringwertige Kleinigkeiten anzusehende Werbegaben nicht vom Verbot des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ausgenommen sind.
45 (a) Die vom Kläger angegriffene Auslobung von Gutscheinen verstößt sowohl gegen die im Zeitpunkt ihrer mit Schreiben vom 30. August 2019 abgemahnten Bewerbung und Ausgabe maßgeblichen Vorschriften gemäß § 78 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 AMG aF und § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 AMPreisV aF als auch gegen die nach gegenwärtiger Rechtslage maßgebliche Vorschrift des § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V.
46 (aa) Im Zeitpunkt der Bewerbung und Ausgabe von „1-Euro-Gutscheinen“ für die Vorbestellung und/oder die Abholung rezeptpflichtiger Arzneimittel waren verschreibungspflichtige und damit gemäß § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 3 AMG apothekenpflichtige Arzneimittel preisgebunden. Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG aF war für apothekenpflichtige Arzneimittel ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu gewährleisten. Die Einzelheiten regelte die auf der Grundlage des § 78 Abs. 1 AMG aF ergangene Arzneimittelpreisverordnung. Diese legte für verschreibungspflichtige Arzneimittel in § 2 die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken und in § 3 die Preisspannen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf jeweils zwingend fest (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 AMPreisV).
47 Seit der Neuregelung der arzneimittelrechtlichen Preisbindung durch das am 15. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (VOSG) bestimmt nunmehr § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung - also nicht für die private Krankenversicherung -, dass Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V Rechtswirkungen hat, bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen zur Einhaltung der in der nach § 78 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgesetzten Preisspannen und Preise verpflichtet sind und Versicherten keine Zuwendungen gewähren dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 – I ZR 74/24, Rn. 18, juris - Arzneimittelcheck). Nach § 129 Abs. 3 Satz 2 SGB V dürfen Apotheken verordnete Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen nur abgeben und können unmittelbar mit den Krankenkassen nur abrechnen, wenn der Rahmenvertrag zwischen dem Bund der Krankenkassen und der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten Spitzenorganisation der Apotheker gemäß § 129 Abs. 2 SGB V für sie Rechtswirkung hat (BGH, Urteil vom 18. November 2021 – I ZR 214/18, Rn. 67, juris – Gewinnspielwerbung II).
48 (bb) Die mit der angegriffenen Werbung ausgelobten Werbegaben werden vorgenannten Vorschriften zuwider gewährt.
49 (aaa) Die zum Gegenstand des Unterlassungssatzes gemachte Werbung des Beklagten bezieht sich auch auf rezeptpflichtige Arzneimittel, die nach den vorgenannten Vorschriften der in Deutschland – zuletzt noch für die gesetzliche Krankenversicherung – geltenden Arzneimittelpreisbindung unterliegen. Die Gewährung des versprochenen „1-Euro-Gutscheins“ wird in der Werbung an die Voraussetzung geknüpft, dass der Kunde über das „ApothekenOnlinePortal“ des Beklagten „Rezept- oder Selbstmedikations-Vorbestellungen“ zu einem bestimmten Mindestbestellwert macht und die Bestellung anschließend („spätestens 24 Stunden nach dem in der Bestätigung angegebenen Termin“) abgeholt wird.
50 (bbb) Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt nicht nur vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem niedrigeren Preis abgibt. Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der vorgeschriebene Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (st. Rspr. BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 – I ZR 74/24, Rn. 20, juris – Arzneimittelcheck; Urteil vom 18. November 2021 – I ZR 214/18, Rn. 62, juris – Gewinnspielwerbung II; Urteil vom 6. Juni 2019 – I ZR 206/17, Rn. 27, juris – Brötchen-Gutschein; Urteil vom 9. September 2010 – I ZR 193/07, Rn. 17, juris - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE). Insbesondere ein über einen bestimmten Geldbetrag lautender Gutschein stellt einen Vorteil im vorstehend genannten Sinn dar. Abweichendes kann allenfalls dann gelten, wenn der Gutscheineinlösung wesentliche Hindernisse entgegenstehen oder die Vorteile nicht allein für den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels, sondern auch aus anderem Anlass gewährt werden, etwa weil der Kunde beim Erwerb Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 – I ZR 193/07, Rn. 18, juris - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE; vgl. ferner Martinek/Semler/Flohr VertriebsR-Hdb/Wagner, 5. Aufl. 2025, § 61 Rn. 82).
51 (ccc) Nach diesen Maßstäben liegt in der an die Vorbestellung und Abholung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gekoppelten Auslobung und Abgabe von Wertgutscheinen ein Werbeversprechen, das den Erwerb auch von preisgebundenen Arzneimitteln aus Sicht des angesprochenen Verkehrs als wirtschaftlich günstiger erscheinen lässt. Die Auslobung eines oder mehrerer „1-Euro-Gutscheine“ bietet dem Kunden einen finanziellen Anreiz, (auch verschreibungspflichtige) Medikamente bei dem Beklagten vorzubestellen und den Bestellvorgang alsbald durch Abholung der vorbestellten Medikamente abzuschließen. Die ausgelobte Gewährung eines oder mehrerer „1-Euro-Wertgutscheine“ stellt aus den bereits [unter 2. a) ee) (2)] genannten Gründen auch keine Entschädigung für einen vom Kunden zu leistenden besonderen Aufwand oder eine von ihm hinzunehmende Unannehmlichkeit, sondern vielmehr eine neben die Nutzung des vom Beklagten beworbenen „OnlineService“, der eine einfache, schnelle und sichere Vorbestellung der vom Kunden gewünschten Medikamente verspricht, tretende weitere Vergünstigung dar.
52 (b) Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG in Bezug genommenen Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes und des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch sind auch nicht aus unions- oder verfassungsrechtlichen Gründen unanwendbar oder unwirksam.
53 Anders als bei einer Klage gegen eine ausländische Versandapotheke kommt es im vorliegenden
54 Zusammenhang nicht darauf an, ob die in Rede stehenden nationalen Preisvorschriften mit der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV vereinbar sind. Im Streitfall geht es allein um die Frage, ob der im Inland ansässige Beklagte beim Vertrieb von Arzneimitteln innerhalb Deutschlands gegen arzneimittelrechtliche Preisvorschriften verstoßen hat. Es steht ein rein innerstaatlicher Sachverhalt ohne grenzüberschreitenden Bezug in Rede. Auf ihn sind die Regelungen der Art. 34 bis 36 AEUV nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2018 – I ZR 237/16, Rn. 34, juris - Versandapotheke). Auch verfassungsrechtliche Bedenken, die der Anwendung der Vorschriften über die Arzneimittelpreisbindung entgegenstehen könnten, bestehen nicht (vgl. zu § 78 AMG aF: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2020 – 3 C 20/18, BVerwGE 169, 142 – 164, Rn. 15 bis 37, juris; BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 – I ZR 60/18, Rn. 33 bis 42, juris – 1-Euro-Gutschein).
55 gg) Die vom Kläger angegriffene Bewerbung und Gewährung von „1-Euro-Gutscheinen“ für die Vorbestellung und Abholung verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist auch nicht vom Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG erfasst.
56 (1) Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin auszulegen, dass ihm allein unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen, nicht aber auf einen Geldbetrag oder einen prozentualen Rabatt lautende Gutscheine für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte unterfallen. Dieses Verständnis beruht insbesondere auf dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 HWG, im Zusammenhang mit dem Erwerb von Heilmitteln der auch nur abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Werbeadressaten entgegenzuwirken. Soweit durch einen Rabattgutschein ein Anreiz für den Erwerb weiterer Heilmittel geschaffen wird, ist der Schutzzweck des Heilmittelwerberechts berührt, einer unkritischen Selbstmedikation und einem womöglich gesundheitsgefährdenden Zuviel- und Fehlgebrauch von Heilmitteln entgegenzuwirken (BGH, Urteil vom 6. November 2025 – I ZR 182/22, Rn. 65 bis 68, juris – Gutscheinwerbung II; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Dezember 2025 – 14 U 49/25, Rn. 57f, juris).
57 (2) Da nach dem Gesamtkontext der angegriffenen Werbung keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vom Beklagten ausgelobten „1-Euro-Gutscheine“ unmittelbar auf den Preis der hier in Rede stehenden verschreibungspflichtigen Arzneimittel angerechnet werden, sind die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG hier schon nicht erfüllt.
58 (3) Hinzukommt, dass auch für diesen Ausnahmetatbestand nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 2 HWG die Rückausnahme greift, nach der auch Werbegaben in einem „auf eine bestimmte Art zu berechnender Geldbetrag", also Preisnachlässe in prozentualer oder sonst auf einfache Weise zu ermittelnder Höhe, die auf den Normalpreis gewährt werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. November 2021 – I ZR 214/18, Rn. 48, juris – Gewinnspielwerbung II), dann nicht gewährt werden dürfen, wenn dies Preisvorschriften zuwiderläuft, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten. Hier liegt aus den bereits genannten Gründen ein Verstoß gegen die Vorschriften der Arzneimittelpreisbindung vor.
59 hh) Das vom Kläger formulierte Unterlassungsgebot geht schließlich auch nicht im Blick auf die nach der Neuregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG zu beachtenden Preisvorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu weit. Zwar gilt die durch das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken eingeführte Preisvorschrift gemäß § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V nur für die gesetzliche Krankenversicherung und nicht für die private Krankenversicherung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 – I ZR 74/24, Rn. 18, juris - Arzneimittelcheck). Die als konkrete Verletzungsform zum Gegenstand des Unterlassungssatzes gemachte Werbung richtet sich aber gleichermaßen sowohl an Kunden, die der privaten als auch an Kunden, die der gesetzlichen Krankenversicherung angehören. Da der Kreis der Rezipienten der Werbung damit auch von der Preisbindung gemäß § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V betroffene gesetzlich Versicherte erfasst, darf nicht wie geschehen geworben bzw. dürfen „1-Euro-Gutscheine“ nicht wie ausgelobt angekündigt und abgegeben werden.
60 ii) Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG weiter erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der festgestellten Verletzungshandlung tatsächlich vermutet (st. Rspr. BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 223/19, Rn. 80, juris – Arzneimittelbestelldaten II). Sie ist hier nicht ausgeräumt, und zwar insbesondere weder durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung noch einer Abschlusserklärung nach Erlass des Verbotstitels in dem diesem Verfahren vorausgegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Landgericht Berlin – 15 O 431/19) (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. März 2024 – I ZR 83/23, Rn. 21, juris – Vielfachabmahner II).
61 b) Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt ferner aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG aF und § 1 Abs. 1
62 Nr. 2, § 3 Abs. 1 AMPreisV aF und – nach gegenwärtiger Rechtslage – aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V.
63 Bei den arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften der § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG aF in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 AMPreisV aF und § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 – I ZR 74/24, Rn. 19, juris - Arzneimittelcheck). Auch diesen Vorschriften, denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Verhältnis zu dem geltend gemachten Verstoß gegen die heilmittelwerberechtliche Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG kein selbständiger Streitgegenstand zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 – I ZR 74/24, Rn. 65, juris - Arzneimittelcheck), ist mit der angegriffenen Auslobung von „1-Euro-Gutscheinen“ in Bezug auf verschreibungspflichtige Arzneimittel aus den bereits genannten Gründen zuwidergehandelt worden.
64 c) Die Klage ist auch wegen der geltend gemachten Kosten der Abmahnung und des Abschlussschreibens begründet.
65 aa) Da die an den Beklagten gerichtete Abmahnung vom 30. August 2019 nach Vorstehendem zu Recht ausgesprochen worden ist, steht dem Kläger ferner auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der für das Abmahnschreiben aufgewandten Kosten in Höhe von 280,00 EUR (netto) zuzüglich Umsatzsteuer aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG a.F. (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 – I ZR 7/21, Rn. 11, juris – Selbständiger Erstattungsanspruch) zu.
66 bb) Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Erstattung der im Nachgang zu der Beschlussverfügung des Landgerichts vom 11. Oktober 2019 (15 O 431/19) mit Schreiben vom 13. November 2019 an den Beklagten gesandten Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung (Anlage K 8) in Höhe von 82,24 EUR (netto) zuzüglich Umsatzsteuer als Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB (vgl. dazu BGH, Versäumnisurteil vom 9. Februar 2023 – I ZR 61/22, Rn. 13, juris – Kosten für Abschlussschreiben III) gegen den Beklagten zu.
67 cc) Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291 Satz 1 und Satz 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wobei - wie vom Landgericht erkannt - für den Zinsbeginn analog § 187 Abs. 1 BGB auf den 8. Januar 2020 abzustellen ist; die Klage wurde am 7. Januar 2020 zugestellt (Bl. I/29 d. A.).
C.
68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO.
69 Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen - auch mit Blick auf die vom Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung noch einmal hervorgehobene Frage der Abgrenzung einer Werbung für Arzneimittel von einer solchen für eine Apotheke - nicht vor. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Vielmehr sind die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.
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