Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2026-04-16, OVG 1 N 79/23

OVG 1 N 79/23Verwaltungsgericht / 1. Abteilung16.04.2026

Regest

1. Die Tarifstellen 7.1 und 7.2 der Anlage zu § 1 der AkkStelleGebV sind rechtmäßig. (Rn.10) 2. Vor dem Hintergrund, dass mit der Entfristung der „laufenden“ Akkreditierung im Rahmen des Reakkreditierungsverfahrens zwar Kosten, aber keine erkennbaren Vorteile für die Klägerin verbunden gewesen wären, zumal auch bei unbefristeten Akkreditierungen deren Aufrechterhaltung regelmäßige erfolgreiche Überprüfungen („Überwachungsaudits“) erfordert, kann nicht angenommen werden, dass hier ein Fall vorliegt, in dem nach § 25 Abs. 1 VwVfG aus Betreuungs- und Fürsorgepflichten ein Hinweis der Beklagten erforderlich gewesen wäre. (Rn.29) 3. Die Tarifstelle 1.3 erfasst auch den Zeitaufwand für die Erstellung der Verlängerungsbescheide, soweit es sich um „dazugehörige Verfahrensbearbeitung“ im Rahmen der Herbeiführung der Entscheidung über die Reakkreditierung der Zertifizierungsstelle handelt. (Rn.32) 4. Die Aufrundung der Aufwände auf die nächste volle Viertelstunde ist rechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.47) 5. Bei der Einordnung der von den Begutachtern festgestellten Abweichungen dürfte es sich nicht um formelle Fehler handeln, die nach § 46 VwVfG einer Heilung zugänglich gewesen wären. (Rn.72) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 15. September 2023, VG 4 K 329/22 Berlin, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat — OVG 1 N 79/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-16

Aktenzeichen: OVG 1 N 79/23

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0416.OVG1N79.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 25 VwVfG, § 1 BGebG, 1; 2; 10 Abs. 4 AGebV, § 1 AkkStelleGebV ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die Tarifstellen 7.1 und 7.2 der Anlage zu § 1 der AkkStelleGebV sind rechtmäßig. (Rn.10)
  2. Vor dem Hintergrund, dass mit der Entfristung der „laufenden“ Akkreditierung im Rahmen des Reakkreditierungsverfahrens zwar Kosten, aber keine erkennbaren Vorteile für die Klägerin verbunden gewesen wären, zumal auch bei unbefristeten Akkreditierungen deren Aufrechterhaltung regelmäßige erfolgreiche Überprüfungen („Überwachungsaudits“) erfordert, kann nicht angenommen werden, dass hier ein Fall vorliegt, in dem nach § 25 Abs. 1 VwVfG aus Betreuungs- und Fürsorgepflichten ein Hinweis der Beklagten erforderlich gewesen wäre. (Rn.29)
  3. Die Tarifstelle 1.3 erfasst auch den Zeitaufwand für die Erstellung der Verlängerungsbescheide, soweit es sich um „dazugehörige Verfahrensbearbeitung“ im Rahmen der Herbeiführung der Entscheidung über die Reakkreditierung der Zertifizierungsstelle handelt. (Rn.32)
  4. Die Aufrundung der Aufwände auf die nächste volle Viertelstunde ist rechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.47)
  5. Bei der Einordnung der von den Begutachtern festgestellten Abweichungen dürfte es sich nicht um formelle Fehler handeln, die nach § 46 VwVfG einer Heilung zugänglich gewesen wären. (Rn.72)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 15. September 2023, VG 4 K 329/22 Berlin, Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. September 2023 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 52.703,73 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Klägerin, eine (ehemals) von der Beklagten, der Deutschen Akkreditierungsstelle (im Folgenden: DAkks) akkreditierte Zertifizierungsstelle, wendet sich gegen einen Gebührenbescheid für ihre Reakkreditierung.

2 Wegen Ablaufs ihrer bisherigen Akkreditierung im Dezember 2019 beantragte sie unter dem 31. Januar 2019 bei der Beklagten ihre Reakkreditierung. Die von der DAkks beauftragten Begutachter Frau G ... (im Folgenden: Frau B.) und Herr P ... (im Folgenden: Herr K.) suchten in den Monaten August, Oktober und November 2019 mehrfach den Betrieb der Klägerin auf und nahmen umfangreiche Prüfungen ihrer Tätigkeiten vor. Anlässlich der (Erst-)Begutachtung im August 2019 stellte Herr K. zwölf kritische systemische Abweichungen und die Fachbegutachterin Frau B. 61 kritische Abweichungen fest. Daraufhin erfolgten Nachbegutachtungen am 17./18. Oktober (1. Nachbegutachtung) sowie am 16./17. November 2019 (2. Nachbegutachtung), wobei bei der ersten Nachbegutachtung zwei weitere Abweichungen festgestellt wurden (vgl. die Zusammenfassung des Reakkreditierungsverfahren, Bl. 882 f. des Verwaltungsvorgangs [VV]). Am 24. November 2019 nahm Frau B. eine dritte Nachbegutachtung vor, die allerdings nicht mehr im Betrieb der Klägerin stattfand, so dass insoweit keine Reise- oder Hotelkosten anfielen. Nach Abschluss der Nachbegutachtungen hielten die Begutachter die noch offenen Abweichungen nicht mehr für „kritisch“, also die Gültigkeit der Konformitätsbewertung oder die Wirksamkeit des Qualitätsmanagement-Systems gefährdend, und empfahlen eine Reakkreditierung unter diversen Auflagen. Diese erfolgte, nachdem die ursprüngliche Akkreditierung zweimal im Wege von befristeten Verlängerungsbescheiden vom 4. Dezember 2019 und 9. Januar 2020 (vorläufig) bis zum 5. Februar 2020 verlängert worden war, mit Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2020. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin (zunächst) Widerspruch ein. Das Widerspruchsverfahren wurde nach Widerruf der Akkreditierung mit Bescheid vom 10. Mai 2021 aufgrund des Verzichts der Klägerin gebührenfrei eingestellt.

3 Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 21. April 2020 setzte die Beklagte für das Reakkreditierungsverfahren gegenüber der Klägerin Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 52.860,98 Euro fest. Dabei legte sie 33,75 Stunden für Teamassistenz-Tätigkeiten und 74,50 Stunden für Verfahrensmanager-Tätigkeiten, Auslagen von Beauftragten i.H.v. 29.488,47 Euro und Umsatzsteuer i.H.v. 8.439,99 Euro zugrunde. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die DAkks mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2022 zurück.

4 Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Gebührenbescheide erhobene Klage im Wesentlichen, d.h. bis auf einen Betrag knapp 160,- Euro, der für Tätigkeiten, die zeitlich vor dem Reakkreditierungsantrag lagen, angefallen war, abgewiesen und dies wie folgt begründet:

5 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren und Auslagen seien §§ 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes (BGebG) i.V.m. §§ 1, 3 der Gebührenordnung der Akkreditierungsstelle in der Fassung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3877) - AkkStelleGebV - i.V.m. Tarifstelle 1.3 und 7 der Anlage zur AkkStelleGebV (für die Gebühren) bzw. §§ 1, 4 AkkStelleGebV (für die Auslagen). Danach habe im hier relevanten Zeitraum der Stundensatz für Bedienstete mit Büro-, Assistenz- oder Sachbearbeiteraufgaben pro Stunde 116,72 Euro (Tarifstelle 7.1) und für Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staatsexamen oder gleichwertiger Abschluss) und Aufgaben im Zusammenhang mit der eigenverantwortlichen Bearbeitung von Verfahren oder der Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung pro Stunde 147,56 Euro (Tarifstelle 7.2) betragen. Für die Begutachter habe nach § 4 Abs. 2 AkkStelleGebV ein Stundensatz von 120,- Euro zugrunde gelegt werden dürfen.

6 Der Gebührenbescheid sei formell rechtmäßig. Es könne dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides gem. § 39 Abs. 1 VwVfG hinreichend begründet sei, da die erforderliche Begründung sowohl hinsichtlich der Gebühren als auch der Auslagen jedenfalls innerhalb des Klageverfahrens nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nachgeholt worden sei. Der Gebührenbescheid sei auch materiell überwiegend rechtmäßig. Der Gebührenerhebung stehe nicht der Einwand der unrichtigen Sachbehandlung dergestalt entgegen, dass die Beklagte die Akkreditierung befristet verlängert und nicht entfristet habe. Die Gebührenerhebung sei der Höhe nach nicht zu beanstanden, auch ergebe sich aus der ausführlichen Begründung der Beklagten, dass alle von der Klägerin in Zweifel gezogenen Aufwände tatsächlich entstanden seien. Die Dokumentation des abgeltungsfähigen Verwaltungsaufwands sei durch die Selbstaufschreibung der Mitarbeitenden erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass diese falsch seien, seien nicht ersichtlich. Die Behauptung einer manipulativen Zeitaufschreibung sei „ins Blaue hinein“ erfolgt. Auch der Vortrag der fehlerhaften Einordnung der Abweichungen als eine Vielzahl von Einzelabweichungen anstatt einer (strukturellen) Abweichung sei nicht geeignet, die Richtigkeit der Zeitaufschreibung in Zweifel zu ziehen. Gleiches gelte für die von der Klägerin gerügte Einbeziehung bestimmter Mitarbeiter, die vom allgemeinen Verfahrensermessen der Beklagten gedeckt sei, zumal sie in der Regel erfolgt sei, um weitere Verzögerungen zu vermeiden. Der Rechtmäßigkeit stehe auch die Aufrundung der Aufwände auf die nächste volle Viertelstunde nicht entgegen, vielmehr entspreche diese Vorgehensweise § 10 Abs. 4 AGebV, der keine minutengenaue Dokumentation des Zeitaufwands verlange. Auch die Erhebung der Auslagen sei rechtmäßig erfolgt. Ermessensfehler bei der Auswahl der Begutachtenden lägen nicht vor, insbesondere sei nicht erkennbar oder von der Klägerin konkret vorgetragen, dass ortsnähere Begutachtende verfügbar gewesen wären. Die Rechnungsstellung der Begutachtenden begegne der Höhe nach keinen Bedenken, und zwar weder mit Blick auf den geltend gemachten zeitlichen Aufwand für die Begutachtung, noch im Hinblick auf die abgerechneten Reisekosten. Dass die Begutachter die Abweichungen jeweils gesondert dokumentiert hätten, anstatt sie als eine strukturelle Abweichung anzusehen, habe die Klägerin hinzunehmen, auch wenn dadurch Mehrkosten für die Dokumentation entstanden seien, da es der fachkundigen Einschätzung der Begutachter obliege, insoweit eine wertende Entscheidung zu treffen. Zudem habe die Klägerin den Reakkreditierungsbescheid bestandskräftig werden lassen. Auch verfügten beide Begutachtenden über die erforderliche Qualifikation, um einen Stundensatz von 120,- Euro abzurechnen. Die Reisekosten seien tatsächlich angefallen und unter Berücksichtigung der Höchstwerte nach § 7 des Bundesreisekostengesetzes nicht überhöht. Eine Kostenminderungspflicht durch die Buchung von Spartickets der Deutschen Bahn bestehe nicht. Auch könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass Reisezeiten als Vorbereitungszeiten genutzt werden müssten, zumal nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AkkStelleGebV Reise- und Wartezeiten neben Vor- und Nachbereitungszeiten abrechnungsfähig seien. Eine Kürzung wegen eines von der Klägerin behaupteten Anschlusstermins der Frau B. komme nicht in Betracht, da keine objektiven Anhaltspunkte für eine tatsächliche Nichtdurchführung der Rückreise bestünden. Im Ermessenswege könne keine Kürzung der Reisekosten vorgenommen werden, da insoweit schon kein Ermessen der Beklagten eröffnet sei.

II.

7 Der auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu unter 1.), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu unter 2.), grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu unter 3.) und Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dazu unter 4.) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

8 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn ein einziger tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Hierzu muss sich die Zulassungsbegründung mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils konkret fallbezogen und hinreichend substanziiert auseinandersetzen und gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darlegen, warum diese im Ergebnis nicht tragfähig sind, d.h. dartun, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt.

9 Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Vorbringen der Klägerin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf.

10 a) Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Tarifstellen 7.1 und 7.2 der Anlage zu § 1 der AkkStelleGebV seien wegen Verletzung des Kostendeckungsgebots rechtswidrig und damit unwirksam, weshalb der angefochtene Gebührenbescheid insgesamt rechtswidrig sei, greift dies nicht durch.

11 Das Verwaltungsgericht hat die Tarifstellen 7.1 und 7.2 der Anlage zur AkkStelleGebV als rechtmäßig angesehen. Der Verordnungsgeber habe beim Erlass einer Gebührenordnung nach § 22 BGebG die Gebühren gem. § 9 Abs. 1 BGebG so zu bemessen, dass sie die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Dabei seien die Kosten nach § 3 Abs. 3 BGebG zugrunde zu legen. Kosten in diesem Sinne seien solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten ansatzfähig seien, insbesondere die Personal- und Sachkosten sowie die kalkulatorischen Kosten. Die Berechnung habe sich dabei gem. § 22 Abs. 3 BGebG i.V.m. § 2 Abs. 3 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV) nach den Regelungen der §§ 2 ff. der AGebV und gem. § 2 Abs. 2 AGebV nach dem Handbuch der Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung zu richten. Bei Zugrundelegen der Begründung zu Tarifstelle 7 der Anlage zur AkkStelleGebV bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der Gebührenhöhe der Tarifstellen 7.1 und 7.2 der AkkStelleGebV diesen Rahmen verlassen habe.

12 Ausweislich der Begründung zu Tarifstelle 7 der AkkStelleGebV (BAnz AT 13. Dezember 2017 B1, S. 9 f.) habe der Verordnungsgeber für die Berechnung der Stundensätze dieser Tarifstelle die bei der Beklagten gemäß ihrer Businessplanung des Jahres 2017 angefallenen Kosten herangezogen und für die Jahre 2018 und 2019 anhand der Annahme der Inflationserwartungen gemäß der geldpolitischen Sitzung der Europäischen Zentralbank vom 18. und 19. Januar 2017 prognostiziert. Die Personalkosten seien mit einer durchschnittlichen Steigerung von 3 % wegen der Tarifabschlüsse für den Tarifvertrag des öffentlichen Diensts und einer Steigerung von 3 % für Höherstufungen in Ansatz gebracht worden. Die Kostensteigerungen würden zum jeweiligen Zeitpunkt abgezinst. Abgezogen würden Kostenanteile, die nicht direkt mit der Leistungserbringung in Bezug stünden und durch Zuwendungen des Bundes getragen würden. Gemeinkosten würden berücksichtigt. Bei der Berechnung der verfügbaren Personalstunden von 187.910,50 Stunden sei eine Auslastung von 70 % angenommen worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber bei dieser Berechnung in unzulässiger Weise auch die privatwirtschaftlichen Aktivitäten der Beklagten habe einfließen lassen. Vielmehr seien ausweislich der Begründung zur Tarifstelle 7 der AkkStelleGebV gerade diejenigen Kosten unberücksichtigt geblieben, die nicht mit der konkreten Leistungserbringung im hoheitlichen Bereich in Verbindung stünden. Daher könnten aus dem erwirtschaften Gewinn der Beklagten keine Rückschlüsse auf die Richtigkeit der Berechnung gezogen werden. Gegen die Berücksichtigung von Gemeinkosten bestünden in Anbetracht der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AGebV keine Bedenken. Dass die Verteilung den Rahmen der sachgerechten Maßstäbe gem. § 8 Abs. 1 AGebV verlasse, sei nicht ersichtlich. Die Zugrundelegung einer durchschnittlichen Auslastung von 70 % erscheine sachgerecht. Jedenfalls bewege sich die Annahme innerhalb des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers hinsichtlich der typischerweise zu erwartenden betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten der Beklagten.

13 Hiervon ausgehend zeigt der Vortrag der Klägerin, die genannten Tarifstellen seien so kalkuliert worden, dass das zu erwartende Gebührenaufkommen für die betreffenden öffentlichen Leistungen die ansatzfähigen Kosten der Beklagten in erheblicher Weise übersteige, was sich bereits daraus ergebe, dass die Beklagte im Jahr 2020 einen Vor-Steuer-Gewinn von fast 5,5 Millionen Euro und im Jahr 2019 von 1,1 Millionen Euro erzielt habe, keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Vielmehr wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren und setzt diesen an die Stelle der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, ohne sich mit dessen ausführlicher Begründung in der gebotenen Weise auseinanderzusetzen. Das Erstgericht war - wie oben wiedergegeben - zu der Einschätzung gelangt, dass aus dem erwirtschafteten Gewinn der Beklagten keine Rückschlüsse auf die Richtigkeit der Berechnung der Stundensätze der Mitarbeitenden gezogen werden könnten, weil ausweislich der Begründung zur Tarifstelle 7 der AkkStelleGebV gerade diejenigen Kosten unberücksichtigt geblieben seien, die nicht mit der konkreten Leistungserbringung im hoheitlichen Bereich in Verbindung stünden, so dass nicht ersichtlich sei, dass in unzulässiger Weise auch die privatrechtlichen Aktivitäten in die Berechnung eingeflossen seien.

14 Nichts anderes gilt hinsichtlich des Vorbringens, „die für die Akkreditierungstätigkeiten zur Verfügung stehende Arbeitszeit eines Vollzeitäquivalents unter Berücksichtigung eines Abzugs von 30 % für nicht abrechenbare notwendige interne Tätigkeiten [werde] gleichbedeutend mit der abrechenbaren Zeit je Vollzeitäquivalent“ behandelt, die tatsächlich abrechenbare Zeit sei jedoch deutlich höher, schon weil nach § 10 Abs. 4 AGebV für jede angefangene Viertelstunde jedes mit der Angelegenheit befassten Mitarbeiters eine Aufrundung auf ein Viertel des Stundensatzes möglich sei. Darüber hinaus erscheine der angenommene Anteil von 30 % für nicht abrechenbare interne Tätigkeiten deutlich zu hoch, „zumal angesichts der extensiven Abrechnungspraxis der Beklagten weder dargelegt noch ersichtlich sei, welche nicht abgerechneten internen Tätigkeiten in einer Größenordnung von ca. 2,5 Stunden pro Bediensteten pro Arbeitstag verbleiben“ sollten. Auch hiermit werden keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt. Abgesehen davon, dass die Klägerin ihre Behauptungen durch nichts belegt hat, knüpfen diese nicht an einen tragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts an und setzten sich mit diesem auseinander, vielmehr setzt die Klägerin erneut ihre Auffassung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts, was bereits den Darlegungsanforderungen nicht entspricht. Soweit die Klägerin rügt, durch die Rundungsregelung in § 10 Abs. 4 AGebV werde die abrechenbare Zeit (unzulässig) erhöht, verkennt sie, dass dies nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der Kalkulation des (abstrakten) Stundensatzes betrifft, sondern die konkrete Abrechnung auf der Grundlage eben dieser vom Verordnungsgeber bestimmten Stundensätze.

15 b) Hinsichtlich der von der Beklagten erhobenen Gebühren zeigt die Klägerin weder in formeller noch in materieller Hinsicht ernstliche Richtigkeitszweifel auf.

16 aa) Dies gilt zunächst in Bezug auf die formelle Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides.

17 (1) Soweit die Klägerin (sinngemäß) geltend macht, das Erstgericht sei „ohne jedwede Definition, welche Anforderungen an die gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG erforderliche Begründung für die Erhebung von Zeitgebühren zu stellen“ seien und ohne die erforderliche Subsumtion davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid formell rechtmäßig sei, trifft dies bereits nicht zu. Vielmehr heißt es in dem angefochtenen Urteil, gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG - hier und im Folgenden i.V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln - sei ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung seien die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen hätten. Eine fehlende oder fehlerhafte Begründung sei nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG unbeachtlich, wenn sie bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden sei. Bei der Abrechnung von Zeitgebühren bedürfe es der nachvollziehbaren Darlegung des Aufwands und der damit verbundenen Zuordnung zu der jeweiligen Tarifstelle. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt.

18 (2) Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass - jedenfalls mit dem Vortrag der Beklagten im gerichtlichen Verfahren - ein möglicher Begründungsmangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden ist. Hierzu hat es ausgeführt, die Beklagte habe die für die abgegoltenen Amtshandlungen angefallenen Zeiten, die von dem jeweiligen Sachbearbeiter dokumentiert worden seien, hinreichend erläutert. Dahingestellt bleiben könne, ob aufgrund der Eigenschaft der Beklagten als privatwirtschaftliches Unternehmen gesteigerte Anforderungen an die Dokumentation des Zeitaufwands zu stellen und diese an den Maßstäben für Rechtsanwaltsabrechnungen zu messen sei. Denn jedenfalls die im gerichtlichen Verfahren erfolgte abrechnungspostenscharfe und detaillierte Darlegung der jeweiligen Aufwände entspreche den Anforderungen des anwaltlichen Berufsrechts.

19 (a) Soweit die Klägerin auf ein Urteil eines anderen Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu Begründungsanforderungen im Zusammenhang mit den Kosten einer Zurückschiebung (vgl. Urteil des 3. Senats vom 11. Dezember 2013 - OVG 3 B 17.13 -) Bezug nimmt und meint, es fehle vorliegend am „Einzelnachweis der Zusammensetzung des Kostenbetrages“, verkennt sie, dass der angefochtene Gebührenbescheid die Gebühren und Auslagen für die Prüfung der Reakkreditierung im Einzelnen aufführt und diese zusätzlich durch die im Widerspruchsvorgang (dort S. 38 ff.) enthaltene Übersicht über den erfassten Zeitaufwand und die Erläuterungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren noch präzisiert worden sind:

20 So werden auf Seite 2 des Bescheides vom 21. April 2020 zunächst die Gebühren nach den Tarifstellen 1.3 jeweils i.V.m. 7.1 bzw. 7.2 der Anlage zur AkkStelleGebV unter Angabe der jeweiligen Stundenzahl für die mit dem Verfahren befassten Teamassistenzen (Tarifstelle 7.1) und Verfahrensmanager (Tarifstelle 7.2) aufgeführt. Wie sich die 33,75 Stunden für Teamassistenztätigkeiten und die 74,50 Stunden für die Tätigkeiten der befassten Verfahrensmanager zusammensetzen, ergibt sich aus der dem Bescheid beigefügten Anlage, die die „Zeitaufwände der Tätigkeiten Bediensteter“ im Einzelnen aufschlüsselt und jeweils in auf Viertelstunden aufgerundeten Stundenwerten angibt. Der Anlage ist zu entnehmen, an welchem Tag welcher Mitarbeiter mit dem Reakkreditierungsverfahren der Klägerin befasst war und wieviel Zeit er hierauf verwandet hat. Zwar enthält die Anlage selbst nicht die Namen der jeweils tätig gewordenen Mitarbeiter, sondern nur Personenschlüssel von VM (Verfahrensmanager) 1 bis VM 8 sowie TA (Teamassistenz) 1 bis TA 7 und als Tätigkeitsschlüssel stets „Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Akkreditierung“. Allerdings lässt sich bereits der im Widerspruchsvorgang enthaltenen Übersicht des erfassten Zeitaufwands (dort Bl. 38 ff.) entnehmen, welche namentlich benannten Mitarbeiter an welchem Tag welche Tätigkeit für das Reakkreditierungsverfahren ausgeführt haben. Unabhängig davon, ob dies bereits den Begründungsanforderungen genügen würde, hat die Beklagte darüber hinaus mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2022 (GA Bd. I, Bl. 100 ff. [102 ff.]) detailliert dargelegt, welche Tätigkeiten die einzelnen Mitarbeiter an den genannten Tagen jeweils ausgeführt haben und dabei auch die hinter den Personenschlüsseln stehenden Namen der Mitarbeitenden mitgeteilt, womit unzweifelhaft dem Begründungserfordernis Genüge getan worden ist. Eine Dokumentation der Zeitgebühren gerade nach dem von der Klägerin angeführten Musterformular (vgl. dazu: Prömper/Stein, BGebG, 1. Aufl. 2019, § 11 Rn. 12) kann demgegenüber nicht verlangt werden, wobei die Beklagte bereits erstinstanzlich zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die von ihr vorgenommene Dokumentation den dort aufgeführten Kriterien entspricht, indem sie den an bestimmten Daten von ihren Mitarbeitern geleisteten Aufwand für jeden Mitarbeiter gesondert erfasst, die Tarifstelle benannt und eine kurze Beschreibung der Tätigkeit angegeben hat (vgl. den Schriftsatz vom 23. Mai 2023, GA Bd. II, Bl. 289 f.).

21 (b) Soweit die Klägerin auch im Berufungszulassungsverfahren an ihrer bereits erstinstanzlich vertretenen Auffassung festhält, im Falle der Erhebung von Zeitgebühren müsse die Begründung die vom Bundesgerichtshof für Rechtsanwälte entwickelten Anforderungen an eine sachgerechte Abrechnung und Dokumentation erfüllen, zeigt dies schon deshalb keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf, weil das Verwaltungsgericht diese Frage offengelassen bzw. angenommen hat, dass diese Anforderungen - jedenfalls unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten im gerichtlichen Verfahren - erfüllt seien. Gegen die hierfür vom Erstgericht gegebene Begründung wendet sich die Klägerin nicht.

22 (c) Der weitere Einwand der Klägerin, es bedürfe einer minutengenauen Darlegung des jeweiligen tatsächlichen zeitlichen Aufwands, stellt keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit dar (vgl. dazu unten S. 20 ff.).

23 bb) Auch die Rüge, die für das Tätigwerden der Mitarbeiter erhobenen Gebühren seien materiell rechtswidrig, greift nicht durch.

24 (1) Der Einwand der Klägerin, die Sachbearbeitung durch die Beklagte sei unrichtig gewesen, weil sie die Akkreditierung befristet verlängert und nicht entfristet habe, zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf.

25 Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, Gebühren würden gemäß § 1 BGebG für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben. Dies gelte nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG jedoch nicht für Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, so dass die maßgeblichen Gebührentatbestände die Rechtmäßigkeit der betreffenden Amtshandlung voraussetzten. Der Rechtmäßigkeit der betreffenden Amtshandlung stehe indes die Bestandskraft grundsätzlich gleich. Die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung könne jedoch trotz ihrer rechtlichen Unanfechtbarkeit von Bedeutung sein, wenn die Verwaltung das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt habe. Dies sei hier nicht der Fall, weil die befristete Verlängerung der Akkreditierung mit der Einstellung des Widerspruchsverfahrens wegen Verzichts auf die Akkreditierung bestandskräftig geworden sei und es jedenfalls an dem erforderlichen Antrag für eine Entfristung der Akkreditierung gefehlt habe, so dass es der Beklagten verwehrt gewesen sei, die Akkreditierung zu entfristen.

26 Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass die Einstellung des Widerspruchsverfahrens gegen den Reakkreditierungsbescheid vom 7. Februar 2020 nicht maßgeblich für den Eintritt der Bestandskraft der beiden Verlängerungsbescheide vom 4. Dezember 2019 und vom 9. Januar 2020 war. Nach Aktenlage trat deren Bestandskraft vielmehr deshalb ein, weil die Klägerin - soweit ersichtlich - gegen die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Verlängerungsbescheide nicht innerhalb der einmonatigen Frist Widerspruch eingelegt hat.

27 Soweit die Klägerin allerdings geltend macht, die Beklagte habe das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt, indem sie trotz der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19. September 2018 (- 8 C 6/17 -, juris) die Akkreditierung - abermals - befristet verlängert habe, statt sie zu entfristen, und sie unter Verstoß gegen § 25 Abs. 1 VwVfG nicht rechtzeitig auf das Fehlen des nach der Verwaltungspraxis der Beklagten erforderlichen Entfristungsantrags hingewiesen habe, obwohl der Beklagten bekannt gewesen sei, dass sie ein Kleinunternehmen und ihre Geschäftsführerin keine Juristin sei, und dass aufgrund des möglichen Wegfalls der Akkreditierung die Gefahr der Zerstörung ihres Unternehmens gedroht und ein kaum zu überbietender Zeitdruck bestanden habe, greift dies nicht durch.

28 Zwar trifft es zu, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem o.g. Urteil entschieden hat, dass Akkreditierungen nach dem Akkreditierungsgesetz mangels entsprechender Ermächtigungsgrundlage im Unions- oder nationalen Recht nicht befristet werden können. Dementsprechend hat die Beklagte (spätestens) seit Mai 2019 mit auf ihrer Website abrufbaren Pressemitteilungen (https://www.dakks.de/de/pressemitteilung-detail/dakks-erweitert-regelungen-zur-entfristung.html) darauf hingewiesen, dass bestehende, bestandskräftige Akkreditierungen, die - wie die vorangegangene Akkreditierung der Klägerin, die mit Bescheid vom 4. Dezember 2014 erteilt und mit Bescheiden vom 8. Dezember 2015 und vom 12. April 2017 geändert worden war - vor dem 19. September 2018 erteilt worden sind, auf formalen Antrag der jeweiligen Konformitätsbewertungsstelle in eine Urkunde ohne Befristung geändert werden können. Diese Umstellungen seien allerdings kostenpflichtig und eigentlich nicht erforderlich, denn eine befristete Akkreditierung bringe für die akkreditierte Stelle keine Nachteile mit sich. Um Aufwand und Kosten zu minimieren empfehle die DAkks daher, die Entfristung und die Anpassung der Urkunde erst mit einer Änderung der Akkreditierung oder der Reakkreditierung vorzunehmen, da in diesen Fällen ohnehin neue entfristete Urkunden erstellt würden.

29 Einen derartigen Entfristungsantrag hat die Klägerin unstreitig nicht gestellt. Vor dem Hintergrund, dass mit der Entfristung der „laufenden“ Akkreditierung im Rahmen des Reakkreditierungsverfahrens zwar Kosten, aber keine erkennbaren Vorteile für die Klägerin verbunden gewesen wären, zumal auch bei unbefristeten Akkreditierungen deren Aufrechterhaltung regelmäßige erfolgreiche Überprüfungen („Überwachungsaudits“) erfordert, kann nicht angenommen werden, dass hier ein Fall vorliegt, in dem nach § 25 Abs. 1 VwVfG aus Betreuungs- und Fürsorgepflichten ein Hinweis der Beklagten erforderlich gewesen wäre. Denn gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist hier nach alledem nicht ersichtlich. Abgesehen davon ist auch unter Berücksichtigung des o.g. Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennbar, dass die Beklagte mit der vorläufigen, jeweils befristeten Verlängerung der (ursprünglich befristeten) Akkreditierung der Klägerin das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt hat (vgl. zu diesem Maßstab: OVG Münster, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 9 E 289/14 -, juris Rn. 6). Denn diese diente offenkundig (nur) der Überbrückung der Zeit bis zum Abschluss der Reakkreditierungsprüfung und Ausstellung eines (dann) unbefristeten Akkreditierungsbescheides, wie mit dem am 7. Februar 2020 erteilten Bescheid auch geschehen. Es spricht also nichts dafür, dass die Beklagte - wie die Klägerin suggeriert - die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht kannte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die hier streitgegenständlichen Gebühren auch dann angefallen wären, wenn die ursprüngliche Akkreditierung entfristet worden wäre, weil die in diesem Fall erforderliche Überwachungsbegutachtung inhaltlich im Wesentlichen mit der Begutachtung im Rahmen einer Reakkreditierung übereingestimmt hätte.

30 (2) Soweit die Klägerin sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht auch die im Zusammenhang mit den befristeten Verlängerungen der (ursprünglichen) Akkreditierung und die im Hinblick auf die „Beschwerdeverfahren“ angefallenen Tätigkeiten der Mitarbeitenden der Beklagten als individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gem. §§ 1, 3 Abs. 1 AkkStelleGebV i.V.m. Tarifstellen 1.3 und 7 der Anlage angesehen und bei der Gebührenerhebung berücksichtigt hat, zeigt auch dies keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf.

31 § 3 Abs. 1 AkkStelleGebV bestimmt, dass Gebühren als Zeitgebühren zu erheben sind, die sich durch die Multiplikation des Stundensatzes nach Tarifstelle 7 der Anlage mit dem Zeitaufwand für die Durchführung der jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung berechnen. Die Beklagte hat alle erhobenen Gebühren auf Tarifstelle 1.3 der Anlage zur AkkStelleGebV gestützt. Nach dieser Vorschrift ist für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Akkreditierung sowie die dazugehörige Verfahrensbearbeitung einschließlich der Herbeiführung der Akkreditierungsentscheidung, für die Erstellung des Bescheids und der Akkreditierungsurkunde oder Akkreditierungsurkunden sowie der Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditierungssymbols nach den §§ 3 und 4 der Akkreditierungssymbolverordnung und dem Eintrag in das Verzeichnis der akkreditierten Stellen nach § 2 Abs. 2 des Akkreditierungsstellengesetzes der Aufwand nach Tarifstelle 7 der Anlage zur AkkStelleGebV in Ansatz zu bringen.

32 Hiernach greift die Auffassung der Klägerin, bei den beiden befristeten Verlängerungen ihrer (ursprünglichen) Akkreditierung habe es sich nicht um Leistungen im Rahmen des Reakkreditierungsverfahrens gehandelt, vielmehr habe dieses lediglich den Anlass für die Verlängerungen geboten, zu kurz. Die Tarifstelle 1.3 lässt kein derart enges Verständnis zu, sondern erfasst auch den Zeitaufwand für die Erstellung der Verlängerungsbescheide. Hierbei handelt es sich um „dazugehörige Verfahrensbearbeitung“ im Rahmen der Herbeiführung der Entscheidung über die Reakkreditierung der Klägerin, die ihr unzweifelhaft individuell zuzurechnen ist. Die Verlängerungsbescheide erfolgten im ausdrücklichen Interesse der Klägerin, die andernfalls ab Anfang Dezember 2019 nicht mehr über eine Akkreditierung verfügt hätte. Im Übrigen hat die Klägerin schon nicht dargelegt, in welcher Höhe sie die Gebühren für nicht berechtigt betrachtet, obwohl dies anhand der Anlage zum Gebührenbescheid, der im Widerspruchsvorgang enthaltenen Übersicht über die Zeitaufwände der einzelnen Mitarbeiter (Bl. 38 ff. des Widerspruchsvorgangs) und der Erläuterungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21. Oktober 2022 (GA Bd. I Bl. 100 ff.) ohne weiteres möglich gewesen wäre, so dass auch die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt sind.

33 Die im Jahr 2019 während des Reakkreditierungsverfahrens von der Beklagten im Rahmen ihres Beschwerdemanagements erbrachten Leistungen sind der Klägerin ebenfalls zuzurechnen. Auch insoweit gilt, dass dem Zulassungsvorbringen schon nicht zu entnehmen ist, in welcher Höhe die Klägerin die diesbezüglichen Gebühren als nicht gerechtfertigt ansieht, so dass es bereits an der hinreichend konkreten Darlegung fehlt. Soweit die Klägerin geltend macht, dass Tätigkeiten, die auf die „Beschwerdeverfahren“ entfielen, keine Leistungen im Rahmen des Reakkreditierungsverfahrens beträfen, trifft dies in dieser Pauschalität nicht zu. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass etwa die - während des Reakkreditierungsverfahrens erfolgte - Beschwerde wegen eines fehlerhaften Zertifikats gerade Anlass dazu gab, im Rahmen der Reakkreditierung bzw. der Überwachung/Überprüfung der Konformitätsbewertungsstelle zu ermitteln, ob dies ein Einzelfall war oder ob ein systemischer Fehler vorlag. Das weitere Vorbringen der Klägerin, die „Kosten von Beschwerdeverfahren“ dürften „per se nicht der Konformitätsbewertungsstelle belastet werden, (…) wenn eine Beschwerde unbegründet“ sei, vielmehr handele es sich insoweit um Allgemeinkosten, die ihr nicht zugerechnet werden könnten, führt nicht weiter. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass eine gegen sie erhobene Beschwerde unbegründet gewesen wäre.

34 (3) Soweit die Klägerin bezweifelt, dass der von der Beklagten für die Gebührenerhebung in Ansatz gebrachte Zeitaufwand ihrer Mitarbeitenden tatsächlich entstanden ist, greift dies ebenfalls nicht durch.

35 In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe den tatsächlichen Verwaltungsaufwand weder hinreichend dargelegt noch bewiesen, zumal entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Selbstaufschreibungen von Mitarbeitern bereits aus Rechtsgründen kein taugliches Beweismittel seien, da es sich hierbei nicht um öffentliche Urkunden i.S.d. §§ 98 VwGO, 415, 418 ZPO handele. Unabhängig davon, ob Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Selbstaufschreibungen falsch seien, ergebe sich die Beweisbedürftigkeit des zeitlichen Umfangs des Verwaltungsaufwands bereits daraus, dass sie, die Klägerin, die Richtigkeit des dargelegten Zeitaufwands in Zweifel gezogen habe. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die Beklagte keine Unterlagen vorgelegt habe, aus denen sich die Selbstdokumentation des Verwaltungsaufwands durch ihre Mitarbeiter ergebe, sondern den Umfang der Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter im Wesentlichen nur schriftsätzlich behauptet habe.

36 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass alle von der Klägerin in Zweifel gezogenen Aufwände tatsächlich entstanden seien. Zwar trage die Beklagte ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen insoweit die Darlegungs- und Beweislast, so dass es ihr obliege, den abgeltungsfähigen Verwaltungsaufwand zu dokumentieren. Dies sei vorliegend jedoch anhand der Selbstaufschreibung der Mitarbeitenden erfolgt. Die Selbstaufschreibung sei ein geeignetes Mittel, die tatsächliche Erbringung der Tätigkeit zu belegen, und zwar auch dann, wenn sich im Verwaltungsvorgang selbst keine Dokumentation der vorgenommenen Tätigkeit finde. Denn es gebe eine Reihe von Tätigkeiten ohne Außenwirkung, die zur Erbringung einer Amtshandlung erforderlich seien, wie etwa Telefonate, Besprechungen oder Vorprüfungen, die nicht in einem Prüfungsvermerk endeten. Dies gelte auch bei hoheitlichem Handeln eines Beliehenen wie der Beklagten. Auch deren Mitarbeitende seien arbeitsvertraglich zur richtigen Sachbearbeitung verpflichtet, sodass kein qualitativer Unterschied zwischen im unmittelbaren Staatsdienst stehenden Angestellten und bei der Beklagten tätigen Personen bestehe. Zwar könne die Beklagte keine Beamten beschäftigen, so dass nicht durch das besondere Treue- und Pflichtenverhältnis eine gesteigerte Gewährleistung für sachgerechtes und rechtmäßiges Verhalten der Bediensteten bestehe, jedoch könne auch in der staatsunmittelbaren Verwaltung auf Angestellte für die Erbringung von Amtshandlungen zurückgegriffen werden. Für das Maß der Detailliertheit der Dokumentation müsse auch Berücksichtigung finden, dass die gebührenpflichtige Sachbehandlung Hauptaufgabe der Behörde sei und die Dokumentation des Zeitaufwands nur einen Annex hierzu darstelle. Eine Überspannung der Anforderungen würde dazu führen, dass die Kosten für die Sachbearbeitung weiter steigen würden, was nicht im Interesse der Klägerin liegen könne. Anhaltspunkte dafür, dass die Selbstaufschreibungen falsch seien, seien nicht ersichtlich.

37 Hiervon ausgehend vermag das Vorbringen der Klägerin bereits deshalb keine ernstlichen Richtigkeitszweifel zu begründen, weil es den Darlegungsanforderungen nicht genügt. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, weshalb Selbstaufschreibungen von Mitarbeitern der Beklagten - einer Beliehenen - zum Nachweis für das tatsächliche Erbringen von Verwaltungsleistungen ausreichen, so dass die Beklagte ihrer Darlegungs- bzw. Beweislast nachgekommen sei. Hiermit setzt sich die Klägerin nicht ansatzweise auseinander, sondern vertritt ohne nähere Begründung die gegenteilige Auffassung. Dabei geht ihr Einwand, Selbstaufschreibungen seien kein taugliches Beweismittel, weil es sich hierbei nicht um öffentliche Urkunden i.S.d. §§ 98 VwGO, 415, 418 ZPO handele, bereits deshalb ins Leere, weil das angegriffene Urteil nicht davon ausgeht, dass Selbstaufschreibungen öffentliche Urkunden sind.

38 Auch der Umstand, dass die Beklagte die interne Dokumentation ihrer Mitarbeiter zur Antragsbearbeitung, die sog. „Laufzettel“ (vgl. dazu exemplarisch VV Bl. 991), nicht (vollständig) vorgelegt hat, sondern (nur) eine hieraus generierte Übersicht des Zeitaufwands (vgl. Bl. 38 ff. des Widerspruchsvorgangs) bzw. - im gerichtlichen Verfahren - eine ausführliche Erläuterung des Verfahrensablaufs unter Darstellung der jeweiligen Tätigkeiten der einzelnen Mitarbeiter, begründet ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Zwar obliegt es - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beklagten, den abgeltungsfähigen Verwaltungsaufwand zu dokumentieren. Das bedeutet, dass sich aus den Aufschreibungen der für die gebührenpflichtige öffentliche Leistung aufgewendeten Zeiteinheiten nachvollziehbar ergeben muss, welcher Zeitaufwand für die Bearbeitung entsprechend der jeweils maßgeblichen Tarifstelle(n) erfolgt ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 9 A 325/16 -, juris, Rn. 9, 11). Dies setzt jedoch nicht zwingend die Vorlage der internen - für Außenstehende ohnehin kaum verständlichen - Selbstaufschreibungen der Mitarbeitenden voraus, solange die Angaben der Beklagten - wie hier - nachvollziehbar erkennen lassen, welcher Mitarbeiter an welchem Datum welche Tätigkeiten für das Verfahren - hier: auf Reakkreditierung - erbracht hat.

39 (4) Der Einwand der Klägerin, die vom Verwaltungsgericht gebilligte Einordnung der Abweichungen als eine Vielzahl von Einzelabweichungen anstelle einer (strukturellen) Abweichung sei unzutreffend und die Mitarbeiter P ... und G ... seien zu Unrecht in das Verfahren einbezogen worden, beides habe zu Zeitaufwand geführt, der für ihre Reakkreditierung nicht erforderlich sei, so dass die hierfür erhobenen Gebühren rechtswidrig seien, verfängt nicht.

40 (a) Hinsichtlich der Rüge der fehlerhaften Behandlung der Abweichungen zeigt das Vorbringen der Klägerin schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf, weil die Frage, ob die Begutachter die festgestellten Abweichungen zutreffend dokumentiert haben, sich nicht auf die Gebührenerhebung durch die Beklagte auswirken kann. Die Tätigkeit der - nicht bei der Beklagten angestellten - Begutachter ist der Klägerin vielmehr als Auslage gem. § 4 AkkStelleGebV in Rechnung gestellt worden. Die von ihr angeführten §§ 10 Abs. 1 AGebV, 3 Abs. 1 Satz 2 AkkStelleGebV betreffen jeweils (nur) Gebühren.

41 (b) Soweit die Klägerin pauschal auf ihre erstinstanzlichen Schriftsätze vom 26. Februar 2023 (dort S. 16) und vom 7. August 2023 (dort S. 1 ff.) sowie die Anlagen K 5 und K 5a, in denen sie umfangreiche Ausführungen dazu gemacht hat, welche Tätigkeiten bzw. welcher Zeitaufwand einzelnen Mitarbeiter der Beklagten für das Reakkreditierungsverfahren nicht „erforderlich“ gewesen sein soll und deshalb nicht habe abgerechnet werden dürfen, Bezug nimmt und diese zum Gegenstand des Zulassungsverfahrens macht, genügt dies bereits den Darlegungsanforderungen nicht.

42 (c) Die Rüge der Klägerin, die Einbeziehung der Mitarbeiter P ... und G ... sei ermessensfehlerhaft, zeigt ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf.

43 Im Hinblick auf die Einbeziehung der genannten Mitarbeiter, die im Reakkreditierungsverfahren jeweils als Verfahrensmanager tätig geworden sind, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es liege im allgemeinen Verfahrensermessen der Beklagten, diejenigen Bediensteten heranzuziehen, die aus ihrer Sicht zur zweckmäßigen Erbringung der Amtshandlung erforderlich seien. Maßstab sei hierbei § 10 Satz 2 VwVfG. Demnach habe die Behörde das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Die gerichtliche Überprüfbarkeit sei auf Ermessensfehler nach § 114 VwGO beschränkt. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Grenzen von der Behörde überschritten worden seien. Vielmehr habe sie nachvollziehbar dargelegt, wieso die jeweilige Einschaltung einer weiteren Person - in der Regel um weitere Verzögerungen zu vermeiden - angezeigt gewesen sei. Dass die daraus resultierenden Mehrkosten außer Verhältnis zum Zeitgewinn für die Klägerin stünden, sei nicht ersichtlich.

44 Soweit die Klägerin meint, es liege ein Ermessensdefizit vor, weil die Beklagte nicht alle Gesichtspunkte berücksichtigt habe, denn wenn sie beachtet hätte, dass - ggfs. nach einem pflichtgemäßen Hinweis auf das Erfordernis eines entsprechenden Antrags - die Möglichkeit der Entfristung der (Ursprungs-)Akkreditierung bestanden hätte, hätte keinerlei Zeitdruck eintreten müssen und wäre das einzige Argument der Beklagten für die Einbeziehung der genannten Mitarbeiter entfallen, greift dies nicht durch. Der Sache nach macht die Klägerin damit erneut den Einwand der unrichtigen Sachbehandlung geltend, der auch hier nicht verfängt. Der Reakkreditierungsbescheid vom 7. Februar 2020 ist bestandskräftig geworden, ohne dass - wie bereits ausgeführt - die Beklagte das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt hätte. Denn ein entsprechender Entfristungsantrag der Klägerin lag nicht vor und die Beklagte war nicht gem. § 25 Abs. 1 VwVfG gehalten, einen derartigen Antrag anzuregen.

45 Auch der weitere von der Klägerin in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass sie eine etwaige Nichtverfügbarkeit der Begutachter selbst verschuldet habe, weil sie die Begutachtung nicht zeitnah angesetzt habe, obwohl der Antrag auf Reakkreditierung bereits im Januar 2019 und damit fast ein Jahr vor Ablauf der Befristung Anfang Dezember 2019 gestellt worden sei, verfängt nicht. Denn die Kosten der Begutachtung durch (externe) Beauftragte stellen - wie ausgeführt - keine Gebühren, sondern Auslagen i.S.d. § 4 AkkStelleGebV dar.

46 Sollte die Klägerin mit ihrem Vorbringen geltend machen wollen, dass eine frühere Beauftragung der Begutachter Frau B. und Herrn K. das Tätigwerden der genannten Mitarbeiter P ... und G ... , die jeweils nicht erst kurz vor Ablauf des Befristungszeitraums im Dezember 2019, sondern bereits ab Mai 2019 (Herr P ... ) bzw. (einmalig) im August 2019 (Herr G ... ) tätig geworden sind, obsolet gemacht hätte, wäre ihr diesbezüglicher Vortrag schon viel zu unsubstantiiert, um eine Verfahrensverzögerung durch die Beklagte darzulegen. Vielmehr hätte das Zulassungsvorbringen im Einzelnen ausführen müssen, weshalb eine frühere Beauftragung der Begutachtung die Befassung der o.g. Mitarbeiter mit dem Reakkreditierungsverfahren der Klägerin entbehrlich gemacht hätte. Abgesehen davon gilt erneut, dass der Reakkreditierungsbescheid vom 7. Februar 2020 bestandskräftig geworden ist, ohne dass ersichtlich wäre, dass die Beklagte das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt hätte.

47 (5) Auch soweit die Klägerin sich gegen die Aufrundung der Aufwände auf die nächste volle Viertelstunde wendet, zeigt dies keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf.

48 Das Verwaltungsgericht hat die erfolgten Aufrundungen für rechtmäßig gehalten. Gem. § 10 Abs. 4 AGebV sei bei der Festsetzung einer Zeitgebühr für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen. Werde die angefangene Viertelstunde nicht vollständig zur Leistungserbringung benötigt, habe die Behörde bei der Festsetzung der Zeitgebühr den benötigten Zeitaufwand auf die nächste volle Viertelstunde aufgerundet auszuweisen. Wie sich aus der Begründung zu § 10 Abs. 4 AGebV (BAnz AT 20. Februar 2015 B1, S. 16) ergebe, müsse die Behörde den Zeitaufwand vor der Festsetzung nicht minutengenau ausweisen. Nach der Norm stehe es der Behörde frei, innerhalb ihres Ermessens die Rundung nach Abschluss einer jeden Befassung eines Bediensteten, gebündelt an einem Tag oder in noch größeren Zeitabschnitten vornehmen zu lassen. Da § 10 Abs. 4 AGebV der Verfahrensvereinfachung diene und insbesondere den erheblichen Aufwand des Aufschreibens von kleinsten Zeitaufwänden verhindern solle, erscheine es jedenfalls sachgerecht, die Rundung bei Aufschreibung der am Tag insgesamt erbrachten Leistungen durch die Dienstkraft vornehmen zu lassen. Dies sorge auch dafür, dass die Bediensteten sich mit vollem Arbeitseinsatz der Erledigung der Amtshandlung widmen könnten. Kleinstaufwände könnten gesammelt als ein Block aufgeschrieben werden. Die damit verbundene Bevorteilung der Behörde, da sie den Rundungsvorteil für sich gutschreiben könne, sei in Anbetracht der so gewonnenen Verfahrensbeschleunigung, die auch der Konformitätsbewertungsstelle zugutekomme, und des eindeutigen Willen des Verordnungsgebers hinzunehmen. Eine besondere Ausnahmesituation, in der die mehrfache Anwendung von § 10 Abs. 4 AGebV zu einer nicht mehr hinzunehmenden Belastung der Konformitätsbewertungsstelle führe, sei vorliegend erkennbar nicht gegeben.

49 Die Klägerin ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht verkenne den Regelungsgehalt bzw. den Bezugspunkt des § 10 Abs. 4 AGebV. Denn dessen Bezugspunkt sei die minutengenau zu ermittelnde Gesamtsumme des zeitlichen Verwaltungsaufwands je Stundensatz/Laufbahngruppe, wobei eine Aufrundung nur einmalig auf die Endsumme des gesamten Verwaltungsaufwands erfolgen dürfe. Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts sei bereits deswegen nicht haltbar, weil dieses sich auf eine überholte Begründung zur AGebV bezogen habe, während tatsächlich die Begründung vom 3. November 2015 (BAnz AT 5. November 2015, B2, S. 3) maßgeblich sei. Anders als das Verwaltungsgericht meine, sei Zweck des § 10 Abs. 4 AGebV auch nicht, das Aufschreiben von kleinsten Beträgen zu verhindern, auch führe die minutengenaue Erfassung des Zeitaufwandes keineswegs dazu, dass sich die Bediensteten nicht mehr mit vollem Arbeitseinsatz der Erledigung ihrer Amtshandlungen widmen könnten (wie etwa bei Rechtsanwälten auch nicht der Fall) oder das Verfahren entschleunigt werde. § 10 Abs. 4 AGebV räume der Behörde auch kein Ermessen ein. Die Ansichten des Verwaltungsgerichts seien „haltlos“ und würden von diesem auch „in keiner Weise“ begründet. Dies greift nicht durch.

50 Erneut erfüllt das Vorbringen der Klägerin nicht die Darlegungsanforderungen, weil sie zum wiederholten Mal ihre eigene Rechtsauffassung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüberstellt, ohne sich mit dessen rechtlichen Ansatz, es stehe der Behörde frei, in welchen Zeitabständen die Aufrundung erfolge, in der gebotenen Weise auseinanderzusetzten.

51 Auch ihr Einwand, der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die von der Beklagten praktizierte Aufrundung der Leistungen eines Mitarbeitenden, die dieser an einem Tag erbracht habe, sei rechtmäßig, stehe entgegen, dass sich das Erstgericht auf eine überholte Begründung zum AGebV bezogen habe, trägt nicht. Hinsichtlich der Frage des Erfordernisses der minutengenauen Erfassung des Zeitaufwands eines Mitarbeiters enthält die neuere Begründung zu § 10 Abs. 4 AGebV vom 3. November 2015 (BAnz AT 5. November 2015, B2, S. 3) gegenüber der vorhergehenden Begründung vom 5. Februar 2015 (BAnz AT 20. Februar 2015 B1, S. 16), in der es - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - heißt, dass die Behörde den Zeitaufwand vor der (gerundeten) Festsetzung nicht minutengenau ausweisen müsse, keine neuen Gesichtspunkte. Vielmehr verhält sich die Begründung vom 3. November 2015 nur zu der Frage der Berechnung von Zeitgebühren, wenn an der Erbringung einer Leistung Mitarbeiter mit verschieden hohen Stundensätzen beteiligt sind. Während insoweit zunächst vorgesehen war, vor der Aufrundung einen „gewichteten Stundensatz“ zu bilden (vgl. dazu Absatz 2 der Begründung vom 5. Februar 2015, a.a.O.), stellte sich dies in der Praxis als zu kompliziert heraus. Daher ergänzte der Verordnungsgeber die Vorschrift um das Wort „jeweiligen“ vor dem Wort „Stundensatz“. Dementsprechend heißt es in der Verordnungsbegründung vom 3. November 2015, dass die Vorschrift nun ausdrücklich klarstelle, dass bei Kalkulationen mit mehreren Stundensätzen eine Mehrfachrundung zulässig sei. Soweit dort weiter ausgeführt wird, dies bedeute, dass pro Stundensatz die minutengenau erfassten Bearbeitungszeiten der einzelnen Prozessschritte addiert und auf die volle Viertelstunde aufgerundet werden sollen, lässt sich hieraus entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf schließen, dass insgesamt nur einmal je verwendetem Stundensatz eine Aufrundung des Gesamtzeitaufwandes erfolgen dürfe (wie die Klägerin wohl auch Prömper/Stein, BGebG, 1. Auflage 2019, § 10 AGebV, Rn. 3 unter Bezugnahme auf die Verordnungsbegründung vom 3. November 2015, a.a.O.). Zum einen bezieht sich diese Begründung - wie ausgeführt - nicht auf die in § 10 Abs. 4 AGebV vorgesehene (generelle) Möglichkeit der Aufrundung des Zeitaufwands auf eine volle Viertelstunde, sondern auf die Einfügung des Wortes „jeweiligen“ vor „Stundensatzes“, also die Bestimmung des Stundensatzes in Fällen, in denen die Leistungen unterschiedlich vergüteter Mitarbeiter abgerechnet werden sollen. Zum anderen würde ein solches Verständnis der Vorschrift, deren Zweck - die Erfassung des Zeitaufwandes zu erleichtern, indem sie nicht minutengenau erfolgen muss - zuwiderlaufen, weil dann bei aufwendigen Verfahren wie einer (Re)Akkreditierungsentscheidung, die sich im Falle der Klägerin über etwa ein Jahr hingezogen hat, nur eine einmalige Erleichterung hinsichtlich der Zeiterfassung möglich wäre, im Übrigen die Zeitaufwände aber stets minutengenau erfasst werden müssten und die Vorschrift damit faktisch leerlaufen würde. Hinzu kommt, dass ein derartiges Verständnis auch mit dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 4 AGebV, nach dem - ohne Einschränkung - für „jede“ angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen ist, nicht zu vereinbaren wäre.

52 Abgesehen davon ergibt sich aus der im Widerspruchsvorgang (dort Bl. 38 ff.) enthaltenen Übersicht über die Zeitaufwände der bei der Beklagten tätigen Mitarbeiter im Reakkreditierungsverfahren der Klägerin, dass deren Zeitaufwände (zunächst) zu einem großen Teil minutengenau bzw. in Bruchteilen einer Stunde erfasst und erst danach - bezogen auf den Arbeitstag - auf volle Viertelstunden aufgerundet worden. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

53 c) Auch im Hinblick auf die von der Beklagten geltend gemachten Auslagen zeigt die Klägerin weder in formeller noch in materieller Hinsicht ernstliche Richtigkeitszweifel auf.

54 aa) Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht.

55 (1) Hinsichtlich der Auslagen für Beauftragte nach § 4 AkkStelleGebV listet der Bescheid die Einsätze der Begutachter Frau B. und Herrn K. nach den jeweiligen Terminen ihres Tätigwerdens auf, so dass für Frau B. insgesamt vier Rechnungsbeträge (Erstbegutachtung und drei Nachbegutachtungen) aufgeführt werden, wobei für die ersten drei Einsätze jeweils ein Honorar für die Begutachtung, für die Reisezeit und für Vor- und Nachbereitung sowie Reisekosten angegeben werden und für den letzten Termin lediglich ein Honorar für die Begutachtung. Für den Begutachter Herrn K. werden drei Einsätze aufgelistet, bei denen jeweils Honorare für die Begutachtung, die Reisezeit und die Vor- und Nachbereitung sowie Reisekosten aufgeführt werden. Dies genügt den Begründungsanforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG.

56 (2) Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die Auslagen in Form eines Zeithonorars für die Beauftragten, also Frau B. und Herrn K., hätten nicht in Ansatz gebracht werden dürfen, weil deren tatsächlicher Zeitaufwand, der grundsätzlich wie bei den Gebühren minutengenau darzulegen sei, nicht durch von der Geschäftsführerin der Klägerin gegengezeichnete Stundenzettel belegt sei, verfängt dies nicht. Abgesehen davon, dass schon fraglich erscheint, ob es sich insoweit nicht eher um eine Frage des materiellen Rechts als der Begründungsanforderungen an einen Gebührenbescheid handelt, hat die Klägerin für ihre Rechtsansicht keinerlei Zitat, Begründung oder Herleitung angegeben. Der Auffassung, dass die Begutachter ihren Zeitaufwand nur dann abrechnen können, wenn von der Geschäftsführerin abgezeichnete Stundenzettel vorliegen, steht bereits entgegen, dass aussagekräftige Stundenzettel ohnehin nur für die Zeiten vorliegen können, in denen sich ein Begutachter in den Geschäftsräumen der zu überprüfenden Konformitätsbewertungsstelle befunden hat, nicht jedoch für - ebenfalls abrechenbare - Vor- oder Nachbereitungszeiten bzw. alle Tätigkeiten, die nicht im Betrieb selbst stattfinden. Vielmehr dienen von der Geschäftsleitung der Konformitätsbewertungsstelle abgezeichnete Stundenzettel vor allem der Absicherung der Beauftragten, weil sie dann nicht befürchten müssen, dass die Vor-Ort-Zeiten von der Konformitätsbewertungsstelle angezweifelt werden. Im Übrigen liegen für fünf der sechs Vor-Ort-Einsätze der Frau B. und des Herrn K. ohnehin von der Geschäftsführerin der Klägerin unterzeichnete Stundenzettel vor (vgl. VV Bl. 4421, 4427, 4441, 4460, 4477). Lediglich für den Einsatz des Herrn K. am 17. und 18. Oktober 2019 befindet sich im Verwaltungsvorgang kein entsprechender Stundenzettel. Allerdings hat Herr K. in seiner Rechnung für die Begutachtung im Oktober 2019 die Zeiten der Begutachtung detailliert angegeben (vgl. VV Bl. 4448), zudem decken sich diese im Wesentlichen mit den von Frau B. angegebenen und von der Geschäftsführerin der Klägerin abgezeichneten Zeiten, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in der Rechnung des Herrn K. angegebenen Zeiten unzutreffend sein könnten.

57 bb) Auch in materieller Hinsicht führt das Vorbringen der Klägerin nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel am Ansatz der Auslagen.

58 (1) Dies gilt zunächst hinsichtlich der von der Klägerin als fehlerhaft gerügten Auswahl der Begutachter.

59 Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Auswahl der Begutachter keine Ermessensfehler gem. § 114 S. 1 VwGO festgestellt und ausgeführt: Die Klägerin berufe sich ohne Erfolg darauf, dass es der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen wäre, ortsnähere Begutachtende zu beauftragen. Weder trage die Klägerin konkret vor, welche alternativen und geeigneten Begutachter während der fraglichen Zeit zur Verfügung gestanden hätten, noch seien solche anderweitig ersichtlich. Auch sei für eine willkürliche Benennung einer weit entfernt wohnenden Begutachterin nichts erkennbar, vielmehr sei seitens der Beklagten eine nachvollziehbare Darstellung der verschiedenen Anforderungen und Restriktionen, welche an die Begutachterauswahl zu stellen seien, erfolgt.

60 Dem hält die Klägerin (erneut) entgegen, dass Frau B. nicht als Begutachterin habe ausgewählt werden dürfen, da die Entfernung zwischen ihrem Wohnort in Bayern und dem Geschäftsbetrieb zu groß gewesen sei, weshalb infolge der erhöhten Reisekosten und des längeren Anfahrtswegs entstandene Auslagen rechtswidrig seien. Auch habe die Beklagte nicht konkret vorgetragen, dass für den Akkreditierungsbereich der Klägerin keine anderen Begutachter zur Verfügung gestanden hätten, obwohl es sich bei ihrer Begutachtung nicht um „exotische Tätigkeitsbereiche“ handele. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, sie habe keinen konkreten Vorhalt gemacht, welche Alternativen bestanden hätten, verkenne es die Realität, da sie keinerlei Einblick in den Begutachter-Pool der Beklagten habe, geschweige denn in deren Zeitplanung. Dies verfängt jedoch nicht.

61 Das klägerische Vorbringen stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dar, sondern wiederholt im Wesentlichen den erstinstanzlichen Vortrag und erfüllt deshalb bereits die Darlegungsanforderungen nicht. Tragender Rechtssatz des Verwaltungsgerichts ist, dass keine Ermessensfehler vorliegen, weil seitens der Beklagten eine nachvollziehbare Darstellung der verschiedenen Anforderungen und Restriktionen der Begutachterauswahl erfolgt und für eine willkürliche Benennung einer weit entfernt wohnenden Begutachterin nichts ersichtlich sei. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hatte die Beklagte ausgeführt, dass für die Auswahl der Begutachtenden vor allem deren Qualifikationen und der Umfang der Benennung maßgeblich sei. Daneben sei auch zu berücksichtigen, dass Begutachtende spätestens nach fünf Jahren nicht mehr für den gleichen Kunden eingesetzt werden sollten. Soweit möglich werde das Kriterium Entfernung (Reisezeit und -kosten) ebenfalls berücksichtigt. Es müsse jedoch im Einzelfall hinter den vorgenannten Kriterien zurücktreten, weil diese bei der Abwägung mehr ins Gewicht fielen. Die vorliegend eingesetzten Begutachter Frau B. und Herr K. seien qualifiziert, sehr erfahren und professionell sowie hinsichtlich der Klägerin nicht „vorbelastet“ gewesen, so dass sie sich eine fachlich sehr gut geeignete und objektive Sachverhaltsermittlung versprochen habe und das Entfernungskriterium habe zurückstellen müssen (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 23. Mai 2023 (GA Bd. II, Bl. 270 ff. [294 f.]). Warum diese Auswahlkriterien willkürlich oder sachfremd sein sollten, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Auf die Frage, ob die Klägerin alternative Begutachter benennen konnte oder musste, kommt es danach nicht (mehr) an.

62 Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang geltend macht, die Beklagte habe bei der Auswahl der Begutachter nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt, insbesondere die Möglichkeit der Entfristung der (Ursprungs-)Akkreditierung außer Acht gelassen und deshalb sowie aufgrund des Umstands, dass die Begutachtung trotz Stellung der Reakkreditierungsantrags im Januar 2019 „nicht zeitnah angesetzt“ worden sei, eine etwaige Nichtverfügbarkeit von Begutachtern selbst verschuldet, so dass ein Ermessensdefizit vorliege, greift dies nicht durch. Zum einen ist der Vortrag, die Begutachtung sei „nicht zeitnah angesetzt“ worden, schon viel zu unsubstantiiert ist, um eine Verfahrensverzögerung durch die Beklagte darzulegen. Zum anderen handelt es sich erneut um den Einwand der unrichtigen Sachbehandlung, dem - wie bereits ausgeführt - auch insoweit die eingetretene Bestandskraft des Reakkreditierungsbescheides vom 7. Februar 2020 entgegensteht, zumal wiederum keine Anhaltspunkte für eine offenkundig und eindeutige Verkennung des materiellen Rechts durch die Beklagte erkennbar sind.

63 (2) Auch der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe den tatsächlich entstandenen Zeitaufwand der Begutachter nicht hinreichend dargelegt bzw. hierfür überhaupt kein taugliches Beweismittel vorgelegt, soweit dieser nicht durch von der Geschäftsführerin gegengezeichnete Stundenzettel belegt worden sei, geht fehl. Wie bereits oben unter 1. c) aa) auf Seite 22 f. ausgeführt, setzt die Abrechenbarkeit der Leistungen der Begutachter nicht das Vorhandensein eines von der Geschäftsführerin gegengezeichneten Stundenzettels voraus. Im Verwaltungsvorgang finden sich neben den Rechnungen der Begutachter (insgesamt sieben Rechnungen, davon vier von Frau B. und drei von Herrn K, vgl. dazu VV Bl. 4413 ff., 4423 ff., 4437 ff., 4447 ff., 4456 ff., 4466 ff. und 4479 ff. inklusive Unterlagen zu Reise- und Unterkunftskosten) auch die umfangreichen Teil-Begutachtungs- und Abweichungsberichte der beiden Begutachter (vgl. dazu VV ab Bl. 1201 ff., insgesamt vier Berichte von Frau B. und drei Berichte von Herrn K.). Die Beklagte hat erstinstanzlich mitgeteilt, dass sie die Angaben der beauftragten Begutachter allein daraufhin überprüfen könne, ob die darin enthaltenen Zeitangaben plausibel seien. Angesichts der für eine Begutachtung anzuschauenden umfangreichen Unterlagen und der im Anschluss zu schreibenden Berichte seien die vorliegend angegebenen Zeiten plausibel; Anhaltspunkte für Zweifel seien nicht ersichtlich (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 15. November 2022, GA Bd. I, Bl. 190 ff. [198]). Vor diesem Hintergrund reicht das unsubstantiierte Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht aus, um ernstliche Zweifel daran darzulegen, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Begutachtungstätigkeiten nicht tatsächlich in dem von Frau B. und Herrn K. abgerechneten Umfang erbracht wurden.

64 (3) Soweit sich die Klägerin gegen die Behandlung der Abweichungen durch die Begutachter, also deren Begutachtungsmethodik wendet und meint, die Einordnung der Abweichungen als eine Vielzahl von Einzelabweichungen sei rechtswidrig gewesen, vielmehr hätten diese zusammengefasst werden müssen, der durch die falsche Behandlung der Abweichungen entstandene Mehraufwand sei nicht notwendig und könne ihr deshalb nicht in Rechnung gestellt werden, greift auch dies nicht durch.

65 Das Verwaltungsgericht ist - die Ausführungen an verschiedenen Stellen des Urteils (vgl. Seite 14 und Seite 17 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks) zusammengefasst - davon ausgegangen, dass es der begutachtenden Person - und ggf. dem Akkreditierungsausschuss nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Akkreditierungsstellengesetzes - obliege, eine wertende Entscheidung über die Einordnung der Qualität der Abweichungen zu treffen. Zwar möge diese Einordnung sich im Nachhinein als unzutreffend herausstellen (was im vorliegenden Fall aber nicht feststehe), dies stelle jedoch die verfahrenstechnische Einordnung der einzelnen Abweichungen nicht in Frage. Der begutachtenden Person sei es bei der Dokumentation der Abweichungen noch gar nicht möglich zu überblicken, ob es sich um eine Vielzahl einzelner Abweichungen oder um eine strukturelle Abweichung handele. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn sie diese zunächst getrennt erfasse, um - auch im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle - ein Höchstmaß an Transparenz der Begutachtungsergebnisse sicherzustellen. Dass durch die jeweils gesondert erfolgte Dokumentation der Abweichungen Mehrkosten entstanden seien, habe die Klägerin hinzunehmen, zumal nicht ersichtlich sei, dass die getrennte Erfassung der Abweichungen unsachgemäß gewesen wäre. Weder sei die Schlussfolgerung zwingend, dass es sich bei gleichgelagerten Abweichungen immer um eine strukturelle Abweichung handeln müsse, noch sei vorgetragen worden, dass die Abweichungen bereits bei der Begutachtung als eine Abweichung hätten erkannt werden können. Im Übrigen habe sich die Klägerin nunmehr auch an der damaligen Einordnung festhalten zu lassen, weil sie aus freier Entscheidung die Sachentscheidung habe bestandskräftig werden lassen. In Anbetracht der hohen Komplexität der Begutachtung und der großen Bedeutung der Akkreditierungsentscheidung, die sich aus dem 9. und 22. Erwägungsgrund zur VO 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 (Abl. EU 2008 L 218/30) ergäben, bestünden auch keine Bedenken gegen den Umfang der erfolgten Ermittlungstätigkeiten.

66 Hiervon ausgehend vermag das Vorbringen der Klägerin, bei einer Abweichung, die zum zweiten Mal auftrete, sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ohne weiteres erkennbar, dass diese Einzelabweichungen (als gleichgelagerte oder strukturelle Abweichung) zusammenzufassen seien, keine ernstlichen Richtigkeitszweifel darzulegen. Es fehlt erneut an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das plausibel dargelegt hat, dass es der begutachtenden Person bei der Dokumentation der Abweichungen (zunächst) noch gar nicht möglich sei zu erkennen, um welche Art der Abweichung es sich jeweils handele. Abgesehen davon ist die klägerische Behauptung angesichts der Vielzahl der von den Begutachtern festgestellten Abweichungen bereits viel zu pauschal, um die Darlegungserfordernisse zu erfüllen. Vielmehr hätte sich die Klägerin mit den vorliegend über 70 - fachlichen und strukturellen - Abweichungen im Einzelnen auseinandersetzen müssen, um ihre Ansicht, diese hätten „effektiver“ bearbeitet werden können, auch nur ansatzweise nachvollziehbar zu machen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von dem Begutachter Herrn K. festgestellten systemischen Abweichungen, bei denen eine (weitere) Zusammenfassung von vornherein nicht naheliegt.

67 Soweit die Klägerin geltend macht, maßgeblich und damit abrechenbar sei nur der Zeitaufwand eines Beauftragten mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen, so dass sich das Verwaltungsgericht im Einzelnen mit dem geltend gemachten Arbeitsaufwand der Begutachter hätte auseinandersetzen müssen, um die jeweilige Erforderlichkeit festzustellen, greift dies nicht durch. Die Klägerin legt keinerlei Anhaltspunkte dafür dar, weshalb die Begutachter Frau B. und Herr K., von denen die Beklagte mitgeteilt hat, dass beide „sehr erfahren und professionell“ seien, für ihre Begutachtung länger gebraucht haben sollten, als ein durchschnittlicher Begutachter.

68 Der Einwand der Klägerin, der Ansatzfähigkeit des durch die fehlerhafte Erfassung der Abweichungen entstandenen Mehraufwands stehe entgegen, dass nach § 4 Abs. 2 AkkStelleGebV nur der „notwendige“ Zeitaufwand in Ansatz zu bringen sei, greift bereits deshalb nicht durch, weil der genannten Vorschrift eine Beschränkung auf den „notwendigen“ Zeitaufwand schon vom Wortlaut her nicht entnommen werden kann. Die Vorschrift (in der hier anwendbaren Fassung von 2017, gültig bis zum 30. September 2021) regelt in den Sätzen 1 und 2 die Höhe der Vergütung der Beauftragten je nach ihrer Qualifikation. Satz 3 bestimmt, dass bei der Berechnung für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stundensatzes anzusetzen ist. Hinzu kommt, dass weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, welcher konkrete Mehraufwand durch eine getrennte Erfassung verschiedener Abweichungen entstanden sein soll.

69 Soweit die Klägerin weiter geltend macht, der Einwand der fehlerhaften Behandlung der Abweichungen und des dadurch entstandenen, „nicht notwendigen“ Mehraufwands sei trotz der eingetreten Bestandskraft des Reakkreditierungsbescheides vom 7. Februar 2020 relevant, weil die Behandlung der Abweichungen nicht im Zusammenhang mit der Sachentscheidung habe angegriffen werden können und im Übrigen die Beklagte das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt habe, womit sich das Verwaltungsgericht „überhaupt nicht“ auseinandergesetzt habe, greift auch dies nicht durch.

70 Zum einen trifft es - wie den oben wiedergegebenen Ausführungen des Erstgerichts zu entnehmen ist - bereits nicht zu, dass das Verwaltungsgericht den Gesichtspunkt der Bestandskraft des Reakkreditierungsbescheides nicht berücksichtigt hätte. Zum anderen ist - wie ebenfalls oben ausgeführt - schon nicht dargelegt und auch im Übrigen nicht erkennbar, dass die Behandlung der Abweichungen seitens der Begutachter unsachgemäß erfolgt wäre und die Beklagte durch den Ansatz der Auslagen das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt hätte.

71 Die Bezugnahme der Klägerin auf die Kommentierung von Sennekamp (in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 10 VwVfG Rn. 21) aus der sie ableitet, dass im Falle von Verfahrensfehlern, die wegen § 46 VwVfG für den Ausgang des Verfahrens in der Regel folgenlos bleiben, der Grundsatz, dass die Bestandskraft der Rechtmäßigkeit gleichstehe nicht gelte, weil derartige Verfahrensfehler „nicht mit der Sachentscheidung angegriffen werden“ könnten, so dass sie „nicht notwendigen“ Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Gebührenentscheidung angreifen könne, geht fehl. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht der von §§ 13 Abs. 1 Satz 3, 12 Abs. 3 BGebG für die Erhebung von Gebühren und Auslagen vorausgesetzten Rechtmäßigkeit von vergütungspflichtigen Amtshandlungen eine etwaige Bestandskraft eines Verwaltungsakts grundsätzlich gleich (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 9 E 289/14 - juris Rn. 6). Dem liegt zugrunde, dass § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG, wonach Gebühren und - i.V.m. § 12 Abs. 3 BGebG - Auslagen nicht erhoben werden dürfen, wenn sie bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht dazu dient, eine fachliche Kontroverse über den Sachbescheid nach dessen Bestandskraft in die Anfechtung des Gebührenbescheides hineinzutragen und fortzusetzen (vgl. Prömper/Stein, a.a.O., § 13 BGebG, Rn. 9). Allerdings kann die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ausnahmsweise trotz ihrer Unanfechtbarkeit von Bedeutung sein, wenn die Verwaltung das materielle Recht nicht nur unrichtig angewendet, sondern offensichtlich und eindeutig verkannt hat (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 14. Juli 2014 - 9 E 289/14 - juris Rn. 8 f. und vom 12. November 2013 - 1 E 1106/13 -, juris Rn. 5). Bei den von der Klägerin in Bezug genommenen Handlungen, die „nicht mit der Sachentscheidung überprüft“ werden können, kann es sich nur um formelle Fehler eines Verwaltungsakts handeln, die nicht zur Nichtigkeit gem. § 44 VwVfG geführt haben und nach § 46 VwVfG unbeachtlich sind. Für derartige Verfahrensfehler findet die oben dargestellte Ausnahme jedoch im Ergebnis keine Anwendung. Denn wenn derartige Fehler bereits nicht zur Aufhebung des „Ausgangsbescheides“ geführt hätten, ist nicht erkennbar, weshalb hierin eine offensichtliche und eindeutige Verkennung des Rechts liegen sollte. Die Klägerin übersieht bei ihrer Bezugnahme auf die genannte Kommentarstelle von Sennekamp zudem, dass diese sich auf eine Fallgestaltung bezieht, in der - anders als vorliegend - noch keine Bestandskraft des Verwaltungsakts, für dessen Erlass „verfahrensermessenhaft“ gehandelt worden sein soll, eingetreten war.

72 Im Übrigen dürfte es sich bei der nach Ansicht der Klägerin fehlerhaften Einordnung der von den Begutachtern festgestellten Abweichungen ohnehin nicht um formelle Fehler handeln, die nach § 46 VwVfG einer Heilung zugänglich gewesen wären.

73 (4) Der Einwand der Klägerin, auch im Hinblick auf die Auslagen seien sämtliche Aufrundungen, deren Umfang aufzuklären sei, rechtswidrig, so dass die insoweit erhobenen Kosten rechtswidrig seien, geht fehl. Abgesehen davon, dass die Klägerin schon nicht darlegt, gegen welche konkrete Aufrundung sie sich wenden möchte - denkbar wären allenfalls von den Begutachtern in den von ihnen vorgelegten Rechnungen vorgenommene Aufrundungen -, ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Satz 3 AkkStelleGebV 2017, der analog zu § 10 Abs. 4 AGebV ausgestaltet ist und nach der Verordnungsbegründung (BAnz AT vom 13. Dezember 2017 B1) gerade dazu dienen soll, die Auslagen entsprechend der für Beschäftigte der Akkreditierungsstelle geltenden Vorschrift des § 10 Abs. 4 AGebV anzusetzen, dass bei der Abrechnung der Auslagen für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stundensatzes anzusetzen ist.

74 (5) Soweit die Klägerin die Höhe des Stundensatzes der Begutachter i.H.v. 120,- Euro moniert und behauptet, die beweisbelastete Beklagte habe ihre „diesbezüglichen Behauptungen bislang“ nicht bewiesen, verfängt dies nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass beide Begutachter nach den von der Beklagten eingereichten Lebensläufen und Nachweisen (vgl. dazu GA Bd. II Bl. 298 ff.) über die erforderliche Qualifikation verfügten, um nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 AkkStelleGebV mit einem Stundenhonorar von 120,- Euro vergütet zu werden. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.

75 (6) Schließlich vermag die Klägerin auch mit ihrem Vortrag, die Reisekosten seien unrichtig bzw. zu hoch abgerechnet worden, keine ernstlichen Richtigkeitszweifel aufzuzeigen.

76 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass gegen die in Ansatz gebrachten Reisekosten als Auslagen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (gemeint wohl: Nr. 2) BGebG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AkkStelleGebV keine Bedenken bestünden. Danach seien Reise- und Wartezeiten zur Begutachtung vor Ort, Vor-Ort- Beobachtung, Dokumentenprüfung oder sonstiger Überwachungs- und Begutachtungsleistungen zu vergüten. Die Reisekosten seien - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig sei - tatsächlich angefallen. Sie seien auch nicht überhöht. Die von der Beklagten zugrunde gelegten Höchstwerte nach § 7 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) seien nicht zu beanstanden, sodass die Unterkunftskosten in voller Höhe als Auslagen in Ansatz gebracht werden könnten. Gleiches gelte für die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des BRKG in voller Höhe zu erstattenden Kosten für Bahnfahrkarten. Eine Kostenminderungspflicht durch die Buchung von Spartickets der Deutschen Bahn könne schon deswegen nicht bestehen, da eine frühzeitige Planung der An- und Abreise aufgrund kurzfristiger anderer Termine häufig nicht möglich sein werde. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Reisezeiten als Vorbereitungszeiten genutzt werden müssten. Ausweislich des insoweit eindeutigen Wortlauts von § 4 Abs. 1 Nr. 1 AkkStelleGebV seien Reise- und Wartezeiten neben den Vor- und Nachbereitungszeiten abrechnungsfähig. Der Verordnungsgeber habe beide Arten von Zeiten gesondert voneinander als Auslagen angesehen. In Anbetracht der großen tatsächlichen Unterschiede in der Anreise (z.B. Bahn gegenüber dem Kraftfahrzeug, Stehplatz gegenüber eigenem Sitzplatz) verbiete sich eine generalisierende Bewertung. Dass im vorliegenden Fall die Reisezeiten überhaupt als Vor- und Nachbereitungszeit hätten genutzt werden können, sei nicht substantiiert vorgetragen worden. Eine Kürzung wegen eines von der Klägerin behaupteten Anschlusstermins der Begutachterin Frau B. komme nicht in Betracht. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin habe sich in der bloßen Behauptung erschöpft, ohne das objektive Anhaltspunkte für eine tatsächliche Nichtdurchführung der Rückreise bestünden.

77 (a) Soweit die Klägerin geltend macht, dass bei Auswahl eines ortsnäheren Begutachters anstelle von Frau B. geringere Reisekosten angefallen wären, geht dies ins Leere, weil - wie bereits oben auf Seite 24 f. ausgeführt - die Auswahl von Frau B. rechtlich nicht zu beanstanden ist.

78 (b) Auch der Einwand, bei „zutreffender Würdigung“ ergebe sich, dass die Reisezeiten als Vor- und Nachbereitungszeiten zu nutzen gewesen seien, so dass die doppelte Abrechnung rechtswidrig sei, verfängt nicht. Hierzu führt die Klägerin aus, auch wenn in § 4 Abs. 1 Nr. 1 AkkStelleGebV Reise- und Wartezeiten neben Vor- und Nachbereitungszeiten aufgeführt würden, ergebe sich aus dem in § 10 Satz 2 VwVfG verankerten Grundsatz der Verfahrensökonomie und Wirtschaftlichkeit, dass die Verfahren kostensparend zu gestalten seien, so dass dann, wenn - wie bei der Reise mit der Deutschen Bahn - die Möglichkeit bestehe, die Reisezeit zur Vor- und Nachbereitung zu nutzen, diese Möglichkeit auch zu nutzen sei, wobei es sich insoweit um eine Ermessensreduzierung auf Null handele. Von der Beklagten sei darzulegen bzw. von Amts wegen zu ermitteln, was die Begutachter während der (langen) Reisezeit getan hätten, da nur so sichergestellt werden könne, dass nicht eine rechtswidrige Doppelabrechnung derselben Zeit erfolge. Sollte es in einzelnen Ausnahmefällen nicht möglich sein, die Bahnfahrt zur Vor- bzw. Nachbereitung zu nutzen, so sei dies von der Beklagten substantiiert darzulegen und zu beweisen. Demgegenüber gehe die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sie - die Klägerin - entsprechende Darlegungen machen müsse, fehl, da ihr das schon mangels Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten faktisch unmöglich sei. Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin bereits deshalb keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung auf, weil sie erneut (nur) ihre Auffassung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüberstellt, ohne sich mit dessen tragendem Argument - hier: große tatsächliche Unterschiede der möglichen Anreisen, die eine generalisierende Bewertung, ob während der Reise gearbeitet werden kann, verbieten - in der gebotenen Weise auseinanderzusetzen.

79 (c) Soweit die Klägerin im Hinblick auf den von ihr behaupteten Anschlusstermin der Frau B. am 18. Oktober 2019 an ihrer Auffassung festhält, dieser habe entweder zu einer rechtswidrigen Doppelabrechnung oder einer rechtswidrigen Vollabrechnung der Reisekosten bzw. -zeit geführt, weil die Kosten zwischen beiden Projekten hätten aufgeteilt werden müssen, erfüllt ihr Vorbringen erneut nicht die Darlegungsanforderungen. Denn sie legt im Zulassungsverfahren keine Anhaltspunkte für ihre Behauptung dar, sondern verweist insoweit nur auf ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23. Februar 2023, was zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht genügt, zumal auch erstinstanzlich keine überprüfbaren Anhaltspunkte dargelegt worden sind.

80 (d) Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe hinsichtlich der Kostenminderungspflicht verkannt, dass sich insoweit eine generalisierende Betrachtung verbiete und die Beklagte in jedem Einzelfall dazulegen und zu beweisen habe, dass die Buchung eines Spartickets nicht möglich gewesen sei, greift nicht durch. Erneut sind bereits die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt, weil die Klägerin statt einer substantiierten Begründung ihrer Rechtsauffassung unter Aufzeigen der konkreten Auswirkungen auf die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vor allem auf einen Schriftsatz aus dem erstinstanzlichen Verfahren verweist. Abgesehen davon lässt sie unberücksichtigt, dass die Begutachtenden die Kosten für die Bahnfahrten schon dadurch gemindert haben, dass sie jeweils eine Bahncard für die 1. Klasse eingesetzt haben (Frau B.: Bahncard 25, Herr K.: Bahncard 50).

81 (e) Auch soweit die Klägerin der Auffassung ist, die von den Begutachtern geltend gemachten Unterkunftskosten lägen über den regelmäßig angemessenen Hotelkosten und die von ihren gegebenen Begründungen für die Wahl ihrer Hotels träfen nicht zu, verfängt dies nicht. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen. Unabhängig davon, ob die erfolgte Reisekostenabrechnungen im Hinblick auf die zwischen 110,- und 159,- Euro pro Nacht von den Begutachtern geltend gemachten Übernachtungskosten die Voraussetzungen des § 7 BRKG tatsächlich erfüllt haben, genügt der Vortrag der Klägerin, es habe in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrer damaligen Betriebsanschrift ein „günstigeres Drei-Sterne-Hotel“ gegeben, das aufgrund des „Grundsatzes der Verfahrensökonomie und Wirtschaftlichkeit hätte ausgewählt werden müssen (Ermessensreduzierung auf Null)“ wiederum nicht den Darlegungserfordernissen. Zum einen nimmt die Klägerin erneut auf einen Schriftsatz aus dem erstinstanzlichen Verfahren Bezug, statt im Einzelnen ausführen, inwieweit sich die Buchung eines anderen Hotels konkret auf die Höhe der Auslagen ausgewirkt hätte. Zum anderen legt sie nicht dar, dass das von ihr - nur erstinstanzlich - benannte Hotel an den Terminen, an denen die Begutachtungen jeweils stattgefunden haben, tatsächlich verfügbar war und dass an diesen Tagen der von ihr behauptete, jedoch durch nichts belegte, Zimmerpreis von „ca. EUR 80 pro Übernachtung“ gegolten hätte.

82 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

83 Dieser Zulassungsgrund setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2024 - OVG 1 N 65/22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2026 - OVG 6 N 86/25 -, juris, Rn. 13). Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts konkret zu benennen und es ist anzugeben, dass und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Es ist eine Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als der Normalfall. Die besonderen Schwierigkeiten müssen in fallbezogener Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils und bezogen auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 20 ZB 16.265 -, juris, Rn. 4). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen des der Klägerin nicht gerecht.

84 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Tarifstellen 7.1 und 7.2 der Anlage zur AkkStelleGebV 2017 (Stundensätze für Bedienstete der Akkreditierungsstelle) unterscheide sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle. Denn die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des Kostendeckungsgebots erfordere - nach entsprechenden Darlegungen durch die Beklagte - unter anderem die Kenntnis, ob und wie Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig seien (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGebV). Um dies überhaupt beurteilen zu können, sei wiederum eine dezidierte Sachverhaltsermittlung erforderlich, welche Kosten aus welchem Grund und in welcher Form in Ansatz gebracht worden seien und welche Kosten nicht. Darüber hinaus solle die Gebührenberechnung - sofern §§ 3-8 AGebV insoweit keine Regelung enthielten - dem Handbuch zur Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung (GMBl 2013 S. 1235) entsprechen, so dass auch diesbezüglich entsprechende Kenntnis erforderlich sei. Soweit ersichtlich hätten sich weder die Rechtsprechung noch die Literatur eingehender mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kalkulation von Stundensätzen als Grundlage für eine Zeitgebühr befasst, so dass auch insoweit keine Rückgriffsmöglichkeiten bestünden.

85 Die Klägerin behauptet zwar das Vorliegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten, legt aber nicht konkret dar, worin die besonderen Schwierigkeiten gegenüber vergleichbaren Fällen, in denen Gebührenkalkulationen zu überprüfen sind, bestehen sollen, etwa, weshalb die Ermittlung des relevanten Sachverhalts besonders unübersichtlich oder schwierig sein soll. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ausführliche Begründung der Tarifstelle 7 in der hier maßgeblichen Fassung von 2017 (BAnz AT 13. Dezember 2017 B1, S. 9 f.) den entscheidungserheblichen Sachverhalt bereits hinreichend ermittelt und diesen unter die gebührenrechtlich relevanten Vorschriften subsumiert hat. Dies zugrunde gelegt, ist der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens - ausgehend vom Zulassungsvorbringen der Klägerin - nicht offen, vielmehr bedarf die Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, sondern lässt sich anhand des in der Rechtsprechung seit langem anerkannten Kostendeckungsprinzips (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1955 - 3 B 42.92 -, juris), das in der Form des Kostenunterdeckungsverbots in § 9 Abs. 1 BGebG und § 2 Abs. 1 AGebV gesetzlich verankert ist und das zuvor im Gebührenrecht vorrangig geltende Äquivalenzprinzip abgelöst hat (vgl. dazu Prömper/Stein, a.a.O., § 9 BGebG Rn. 1 und § 2 AGebV Rn. 1 f.), und der Verordnungsbegründung beantworten.

86 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (st.Rspr. des Senats). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sich die Antwort ohne weiteres und unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Gleiches gilt, wenn die Frage zwar nicht ausdrücklich entschieden ist, bereits ergangene Entscheidungen aber ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der Frage geben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1997 - 4 B 91/97 -, juris; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 38). Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung muss der Rechtsmittelführer einer vierfachen Darlegungslast gerecht werden: Er muss - erstens - eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formulieren, zweitens aufzeigen, dass sich diese Frage im konkreten Fall in entscheidungserheblicher Weise stellt und sie damit im anhängigen Verfahren klärungsfähig ist, zum Dritten erläutern, weshalb dieses Problem klärungsbedürftig ist, und viertens darlegen, warum ihm eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. April 2018 - 20 ZB 17.1190 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 11 ZB 08.1047 -, juris, Rn. 12). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

87 a) Die Frage,

88 „Ist die Tarifstelle 7 der Anlage zur Gebührenordnung der Akkreditierungsstelle in der Fassung vom 08.12.2017 - BGBl. I S. 3877 - (AkkStelleGebV 2017) rechtmäßig?“,

89 ist bereits nicht hinreichend konkret gestellt, weil sie keinerlei Anhaltspunkte benennt, aus denen die Rechtswidrigkeit der Vorschrift folgen könnte.

90 Für eine Rechtswidrigkeit der Tarifstelle 7 ist auch nichts erkennbar: Wie sich aus der ausführlichen Verordnungsbegründung zur AkkStelleGebV (BAnz AT 13. Dezember 2017, S. 1 ff.) ergibt, diente die Überarbeitung der Gebührentatbestände der bisherigen Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle insbesondere dazu, diese an die Regelungen des Bundesgebührenrechts anzupassen. Diese Anpassung war aufgrund der Revision des Bundesgebührenrechts - Verankerung des Kostendeckungsprinzips in der Form des Kostenunterschreitungsverbots als wesensimmanenter Bestandteil der Gebührenbemessung unter Ablösung des zuvor vorrangig geltenden Äquivalenzprinzips (vgl. Prömper/Stein, § 2 AGebV, a.a.O.) - erforderlich geworden, ebenso wie eine Überarbeitung der Gebührensätze. Denn da die DAkks im Zuge der Neugestaltung des europäischen Akkreditierungswesens durch die VO 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 (Abl. EU 2008 L 218/30) neu errichtet worden war, konnten zu jenem Zeitpunkt der Kalkulation nur prognostische Ansätze zu Grunde gelegt werden, die nach Abschluss der Aufbauphase zu überprüfen waren; im Übrigen sieht § 22 Abs. 5 BGebG eine regelmäßige, mindestens alle fünf Jahre vorzunehmende Überprüfung der Gebührensätze vor. Nachdem nunmehr konsolidierte Daten vorlagen, konnte auch die Höhe der Gebührensätze angepasst werden. Der Verordnungsgeber hat sich dafür entschieden, dass künftig über Zeitgebühren abgerechnet wird. Das detaillierte Gebührenverzeichnis, die konkrete Darlegung der Kalkulation der Gebührensätze in der Begründung, aus der das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Tarifstelle 7 - wie oben ausgeführt - ausführlich zitiert hat, die Veröffentlichung der Gebührenverordnung im Bundesanzeiger sowie (dauerhaft) auf der Website der Akkreditierungsstelle hat die Transparenz der Gebührensätze gesteigert.

91 Hinzu kommt, dass es sich bei der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Fassung der Tarifstelle 7, die (nur) bis zum 30. September 2021 gültig war, um ausgelaufenes Recht handelt. Nach der aktuellen Fassung der Vorschrift vom 19. August 2021, gültig seit dem 1. April 2021, betragen die Stundensätze für die Tarifstelle 7.1 121,40 Euro (statt 116,72 Euro) und für die Tarifstelle 7.2 161,39 Euro (statt 147,56 Euro).

92 b) Die Fragen,

93 aa) „Gebietet es die Begründungspflicht gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG, dass die Beklagte im Falle der Erhebung einer Zeitgebühr gemäß §§ 1, 11 Nr. 2, 13 Abs. 1, 22 Abs. 3 u. 4 BGebG, § 10 Abs. 1 u. 4 AGebV, §§ 1, 3 AkkStelleGebV den zugrunde liegenden tatsächlichen zeitlichen Verwaltungsaufwand minutengenau darzulegen hat?“,

94 bb) falls § 39 Abs. 1 VwVfG keine minutengenaue Darlegung des Verwaltungsaufwands gebieten sollte,

95 „Ist die Beklagte im Falle der Erhebung einer Zeitgebühr gemäß §§ 1, 11 Nr. 2, 13 Abs. 1, 22 Abs. 3 u. 4 BGebG, § 10 Abs. 1 u. 4 AGebV, §§ 1, 3 AkkStelleGebV im Falle eines Gerichtsverfahrens verpflichtet, den zugrunde liegenden tatsächlichen zeitlichen Verwaltungsaufwand minutengenau darzulegen, um die materielle Wirksamkeit der Zeitgebühr zu begründen?“,

96 lassen sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz beantworten und sind damit nicht klärungsbedürftig. Denn wie oben auf S. 20 ff. ausgeführt, verlangt § 10 Abs. 4 AGebV keine minutengenaue Ausweisung des Zeitaufwandes, und zwar unabhängig davon, ob es sich insoweit um eine Frage der formellen oder - wovon der Senat ausgeht - der materiellen Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides handelt.

97 c) Hinsichtlich der Frage,

98 „Darf die Beklagte im Falle der Erhebung einer Zeitgebühr gemäß §§ 1, 11 Nr. 2, 13 Abs. 1, 22 Abs. 3 u. 4 BGebG, § 10 Abs. 1 u. 4 AGebV, §§ 1, 3 AkkStelleGebV nur den erforderlichen zeitlichen Verwaltungsaufwand in Ansatz bringen?“,

99 fehlt es bereits an einer näheren Erläuterung der Klägerin, weshalb diese Frage klärungsbedürftig sein soll bzw. welche Auswirkungen ihre Klärung auf das Ergebnis der Entscheidung hätte, d.h. welche konkreten Zeitaufwände „nicht erforderlich“ sein sollen. Abgesehen davon ergibt sich unmittelbar aus den von der Klägerin zitierten Vorschriften, dass Gebühren nur für den für die öffentliche Leistung erforderlichen Zeitaufwand erhoben werden dürfen. So bestimmt § 9 Abs. 1 Satz 1 BGebG, dass eine öffentlich-rechtliche Gebühr die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken soll, soweit die Kosten nicht als Auslagen gem. § 12 Abs. 1 und 2 BGebG abzurechnen sind. Das Kostendeckungsprinzip stellt mithin als Kostenunterdeckungsverbot ersichtlich auf die tatsächlichen Kosten bzw. den tatsächlichen Aufwand ab, so dass auch nur dieser „erforderlich“ ist. § 10 Abs. 1 AGebV konkretisiert § 11 Nr. 2 BGebG hinsichtlich der Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Zeitgebühr dahingebend, dass die Zeitgebühr nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen ist. Dieser ist nach Absatz 2 der Vorschrift mit dem jeweils einschlägigen Stundensatz zu multiplizieren, wobei nach Absatz 4 für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen ist. Darüber hinaus bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG, dass Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden und damit „nicht erforderlich“ sind. Welcher Zeitaufwand im konkreten Fall erforderlich ist, betrifft im Übrigen nur den Einzelfall und ist daher nicht von fallübergreifender grundsätzlicher Bedeutung.

100 d) Die Frage,

101 „Ist der Bezugspunkt für die in § 10 Abs. 4 AGebV vorgesehene Aufrundung die minutengenau zu ermittelnde Gesamtsumme des zeitlichen Verwaltungsaufwands je Stundensatz / Laufbahngruppe und wird somit nur die jeweilige Endsumme einmalig auf eine volle Viertelstunde gerundet?“,

102 ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Nach § 10 Abs. 4 AGebV ist bei der Festsetzung einer Zeitgebühr für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen. Wie bereits auf S. 20 ff. ausgeführt ist die Auffassung der Klägerin, die Gesamtsumme des Verwaltungsaufwands je Stundensatz/Laufbahngruppe sei minutengenau zu erfassen und erst im letzten Schritt einmalig auf eine volle Viertelstunde aufzurunden, schon nicht mit dem Wortlaut der genannten Vorschrift in Einklang zu bringen, nach dem „jede“ angefangene Viertelstunde aufzurunden ist.

103 e) Die Fragen,

104 aa) „Gebietet es die Begründungspflicht gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG, dass die Beklagte im Falle der Erhebung von Auslagen in Form von Zeithonorar für Beauftragte gemäß §§ 1, 12, 13 Abs. 1, 22 Abs. 4 BGebG, §§ 1, 4 AkkStelleGebV den zugrunde liegenden tatsächlichen zeitlichen Aufwand minutengenau darzulegen hat?“,

105 bb) falls § 39 Abs. 1 VwVfG keine minutengenaue Darlegung des zeitlichen Aufwands gebieten sollte,

106 „Ist die Beklagte im Falle der Erhebung von Auslagen in Form von Zeithonorar für Beauftragte gemäß §§ 1, 12, 13 Abs. 1, 22 Abs. 4 BGebG, §§ 1, 4 AkkStelleGebV im Falle eines Gerichtsverfahrens verpflichtet, den zugrunde liegenden tatsächlichen zeitlichen Aufwand minutengenau darzulegen, um die materielle Wirksamkeit der Auslagen zu begründen?“,

107 sind ebenfalls nicht klärungsbedürftig. § 4 Abs. 2 Satz 3 AkkStelleGebV in der hier maßgeblichen Fassung von 2017 bestimmt analog zu § 10 Abs. 4 AGebV, dass bei der Abrechnung der Auslagen für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stundensatzes anzusetzen ist. Dementsprechend ist eine minutengenaue Darlegung des zeitlichen Aufwandes nicht erforderlich, und zwar wiederum unabhängig davon, ob es sich insoweit um eine Frage der formellen oder - wovon der Senat ausgeht - der materiellen Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides handelt.

108 f) Auch die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage,

109 „Darf die Beklagte im Falle der Erhebung von Auslagen in Form von Zeithonorar für Beauftragte gemäß §§ 1, 12, 13 Abs. 1, 22 Abs. 4 BGebG, §§ 1, 4 AkkStelleGebV nur den notwendigen zeitlichen Aufwand in Ansatz bringen?“,

110 ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich schon aus dem Gesetz ergibt. Nach § 12 Abs. 1 BGebG werden Kosten, die nicht bereits durch § 9 Abs. 1 Satz 2 BGebG in die Gebühr einbezogen sind, gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe als Auslagen erhoben. Nach § 12 Abs. 3 BGebG gilt u.a. § 13 BGebG entsprechend, so dass Auslagen, die bei richtiger Behandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden dürfen. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AkkStelleGebV (in der vorliegend maßgeblichen Fassung von 2017) bestimmt, dass Auslagen zu erheben sind für die Vergütung der Beauftragten der Akkreditierungsstelle (Honorar und Reisekosten) für die Begutachtung vor Ort, die Vor-Ort-Beobachtung, die Dokumentenprüfung oder sonstige Überwachungs- und Begutachtungsleistungen einschließlich jeweils der Vor- und Nachbereitungszeiten sowie notwendigen Reise- und Wartezeiten. Aus dem Zusammenspiel der genannten Vorschriften kann darauf geschlossen werden, dass (auch) hinsichtlich der Auslagen nur der tatsächlich entstandene und notwendige Honorar- und Reiseaufwand in Ansatz gebracht werden darf. Sollte es der Klägerin im Wesentlichen darum gehen, die Frage aufzuwerfen, ob die vorliegend in Ansatz gebrachten Auslagen tatsächlich notwendig waren, so würde es sich bereits nicht um eine verallgemeinerungsfähige, grundsätzlich bedeutsame Frage, sondern um eine Frage des Einzelfalls handeln.

111 g) Die Frage,

112 „Ist der Bezugspunkt für die in § 4 Abs. 2 S. 3 AkkStelleGebV 2017 vorgesehene Aufrundung die minutengenau zu ermittelnde Gesamtsumme des zeitlichen Aufwands je Beauftragtem und wird somit nur die jeweilige Endsumme einmalig auf eine volle Viertelstunde gerundet?“,

113 ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Wie bereits ausgeführt, dient § 4 Abs. 2 Satz 3 AkkStelleGebV 2017 dazu, die Abrechnung von Auslagen mit derjenigen von Gebühren zu synchronisieren. Dementsprechend gelten hier dieselben Erwägungen, die schon im Zusammenhang mit § 10 Abs. 4 AGebV dargelegt worden sind, zumal auch insoweit der Wortlaut, demzufolge für „jede“ angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stundensatzes anzusetzen ist, der von der Klägerin für richtig gehalten Auffassung, dass die Vorschrift nur eine einmalige Aufrundung der Gesamtsumme des zeitlichen Aufwands ermöglichen soll, entgegensteht.

114 h) Bei der Frage,

115 „Sind die Beauftragten der Beklagten im Falle abrechnungsfähiger Reisen mit der Deutschen Bahn verpflichtet, im Rahmen des Möglichen vergünstigte Tickets, beispielsweise Spartickets, zu kaufen?“,

116 handelt es sich schon nicht um eine Frage mit grundsätzlicher Bedeutung. Denn ob und inwieweit „im Rahmen des Möglichen“ vergünstigte Tickets erworben werden können, hängt von einer Vielzahl situativer, objektiver und subjektiver Aspekte ab, so etwa der Planbarkeit oder Kurzfristigkeit der Reise, den aktuellen Ticketpreisen und -angeboten der Bahnbetreiber oder der Inhaberschaft einer Bahncard oder anderer vergünstigender Ausweise oder persönlicher Merkmale. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist mithin - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - auf den Einzelfall bezogen und nicht verallgemeinerungsfähig. Abgesehen davon ist die Frage auch nicht klärungsbedürftig, weil sich aus § 4 Abs. 4 AkkStelleGebV ergibt, dass die Fahrtkosten der Beauftragten bis zu den sich nach §§ 4, 5 Abs. 1 und 7 BRKG ergebenden Beträgen als Auslagen zu erheben sind. Nach § 4 Abs 1 Satz 2 BRKG können Bahnfahrten mit einer Dauer über zwei Stunden in der nächsthöheren Klasse, also der 1. Klasse, erstattet werden. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 sind mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung zur Buchung von sog. Spartickets besteht hiernach nicht. Die Buchung eines Spartickets, die eine Reisepreis-Recherche voraussetzen würde, wäre im Übrigen - worauf die Beklagte ebenfalls zutreffend hinweist - auch nicht zwangsläufig mit geringeren Kosten verbunden, weil die Zeit für die Recherche ebenfalls zu vergüten wäre.

117 i) Für die Frage,

118 „Sind die Beauftragten der Beklagten verpflichtet, im Rahmen des Möglichen Reisezeiten zur Vor- und Nachbereitung zu nutzen?“,

119 kann auf die obigen Ausführungen zu h) verwiesen werden. Es handelt sich erneut nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, weil sich die Frage des „Möglichen“ nicht abstrakt beantworten lässt, sondern wiederum von einer Vielzahl situativer, objektiver und subjektiver Aspekte des Einzelfalls abhängig ist. Im Übrigen ist die Frage auch nicht klärungsbedürftig, weil sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 AkkStelleGebV ergibt, dass Vor- und Nachbereitungszeiten neben den notwendigen Reise- und Wartezeiten in Ansatz gebracht werden können.

120 j) Schließlich verlangt auch die Frage,

121 „Muss von dem Grundsatz, dass die Bestandskraft von Verwaltungsakten der Rechtmäßigkeit gleichsteht, dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Rechtmäßigkeit der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Handlungen überhaupt nicht mit der Sachentscheidung überprüft werden kann?“,

122 keine Zulassung der Berufung. Zum einen ist die Frage bereits nicht hinreichend konkret gestellt, da der rechtliche Anknüpfungspunkt - welche „Handlungen“ sind gemeint? - unklar bleibt und nicht dargelegt ist, inwieweit die Frage für das vorliegende Verfahren entscheidungsrelevant ist.

123 Zum anderen ist die Frage nicht klärungsbedürftig, weil sie sich anhand bereits ergangener obergerichtlicher Entscheidungen beantworten lässt. Wie bereits oben auf Seite 30 f. ausgeführt, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Rechtmäßigkeit von vergütungspflichtigen Amtshandlungen eine etwaige Bestandskraft grundsätzlich gleichsteht, die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung aber ausnahmsweise dann von Bedeutung sein kann, wenn die Verwaltung das materielle Recht nicht nur unrichtig angewendet, sondern offensichtlich und eindeutig verkannt hat (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 14. Juli 2014 - 9 E 289/14 - juris Rn. 6 ff. und vom 12. November 2013 - 1 E 1106/13 -, juris Rn. 5). Bei „Handlungen, die überhaupt nicht mit der Sachentscheidung überprüft werden“ können, andererseits aber auch nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach § 44 VwVfG geführt haben, kann es sich nur um nach § 46 VwVfG unbeachtliche Verfahrensfehler handeln, die, da sie schon nicht zur Aufhebung des Verwaltungsaktes geführt haben, keine offensichtliche und eindeutige Verkennung des materiellen Rechts darstellen können.

124 4. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

125 a) Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe verschiedene, von ihr gestellte Anträge verfahrensfehlerhaft nicht beschieden und dadurch den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. So habe sie bereits erstinstanzlich beantragt, die Klarnamen der Verfahrensmanager VM 1 bis VM 8 und der Teamassistenten TA 1 bis TA 6 zu benennen, detaillierte Zeit- und Tätigkeitsnachweise der Bediensteten und Beauftragten der Beklagten vorzulegen, die jeweiligen Tätigkeiten inhaltlich überprüfbar darzustellen, die Voraussetzungen für den Ansatz eines Stundensatzes von 120,- Euro für die Begutachter Frau B. und Herrn K. nachzuweisen, ihr Auskunft zu geben über die Dienstanweisungen der Beklagten zur Zeiterfassung und deren Kontrolle bzw. diese vorzulegen und die Geschäftsordnung des Akkreditierungsausschusses und der Festlegungen der Geschäftsführung für die Besetzung des Akkreditierungsausschusses vorzulegen. Die Erheblichkeit, die Dienstanweisung für die Zeiterfassung vorzulegen und mitzuteilen, wie deren Kontrolle erfolge, ergebe sich daraus, dass eine ordnungsgemäße Zeiterfassung Grundvoraussetzung für den Nachweis des tatsächlich erbrachten Zeitaufwands sei. Im Übrigen werde zur Begründung der Anträge und ihrer Erheblichkeit auf die Ausführungen in der Klageschrift ab Seite 9 ff. verwiesen. Das angefochtene Urteil könne auf diesen Verfahrensmängeln beruhen, weil das Verwaltungsgericht bei einer Auseinandersetzung mit den Anträgen möglicherweise seiner Entscheidung eine andere Tatsachengrundlage zugrunde gelegt hätte, die wiederum eine andere Entscheidung zur Folge gehabt hätte. Dieses Vorbringen wird den Anforderungen, die an eine Aufklärungsrüge zu stellen sind, nicht gerecht.

126 Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert zum einen die substanziierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der materiell-rechtlichen Sicht des Erstgerichts Aufklärungsbedarf bestanden habe, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Kläger oder die Klägerin günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zum anderen muss dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist hingegen kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 2 B 7.21 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

127 Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihre Beweisanregungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, ohne darzulegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat. Auch legt sie nicht einmal in groben Zügen dar, welche Feststellungen bei der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese bei Zugrundelegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem hat sie nicht dargelegt, dass sie in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt hat; ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem in den Akten befindlichen Sitzungsprotokoll (vgl. GA Bd. II. Bl. 403). Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen hätten aufdrängen müssen, sind weder dargelegt noch sonst erkennbar, zumal der überwiegende Teil der begehrten Auskünfte und Unterlagen ohnehin seitens der Beklagten erteilt bzw. vorgelegt worden ist (etwa Mitteilung der Klarnamen der Bediensteten, Mitteilung der Tätigkeiten der jeweiligen Mitarbeiter im Beklagten-Schriftsatz vom 21. Oktober 2022 und in der im Widerspruchsvorgang enthaltenen Liste, Vorlage der Qualifikationen der Begutachter).

128 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang Bezug nimmt auf die Entscheidung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2013 (- OVG 2 N 90/10 - juris) verkennt sie, dass dort von den Beteiligten das Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO erteilt worden war, so dass über einen schriftsätzlich gestellten Beweisantrag im Urteil zu entscheiden war. Vorliegend hat allerdings - wie ausgeführt - eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so dass es der Klägerin oblegen hätte, dort einen förmlichen Beweisantrag zu stellen, über den dann nach § 86 Abs. 2 VwGO durch Beschluss hätte entschieden werden müssen.

129 b) Soweit die Klägerin suggeriert, ihr mit Schriftsatz vom 23. Februar 2023 (GA Bd. II Bl. 218 ff.) erstmalig gestellter Antrag auf „Akteneinsicht (unter anderem) in die sie betreffende Beschwerdeakte“ sei nicht beschieden worden, so dass ihr Aktenbestandteile vorenthalten worden seien, ist für eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nichts ersichtlich. Denn das Verwaltungsgericht hat ihr mit gerichtlicher Verfügung vom 28. Februar 2023 (GA Bd. II, Bl. 246) umfassende Akteneinsicht gewährt. Ein gesonderter „Beschwerdevorgang“ ist nicht Teil der Verwaltungsvorgänge oder in sonstiger Weise zu den Gerichtsakten gelangt.

130 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

131 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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