Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2026-04-23, OVG 10 S 48/25, OVG 10 M 1/26

OVG 10 S 48/25, OVG 10 M 1/26Verwaltungsgericht / Division 1023.04.2026

Regest

1. Verfügen ungenehmigt zu Wohnzwecken genutzte Räume – wie hier die Dachgeschossräume – nicht über den bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen zweiten Rettungsweg (§ 33 BauO Bln), so hat die Bauaufsichtsbehörde eine solche ganz offensichtlich formell und materiell im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehende Nutzung nach § 81 Satz 2 BauO Bln im Regelfall zu untersagen. (Rn.7) 2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde nicht nur gegen den Eigentümer als für den baulichen Zustand Verantwortlichen (vgl. § 14 ASOG) und als Vermieter zugleich Verhaltensverantwortlichen (vgl. § 13 ASOG) vorgeht, um das Unterbleiben der Nutzung für die Zukunft sicherzustellen, sondern auch gegen den Mieter als unmittelbaren Nutzer der Wohnung und damit Verhaltensverantwortlichen. (Rn.8)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat — OVG 10 S 48/25, OVG 10 M 1/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-23

Aktenzeichen: OVG 10 S 48/25, OVG 10 M 1/26

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0423.OVG10S48.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 33 BauO BE, § 1 Abs 1 VwVfG BE, § 43 VwVfG BE, § 14 S 1 VwVG BE, § 81 S 2 BauO BE ... mehr

Orientierungssatz

  1. Verfügen ungenehmigt zu Wohnzwecken genutzte Räume – wie hier die Dachgeschossräume – nicht über den bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen zweiten Rettungsweg (§ 33 BauO Bln), so hat die Bauaufsichtsbehörde eine solche ganz offensichtlich formell und materiell im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehende Nutzung nach § 81 Satz 2 BauO Bln im Regelfall zu untersagen. (Rn.7)
  2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde nicht nur gegen den Eigentümer als für den baulichen Zustand Verantwortlichen (vgl. § 14 ASOG) und als Vermieter zugleich Verhaltensverantwortlichen (vgl. § 13 ASOG) vorgeht, um das Unterbleiben der Nutzung für die Zukunft sicherzustellen, sondern auch gegen den Mieter als unmittelbaren Nutzer der Wohnung und damit Verhaltensverantwortlichen. (Rn.8)

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