LG Berlin 46. Zivilkammer, 2026-02-11, 46 O 232/25 V

46 O 232/25 VKantonsgericht11.02.2026

Regest

1. Ein grünes Lichtzeichen entbindet einen Verkehrsteilnehmer nicht von der Einhaltung aller Sorgfaltspflichten. Der Bevorrechtigte darf seinen Vorrang nicht erzwingen, gleichwohl verliert er seinen Vorrang nicht. Soweit ein noch im Kreuzungsbereich befindlicher Lkw sich als Kreuzungsräumer noch im Kreuzungsbereich befunden hat, hat der Kreuzungsräumer zwar Anspruch auf einen Verzicht gegenüber dem Bevorrechtigten, muss sich darüber aber zuvor mit eindeutigem Ergebnis verständigen. (Rn.20) 2. Soweit sich im Kreuzungsbereich noch ein Lkw befindet, muss ein anderer Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass sich weitere Kreuzungsräumer auf der Kreuzung befinden, die von dem Lkw verdeckt werden, so dass der andere Verkehrsteilnehmer nicht normal, sondern nur mit besonderer Vorsicht und Anhaltebereitschaft anfahren darf. (Rn.23)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin 46. Zivilkammer — 46 O 232/25 V — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-11

Aktenzeichen: 46 O 232/25 V

ECLI: ECLI:DE:LGBE:2026:0211.46O232.25V.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 Abs 1 StVG, § 18 Abs 1 StVG, § 823 BGB, § 1 Abs 2 StVO, § 11 Abs 3 StVO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ein grünes Lichtzeichen entbindet einen Verkehrsteilnehmer nicht von der Einhaltung aller Sorgfaltspflichten. Der Bevorrechtigte darf seinen Vorrang nicht erzwingen, gleichwohl verliert er seinen Vorrang nicht. Soweit ein noch im Kreuzungsbereich befindlicher Lkw sich als Kreuzungsräumer noch im Kreuzungsbereich befunden hat, hat der Kreuzungsräumer zwar Anspruch auf einen Verzicht gegenüber dem Bevorrechtigten, muss sich darüber aber zuvor mit eindeutigem Ergebnis verständigen. (Rn.20)

  2. Soweit sich im Kreuzungsbereich noch ein Lkw befindet, muss ein anderer Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass sich weitere Kreuzungsräumer auf der Kreuzung befinden, die von dem Lkw verdeckt werden, so dass der andere Verkehrsteilnehmer nicht normal, sondern nur mit besonderer Vorsicht und Anhaltebereitschaft anfahren darf. (Rn.23)

Tenor

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.928,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2023 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch.

2 Am 28.10.2022 befuhr der Zeuge ... mit dem im Eigentum der Klägerin stehenden und von ihr gehaltenen Pkw Mercedes-Benz E300 de, einem Fahrzeug der Bundespolizei, den Rohrdamm in Berlin. Er beabsichtigte, an der ampelgeregelten Kreuzung Rohrdamm/Motardstraße/Wohlrabedamm nach links in die Motardstraße abzubiegen. Er stand zunächst bei Rot als Erster an der Haltelinie. Nach dem Umschalten der Ampel auf Grün fuhr er in die Kreuzung ein. Dort befand sich ein Lkw, der vom Wohlrabedamm kommend nach links in den Rohrdamm abbiegen wollte. Die genaue Position dieses Lkw ist zwischen den Parteien streitig. Nachdem der Zeuge verkehrsbedingt auf der Kreuzung gewartet hatte, fuhr er am Lkw vorbei, um sein Linksabbiegemanöver fortzusetzen. Dabei kam es zur Kollision mit dem von der Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX. Die Beklagte zu 1 war zuvor nach dem Umschalten der für sie geltenden Ampel auf Grün – aus der Sicht des Zeugen von rechts – in die Kreuzung eingefahren.

3 Nach dem Unfall holte die Klägerin ein Schadensgutachten ein. Hierfür wurden ihr 1.598,41 € brutto berechnet. Der Gutachter ermittelte unter anderem eine merkantile Wertminderung in Höhe von 2.200 €. Die Klägerin ließ das Fahrzeug bei der "......GmbH" reparieren. Für die Reparatur zahlte sie 13.968,27 € brutto.

4 Im Anschluss machte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2 Schadensersatzansprüche geltend. Eine Regulierung erfolgte nicht. Vielmehr lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.06.2023 eine Zahlung ab.

5 Mit der Klage verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter. Sie verlangt die Erstattung der von ihr verauslagten Reparaturkosten sowie die Erstattung der vom Gutachter ermittelten Wertminderung. Ferner verlangt die Klägerin Erstattung der Gutachterkosten sowie die Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 20 €.

6 Die Klägerin behauptet, der Lkw habe nur noch halb in der Kreuzung gestanden. Der Zeuge ... habe den Lkw – von ihm aus gesehen – rechts umfahren.

7 Die Klägerin beantragt,

8 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 17.786,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2023 zu zahlen.

9 Die Beklagten beantragen,

10 die Klage abzuweisen.

11 Die Beklagten behaupten, dass der Zeuge ... nicht rechts, sondern links am Lkw vorbeigefahren sei. Daher habe der Zeuge auch keinerlei Sicht auf den Kreuzungsbereich gehabt. Zur Schadenshöhe merken die Beklagten an, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin als Großkundin bei Mercedes-Benz einen Rabatt bekomme. Zudem sei zweifelhaft, ob bei einem Fahrzeug der Bundespolizei tatsächlich eine merkantile Wertminderung eintreten könne.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

13 Das Gericht hat die Beklagte zu 1 persönlich angehört. Zudem hat es Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen ... ... und .... Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.01.2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe

14 Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen bleibt ihr der Erfolg versagt.

15 I. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nur im tenorierten Umfang zu. Die Ansprüche ergeben sich aus §§ 7 I, 18 I StVG, § 823 BGB (gegenüber der Beklagten zu 2 iVm § 115 I 1 Nr. 1 VVG). Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

16 1. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach beträgt 1/3.

17 a) Grundsätzlich kommt es für die Haftung nach §§ 7 I, 18 I StVG gemäß §§ 17 I, II, 18 III StVG auf eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr an. Hierbei sind nach der ständigen Rechtsprechung neben unstreitigen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Berücksichtigung finden (BGH, NZV 1996, 231; BGH, NJW 2023, 1361 Rn. 29; König in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., § 17 StVG Rn. 4 mwN). Daraus folgt nach allgemeinen Beweisgrundsätzen, dass im Rahmen der nach § 17 I, II StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine die Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen hat, die dem anderen zum Verschulden bzw. zum Nachteil gereichen (BGH, NZV 1996, 231).

18 b) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs haften die Beklagten nach einer Quote von 1/3.

19 aa) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest (§ 286 ZPO), dass der Zeuge ... den Pflichten, die er als Kreuzungsräumer hatte, nicht gerecht geworden ist.

20 (1) Nach § 37 II Nr. 1 StVO bedeutet das grüne Lichtzeichen, das für den Zeugen galt, zwar "Der Verkehr ist freigegeben", das entbindet aber nicht von der Einhaltung aller Sorgfaltspflichten. Es existiert kein Vorrang des Kreuzungsräumers. Vielmehr darf der Bevorrechtigte seinen Vorrang nicht erzwingen (§ 1 II StVO), verliert den Vorrang aber nicht. Der Kreuzungsräumer hat zwar einen Anspruch auf einen Verzicht gegenüber dem Bevorrechtigten, muss sich darüber aber zuvor mit eindeutigem Ergebnis verständigen (§ 11 III StVO) [KG, r+s 2019, 347 Rn. 23].

21 (2) Der Zeuge ... hat einen Versuch der Verständigung mit der Beklagten zu 1 nicht unternommen. Das wird von der Klägerin weder behauptet, noch hat der Zeuge Derartiges bekundet. Im Gegenteil: Er hat angegeben, das Beklagtenfahrzeug erst durch die Kollision wahrgenommen zu haben. Schon darin liegt nach den aufgezeigten Grundsätzen ein Verkehrsverstoß.

22 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht jedoch auch davon überzeugt, dass der Zeuge nicht rechts, sondern links an dem in der Kreuzung befindlichen Lkw vorbeigefahren ist, sodass er für die Beklagte zu 1 verdeckt war. Nach den Angaben der persönlich angehörten Beklagten zu 1, die im Rahmen der Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO zu berücksichtigen sind (BGH, NJW-RR 2018, 249), ist der Zeuge links am Lkw vorbeigefahren ("[...] kam dann von jenseits des LKWs vorgefahren, sodass ich ihn zuvor nicht sehen konnte."). Das passt zu ihrer Aussage gegenüber der Polizei am Unfallort, dass sie den von links kommenden Pkw nicht gesehen habe. Weiter passt die Angabe zu dem Umstand, dass der Zeuge am Unfallort gegenüber der Polizei ausweislich des Unfallprotokolls angegeben hat, links am Lkw vorbeigefahren zu sein (siehe zum Unfallprotokoll Seite 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2026). Darauf, ob das polizeiliche Protokoll in anderen Punkten unrichtig ist, kommt es insoweit nicht an. Den abweichenden Bekundungen des Zeugen vermag das Gericht vor diesem Hintergrund keinen Glauben zu schenken. Aus den Angaben der Zeugin Luca ergibt sich nichts, was der Klägerin günstig ist. Ein Sachverständigengutachten war nicht einzuholen, denn ein solches könnte über die relevanten Fragen erkennbar keine Auskunft geben. Dem Zeugen musste nach allem klar sein, dass es in hohem Maße gefährlich sein würde, ohne Anwendung besonderer Sorgfalt aus dem Windschatten des Lkw weiter in die Kreuzung zu fahren. Er hätte hier nicht, wie von ihm bekundet, "mit Schrittgeschwindigkeit" losfahren, sondern sich allenfalls zentimeterweise weiter in die Kreuzung vortasten dürfen. Getan hat er das nicht. Hätte er es getan, wäre es nicht zum Unfall gekommen.

23 bb) Allerdings ist auch der Beklagten zu 1 ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen. Auch sie war, ebenso wie der Zeuge, nicht von den gemäß § 1 II StVO geltenden Sorgfaltspflichten befreit (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2025, 289 Rn. 13f.). Gegen diese hat die Beklagte zu 1 verstoßen. Zwar musste sich der Beklagten zu 1 nicht aufdrängen – dann wäre ihr ein besonders gewichtiger Verkehrsverstoß zu attestieren –, dass der Zeuge plötzlich hinter dem Lkw vorfahren würde. Denn es war unstreitig so, dass es vor dem Zeugen keine weiteren Fahrzeuge gab, die die Kreuzung geräumt haben. In Anbetracht des unstreitig auf der Kreuzung befindlichen Lkw musste sie aber gleichwohl damit rechnen, dass sich Kreuzungsräumer auf der Kreuzung befinden könnten, die von dem Lkw verdeckt werden. Daher hätte sie nicht, wie sie angegeben hat, "normal" (an-)fahren dürfen, sondern nur mit besonderer Vorsicht und Anhaltebereitschaft (vgl. OLG Saarbrücken aaO Rn. 15). Hätte sie die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen.

24 cc) Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Verkehrsverstöße hält das Gericht eine Haftungsquote der Beklagten im Umfang von 1/3 für angemessen. Eine volle Haftung der Beklagten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte zu 1 das Anfahren des Zeugen ... nicht erkannt hatte (vgl. KG, NZV 2004, 574). Das Gericht hält auch eine Quote von 2/3 zulasten der Beklagten (vgl. KG aaO ["Regelquote"]) sowie eine Quote von 50:50 (KG, r+s 2019, 347 Rn. 24 [wohl eine neue "Regelquote"]) hier nicht für sachgerecht. Denn dem Verhalten des Zeugen ... haftet, wie aufgezeigt, eine besondere Gefährlichkeit inne, die sich auch verwirklicht hat. Dem ist durch eine zulasten der Klägerin gehende Haftungsquote Rechnung zu tragen.

25 2. Hinsichtlich der Anspruchshöhe gilt Folgendes:

26 a) Die Klägerin kann Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von 4.656,09 € brutto verlangen (§ 249 II BGB). Die von der Klägerin tatsächlich verauslagten Reparaturkosten betragen 13.968,27 €. Hiervon muss sie sich keine Abzüge jenseits der Haftungsquote gefallen lassen. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, warum "davon auszugehen" sei, dass die Klägerin bei Mercedes-Benz einen Großkundenrabatt erhalte, erschließt sich nicht, warum die Klägerin, die zur sparsamen Haushaltsführung angehalten ist und die das Fahrzeug im Übrigen nicht bei Mercedes-Benz, sondern bei der Werkstatt "...GmbH" hat reparieren lassen, eine solche Möglichkeit, hätte sie bestanden, "in den Wind" hätte schlagen sollen. Zudem behaupten die Beklagten nicht, dass die Reparatur bei Mercedes-Benz abzüglich eines Großkundenrabatts günstiger gewesen wäre als die bei der "......GmbH" tatsächlich durchgeführte Reparatur. Ausgehend von Reparaturkosten in Höhe von 13.968,27 € hat die Klägerin folglich unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 1/3 Anspruch auf Zahlung von 4.656,09 €.

27 b) Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung einer merkantilen Wertminderung in Höhe von 733,33 € (2.200 € x 1/3) gemäß § 251 I BGB.

28 aa) Unter merkantiler Wertminderung versteht man die Minderung des Verkaufswerts einer Sache, die trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung nach einem Schaden verbleibt, weil im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht – insbesondere wegen des Verdachts, dass verborgene Schäden oder eine erhöhte Schadensanfälligkeit vorliegen könnten. Die merkantile Wertminderung ist damit ein unmittelbarer Vermögensschaden, der unabhängig von einer tatsächlichen Veräußerung der Sache zu ersetzen ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat auch die hiesige Klägerin Anspruch auf Erstattung einer Wertminderung. Es handelt sich zwar um ein "Behördenfahrzeug". Allerdings handelt es sich hier um ein absolut marktgängiges Fahrzeug, für das ein freier Markt besteht. Es ist daher nicht ersichtlich, warum man der Klägerin die Geltendmachung eines merkantilen Minderwerts versagen sollte (vgl. etwa Türpe in: BeckOK-StVR, Stand: 15.10.2025, § 249 BGB Rn. 57). Konkrete Gesichtspunkte zeigen auch die Beklagten nicht auf.

29 bb) Die Höhe des merkantilen Minderwerts wird nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller preisrelevanten Umstände (Alter, Zustand, Marktgängigkeit, Art und Ausmaß des Schadens etc.) geschätzt. Die Frage muss hier allerdings nicht vertieft werden. Denn die Beklagten haben die Erstattungsfähigkeit einer merkantilen Wertminderung nur unter dem Gesichtspunkt in Zweifel gezogen, dass es sich bei dem klägerischen Fahrzeug um ein "Behördenfahrzeug" handelt. Dass die Wertminderung, sollte sie aus Rechtsgründen erstattungsfähig sein – was, wie aufgezeigt, der Fall ist –, von dem von der Klägerin beauftragten Sachverständigen unrichtig ermittelt worden ist, machen die Beklagten nicht geltend.

30 c) Die Klägerin hat zudem Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 532,80 € (1.598,41 € x 1/3) sowie auf Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 6,67 € (20 € x 1/3).

31 d) Der Anspruch hinsichtlich der Zinsen ergibt sich aus §§ 187 I (analog), 286 II Nr. 3, 288 I BGB.

32 II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I 1 Alt. 2, 100 IV, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO

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