VG Berlin 18. Kammer, 2026-04-24, 18 K 490/24

18 K 490/24Verwaltungsgericht / Chamber 1824.04.2026

Regest

1. Ein Stipendienvertrag zwischen einer Bildungsverwaltung und einem Lehramtsstudenten zur Gewinnung von Lehrkräftenachweis (hier Berliner Lehramtsstipendien für den sog. Q-Master) ist öffentlich-rechtlicher Natur. Für die Leistungsklage der Stipendiengeberin gegen den Lehramtsstudenten auf Rückzahlung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (Rn.15) 2. Das hierfür erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, weil es an einer Verwaltungsaktsbefugnis fehlt. Die Studienförderung erfolgt nur über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, und der Stipendienvertrag sieht nur eine Kündigung vor, ohne sich etwa einen Rücknahme-/Rückforderungsbescheid vorzubehalten. Im Übrigen war (hier) angesichts des Vorverhaltens des Beklagten ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen. (Rn.19) 3. Anspruchsgrundlage für das Rückzahlungsverlangen ist – unmittelbar – der zwischen den Beteiligten geschlossene (Muster-) Stipendienvertrag. Dessen Regelung zur Rückforderung bzw. -zahlung des ausbezahlten Stipendiums ist nicht nichtig im Sinne von § 59 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG. Eine Ermessensprüfung kommt nicht in Betracht. (Rn.23) 4. Anspruchsgrundlage für die Rückforderung von versehentlich weiteren (über den Stipendienvertrag hinausgehenden) ausbezahlten Mitteln ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Unter den hier vorliegenden Umständen ist der Anspruch weder verjährt noch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwirkt oder wegen Mitverschuldens begrenzt noch steht ihm die Einrede der Entreicherung entgegen. (Rn.30)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 18. Kammer — 18 K 490/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-24

Aktenzeichen: 18 K 490/24

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0424.18K490.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 59 Abs 1 VwVfG, § 59 Abs 2 Nr 4 VwVfG, § 187 Abs 1 BGB, § 242 BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Ein Stipendienvertrag zwischen einer Bildungsverwaltung und einem Lehramtsstudenten zur Gewinnung von Lehrkräftenachweis (hier Berliner Lehramtsstipendien für den sog. Q-Master) ist öffentlich-rechtlicher Natur. Für die Leistungsklage der Stipendiengeberin gegen den Lehramtsstudenten auf Rückzahlung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (Rn.15)

  2. Das hierfür erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, weil es an einer Verwaltungsaktsbefugnis fehlt. Die Studienförderung erfolgt nur über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, und der Stipendienvertrag sieht nur eine Kündigung vor, ohne sich etwa einen Rücknahme-/Rückforderungsbescheid vorzubehalten. Im Übrigen war (hier) angesichts des Vorverhaltens des Beklagten ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen. (Rn.19)

  3. Anspruchsgrundlage für das Rückzahlungsverlangen ist – unmittelbar – der zwischen den Beteiligten geschlossene (Muster-) Stipendienvertrag. Dessen Regelung zur Rückforderung bzw. -zahlung des ausbezahlten Stipendiums ist nicht nichtig im Sinne von § 59 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG. Eine Ermessensprüfung kommt nicht in Betracht. (Rn.23)

  4. Anspruchsgrundlage für die Rückforderung von versehentlich weiteren (über den Stipendienvertrag hinausgehenden) ausbezahlten Mitteln ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Unter den hier vorliegenden Umständen ist der Anspruch weder verjährt noch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwirkt oder wegen Mitverschuldens begrenzt noch steht ihm die Einrede der Entreicherung entgegen. (Rn.30)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 12.000 Euro seit dem 29. November 2024 sowie aus einem Betrag von 22.000 Euro seit dem 19. Dezember 2024 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Das klagende Land Berlin begehrt von dem beklagten (früheren) Lehramtsstudenten die Rückzahlung von überzahlten Fördermitteln im Zusammenhang mit einem Stipendienvertrag.

2 Das Land Berlin unterhält ein Programm für die Vergabe sogenannter Berliner Lehramts-Stipendien (BerLeS), um Hochschulabsolventen/innen aus nicht lehramtsbezogenen Studiengängen in den MINT-Fächern/Fachrichtungen oder Musik für die Aufnahme spezieller lehramtsbezogener Masterstudiengänge an den lehrkräftebildenden Universitäten Berlins zu gewinnen und damit Anreize für den Beruf der Lehrkraft zu schaffen und eine frühzeitige und nachhaltige Bindung an das Arbeitgeber Land Berlin zu erreichen ("Q-Master"). Auf dieser Grundlage schließt das Land Berlin, vertreten durch die Senatsbildungsverwaltung, Stipendienverträge mit den betreffenden Personen. Nachdem der (1976 geborene) Beklagte ein Q-Masterstudium zum Wintersemester 2019/2020 an der Technischen Universität Berlin aufgenommen und sich erfolgreich für das BerLeS beworben hatte, schlossen die Beteiligten im November 2019 einen entsprechenden (Muster-) Stipendienvertrag; wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Der Kläger zahlte dem Beklagten auf der Grundlage des Stipendienvertrages für die Zeit von Oktober 2019 bis einschließlich September 2021 monatlich 500 Euro, insgesamt 12.000 Euro aus. Im Oktober 2020 teilte der Beklagte auf Nachfrage des Klägers mit, er habe die üblichen Studienleistungen nicht erbracht – die Leistungsübersicht der Hochschule vom Oktober 2020 wies für das Wintersemester 2019/2020 fünf Leistungspunkte auf und für das Sommersemester 2020 elf Leistungspunkte –, weil er Vater einer behinderten Tochter sei und deren Betreuung, insbesondere deren Einschulung allein mit der Kindesmutter bewältigen müsse. Er werde das Studium aber in der für ihn festgesetzten individuellen Regelstudienzeit – ausweislich einer Hochschulbescheinigung von Oktober 2020 (coronabedingt statt vier) fünf Semester – beenden. Der Beklagte wurde Ende September 2022 exmatrikuliert.

3 Nachdem bei der Senatsbildungsverwaltung des Klägers im September 2024 aufgefallen war, dass der Beklagte keinen Nachweis über seine weiteren Studienleistungen und einen Masterabschluss erbracht hatte sowie ihm (irrtümlicherweise) aufgrund einer Daueranordnung einer Sachbearbeiterin für die Zeit von Januar 2021 bis August 2024 weitere Mittel in Höhe von 500 Euro monatlich (mit dem Betreff "Nachzahlung"), insgesamt weitere 22.000 Euro ausgezahlt worden sind, kündigte die Senatsbildungsverwaltung mit Schreiben vom 26. September 2024 den Stipendienvertrag mit sofortiger Wirkung und verlangte zugleich die Rückzahlung des gezahlten Stipendiums in Höhe von 12.000 Euro sowie die Rückzahlung der ausbezahlten weiteren Mittel in Höhe von 22.000 Euro, in der Summe 34.000 Euro. In der Folge kam eine außergerichtliche Einigung nicht zustande. Die Senatsbildungsverwaltung setzte dem Beklagten erfolglos eine letzte Zahlungsfrist bis zum 28. November 2024.

4 Mit der am 18. Dezember 2024 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, der Beklagte sei aus dem Stipendienvertrag zur Rückzahlung verpflichtet, jedenfalls müsse er die Stipendienleistungen zurückzahlen, weil er sie rechtsgrundlos erhalten habe.

5 Der Kläger beantragt,

6 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 34.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 12.000 Euro seit dem 29. November 2024 sowie aus einem Betrag von 22.000 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7 Der Beklagte beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Hierzu macht er im Wesentlichen geltend, er habe vier Semester lang studiert und hierfür vereinbarungsgemäß die Stipendienleistungen erhalten. Eine schematische Rückforderung allein wegen des Nichterlangen des Masterabschlusses sei ermessensfehlerhaft. Er habe die Stipendienleistungen auch nicht rechtsgrundlos erhalten, weil der Kläger den Stipendienvertrag erst zum September 2024 gekündigt habe. Außerdem sei er entreichert, weil der die Stipendienleistungen für seinen Lebensunterhalt ausgegeben habe. Schließlich sei der Rückforderungsanspruch verwirkt und widerspreche Treu und Glauben. Den Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Klägers Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11 Über die Klage kann im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem die Kammer nach einer Vorberatung der Sache am 23. April 2026 den Rechtsstreit mit Beschluss vom selben Tag dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen hat.

12 Die Klage hat Erfolg.

13 I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtweg eröffnet (1.) und das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis gegeben (2.).

14 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

15 Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten – wie hier – nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Öffentlich-rechtlich sind Streitigkeiten, die aus einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung entstehen. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen. Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag der klagenden Person darstellt, und nicht, ob diese sich auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft. Bei einer Klage auf Vornahme oder Unterlassung einer Handlung – wie bei der hier begehrten Rückzahlung von Stipendien – ist daher nicht auf die Rechtsnatur der mit der Klage geforderten Handlung oder Unterlassung, sondern den Charakter des Rechtsverhältnisses abzustellen, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 - 7 B 8.17 - juris Rn. 5).

16 Nach diesen Maßstäben liegt hier eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, weil das Rechtsverhältnis, aus dem der Kläger seinen Anspruch ableitet, öffentlich-rechtlicher Natur ist. Denn der zwischen den Beteiligten geschlossene Stipendienvertrag – der der Finanzierung spezieller lehramtsbezogener Masterstudiengänge zur Gewinnung von Lehrkräftenachwuchs dient und auf dem die Zahlung sowie Rückzahlung der Stipendienmitteln beruhen – ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zu vergleichbaren Studienförderverträgen entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1986 - 2 C 41.85 - juris Rn. 20 zu einem [Zahnmedizin-] Studienförderungsvertrag zwecks späteren Eintritts in den öffentlichen Gesundheitsdienst und Urteil vom 25. Oktober 1979 - II C 37.74 - juris Rn. 24 zu einem Vertrag betreffend die Förderung des Besuchs einer Ingenieurschule zwecks späteren Eintritts in den fernmeldetechnischen Dienst, vgl.a. OVG Berlin, Urteil vom 15. Februar 1979 - III B 29.77 - juris Rn. 22). Auch wenn im vorliegenden Fall die Förderung für das Masterstudium nicht (zwingend) der späteren Berufung in ein Beamtenverhältnis dienen sollte, sondern "nur" dem späteren Abschluss eines "Arbeitsvertrages für die Dauer von mindestens drei Jahren als Lehrkraft im Berliner Schuldienst" (vgl. § 3 Abs. 5 des Stipendienvertrages), dient sie dem Eintritt in den öffentlichen [Schul-] Dienst, erfolgt das Masterstudium ausschließlich an Universitäten des Landes Berlin sowie ausschließlich aus Landesmitteln, wie es sich aus der Präambel des Stipendienvertrages ergibt (vgl. zu diesen für die öffentlich-rechtliche Natur des Stipendienvertrages sprechenden Aspekten OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. April 2019 - 4 LA 235/18 - juris Rn. 5). Der Stipendienvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Austauschvertrag im Sinne von § 56 Abs. 1 VwVfG (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. April 2019, a.a.O., Rn. 10).

17 An der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur vermag die Gerichtsstandvereinbarung in § 10 des Stipendienvertrages ("Für Streitigkeiten aus dem Stipendienvertrag und seiner Abwicklung ist der Zivilrechtsweg eröffnet.") nichts zu ändern, denn maßgeblich ist allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, nicht hingegen die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch die Prozessbeteiligten (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 19. Juli 2021 - 3 VO 352/21 - juris Rn. 6; vgl.a. OVG Münster, Urteil vom 24. Februar 1993 - 25 A 153/90 - juris Rn. 36, wonach im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und 19 Abs. 4 Satz 2 GG Gerichtsstandsvereinbarungen und ähnliche Einflussnahmen der Beteiligten auf die Bestimmung des zuständigen Gerichtes der gesetzlichen Legitimation bedürfen).

18 2. Das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben.

19 Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben abgeleitete ungeschriebene Sachentscheidungsvoraussetzung und erfordert nach Art und Umfang ein berechtigtes Interesse für die Verwendung gerichtlichen Rechtsschutzes, um die Inanspruchnahme der Judikative auf das zur Durchsetzung subjektiver Rechte erforderliche Maß zu beschränken und einem Missbrauch prozessualer Rechte vorzubeugen. Kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos ist oder auf einfacherem und schnellerem Wege ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 - juris Rn. 24), was insbesondere der Fall ist, wenn eine Behörde die betroffene Person mittels Verwaltungsakts einfacher in Anspruch nehmen kann als mit einer Leistungsklage (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2011 - 8 C 53.09 - juris Rn. 12; Pietzcker/ Marsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 42 Abs. 1 VwGO Rn. 171). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

20 Es fehlt bereits an einer Verwaltungsaktsbefugnis (vgl. zu diesem Erfordernis und der Herleitung einer solchen Befugnis aus einem [hier nicht gegebenen] in einem Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagenvorbehalt OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 2025 - 6 B 1/25 - juris Rn. 20 ff.), weil die Studienförderung nur über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgte und der Stipendienvertrag nur eine "Kündigung" vorsieht, ohne sich etwa einen Rücknahme-/Rückforderungsbescheid vorzubehalten. Im Übrigen war angesichts des Vorverhaltens des Beklagten ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2011, a.a.O.).

21 II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten den geltend gemachten Rückzahlungs- und Zinsanspruch. Der Rückzahlungsanspruch folgt aus dem Stipendienvertrag, soweit es die von Oktober 2019 bis einschließlich September 2021 in Höhe von 12.000 Euro ausbezahlten Fördermittel betrifft (1.), im Übrigen, also soweit es die von Januar 2021 bis August 2024 ausbezahlten weiteren Fördermittel in Höhe von 22.000 Euro betrifft, aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (2.). Der Zinsanspruch folgt aus den entsprechend anwendbaren Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Verzugs- und Prozesszinsen (3.).

22 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung der von Oktober 2019 bis einschließlich September 2021 in Höhe von insgesamt 12.000 Euro ausbezahlten Fördermittel. Dies folgt unmittelbar aus dem Stipendienvertrag (a.). Dieser ist insoweit nicht nichtig (b.) und eröffnet auch keine Ermessensprüfung (c.).

23 a. Anspruchsgrundlage für das Rückzahlungsverlangen ist – unmittelbar – der zwischen den Beteiligten geschlossene Stipendienvertrag vom 6. November 2019. Dieser sieht in § 6 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich vor, dass das ausgezahlte Stipendium aus einem wichtigen Grund ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, wobei nach Satz 2 Buchstabe b des Vertrages ein wichtiger Grund vorliegt, wenn der Stipendiat den Masterabschluss nicht erlangt hat. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Beklagte hat unstreitig den Masterabschluss nicht erlangt, vielmehr wurde er zum Ende des Sommersemesters 2022 exmatrikuliert. § 6 Abs. 1 des Stipendienvertrages erfordert auch nicht zusätzlich, dass die Beendigung der Ausbildung ohne (Master-) Abschluss auf einem vom Stipendiaten zu vertretenden Grund beruht (vgl. zu einer vergleichbaren Studienförderungsvertrag OVG Münster, Urteil vom 11. März 1998 - 12 A 7183.95 - juris Rn. 15 ff.).

24 Der Einwand des Beklagten, er habe das Stipendium vereinbarungsgemäß verwendet, weil er vier Semester lang studiert (und bis einschließlich Wintersemester 2021/22 entsprechende Studienbescheinigungen überreicht [Studienbescheinigungen über ein ordnungsgemäß betriebenes Studium liegen allerdings nicht vor]) habe, blendet aus, dass der Stipendienvertrag ausdrücklich auf einen Erfolg der Studienleistungen abstellt, nämlich das Erlangen des Masterabschlusses. Dies bestätigen die Regelungen in § 3 des Stipendienvertrages, wonach der Kläger Studienleistungen gemäß der geltenden Studien- und Prüfungsordnung erbringen muss (grundsätzlich 30 Leistungspunkte pro Semester) und ein erfolgreicher Abschluss des Masterstudiums vorausgesetzt wird. Im Übrigen hat der Beklagte auch nicht ansatzweise Studienleistungen gemäß der geltenden Studien- und Prüfungsordnung erbracht. Die Leistungsübersicht der Hochschule vom Oktober 2020 wies für das Wintersemester 2019/2020 lediglich 5 Leistungspunkte auf und für das Sommersemester 2020 nur 11 Leistungspunkte aus. Der im Verwaltungsverfahren vom Beklagten geltend gemachte Umstand, er sei Vater einer behinderten Tochter und er müsse mit der Kindesmutter deren Betreuung, insbesondere deren Einschulung allein bewältigen, er werde das Studium aber in der für ihn festgesetzten individuellen Regelstudienzeit – ausweislich einer Hochschulbescheinigung von Oktober 2020 (coronabedingt statt vier) fünf Semester – beenden, ist durch nichts belegt worden, insbesondere hat der Beklagte keinerlei Nachweise darüber erbracht, dass er die üblichen Studienleistungen auch nur annähernd erbracht oder wenigstens innerhalb seiner individuellen Regelstudienzeit nachgeholt hat.

25 b. Die Regelung des Stipendienvertrages zur Rückforderung bzw. -zahlung des ausbezahlten Stipendiums ist nicht nichtig.

26 Nach § 59 Abs. 1 VwVfG ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 VwVfG ferner nichtig, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre (Nummer 1), ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 VwVfG rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war (Nummer 2), die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 VwVfG rechtswidrig wäre (Nummer 3) oder sich die Behörde eine nach § 56 VwVfG unzulässige Gegenleistung versprechen lässt (Nummer 4).

27 Keiner der vorgenannten Fälle liegt hier vor, insbesondere ist die vereinbarte Rückzahlung keine unzulässige Gegenleistung im Sinne von § 59 Satz 2 Nr. 4 VwVfG. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zu vergleichbaren Studienförderverträgen entschieden hat, sind Rückzahlungsvereinbarungen wie hier nicht unzulässig, weil für Fälle vor Begründung eines Beamtenverhältnisses keine Regelungen existieren, die Rückzahlungsvereinbarungen ausschließen. Vielmehr liegt es im Ermessen des Mittelgebers, eine etwaige Rückzahlungspflicht zu bestimmen, da die Gewährung von Studienfördermitteln – jedenfalls solange noch kein Beamtenverhältnis begründet worden ist – als deren Kehrseite ebenfalls in seinem Ermessen steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - 2 C 11.92 - juris Rn. 18). Hinzu kommt, dass der Dienstherr ein Interesse daran hat, die ganz erheblichen Aufwendungen für die Ausbildung eines Anwärters in Form eines Studiums möglichst nur in Erwartung einer entsprechenden späteren Dienstleistung des Anwärters zu erbringen; der Dienstherr hat insoweit das zwingende Interesse der Allgemeinheit am sparsamen und effektiven Umgang mit öffentlichen Mitteln durchzusetzen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Juli 2009 - 5 LA 118/08 - juris Rn. 22). Wie ebenfalls höchstrichterlich entschieden ist, ist auch das Berufsbildungsgesetz – das etwa in § 12 Abs. 2 bestimmt, dass eine Vereinbarung über die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung oder Vertragsstrafen zu zahlen, nichtig ist – auf Fälle der vorliegenden Art nicht anwendbar. Da § 3 BBiG die Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses voraussetzt, unterscheiden sich die im BBiG geregelten Sachverhalte wesentlich von den Fällen der vorliegenden Art, für die der Umstand wesensprägend ist, dass Leistungen im Ermessenswege bewilligt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1986, a.a.O., Rn. 27).

28 c. Eine Ermessensprüfung, wie vom Kläger begehrt, kommt nicht in Betracht. Der Rückzahlungsanspruch in Fällen wie hier beruht nicht auf einer gesetzlichen und eine behördliche Ermessensbetätigung voraussetzenden Grundlage, wie etwa bei einem auf § 45 i.V.m. § 50 SGB X gestützten Rücknahme- und Rückforderungsbescheid, sondern auf vertraglicher Grundlage. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zu vergleichbaren Studienförderverträgen entschieden hat, sind solche Verträge – die mit der Finanzierung einer Vorbildung den Nachwuchs im öffentlichen Dienst sichern sollen – öffentlich-rechtliche Verträge eigener Art mit beiderseitigen Verpflichtungen. Hierzu zählt auch die – gemäß der von vornherein für diesen Fall freiwillig abgegebenen Verpflichtungserklärung der geförderten Person und damit ohne eine nach Art. 12 Abs. 1 GG unzulässige Bindung an den Dienstherrn – bestehende Pflicht der geförderten Person, (u.a.) wegen Nichtbestehens der Abschlussprüfung die gewährten Studienbeihilfen zurückzuzahlen; der Rückzahlungsanspruch folgt dabei unmittelbar aus dem Förderungsvertrag (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 - 2 C 31.79 - juris Rn. 48 ff.; vgl.a. VG Stade, Urteil vom 18. September 2018 - 4 A 2477/17 - juris Rn. 58). Der in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Stipendienvertrages verwendete Begriff "kann" [zurückgefordert werden] begründet keine Pflicht zu einer behördlichen Ermessensentscheidung, sondern weist lediglich auf die Einräumung einer entsprechenden Ermächtigung hin (vgl.a. die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu gesetzlichen Regelungen über ein "Kompetenz-Kann", Beschluss vom 22. August 2016 - 1 B 44.16 - juris Rn. 6), die auf vertraglicher Grundlage beruht und der zivilrechtlichen Terminologie bei entsprechenden Kündigungsrechten und Herausgabeverlangen entspricht.

29 2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Rückzahlung der von Januar 2021 bis August 2024 ausbezahlten weiteren Mittel in Höhe von insgesamt 22.000 Euro. Anspruchsgrundlage hierfür ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (a). Der Anspruch ist weder verjährt (b.) noch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwirkt (c.) noch steht ihm die Einrede der Entreicherung entgegen (d.).

30 a. Der Kläger hat den geltenden gemachten Anspruch auf Rückzahlung aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Bei dem "Rechtsinstitut" des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches handelt es sich um einen aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleiteten Anspruch, der gegeben ist, "wenn die Gerechtigkeit einen Ausgleich der mit der Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Vermögenslage erfordert" (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1975 - VI C 163.73 - juris Rn. 32). Ein solcher Ausgleich setzt eine dem öffentlichen Recht zuzuordnende unmittelbare Vermögensverschiebung voraus, für die ein Rechtsgrund fehlt. So liegt es hier. Für die dem Beklagten von Januar 2021 bis August 2024 ausbezahlten weiteren Mittel in Höhe von insgesamt 22.000 Euro fehlte jeder Rechtsgrund, vielmehr erfolgten die Auszahlungen irrtümlich.

31 b. Der Anspruch ist nicht verjährt. Selbst wenn auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die nur dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. Anwendung finden sollte (so der 2. und 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 -, juris Rn. 19 und vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - juris Rn. 27), ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Klägers nicht verjährt. Denn gemäß § 199 Abs. 1 BGB n.F. beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Da die hier im Streit stehenden weiteren Fördermittel erst ab Januar 2021 an den Beklagten ausbezahlt wurden, begann hier die Verjährung frühestens mit Schluss des Jahres 2021 und endete entsprechend frühestens mit Schluss des Jahres 2024. Die Verjährung ist damit mit der am 18. Dezember 2024 erhobenen Klage gehemmt worden (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

32 c. Der Anspruch ist auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwirkt. Dieser in § 242 BGB niedergelegte Grundsatz, dass Leistungen so zu bewirken sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, prägt die gesamte Rechtsordnung und gilt auch im öffentlichen Recht, wobei er auch den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch begrenzt, wie bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2001 - 3 C 7.00 - juris Rn. 27 f.). Ein Anspruch ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten Verhaltens des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde – Vertrauensgrundlage –, und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde – Vertrauenstatbestand – (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10.21 - juris Rn. 36). Es kann offenbleiben, ob hier das Zeitmoment erfüllt ist, denn es fehlt in jedem Fall am erforderlichen Umstandsmoment.Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht oder durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er auf einen Anspruch auf Rückzahlung der (weiteren) ausbezahlten Fördermittel verzichtet, zumal der Beklagte dem Kläger weder mitgeteilt hatte, dass er Ende September 2022 exmatrikuliert wurde noch dass er (weiterhin) nicht die üblichen Studienleistungen erbracht und einen Master-Abschluss nicht erlangt hat.

33 Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB wegen Mitverschuldens begrenzt. Diese Vorschrift ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben und damit ein allgemeines Prinzip des Schadensrechts, das sich auch auf öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse erstreckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2025 - 5 C 8.23 - juris Rn. 20). Selbst wenn hier eine Sorgfaltsverletzung (der Senatsbildungsverwaltung) des Klägers infolge nicht ausreichender Kontrollmechanismen angenommen und dem Kläger (allenfalls) leichte Fahrlässigkeit angelastet würde, fehlte es an der erforderlichen adäquaten Kausalität für die Schadensherbeiführung oder wäre jedenfalls der Verursachungsbeitrag des Beklagten so gewichtig, dass er den Schaden insgesamt zu ersetzen hätte (vgl. zu diesen Aspekten BVerwG, Urteil vom 27. März 2025, a.a.O., Rn. 26 ff.). Nach der zu berücksichtigenden gesamten wechselseitigen (vertraglichen) Pflichtenstellung der Beteiligten oblag es dem Beklagten, ihm nicht zustehende Fördergelder nicht auszugeben, sondern zurückzuzahlen, zumal er bereits das ihm zunächst vertragsgemäß ausbezahlte Stipendium zurückzuzahlen hatte und er zumindest aus grober Fahrlässigkeit die Rechtsgrundlosigkeit der ihm ab Januar 2021 ausbezahlten weiteren Fördermittel nicht erkannt hat. Für die Zeit von Januar bis September 2021 erfolgte die Auszahlung weiterer Mittel zusätzlich zu den bereits gewährten (monatlichen) Stipendienleistungen; für diese zusätzlichen Leistungen lag es auch für den Beklagten auf der Hand, dass hierfür nicht ansatzweise ein Rechtsgrund vorlag, zumal der Auszahlungsbetreff "Nachzahlung" erst recht nicht nachvollziehbar war. Zudem war nach § 2 des Stipendienvertrages das Stipendium allein "für die Dauer des Masterstudiums gemäß der geltenden Studienordnung, maximal für 4 Semester" zu gewähren und zudem nur bis zu einer "Gesamtfördersumme von maximal 12.000 Euro". Sowohl der vereinbarte Zeitraum als auch der vereinbarte Betrag waren im September 2021 erreicht. Es hätte sich jedem, auch dem Beklagten, aufgedrängt, bei der Fördergeberin zumindest nachzufragen, was es mit den zusätzlichen bzw. verlängerten Stipendienzahlungen auf sich hat. Der Aufwand einer Rückfrage ist so gering, dass das Unterlassen einer Erkundigung als besonders grober Verstoß gegen die im Verkehr zu beachtende Sorgfaltspflicht erscheint (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 - juris Rn. 20).

34 d. Dem Rückzahlungsanspruch steht schließlich nicht die Einrede der Entreicherung entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet § 818 Abs. 3 BGB – hiernach ist die Verpflichtung zur Herausgabe bzw. zum Wertersatz ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist – auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch keine Anwendung, vielmehr hat eine allgemeine Interessenabwägung zu erfolgen, wobei eine Erstattungspflicht (nur) dann entfällt, wenn das private Vertrauensschutzinteresse das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage überwiegt, was stets nicht der Fall ist, wenn der Empfänger die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung kennt oder aus grober Fahrlässigkeit nicht erkennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985, a.a.O., Rn. 13 ff.). So liegt es hier. Der Beklagte hat zumindest aus grober Fahrlässigkeit die Rechtsgrundlosigkeit der ihm ab Januar 2021 ausbezahlten weiteren Fördermittel nicht erkannt, wie sich aus den obigen Ausführungen (zu c.) ergibt.

35 3. Der Kläger hat auch den geltend gemachten Zinsanspruch. Anspruchsgrundlage hierfür sind die nach § 62 Satz 2 VwVfG entsprechend anzuwendenden Regelungen zu Verzugs- und Prozesszinsen in §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass öffentlich-rechtliche Studienförderverträge wie hier von der Interessenlage der Beteiligten her so stark privatrechtlichen Verträgen zwischen gleichgeordneten Parteien entsprechen, dass sie auch hinsichtlich der Rechtsfolgen des Verzuges in gleicher Weise zu behandeln sind und auf sie die Regelungen zu Verzugszinsen in §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. März 1986, a.a.O., Rn. 38, vom 7. Mai 1981, a.a.O., Rn. 10, vom 25. Oktober 1979, a.a.O., Rn. 24 und vom 10. August 1978 - II C 20.77, 22.77 und 23.77 - juris). Verzug ist hier eingetreten (jedenfalls) mit Ablauf des 28. November 2024 in Bezug auf 12.000 Euro und Rechtshängigkeit in Bezug auf den gesamten zurückgeforderten Betrag am 18. Dezember 2024. Da der Lauf des Zinsanspruches entsprechend § 187 Abs. 1 BGB (erst) an dem auf die Fälligkeit folgenden Tag beginnt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. August 2024 - 2 WA 6.23 - juris Rn. 47 f.) besteht ein Anspruch auf Zinszahlung jeweils erst ab dem Folgetag, also ab dem 29. November 2024 bzw. ab dem 19. Dezember 2024 – der Antrag des Klägers, Zinsen "ab Rechtshängigkeit" zu zahlen, war entsprechend auszulegen.

36 Die Berufung und die Sprungrevision sind nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (vgl. hierzu § 124a i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 134 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil die hier anzuwendenden rechtlichen Maßstäbe geklärt sind.

37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei das Verfahren gerichtskostenfrei ist, weil es sich um ein Verfahren in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung handelt (vgl. § 188 Satz 1 und 2 VwGO). Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juli 1995 - 5 S 348/94 - juris Rn. 9).

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