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12 Sa 1082/24•LArbG Berlin-Brandenburg 12. Kammer, 2025-09-26, 12 Sa 1082/24
12 Sa 1082/24Arbeitsgericht / Chamber 1226.09.2025
Für ein schriftliches Erheben im Sinne der Ausschlussfrist aus § 13 Abs. 1 RTV Bau ist die Wahrung der Textform und damit gegebenenfalls eine E-Mail ausreichend. Einer schriftlichen also eigenhändig unterzeichneten Mitteilung bedarf es nicht. Dies gilt auch für die Geltendmachung als Auslöser der Klagefrist nach § 13 Abs. 2 RTV Bau als zweiter Stufe der Ausschlussfrist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Brandenburg, 12. Juni 2024, 3 Ca 1021/23, Urteil
Entscheidungsdatum: 2025-09-26
Aktenzeichen: 12 Sa 1082/24
ECLI: ECLI:DE:LAGBEBB:2025:0926.12SA1082.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 Abs 4 BUrlG, § 97 Abs 2 ZPO
Rechtskraft: ja
Für ein schriftliches Erheben im Sinne der Ausschlussfrist aus § 13 Abs. 1 RTV Bau ist die Wahrung der Textform und damit gegebenenfalls eine E-Mail ausreichend. Einer schriftlichen also eigenhändig unterzeichneten Mitteilung bedarf es nicht. Dies gilt auch für die Geltendmachung als Auslöser der Klagefrist nach § 13 Abs. 2 RTV Bau als zweiter Stufe der Ausschlussfrist.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Brandenburg, 12. Juni 2024, 3 Ca 1021/23, Urteil
| I. | Auf die Berufung der Beklagten und unter deren Zurückweisung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 12. Juni 2024 - 3 Ca 1021/23 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: |
|---|
Klage und Widerklage werden abgewiesen.
| II. | Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. |
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| III. | Die Revision wird nicht zugelassen. |
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1 Die Beklagte beschäftigte die Klägerin seit dem 1. September 2020 als Bauzeichnerin. Das Monatsgehalt betrug zuletzt 2.713 EUR brutto.
2 In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 13. Juli 2020 ist eine Bezugnahme auf die für die Beklagte gültigen Tarifverträge vereinbart (Ziffer 13.1 Arbeitsvertrag, Anlage zur Klageschrift Bl. 8ff dA). Außerdem heißt es dort unter Ziffer
3 „§ 8 Jahresurlaub
4 8.1 Dem Mitarbeiter steht jährlich ein Erholungsurlaub gemäß den tariflichen Regelungen zu.
5 …14. Verfallklausel. Ansprüche sind binnen der tariflichen Ausschlussfristen geltend zu machen, andernfalls verfallen diese.“
6 Der „Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes vom 4. Juli 2002 zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 5. Juni 2014“ (im Folgenden: RTV) bestimmt auszugsweise soweit vorliegend von Interesse:
7 „§ 10 Urlaub
8 1. Urlaubsanspruch
9 1.1 Jeder Angestellte hat in jedem Jahr Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub.
10 … 2. Urlaubsdauer
11 Der Urlaub beträgt im Kalenderjahr (Urlaubsjahr) 30 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
12 3. Zeitliche Festlegung des Urlaubs
13 …3.3 Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Angestellten liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.
14 Ist dies wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit des Angestellten nicht möglich, so verfällt der Anspruch nach Ablauf weiterer 12 Monate.
15 …§ 13 Ausschlussfristen
16 1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; … .
17 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. …“
18 Ab dem 25. Juni 2021 bis zum 15. Juli 2021 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt.
19 Im Anschluss wurde für sie ein ärztliches Beschäftigungsverbot bis zur Geburt ihres Kindes ausgesprochen. Diese erfolgte am 29. Januar 2022. Mutterschutz und Elternzeit dauerten bis zum 29. Juli 2023 an.
20 Am 31. Juli 2023 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie sei arbeitsunfähig erkrankt. Ein Arzt bescheinigte die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von diesem Tag bis zunächst zum 18. August 2024 und dann bis zum 31. August 2024.
21 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2023.
22 Als Entgeltfortzahlung für August 2023 zahlte sie an die Klägerin 1.982,04 EUR netto.
23 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten unter Fristsetzung auf den 23. Oktober 2023 die Zahlung von Urlaubsabgeltung für 34 Urlaubstagen aus den Jahren 2020 bis 2023 geltend.
24 Mit Klage zum Arbeitsgericht, der Beklagten eingereicht am 20. Dezember und zugestellt am 27. Dezember 2023 hat die Klägerin Urlaubsabgeltung geltend gemacht zu einem Tagessatz von 125,22 EUR brutto für insgesamt 34 Urlaubstage (24 Tage Resturlaub aus 2021, 7 Urlaubstage für den Zeitraum in 2022 bis zum Ende des Mutterschutzes am 26. März 2022 und drei Urlaubstage für die Zeit vom 30. Juli bis 31. August 2023).
25 Mit Schriftsatz vom 29. April 2024, der Klägerin zugestellt am 8. Mai 2024, hat die Beklagte widerklagend die Rückzahlung der Entgeltfortzahlung für August 2023 aus rechtsgrundloser Bereicherung gerichtlich geltend gemacht.
26 Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht behauptet, die Beklagte habe ihr im Januar 2021 6 Tage Erholungsurlaub gewährt, davon zumindest 4 auf den Anspruch aus 2020. Auf den Anspruch für 2021 habe die Beklagte im März 2021 3 Tage, im April 2021 einen Tag, im Mai und Juni 2021 jeweils zwei Tage gewährt. Wegen der Widerklage hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Krankmeldung am frühen Morgen des 31. Juli 2023 und damit vor Ausspruch der Kündigung erfolgt sei. Sie sei wie von dem bescheinigenden Arzt festgestellt bis zum 31. August 2023 arbeitsunfähig erkrankt gewesen und zwar wegen Neurasthenie.
27 Die Klägerin hat beantragt,
28 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.257,48 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.10.2023 zu zahlen. |
29 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Die Widerklage abzuweisen. |
30 Die Beklagte beantragt,
31 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Die Klage abzuweisen. |
32 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Widerklagend die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 1.982,04 € nebst Zinsen zu zahlen. |
33 Sie hat die Auffassung vertreten, die auf den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV Bau) gestützte Berechnung der Abgeltungsforderung sei nicht nachvollziehbar. Für die Klägerin als Angestellte gelte der RTV. Sie hat behauptet, in 2021 seien mindestens 14 Urlaubstage, davon 12 auf Urlaub aus 2021, genommen worden, so dass für dieses Jahr nur 18 Tage verbleiben. Die Urlaubsansprüche seien nach der tarifvertraglichen Regelung seit April 2022 bzw. 2023 verfallen, da die Klägerin sie infolge ihrer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit nicht habe nehmen können.
34 Zu der Widerklage hat die Beklagte ausgeführt, im Hinblick auf die passgenau zur Kündigungsfrist erfolgte ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bestünden begründete Zweifel daran, dass die Klägerin tatsächlich infolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei. Der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Die Krankmeldung am 31. Juli 2023 habe sich allein auf diesen Tag bezogen. Die Kündigung habe sie am 31. Juli um 10:26 Uhr in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen. Erst danach sei die ärztliche Krankschreibung erfolgt.
35 Mit Urteil verkündet am 12. Juni 2024 hat das Arbeitsgericht der Kläger der Abgeltungsforderung wegen 30 Urlaubstagen stattgegeben und die Klage im Übrigen sowie die Widerklage als unbegründet abgewiesen.
36 In den Entscheidungsgründen führt es aus: Ein Abgeltungsanspruch bestehe für 30 Arbeitstage. Der Urlaubsanspruch richte sich aufgrund der Bezugnahme im Arbeitsvertrag nach § 10 RTV. Da die Klägerin die Urlaubstage nicht konkret bezeichnet habe, sei von den Angaben der Beklagten zur Urlaubsgewährung auszugehen. Danach seien der Klägerin in 2021 14 Urlaubstage gewährt worden, davon 10 auf Urlaub aus 2021. Für dieses Jahr verbliebe ein Rest von 20 Tagen. Der anteilige Urlaubsanspruch für 2022 und 2023 betrage insgesamt 10 Tage. Wegen der gesetzlichen Vorschrift in § 17 Absatz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sei der Urlaub nicht in Anwendung der tarifvertraglichen Vorschrift verfallen. Da die Klägerin nach Beendigung der Elternzeit und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, habe der Urlaub nicht gewährt werden können und sei daher gemäß § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz abzugelten.
37 Die Widerklage sei unbegründet. Etwaige Ansprüche seien nach der tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Im Zeitpunkt der Geltendmachung mit dem Schriftsatz vom 15. Januar 2024 in dem hiesigen Verfahren seien die Ansprüche bereits verfallen gewesen. Die Entgeltzahlung sei zum Monatsletzten erfolgt. Deshalb hätte die Rückforderung bis zum 31. Oktober 2023 erfolgen müssen.
38 Die Beklagte hat am 11. Dezember 2024 Berufung eingelegt. Sie verfolgt weiter die Klageabweisung und die Stattgabe zur Widerklage. In der Berufungsbegründung führt sie aus: Das angegriffene Urteil, wonach die Klageforderung überwiegend zugesprochen und die Widerklage abgewiesen sei, sei ihr bisher nicht in mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehener Fassung zugestellt worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass es nicht in der Frist von fünf Monaten ab Verkündung in vollständiger Form zur Geschäftsstelle gelangt sei. Ein solches Urteil gelte als nicht mit Gründen versehen und sei daher aufzuheben.
39 Ausweislich des Aktenvermerks Bl. 92 lag die Verfahrensakte noch am 23. Dezember 2025 dem Vorsitzenden zur Urteilsabsetzung vor. Am 14. Februar 2025 wurden beglaubigte Abschriften des vollständig abgesetzten Urteils zur Zustellung gegeben. Die Zustellung an die Beklagte erfolgte am 17. Februar 2025, die Zustellung an die Klägerin am 18. Februar 2025.
40 Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2025 hat die Beklagte dazu ausgeführt, weshalb das Arbeitsgericht zu Unrecht der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen habe. In 2021 seien der Klägerin insgesamt 14 davon 12 Tage Urlaub auf Ansprüche für 2021 gewährt worden. Das Arbeitsgericht übergehe bei der Anwendung von § 17 Absatz 2 BEEG, dass die Klägerin zuvor einem ärztlichen Beschäftigungsverbot unterlegen habe und ab dem 18. Dezember 2021 im Mutterschutz gewesen sei. Außerdem habe die Klägerin sie bereits mit Mailschreiben vom 13. September 2023 (Anlage B5 zum Beklagtenschriftsatz vom 11. August 2025, Bl. 141 dA) aufgefordert, die angegebenen Urlaubstage abzugelten. Mit dieser taggleich bei der Beklagten eingegangenen Aufforderung seien die Fristen des § 13 Ziffer 2 Satz 1 RTV in Gang gesetzt worden, so dass die gerichtliche Geltendmachung bis zum 27. November 2023 hätte erfolgen müssen. Die Widerklage könne nicht mit Hinweis auf die Verfallklausel in § 13 Ziffer 1 RTV abgewiesen werden. Da die Klägerin verpflichtet gewesen sei, kein den Tatsachen widersprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen, habe sie in Anwendung der gesetzlichen Vorschrift zu Treu und Glauben das Recht verloren, sich auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist zu berufen. Zudem stelle es eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin dar, der Beklagten ihre Arbeitsunfähigkeit vorzutäuschen. Hierauf werde die Widerklageforderung nachrangig gestützt.
41 Die Beklagte beantragt,
42 das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 12. Juni 2024 – 3 Ca 1021/23 – abzuändern und
43 1. die Klage abzuweisen sowie
44 2. die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 1.982,04 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
45 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
46 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
47 Sie hat die Berufung beantwortet. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Sie führt aus: Ein E-Mailverkehr vor der schriftlichen Geltendmachung habe den Charakter einer Ankündigung und könne ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Form die Klagefrist nicht auslösen. Soweit die Beklagte pauschal eine Täuschung über die Arbeitsunfähigkeit in den Raum stelle, möge sie entsprechende konkrete, belastbare Anhaltspunkte vortragen. Die Beklagte verkenne insoweit die Darlegungs- und Beweislast.
48 Die Berufung hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig und insoweit begründet, als das Urteil wegen der Stattgabe zur Klage abzuändern ist. Die Forderung wegen Urlaubsabgeltung ist nach der als anwendbar vereinbarten Tarifvorschrift wegen Versäumung der Klagefrist verfallen. Bei der Abweisung der Widerklage hat es dagegen zu verbleiben. Insoweit greifen die Angriffe der Berufung nicht durch.
I.
49 Die Berufung ist zulässig.
50 Die Statthaftigkeit der Berufung folgt aus § 64 Absatz 2 Buchstabe b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 EUR. Einlegung und Begründung der Berufung genügen den formalen und inhaltlichen Anforderungen aus § 64 Absätze 6 und 7, § 46c, § 46g ArbGG, §§ 519f Zivilprozessordnung (ZPO). Vorliegend erfolgte die Auslösung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung durch Ablauf von fünf Monaten ab Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils, also mit Ablauf des 12. November 2024, da bis dahin keine Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils erfolgt war, § 66 Absatz 1 Satz 2 2. Alt. ArbGG. Als Berufungsbegründung ausreichend im Sinne von § 520 ZPO ist vorliegend der Hinweis auf das überlange Ausstehen der Zustellung einer vollständigen Urteilsfassung, vgl. BAG, 13. Oktober 2021 - 5 AZR 291/20, juris Rn 17).
51 Unschädlich für die Berufungszulässigkeit ist, dass der Einlegungsschriftsatz im Hinblick auf den dort angekündigten Antrag dahin auszulegen sein könnte, dass die Berufung unter Aussparung der Widerklage beschränkt auf die Abweisung der Klage der Berufung eingelegt ist. Durch das Dokument vom 28. Mai 2025, mit dem die Beklagte sich gegen die Abwendung der Widerklage gewandt hat, würde trotz zuvor mit dem 12. Januar 2025 erfolgtem Ablauf der Begründungsfrist die Berufung zulässig erweitert sein. Ausreichend hierfür ist, dass die Antragserweiterung durch die fristgerecht eingereichten Berufungsgründe gedeckt ist (vgl. BGH, 19. Oktober 2021 - VI ZR 1173/20, juris Rn 21; Musielak/Voit/Ball, 22. Auflage 2025, ZPO § 520 Rn 25, beck-online). Dies ist vorliegend der Fall. Die Rüge der Überschreitung der Fünfmonatsfrist ist den Anforderungen aus § 520 ZPO genügender Berufungsgrund für alle durch das angegriffene Urteil entschiedene Streitgegenstände.
52 Gemäß § 533 ZPO zulässig ist schließlich die Widerklageerweiterung in der Berufung durch Einführung einer Hilfsbegründung. Vorliegend kann die Erweiterung auf der Grundlage des zu berücksichtigenden Sachverhalts beschieden werden und erscheint die Erweiterung außerdem zur umfassenden Streitbeilegung sachdienlich.
II.
53 Die Berufung ist teilweise begründet.
54 Begründet ist die Berufung wegen der von der Klägerin eingeforderten Urlaubsabgeltung.
55 a. In Würdigung des wechselseitigen Parteivorbringens ist davon auszugehen, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2023 die Beklagte gegenüber der Klägerin 30 Urlaubstage gemäß § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) abzugelten hatte.
56 aa. Die Entstehung eines Anspruchs wegen bezahlten Erholungsurlaubs in Höhe von 30 Tagen für 2021, 7 Tagen für 2022 und 3 Tagen für 2023 folgt aus der tarifvertraglichen Vorschrift zur Urlaubsdauer von 30 Tagen/Jahr, wie sie Bestandteil des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrags ist. Die Vorschriften zur Kürzungsmöglichkeit des Arbeitgebers bei Elternzeit aus § 17 Absatz 1 BEEG und zur Aufrundung von zumindest halben Urlaubstagen aus § 10 Ziffer 1.4 RTV sind beachtet.
57 bb. Das Erlöschen durch Urlaubsgewährung kann nur für 10 Tage festgestellt werden. Darlegungsbelastet für die Erfüllung ist die Beklagte. Beruft sich der Arbeitgeber auf die Erfüllung seiner urlaubsrechtlichen Freistellungsverpflichtung, muss er darlegen und ggf. beweisen, dass dem Arbeitnehmer eine entsprechende Freistellungserklärung zugegangen ist (LArbG Rheinland-Pfalz, 6. Mai 2014 - 7 Sa 540/13, juris Rn 42; BKZ/Bayreuther, BUrlG, 3 Aufl. 2024, § 7 Rn 128; ErfK/Gallner, 25. Auflage 2025, BUrlG § 7 Rn. 8, beck-online). Vorliegend ist im Streit geblieben, ob die Gewährung von sechs Urlaubstagen im Januar 2021 sämtlich auf den Urlaub für 2021 erfolgte, oder vier Tage hiervon noch auf den Urlaub für 2020 entfielen. Eine Darlegung und ein Beweisangebot für die Gewährung des Urlaubs im Januar 2021 gerade auf den Urlaubsanspruch für 2021 hat die Beklagte nicht geleistet. Der Fortbestand des Urlaubsanspruchs über die Elternzeit hinweg folgt aus § 17 Absatz 2 BEEG.
58 b. Die Abgeltungsforderung ist aber mit Ablauf des 27. November 2023 erloschen, weil die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt die zuvor durch Mailschreiben am 13. September 2023 erhobene Forderung nicht klageweise geltend gemacht hat.
59 aa. § 13 RTV enthält eine zweistufige Ausschlussfrist. Zur Anspruchswahrung müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zunächst schriftlich erhoben werden und dann, wenn die Gegenpartei den Anspruch ablehnt oder sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs erklärt, innerhalb von zwei Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Der Tarifvertrag geht von dem Tatbestand aus, dass Zahlungsansprüche nach Fälligkeit in der Frist des § 16 Absatz 3 RTV zunächst schriftlich geltend gemacht werden. Alsdann lässt § 16 Abs. 4 RTV der Gegenpartei zwei Wochen Bedenkzeit. Mit dem Ablauf dieser zwei Wochen beginnt die Zwei-Monats-Frist, wenn der in Anspruch genommene Vertragspartner den Anspruch bereits vorher abgelehnt hat, mit der Ablehnung (BAG, 22. Februar 1978 - 5 AZR 805/76 –, BAGE 30, 135-141, Rn. 19). Wie bei der parallelen Vorschrift für gewerbliche Arbeitnehmer in § 16 BRTV-Bau muss der Gläubiger die Forderung sowohl rechtzeitig schriftlich als auch nach Ablehnung oder Schweigen des Schuldners gerichtlich geltend machen BAG, 7. Dezember 1983 - 5 AZR 425/80, juris Rn 20).
60 bb. Ausreichend für ein schriftliches Erheben im Sinne der Tarifvorschrift ist ein E-Mailschreiben, wenn es die Textform im Sinne von § 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wahrt. Wie es das Bundesarbeitsgericht zur schriftlichen Geltendmachung im Rahmen der Ausschlussfrist aus § 70 Satz1 Bundesangestelltentarifvertrag ausgeführt hat, bedarf es zur Wahrung der Ausschlussfrist und des Schriftlichkeitsgebots nicht der Schriftform nach § 126 Absatz 1 BGB (BAG, 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08, juris Rn 88). Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht zu § 16 BRTV Bau eine Geltendmachung durch Telefaxschreiben als ausreichend angesehen (BAG, 11. Oktober 2000 - 5 AZR 313/99, juris Rn 16). Begründet ist das Ausreichen der Textform darin, dass eine entsprechende Geltendmachung in Form der Übermittlung einer dauerhaft lesbaren Erklärung, auch wenn sie nicht eigenhändig unterzeichnet ist, die Informations- und Klarstellungszwecke der tarifvertraglichen Vorgabe zu den Ausschlussfristen erfüllt. Ausschlussfristen dienen dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit im Vertragsverhältnis. Der Schuldner soll binnen einer angemessenen Frist darauf hingewiesen werden müssen, ob und welche Ansprüche gegen ihn noch geltend gemacht werden. Sinn und Zweck einer Ausschlussfrist erfordern es deshalb nicht, dass bei Anordnung einer schriftlichen Geltendmachung das Schreiben die eigenhändige Namensunterschrift trägt. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Geltendmachungsschreiben die Erhebung bestimmter, als noch offen bezeichneter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch Lesen einer textlichen Nachricht entnommen werden kann (BAG, 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08, juris Rn 94f). Die Vorgabe zur Schriftform in § 126 BGB, wie sie grundsätzlich eine eigenhändige Unterzeichnung voraussetzt, kommt dagegen nicht zur Anwendung. Diese Vorschrift gilt unmittelbar nur für Rechtsgeschäfte und ist auf die Geltendmachung als rechtsgeschäftsähnliche Handlung auch nicht analog anwendbar (BAG, aaO., Rn 92-94)
61 cc. Diese zur Geltendmachung zur Wahrung der Ausschlussfrist entwickelten Überlegungen greifen für die vorliegend zu beurteilende Geltendmachung als Auslöser einer Klagefrist.
62 (1) Die Textform sichert eine hinreichende Information des Gläubigers, so dass dieser sich in der Bedenkzeit über die Erfüllung des angemeldeten Anspruchs schlüssig werden kann. Der Schuldner kann die Klagefrist ausgehend von dem Zeitpunkt der Geltendmachung in Textform errechnen.
63 (2) Einzuräumen ist eine aus der vorgenommenen Auslegung folgende eingeschränkte Transparenz der tarifvertraglichen Regelung. Die Verwendung des Begriffs „schriftlich“ kann bei dem Gläubiger zu dem Verständnis führen, dass eine Geltendmachung in Textform die Klagefrist nicht auslöst und er deshalb mit der Klageerhebung noch zuwarten kann. Dies begründet aber keine abweichende Auslegung. Eine gespaltene Auslegung des Schriftlichkeitsgebots, je nachdem, ob die Geltendmachung selbst in der ersten Stufe der Ausschlussfrist oder als Auslöser der zweiten Stufe betroffen ist, ist im Wortlaut und in der Systematik der Vorschrift nicht angelegt. Das Transparenzgebot aus § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB mag für einzelvertragliche Ausschlussfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf eine schriftliche Geltendmachung abstellen, ein Berufen des Verwenders auf die Auslösung der zweiten Stufe durch eine Geltendmachung, die nicht die strenge Schriftform wahrt, begründen können. Auf Tarifverträge findet das Transparenzgebot aus § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB dagegen keine Anwendung. Für normativ geltende Tarifverträge folgt dies aus § 310 Absatz 4 Satz 1 BGB, wonach der einschlägige Abschnitt des BGB keine Anwendung auf Tarifverträge findet (vgl. BAG, 20. Juni 2018 - 5 AZR 377/17, juris Rn 25). Für die vorliegend zu beurteilende Gestaltung der arbeitsvertraglichen Verweisung auf einen Tarifvertrag insgesamt folgt dies aus der Gleichstellung von Tarifverträgen mit Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Absatz 3 BGB. Eine Inhaltskontrolle von arbeitsvertraglich insgesamt in Bezug genommenen Tarifverträgen erfolgt infolge dieser Gleichstellung nicht, weil eine solche gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften stattfindet (BAG, 29. Januar 2025 - 4 AZR 83/24, juris Rn 33). Die Transparenzkontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB scheidet aus, weil andernfalls mittelbar entgegen § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB der Tarifvertrag als solcher einer Kontrolle unterzogen würde (BAG, 25. April 2007 - 6 AZR 622/06, juris Rn 35).
64 dd. In Anwendung dieser Grundsätze hat vorliegend das Mailschreiben der Klägerin vom 13. September 2023 mit Zugang am gleichen Tag die Klagefrist ausgelöst. Ihrem Inhalt nach enthält das Schreiben die Aufforderung zur Auszahlung von 34 Urlaubstagen und stellt sich somit als Geltendmachung dar. Als Mail wahrt es die Textform, wobei auch eine etwa zu stellende Anforderung hinsichtlich eines erkennbaren Abschlusses der Erklärung durch mit der Grußformel und der Wiedergabe des Namens der Klägerin in Druckschrift gewahrt sein würde. Damit lief die zweiwöchige Bedenkzeit für die Beklagte mit dem 27. September 2023 ab und die anschließende zweimonatige Klagefrist für die Klägerin mit dem 27. November 2023. Klageeinreichung und Klagezustellung erfolgten aber erst am 20. Dezember bzw. am 27. Dezember 2023. Die Klagefrist ist also nicht gewahrt und der Abgeltungsanspruch deshalb verfallen.
65 Unbegründet ist die Berufung gegen die Abweisung der Widerklageforderung. Deren Abweisung durch das Arbeitsgericht beruht nicht auf einem Rechtsfehler und ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahrens nicht abzuändern.
66 a. Die Widerklage ist zulässig. Insbesondere ist - wie erforderlich klargestellt - in welcher Reihenfolge die Anspruchsbegründungen durch das Gericht geprüft werden sollen. Mit Schriftsatz vom 11. August 2024 hat die Beklagte klargestellt, dass es sich bei der Begründung der Rückforderung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung um eine Hilfsbegründung handelt, die nach der Begründung aus rechtsgrundloser Bereicherung geprüft werden soll.
67 b. Die Widerklage ist unbegründet. Das Vorbringen der Beklagten zu dem Missbrauchseinwand hinsichtlich der Ausschlussfrist sowie der Hilfsbegründung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sind nicht schlüssig.
68 aa. Die Beklagte nimmt für beides zum Ausgangspunkt, dass die Beklagte tatsächlich nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Ihr Hinweis auf die Übereinstimmung zwischen Krankschreibung und Kündigungsfrist mag zur Erschütterung eines etwa von der Klägerin zu führenden Beweises ihrer Arbeitsunfähigkeit ausreichen (vgl. in diesem Sinne zuletzt: BAG, 18. September 2024 - 5 AZR 29/24, juris Rn 13). Will aber die Beklagte aus der Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit einen Missbrauchseinwand bezüglich der Ausschlussfrist herleiten oder eine Haftung der Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, so genügt nicht die Erschütterung eines klägerinseitigen Beweismittels wegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, sondern es müsste die Beklagte neben der Abwesenheit einer krankheitsbedingten Arbeitsfähigkeit eine diesbezügliche vorsätzliche Täuschung seitens der Klägerin dartun und beweisen.
69 bb. Zwar behauptet die Beklagte die Arbeitsfähigkeit der Klägerin und ihre diesbezügliche Täuschung durch die Klägerin, Beweismittel bietet sie aber insoweit nicht an. Aus ihrem Vortrag wird nicht deutlich, weshalb die Klägerin Kenntnis von einer trotz ärztlichem Zeugnis tatsächlich nicht bestehenden Arbeitsunfähigkeit gehabt haben soll. Dies geht zu ihren Lasten und ihr Einwand gegen den Verfall der Rückforderung bzw. die Klageerweiterung durch die Hilfsbegründung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sind zurückzuweisen.
III.
70 Von den Nebenentscheidung folgt die Kostenentscheidung aus § 91 Absatz 1, § 97 Absatz 2 ZPO. Wegen der Kosten erster Instanz war das anteilige Unterliegen der beiden Parteien zu Grunde zu legen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Kammer der Beklagten auferlegt, weil sie die im Ergebnis durchgreifende Verteidigung mit der Auslösung der Klagefrist durch das Mailschreiben schriftsätzlich erst im Berufungsverfahren geltend gemacht hat. Die in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer thematisierte Erkennbarkeit der Geltendmachung durch Mail vom 13. September 2023 aus dem Geltendmachungsschreiben vom 6. Oktober 2023, wie es die Klägerin als Anlage zur Klageschrift eingereicht hat, steht einer Einordnung als neues Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren im Sinne von § 97 Absatz 2 ZPO nicht entgegen. Nur aus Anlagen ersichtliches Tatsachenvorbringen kann ohne Thematisierung im gerichtlichen Verfahren nicht als Vorbringen im Prozess angesehen werden. Jedenfalls scheitert eine Berücksichtigung daran, dass die Mail in erster Instanz ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach nicht vollständig vorgetragen war und deshalb nicht beurteilt werden konnte, ob sie den Anforderungen an eine schriftliche Forderungserhebung im Sinne der Tarifvorschrift genügt.
71 Veranlassung, in Anwendung von § 72 Absatz 2 ArbGG die Revision zuzulassen, bestand nicht.
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