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46 O 315/25 V•LG Berlin 46. Zivilkammer, 2026-02-11, 46 O 315/25 V
46 O 315/25 VKantonsgericht11.02.2026
1. Die Anwendung eines Anscheinsbeweises entfällt, wenn ein Linksabbieger mit einem eine Fahrzeugkolonne links überholenden Motorradfahrer kollidiert, weil es in einem solchen Fall an einem typischen Geschehensablauf fehlt. (Rn.42) 2. Es besteht eine alleinige Unfallhaftung des eine Kolonne links überholenden Fahrzeuges, wenn der Verstoß eines Linksabbiegenden gegen die doppelte Rückschaupflicht und gegen die Pflicht, sich vor dem Abbiegen nach links bis zur Mitte hin einzuordnen, für den Unfall nicht kausal geworden ist und es weiter gerechtfertigt ist, bei einem Überholen ohne ausreichenden Sicherheitsabstand eine Unfallhaftung zu 100 % anzunehmen. (Rn.61)
Entscheidungsdatum: 2026-02-11
Aktenzeichen: 46 O 315/25 V
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 7 Abs 1 StVG, § 18 Abs 1 StVG, § 5 Abs 4 S 2 StVO, § 9 Abs 1 StVO ... mehr
Die Anwendung eines Anscheinsbeweises entfällt, wenn ein Linksabbieger mit einem eine Fahrzeugkolonne links überholenden Motorradfahrer kollidiert, weil es in einem solchen Fall an einem typischen Geschehensablauf fehlt. (Rn.42)
Es besteht eine alleinige Unfallhaftung des eine Kolonne links überholenden Fahrzeuges, wenn der Verstoß eines Linksabbiegenden gegen die doppelte Rückschaupflicht und gegen die Pflicht, sich vor dem Abbiegen nach links bis zur Mitte hin einzuordnen, für den Unfall nicht kausal geworden ist und es weiter gerechtfertigt ist, bei einem Überholen ohne ausreichenden Sicherheitsabstand eine Unfallhaftung zu 100 % anzunehmen. (Rn.61)
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.595,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2025 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die ... GmbH zur Vertragsnummer der Klägerin ... 850 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2025 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
2 Am 13.06.2025 befuhr die Klägerin mit einem Pkw Audi A3 die Gustav-Meyer-Allee in Berlin. Das Fahrzeug stand im Eigentum der ... GmbH („... Leasing“). Die Klägerin war die Leasingnehmerin und Halterin des Fahrzeugs. Sie beabsichtigte, nach links in eine freie Parklücke zu fahren. Nachdem sie damit begonnen hatte, nach links zu lenken, kam es zur Kollision mit dem bei dem Beklagten haftpflichtversicherten Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXX, dessen Fahrer der Zeuge ... war. Der Zeuge war zuvor an einer Reihe von Fahrzeugen vorbeigefahren, die sich hinter dem klägerischen Fahrzeug befanden.
3 Nach dem Unfall gab die Klägerin ein Schadensgutachten in Auftrag. Hierfür wurden ihr 1.532,37 € berechnet. Der Gutachter ermittelte unter anderem eine merkantile Wertminderung in Höhe von 850 €. Im Anschluss ließ die Klägerin das Fahrzeug reparieren. Hierfür wurden ihr 21.394,28 € brutto in Rechnung gestellt.
4 Die Klägerin ließ den Beklagten erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz auffordern.
5 Mit der Klage verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter. Unter Hinweis auf die Leasingbedingungen und eine E-Mail der Leasinggeberin vom 23.06.2025 (Anlagen K9 und K10) verlangt die Klägerin Erstattung der Reparaturkosten und der Wertminderung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Eigentumsrechts der Leasinggeberin. Hilfsweise macht sie diese Schadenspositionen aus eigenem Recht geltend. Zudem verlangt die Klägerin – insoweit ausschließlich aus eigenem Recht – Erstattung der Gutachterkosten sowie eines Nutzungsausfalls in Höhe von 649 € und schließlich die Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 20 €.
6 Die Klägerin behauptet, vor dem Abbiegen verlangsamt, geblinkt und doppelte Rückschau gehalten zu haben. Der Zeuge ... sei mit unangepasst überhöhter Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h gefahren.
7 Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß,
8 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 23.595,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2025 zu zahlen,
9 2. den Beklagte zu verurteilen, an die ......XX GmbH zur Vertragsnummer ... 850 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2025 zu zahlen.
10 Der Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Hilfswiderklagend beantragt der Beklagte sinngemäß,
13 die Klägerin zu verurteilen, ihn im Falle seiner Verurteilung von den Ansprüchen der Eigentümerin – ... GmbH – zum Ersatz des weiteren Fahrzeugschadens zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach der erkannten Quote freizustellen.
14 Die Klägerin beantragt,
15 die Widerklage abzuweisen.
16 Der Beklagte ist der Ansicht, dass es an einer ausreichenden Ermächtigungserklärung der Leasinggeberin fehle. Er weist zudem darauf hin, dass sich die Klägerin, was unstreitig ist, vor dem Abbiegen nicht zur Mitte hin eingeordnet habe. Er meint, gegen die Beklagte spreche ein Anscheinsbeweis, dass sie die beim Linksabbiegen gebotene Sorgfalt nicht beachtet habe.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18 Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen ... . Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.01.2026 verwiesen.
19 Die Akte der Polizei Berlin 58.91.277274.6 hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
20 Die Klage hat Erfolg. Die Hilfswiderklage hat hingegen keinen Erfolg.
21 A. Die Klage ist zulässig und begründet.
22 I. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch, soweit die Klägerin Schadensersatzansprüche aus dem Eigentumsrecht der Leasinggeberin geltend macht – das betrifft die Reparaturkosten und die Wertminderung. Die Klägerin ist insoweit prozessführungsbefugt. Die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft liegen vor.
23 Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, NJW 2025, 2465 Rn. 16). Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat. Schutzwürdig ist ein Interesse des Prozessführenden nur, wenn der Gegner durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird. Darüber hinaus muss sich der Prozessführende im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Rechte er geltend macht (BGH aaO Rn. 17).
24 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, insbesondere liegt die erforderliche Ermächtigung zur Prozessführung durch die Leasinggeberin vor. Sie ergibt sich aus der als Anlage K10 vorgelegten E-Mail iVm X.4 der als Anlage K9 vorgelegten Leasingbedingungen. Die hieraus folgende Ermächtigung ist hinreichend konkret, zumal die E-Mail unter anderem auf den Schadenstag Bezug nimmt.
25 Der Umstand, dass die Ermächtigungserklärung nicht unterschrieben ist, ist unschädlich. Die Erteilung der Ermächtigung ist nämlich formlos möglich (BGH, Urteil vom 31.07.2008 – I ZR 21/06 – BeckRS 2008, 21196 Rn. 52; Loyal in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., vor § 50 Rn. 46 [in ausdrücklicher Abgrenzung zur Gegenansicht]; Weth in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 51 Rn. 26).
26 II. Die Klage ist auch begründet.
27 1. Soweit es um die aus dem Recht der Leasinggeberin geltend gemachten Ansprüche geht, also um die Reparaturkosten und die Wertminderung, haften die Beklagten dem Grunde nach vollständig. Die Haftung ergibt sich aus § 823 BGB iVm § 115 I 1 Nr. 1 VVG. Allerdings hat die Leasinggeberin nur einen Anspruch auf Erstattung der Wertminderung in Höhe von 850 €, nicht hingegen auf Erstattung der Reparaturkosten.
28 a) Es besteht eine volle Haftung des Beklagten dem Grunde nach aus § 823 BGB iVm § 115 I 1 Nr. 1 VVG.
29 aa) Der Zeuge ..., der Fahrer des bei dem Beklagten haftpflichtversicherten Motorrads, hat das Eigentum der Leasinggeberin rechtswidrig und schuldhaft (fahrlässig) verletzt. Die Beschädigung des Eigentums der Leasinggeberin ist nicht streitig. Hinsichtlich des Verschuldens des Zeugen ist Folgendes auszuführen:
30 Der Umstand, dass der Zeuge am Unfallort ausweislich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme (Seite 3) sein Verschulden eingeräumt und mitgeteilt hat, „den Seitenabstand falsch eingeschätzt“ zu haben (§ 5 IV 2 StVO), begründet ein sog. „Zeugnis gegen sich selbst“.
31 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch bloße Bekenntnisse der Schuld, die – wie hier – keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Erklärenden verkörpern, die Beweislage des Erklärungsempfängers verbessern (BGH, NJW 1984, 799). Das gilt nicht nur für schriftliche, sondern regelmäßig auch für mündliche Schuldbekenntnisse (vgl. etwa OLG Koblenz, NJOZ 2004, 127). Neben Erklärungen, die gegenüber der anderen Partei abgegeben werden, können zB auch Erklärungen, die einem Bußgeld- oder Strafverfahren gemacht werden, zu einer Verbesserung der Beweislage führen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1001). Derartige „Zeugnisse gegen sich selbst“ haben eine Indizwirkung, die, soweit das Zeugnis reicht, von demjenigen, der es abgegeben hat, widerlegt werden muss (BGH jew. aaO; König, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., § 7 StVG Rn. 50).
32 Der Beklagte hat die Indizwirkung des gegen den Zeugen ... sprechenden „Zeugnisses gegen sich selbst“ nicht zu widerlegen vermocht. Die Aussage des Zeugen hilft nicht weiter, weil sie in diesem Punkt bereits unergiebig ist. Zum Seitenabstand teilte der Zeuge lediglich mit, schon nicht zu wissen, was in der polizeilichen Tatbestandsaufnahme mit dem Begriff „Seitenabstand“ gemeint sein soll.
33 bb) (1) Ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin müsste sich die Leasinggeberin aus Rechtsgründen nicht zurechnen lassen:
34 Eine Anspruchskürzung gemäß § 17 I, II StVG ist nicht möglich. Die Regelung des § 17 I, II StVG ist schon nicht anwendbar. Sie setzt nämlich voraus, dass auch der Anspruchsinhaber – hier die Leasinggeberin – ein nach dem StVG haftender Halter (oder Fahrer) ist (BGH, NJW 1965, 1273; NJW 2007, 3120; NJW 2017, 2353 Rn. 14; NJW, 2023, 1361 Rn. 40; siehe auch Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl., § 9 StVG Rn. 7f.). Die Leasinggeberin war aber insbesondere nicht Halterin des beschädigten Fahrzeugs; Halterin war vielmehr die Klägerin (vgl. auch BGH, NJW 2007, 3120).
35 Eine analoge Anwendung des § 17 StVG kommt nicht in Betracht, da es an der hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt (BGH, NJW 2017, 2353 Rn. 14).
36 Eine Anspruchskürzung gemäß § 9 StVG iVm § 254 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung finden, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat, die Vorschriften des § 254 BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht. Da sich § 9 StVG aber nur auf Ansprüche eines Geschädigten nach dem StVG bezieht, scheidet eine Anwendung dieser Vorschrift auf deliktische Schadensersatzansprüche im Sinne des § 823 BGB aus (BGH, NJW 2007, 3120). Denn die gegenüber § 254 BGB erfolgte Erweiterung der Mithaftung des geschädigten Eigentümers durch § 9 StVG entspricht dem unterschiedlichen Haftungssystem bei der Haftung nach dem StVG und der Verschuldenshaftung gemäß § 823 BGB. Sie dient ebenso wie die in § 12 StVG festgelegten Höchstbeträge dem Ausgleich für die verschärfte Haftung nach dem StVG. Deshalb ist für eine auch nur entsprechende Anwendung des § 9 StVG auf Fälle der Verschuldenshaftung im Sinne des § 823 BGB kein Raum, denn eine solche Analogie würde die vom Gesetzgeber gewollten Unterschiede beider Haftungssysteme verwischen (BGH aaO).
37 Die Leasinggeberin muss sich ein Verschulden der Klägerin gemäß § 254 I 2 BGB iVm § 278 BGB schon deshalb nicht zurechnen lassen, weil diese Vorschriften hier von vornherein nicht anwendbar sind. Voraussetzung für die Anwendung der genannten Vorschriften ist, dass zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger im Augenblick des Unfalls ein Schuldverhältnis bestand (BGH, NJW 1988, 2667). Daran fehlte es hier.
38 Auch die vom Klägerfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr hat außer Betracht zu bleiben. Zwar kann sich die mitwirkende Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs in erweiternder Auslegung des § 254 I BGB anspruchsmindernd auswirken. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich der Geschädigte – hier die Leasinggeberin – die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs dem Schädiger gegenüber zurechnen lassen muss. Das ist beim nicht haltenden und daher nicht der Gefährdungshaftung gemäß § 7 I StVG unterliegenden Eigentümer – wie der Leasinggeberin – nicht der Fall (vgl. BGH, NJW 2007, 3120; NJW 2017, 2353 Rn. 15f.).
39 (2) Allerdings lässt sich auch unabhängig davon ein unfallursächliches Mitverschulden der Klägerin nicht feststellen.
40 (aa) Gegen die Klägerin spricht kein Anscheinsbeweis, dass sie beim Linksabbiegen in Richtung der Parktasche ihre Pflicht zur zweiten Rückschau verletzt hat (§§ 9 I 4 Alt. 2, 9 V StVO).
41 Kommt es in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Linksabbiegevorgang zu einem Unfall, spricht zwar grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Linksabbieger jedenfalls die Pflicht zur zweiten Rückschau nicht beachtet und den Unfall dadurch auch verursacht hat (vgl. etwa OLG Hamm, NJW-RR 2022, 676 Rn. 10; OLG Karlsruhe, r+s 2019, 405, 407; OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2022 – 12 U 554/19 – BeckRS 2020, 13974 Rn. 3; OLG München, NJW 2015, 1892 Rn. 18ff.). Der Beweis des ersten Anscheins greift nämlich bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Im Wege des Anscheinsbeweises kann gegebenenfalls von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden. Dieser Schluss setzt einen typischen Geschehensablauf voraus. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH, NJW 2020, 755 Rn. 32; Schmidt in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kapitel 36 Rn. 44). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird insoweit bisweilen formuliert, dass „vieles dafür“ sprechen müsse, dass ein bestimmter Kausalverlauf gegeben ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2022, 676 Rn. 10; OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2022 – 12 U 554/19 – BeckRS 2020, 13974 Rn. 3). So liegt der Fall, wenn ein Linksabbieger mit einem Linksüberholer zusammenstößt. Nach der Lebenserfahrung werden solche Unfälle durch Erfüllung der Rückschaupflicht des Abbiegers vermieden (Greger in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Aufl., § 41 Rn. 107).
42 In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Anwendung des Anscheinsbeweises in den Fällen, in denen – wie hier – ein Linksabbieger mit einem Linksüberholer zusammenstößt, allerdings verneint, wenn eine Kolonne überholt wird (KG, Urteil vom 20.02.2017 – 22 U 229/13 – n.v.; OLG Hamm, NZV 2007, 77, 78; OLG Hamm, NZV 2014, 125, 126; OLG Hamm, r+s 2022, 105 Rn. 22f.; OLG Karlsruhe, r+s 2019, 405, 407; OLG Saarbrücken, NZV 2016, 82 Rn. 58; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.04.2011 – 13 U 2/11 – BeckRS 2011, 14283). In einem solchen Fall fehlt es an einem typischen Geschehensablauf. Es ist nämlich ohne Weiteres möglich, dass der Überholende für den Linksabbieger im Moment der zweiten Rückschau nicht als solcher erkennbar ist, weil der Überholer mit seinem Fahrzeug noch nicht auf die Gegenfahrbahn ausgeschert und daher von einem dem Abbieger folgenden Fahrzeug verdeckt wird (siehe etwa OLG Hamm, NZV 2007, 77, 78 und r+s 2022, 105 Rn. 23).
43 Eine solche Fallgestaltung ist hier gegeben. Der Zeuge ...XX hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass er bis zur Kollision schätzungsweise mindestens sieben Fahrzeuge, die sich hinter dem Fahrzeug der Klägerin befunden haben, überholt habe. Auch wenn es sich bei der Angabe „mindestens sieben“ nur um eine Schätzung handelt, so ist doch das Vorhandensein einer Kolonne hinter dem klägerischen Fahrzeug nicht zweifelhaft. Diese Angabe des Zeugen, die der Klägerin aus den oben genannten Gründen günstig ist, hat sie sich in der mündlichen Verhandlung zu eigen gemacht. Das Vorhandensein der Kolonne hat der Beklagte nicht bestritten, sodass es gemäß § 138 IV ZPO als zugestanden gilt. Nach allem greift – nach Maßgabe der oben dargelegten Grundsätze – kein Anscheinsbeweis gegen die Klägerin.
44 (bb) Es steht nicht fest, dass die Klägerin es unterlassen hat, ihre Abbiegeabsicht rechtzeitig anzukündigen (§ 9 I 1 StVO). Die Klägerin hat Derartiges nicht eingeräumt. Sie konnte nur nicht zuverlässig sagen, wie lange sie geblinkt hat. Der Zeuge ... wiederum konnte ein (rechtzeitiges) Blinken der Klägerin weder ausschließen noch bestätigen.
45 (cc) Die Klägerin hat zwar in ihrer persönlichen Anhörung (anders als zuvor schriftsätzlich [!]) nur eine Rückschau – unmittelbar vor dem Abbiegen – geschildert. Gemäß § 9 I 4 StVO ist allerdings eine doppelte Rückschau erforderlich. Auch ist der Vortrag der Beklagten, dass sich die Klägerin vor dem Abbiegen nicht bis zur Mitte eingeordnet hat (vgl. § 9 I 2 StVO), unstreitig geblieben. Der Klägerin sind also zwei Verkehrsverstöße vorzuwerfen. Allerdings behauptet der Beklagte nicht, dass diese für den Unfall auch kausal geworden sind. Nur dann aber wären sie haftungsrechtlich relevant.
46 b) aa) Nach allem kann die Leasinggeberin Erstattung der – unstreitig – eingetretenen merkantilen Wertminderung in Höhe von 850 € verlangen.
47 bb) Ein Anspruch der Leasinggeberin auf Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten besteht hingegen nicht. Die Reparaturkosten sind hier nicht zu ersetzen, weil die Leasinggeberin insoweit keinen Schaden mehr hat. Die Klägerin hat das Fahrzeug bereits reparieren lassen. Die Kosten hierfür wurden ihr in Rechnung gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Leasinggeberin gegenüber der Klägerin zum Tragen dieser Kosten verpflichtet wäre, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat umgekehrt die Klägerin gegenüber der Leasinggeberin für diese Kosten gemäß XI.1. der Leasingbedingungen verschuldensunabhängig aufzukommen (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 2023, 1361 Rn. 42).
48 2. Allerdings kann die Klägerin, was sie hilfsweise geltend macht, Erstattung der Reparaturkosten als Haftungsschaden unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihres berechtigten Besitzes verlangen. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 1.532,37 €, eines Nutzungsausfalls in Höhe von 649 € und auf Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 20 €.
49 Die Ansprüche ergeben sich hier aus §§ 7 I, 18 I StVG, § 823 BGB iVm § 115 I 1 Nr. 1 VVG:
50 a) Die Haftungsquote beträgt auch hier 100%.
51 aa) Grundsätzlich kommt es für die Haftung nach §§ 7 I, 18 I StVG gemäß §§ 17 I, II, 18 III StVG auf eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr an. Hierbei sind nach der ständigen Rechtsprechung neben unstreitigen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Berücksichtigung finden (BGH, NZV 1996, 231; BGH, NJW 2023, 1361 Rn. 29; König in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., § 17 StVG Rn. 4 mwN). Daraus folgt nach allgemeinen Beweisgrundsätzen, dass im Rahmen der nach § 17 I, II StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine die Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen hat, die dem anderen zum Verschulden bzw. zum Nachteil gereichen (BGH, NZV 1996, 231).
52 bb) Gemessen daran haftet der Beklagte dem Grunde nach vollständig.
53 (1) (aa) Zulasten des Beklagten ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Zeuge ...XX eine Kolonne überholt hat. Dadurch hat sich die Betriebsgefahr verschuldensunabhängig erhöht. Das Überholen einer Kolonne birgt nämlich stets ein besonderes Gefahrenpotential (KG, Urteil vom 22.07.2020 – 25 U 113/19, n.v.).
54 Weiter ist ein Verschulden nach Maßgabe der obigen Ausführungen zu dem vom Zeugen abgegebenen „Zeugnisses gegen sich selbst“ zu berücksichtigen.
55 (bb) Darüber hinausgehende Verkehrsverstöße des Zeugen sind nicht ersichtlich:
56 Ihm kann nicht vorgeworfen werden, entgegen § 5 VII 1 StVO unzulässig links überholt zu haben. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der seine Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hat, rechts zu überholen. Erforderlich ist, dass die Abbiegeabsicht rechtzeitig angezeigt wurde (Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 29. Aufl., § 5 StVO Rn. 177 mwN). Die Klägerin hatte sich allerdings, wie oben ausgeführt, bereits nicht ordnungsgemäß eingeordnet.
57 Dem Zeugen kann auch nicht vorgeworfen werden, entgegen § 5 III Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage überholt zu haben. Eine unklare Verkehrslage liegt dann vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf. Das ist (insbesondere) dann der Fall, wenn bei einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird und der nachfolgende Verkehrsteilnehmer dies erkennen konnte, sodass ihm ein angemessenes Reagieren – ohne Gefahrenbremsung – möglich gewesen wäre (KG, NZV 2006, 309, 310). Einen rechtzeitiges Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers ist allerdings nicht schlüssig vorgetragen. Zur Dauer des Blinkens konnte die Klägerin keine genauen Angaben machen.
58 Soweit die Klägerin vorträgt, der Zeuge sei „mit unangepasst überhöhter Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h“ gefahren, trägt sie schon nicht vor, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Unfallort weniger als 50 km/h betragen habe. Im Übrigen fehlt konkreter Vortrag zur Kausalität einer etwaigen Geschwindigkeitsüberschreitung.
59 (2) (aa) Auch die Klägerin muss sich eine verschuldensunabhängig erhöhte Betriebsgefahr ihres nach links abbiegenden Kraftfahrzeugs zurechnen lassen. Das Abbiegen nach links ist ein besonders gefahrenträchtiger Vorgang, der häufig zu schweren Unfällen führt. Ein Fahrzeug, das nach links abbiegt, hat deshalb eine höhere Betriebsgefahr als ein Fahrzeug, das lediglich unter normalen Umständen geradeaus fährt (BGH, NZV 2005, 249 [in Abgrenzung zum Linksabbiegen bei grünem Räumpfeil]).
60 (bb) Dagegen ist für ein unfallursächliches Verschulden der Klägerin, wie bereits gesagt, nichts ersichtlich.
61 (3) Im Ergebnis besteht auch hinsichtlich der Ansprüche, die die Klägerin aus eigenem Recht geltend macht, eine volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach: Soweit auf beiden Seiten die Betriebsgefahr verschuldensunabhängig erhöht ist, hebt sich das wechselseitig auf. Allerdings rechtfertigt das Überholen ohne ausreichenden Sicherheitsabstand (§ 5 IV 2 StVO), das dem Zeugen zur Last zu legen ist, eine volle Haftung des Beklagten (Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 29. Aufl., § 5 StVO Rn. 215 mwN).
62 b) aa) Die Klägerin kann – aus eigenem Recht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihres berechtigten Besitzes – Erstattung der Reparaturkosten (Haftungsschaden) in Höhe von 21.394,28 €, Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 1.532,37 €, Erstattung eines Nutzungsausfalls in Höhe von 649 € sowie die Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 20 € verlangen. Der Vortrag zur Schadenshöhe ist schlüssig und vom Beklagten unbeanstandet geblieben.
63 bb) Der Anspruch hinsichtlich der Zinsen ergibt sich aus §§ 286 I 1, 288 I BGB.
64 B. Die Hilfswiderklage hat keinen Erfolg.
65 I. Die Widerklage ist zulässig.
66 1. Die Hilfswiderklage steht unter einer zulässigen prozessualen Bedingung, nämlich dem (teilweisen) Erfolg der Klage („im Falle seiner Verurteilung“). Diese Bedingung ist im Hinblick auf die Verurteilung des Beklagten eingetreten. Hier wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
67 2. Auch sind die Parteien von Klage und Widerklage identisch. Der Umstand, dass die Klägerin in Prozessstandschaft für die Leasinggeberin auftritt und deren Ansprüche geltend macht, während es bei der Widerklage um Ansprüche gegen die Klägerin selbst geht, ändert an der Parteienidentität nichts (vgl. BGH, NJW 2023, 1361 Rn. 60).
68 Erfüllt ist ferner das von der Rechtsprechung auf § 33 ZPO gestützte Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen den mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüchen. Ein solcher Zusammenhang liegt dann vor, wenn zwischen den beiderseitigen Ansprüchen eine rechtliche Verbindung besteht, wobei dieser Begriff weit auszulegen ist (BGH, NJW 2023, 1361 Rn. 61). Es genügt, dass die Ansprüche aus demselben Tatbestand hergeleitet werden. Entspringen Anspruch und Gegenanspruch verschiedenen Rechtsverhältnissen, so genügt es, wenn diese nach ihrem Zweck und nach der Verkehrsanschauung wirtschaftlich als ein Ganzes, als ein innerlich zusammengehöriges Lebensverhältnis erscheinen (BGH, NJW 2023, 1361 Rn. 61). Hier entspringen sowohl die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der Leasinggeberin gegen den Beklagten als auch der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Freistellung von Ansprüchen der Leasinggeberin demselben Schadensereignis. Die materiell-rechtlichen Rechtsverhältnisse – einerseits zwischen der Leasinggeberin und dem Beklagten, andererseits zwischen dem Beklagten und der Klägerin – erscheinen wirtschaftlich als ein innerlich zusammengehöriges Lebensverhältnis.
69 II. Die Widerklage ist allerdings unbegründet.
70 Der Erfolg der Widerklage hängt davon ab, ob der Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf Freistellung gemäß § 426 I BGB hat (vgl. BGH, NJW 2023, 1361 Rn. 63). Das ist nicht der Fall. Die Klägerin und der Beklagte haften gegenüber der Leasinggeberin (hinsichtlich der Wertminderung, um die es hier allein gehen kann) nämlich nicht gesamtschuldnerisch. Da die Leasinggeberin gegen die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch hat, der im Verhältnis zum Schadensersatzanspruch der Leasinggeberin gegen den Beklagten gleichstufig ist, besteht keine Gesamtschuld (anders lag der Fall in der vom Beklagten zitierten Entscheidung BGH, NJW 2023, 1361):
71 Ansprüche der Leasinggeberin gegen die Klägerin gemäß § 280 I BGB und § 823 BGB bestehen nicht, weil es an einem unfallkausalen Verkehrsverstoß der Klägerin (Pflichtverletzung iSd § 280 I 1 BGB) fehlt. Auf die obigen Ausführungen diesbezüglich wird verwiesen.
72 Ansprüche aus § 7 I StVG bzw. § 18 I 1 StVG bestehen ebenfalls nicht. Nach dem Schutzzweck von § 7 I StVG erstreckt sich die Haftung des Halters (der Klägerin) nicht auf das von ihm gehaltene Fahrzeug selbst. Unter der „Sache“, für deren Beschädigung er bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 I StVG im Übrigen haftet, ist nur eine vom Fahrzeug verschiedene Sache zu verstehen, nicht dagegen das Fahrzeug selbst. Die verschärfte Haftung des Kraftfahrzeughalters bezweckt nur, Dritte vor den ihnen aufgezwungenen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs zu schützen. Von diesem Schutzzweck wird die Verletzung des Eigentums des Leasinggebers an dem dem Leasingnehmer überlassenen Fahrzeug bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs nicht erfasst (BGH, NJW 2023, 2778 Rn. 9). Aus demselben Grund scheiden Ansprüche der Leasinggeberin aus § 18 I StVG aus (BGH aaO Rn. 10).
73 Für das Bestehen sonstiger – gleichstufiger – Ansprüche der Leasinggeberin gegen die Klägerin ist nichts ersichtlich. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch, den die Leasinggeberin gemäß XI.1. der Leasingbedingungen gegen die Klägerin hat und der im Zusammenhang mit der Unterhaltungspflicht der Klägerin steht (IX.2 und X.3 der gemäß § 305c II BGB im Zweifel zulasten der Leasinggeberin auszulegenden Leasingbedingungen), ist im Verhältnis zu ihren Ansprüchen gegen den Beklagten nicht gleichstufig (vgl. BGH, NJW 2021, 550 Rn. 18).
74 Soweit der Beklagte (Klageerwiderung, Seite 5) einen Zusammenhang zwischen den Ansprüchen der Klägerin auf Ersatz der Sachverständigenkosten, des Nutzungsausfalls und der Kostenpauschale einerseits – also Ansprüchen aus eigenem Recht – und der Hilfswiderklage andererseits herstellt, erschließt sich das dem Gericht nicht. Dies gilt erst recht für den Hinweis auf „§§ 529, 522 ZPO“, also auf Vorschriften des Berufungsrechts.
75 C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
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