LG Berlin II 87. Zivilkammer, 2026-04-20, 87 T 51/26 und 87 T 61/26, 87 T 51/26, 87 T 61/26

87 T 51/26 und 87 T 61/26, 87 T 51/26, 87 T 61/26Kantonsgericht20.04.2026

Regest

1. Der Tenor eines Dauervergütungsbeschlusses muss zwecks Einhaltung des Bestimmungsgrundsatzes konkrete Angaben zum Fälligkeitszeitpunkt der zukünftigen Vergütungen enthalten.(Rn.17) 2. Die Angabe der Überprüfungsfrist für die Prognoseentscheidung zur Gewährung der Dauervergütung muss nicht zwingend in den Tenor des Dauervergütungsbeschlusses aufgenommen werden. Es besteht lediglich die Pflicht des Gerichts in im Voraus festzulegenden Abständen (unter Einhaltung der Höchstfrist von zwei Jahren) den Fortbestand der Prognosekriterien zu überprüfen.(Rn.20) 3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist derjenige Teil der Beschwer, dessen Beseitigung mit der Beschwerde erstrebt wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 555/12). Es kommt daher auf das Abänderungsinteresse und im Falle der fehlenden Vollstreckbarkeit des Titels auf die damit verbundene Beschwer an. Diese kann ein Interesse eines Betreuers an einer vollstreckbaren Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung für künftige Zeiträume sein. Dies gilt auch, wenn der Beschwerdeführer lediglich die Benennung des konkreten Fälligkeitszeitpunkts begehrt, da die Vollstreckbarkeit der gesamten Forderung von deren Fälligkeit abhängt.(Rn.14) Verfahrensgang vorgehend AG Pankow, 11. Februar 2026, 54 XVII 28/23 vorgehend AG Pankow, 22. Januar 2026, 54 XVII 28/23

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 87. Zivilkammer — 87 T 51/26 und 87 T 61/26, 87 T 51/26, 87 T 61/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-20

Aktenzeichen: 87 T 51/26 und 87 T 61/26, 87 T 51/26, 87 T 61/26

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0417.87T51.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 286 Abs 2 Nr 1 BGB, § 61 Abs 1 FamFG, § 292 Abs 2 S 3 FamFG, § 14 Abs 1 S 1 VBVG

Orientierungssatz

  1. Der Tenor eines Dauervergütungsbeschlusses muss zwecks Einhaltung des Bestimmungsgrundsatzes konkrete Angaben zum Fälligkeitszeitpunkt der zukünftigen Vergütungen enthalten.(Rn.17)

  2. Die Angabe der Überprüfungsfrist für die Prognoseentscheidung zur Gewährung der Dauervergütung muss nicht zwingend in den Tenor des Dauervergütungsbeschlusses aufgenommen werden. Es besteht lediglich die Pflicht des Gerichts in im Voraus festzulegenden Abständen (unter Einhaltung der Höchstfrist von zwei Jahren) den Fortbestand der Prognosekriterien zu überprüfen.(Rn.20)

  3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist derjenige Teil der Beschwer, dessen Beseitigung mit der Beschwerde erstrebt wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 555/12). Es kommt daher auf das Abänderungsinteresse und im Falle der fehlenden Vollstreckbarkeit des Titels auf die damit verbundene Beschwer an. Diese kann ein Interesse eines Betreuers an einer vollstreckbaren Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung für künftige Zeiträume sein. Dies gilt auch, wenn der Beschwerdeführer lediglich die Benennung des konkreten Fälligkeitszeitpunkts begehrt, da die Vollstreckbarkeit der gesamten Forderung von deren Fälligkeit abhängt.(Rn.14)

Verfahrensgang

vorgehend AG Pankow, 11. Februar 2026, 54 XVII 28/23 vorgehend AG Pankow, 22. Januar 2026, 54 XVII 28/23

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow vom 22.01.2026 (Rechtspflegerin), 54 XVII 28/23, abgeändert:

Dem weiteren Beteiligten zu 1) wird eine Dauervergütung aus der Landeskasse wie folgt gewährt:

ab dem 21.04.2026 alle drei Monate jeweils in Höhe von 432,00 € (monatlich 144,00 €).

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

  1. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow vom 11.02.2026 (Rechtspflegerin), 54 XVII 28/23, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1 Der weitere Beteiligte zu 1) wendet sich gegen die Dauervergütungsanordnung gemäß Beschluss vom 22.01.2026 (87 T 51/26) sowie gegen die Nichtabhilfeentscheidung vom 11.02.2026 (87 T 61/26).

2 Für den Betroffenen besteht seit dem 01.12.2023 eine Betreuung mit einem umfangreichen Aufgabenkreis (vgl. Bl. 91 ff. Bd. I der Akte). Er wohnt in einer eigenen Wohnung im familiären Bereich und ist mittellos.

3 Der weitere Beteiligte zu 1) wurde aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Berlin II vom 20.12.2024 (Bl. 217 ff. Bd. I der Akte), welcher ihm am 20.01.2025 übermittelt wurde (vgl. Erklärung des weiteren Beteiligten zu 1) vom 20.01.2025, Bl. 9, Bd. II der Akte), zum Betreuer bestellt.

4 Mit Schreiben vom 20.01.2026 beantragte der weitere Beteiligte zu 1) die Vergütung für den Zeitraum 21.10.2025 bis 20.01.2026 und die Festsetzung einer Dauervergütung für die kommenden Quartale (Bl. 3 ff. e-VGH AG).

5 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22.01.2026 dem weiteren Beteiligten zu 1) eine Dauervergütung ab dem 21.01.2026 in Höhe von monatlich 144,00 € gewährt und dabei die Zeitpunkte für den jeweiligen Quartalsbeginn und das jeweilige Quartalsende benannt (Bl. 6 ff. e-VGH AG).

6 Gegen diesen Beschluss wendet sich der weitere Beteiligte zu 1) mit dem Beschwerdeschreiben vom 26.01.2026 (Bl. 11 ff. e-VGH AG), welches am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen ist. Er begründet seine Beschwerde in dem vorgenannten Schreiben damit, dass der Beschluss keine Regelung zur Fälligkeit der Dauervergütung enthalte. Eine konkrete Fälligkeitsangabe über den Termin der Auszahlung der Vergütung sei aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich. Zudem sei entgegen § 292 Abs. 2 S. 3 FamFG kein fester Überprüfungstermin festgelegt worden und der Schuldner der Vergütung im Beschluss nicht benannt. Darüber hinaus habe das Amtsgericht über seinen Vergütungsantrag für den Zeitraum vom 21.10.2025 bis zum 20.01.2026 nicht entschieden, was seinen Anspruch auf eine vollständige Sachentscheidung verletze und einen Verfahrensfehler darstelle.

7 Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 02.02.2026 für die Tätigkeit des weiteren Beteiligten zu 1) vom 21.10.2025 bis zum 20.01.2026 eine Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von 433,70 € fest (Bl. 18 ff. e-VGH AG).

8 Anschließend hat das Amtsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 11.02.2026 (Bl. 71 - 72, Bd. II der Akte) teilweise abgeholfen und die Dauervergütung gegen die Landeskasse festgesetzt. Im Übrigen hat es der Beschwerde mit der Begründung, dass sich die gewünschte Bestimmung von Fälligkeiten aus den genannten Abrechnungszeiträumen in Verbindung mit den gesetzlichen Regelungen nach § 292 Abs. 2 S. 3 FamFG iVm § 14 Abs. 1 S. 1 VBVG ergebe und die Überprüfungsfrist im Beschluss nicht festzusetzen sei, nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Landgericht Berlin II zur Entscheidung vorgelegt. Darüber hinaus hat das Amtsgericht ausgeführt, dass bereits mit Beschluss vom 02.02.2026 über den Antrag auf Vergütung für das der Dauervergütungsanordnung vorangegangene Quartal entschieden worden sei.

9 Der weitere Beteiligte zu 1) wendet sich mit Schreiben vom 17.02.2026 (Bl. 29 f. e-VGH AG) auch gegen den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 11.02.2026. Die Kammer hat den weiteren Beteiligten zu 1) mit Verfügung vom 16.03.2026 (Bl. 7 f. eAkte LG) darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss vom 11.02.2026 unstatthaft sein dürfte.

10 Der weitere Beteiligte zu 2) nahm mit Schreiben vom 08.04.2026 Stellung zum Beschwerdeverfahren (Bl. 10 eAkte LG). Auf das Schreiben wird Bezug genommen.

II.

11 1. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) gegen die Dauervergütungsanordnung vom 22.01.2026 ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

12 1.1. Das als Beschwerde statthafte Rechtsmittel (§ 58 Abs. 1 FamFG) des weiteren Beteiligten zu 1) gegen die Dauervergütungsanordnung vom 22.01.2026 ist zulässig. Es ist form- und fristgerecht (§§ 64, 63 Abs. 1, 14 Abs. 2 FamFG) beim Amtsgericht Pankow eingelegt worden.

13 Der weitere Beteiligte zu 1) ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert. Zwar hat das Amtsgericht seinem Antrag entsprochen und eine Dauervergütung gewährt. Die Beschwer des weiteren Beteiligten zu 1) liegt jedoch in dessen Einwand begründet, dass weder aus dem Tenor noch aus den Gründen ersichtlich sei, zu welchem konkreten Fälligkeitszeitpunkt die Vergütung erfolgen soll. Hinsichtlich der Notwendigkeit dieser Angabe wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. Auch ist der weitere Beteiligte zu 1) auf einen vollstreckbaren Titel angewiesen. Wird nämlich eine Dauerbewilligung beschlossen, bewirkt dies das Entstehen des jeweiligen Anspruchs sofort mit dem Ende des Abrechnungsquartals. Der Betreuer ist von diesem Zeitpunkt an zur Entnahme aus dem von ihm verwalteten Vermögen oder zur Vollstreckung aus dem Bewilligungsbeschluss nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG berechtigt (MüKoBGB/Fröschle, 9. Aufl. 2024, VBVG § 15 Rn. 19, beck-online). Eine Entnahme aus dem Vermögen scheidet hier angesichts der Mittellosigkeit des Betroffenen aus.

14 Der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 1.000,00 € ist erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist derjenige Teil der Beschwer, dessen Beseitigung mit der Beschwerde erstrebt wird (BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – XII ZB 555/12, NJW-RR 2014, 833 Rn. 7). Es kommt mithin auf das Abänderungsinteresse und im Falle der fehlenden Vollstreckbarkeit des Titels auf die damit verbundene Beschwer an. Dieses wäre vorliegend das Interesse an einer vollstreckbaren Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung für künftige Zeiträume. Dies gilt auch, wenn der Beschwerdeführer lediglich die Benennung des konkreten Fälligkeitszeitpunkts begehrt, da die Vollstreckbarkeit der gesamten Forderung von deren Fälligkeit abhängt. Danach ist ein jedenfalls 1.000,00 € übersteigendes Interesse des Beschwerdeführers gegeben, wobei offenbleiben kann, ob sich dieses Interesse nach dem Wert einer Jahresvergütung (hier: 4 x 432,00 € = 1.728,00 €) oder nach dem Wert der als Dauervergütung angestrebten Gesamtvergütung, die sich bis zum Ablauf des Überprüfungszeitraums von zwei Jahren bemisst. Denn in beiden Fällen wäre der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 1.000,00 € erreicht.

15 1.2. Die Beschwerde ist teilweise begründet, denn der angefochtene Dauerbewilligungsbeschluss ist mangels hinreichender Bestimmtheit des konkreten Fälligkeitszeitpunktes nicht vollstreckbar (1.2.1.). Hinsichtlich der begehrten Festsetzung einer Überprüfungsfrist für die Prognoseentscheidung im Tenor des angefochtenen Beschlusses war die Beschwerde dagegen als unbegründet zurückzuweisen (1.2.2.).

16 1.2.1. Ein Titel, dessen Inhalt auch durch Auslegung vom Vollstreckungsorgan nicht ermittelt werden kann, kann nicht Grundlage von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein (BGH NJW 2013, 2287 Rn. 16, beck-online). Umstände, die außerhalb des Titels liegen, sind bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (BGH GRUR 2025, 187 Rn. 22, beck-online). Der Titel ist nur dann ausreichend bestimmt, wenn er die Person des Gläubigers, die Person des Schuldners und den Gegenstand des Anspruchs in der zur Zwangsvollstreckung notwendigen Genauigkeit bezeichnet (MüKoZPO/Wolfsteiner/K. Volmer, 7. Aufl. 2025, ZPO § 724 Rn. 42, beck-online). Diesen Anforderungen wird der Dauervergütungsbeschluss des Amtsgerichts nicht in vollem Umfang gerecht.

17 So enthält der Beschlusstenor keine hinreichend konkreten Angaben zum Fälligkeitszeitpunkt der erst in der Zukunft fällig werdenden Vergütungen. Zwar ist im Tenor des Beschlusses sowohl der Beginn, als auch das Ende des zu vergütenden Quartals benannt. Es fehlt allerdings an der Angabe des konkreten Fälligkeitsdatums. Denn die Fälligkeit der künftigen Vergütung und somit auch der Zeitpunkt des Verzugs bestehender Zahlungsverpflichtungen (vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ergibt sich nicht allein aus den im Tenor benannten Quartalen, sondern erst aus diesem Quartalszeitraum in Verbindung mit der gesetzlichen Regelung in § 292 Abs. 2 S. 3 FamFG. i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 1 VBVG. Diese Berechnungsgrundlage ist vorliegend auch den Gründen des Beschlusses nicht zu entnehmen, welche grundsätzlich zur Auslegung des Tenors herangezogen werden können (BFH Beschluss vom 28.01.2015 – X B 103/14, BeckRS 2015, 94402 Rn. 13, beck-online, zur Auslegung eines Urteilstenors). Daher ist die Benennung der Quartale allein ohne Bezugnahme auf das daraus resultierende Fälligkeitsdatum bzw. die für die Fälligkeit erforderliche Berechnungsgrundlage nicht ausreichend, denn die Bestimmung der Fälligkeit und der damit verbundene Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung ist alleinige Aufgabe des Rechtspflegers. Die Landeskasse bzw. das Vollstreckungsorgan darf zwecks Wahrung der Rechtssicherheit nicht mit materiellrechtlichen Fragen zur Betreuervergütung betraut werden (vgl. Landgericht Berlin II, Beschluss vom 30.10.2025, 87 T 279/25, BeckRS 2025, 29186). Der Fälligkeitszeitpunkt muss daher im Tenor konkret benannt werden oder sich zumindest aus den Gründen der Entscheidung ergeben.

18 Der Fälligkeitseintritt berechnet sich vorliegend wie folgt: Der quartalsmäßig abzurechnende Vergütungsanspruch wird jeweils am Tag nach dem Ablauf der drei Monate fällig. Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann (vgl. Grüneberg, 84. Auflage 2025, § 271, Rn. 1). Nach § 14 Abs. 1 VBVG kann der Vergütungsanspruch jeweils nach Ablauf von drei Monaten geltend gemacht werden. Bevor der Abrechnungszeitraum vollständig abgelaufen ist, kann die Auszahlung der Vergütung somit nicht verlangt werden. Mithin ist die Vergütung für das Quartal vom 21.01.2026 bis zum 20.04.2026 nach Ablauf des letzten Tages des Vergütungszeitraums, also am 21.04.2026 fällig. Entsprechendes gilt für die jeweils folgenden Quartale.

19 Ab dem 21.01.2026 beläuft sich die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1) gemäß Nr. 1.2.2.2 des ab dem 01.01.2026 gültigen VBVG (BGBl. 2025 I Nr. 109 vom 10.04.2025) auf 144,00 € monatlich (vgl. Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG Nr. 1.2.2.2 VBVG). Für den am 21.04.2026 fälligen Vergütungsanspruch ergibt sich daher folgender Betrag: 3 x 144,00 €, somit insgesamt 432,00 €. Entsprechendes gilt für die folgenden Quartale.

20 1.2.2. Eine Überprüfungsfrist für die Prognoseentscheidung zur Gewährung der Dauervergütung muss entgegen der Auffassung des weiteren Beteiligten zu 1) nicht zwingend in den Tenor des angefochtenen Beschlusses aufgenommen werden. Die Überprüfungsfrist ist mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht konstitutiver Bestandteil der Dauervergütungsanordnung. Es besteht lediglich die Pflicht des Gerichts in im Voraus festzulegenden Abständen den Fortbestand der Prognosekriterien zu überprüfen. Diese Abstände können, müssen allerdings nicht im Beschlusstenor bestimmt werden; es kann auch eine entsprechende Wiedervorlagefrist in der Akte vermerkt werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Rechtspfleger.

21 Die Annahme einer Verpflichtung, die Überprüfungsfrist in dem Beschlusstenor anzugeben, ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut, noch aus der Gesetzessystematik, noch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

22 Eine Pflicht zur Aufnahme der Frist in den Tenor der Dauervergütungsanordnung lässt sich nicht aus dem Wortlaut der Regelung des § 292 Abs. 2 S. 2 FamFG ableiten. In dieser Vorschrift ist lediglich die Pflicht des Gerichts geregelt, die Festsetzung in regelmäßigen, im Voraus festzulegenden Abständen, die zwei Jahre nicht überschreiten dürfen, zu überprüfen. Aus der Gesetzesformulierung „im Voraus festzulegende Abstände“ lässt sich nicht ableiten, dass in der Festsetzungsentscheidung die Überprüfungsfrist zu bestimmen ist.

23 Unterstützt wird diese Auslegung durch einen Vergleich mit der Überprüfungsfrist bei Betreuungsentscheidungen (§ 295 Abs. 2 FamFG). Im Gegensatz zu Verfahren über die Einrichtung einer Betreuung, bei denen die Überprüfungsfrist ausdrücklich gemäß § 286 Abs. 3 FamFG in den Beschlusstenor aufzunehmen ist, hat der Gesetzgeber von der Aufnahme einer solchen Pflicht für die Überprüfungsfrist bei der Dauervergütung abgesehen.

24 Ferner hängt nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen die konkrete Bemessung der Überprüfungsfrist bei Betreuungsentscheidungen vom Willen des Betroffenen und der Erforderlichkeit der Maßnahme (§ 1814 Abs. 3 BGB) nach den Umständen des Einzelfalls ab (Sternal/Giers, 22. Aufl. 2025, FamFG § 286 Rn. 10, beck-online). Der Überprüfungsfrist allein kommt in diesen Fällen daher auch eine Regelungswirkung mit Grundrechtsbetroffenheit zu, weshalb die Entscheidung über die Frist transparent bereits aus dem Beschluss des Gerichts ersichtlich sein muss. Dies ist auf die Überprüfungsfrist für Dauervergütungsanordnungen so nicht übertragbar. Hier kommt es allein darauf an, die für die Vergütungshöhe zugrundelegenden Kriterien erneut zu überprüfen. Eine andere Intention ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. § 292 Abs. 2 S. 2 FamFG in der aktuellen Fassung ist wortgleich mit dem am 01.01.2023 neu gefassten § 292 Abs. 2 S. 3 FamFG. Insofern ist zur Ermittlung des gesetzgeberischen Willens auf die Gesetzesbegründung zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 01.01.2023 zurückzugreifen. Hieraus ergibt sich, dass das Abstellen auf die Prognoseentscheidung bei der Dauervergütung durch folgende Bestimmungen hinreichend abgesichert ist: Durch die Pflicht des Betreuers, dem Gericht bei einer Änderung der relevanten Kriterien sofort Mitteilung zu machen (§ 15 Absatz 2 Satz 3 VBVG a.F.) und durch die geregelte Pflicht des Gerichts, regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, die Festsetzung zu überprüfen (S. 335 f., BT-Drs. 19/24445). Es geht daher allein darum, sicherzustellen, dass trotz der automatisierten Auszahlung weiterhin in regelmäßigen Abständen die Richtigkeit der Höhe des Vergütungsanspruchs bzw. der Schuldnerfestsetzung geprüft wird. Im Übrigen hat es der Betreuer selbst maßgeblich in der Hand, dafür zu sorgen, dass dem Gericht die korrekten und aktuellsten Prognosekriterien bekannt sind.

25 2. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) gegen die Nichtabhilfeentscheidung vom 11.02.2026 ist dagegen unzulässig.

26 Der weitere Beteiligte zu 1) wendet sich mit seiner Beschwerde vom 17.02.2026 ausdrücklich gegen die Teilabhilfe- und Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 11.02.2026. Die Beschwerde gegen die Nichtabhilfeentscheidung ist bereits unstatthaft, denn eine isolierte Anfechtung der Nichtabhilfeentscheidung ist nicht möglich (Sternal/Sternal, 22. Aufl. 2025, FamFG § 68 Rn. 20, beck-online). Sofern sich der Betroffene darauf beruft, dass der Nichtabhilfeentscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, so ergibt sich daraus nichts anderes. Im Fall einer teilweisen Abhilfe - wie hier durch die Mitaufnahme der Festsetzung gegen die Landeskasse - muss die Entscheidung des Ausgangsgerichts mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39) versehen sein (MüKoFamFG/A. Fischer, 4. Aufl. 2025, FamFG § 68 Rn. 23, beck-online, zur Rechtsbehelfsbelehrung bei Teilabhilfe). Nur so können die übrigen durch die (Teil-)Abhilfeentscheidung belasteten Beteiligten - hier die Landeskasse - prüfen, ob sie nunmehr selbst Beschwerde einlegen wollen. Der weitere Beteiligte zu 1) ist dagegen durch die teilweise Abhilfe nicht beschwert.

27 3. Nebenentscheidungen

28 Anlass für die Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand nicht (§ 81 FamFG).

29 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.

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