LG Berlin II 87. Zivilkammer, 2026-04-21, 87 T 48/26

87 T 48/26Kantonsgericht21.04.2026

Regest

1. Eine isolierte Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen kommt unter der Geltung des FamFG auch dann nicht in Betracht, wenn die Beweisanordnung als objektiv willkürlich gerügt wird oder Grundrechte - wie das Recht auf rechtliches Gehör - verletzt worden sein sollen. Der vom Gesetzgeber bei der Strukturierung des FamFG ausdrücklich verfolgte Wille, Zwischen- und Nebenentscheidungen nicht selbstständig anfechtbar zu machen, verbietet es den Gerichten aus Gründen der Rechtsmittelklarheit, im Wege der Rechtsprechung außerordentliche, im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsbehelfe zu schaffen.(Rn.11) (Rn.12) (Rn.13) (Rn.18) 2. Soweit durch eine unanfechtbare behördliche oder gerichtliche Zwischenentscheidung unumkehrbare Verletzungen von Grundrechten drohen, ist der ordentliche Rechtsweg im Sinne des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erschöpft. Ein Betroffener kann in diesen Konstellationen effektiven Rechtsschutz ausschließlich unmittelbar vor dem Bundesverfassungsgericht suchen, insbesondere im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Wirksamkeit der Entscheidung.(Rn.9) (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend AG Wedding, 3. November 2025, 514 XVII 119/25

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 87. Zivilkammer — 87 T 48/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-21

Aktenzeichen: 87 T 48/26

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0421.87T48.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 58 Abs 1 FamFG, Art 3 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG

Orientierungssatz

  1. Eine isolierte Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen kommt unter der Geltung des FamFG auch dann nicht in Betracht, wenn die Beweisanordnung als objektiv willkürlich gerügt wird oder Grundrechte - wie das Recht auf rechtliches Gehör - verletzt worden sein sollen. Der vom Gesetzgeber bei der Strukturierung des FamFG ausdrücklich verfolgte Wille, Zwischen- und Nebenentscheidungen nicht selbstständig anfechtbar zu machen, verbietet es den Gerichten aus Gründen der Rechtsmittelklarheit, im Wege der Rechtsprechung außerordentliche, im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsbehelfe zu schaffen.(Rn.11) (Rn.12) (Rn.13) (Rn.18)

  2. Soweit durch eine unanfechtbare behördliche oder gerichtliche Zwischenentscheidung unumkehrbare Verletzungen von Grundrechten drohen, ist der ordentliche Rechtsweg im Sinne des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erschöpft. Ein Betroffener kann in diesen Konstellationen effektiven Rechtsschutz ausschließlich unmittelbar vor dem Bundesverfassungsgericht suchen, insbesondere im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Wirksamkeit der Entscheidung.(Rn.9) (Rn.18)

Verfahrensgang

vorgehend AG Wedding, 3. November 2025, 514 XVII 119/25

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen vom 24.11.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 03.11.2025, Az. 514 XVII 119/25, wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1 Der Betroffene wendet sich gegen den im Unterbringungsverfahren ergangenen Beweisbeschluss des Amtsgerichts vom 03.11.2025.

2 Für den Betroffenen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 22.06.2015 (Bl. 29 f. Bd. I d.A.) eine Betreuung mit einem umfassenden Aufgabenkreis eingerichtet. Nach mehreren Verlängerungen der Betreuung und Betreuerwechseln erfolgte die letzte Verlängerung, eine Erweiterung des Aufgabenkreises und ein neuerlicher Betreuerwechsel mit Beschluss des Amtsgerichts vom 15.07.2025 (Bl. 66 ff. der eAkte AG). Zur neuen Betreuerin wurde nunmehr die weitere Beteiligte bestimmt. Der aktuelle Aufgabenkreis umfasst unter anderem die Aufgabenbereiche „Gesundheitssorge“ und „Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 BGB“.

3 Mit Schreiben vom 30.10.2025 (Bl. 84 f. der eAkte AG) beantragte die weitere Beteiligte beim Amtsgericht, ihr die Genehmigung zu erteilen, den Betroffenen für einen noch zu benennenden Zeitraum auf einer geschlossenen psychiatrischen Station eines Krankenhauses unterzubringen.

4 Das Amtsgericht hat daraufhin mit Datum vom 03.11.2025 (Bl. 86 ff. der eAkte AG) einen Beweisbeschluss erlassen, aufgrund dessen Herr Dr. med. Ass. jur. XXX mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen einer Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses beauftragt worden ist. Mit dem Beweisbeschluss ist sowohl dem Betroffenen als auch dessen Verfahrensbevollmächtigten erstmalig der Unterbringungsantrag der weiteren Beteiligten vom 30.10.2025 übersandt worden.

5 Das Gutachten ist bislang nicht erstellt worden, da es dem Sachverständigen nicht gelungen ist, mit dem Betroffenen Kontakt aufzunehmen. Mit Schreiben des Amtsgerichts vom 27.11.2025 (Bl. 118 f. der eAkte AG) ist der Sachverständige ferner gebeten worden, „die Begutachtung zunächst zu pausieren, bis eine Entscheidung zu einer möglichen Anordnung der Untersuchung und Anordnung der Vorführung zur ambulanten Untersuchung erfolgt ist“.

6 Gegen den Beweisbeschluss vom 03.11.2025 wendet sich der Betroffene mit der Beschwerde vom 24.11.2025 (Bl. 107 ff. der eAkte AG), hinsichtlich deren Begründung auf das Beschwerdeschreiben sowie auf den Inhalt der dort unter anderem in Bezug genommenen vorangegangenen Anhörungsrüge des Betroffenen vom 17.11.2025 (Bl. 97 ff. der eAkte AG) verwiesen wird.

7 Mit Beschluss vom 18.02.2026 (Bl. 133 f. der eAkte AG) hat das Amtsgericht - nach einem entsprechenden Hinweis in dem Schreiben vom 27.11.2025 (Bl. 118 f. der eAkte AG) - der Beschwerde gegen den Beweisbeschluss nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Landgericht Berlin II zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es in dem Beschluss unter anderem ausgeführt, dass die Anordnung der sachverständigen Begutachtung und die Auswahl des Sachverständigen durch das Gericht als Zwischenentscheidung(en) nicht anfechtbar seien. Dies ergebe sich unmittelbar aus der Regelung des § 58 Abs. 2 FamFG. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 18.02.2026 und das Schreiben vom 27.11.2025 verwiesen.

II.

8 Das Rechtsmittel des Betroffenen vom 24.11.2025 ist unzulässig und als solches zu verwerfen, denn die Beschwerde gegen den Beweisbeschluss ist bereits unstatthaft.

9 Wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt, ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde nur gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG statthaft. Ein Beweisbeschluss, der sich - wie hier - darauf beschränkt, einen Sachverständigen mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens über die Erforderlichkeit einer Unterbringung des Betroffenen nach § 1831 BGB zu beauftragen, gehört aber nicht zu den Endentscheidungen im vorstehenden Sinne, sondern ist eine nicht instanzabschließende Zwischenentscheidung. Aus diesem Grund ist ein derartiger Beweisbeschluss nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 58 Abs. 1 BGB nicht anfechtbar (vgl. Beschluss vom 30.04.2010 - 1 BvR 2797/09 - , BeckRS 2010, 49574, Rn. 25; Beschluss vom 26.10.2010 - 1 BvR 2538/10 - , BeckRS 2010, 55655, Rn. 25; Beschlüsse vom 17.09.2010 und 07.12.2010 - 1 BvR 2157/10 - , zitiert nach „juris“, dort jeweils Rn. 25; Beschluss vom 22.03.2022 - 1 BvR 618/22 - , BeckRS 2022, 5985, Rn. 10). Demgemäß ist in den vorgenannten Entscheidungen der Rechtsweg nach der Regelung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG als erschöpft gewertet worden.

10 Abweichend von der vorstehend angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erachtet der Bundesgerichtshof in ebenfalls ständiger Rechtsprechung die isolierte Anfechtbarkeit einer Beweisanordnung und damit die Beschwerde ausnahmsweise dann als zulässig, wenn die Beweisanordnung objektiv willkürlich, das heißt in so krassem Maß rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2007 - XII ZB 201/06 -, NJW 2007, 3575, beck-online, Rn. 17). Einen derartig krassen Ausnahmefall bejahte der 12. Senat des Bundesgerichtshofs unter Anwendung des damals geltenden FGG dann, wenn das Gericht die psychiatrische Begutachtung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, getroffen zu haben (vgl. BGH a.a.O. Rn. 17 ff.). In Verfahren nach der ZPO nahm der erste Senat des Bundesgerichtshofs einen solchen Ausnahmefall bei einem ohne vorherige Anhörung erlassenen Beweisbeschluss über die Begutachtung betreffend die Prozessfähigkeit einer Prozesspartei an (BGH, Beschluss vom 28.05.2009 - I ZB 93/08 -, NJW-RR 2009, 1223, beck-online). Der siebte Senat des Bundesgerichtshofs führte aus, dass die Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss jedenfalls dann statthaft ist, wenn bereits der Beweisbeschluss eine Verletzung von Grundrechten einer Partei zur Folge hätte, die sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lassen würde (BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - VII ZB 46/21 -, NJ 2022, 509, beck-online zu den Regelungen der ZPO).

11 In der Literatur ist äußerst umstritten, ob die oben zitierte Rechtsprechung des zwölften Senats des Bundesgerichtshofs unter der Geltung des FamFG und der abschließenden Regelung in § 58 FamFG noch Gültigkeit haben kann (vgl. Übersicht bei Jürgens/Kretz, 8. Aufl. 2025, FamFG § 58, beck-online, Rn. 11; hiernach bejahend : Musielak/Borth/Frank/Frank FamFG Rn. 8; MüKoFamFG/Schmidt-Recla § 278 Rn. 57 und § 283 Rn. 11; Jox/Fröschle § 283 Rn. 13; HK-BetreuungsR/Bučić FamFG § 280 Rn. 33 und § 283 Rn. 18; Prütting/Helms/Fröschle FamFG § 283 Rn. 22 zu den in § 283 enthaltenen Anordnungen; hiernach verneinend : Sternal/Göbel FamFG Rn. 32, § 44 Rn. 8, Anhang zu § 58 Rn. 60; § 278 Rn. 37, § 283 Rn. 8; BeckOK FamFG/Obermann Rn. 75; BeckOK FamFG/Günter § 283 Rn. 8; Haußleiter/Heidebach § 283 Rn. 12).

12 Die Kammer schließt sich der vom Bundesverfassungsgericht und einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung an, dass eine Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss gemäß § 58 Abs. 1 FamFG ausnahmslos nicht statthaft ist. Es kann mithin dahingestellt bleiben, ob der Beweisbeschluss des Amtsgerichts wegen der von dem Betroffenen gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als objektiv willkürlich zu werten sein mag oder nicht. Es braucht auch nicht geklärt zu werden, ob die darüber hinaus vom Bundesgerichtshof angeführten Kriterien vorliegen mögen oder nicht. Hierauf kommt es nicht entscheidungserheblich an.

13 Gemäß dem Willen des Gesetzgebers soll eine isolierte Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen auf Grundlage der Regelungen des FamFG ausdrücklich ausgeschlossen sein. Diesem Willen hat der Gesetzgeber in dem „Entwurf des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)“ vom 07.09.2007 (BTDrucks 16/6308) wörtlich Ausdruck verliehen. Denn in der Begründung zu diesem Gesetzesentwurf ist unter Abschnitt A. III. Ziffer 7.) unter der Überschrift „Änderungen im Rechtsmittelrecht“ (BTDrucks 16/6308 S. 166) ausgeführt:

14 „(...) Die Beschwerde findet grundsätzlich gegen alle im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt. Neben- und Zwischenentscheidungen sind nur dann anfechtbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. (...)“

15 Weiter heißt es unter Abschnitt B. zu der Regelung des § 58 FamFG (BTDrucks 16/6308 S. 203):

16 „Absatz 1 bestimmt die grundsätzliche Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Endentscheidungen. Dies ist gemäß der Legaldefinition in § 38 die Entscheidung, die über den Verfahrensgegenstand in der Instanz ganz oder teilweise abschließend entscheidet. Die Beschwerde übernimmt damit als Hauptsacherechtsmittel im FamFG die Funktion der Berufung in der Zivilprozessordnung und anderen Verfahrensordnungen. Zwischen- und Nebenentscheidungen sind dagegen grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Dies entspricht geltendem Recht. Sie sind entweder überhaupt nicht oder aber nur zusammen mit der Hauptsachentscheidung anfechtbar. (...) Absatz 2 bestimmt, dass grundsätzlich auch die Entscheidungen, die einer Endentscheidung vorausgegangen sind, im Beschwerderechtszug überprüft werden können. Die Vorschrift schreibt die bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts vertretene Auffassung, die Fehlerhaftigkeit von Zwischenentscheidungen könne noch mit der Endentscheidung gerügt werden (Bassenge/Herbst/Roth-Bassenge, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl. 2002, Rn. 3 zu § 19), ausdrücklich gesetzlich fest. (...)“

17 Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht erläutert, dass die Anordnung der Untersuchung als nicht instanzabschließende Entscheidung grundsätzlich nicht anfechtbar sei. Anfechtbar seien seit dem 01.09.2009 gemäß § 58 Abs. 1 FamFG grundsätzlich nur noch Endentscheidungen der Amts- und Landgerichte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2010, BeckRS 2010, 49574, Rn. 25). Durch die Unterscheidung zwischen Hauptsacherechtsmitteln und Rechtsmitteln gegen Neben- und Zwischenentscheidungen habe die freiwillige Gerichtsbarkeit an die Systematik anderer Verfahrensordnungen angeglichen werden sollen (BVerfG, a.a.O., mit Verweis auf die Drucksache des Deutschen Bundestags 16/6308, dort S. 166).

18 Hiernach kann der Betroffene - beispielsweise bei der Verletzung rechtlichen Gehörs bei Neben- und Zwischenentscheidungen - ausschließlich Rechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht erlangen, indem er im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde eine auf die Aussetzung der Wirksamkeit gerichtete einstweilige Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) beantragt (Sternal/Göbel, 22. Aufl. 2025, FamFG § 58 Rn. 32). Es ist nämlich mit dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsatz der Rechtsmittelklarheit nicht zu vereinbaren, wenn die Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts schafft, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (Sternal, a.a.O.).

19 Für eine Anordnung nach §§ 81, 84 FamFG besteht keine Veranlassung.

20 Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da die Voraussetzungen der Regelung des § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Denn gemäß den vorstehenden Ausführungen gibt es noch keine einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der isolierten Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen nach dem FamFG.

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