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532 Ks 9/18, (532 Ks) 251 Js 52/16 (9/18)•LG Berlin 32. Große Strafkammer, 2019-03-26, 532 Ks 9/18, (532 Ks) 251 Js 52/16 (9/18)
532 Ks 9/18, (532 Ks) 251 Js 52/16 (9/18)Kantonsgericht26.03.2019
Entscheidungsdatum: 2019-03-26
Aktenzeichen: 532 Ks 9/18, (532 Ks) 251 Js 52/16 (9/18)
Dokumenttyp: Urteil
Die Angeklagten werden wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu
lebenslangen Freiheitsstrafen
verurteilt.
Ihnen wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die dem Angeklagten T von dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (...) am (...) zu Nummer (...) und dem Angeklagten M von der Bundeshauptstadt Berlin am (...) zu Nummer (...) ausgestellten Führerscheine werden eingezogen.
Die zuständige Verwaltungsbehörde wird angewiesen, beiden Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens sowie die den Nebenklägern in beiden Rechtszügen erwachsenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 211, 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 315c Abs. 1 Nr. 2 a) und d), 25 Abs. 2, 52, 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 69a Abs. 1 Satz 1 StGB
I.
1 Die (...). große Strafkammer des Landgerichts (...) - Schwurgericht - hat die beiden Angeklagten am (...) jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Zugleich hat sie den Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, die ihnen ausgestellten Führerscheine eingezogen und die zuständige Verwaltungsbehörde angewiesen, beiden Angeklagten lebenslang keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
2 Der Bundesgerichtshof hat auf die Revisionen der Angeklagten durch Urteil vom (...) das Urteil der (...). großen Strafkammer mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
3 Die erneute Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
II.
4 a) Der zur Tatzeit fast (...)-jährige - jetzt (...)-jährige - Angeklagte T wurde in (...) geboren. Im Jahr (...) kam er mit seiner Mutter im Rahmen eines Familiennachzuges nach Deutschland, sein Vater war bereits zuvor hierher gezogen. Der Angeklagte T ist der Älteste in der Geschwisterreihe, er hat (...) Schwestern und (...) Bruder und lebte bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache mit (...) Geschwistern in der elterlichen Wohnung. Nach der Grundschulzeit wechselte er auf eine Hauptschule, die er jedoch ohne Schulabschluss verließ. Er begann eine Berufsausbildung zum (...) bei einem Bekannten seines Vaters, die er jedoch abbrach. Seinen Hauptschulabschluss holte er im Jahr (...) nach. In der Folgezeit arbeitete er in einer (...), auf (...), als (...) und im (...). Zuletzt bezog er Arbeitslosengeld II und beabsichtigte, eine Ausbildung zum (...) zu absolvieren, konnte jedoch ein Vorstellungsgespräch für einen Ausbildungsplatz aufgrund der Inhaftierung in dieser Sache nicht wahrnehmen.
5 Der Angeklagte T ist (...) und (...). Er war (...) Jahre lang mit der Zeugin D liiert, davon ein Jahr verlobt. Diese Beziehung ist mittlerweile beendet.
6 Am (...) erwarb der Angeklagte T die Fahrerlaubnis der Klasse B. Am (...) entzog ihm das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (...) nach vorangegangener vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis wegen wiederholter schwerwiegender Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Probezeit die Fahrerlaubnis. Am (...) wurde ihm diese für die Klassen A, AM, A1, B und L erneut erteilt.
7 Der Angeklagte verfügte zunächst über einen Pkw (...), mit dem er im Jahr (...) einen Unfall verursachte, wobei das Fahrzeug einen Totalschaden erlitt. In der Folgezeit nutzte er den Pkw seines Vaters, einen (...), bis er sich im Jahr (...) den zu diesem Zeitpunkt (...) Jahre alten (...) als Gebrauchtwagen kaufte, in dem er sich sehr sicher fühlte und mit dem er die hier verfahrensgegenständliche Tat beging.
8 Der Angeklagte T fährt gern sehr schnell mit seinem Kraftfahrzeug, wobei er nachts auch regelmäßig rote Ampeln missachtet; er legt beim Fahren grundsätzlich nicht den Sicherheitsgurt an. Mitunter fährt er auch sogenannte „Stechen“; darunter sind Wettfahrten über eine kurze Distanz im öffentlichen Straßenverkehr gegen einen anderen Pkw-Fahrer zu verstehen; diese Wettfahrten werden in der Regel spontan von Ampel zu Ampel ausgetragen. Der Angeklagte T trägt in seinem Bekanntenkreis den Spitznamen „(...)“ in Anspielung auf den Protagonisten einer (...), in der der „(...)“ wilde Verfolgungsfahrten in schnellen Pkw fährt, bei denen die Verfolger verunfallen und ein großes Trümmerfeld hinterlassen wird.
9 b) Der Angeklagte T ist im Hinblick auf im Straßenverkehr begangene Ordnungswidrigkeiten nicht vorbelastet.
10 c) Strafrechtlich ist der Angeklagte T bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
11 aa) Am (...) erließ das Amtsgericht (...) - ((...)) – gegen ihn einen Strafbefehl wegen eines am (...) begangenen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und setzte eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro sowie wegen eines Verstoßes gegen § 1 StVO eine Geldbuße von 35,00 Euro fest. Diesem seit dem (...) rechtskräftigen Erkenntnis lag folgender Sachverhalt zugrunde:
12 „Zu I.
13 Der Angeklagte T befuhr mit dem PKW (...) mit dem amtlichen Kennzeichen (...) unter anderem den Parkplatz des Rathauses (...) in der C-Straße. Offensichtlich stieß er beim Ausparken rückwärts gegen den dort geparkten PKW (...) der geschädigten Zeugin E, wodurch der Lack großflächig beschädigt wurde und ein Fremdschaden in Höhe von 1000 € entstand.
14 Zu II.
15 Wohlwissend, dass er aufgrund des Unfalles zu I. wartepflichtig gewesen wäre, setzte er die Fahrt fort, um die Feststellung seiner Personalien und des Umstandes, dass er den Unfall verursacht hatte, zu verhindern. “
16 bb) Am (...) verurteilte ihn das Amtsgericht (...) - ((...)) - wegen einer am (...) begangenen fahrlässigen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. Zudem ordnete das Gericht ein einmonatiges Fahrverbot an. Diesem seit dem (...) rechtskräftigen Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
17 „Am (...) befuhr der Angeklagte mit dem PKW, (...), amtliches Kennzeichen (...), u.a. die D-Straße in Richtung E-Straße in (...). Kurz vor Erreichen der E-Straße überholte der Angeklagte das Fahrzeug des Zeugen F und bemerkte dann, dass die Zeugen H und G mit ihren Fahrrädern die Fahrbahn passierten und sich im Bereich der dortigen Fahrbahnschienen hinstellten. Um diese nicht zu gefährden bzw. umzufahren, erhöhte der Angeklagte seine Geschwindigkeit beim oben genannten Überholvorgang und verlor dann auf feuchter Fahrbahn im Bereich des Kopfsteinpflasters und der Straßenbahnschienen die Kontrolle über seinen PKW und geriet auf die linke Seite der Fahrbahn, wo er mit dem in entgegengesetzter Richtung ordnungsgemäß fahrenden Transporter (...) des Zeugen I, amtliches Kennzeichen (...), frontal kollidierte. Dabei erlitt der Zeuge I ein Schleudertrauma und Kopfschmerzen sowie eine Verletzung im Bereich des linken Ellenbogens und der rechten Hand. Wegen dieser Verletzungen ist der Zeuge bereits seit mehreren Wochen nicht arbeitsfähig und hat Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € durch den Angeklagten erhalten. Der Zeuge J erlitt ebenfalls ein Schleudertrauma und war für einige Wochen nicht arbeitsfähig.“
18 cc) Am (...) verurteilte ihn das Amtsgericht (...) - (...) - wegen eines am (...) begangenen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Das Urteil ist seit dem (...) rechtskräftig.
19 dd) Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht (...) - (...) - am (...) - rechtskräftig seit dem (...) wegen eines am (...) begangenen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.
20 ee) Überdies war folgendes - in der Hauptverhandlung festgestelltes - Geschehen Gegenstand eines bei dem Amtsgericht (...) zunächst anhängigen und sodann nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Strafbefehlsverfahrens wegen des Tatvorwurfs der Nötigung:
21 Der Angeklagte T befuhr am (...) gegen (...) Uhr mit seinem Pkw (...), amtliches Kennzeichen (...), die F-Straße in (...). An der Kreuzung G-Straße/F-Straße wurde er von der Fahrerin des Pkw (...), der Polizeiobermeisterin K, welche als Polizistin nach Dienstschluss zusammen mit ihrem Kollegen, dem Zeugen Polizeiobermeister L, auf dem Weg zu einer Kollegin war, angehupt, um ihn nach einem gefährlichen Überholmanöver durch den Gegenverkehr auf den geringen Abstand zu ihrem Fahrzeug aufmerksam zu machen. Aus Verärgerung darüber befuhr der Angeklagte nun die F-Straße mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h und weniger, um die Zeugin K zum langsameren Fahren zu veranlassen. Als diese ihn überholen wollte, scherte er nach links bis in den Gegenverkehr aus, um dies zu verhindern. Daraufhin brach die Zeugin K den Überholvorgang ab. Anschließend fuhr er langsam in Schlangenlinien, um ein Überholen zu verhindern und die Fahrzeuge hinter ihm zum Langsamfahren zu zwingen. Erst an der Kreuzung H-Straße/I-Straße gelang es den Polizisten, sich neben das Fahrzeug des Angeklagten zu setzen und ihn zu stoppen. Bei der anschließenden Ansprache bemerkte der Zeuge Polizeiobermeister L, dass der Angeklagte unangeschnallt gefahren war und auf dem Beifahrersitz ein etwa zehn bis zwölf Jahre alter Junge saß.
22 d) Am (...) ordnete das Amtsgericht (...) ((...)) gegen ihn wegen der hier verfahrensgegenständlichen Tat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an.
23 e) Der Angeklagte wurde am (...) in dieser Sache festgenommen und befindet sich seit diesem Tage zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts (...) vom (...) ((...)) und sodann ab dem (...) aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts (...) vom (...) – (...) - ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA (...).
24 Während der Untersuchungshaft erlitt der Angeklagte am (...) eine (...), wobei insoweit zunächst eine Behandlung mit Antibiotika wegen des Verdachts der Entzündung eines (...) ((...)) erfolgte. Da sich eine Besserung nicht einstellte, wurde er am (...) notfallmäßig im (...) Klinikum aufgenommen. Während der dort durchgeführten operativen (...) konnte die Durchblutung des stark eingebluteten (...) nicht mehr hergestellt werden, weshalb dieser und der ebenfalls stark eingeblutete (...) entfernt werden mussten.
25 a) Der zur Tatzeit (...) -jährige - jetzt (...) -jährige - ledige und kinderlose Angeklagte M. wurde in (...) geboren und wuchs als einziges Kind seiner Eltern in (...) auf, wo er bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache im elterlichen Haushalt lebte. Altersgerecht eingeschult besuchte er zunächst die Grundschule und wechselte im Jahr (...) auf ein Gymnasium, wo er den Mittleren Schulabschluss erwarb und in der zwölften Klasse beschloss, seine Schullaufbahn zu beenden und sich als (...) zu verpflichten. Im (...) begann seine (...) Dienstzeit bei der (...). Da sein Vertrag zum Ablauf der Dienstzeit nicht verlängert wurde, nahm er im (...) eine zunächst befristete Tätigkeit als Mitarbeiter einer (...)firma im Bereich (...), (...) und (...) auf, wobei ihm seitens des Arbeitgebers eine Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt wurde, zu der es jedoch aufgrund seiner Inhaftierung in dieser Sache nicht kam.
26 Am (...) erwarb der Angeklagte M die Fahrerlaubnis der Klassen B, L und AM.
27 Zunächst fuhr er einen (...), wechselte sodann im (...) zu einem (...), mit dem er jedoch – unverschuldet – verunfallte, wobei sein Fahrzeug einen Totalschaden erlitt. Anfang (...) übernahm er den (...), einen im Vergleich zu dem vorherigen Fahrzeug deutlich stärker motorisierten Pkw, mit dem er die hier verfahrensgegenständliche Tat beging. Für dieses Fahrzeug, dessen Kaufpreis bei Übernahme (...) Euro betrug, hatte er eine einmalige Leasingsonderzahlung von (...) Euro geleistet und fortan monatliche Leasingraten von (...) Euro inklusive Kfz-Versicherung aufzubringen. Der Angeklagte M sah in seinen Fahrzeugen, insbesondere in dem (...), Statussymbole, welche den von ihm zur Schau gestellten „Lifestyle“ ebenso repräsentierten wie das Tragen teurer Kleidung bestimmter Luxusmarken oder die Anmietung eines Tisches in dem VIP-Bereich eines Clubs für 250,- Euro. Seinen Partnerinnen verbot er, sich in seinem Pkw zu schminken, etwas zu essen oder auch nur Wasser zu trinken, um den Innenraum vor Verschmutzung zu bewahren. Zu seinem „Lifestyle“ gehörte zudem, in seiner Freizeit häufig – sei es mit dem Zeugen N, seinem besten Freund, oder aber mit seiner jeweiligen Lebensgefährtin – über die K-Straße und die L-Straße zu fahren („cruisen“).
28 Auch der Angeklagte M fährt gern schnell mit seinem Kraftfahrzeug.
29 Im (...) war der Angeklagte M mit der Zeugin O liiert. Gemeinsam gingen sie an den Wochenenden – oft in Begleitung des Zeugen N – aus. Nach einem Clubbesuch in der (...) Innenstadt (...) steuerte der Zeuge N nachts den (...) des Angeklagten M, der auf dem Beifahrersitz saß und seinen Freund N dazu aufforderte, schnell nach (...) zu fahren. Auf der M-Straße in Fahrtrichtung (...) fuhr der Zeuge N mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h und überfuhr dabei eine rote Ampel, während der Angeklagte M diese Fahrweise als „geil“ kommentierte und den Zeugen N mit den Worten „mach‘ schneller“ zum fortgesetzten Übertreten der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h animierte. Die auf der Rückbank mitfahrende Zeugin O verspürte dabei Angst; ihre Aufforderung, langsamer zu fahren, ignorierten der Zeuge N sowie der Angeklagte M, weshalb die Zeugin O beide nach Beendigung der Fahrt wütend anschrie. Regelmäßig fuhr der Angeklagte M mit überhöhter Geschwindigkeit, oftmals mit 80 km/h bei erlaubten 50 km/h. In der Zeit, in der er mit der Zeugin O liiert war, fuhr der Angeklagte M bereits „Stechen“.
30 Auch während seiner kurzen Partnerschaft mit der Zeugin P im (...) fuhr er regelmäßig sehr schnell, vor allem nachts. Beim Abbiegen scherte dabei aufgrund der hohen Geschwindigkeit mitunter auch das Heck des Wagens aus. Oft fuhr er mit ihr mit geöffneten Fenstern und lauter Musik mehrmals die K-Straße entlang, wobei er an Ampeln auch die Räder durchdrehen ließ. Diese Zeugin war auch Beifahrerin, als er nachts auf der M-Straße ein „Stechen“ von Ampel zu Ampel gegen einen (...) gewann. Zu diesem Zeitpunkt besaß er noch den (...), den er zwar für ein „ganz passables Auto“ hielt, der ihm jedoch nicht ausreichend leistungsstark war. Bereits damals äußerte er den Wunsch, einen (...) zu fahren. Die Zeugin war auch als Beifahrerin zugegen, als der Angeklagte M auf der N-Straße ostwärts fahrend im Rückspiegel einen (...) erblickte, der mit lautem Motorengeräusch schnell näher kam. Als dieser direkt neben dem Fahrzeug des Angeklagten M fuhr, gab der Angeklagte M dem Fahrer des (...) ein Handzeichen, woraufhin beide stark beschleunigten und sich auf der N-Straße ab dem U-Bahnhof (...) über die O-Straße, die P-Straße, die Q-Straße bis zur R-Straße kurz vor dem A Tor ein Rennen lieferten, bei dem sie mehrere kreuzende Straßen bei für sie gelbem, jedoch nicht rotem Ampellicht überfuhren. Diese Wettfahrt „verlor“ der Angeklagte M und äußerte gegenüber der Zeugin P verärgert, mit einem (...) wäre ihm dies nicht passiert.
31 Auch nachdem er den (...) übernommen hatte, fuhr er weiterhin „Stechen“, bei der mitunter die Zeugin Q, mit der der Angeklagte M zu dieser Zeit liiert war, Beifahrerin war. Mit ihr hatte er bereits sechs Jahre lang eine Paarbeziehung geführt, war danach ein Jahr von ihr getrennt und erneut für einen Zeitraum von etwa drei Monaten zusammen, bis sich beide ungefähr eine Woche vor der verfahrensgegenständlichen Tat trennten.
32 b) Der Angeklagte M ist nicht bestraft. Die ihn betreffende Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom (...) weist keine Verkehrsordnungswidrigkeiten aus.
33 c) Auch gegen den Angeklagten M ordnete das Amtsgericht (...) ((...)) am (...) wegen der hier verfahrensgegenständlichen Tat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an.
34 d) Der Angeklagte M wurde in dieser Sache am (...) festgenommen und befindet sich seitdem – zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts (...) vom (...) ((...)) und seit dem (...) aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts (...) vom (...) – (...) – ununterbrochen in Untersuchungshaft in der (...).
III.
35 Die Bekanntschaft der beiden Angeklagten
36 Die beiden Angeklagten kannten sich von einigen zeitgleichen Besuchen der Shishabar „(...)“, K-Straße (...) in (...). Befreundet waren sie nicht. Der Angeklagte M wusste, dass der Angeklagte R den Spitznamen „(...)“ in Anlehnung an den gleichnamigen Actionfilm trug, einen (...) besaß und mit diesem oft und gern sehr schnell fuhr. Es gab auch anlässlich eines Besuchs der Bar vor der verfahrensgegenständlichen Tat ein Gespräch zwischen beiden, in dem es um den Pkw des Angeklagten T ging, den dieser als (...) ((...) des Modells (...)) bezeichnete, was wohl von dem Angeklagten M angezweifelt wurde, weshalb der Angeklagte T diesem gegenüber äußerte, es sei ein (...), „glaube es oder nicht“.
37 Die Fahrzeuge der beiden Angeklagten
38 Tatsächlich handelte es sich bei dem Pkw des Angeklagten T um einen erstmals am (...) zugelassenen (...) Modell (...), amtliches Kennzeichen (...), mit einer Leistung von 165 kW (224 PS), einem Hubraum von 2.967 cm3 und einem Leergewicht von 1.840 kg, der (...) lackiert, jedoch mit einer (...) Folie (mit Ausnahme des (...)) versehen war. Das Fahrzeug verfügte über Fahrer-, Beifahrer- und Seitenairbags, Gurtstraffer und Sportsitze.
39 Der Pkw des Angeklagten M war ein erstmals am (...) zugelassener (...), Modell (...), amtliches Kennzeichen (...), mit einer Leistung von 280 kW (380 PS), einem Hubraum von 1.991 cm3 und einem Leergewicht von 1585 kg. Das Fahrzeug verfügte über Fahrer- und Beifahrerairbags und Seitenairbags, Gurtstraffer und Schalensitze.
40 Die Fahrt des Angeklagten T wenige Tage vor der verfahrensgegenständlichen Tat
41 Drei oder vier Tage vor der verfahrensgegenständlichen Tat befand sich der Angeklagte T mit den Zeugen R, S, U und V in der von dem Zeugen R geführten Bar „(...)“ in der A-Allee in (...). Sie beschlossen, gemeinsam eine Shishabar zu besuchen. Da die Zeugen R und S noch eine Kollegin der Zeugin S aus der Shishabar „(...)“ abholen wollten, fuhren sie zunächst mit den Pkw des Zeugen R und dem (...) des Angeklagten T zum „(...)“ und von dort gegen (...) Uhr oder (...) Uhr über die K-Straße, die L-Straße, den A-Platz und die S-Straße bis zur (...). Dabei steuerte der Angeklagte T seinen (...), in dem jedenfalls noch der Zeuge U mitfuhr, während sich die Zeugin S als Beifahrerin in dem von dem Zeugen R gesteuerten (...) befand; in welchem der beiden Pkw der Zeuge V saß, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Bei dieser Fahrt fuhr der Angeklagte T sehr schnell, überfuhr mehrere Haltelinien für ihn rotes Licht abstrahlender Lichtzeichenanlagen, bremste jedoch immer wieder ab und ließ den R, der zwar ebenfalls schnell fuhr, jedoch die roten Ampeln beachtete, wieder zu ihm aufschließen; auf diese Weise versuchte er, den Zeugen R zu animieren, ein Rennen gegen ihn zu fahren. Der Zeugin S gelang es jedoch durch mehrfaches Zureden, den Zeugen R davon abzuhalten, sich mit dem Angeklagten ein Rennen zu liefern. An einer Baustelle auf dem mittleren Fahrstreifen der L-Straße unmittelbar vor der Einmündung der T-Straße, wechselte der Angeklagte T auf die linke Fahrspur vor dem Fahrzeug des R und „schnitt“ diesen dabei. Unter anderem überfuhr der Angeklagte T bei dieser Fahrt auch die für ihn rotes Ampellicht abstrahlende Lichtzeichenanlage an der Kreuzung (...), an der sich wenige Tage später das verfahrensgegenständliche Kollisionsgeschehen ereignete.
42 Das Geschehen am Abend bzw. in der Nacht vor der Tat
43 Am Abend des (...) war der Angeklagte M mit der damals (...) -jährigen Nebenklägerin C verabredet. Sie hatten sich erst im (...) in einem Club, in dem der Angeklagte M als Türsteher tätig war, kennengelernt, es war ihr drittes Treffen. Der Angeklagte M holte sie mit seinem (...) gegen (...) Uhr von ihrer Wohnanschrift in der U-Straße ab und gemeinsam fuhren sie über die L-Straße und die K-Straße zum B-Platz, um in dem dortigen (...) etwas zu essen. Im Anschluss daran, gegen (...) Uhr, fuhren sie wiederum mit dem Fahrzeug des Angeklagten M zu der Shishabar (...), wo sie nichtalkoholische Getränke zu sich nahmen und der Angeklagte M eine Shisha rauchte.
44 Der Angeklagte T besuchte am späten Abend des (...) mit einem Freund, dem Zeugen U, am C-Platz in (...) eine Shishabar. Im Anschluss daran wollte er sich noch mit zwei Bekannten, den Zeugen W und X, treffen. Da der Zeuge U zu diesem Treffen nicht mitkommen wollte, fuhr der Angeklagte T ihn mit seinem (...) zu dessen ebenfalls im Ortsteil (...) gelegenen Wohnung, wo er ihn gegen Mitternacht absetzte. Mit den Zeugen W und X, die sich in einer Shishabar in (...) aufhielten, verabredete der Angeklagte T telefonisch einen Treffpunkt an dem in der L-Straße/V-Straße in der Nähe des A-Platzes gelegenen Bekleidungskaufhaus (...).
45 Das Zusammentreffen der beiden Angeklagten auf der K-Straße
46 Gegen (...) Uhr verließen der Angeklagte M und die Nebenklägerin C das „(...)“, der Angeklagte M wollte seine Begleiterin nach Hause fahren, wobei die Strecke in östlicher Richtung über die K-Straße, die L-Straße, den A-Platz und die S-Straße bis zur U-Straße führen sollte. Sie befuhren die K-Straße in östlicher Richtung, M steuerte das Fahrzeug, während die Nebenklägerin C sich auf dem Beifahrersitz befand. Kurz vor Erreichen der Kreuzung die K-Straße/W-Straße/X-Straße am B-Platz kam ihnen der Angeklagte T in seinem (...) entgegen. Er fuhr noch ein kurzes Stück die K-Straße in westliche Richtung, wendete dann, fuhr auf der linken Spur wieder gen Osten und stellte sich an der vorgenannten Kreuzung an die rote Ampel neben das Fahrzeug des Angeklagten M. Dabei „spielte er mit dem Gas“, d.h. er ließ den Motor aufheulen. Als die Ampel auf grün schaltete, erkannten sich die beiden Angeklagten, fuhren über die die K-Straße kreuzende W Straße/X-Straße und hielten kurz hinter der Kreuzung nebeneinander in Höhe der dort befindlichen Bushaltestelle an, so dass der Angeklagte T in der linken und der Angeklagte M in der rechten Fahrspur standen und den nachfolgenden Verkehr blockierten. Dort unterhielten sie sich kurz durch die geöffneten Seitenscheiben, wobei der Angeklagte T dem Angeklagten M mitteilte, er sei noch mit einigen Kumpels am A-Platz verabredet, während die Nebenklägerin C, die der Angeklagte T als Beifahrerin des M wahrgenommen hatte, mit ihrem Mobiltelefon eine Nachricht an ihre Mutter sandte, um diese von ihrer bevorstehenden Rückkehr nach Hause zu informieren.
47 Das erste „Stechen“
48 Der Angeklagte M hatte das Spiel des Angeklagten T mit dem Gas zutreffend als Aufforderung zu einem „Stechen“ interpretiert. Als hinter ihnen stehende Autofahrer, die durch die beiden nebeneinander stehenden Fahrzeuge der beiden Angeklagten an der Weiterfahrt gehindert wurden, zu hupen begannen, rasten die beiden Angeklagten los – möglicherweise auch in Erinnerung des im „(...)“ geführten Streitgesprächs über das Modell des von dem Angeklagten T gefahrenen (...) -, um sich ein solches „Stechen“ zu liefern. Dieses über eine Distanz von ca. 300 m ausgetragene (erste) „Stechen“ konnte der Angeklagte M mit seinem deutlich stärker motorisierten (...) für sich entscheiden, so dass er als erster die für die beiden Angeklagten rotes Licht abstrahlende Ampel an der Kreuzung K-Straße/D-Platz/Y-Straße erreichte und anhielt.
49 Das zweite „Stechen“
50 Auch der Angeklagte T hielt dort wenig später neben dem Angeklagten M und signalisierte diesem mit erneutem „Spiel mit dem Gas“, dass er ihn zu einem weiteren „Stechen“, einer Revanche, herausforderte. In dem spätestens soeben erlangten Wissen um sein leistungsmäßig überlegenes Auto und der daraus resultierenden Chancenlosigkeit des Angeklagten T fuhr der Angeklagte M gegen den Angeklagten T auch dieses (zweite) „Stechen“ über eine Strecke von ca. 270 m, welches er erwartungsgemäß wieder gewann, und hielt an der nächsten roten Ampel an der Kreuzung K-Straße/Z-Straße an.
51 Die weitere Fahrt der beiden Angeklagten über die K-Straße
52 Diesmal blieb der Angeklagte T jedoch nicht stehen, sondern überfuhr mit hohem Tempo die rote Ampel, um den Angeklagten M dazu zu bewegen, mit ihm eine Wettfahrt über eine längere Distanz durchzuführen. Denn der Angeklagte T hatte erkannt, dass er aufgrund der geringeren Motorleistung seines Kfz bei einem „Stechen“ keine Chance gegen den (...) des Angeklagten M hatte. Bessere Chancen rechnete er sich jedoch bei einer Wettfahrt über eine längere Distanz aus, zumal es dabei nach seiner Vorstellung weniger auf die reine Motorleistung der Fahrzeuge, sondern auch auf das fahrerische Können und die Risikobereitschaft der beteiligten Fahrer ankäme.
53 Über das Weiterrasen des Angeklagten T war der Angeklagte M äußerst verärgert, hatte doch der Angeklagte T dadurch „die Regeln für ein Stechen verletzt“ und gezeigt, dass er seine zweimalige Niederlage nicht akzeptieren wollte. Der Angeklagte M rief noch aus: „Was rast der denn wie ein Verrückter!“, entschloss sich jedoch, T Angebot anzunehmen und sogleich dessen Verfolgung aufzunehmen, wobei er möglicherweise noch bei für ihn rot abstrahlendes Licht die Haltelinie an der Kreuzung K-Straße/Z-Straße überfuhr, stark beschleunigte und mit hoher Geschwindigkeit dem T hinterher jagte. Beide Angeklagten waren sich nun einig, ein Autorennen durchzuführen und rasten die K-Straße in östlicher Richtung entlang, wobei der Angeklagte T vorn lag, der Angeklagte M indes kontinuierlich aufholte. Unmittelbar hinter der kreuzenden AA-Straße passierten sie die Mittelinsel, auf dem sich der Eingang des U-Bahnhofs (...) befindet. Dort unterhielten sich die kurz zuvor mit der U-Bahn eingetroffenen Zeuginnen Y und Z, die - durch das Vorbeirasen der beiden Fahrzeuge verängstigt - hinter das die Fahrbahn von dem Eingangsbereich des U-Bahnhofes trennende Gitter zurücktraten. Die beiden Angeklagten rasten in ihrem jeweiligen Fahrstreifen nahezu nebeneinander - der Angeklagte T lag noch leicht in Führung - den innerstädtischen (...) entlang; zwischen beiden Fahrzeugen entwickelte sich eine Art Katz-und Maus-Spiel mit wechselseitigem Beschleunigen und Bremsen.
54 Seit der Kreuzung K-Straße/Z-Straße, an der jedenfalls der Angeklagte T das für ihre Fahrtrichtung abstrahlende rote Licht der Lichtzeichenanlage missachtet hatte, hatten beide Angeklagten vier Kreuzungen (K-Straße/ AB-Straße, K-Straße/ AC-Straße, K-Straße/AA-Straße, K-Straße/ AD-Straße) und eine Einmündung (K-Straße/AE-Straße) passiert, wobei drei dieser Kreuzungen durch Lichtzeichenanlagen geregelt waren. Ob die beiden Angeklagten dabei für sie rot abstrahlendes Ampellicht missachteten, konnte die Kammer nicht sicher feststellen.
55 Gemeinsam rasten beide Angeklagten in ihren Fahrzeugen auf die Kreuzung K-Straße/AF-Straße, deren Lichtzeichenanlage für die Fahrtrichtung der beiden Angeklagten rotes Licht abstrahlte, zu. Angesichts des roten Ampellichts ging jedenfalls der Angeklagte M etwas vom Gas, ohne jedoch seine Geschwindigkeit merklich zu verringern. Beide Angeklagten jagten mit weiterhin hohem Tempo über die Kreuzung, wobei die Kammer auch hier nicht sicher feststellen konnte, ob die beiden für sie abstrahlendes rotes Ampellicht missachteten oder die Lichtzeichenanlage beim Überfahren der Haltelinie rot-gelbes bzw. bereits grünes Licht abstrahlte.
56 Nach dem Passieren dieser Kreuzung überholte der Angeklagte M den Mitangeklagten T; ihm gelang es, sich auf dem verbleibenden – etwa 200 m langen - Teilstück der K-Straße bis zum Beginn der Kurve am E-Platz an der (...) ein Stück von seinem Kontrahenten abzusetzen.
57 Das Durchfahren der Kurve an der (...)
58 Der Angeklagte M fuhr daher auch als erster in die Kurve an der (...) ein. Diese Kurve, die den Übergang von der K-Straße zu der L-Straße bildet – an der im Scheitelpunkt der Kurve rechts liegenden Einmündung der AG-Straße endet die K-Straße, hinter der Einmündung beginnt die L-Straße -, beschreibt in Fahrtrichtung der beiden Angeklagten einen Rechtsbogen mit einem mittleren Kurvenradius von 180 – 200 m.
59 Während der Angeklagte M mit einer Geschwindigkeit von 90 – 100 km/h durch die Kurve fuhr, betrug die Geschwindigkeit des Angeklagten T dort 120 – 130 km/h; dabei handelte es sich bei letztgenannter um eine Geschwindigkeit, die im Bereich der Kurvengrenzgeschwindigkeit, d.h. der maximal möglichen Geschwindigkeit zum Durchfahren der Kurve, lag. Beide Angeklagten überfuhren den durch Lichtzeichen geregelten Bereich in Höhe der von rechts einmündenden AG-Straße, wobei die Lichtzeichenanlage für die Fahrtrichtung der beiden Angeklagten rotes Licht abstrahlte und auf dem mittleren Fahrstreifen, der dort als Busspur ausgewiesen ist, ein Taxi vor der Haltelinie wartete, so dass der Angeklagte T dieses unter Befahren der Abbiegespur rechts umfahren musste.
60 Die weitere Fahrt der beiden Angeklagten auf der L-Straße/ der Tatentschluss zur Tötung
61 Aufgrund des zuvor herausgefahrenen Vorsprungs erreichte der Angeklagte M den Kurvenausgang vor dem Angeklagten T. Vor ihnen lag nun die schnurgerade verlaufende L-Straße, in einer Entfernung von ca. 250 m die ampelgeregelte Kreuzung L-Straße/V-Straße, der spätere Kollisionsort, wobei die Lichtzeichenanlage zu dem Zeitpunkt, zu dem die beiden Angeklagten diese nach Durchfahren der Kurve erstmals wahrnehmen konnten und auch wahrnahmen, für ihre Fahrtrichtung bereits rotes Licht abstrahlte. Der Angeklagte T wollte dieses Rennen gegen den Angeklagten M unbedingt gewinnen und vor diesem an dem mit seinen Bekannten W und X vereinbarten Treffpunkt vorfahren, mit deren Anwesenheit er bereits rechnete. Dabei war ihm bewusst, dass der Angeklagte M über das leistungsstärkere Fahrzeug verfügte und dass das verbleibende Teilstück der Rennstrecke bis zum Bekleidungskaufhaus (...) keine hohen Anforderungen an das fahrerische Können seines Kontrahenten, der den linken Fahrstreifen befuhr, stellte. Demgegenüber befand sich auf dem von ihm genutzten rechten Fahrstreifen ein Hindernis, nämlich etwa 40 m hinter dem Kurvenausgang eine mit Warnbaken abgesperrte Baustelle, die sich über ungefähr 40 - 50 m bis zur Haltelinie der Einmündung der T-Straße in die L-Straße erstreckte; diese musste er rechts umfahren oder aber auf den linken Fahrstreifen wechseln und hinter dem Angeklagten M bleiben. Diese Baustelle hatte er bereits wenige Tage zuvor bei der Fahrt, bei der er den Zeugen T zu einem Rennen verleiten wollte, passiert. Ihm war beim Passieren des Kurvenausgangs bewusst, dass er, um dennoch sein Ziel, den Gewinn des Rennens, zu erreichen, maximal beschleunigen und das Risiko abermals steigern musste. Der Angeklagte T beschleunigte seinen (...) nun mit Vollgas, um zu dem (...) des Angeklagten M aufzuschließen und diesen zu überholen. Dabei war ihm bewusst, dass die Ampel an der V-Straße für ihre Fahrtrichtung rotes Licht abstrahlte. Um die Wettfahrt zu gewinnen, beschloss er, die Kreuzung auch bei rotem Ampellicht zu durchfahren. Ihm war bewusst, dass ungeachtet der Nachtzeit von rechts aus der V-Straße querender Pkw-Verkehr bei für diesen grün abstrahlendem Ampellicht berechtigt in die Kreuzung L-Straße/V-Straße einfahren könnte, da auch zu dieser Zeit noch Fahrzeugverkehr auf der K-Straße, der L-Straße und den kreuzenden Straßen herrschte. Darüber hinaus war er sich bewusst, dass er selbst diesen Querverkehr wegen der baulichen Gegebenheiten erst zu einem Zeitpunkt wahrnehmen würde, zu dem er keine Möglichkeit einer kollisionsverhindernden Reaktion mehr haben würde und dass aus der V-Straße in die Kreuzung einfahrende Verkehrsteilnehmer auf ihr grünes Ampellicht vertrauen und selbst nicht mit einer akuten Gefahr für ihr Leben rechnen würden. Auch hielt er es für möglich, dass querende Pkw im Falle einer Kollision aufgrund der hohen Geschwindigkeit seines eigenen Fahrzeugs durch dieses weggestoßen werden und deren Insassen möglicherweise zu Tode kommen würden. Dies nahm er jedoch in Kauf, um das Rennen zu gewinnen und das von einem Sieg ausgehende Gefühl der Überlegenheit und Selbstwertsteigerung zu verspüren. Für sich selbst und – sofern der Angeklagte M das Rennen fortsetzen würde – für den Angeklagten M und dessen Beifahrerin erkannte er zwar im Falle einer Kollision mit querendem Pkw-Verkehr auch die Möglichkeit einer Verletzung, rechnete jedoch im Hinblick auf die moderne Sicherheitsausstattung der von ihm und dem Angeklagten M gesteuerten Fahrzeuge und auf die als möglich erkannte Unfallkonstellation, nämlich das Auftreffen seines oder des Fahrzeugs des Angeklagten M mit hoher Geschwindigkeit frontal auf den deutlich weniger geschützten Seitenbereich querender Pkw, eher mit leichten Verletzungen, möglicherweise Prellungen. Mit diesen fand er sich im Hinblick auf den erstrebten Gewinn des Rennens ebenfalls ab. Aufgrund der Tageszeit rechnete er jedenfalls nicht mit querendem LKW-Verkehr. Ebenso war ihm bewusst, dass möglicherweise mehrere querende Fahrzeuge mit gegebenenfalls jeweils mehreren Fahrzeuginsassen in eine Kollision verwickelt werden würden und diese Fahrzeuge infolge einer Kollision auf dem Gehweg befindliche Fußgänger erfassen könnten; auch damit fand er sich um seines vorgenannten Zieles willen ab.
62 Zu diesem Zeitpunkt wäre es dem Angeklagten T problemlos möglich gewesen, sein Fahrzeug vor der Kreuzung L-Straße/V-Straße, die noch mehr als 200 m entfernt war, zum Stehen zu bringen; er entschied sich jedoch bewusst dagegen.
63 Der Angeklagte M bemerkte – wie von dem Angeklagten T vorhergesehen - nach dem Passieren des Kurvenausgangs, dass sein Kontrahent noch immer nicht die "Niederlage" akzeptiert hatte, sondern vielmehr das Wettrennen unter allen Umständen fortsetzen und gewinnen wollte und zudem aufholte.
64 Viereinhalb Sekunden vor der Kollision des von dem Angeklagten T gesteuerten (...) mit dem Pkw des später Geschädigten GG (im Folgenden: Kollisionszeitpunkt) lag der Angeklagte M noch 30 – 40 m vor dem Angeklagten T in Führung und fuhr mit einer Geschwindigkeit von rund 108 km/h. Der (...) des Angeklagten M war zu diesem Zeitpunkt noch ca. 158 m von dem Ort der späteren Kollision zwischen den Fahrzeugen des Angeklagten T und des Geschädigten GG (im Folgenden: Kollisionsort) entfernt. Der Angeklagte M gab ebenfalls Vollgas, um das andauernde Rennen nicht doch noch zu verlieren.
65 Vier Sekunden vor dem Kollisionszeitpunkt hatte sich der Vorsprung des Angeklagten M auf 27 – 36 m verringert. Der (...) des Angeklagten M fuhr weiterhin Vollgas, hatte seine Geschwindigkeit auf 113 km/h erhöht und befand sich zu diesem Zeitpunkt etwa in Höhe der Haltelinie der Lichtzeichenanlage vor der Einmündung der T-Straße in die L-Straße, 140 m vor dem Kollisionsort. Eine halbe Sekunde später betrug seine Geschwindigkeit bereits 119 km/h.
66 Drei Sekunden vor dem Kollisionszeitpunkt, betrug der Vorsprung des Angeklagten M nur noch 21 – 28 m. Er war zu diesem Zeitpunkt noch 106 m von dem Kollisionsort entfernt, fuhr weiterhin Vollgas und hatte seine Geschwindigkeit mittlerweile auf 124 km/h erhöht.
67 Zweieinhalb Sekunden vor dem Kollisionszeitpunkt und in einer Entfernung von ca. 90 m vor dem Kollisionsort nahm der Angeklagte M bei einer zu diesem Zeitpunkt gefahrenen Geschwindigkeit von rund 132 km/h den Fuß für den folgenden Zeitraum von ca. einer Sekunde vollständig vom Gas, da er die sich abzeichnende Gefahr erkannte; er sah das weiterhin für die Fahrtrichtung der Angeklagten rot abstrahlende Ampellicht an der Haltelinie zur Kreuzung V-Straße. Ihm war bewusst, dass er auf von rechts aus der V-Straße berechtigt in die Kreuzung einfahrende Fahrzeuge beim Fortsetzen der Wettfahrt gegen den Angeklagten T aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit und der die Sicht nach rechts in die V-Straße einschränkenden Randbebauung nebst der am Gehwegrand sichtbehindernden Litfaßsäule nicht kollisionsvermeidend reagieren könnte, da der Anhalteweg bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit viel zu lang wäre. Zudem erkannte er, dass aufgrund der von beiden Angeklagten gefahrenen hohen Geschwindigkeiten die Möglichkeit bestand, dass die Insassen querender Fahrzeuge infolge einer Kollision mit seinem Fahrzeug oder dem Fahrzeug des Angeklagten T zu Tode kommen könnten. Dabei war auch ihm bewusst, dass Fahrzeugführer, die aus der V-Straße kommend bei grünem Ampellicht in die Kreuzung einfahren, nicht mit einer Gefahr für Leib und Leben durch zwei die L-Straße entlang rasende und rotes Ampellicht missachtende Fahrzeuge rechnen würden. Der Angeklagte M erkannte, dass er nun bremsen müsste, um noch rechtzeitig vor etwaigem aus der V-Straße kommenden querenden Verkehr zum Stehen zu kommen, und dass ihm dies zu diesem Zeitpunkt auch noch möglich war. Tatsächlich handelte es sich um den letztmöglichen Zeitpunkt, zu dem er durch sofortiges Bremsen sein Fahrzeug noch rechtzeitig vor dem Kollisionsort zum Stehen gebracht hätte. Er entschied sich jedoch bewusst dafür, die von dem Angeklagten T auch unter diesen Bedingungen an ihn herangetragene Weiterführung des Rennens anzunehmen, um dieses zu gewinnen, koste es was es wolle, und trat das Gaspedal wieder vollständig durch. Dabei fand er sich – wie auch der Angeklagte T - mit der von ihm erkannten Möglichkeit tödlicher Verletzungen von Insassen querender Fahrzeuge und von Passanten, die gegebenenfalls von den infolge einer Kollision weggeschleuderten Fahrzeugen erfasst würden, ab, da auch er durch den Gewinn der Wettfahrt das Gefühl der Überlegenheit und Selbstwertsteigerung verspüren wollte. Für sich, die Nebenklägerin C und den Angeklagten T hielt er im Falle einer Kollision seines Fahrzeugs mit querendem Pkw-Verkehr zwar ebenfalls Verletzungen für möglich, ging aber ebenfalls aufgrund der modernen Sicherheitsausstattung der von ihm und dem Angeklagten T gesteuerten Fahrzeuge und der zu erwartenden Unfallkonstellation ebenso wie der Angeklagte T von eher leichten Verletzungen aus, mit denen er sich ebenfalls abfand.
68 Zwei Sekunden vor dem Kollisionszeitpunkt, 70 m vor dem Kollisionsort, hatte sich der Vorsprung des Angeklagten M weiter auf 17 – 21 m verringert. Dessen Geschwindigkeit hatte sich - aufgrund des zwischenzeitlichen Lösens des Gaspedals - geringfügig auf zunächst 128 km/h verringert.
69 Eine Sekunde vor dem Kollisionszeitpunkt, 35 m vor dem Kollisionsort, betrug der Vorsprung des von dem Angeklagten M gesteuerten (...) vor dem (...) des Angeklagten T nur noch 9 – 12 m. Der Angeklagte T fuhr weiterhin Vollgas. Die Geschwindigkeit des Angeklagten M, der ebenfalls wieder Vollgas fuhr, hatte sich zwar zwischenzeitlich auf 125 km/h reduziert, nahm jedoch wieder zu.
70 Aufgrund der deutlich höheren Geschwindigkeit des Angeklagten T am Ausgang der Kurve an der (...) und seiner seitdem kontinuierlichen Vollgasfahrt war der Angeklagte T im Begriff, seinen Kontrahenten – trotz dessen motorleistungsmäßig überlegenen Fahrzeugs - noch im Kreuzungsbereich L-Straße/V-Straße einzuholen, sogar zu überholen und somit das gleich hinter der Kreuzung auf der linken Seite liegende Bekleidungskaufhaus (...), den von dem Angeklagten T mit seinen Bekannten W und X vereinbarten Treffpunkt, vor dem Angeklagten M zu erreichen.
71 Die Fahrt des Geschädigten GG
72 Der Geschädigte GG - ein (...)-jähriger (...) im Ruhestand und Vater der beiden Nebenkläger A und B - hatte am Abend des (...) seine Lebensgefährtin, die Zeugin AA, besucht, bei dieser zu Abend gegessen und sich gegen (...) Uhr auf den Heimweg zu seiner in der AH-Straße in (...) gelegenen Wohnung begeben. Alkohol oder sonstige die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Mittel hatte er nicht zu sich genommen. Er war ein äußerst vorsichtiger und vorausschauender Autofahrer und befuhr mit seinem im Jahr (...) zugelassenen, über eine Leistung von (...) kW verfügenden und ca. (...) schweren (...) mit dem amtlichen Kennzeichen (...) die V-Straße in Richtung Norden. Dies war die von ihm regelmäßig gefahrene Strecke auf dem Heimweg von der Wohnung seiner Lebensgefährtin. An der von ihm um (...) Uhr erreichten Kreuzung V-Straße/L-Straße strahlte die Lichtzeichenanlage für seine Fahrtrichtung gerade grünes Licht ab, sodass er – mit einer Geschwindigkeit von 30 – 50 km/h – in die Kreuzung einfuhr, um die L-Straße zu queren und seine Fahrt weiter auf der V-Straße gen Norden fortzusetzen. Dabei vertraute er darauf, dass sich die u. U. von links kommenden Autofahrer an das für sie rot abstrahlende Ampellicht halten würden und kam nicht im Ansatz auf die Idee, dass sein Leben in Gefahr sein könnte. Den beiden Angeklagten war dies für gegebenenfalls querende Fahrzeuge bewusst, sie nahmen aber auch dies bewusst in Kauf, um das gemeinsame Rennen zu gewinnen. Beide erkannten auch, dass ihr extrem gefährliches Verhalten u. U. auch eine Vielzahl von Menschen in Gefahr bringen und sie das diesbezügliche Ausmaß durch ihr Verhalten nicht mehr steuern konnten.
73 Die baulichen Gegebenheiten am Kollisionsort
74 Im Vergleich zu dem recht breiten Gehweg der L-Straße ist der Gehweg neben der nach Süden führenden Fahrbahn der V-Straße relativ schmal. Das dortige Eckgrundstück ist mit einem mehrgeschossigen Gebäude rechtwinklig bebaut, wobei diese Bebauung dort dicht an die Fahrbahn der V-Straße heranreicht. Die Sicht der die L-Straße in östliche Richtung befahrenden Verkehrsteilnehmer nach rechts in die V-Straße wird bei Annäherung an die Kreuzung L-Straße/V-Straße darüber hinaus zusätzlich durch eine auf dem Gehweg der L-Straße stehende Litfaßsäule beeinträchtigt.
75 Die Kollision des (...) mit dem (...)
76 Ebenfalls um (...) Uhr fuhren die beiden Angeklagten bei noch immer für sie rotes Licht abstrahlender Lichtzeichenanlage in die Kreuzung ein, der Angeklagte M mit einem minimalen Vorsprung und einer Geschwindigkeit von 134 km/h weiterhin auf dem linken Fahrstreifen, der Angeklagte T mit einer Geschwindigkeit von 160 – 170 km/h auf dem als Busspur ausgewiesenen rechten für den Durchgangsverkehr bestimmten Fahrstreifen. Mit dieser Geschwindigkeit stieß der von dem Angeklagten T gesteuerte (...) im Schnittpunkt der von dem Angeklagten T und dem Geschädigten GG genutzten Fahrstreifen ungebremst mit der Mitte seiner Fahrzeugfront nahezu rechtwinklig gegen den von dem Geschädigten GG gesteuerten (...), und zwar auf Höhe dessen Vorderachse. Der (...) drang bei dieser Kollision mit seiner Fahrzeugfront ungefähr etwa 50 – 60 cm tief in die linke Seite des (...) ein und unterfuhr diesen dabei regelrecht, wobei die Verkleidung des Frontstoßfängers des (...) abgerissen wurde. Durch diesen Anprall wurde der (...) im Uhrzeigersinn um seine Hochachse, um seine Querachse und auch um seine Längsachse verdreht, wodurch die rechte Fahrzeugseite des (...) angehoben wurde. Mit seinem linken Hinterrad und seinem linken hinteren Radkasten prallte der (...) dabei gegen die Beifahrertür des (...) und mit seiner hinteren Kante der Fahrertür gegen den oberhalb der Beifahrertür des (...) befindlichen Teil im Bereich der A-Säule. Zudem stieß die linke Dachkante (in Höhe der C-Säule) des (...) gegen die rechte Dachseite des (...). Der (...) wurde infolge des Anstoßes in Querrichtung mit einer Beschleunigung von 300 m/s2, dem 30-fachen der Erdanziehungskraft, auf mindestens 60 km/h beschleunigt. Er flog ca. 25 m durch die Luft und schlug dann mit der linken hinteren Ecke seines Daches auf der Fahrbahn auf, wobei die Motorhaube abgerissen und das aus Kunststoff bestehende Hardtop-Dach in den Fahrzeuginnenraum gedrückt wurde; er rutschte schließlich auf der linken Fahrzeugseite liegend auf der Fahrbahn der L-Straße bis kurz vor die Einmündung der AI-Straße und blieb dort, 72 m von dem Kollisionsort entfernt, auf seiner linken Fahrzeugseite liegen.
77 Der von dem Angeklagten M gesteuerte (...) kollidierte nicht mit dem (...) des Geschädigten GG. Im Zeitpunkt der Kollision des von dem Angeklagten T gesteuerten (...) mit dem (...), durch den der (...) den (...) in Fahrtrichtung des (...) vor sich her schleuderte, fuhr der (...) des Angeklagten M gerade mit der rechten Seite an der Front des (...) vorbei. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Front des (...) bis zur Fluchtlinie der rechten Fahrzeugseite des (...) noch eine Wegstrecke von ein bis zwei Meter zurückzulegen, wofür der (...) noch eine Zeit von 0,07 – 0,24 Sekunden benötigt hätte; der (...) hat aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit in dieser Zeit eine Wegstrecke von 2,5 – 9 m zurückgelegt, sodass es sowohl möglich gewesen wäre, dass der (...) noch das Heck des (...) erfasst hätte als auch, dass der (...) gerade eben zeitlich vor dem (...) durchgefahren wäre.
78 Die Kollision des (...) mit dem (...)
79 Durch die Kollision mit dem (...) wurde der (...) leicht nach links abgelenkt, prallte mit seiner linken Seite leicht gegen die rechte Fahrzeugseite des (...) und streifte mit dem Träger der zuvor abgerissenen Frontstoßfängerverkleidung an dieser entlang, wobei der (...) – trotz der zuvor erfolgten Kollision mit dem (...) – im Vergleich zu dem (...) noch immer eine höhere Geschwindigkeit hatte.
80 Kollision des (...) mit der Graniteinfassung des Hochbeetes
81 Sodann stieß der (...) mit einer Geschwindigkeit von ca. 140 km/h mit seiner linken Fahrzeugfront gegen die südöstliche Ecke der Graniteinfassung des Hochbeetes, welches sich auf dem die Richtungsfahrbahnen der L-Straße trennenden Mittelstreifen befindet. Durch diesen mit geringer Überdeckung (Offset) erfolgten Anprall wurde die Fahrertür abgerissen und der (...) in eine Rotation um seine Hochachse entgegen dem Uhrzeigersinn versetzt. Er kollidierte etwa 25 m weiter östlich mit seiner linken hinteren Fahrzeugseite erneut mit der Graniteinfassung, bevor er sich aufgrund dieses zweiten Anpralls von der Graniteinfassung in südliche Richtung weg bewegte und auf der nach Osten führenden Richtungsfahrbahn der L-Straße, etwa 60 m östlich von dem Ort der Primärkollision mit dem (...), zum Stehen kam.
82 Die Kollision des (...) mit dem Ampelmast und der Graniteinfassung des Hochbeetes
83 Durch den leichten Anprall des (...) gegen den (...) und das Entlangstreifen an diesem wurde der (...) ebenfalls leicht nach links abgelenkt und kollidierte bei einer Geschwindigkeit von 139 – 149 km/h mit dem Mast der Fußgängerampel, die sich auf dem die Richtungsfahrbahnen der L-Straße trennenden Mittelstreifen östlich der V-Straße befand, wobei der Mast durch den Aufprall umknickte und von dem (...) überfahren wurde. Sodann prallte der (...) zeitgleich mit der Kollision des (...) gegen die Ecke der Graniteinfassung – frontal gegen die zwei Meter hinter dem besagten Ampelmast liegende westliche Graniteinfassung desselben Hochbeetes. Dabei wurden Teile der Graniteinfassung herausgerissen, das dahinter liegende Erdreich gleichsam zu einer Rampe aufgeschoben und der von dem Angeklagten M gesteuerte (...) mehrere Meter durch die Luft katapultiert, bevor er auf der Einfassung des parallel auf der nördlichen Seite des Mittelstreifen sich befindenden Hochbeetes wieder aufkam und nach einem Auslauf von einigen Metern noch mit dem Heck auf der Hochbeeteinfassung zum Stehen kam.
84 Die Außentemperatur betrug zum Zeitpunkt der Kollision ungefähr fünf Grad Celsius, es war niederschlagsfrei und die Fahrbahn war trocken. Nachdem die beiden Angeklagten ihre beiden „Stechen“ über Distanzen von ca. 300 m und ca. 270 m gefahren hatten, lieferten sie sich aufgrund eines gemeinsamen, sukzessiv gefassten Tatentschlusses ab der Kreuzung K-Straße/Z-Straße bis zu dem Kollisionsort ein Rennen über insgesamt 1.613 m, wobei der gemeinsame Tatentschluss nach Passieren der Kurve an der (...) nochmals im Sinne bedingt vorsätzlicher Tötung anderer Verkehrsteilnehmer erweitert wurde.
85 Die Angeklagten standen zur Tatzeit nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten.
86 Die Zeugen AB und AC, die zum Zeitpunkt der Kollision vor dem Haus V-Straße (...) gestanden und sich unterhalten hatten, begaben sich sofort danach zu der etwa 30 – 50 Meter entfernten Kreuzung L-Straße/V-Straße, wo sich Ihnen, nachdem der infolge der Kollision entstandene und den Kollisionsort einhüllende Qualm verzogen war, ein Trümmerfeld bot. Fahrzeugtrümmer waren über eine 60 bis 70 m durchmessende Fläche verstreut. Der Zeuge AB alarmierte den Notruf der Feuerwehr. Beide liefen zu dem (...) des Geschädigten GG, der in seinem Fahrzeug eingeklemmt war und röchelnde Atemgeräusche von sich gab, jedoch auf Ansprache nicht reagierte. Dann trafen auch bereits Feuerwehr, Rettungswagen, Notarztwagen und die Polizei ein.
87 Das Verhalten der Angeklagten unmittelbar nach der Tat
88 Der Angeklagte M stieg aus seinem Fahrzeug aus und half der Zeugin C, die das Gefühl hatte, keine Luft mehr zu bekommen, aus dem Fahrzeug. Der Angeklagte M verspürte Schmerzen an einem Arm, bewegte sich um seinen (...) herum und suchte sein Mobiltelefon, welches schließlich von dem zwischenzeitlich eingetroffenen Zeugen AD in dem Fahrzeug aufgefunden und dem Angeklagten M übergeben wurde, damit informierte er sofort telefonisch den Zeugen AF, der sich noch im „(...)“ befand und sich sofort zu der Unfallstelle begab. Schließlich wurden der Angeklagte M und die Nebenklägerin C, diese liegend auf der Krankentrage, er hinter der Fahrerkabine sitzend, mit einem Rettungswagen zum (...) verbracht.
89 Auch der Angeklagte T konnte sein Fahrzeug ohne fremde Hilfe verlassen. Er hatte bei der Kollision eine stark blutende Kopfplatzwunde erlitten, klagte über Rückenschmerzen und setzte sich auf den Bordstein der L-Straße. Seine Bekannten, die Zeugen W und X, die wider Erwarten erst nach dem Kollisionsgeschehen an dem verabredeten Treffpunkt eingetroffen waren, reichten ihm eine Rettungsdecke und brachten ihn zu dem inzwischen eingetroffenen Rettungswagen. Mehrmals fragte er, wie das habe passieren können. Auch der Angeklagte T wurde mit einem Rettungswagen zum (...) verbracht.
90 Tödliche Verletzungen des Geschädigten GG
91 Der Geschädigte GG erlitt durch die Kollision ausgedehnte Schädelfrakturen mit Bruch des Schädeldachs und der Schädelbasis, des linken Augendachs und des linken Oberkiefers; selbst das Felsenbein, der härteste Knochen im menschlichen Körper, brach. Darüber hinaus erlitt er eine Blutung unter die weiche und harte Hirnhaut, Hirngewebsverletzungen mit Hirnschwellung sowie eine Hirnrindenprellung des linken Schläfen- und Scheitellappens. Der linke Oberarm brach im oberen Drittel mehrfragmentär, der linke Unterarm im Bereich des oberen Drittels der Elle ebenfalls.
92 Außerdem erlitt er einen Bruch des linken Schlüsselbeines und des linken Schulterblattes. Es kam außerdem zu (mehrfachen) Frakturen sämtlicher Rippen auf der linken Körperseite (Rippenserienfraktur) sowie zu einem Bruch der ersten Rippe rechts. Er erlitt eine Lungenprellung, zudem bohrten sich die Enden der Rippen durch die Muskulatur und das Rippenfell, wodurch es linksseitig zu einem Lungengewebsdefekt kam. Ferner erlitt er eine Herzbeutelperforation, eine Einblutung in die Herzmuskulatur und die Herzinnenhaut, einen Milzriss und Einrisse der Drosselvenenwand mit Einblutung entlang der Halsorgane. Darüber hinaus erlitt er ausgedehnte Brüche des Beckens. Das untere Drittel des linken Oberschenkels brach mehrfragmentär, wobei Knochenmarksflüssigkeit und Fett austraten; auch brachen beide Wadenbeine.
93 Gegen (...) Uhr stellte die diensthabende Notärztin vor Ort den Tod des Geschädigten GG fest.
94 Verletzungen der Nebenklägerin C
95 Bei der Nebenklägerin C wurden eine Lungenkontusion rechts, eine Knieprellung links, eine ca. 6 cm lange Platzwunde am behaarten Kopf und eine kleine Schürf-/Schnittwunde am linken Daumen als Folge des Unfallgeschehens diagnostiziert. Sie wies eine deutlich sichtbare Prellmarke im Bereich des rechten ventralen Brustkorbs, die sich entsprechend der Gurtmarke bis zum linken Rippenbogen erstreckte, auf.
96 Nach der stationären Aufnahme am (...) wurde sie bereits einen Tag später in deutlich gebessertem Allgemeinzustand entlassen und war zwei Wochen krankgeschrieben. Noch heute klagt sie über Rückenschmerzen und Verspannungen im Nackenbereich.
97 Verhalten der Angeklagten nach dem Krankenhausaufenthalt
98 Der Angeklagte T wurde am (...) aus dem Krankenhaus entlassen. Der Angeklagte M hatte bereits am Vortag – gegen ärztlichen Rat – das Krankenhaus verlassen.
99 Der Angeklagte M besuchte weiterhin das "(...)", wo das Tatgeschehen Gesprächsstoff war. Er traf sich dort auch noch einige Male mit der Zeugin C. Nach der Festnahme des Angeklagten M brach ihr Kontakt zu diesem ab. Der Angeklagte M interessierte sich in der Folgezeit bis zu seiner Festnahme bereits wieder für leistungsstarke Pkw. So trug er sich mit dem Gedanken, eine (...) ((...)) zu leasen und äußerte er bei einem Besuch im „(...)“ die Befürchtung, seinen Führerschein zu verlieren.
100 Auch der Angeklagte T besuchte nach dem Kollisionsgeschehen bis zu seiner Festnahme noch einige Male das "(...)" wirkte dort jedoch in sich gekehrt.
IV.
101 A) Persönliche Verhältnisse
102 1. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten T
103 Die Feststellungen zu dem Werdegang des Angeklagten T beruhen auf dessen Angaben im Rahmen der Exploration gegenüber der durch die (...). große Strafkammer im ersten Rechtsdurchgang beauftragten verkehrspsychologischen Sachverständigen AG, die in der Hauptverhandlung als sachverständige Zeugin gehört worden ist und diese Angaben referiert hat. Die zwischenzeitlich erfolgte Beendigung der Partnerschaft des Angeklagten T mit der Zeugin D hat diese glaubhaft bekundet.
104 Die Feststellungen zu den bisher von dem Angeklagten genutzten Kraftfahrzeugen, seinem (allgemeinen) Fahrstil und seinem daraus resultierenden Spitznamen „X“ beruhen ebenfalls auf den von der Zeugin AG in der Hauptverhandlung glaubhaft wiedergegebenen Angaben des Angeklagten T im Rahmen der Exploration. Ihr gegenüber habe er angegeben, nicht immer auf die Verkehrsregeln geachtet zu haben, die seiner damaligen Auffassung zufolge für Verkehrsteilnehmer aufgestellt worden seien, die nicht so gut fahren könnten wie er. Er sei auch öfter viel zu schnell und regelmäßig bei rot gefahren wie an dem Tag des Unfalls, aber nur nachts, wenn er gewusst habe, dass wenig Verkehr war. Er sei so genannte „Stechen“ von Ampel zu Ampel gefahren, aber auch allein schnell gefahren, dann allerdings nicht so extrem. Er kenne sich in „seiner" Stadt aus, nachts könne er kilometerweit vorausschauen. Dass der Angeklagte T in seinem Bekanntenkreis „X“ genannt wurde, hat die Zeugin S bestätigt. Diese hat glaubhaft angegeben, seit (...) als (...) in der Shishabar „(...)“ tätig gewesen zu sein, die der Angeklagte T öfter mit Freunden besucht gehabt habe. Dort habe sie von anderen Gästen auch dessen Spitznamen erfahren, der eine Anspielung auf die Fahrweise des Angeklagten T, nämlich häufig sehr schnell und über rote Ampeln zu fahren, gewesen sei, wobei sie eine derartige Fahrt des Angeklagten T selbst miterlebt (siehe unten C) 1. c)) habe.
105 Die Feststellungen zum Erwerb und zur späteren Neuerteilung der Fahrerlaubnis hat die Kammer aufgrund der den Angeklagten T betreffenden Auskunft aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrtbundesamtes vom (...) getroffen. Seine Vorstrafen hat die Kammer aufgrund der ihn betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister des Bundesamts für Justiz vom (...) festgestellt. Die diesen Erkenntnissen zugrundeliegenden Geschehensabläufe hat die Kammer dem in der Hauptverhandlung verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts (...) vom (...) und dem ebenfalls verlesenen Urteil des Amtsgerichts (...) vom (...) entnommen.
106 Das Geschehen vom (...) hat die Kammer aufgrund der übereinstimmenden glaubhaften Bekundungen der Zeugen K und L festgestellt.
107 Die von dem Angeklagten T erlittene (...) während der Untersuchungshaft und dessen daraufhin erfolgte ärztliche Behandlung hat die Kammer durch Verlesung der diesbezüglichen ärztlichen Berichte des (...) festgestellt.
108 2. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten M
109 Die Feststellungen zu dem Werdegang des Angeklagten M beruhen auf der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung verlesenen Erklärung, die er als seine Einlassung bestätigt hat. Eine gleichlautende Erklärung hatte er in dem ersten Rechtsdurchgang vor der (...). großen Strafkammer abgegeben; diese wurde in der Hauptverhandlung verlesen.
110 Den Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis hat die Kammer aufgrund der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes vom (...), den Umstand, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, aufgrund der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister des Bundesamtes für Justiz vom (...) festgestellt.
111 Die von dem Angeklagten M bislang genutzten Kraftfahrzeuge hat die Kammer aufgrund der Angaben seiner damaligen Partnerinnen, der Zeuginnen O, P und Q, festgestellt; hinsichtlich des (...) hat die Kammer ihre Feststellungen zu dem Zeitpunkt der Übernahme, dem Wert des Fahrzeugs und der Höhe der von dem Angeklagten M zu entrichtenden Leasingraten auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Leasingvertrag und die Kassenquittung gestützt.
112 Den unfallbedingten Verlust des (...) hat der Zeuge AF, ein Freund des Angeklagten M, glaubhaft bekundet. Unfallursache sei ein Spurwechsel eines LKW gewesen, dessen Fahrer das Fahrzeug des Angeklagten M übersehen gehabt habe.
113 Die Zeugin O hat glaubhaft bekundet, sie habe während ihrer zweimonatigen Paarbeziehung in dem damals von dem Angeklagten M genutzten – „top-gepflegten“ – (...) nichts essen oder trinken dürfen, noch nicht einmal Kaugummi kauen. Er sei häufig zu schnell gefahren, wenn 50 km/h erlaubt gewesen seien, sei der Angeklagte M oftmals 80 km/h gefahren. Er habe auch in ihrer Gegenwart zwei oder drei Mal andere Fahrer zu einem Stechen herausgefordert. Schon damals habe er einen (...) fahren wollen. Die nächtliche Fahrt über die M-Straße hat sie glaubhaft wie festgestellt geschildert.
114 Die Zeugin P hat die Fahrweise des Angeklagten während der kurzen Zeit ihrer Paarbeziehung wie festgestellt bekundet; diese Fahrweise habe ihr, die gerade dabei gewesen sei, ihren Führerschein zu erwerben, gut gefallen. Auch hat sie bekundet, es sei in dem Auto des Angeklagten M tabu gewesen, etwas zu essen oder zu trinken; sie habe sich nicht einmal in dem Fahrzeug schminken dürfen, damit kein Puder auf die (...) -Sitze gerate. Der Angeklagte habe mit seinem Auto und seiner Kleidung von „(...)“ geprotzt und auch sonst auf „dicke Hose gemacht“, z.B. wenn er in dem Club „(...)“ in einer VIP-Lounge einen Tisch reserviert und Wodka für 250,- Euro bestellt habe. Ihr gegenüber habe der Angeklagte M auch den Wunsch geäußert, einen (...) zu fahren. Das „Stechen“ auf der M-Straße sei ihr noch konkret in Erinnerung, an die Fahrt auf dem N-Straße bis kurz vor das A Tor habe sie hingegen keine Erinnerung mehr. Diesbezüglich hat sie jedoch angegeben, im Rahmen ihrer kriminalpolizeilichen Zeugenvernehmung eine frischere Erinnerung gehabt und dort wahrheitsgemäß ausgesagt zu haben. Zum Inhalt der kriminalpolizeilichen Vernehmung der Zeugin P hat die Kammer die damalige Vernehmungsbeamtin, die Zeugin AH, vernommen. Diese hat glaubhaft bekundet, die Zeugin P habe jenes Geschehen wie festgestellt geschildert gehabt; Zweifel an den damaligen spontanen Angaben der von ihr vernommenen Zeugin habe sie (die Zeugin AH) nicht gehabt.
115 Die Zeugin Q hat den Fahrstil des Angeklagten M in der Hauptverhandlung als „schnell und gefährlich“ bezeichnet und bekundet, in der letzten Phase ihrer Beziehung sei sie als Beifahrerin bei zwei oder drei „Stechen“ im Innenstadtbereich (...) dabei gewesen. Diese hätten sich spontan entwickelt, die Kontrahenten hätten zufällig an einer Ampel nebeneinander gestanden, „mit dem Gaspedal gespielt“, sich angeschaut, mitunter hätten sie auch das Fenster heruntergelassen und gefragt, woher der Kontrahent sein Auto habe. Dann seien sie beim Umschalten der Ampel auf grün schnell angefahren, wobei die Stechen wenige Sekunden gedauert hätten und rote Ampeln nicht überfahren worden seien.
116 Nach den Bekundungen der Zeugin Q habe der Angeklagte M immer zur „High-Society“ gehören wollen. Der (...) sei ein Statussymbol für ihn gewesen.
117 Die Angaben der damaligen Partnerinnen des Angeklagten M werden von diesem in seiner am (...) – nach Vernehmung der vorgenannten Zeuginnen – verlesenen Einlassung bestätigt. Insoweit hat er angegeben, sein (...) sei damals sein Statussymbol gewesen, die Berichte der Zeuginnen C, Q, O und P über sein Verhältnis zu seinem Auto seien überwiegend zutreffend. Er sei stets darauf bedacht gewesen, seinen Pkw gepflegt und sauber zu halten. So habe er seine Mitfahrerinnen beispielsweise darum gebeten, sich nicht in seinem Auto zu schminken. Er habe versucht, jede Verunreinigung und Beschädigung seines Pkw penibel zu vermeiden und dies auch von seinen Mitinsassen gefordert. Auch die Berichte über seine früheren Rasereien – in der Regel sogenannte „Stechen“ – von ihm oder in seinem Beisein mit seinem Auto träfen ebenfalls zu. Er sei damals sehr gern meistens nachts, immer wo es ihm als möglich erschienen sei, sehr schnell gefahren, voller Begeisterung darüber, was sein Auto hergebe, und mit wachsendem Stolz auf sein – von ihm damals so eingeschätztes – fahrerisches Können.
118 Die Vorliebe für schnelle Fahrzeuge und den von dem Angeklagten M zur Schau gestellten „Lifestyle“ hat die Kammer schließlich den zehn in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videosequenzen entnommen, die auf einem USB-Stick gespeichert waren, der nach den glaubhaften Angaben der Zeugin AI bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten M aufgefunden worden sei. Dabei handelt es sich um von dem Angeklagten M bei Autofahrten aufgenommene Sequenzen, bei denen der Angeklagte M und der Zeuge AJ über die K-Straße und andere innenstädtische Straßen fahren („cruisen“), wobei sie sich die Namen „(...)“ (M) und „(...)“ (AJ) geben und u.a. äußern, „noch ein paar ‚Spasten‘ abziehen“ zu wollen, „wie den in seinem Clio“, wobei die Kamera einen (...) zeigt, der auf der rechten Spur fährt und sodann von dem Angeklagten M und dem Zeugen AJ überholt wird.
119 In einer Sequenz bezeichnet sich der Angeklagte M als „rich kid“ und äußert, „wenn man Daimler fährt, ist das Portemonnaie immer voll“, in einer anderen wird geäußert: „E-Klasse, 200 und wir ficken die Straße, ficken, ficken alles... Wir ficken diese Welt Alter, wir haben unseren Lifestyle“.
120 Darüber hinaus erzählt der Angeklagte in einer weiteren Sequenz einem imaginären Publikum, dass „es genau das ist, wofür sie leben. Und das ist: E-Klasse, Benzfahren, Berlin, Ku’damm. Lifestyle und nur darum geht es. Nichts anderes.“
121 In einer Sequenz berichtet der Angeklagte M, gerade die K-Straße „im Highwaymodus langzubrettern“, nur eine „Bastardampel“ könne den Zeugen AJ stoppen.
122 Während einer Fahrt in das (...) gibt M vor, dass sie jetzt „cash“ einsammeln werden, „dass die Nutten ihnen das Geld liefern, denn Papa braucht wieder ein paar neue Schuhe und die neue AMG E-Klasse muss auch bezahlt werden.“
123 Der Zeuge AJ hat in der Hauptverhandlung bestätigt, dass er mit dem Angeklagten M häufiger derartige Videosequenzen beim Autofahren gedreht habe.
124 B) Einlassungen zur Sache
125 1. Der Angeklagte T hat sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen; auch in der Hauptverhandlung vor der (...). großen Strafkammer hatte er sich nicht eingelassen, wie der Zeuge AK, damals beisitzender Richter, glaubhaft bekundet hat.
126 Die Zeugin AG hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte T habe im Rahmen ihrer damaligen Exploration angegeben, zwar keine Erinnerung an das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen zu haben, es jedoch sein könne, dass er mit dem Angeklagten M ein Rennen habe austragen wollen.
127 2. Der Angeklagte M hat sich am (...), dem 20. Hauptverhandlungstag, durch eine von seinem Verteidiger verlesene schriftliche Erklärung zum Tatgeschehen im Wesentlichen wie folgt eingelassen, die Beantwortung von Fragen jedoch abgelehnt.
128 Er habe den Mitangeklagten T vor (...) nur sehr oberflächlich aus vielleicht zwei oder drei Zusammentreffen im „(...)“ und dessen Spitznamen „X“ aus Gesprächen mit anderen Gästen gekannt. Zudem habe er gewusst, dass T einen „schnellen (...)“ besessen habe und gehört, dass dieser gern oft und schnell gefahren sei.
129 In der Nacht zum (...) sei er vollständig und zutiefst davon überzeugt gewesen, ihm – und anderen durch ihn - könne durch die Raserei niemals etwas passieren, da er einfach zu gut gewesen sei und jede vorstellbare komplizierte Situation im Griff habe bzw. haben würde. Zu dieser Einschätzung habe beigetragen, dass bis zu jener Nacht nie etwas „schiefgegangen“ sei und auch nicht in jener Nacht über K-Straße und L-Straße hinweg, jedenfalls bis zur V-Straße. Seine damalige Selbstsicherheit habe sich auch auf das gelegentliche Überqueren roter Ampeln – bei der Unglücksfahrt nach seiner Erinnerung wohl zwei oder drei [rote Ampeln] vor der V-Straße - bezogen, wobei er nicht mehr genau wisse, welche Ampeln das im Einzelnen gewesen seien. Seine selbstbewusste, aufmerksame und in seinen Augen auch sehr vorausschauende Fahrweise habe ihm die feste Überzeugung verliehen, schon frühzeitig potentielle Gefahrenquellen zu erkennen und auch Fahrfehler anderer Verkehrsteilnehmer durch sein fahrerisches Können sicher und folgenlos meistern zu können. Seine falsche Selbsteinschätzung sei am Ende so weit gegangen, das er zutiefst überzeugt gewesen sei, einer von wenigen Straßenverkehrsteilnehmern zu sein, die das Steuern von Pkw bis zur Perfektion beherrschen würden. Seine folgenlosen früheren Rasereien hätten ihm auch damals – leider - keinen Anlass gegeben, an dieser Selbsteinschätzung zu zweifeln. Infolgedessen habe er sich in seiner Annahme über seine Fähigkeiten bestätigt gefühlt.
130 Nunmehr, nachdem er in diesen Unfall verwickelt gewesen und ihm bekannt geworden sei, dass Herr GG dabei zu Tode gekommen sei, und nach drei Jahren der Selbstreflexion in der Untersuchungshaft, habe er begriffen, dass seine damalige Selbsteinschätzung ein Trugschluss gewesen sei. Er verstehe bis heute nicht wirklich, wie er sich in ein solches Maß an Selbstüberschätzung habe hineinsteigern können.
131 Zum eigentlichen Tatgeschehen hat er im Wesentlichen ausgeführt:
132 Es habe am B-Platz und davor keinerlei „Verabredung“ eines Rennens oder auch nur eines „Stechens“ zwischen dem Mitangeklagten T und ihm gegeben, weder durch Worte noch durch Gesten o. ä. Es habe lediglich ein kurzes Gespräch gegeben, als er und T mit ihren Autos nach der Kreuzung am B-Platz nebeneinander gestanden hätten; T habe ihm u.a. berichtet, er sei mit einigen Kumpels am A-Platz verabredet. Darüber hinaus habe es aber Anzeichen dafür gegeben, dass T ein Stechen habe fahren wollen, namentlich dessen Motorengeräusch neben ihm an der Ampel und dessen „Losrasen“.
133 Diese Aufforderung zum Stechen habe er angenommen, wobei „Stechen“ bedeute: Wer kommt am schnellsten von der Startlinie weg, es gehe dann maximal bis zur nächsten roten Ampel. Dieses Stechen ab B-Platz habe er [M] gewonnen, folglich habe er an der nächsten roten Ampel ebenso wie T angehalten. Dessen Motorengeräusch habe ihm [M] signalisiert, dass T eine Revanche gewollt habe, also gleich ein weiteres „Stechen“. Er [M] habe bereits nach dem ersten Stechen gemerkt, dass sein Auto über eine wesentlich stärkere Motorisierung verfüge als T (...) und dieser folglich gegen ihn [M] keine ernsthafte Chance habe. Dennoch hätten sie ein weiteres Stechen durchgeführt, welches er [M] wiederum gewonnen und demzufolge wieder an der nächsten roten Ampel angehalten habe. T habe jedoch nicht angehalten, sondern sei weiter gerast und habe damit die „Regeln“ für ein „Stechen“ verletzt. Er [M] sei deshalb sauer gewesen und habe sinngemäß ausgerufen: „Was rast der Idiot denn so weiter?“ Den Wortlaut des Ausrufs wisse er nicht mehr genau. Er habe das Verhalten von T in jenem Moment nicht nachvollziehen können, da er davon ausgegangen sei, T würde die Niederlage akzeptieren und die Sache sei erledigt. Letztlich habe er sich aber dazu entschlossen, dessen Verfolgung aufzunehmen. Er sei auch losgerast, vielleicht noch bei „rot“, das wisse er nicht mehr genau. Irgendwo zwischen AA-Straße und AF-Straße habe er ihn fast eingeholt gehabt. Es habe sich eine Art „Katz-und-Maus-Spiel“ mit wechselseitigem Beschleunigen und Bremsen zwischen ihnen beiden entwickelt. Vor der AF-Straße sei er [M] ein bisschen vom Gas gegangen, weil es „rot“ gewesen sei; ob sie dann erst bei „gelb“ oder „grün“ diese Kreuzung überquert hätten oder noch bei „rot“, weil sie gesehen hätten, dass kein Querverkehr gekommen sei, wisse er nicht mehr genau. Kurz danach habe er T wohl endgültig überholt.
134 Vielleicht 80 oder 90 Meter vor der V-Straße – nach dem Überqueren der seiner Erinnerung nach „grünen“ Ampel an der T-Straße – sei er kurz vom Gaspedal gegangen, etwa 50 Meter weiter sei er erneut vom Gaspedal gegangen. Ob das genau an diesen Punkten gewesen sei, könne er nicht sagen, vertraue aber insoweit dem Sachverständigen AL. Nach der T-Straße habe er gesehen, dass es an der V-Straße „rot“ gewesen sei. Er habe zunächst gedacht, Bremsen, um noch zum Stehen zu kommen, schaffe er nicht mehr; die Ampel da vorne [an der V-Straße] sei bereits eine Weile „rot“ und werde bestimmt gleich „grün“, also: „lieber auf’s Gas". Vielleicht 30 oder 40 Meter vor der Ampel sei diese noch immer rot gewesen (in seiner vermutlich von Verdrängung verfälschten Erinnerung sei sie da schon „rotgelb“ gewesen), daher habe er sich gedacht, jetzt könne er schon gar nicht mehr bremsen, „also lieber beschleunigen, es wird schon gut gehen, da kommt keiner quer“.
135 Dann habe das Unheil seinen Lauf genommen. Den (...) habe er nicht gesehen.
136 Er habe sich im ersten Rechtsdurchgang in der Hauptverhandlung vor der (...). großen Strafkammer über seine Verteidiger sozusagen entschuldigt mit den Worten: „Das hätte nie, auf keinen Fall passieren dürfen.“ Dies sehe er am heutigen Tage uneingeschränkt genauso.
137 Der Tod des Herrn GG habe auch sein Leben nachhaltig in einen Scherbenhaufen verwandelt. Dies habe weniger mit der von ihm zu erwartenden Strafe zu tun, sondern vielmehr damit, dass er erst durch den Tod eines anderen Menschen sein eigenes Ich hinterfragt und korrigiert habe. Das Ansehen der [in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen] Videos, in denen ihm seine damalige Überheblichkeit und Selbstüberschätzung vor Augen geführt werde, sei ihm heutzutage peinlich. Besonders getroffen habe ihn im Rahmen des Verfahrens die Unterstellung, es sei ihm gleichgültig, dass in jener Nacht ein anderer Mensch ums Leben gekommen sei. Er könne nur sagen, dass ihn dieser Gedanke täglich quäle, beschäftige und voraussichtlich sein ganzes Leben verfolgen werde.
138 In der ersten Hauptverhandlung vor der (...). großen Strafkammer hatte der Angeklagte M durch eine von seiner Verteidigung verlesene Erklärung angegeben, er habe sich immer für einen sicheren Autofahrer gehalten, der stets alle Verkehrssituationen gut im Griff gehabt habe. Es falle ihm schwer, über das Geschehene zu sprechen. Der Tod des Herrn GG in der Nacht zum (...) und die dadurch resultierende Situation für seine Hinterbliebenen belaste ihn sehr. Das hätte nicht geschehen dürfen. Für sein Fehlverhalten übernehme er die Verantwortung und bitte ausdrücklich um Entschuldigung.
139 C) Die Ergebnisse der Beweiserhebungen
140 a) Die Einlassung des Angeklagten M betreffend das Bekanntschaftsverhältnis zu dem Angeklagten T und sein Wissen über dessen Fahrzeug wird bestätigt durch die Bekundungen der Zeugen V, S und AF.
141 Der Zeuge V hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, als (...) in der Shishabar „(...)“ beschäftigt gewesen zu sein und den Angeklagten M als regelmäßigen Gast und Freund des dortigen Geschäftsführers, des Zeugen AF, zu kennen. Auch der Angeklagte T sei dort häufiger Gast gewesen, mit diesem sei er (V) persönlich befreundet aufgrund gemeinsamer Besuche im Fitnessstudio. Der Zeuge V hat zudem glaubhaft angegeben, er könne sich an ein Gespräch im „(...)“ erinnern, bei dem die beiden Angeklagten und er selbst an einem Tisch gesessen und über Autos gesprochen hätten. Auf Vorhalt aus seiner kriminalpolizeilichen Zeugenvernehmung bestätigte er sinngemäß einen im Rahmen dieses Gespräches geführten Dialog zwischen den beiden Angeklagten, bei dem der Angeklagte M das Kfz des Angeklagten T als „(...)“ bezeichnet und dieser erwidert habe: „Es ist ein (...), glaube es oder nicht.“
142 Auch die Zeugin S bestätigte, dass beide Angeklagten des Öfteren Gäste im „(...) " gewesen seien, der Angeklagte M sei mit dem Zeugen AF und der Angeklagte T mit dem Zeugen V und dessen Bruder, dem Zeugen U, befreundet. Gleiches hat der Zeuge AF bekundet.
143 b) Die Feststellungen zu den bei der Tat von den beiden Angeklagten verwendeten Kraftfahrzeugen beruhen auf den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Verkehrsunfälle AL. Dieser habe die am Kollisionsgeschehen beteiligten Fahrzeuge mehrfach im Rahmen seiner Gutachtenerstellung besichtigt. Hinsichtlich des Fahrzeugs des Angeklagten T erklärte er, dass es sich nicht um die Sportversion (...), sondern um einen (...) gehandelt habe; dieser verfüge im Vergleich zu der Sportversion (...) über eine um (...) kW geringere Motorleistung. Der (...) des Angeklagten M sei mithin das deutlich leistungsstärkere Fahrzeug und sei dem (...) hinsichtlich der Beschleunigungswerte, auf die es bei „Stechen“ maßgeblich ankomme, deutlich überlegen; der (...) habe – so der Sachverständige – bezogen auf die Fahrleistungen mit dem (...) des Angeklagten T „spielen“ können. Zudem habe der (...) über Schalensitze verfügt, wie sie auch im Motorrennsport Verwendung fänden; diese böten Fahrer und Beifahrer besonders gut Halt, vergleichbar mit einem Fuß, der in einem gut sitzenden Schuh stecke.
144 c) Hinsichtlich der nächtlichen Fahrt des Angeklagten T wenige Tage vor der Tat über die K-Straße, die L-Straße, den A-Platz und die S-Straße beruhen die Feststellungen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin S, die diese Fahrt – wie festgestellt – in der Hauptverhandlung detailliert und nachvollziehbar geschildert hat. Dass eine nächtliche Fahrt des Angeklagten T wenige Tage vor dem Tattag stattgefunden hat, wird auch von dem Zeugen R bestätigt. Soweit dieser in der Hauptverhandlung bekundet hat, der Angeklagte T sei mit seinem (...) verkehrsregelkonform gefahren, die Zeugin S, die sein (R) Fahrzeug gesteuert habe, habe hingegen den Angeklagten T durch Überfahren roter Ampeln zu einem Rennen provozieren wollen, auf das sich dieser jedoch nicht eingelassen habe, hat die Kammer dies ebenso als bewusst wahrheitswidrige Angabe gewertet wie die Bekundung des Zeugen V, denen zufolge die Zeugin S in jener Nacht das Fahrzeug des R gesteuert habe. Diesbezüglich haben die Zeuginnen AH und AM übereinstimmend glaubhaft bekundet, die Zeugin S habe im Rahmen ihrer kriminalpolizeilichen Vernehmung als einzige der vernommenen Zeugen jene Fahrt geschildert; die Vernehmungen der Zeugen R, U und V hätten bereits einige Tage zuvor stattgefunden. Es ist daher für die Kammer kein Grund ersichtlich, weshalb die Zeugin S wahrheitswidrig eine von keinem Zeugen zuvor geschilderte Fahrt hätte mitteilen sollen; hätte sie das Fahrzeug des Zeugen R in der von diesem beschriebenen Weise selbst gesteuert, so hätte es vielmehr nahe gelegen, diese Fahrt in Gänze zu verschweigen. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin S spricht zudem, dass sie – nach den insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Zeuginnen AH und AM - auf diese während der Schilderung jener Fahrt schockiert gewirkt habe, als sei sie sich erst zu diesem Zeitpunkt wirklich bewusst geworden, dass sich das bereits an jenem Tag von dem Angeklagten T eingegangene Risiko wenige Tage später realisiert habe. Beide Vernehmungsbeamtinnen haben die Schilderungen der Zeugin als authentisch bezeichnet.
145 Im Übrigen hat auch der Angeklagte T gegenüber der Zeugin AG, wie diese in er Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat, im Rahmen der Exploration angegeben, die diesbezüglichen Angaben der Zeugin S träfen zu.
146 d) Das Treffen des Angeklagten M und der Nebenklägerin C am Abend vor der Tat, den Besuch des (...) und anschließend der Shishabar „(...) " hat die Nebenklägerin C in ihrer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft wie festgestellt geschildert. Der Besuch des Angeklagten M mit einer weiblichen Begleiterin im „(...)“ wird bestätigt durch die Zeugin S, die zudem bekundet hat, beiden in jener Nacht alkoholfreie Getränke serviert zu haben, und durch den Zeugen AF, der zudem angegeben hat, der Angeklagte M habe dort eine Shisha geraucht.
147 e) Dass der Angeklagte T zunächst mit dem Zeugen U eine Shishabar in (...) besucht hatte, dann mit den Zeugen W und X ein Treffen vor dem Bekleidungskaufhaus (...) in der L-Straße/V-Straße verabredete und den Zeugen U, der keine Lust auf weitere Unternehmungen in dieser Nacht hatte, zu dessen Wohnung gefahren hat, hat der letztgenannte Zeuge in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben. Die telefonische Vereinbarung des Treffpunkts vor (...) haben die Zeugen W und X übereinstimmend glaubhaft bekundet. Beide haben angegeben, sich zum Zeitpunkt der Verabredung in der Shishabar (...) in (...) aufgehalten und deshalb einen „Treffpunkt in der Mitte“ (zwischen (...) und (...)) vereinbart zu haben.
148 f) Das Zusammentreffen der beiden Angeklagten auf der K-Straße hat die Nebenklägerin C in ihrer Zeugenvernehmung vor der Kammer glaubhaft wie festgestellt geschildert. Den Angeklagten T habe sie vorher nicht gekannt, der Angeklagte M habe ihr lediglich mitgeteilt, der andere Fahrer sei ein „Bekannter“. Da sie mit ihrem Mobiltelefon beschäftigt gewesen sei, habe sie von dem Inhalt des Gesprächs der beiden Angeklagten nur mitbekommen, dass es sich um Personen gedreht habe, die sie nicht gekannt habe. Nach der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten M habe der Angeklagte T ihm mitgeteilt, mit einigen Kumpels am A-Platz verabredet zu sein.
149 g) Die Feststellungen zu den beiden „Stechen“ hat die Kammer im Wesentlichen auf die Einlassung des Angeklagten M gestützt. Diese wird durch die Bekundungen der Nebenklägerin C insoweit bestätigt, als diese angegeben hat, der Angeklagte M habe an den ersten beiden roten Ampeln noch gewartet. Ihre Schilderung, der Angeklagte T sei, nachdem andere Autofahrer, die wegen der durch die beiden Angeklagten hinter der Kreuzung K-Straße/W-Straße/X-Straße in Höhe der Bushaltestelle blockierten Fahrstreifen gehupt gehabt hätten, plötzlich und unvermittelt losgerast, woraufhin der Angeklagte M sodann ausgerufen habe: „Was rast der wie ein Verrückter!“, an den ersten beiden Ampeln - im Gegensatz zu dem Angeklagten T - noch bei rot gehalten und dann die Verfolgung aufgenommen habe, war indes nicht nachvollziehbar. Legt man diesen Geschehensablauf zugrunde, so hätte sich der Angeklagte T – wie auch der Sachverständige AL überzeugend ausgeführt hat - auf der verbleibenden Fahrtstrecke einen uneinholbaren Vorsprung verschafft, es sei denn, er hätte zwischenzeitlich abgebremst, um auf den Angeklagten M zu warten; ein solches Abbremsen und Warten des Angeklagten T hat die Nebenklägerin C indes nicht geschildert. Auch erscheint der von der Zeugin bekundete und von dem Angeklagten sinngemäß eingeräumte Ausruf („Was rast der wie ein Verrückter!“) zu dem von ihr genannten Zeitpunkt nicht nachvollziehbar, denn zuvor hatte der Angeklagte T ja durch typisches Aufforderungsverhalten („Spiel mit dem Gas“ an der vorherigen Kreuzung) dem Angeklagten M zu erkennen gegeben, dass er ein „Stechen“ fahren möchte, sodass dieser über das schnelle Losfahren nicht überrascht gewesen sein dürfte.
150 Die Kammer geht daher davon aus, dass sich die Nebenklägerin diesbezüglich geirrt und das Geschehen falsch erinnert hat. Dafür spricht auch, dass sie in der Hauptverhandlung bekundet hat, der Angeklagte T habe während der Wettfahrt bis zu der Kollision die ganze Zeit vorn gelegen, was nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen AL nicht zutreffen kann (siehe unten zu l)).
151 Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass – wie von dem Angeklagten M eingeräumt – die beiden Angeklagten zunächst zwei „Stechen“ gegeneinander gefahren sind, und zwar das erste bis zu der Kreuzung K-Straße/D Platz/Y-Straße, das zweite von dort bis zu der Kreuzung K-Straße/Z-Straße. Diese Strecken werden insoweit von der Nebenklägerin C bestätigt, als sie angegeben hat, M habe noch an zwei roten Ampeln gehalten, nämlich am D Platz und an der nächsten Straße; bei der Kreuzung K-Straße/Z-Straße handelt es sich um die nächste lichtzeichengeregelte Kreuzung. Die Längen der bei diesen Stechen gefahrenen Strecken hat die Kammer aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen AL ermittelt. Dieser hat im Rahmen seiner Gutachtenerstellung über die gesamte Fahrtstrecke der beiden Angeklagten die Abstände zwischen den einzelnen Haltelinien der Lichtzeichenanlagen vermessen.
152 h) Auch hinsichtlich der weiteren Fahrt, insbesondere dem Überfahren der roten Ampel an der Kreuzung K-Straße/Z-Straße durch den Angeklagten T, hat die Kammer ihre Feststellungen auf die Einlassung des Angeklagten M gestützt; diese waren insoweit nachvollziehbar, als er darin seinen Ärger darüber, dass der Angeklagte T seine Niederlagen nicht akzeptiert habe, zum Ausdruck gebracht hat. Auch passt zu dieser von ihm geschilderten Gefühlslage der von der Nebenklägerin C bestätigte Ausruf des Angeklagten M („Was rast der wie ein Verrückter!“) als Reaktion des Angeklagten M auf das „Verletzen der Regeln für ein Stechen“.
153 Dass dem Angeklagten T ein derartiges Fahrverhalten nicht fremd ist, er dieses vielmehr an den Tag legt, um den Kontrahenten zu einer (weiteren) Wettfahrt zu bewegen, wird durch die Bekundungen der Zeugin S zu der nächtlichen Fahrt des Angeklagten T wenige Tage zuvor deutlich.
154 Die Einlassung des Angeklagten M, er sei auch losgerast, wird bestätigt von der Nebenklägerin C, die diesbezüglich angegeben hat, der Angeklagte M sei sehr sehr schnell gefahren und habe versucht, den Angeklagten T einzuholen. Sie glaube, ihm anfangs gesagt zu haben, er solle nicht so schnell fahren. Sie sei aber so geschockt gewesen und habe dann jedenfalls „aus dem Schock heraus nichts mehr gesagt“. Dass er den Angeklagten T „irgendwo zwischen AA-Straße und AF-Straße fast eingeholt gehabt“ habe, wird durch die Bekundungen der Zeuginnen Y und Z bestätigt. Diese haben übereinstimmend glaubhaft bekundet, mit der letzten U-Bahn von (...) kommend am U-Bahnhof (...) ausgestiegen zu sein. Vor dem auf dem Mittelstreifen der K-Straße gelegenen Ausgang des U-Bahnhofs hätten sie sich noch eine Weile unterhalten, als aus Richtung (...) kommend zwei Autos vorbeigerast seien. Die Zeugin Z hat weiter bekundet, sie sei noch zum Rand der Mittelinsel gegangen und habe einem Touristen den Weg zu der Bushaltestelle, an der bereits zwei Personen gestanden hätten, gezeigt, als sie ein lautes Motorengeräusch gehört habe; nahezu zeitgleich seien die zwei Autos vorbeigerast, nach ihrer Einschätzung mit weit höherer Geschwindigkeit als erlaubt. Die Fußgängerampel sei zu dieser Zeit noch in Betrieb gewesen. Dies sei zwischen (...) Uhr, der Ankunft der U-Bahn, und (...) Uhr, dem Zeitpunkt eines von ihr aus dem Bus getätigten Telefonanrufs, gewesen. Sie wohne an der K-Straße, dort werde häufiger gerast, aber derart schnelle Autos habe sie dort zuvor noch nicht gesehen gehabt. Sie habe sich dermaßen erschrocken, dass sie zu ihrer Freundin, der Zeugin Y, gesagt habe, es sei besser, sich hinter den Zaun, der den Mittelstreifen im Bereich des U-Bahnhofeingangs von der Fahrbahn abtrennt, zu begeben. Die Zeugin hat weiter bekundet, es seien zwei Kfz gewesen, an die Typen habe sie – auch nach diesbezüglichem Vorhalt aus ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung - jedoch keine Erinnerung mehr; insoweit hat der in der Hauptverhandlung als Zeuge gehörte Vernehmungsbeamte, AN, glaubhaft bekundet, die Zeugin Z habe im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung einen (...) genannt, der etwas hinter dem anderen Fahrzeug gefahren sei.
155 Der Zeuge AO hat glaubhaft angegeben, er habe auf an der AF-Straße, wenige Meter von der K-Straße entfernt, auf den Nachtbus gewartet, als zwei (...) Autos, ein (...) und ein (...), wahnsinnig schnell aus Richtung (...) kommend die K-Straße entlang in Richtung A-Platz gefahren seien. Der (...) sei eine Fahrzeuglänge voraus gefahren. Außer diesen Kraftfahrzeugen sei nicht mehr viel Verkehr gewesen, einzelne andere Fahrzeuge seien jedoch noch unterwegs gewesen. Er sei durch das laute Motorengeräusch aufmerksam geworden, habe von seiner Position südlich der K-Straße in Richtung desselben geblickt und die auf nebeneinanderliegenden Fahrspuren dicht beieinander fahrenden Fahrzeuge, die seiner Einschätzung nach weit über 100 km/h gefahren seien, erblickt. Auf die Ampelschaltung an der Kreuzung K-Straße/AF-Straße zu dem Zeitpunkt, als die beiden Fahrzeuge diese passiert hätten, habe er nicht geachtet.
156 i) Hinsichtlich des Durchfahrens der Kurve an der (...) hat der Zeuge AP glaubhaft bekundet, er sei in jener Nacht von dem (...) am A-Platz kommend auf dem südlichen Gehweg der L-Straße Richtung K-Straße spaziert. Beim Erreichen der Einmündung der AG-Straße habe er sehr laute Motorengeräusche gehört, aufgrund der dortigen Kurve jedoch die geräuschverursachenden Fahrzeuge noch nicht gesehen. Er sei autobegeistert, habe anhand der Geräusche auf häufige Schaltvorgänge der Fahrzeuge geschlossen und sei in Erwartung der Fahrzeuge neugierig in Blickrichtung K-Straße stehengeblieben. Auf der Busspur der K-Straße in Fahrtrichtung A-Platz habe an der Ampel vor der Einmündung der AG-Straße ein Taxi gestanden, als zwei (...) Pkw – ein (...), ein (...) - durch die Kurve gerast seien, auf der in Fahrtrichtung linken Fahrspur der (...), während der (...) zunächst auf der Busspur gefahren, sogleich jedoch in Fahrtrichtung rechts über die Abbiegespur an dem auf der Busspur haltenden Taxi vorbeigefahren sei. Wenige Sekunden später habe er einen Knall aus der Richtung L-Straße gehört, dort eine Rauchwolke gesehen und um (...) Uhr – die Zeit habe er dem Speicher seines Mobiltelefons entnommen - den Notruf der Polizei gerufen. Den (...) habe er bereits wenige Tage vorher auf der K-Straße gesehen, er sei ihm wegen des (...) Daches, der Felgen und die LED-Rücklichter aufgefallen.
157 Dass die Lichtzeichenanlage an der Einmündung der AG-Straße für die beiden Angeklagten beim Überfahren der Haltelinie rotes Licht abstrahlte, hat die Kammer aufgrund der diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen AP festgestellt. Dieser hat glaubhaft angegeben, von seinem Standort habe er die Ampel für den von der L-Straße in Richtung K-Straße kommenden Fahrzeugverkehr im Blick gehabt; diese habe zum Zeitpunkt des Passierens der beiden in Richtung A-Platz rasenden Fahrzeuge rotes Licht abgestrahlt, während die Fußgängerampel zum Überqueren der L-Straße grünes Licht abgestrahlt habe. Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen AL zufolge strahlt jene Lichtzeichenanlage ihrem Schaltplan nach sowohl für den von der K-Straße kommenden Kraftfahrzeugverkehr als auch für den Gegenverkehr zeitgleich rotes Licht ab.
158 Die Feststellung, dass beide Angeklagten die Lichtzeichenanlage der Kreuzung L-Straße/V-Straße bereits kurz nach dem Passieren des Kurvenausgangs wahrgenommen haben, hat die Kammer aus dem Umstand geschlossen, dass diese aus dieser Entfernung von ca. 250 m gut sichtbar ist, was der Zeuge AQ anhand der von ihm am (...) auf Video aufgezeichneten Fahrt über die K-Straße und die L-Straße nachvollziehbar dargelegt hat. Der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung ist zu entnehmen, dass die Lichtzeichenanlage unmittelbar nach dem Durchfahren der Kurve „geradezu ins Auge sticht", was auch der Sachverständige AL aufgrund seiner Untersuchungen der Fahrtstrecke anhand von ebenfalls in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern für die Kammer nachvollziehbar erläuterte. Die Lichtzeichenanlage der Kreuzung L-Straße/V-Straße falle sofort ins Auge, und zwar deutlicher als diejenige an der Einmündung der T-Straße. Hinsichtlich des Angeklagten M beruht die Überzeugung der Kammer, dieser habe die Ampel an der Kreuzung L-Straße/V-Straße bereits am Kurvenausgang wahrgenommen, zudem aus seiner eigenen Einlassung. Zwar hat er in der von seinem Verteidiger verlesenen Erklärung angegeben, er habe (erst) nach der T-Straße gesehen, dass die Ampel an der Kreuzung L-Straße/V-Straße rot gewesen sei. Allerdings weist seine folgende, dieser Aussage widersprechende Formulierung, wonach er zu diesem Zeitpunkt gedacht habe, die Ampel sei schon eine Weile „rot", darauf hin, dass er diese nicht erst hinter der Einmündung der T-Straße, sondern bereits („eine Weile") früher wahrgenommen hatte. Da die gesamte Fahrt von dem Ausgang der Kurve bis zum Kollisionsort lediglich sechs bis sieben Sekunden gedauert hat (siehe unten l) gg)), die Fahrt vom Kurvenausgang bis zur Einmündung der T-Straße, einer Strecke von etwa 90 - 100 m, dementsprechend weniger als vier Sekunden beansprucht haben dürfte, ist die Kammer davon überzeugt, dass er die rote Ampel bereits am Kurvenausgang wahrgenommen hatte.
159 j) Der Zeuge AR hat glaubhaft bekundet, er sei nach dem Ende seiner Arbeitsschicht in einem Restaurant im (...) den Gehweg auf der südlichen Seite der L-Straße in Richtung A-Platz entlang gelaufen, als er zunächst das laute Motorengeräusch gehört und sich in Richtung (...) umgedreht habe; dann habe er zwei parallel schnell nebeneinander in Richtung A-Patz fahrende Pkw gesehen und diesen nachgeschaut. Es habe ausgesehen, als seien die beiden Fahrzeuge ein Rennen gefahren, vielleicht seien sie 100 km/h gefahren. Von rechts sei ein anderes Auto, ein (...), aus der V-Straße gekommen, es sei zum Zusammenstoß gekommen, der (...) habe sich mehrmals überschlagen. Auf die Ampelschaltung an der Kreuzung L-Straße/V-Straße habe er nicht geachtet.
160 Auch der Zeuge AS (ehemals (...)) hat glaubhaft bekundet, er habe gerade das auf der nördlichen Seite der L-Straße im Haus Nr. (...) gelegene Fitnessstudio (...) betreten wollen, als zwei Autos, eines davon ein (...), parallel in Richtung A-Platz gerast seien, wobei er deren Geschwindigkeit auf ca. 120 km/h eingeschätzt habe. Das von ihm wahrgenommene Motorengeräusch habe ihn an einen nahenden ICE-Zug erinnert. Wenige Sekunden später habe er ein Geräusch wie bei einer Explosion gehört, in Richtung A-Platz geschaut und weißen Rauch gesehen.
161 Der Zeuge AT bekundete glaubhaft, er sei mit seinem Pkw die L-Straße in östliche Richtung gefahren, habe an der Kreuzung L-Straße/V-Straße an der für ihn rotes Licht abstrahlenden Ampel gehalten, habe nach dem Umschalten der Ampel auf „grün" dort gewendet und vor dem Fitnessstudio (...) seinen Pkw am Fahrbahnrand abgestellt. Er habe sich noch in seinem Auto befunden, als er laute Motorengeräusche gehört und einen (...) und einen (...) gesehen habe, die sich auf der L-Straße in Richtung A-Platz ein Rennen geliefert hätten, wobei er die Geschwindigkeit beider Fahrzeuge auf 140 – 150 km/h geschätzt habe. Unmittelbar danach habe er schon einen lauten Krach wahrgenommen. Auf die Ampelschaltung habe er nicht geachtet.
162 Die Zeugen AB und AC haben übereinstimmend glaubhaft angegeben, sich auf dem Gehweg vor dem Haus V-Straße (...), in dem der Zeuge AB gewohnt gehabt habe, unterhalten zu haben, als sie ein lautes Geräusch, ähnlich dem eines beschleunigenden Lkw, und gleich danach einen lauten Knall gehört hätten. Dann hätten sie zu der Kreuzung L-Straße/V-Straße geschaut, die durch Qualm eingehüllt gewesen sei. Sie seien sofort zu der etwa 30 - 50 m entfernten Kreuzung gelaufen. Die L-Straße in Richtung A-Platz habe einem Trümmerfeld geglichen. Beide seien zu dem auf der Seite liegenden (...) gelaufen, in dem der Fahrer noch eingeklemmt gewesen sei. Der Zeuge AC habe Einweghandschuhe dabei gehabt und versucht, sich um den Fahrer des (...) zu kümmern; dieser habe jedoch nur geröchelt und sei nicht ansprechbar gewesen, was der Zeuge AC telefonisch der Feuerwehr mitgeteilt habe. Beide Zeugen hätten sich wegen der offensichtlich schwersten Verletzungen des Fahrers des (...) nicht getraut, diesen aus dem Fahrzeug zu heben. Dann seien auch bereits Feuerwehr, Rettungswagen, Notarztwagen und die Polizei eingetroffen.
163 k) Den Besuch des Geschädigten GG am Abend des (...), das gemeinsame Abendessen und den Antritt seiner Heimfahrt hat die Zeugin AA glaubhaft bekundet. Sie sei in seinen letzten fünf Lebensjahren seine Lebensgefährtin gewesen, habe ihn insgesamt acht Jahre gekannt. Der Geschädigte habe an diesem Abend keinen Alkohol getrunken. Auch habe er keine Medikamente genommen. Er sei ein ausgezeichneter Autofahrer gewesen, sei regelmäßig und immer vorsichtig, schon fast übervorsichtig gefahren; wenn sie am Steuer gesessen habe, habe er sie öfter auf mögliche Gefahren aufmerksam gemacht. Über rote Ampeln sei er nie gefahren. Er sei von ihrer im Ortsteil (...) gelegenen Wohnung stets dieselbe Strecke zu seiner in der AH-Straße gelegenen Wohnung gefahren, nämlich die V-Straße in nördliche Richtung, über die L-Straße hinweg. Er habe sich stets nach Ankunft in seiner Wohnung telefonisch bei ihr gemeldet; daher habe sie der ausgebliebene Anruf am (...) beunruhigt; sie sei schließlich zu seiner Wohnung gefahren, habe ihn dort aber nicht angetroffen.
164 l) Die Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge und den Verlauf des gesamten Kollisionsgeschehens einschließlich der Bewegungen der jeweiligen Fahrzeuge bis zu deren Endlagen hat der Sachverständige AL, der sich auf Anforderung durch die Polizei gegen (...) Uhr des Tattages zum Kollisionsort begeben hat, aufgrund der mehrfachen Besichtigung und Untersuchung der beteiligten Fahrzeuge, des Ortes des Kollisionsgeschehens und der dort befindlichen Spuren, der Auswertung des Videomaterials einer Überwachungskamera des Ladengeschäfts (...) an der Kreuzung L-Straße/V-Straße und der Auswertung der Schaltpläne der Lichtzeichenanlagen und deren Systemmeldungen wie festgestellt dargelegt. Auch die Außentemperatur und die Beschaffenheit der Fahrbahn als trocken hat der Sachverständige vor Ort selbst festgestellt. Die Kammer hat sich den ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung angeschlossen.
165 aa) Die Uhrzeit der Kollision(en) lasse sich aus der zu dieser Zeit erfolgten Fehlermeldung – Unterbrechung der Netzspannung - der Fußgängerampel auf dem Mittelstreifen der L-Straße exakt bestimmen, die aufgrund des Ampelanpralls des (...) ausgelöst worden sei. Die Systemzeit der Lichtzeichenanlage basiere auf einem Verkehrsrechner ((...)), der an eine Funkuhr angeschlossen sei.
166 bb) Die Geschwindigkeit des (...) des Angeklagten M
167 Hinsichtlich der Geschwindigkeiten des von dem Angeklagten M gesteuerten (...) hat der Sachverständige AL überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, in dem ausgewerteten Ereignisdatenspeicher (EDR) des (...) seien für die letzten fünf Sekunden vor dem Auslösen des Trigger-Algorithmus des Airbagsteuersystems in 0,5-Sekunden-Schritten jeweils die in dem jeweiligen 0,5-Sekunden-Zeitraum angezeigte Tachogeschwindigkeit, die jeweilige Gaspedalstellung und die Betätigung/Nichtbetätigung des Bremspedals gespeichert worden. Die gespeicherten Werte stellten dabei einen Mittelwert des jeweiligen 0,5 Sekunden dauernden Zeitraums dar.
168 Folgende Tachogeschwindigkeiten seien dem Ereignisdatenspeicher zu entnehmen:
169 | | | | --- | --- | | Zeit [s] | Tachogeschwindigkeit [km/h] | | -5,0 | 117 | | -4,5 | 122 | | -4,0 | 128 | | -3,5 | 133 | | -3,0 | 135 | | -2,5 | 133 | | -2,0 | 132 | | -1,5 | 135 | | -1,0 | 140 | | -0,5 | 144 | | 0,0 | 149 |
170 Darüber hinaus gehe aus dem EDR hervor, dass der (...) beschleunigt worden sei. Daher sei nicht nur ein systembedingter Aufschlag von bis zu 3 km/h von der angezeigten Tachogeschwindigkeit abzuziehen, sondern auch ein Schlupf an den Reifen von bis zu 5%. Mithin sei von folgenden korrigierten tatsächlichen Geschwindigkeiten auszugehen:
171 | | | | --- | --- | | Zeit [s] | Korrigierte Geschwindigkeit [km/h] bei Berücksichtigung eines Offset von 3 km/h und einem Schlupf von max. 5% | | -5,0 | 108 | | -4,5 | 113 | | -4,0 | 119 | | -3,5 | 124 | | -3,0 | 132 | | -2,5 | 128 | | -2,0 | 125 | | -1,5 | 125 | | -1,0 | 134 | | -0,5 | 134 | | 0,0 | 139 |
172 Der Trigger-Algorithmus sei nicht durch den seitlichen Anprall des (...) gegen den (...), sondern durch den Anprall des (...) an den Mast der Fußgängerampel ausgelöst worden. Unter Berücksichtigung von Toleranzen habe die tatsächliche Geschwindigkeit des (...) zu diesem Zeitpunkt mindestens 139 km/h und maximal 149 km/h betragen.
173 Da sich die Kollision des von dem Angeklagten T gesteuerten (...) mit dem (...) des Geschädigten GG etwa 0,5 Sekunden vor dem Ampelanprall des (...) ereignet habe, sei für diesen Zeitpunkt eine tatsächliche Geschwindigkeit der (...) von mindestens 134 km/h festzustellen.
174 Aufgrund der so ermittelten jeweiligen tatsächlichen Geschwindigkeit könne auch die jeweilige Position des (...) in 0,5-Sekunden-Schritten retrograd von dem Zeitpunkt des Ampelmastanprall bzw. der Kollision des (...) mit dem (...) ermittelt werden. Diese Positionen habe er in einem Weg-Zeit-Diagramm übertragen, beginnend mit Beginn der EDR-Aufzeichnungen 5 Sekunden vor dem Ampelmastaufprall des (...). Daraus ergeben sich folgende Positionen für den (...), bezogen auf den Ort der Kollision zwischen dem (...) und dem (...):
175 | | | | --- | --- | | Zeit [s], bezogen auf die Kollision (...) | ungefähre Entfernung des (...) zum Kollisionsort (...) [m] | | -4,5 | 158 | | -4,0 | 140 | | -3,5 | 127 | | -3,0 | 106 | | -2,5 | 90 | | -2,0 | 70 | | -1,5 | 56 | | -1,0 | 35 | | -0,5 | 18 | | -0,0 | Zeitpunkt der Kollision (...) | | +0,5 | Ampelanprall des (...) |
176 Der Umstand, dass der (...) bei Beginn der EDR- Aufzeichnungen bereits eine angezeigte Tachogeschwindigkeit von 117 km/h bzw. (korrigierte) tatsächliche Geschwindigkeit von 108 km/h innegehabt habe und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwischen dem Ausgang der Kurve an der (...) und der Position, an der die EDR-Aufzeichnung begonnen habe, lediglich 90 m Wegstrecke zurückgelegt worden sei, verdeutlicht, dass der (...) jene Kurve bereits in einem kritischen Fahrbereich nahe der Kurvengrenzgeschwindigkeit durchfahren habe. Demnach müsse der (...) mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h die Kurve durchfahren haben.
177 cc) Die Geschwindigkeit des (...) des Angeklagten T
178 (1) Hinsichtlich des (...) sei zunächst davon auszugehen gewesen, dass dieser zum Zeitpunkt der Kollision mit dem (...) eine Mindestgeschwindigkeit von rund 130 km/h gehabt haben müsse, um die Schäden an dem (...), die Auslaufbewegung des (...), die Schäden an dem (...), die Schäden an dem (...) und den Auslauf des (...) unter Berücksichtigung der hierfür erforderlichen Gesamtenergie zu initiieren.
179 Jedoch sei zu berücksichtigen, dass der (...) nach der Kollision mit dem (...) noch schneller als der (...) gewesen sein müsse, um die Schäden an der rechten Fahrzeugseite des (...) zu erzeugen. Denn dieser Schaden zeige das charakteristische Bild eines von hinten nach vorn erfolgten Aufschlitzen des Außenbleches des (...) durch Entlangstreifen des Trägers der Frontstoßfängerverkleidung des (...), die zuvor bei der Kollision des (...) mit dem (...) abgerissen worden sei. Aus dem Schadensbild - Unstetigkeit und starke Höhenschwankungen im Spurenverlauf der Schäden an den rechten Türen des (...) - sei zu schließen, dass der (...) bei dem Entlangstreifen an der rechten Seite des (...) deutlich weniger als 20 km/h schneller als der zu diesem Zeitpunkt 134 - 139 km/h schnelle (...) gewesen sei, sodass von einer Geschwindigkeit des (...) zu diesem Zeitpunkt von mindestens 140 km/h auszugehen sei.
180 (2) Zum Zeitpunkt der Kollision des (...) mit dem (...) müsse die Geschwindigkeit des (...) mindestens 160 km/h betragen haben, damit der (...) nachkollisionär noch so schnell sein konnte, um den (...) zu überholen und das Außenblech der rechten Türen des (...) aufzuschlitzen.
181 (3) Um diese Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der Kollision mit dem (...) überhaupt zu erreichen, müsse der (...) zwischen dem Ausgang der Kurve an der (...) beschleunigt worden sein. Dabei sei zu berücksichtigen, dass jener Kurvenbereich rund 250 m vor dem Kollisionsort mit maximal 120 - 135 km/h als Kurvengrenzgeschwindigkeit durchfahren werden könne. Im Hinblick auf die Motorleistung des (...) ergebe sich, dass dieser nach dem Durchfahren jener Kurve mit maximaler Beschleunigung gefahren sei, um überhaupt die Mindestkollisionsgeschwindigkeit von rund 160 km/h im Kreuzungsbereich L-Straße/V-Straße zu erreichen. Unter Berücksichtigung des Leistungsvermögens des (...) und der maximalen Ausgangsgeschwindigkeit am Ausgang der Kurve von 135 km/h ergebe sich eine maximale Geschwindigkeit von rund 170 km/h, die der (...) am Kollisionsort habe erreichen können. Daher sei die Geschwindigkeit des (...) zum Zeitpunkt der Kollision mit dem (...) auf einen Bereich von 160 - 170 km/h einzugrenzen. Mithin könne die jeweilige Position des (...) in Relation zu dem (...) wie folgt bestimmt werden:
182 | | | | | --- | --- | --- | | Zeit [s] | Ungefährer Rückstand [m] des (...) zum (...) | Ungefährer Rückstand [m] des (...) zum (...) | | bezogen auf die Kollision (...) | bei einer Geschwindigkeit des (...) von160 km/h zum Zeitpunkt der Kollision (...) | bei einer Geschwindigkeit des (...) von 170 km/h zum Zeitpunkt der Kollision (...) | | -4,5 | 30 | 40 | | -4,0 | 27 | 36 | | -3,5 | 25 | 32 | | -3,0 | 21 | 28 | | -2,5 | 20 | 27 | | -2,0 | 16 | 21 | | -1,5 | 13 | 18 | | -1,0 | 9 | 11 | | -0,5 | 5 | 6 | | 0,0 | Zeitpunkt der Kollision (...) | | | +0,5 | Ampelanprall des (...) | |
183 (4) Der (...) hätte demzufolge den (...) im Kreuzungsbereich L-Straße/V-Straße einge- und überholt, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt der (...) aus der V-Straße von rechts kommend die Fahrlinie der beiden Angeklagten gequert hätte. Hinsichtlich des Durchfahrens der Kurve an der (...) hat der Sachverständige AL angemerkt, die von dem Angeklagten T gefahrene Geschwindigkeit von 120 - 135 km/h führe dazu, dass das Fahrzeug bereits ins Driften gerate. Dies sei sehr anstrengend, sei „echter Motorsport und bedürfe schon einiger Übung".
184 (5) Ebenso hat er nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Kollision zwischen dem (...) und dem (...) nicht stattgefunden habe. Ob eine solche unter den gegebenen Umständen stattgefunden hätte, wenn der (...) nicht zuvor mit dem (...) kollidiert wäre, könne nicht festgestellt werden. Denn zu dem Zeitpunkt, zu dem der (...) mit dem (...) kollidiert sei, habe die Front des (...) bis zur Fluchtlinie der rechten Fahrzeugseite des (...) noch eine Wegstrecke von ein bis zwei Meter zurückzulegen gehabt, wofür der (...) noch eine Zeit von 0,07 – 0,24 Sekunden benötigt hätte; der (...) habe aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit in dieser Zeit eine Wegstrecke von 2,5 – 9 m zurückgelegt, sodass es sowohl möglich gewesen wäre, dass der (...) noch das Heck des (...) erfasst hätte, als auch, dass der (...) gerade eben zeitlich vor dem (...) durchgefahren wäre.
185 dd) Wahrnehmbarkeit des querenden (...) und Vermeidbarkeit der Kollision
186 Beide Angeklagten hätten den (...) aufgrund der räumlichen und zeitlichen Zusammenhänge ab rund eine Sekunde vor dem späteren Anstoß des (...) gegen den (...) erkennen können. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der (...) noch etwa zehn Meter vor dem späteren Kollisionsort befunden, der von dem Angeklagten M gesteuerte (...) etwa 35 m und der von dem Angeklagten T gesteuerte (...) etwa 44 - 47 m. Bei Einhaltung der zulässigen
187 Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hätte der (...) rund 20 m vor dem Kollisionsort und der (...) etwa 10 m vor dem Kollisionsort zum Stillstand gebracht werden können.
188 ee) Beschleunigungsverhalten und unterlassenes Bremsen des (...) und des (...)
189 (1) Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen AL zur Geschwindigkeit des (...) sei dieser nach dem Ausgang der Kurve an der (...) über die verbleibende Fahrtstrecke von 250 m kontinuierlich maximal beschleunigt worden; ein Bremsvorgang habe nicht stattgefunden.
190 (2) Betreffend den (...) sei dessen Ereignisdatenspeicher zu entnehmen, dass auch die Bremsen des (...) zu keinem der gespeicherten Zeitpunkte betätigt worden seien.
191 (3) Darüber hinaus habe dieser Speicher hinsichtlich der Gaspedalstellung folgende Werte, bei denen es sich wiederum um den jeweiligen Mittelwert während des vorangegangenen 0,5 Sekunden dauernden Zeitraums gehandelt habe, gespeichert:
192 | | | | --- | --- | | Zeit [s] | Accelerator [%] | | -5,0 | 100 | | -4,5 | 100 | | -4,0 | 100 | | -3,5 | 100 | | -3,0 | 0 | | -2,5 | 24 | | -2,0 | 56 | | -1,5 | 100 | | -1,0 | 51 | | -0,5 | 100 (Zeitpunkt der Kollision (...); Anmerkung d. Kammer) | | 0,0 | 100 (Ampelmastanprall, Anmerkung d. Kammer) |
193 Demzufolge sei der (...) innerhalb des von dem Ereignisdatenspeicher erfassten Zeitraums (ab 5 Sekunden vor dem Ampelmastanprall bzw. ab 4,5 Sekunden vor dem Zeitpunkt der Kollision des (...) mit dem (...)) zunächst maximal beschleunigt worden; ca. zweieinhalb Sekunden vor der Kollision des (...) mit dem (...) habe der Fahrer des (...) das Gaspedal vollständig gelöst, ohne jedoch die Bremse zu betätigen, was die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten M insoweit bestätigt. Dieses Lösen des Gaspedals sei für ca. eine Sekunde erfolgt. Dabei handele es sich um einen relativ langen Zeitraum, der darauf hindeute, dass bei dem Fahrer ein bewusster Denkprozess stattgefunden habe, in dessen Folge wieder das Gaspedal vollständig durchgetreten und das Fahrzeug maximal beschleunigt worden sei. Demgegenüber sei das nochmalige Lösen des Gaspedals ca. eine Sekunde vor der Kollision über einen deutlich kürzeren Zeitraum erfolgt, sodass hier eher eine reflexartige Handlung zu vermuten sei, möglicherweise ausgelöst durch die Wahrnehmung des von rechts querenden (...).
194 Dass weder der Angeklagte T noch der Angeklagte M ihr Fahrzeug unmittelbar vor dem Kollisionsgeschehen abgebremst haben, wird durch die Ausführungen des Sachverständigen AL auch insoweit bestätigt, wonach dieser keine Spuren eines Bremsens im vorkollisionären Bereich gefunden habe.
195 ff) Zum Schaltzustand der Lichtzeichenanlagen
196 Die Auswertung der Schaltpläne der Lichtzeichenanlage für die Kreuzung L-Straße/V-Straße durch den Sachverständigen AL hat dessen nachvollziehbaren Ausführungen zufolge ergeben, dass zum Zeitpunkt der Kollision der Signalzeitenplan Nr. 02 mit einer Umlaufzeit von 50 Sekunden aktiv gewesen sei. Dabei sei für die Fahrtrichtung V-Straße Richtung Osten (Fahrtrichtung der beiden Angeklagten) die Grünphase von Sekunde eins bis Sekunde 16 aktiv, es folge eine Gelbphase von drei Sekunden und eine Rotphase von 30 Sekunden. Danach beginne der Plan von vorn.
197 Die Grünphase für die Fahrtrichtung V-Straße Richtung Norden (Fahrtrichtung des Geschädigten GG) sei laut diesem Signalzeitenplan von der 28. Sekunde bis zur 37. Sekunde aktiv, davor sei eine zweisekündige Rot-Gelb-Phase, danach eine dreisekündige Gelbphase.
198 Auf der von dem Sachverständigen ausgewerteten Videoaufzeichnung des Ladengeschäfts (...) ist zwar die Lichtzeichenanlage der Kreuzung bzw. das von dieser abgestrahlte Wechsellicht nicht direkt erkennbar. Aus den aufgezeichneten Halte- und Anfahrvorgänge der die L-Straße in westlicher Richtung befahrenden Fahrzeuge könne jedoch auf die Grünphasen dieser Fahrtrichtung und mithin auch auf die der von den Angeklagten genutzten Fahrtrichtung geschlossen werden, da die Signalzeiten für beide Fahrtrichtungen der L-Straße laut dem Signalzeitenplan gleich geschaltet seien. Da auf dem Überwachungsvideo auch Teile der nach der Kollision des (...) mit dem (...) erfolgten Auslaufbewegung(en) des (...) und/oder des (...) auf Höhe des auf dem Mittelstreifen befindlichen Hochbeetes aufgezeichnet worden seien, könne die Systemzeit der Videoanlage zu der Systemzeit der Lichtzeichenanlage in Relation gesetzt werden. Eine Sekunde vor der Kollisionszeit sei auf der Videoaufzeichnung die Spiegelung der Scheinwerfer eines aus der V-Straße in nördliche Richtung fahrenden Fahrzeugs zu erkennen, wobei dieses nicht aus dem Stillstand angefahren, sondern konstant in Fahrbewegung gewesen sei. Bei diesem dürfte es sich um den (...) des Geschädigten GG gehandelt haben. Die Auswertung der Videoaufzeichnung habe ergeben, dass die für die beiden Angeklagten maßgebliche Lichtzeichenanlage zu dem Zeitpunkt, zu dem der (...) die Haltelinie der Kreuzung L-Straße/V-Straße überfuhr, für diesen rotes Licht abgestrahlt habe und die für den (...) maßgebliche Lichtzeichenanlage gerade noch grün bzw. seit einer Sekunde gelbes Licht abgestrahlt habe. Da sich der (...) zu diesem Zeitpunkt bereits in dem Kreuzungsbereich befunden habe, sei sicher davon auszugehen, dass er die für ihn maßgebliche Haltelinie noch bei grün überfahren habe. Unter Zugrundelegung der im Rahmen der Auswertung der Videoaufzeichnungen ermittelten und mit dem Signalzeitenplan übereinstimmenden Grünphasen von jeweils 15 Sekunden für die Richtungsfahrbahnen der L-Straße habe die für die beiden Angeklagten maßgebliche Lichtzeichenanlage beim Einfahren des (...) in die Kreuzung bereits 17 – 19 Sekunden rotes Licht abgestrahlt.
199 Rückschlüsse auf den Schaltzustand der Lichtzeichenanlage an der Einmündung der AG-Straße im Scheitelpunkt der Kurve an der (...) zu dem Zeitpunkt, zu dem die beiden Angeklagten diese passiert hätten, könnten nicht exakt gezogen werden. Der von dem Zeugen AP gezogene Schluss, wonach die Lichtzeichenanlage für die beiden Richtungsfahrbahnen des K-Straße/der L-Straße gleichgeschaltet seien und rotes Licht abstrahlten, wenn die Ampel für die die L-Straße überquerenden Fußgänger grünes Licht zeige, treffe nach dem Signalzeitenplan dieser Lichtzeichenanlage zu.
200 gg) Weitere Erkenntnisse aus der Auswertung des Überwachungsvideos des Ladengeschäfts (...).
201 Die Auswertung des Überwachungsvideos habe ferner ergeben, dass in der Umlaufzeit vor der von dem (...) genutzten Grünphase zwei und davor wiederum ein Fahrzeug an jener Kreuzung die L-Straße in nördliche Richtung fahrend gequert hätten.
202 Darüber hinaus könne dem Überwachungsvideo entnommen werden, dass etwa neun Sekunden vor der Kollision des (...) mit dem (...) noch ein Kraftfahrzeug aus der V-Straße kommend die L-Straße gequert habe. Dieses dürften die beiden Angeklagten indes nicht wahrgenommen haben, da für die Strecke von dem Ausgang der Kurve an der (...), von wo sie die Lichtzeichenanlage der Kreuzung L-Straße/V-Straße erstmals wahrnehmen konnten, bis zum Kollisionsort lediglich maximal sieben Sekunden Fahrtzeit benötigt hätten.
203 Schließlich sei dem Überwachungsvideo zu entnehmen gewesen, dass etwa eine Stunde vor dem Kollisionsgeschehen eine Mädchengruppe die L-Straße an jener Kreuzung überquert habe.
204 Die Kammer hat sich den umfangreichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung angeschlossen.
205 Die Bekundungen des Zeugen AT, wonach er zunächst an der roten Ampel gehalten, nach deren Umschalten auf grün eine 180-Grad-Wende vollzogen, am Fahrbahnrand der L-Straße gehalten und noch in seinem Auto sitzend die Fahrt der beiden Angeklagten wahrgenommen habe, stehen im Einklang mit dem Ergebnis der durch den Sachverständigen AL vorgenommenen Auswertung der Signalzeitenpläne und des Überwachungsvideos; demzufolge habe der vorgenannte Zeuge seinen Wendevorgang während der letzten Grünphase der Lichtzeichenanlage der L-Straße vor dem verfahrensgegenständlichen Kollisionsgeschehen vollzogen.
206 Auch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen AS, wonach er nach dem von ihm wahrgenommenen Kollisionsgeräusch von seinem Standort vor dem Fitnessstudio (...) zu dem Kollisionsort geschaut und die für die Richtung Osten führende Fahrtrichtung der L-Straße (weiterhin) rotes Ampellicht gesehen habe, stimmen mit den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen AL überein. Denn nach der laut Signalzeitenplan insgesamt 30 Sekunden dauernden Rotphase waren zum Zeitpunkt der Kollision erst 17 – 19 Sekunden vergangen. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten M, die er selbst als „ vermutlich von Verdrängung verfälschte Erinnerung“ bezeichnet hat, wonach die Ampel (30 m bis 40 m vor deren Erreichen) bereits „rot-gelb“ gewesen sei, ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen AL und der Bekundungen des Zeugen AS somit widerlegt.
207 l) Dass die beiden Angeklagten zur Tatzeit weder unter der Einwirkung alkoholischer Getränke noch sonstiger berauschender Substanzen gestanden haben, hat die Kammer durch Verlesung der Untersuchungsergebnisse des (...) vom (...), vom (...) und vom (...) festgestellt. Danach wiesen die dem Angeklagten T am (...) um (...) Uhr und dem Angeklagten M um (...) Uhr entnommenen Blutproben jeweils einen Mittelwert von 0 Promille Ethanol im Vollblut aus. Die Untersuchung auf Opiate, Cocain und dessen Abbauprodukte, Amfetamine und Cannabinoide verlief betreffend beide Angeklagten negativ.
208 m) Die Verletzungen des Geschädigten GG und der Nebenklägerin C
209 aa) Den Eintritt des Todes des Geschädigten GG und dessen Feststellung durch die vor Ort eingesetzte Notärztin hat der Zeuge AU, der gegen (...) Uhr als Zugführer des Zuges einer Einsatzhundertschaft vor Ort eintraf, glaubhaft bekundet.
210 bb) Die Feststellungen zu den tödlichen Verletzungen des Geschädigten GG beruhen auf den Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen AV, der den Leichnam des Geschädigten obduziert hat. im Rahmen der Erstattung seines Gutachtens in der Hauptverhandlung benannte und erläuterte er die von ihm im Rahmen der Obduktion festgestellten Verletzungen. Diese Befunde einer stumpfen Gewalteinwirkung mit Schwerpunkt auf der linken Körperseite seien mit dem Kollisionsgeschehen vereinbar. Tödlich im Rahmen des von dem Geschädigten GG erlittenen Polytraumas seien letztlich die schweren Schädel-/Hirnverletzungen gewesen, die durch den Aufprall des Kopfes des Geschädigten GG an die B-Säule seines Fahrzeuges entstanden seien. Dass sogar das zum Schädel gehörende Felsenbein, der härteste Knochen im menschlichen Körper, frakturiert worden sei, verdeutliche die starken Kräfte, die bei dem Kollisionsgeschehen gewirkt hätten; eine derartige Fraktur zeige sich in der Regel z.B. bei Stürzen aus großer Höhe. Die Angaben der Zeugin AA, der Geschädigte habe keinen Alkohol konsumiert gehabt, hat AV im Rahmen der Erstattung seines rechtsmedizinischen Gutachtens bestätigt. Das bei der Obduktion entnommene Blut des Geschädigten GG sei untersucht worden und habe kein Ethanol enthalten. Die Kammer hat sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. AV nach eigener Prüfung angeschlossen.
211 cc) Die durch das Kollisionsgeschehen erlittenen Verletzungen der Nebenklägerin C beruhen auf deren glaubhaften Angaben sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Berichten der (...).
212 m) Zum Verhalten der Angeklagten unmittelbar nach der Tat
213 Der Zeuge AW hat glaubhaft angegeben, er habe als Beamter der vor Ort eingesetzten Einsatzhundertschaft den Angeklagten T im Rettungswagen beaufsichtigt und in das (...) begleitet. Dieser habe auf ihn einen verwirrten Eindruck gemacht, wobei sich dieser Eindruck in erster Linie aus dessen wiederholten Fragen, wie das habe passieren können, gespeist habe. Demgegenüber hat der Zeuge AU, ebenfalls Angehöriger der eingesetzten Einsatzhundertschaft angegeben, der Angeklagte T habe im Rettungswagen gesessen und gefasst gewirkt und nach seinem Auto gefragt. Dass eine Person infolge der Kollision verstorben sei, habe er den Angeklagten nicht mitgeteilt. Auffällig sei gewesen, dass eine Vielzahl von Personen zu dem Unfallort herbeigekommen bzw. bereits vor Ort gewesen seien, darunter auch offenbar Bekannte der Angeklagten, von denen einer geäußert hätte, es sei „alles nicht so schlimm, der Anwalt habe bereits Kenntnis, mehr als ein Jahr mit Bewährung sei nicht zu erwarten“. Der Kollisionsort habe einem Trümmerfeld geglichen. Dies wird bestätigt durch die Bekundungen des Zeugen AU und durch den Sachverständigen AL. Dieser hat glaubhaft bekundet, bei seinem Eintreffen am Tattag gegen (...) Uhr habe sich ein Bild geboten, welches er bislang nur von Frontalunfällen auf Bundesstraßen oder Autobahnen gekannt habe. Fahrzeugtrümmer hätten in einem Umfeld von 60 – 70 m verstreut auf der L-Straße und teilweise auf der V-Straße gelegen.
214 Die Zeugin AX hat glaubhaft bekundet, bei ihrem Eintreffen habe der Angeklagte T mit einer blutenden Kopfwunde in eine Rettungsdecke gehüllt auf dem Bordstein vor dem Bekleidungskaufhaus (...) gesessen und ihre Frage nach dem Vorhandensein starker Schmerzen verneint.
215 Der Zeuge AD hat glaubhaft bekundet, er habe dem Angeklagten M nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten das von diesem gesuchte Mobiltelefon aus dem (...) gereicht. Dieser habe nur über Schmerzen am Arm geklagt, die jedoch nicht sehr stark gewesen seien.
216 n) Die Feststellungen zu den baulichen Verhältnissen am Kollisionsort beruhen auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern des Kollisionsortes und den glaubhaften Bekundungen des Zeugen AQ, der die dortigen baulichen Gegebenheiten wie festgestellt dargelegt hat. Die Bebauung an der L-Straße/V-Straße und die Litfaßsäule auf dem Gehweg der L-Straße schränkten die Sicht nach rechts in die V-Straße enorm ein, je weiter rechts man fahre, desto stärker sei diese Einschränkung. Auch der Sachverständige AL hat die Angaben des Zeugen im Rahmen seiner Gutachtenerstattung bestätigt und die Einsehbarkeit des südlich der L-Straße gelegenen Teils der V-Straße für die Fahrtrichtung der beiden Angeklagten anhand von in einer Skizze eingezeichneten Sichtlinien nachvollziehbar erläutert.
217 Hinsichtlich der Fahrtstrecke der beiden Angeklagten hat der Zeuge AQ glaubhaft bekundet, er sei mit Kollegen am (...) gegen (...) Uhr die 3,5 km lange Strecke von der Shishabar „(...)“ bis zur Kreuzung L-Straße/V-Straße abgefahren und habe davon Videoaufzeichnungen angefertigt, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde. Es habe wenig Autoverkehr geherrscht, jedoch sei auch zu dieser Tageszeit durchaus querender Verkehr aus der K-Straße und die L-Straße kreuzenden Straßen zu verzeichnen gewesen.
218 o) Das Verhalten der Angeklagten nach dem Krankenhausaufenthalt
219 Dass sich der Angeklagte M noch einige Male mit der Nebenklägerin C traf, hat diese glaubhaft bekundet. Seine Furcht vor einem Entzug der Fahrerlaubnis hat der Zeuge V glaubhaft bekundet; dieser hat angegeben, den Angeklagten M nach der verfahrensgegenständlichen Tat noch mehrfach in der Shishabar „(...) " angetroffen zu haben; dort sei das Kollisionsgeschehen und der mögliche Führerscheinentzug Thema gewesen. Auch der Angeklagte T sei noch einige Male im (...) aufgetaucht, habe jedoch verschlossen und in sich gekehrt gewirkt. Dass der Angeklagte M den Abschluss eines Leasingvertrages über eine G-Klasse in Erwägung zog, hat die Auswertung seines Mobilfunktelefons ergeben. Auf diesem war der in der Hauptverhandlung verlesene Chatverlauf des Angeklagten M mit einem Bekannten gespeichert, aus dem seine diesbezüglichen Überlegungen ersichtlich sind. Dass nach der Tat weiterhin bestehende Interesse des Angeklagten M an stark motorisierten Kraftfahrzeugen hat die Auswertung zweier bei dem Angeklagten M sichergestellter Computer ergeben, mit denen er zwischen der Tat und seiner Festnahme eine Vielzahl entsprechender Fahrzeuge im Internet angeschaut hat; die entsprechenden Datenausdrucke mit den Fahrzeugen hat die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen.
220 a) Bezog sich der Vorsatz des Angeklagten T zunächst auf die Durchführung eines „Stechens" und sodann auf das zweite „Stechen" als Revanche, entwickelte sich daraus nach dessen erneuter „Niederlage" auch bei dem zweiten Stechen der Vorsatz, ein illegales Straßenrennen über eine längere Distanz gegen den Angeklagten M zu fahren.
221 Nachdem der Angeklagte M den Angeklagten T nach dem Passieren der Kreuzung K-Straße/AF-Straße eingeholt und überholt und als erster die Kurve an der (...) durchfahren hatte, der Angeklagte M für den Angeklagten T jedoch trotz dessen leistungsmäßig unterlegenem Fahrzeug aufgrund des deutlich schnelleren Durchfahrens jener Kurve im Bereich der Kurvengrenzgeschwindigkeit an deren Ausgang noch nicht uneinholbar zurück lag, beschloss er, alles daran zu setzen, dieses Rennen bis zu dem jenseits der Kreuzung K-Straße/V-Straße liegenden vereinbarten Treffpunkt mit seinen Bekannten W und X zu gewinnen, koste es, was es wolle.
222 Der Angeklagte T handelte zur Überzeugung der Kammer ab dem Ausgang der Kurve an der (...) mit bedingtem Tötungsvorsatz, als er sein Fahrzeug maximal beschleunigte und bis zum späteren Kollisionsort, an dem er mit dem von dem Geschädigten GG gesteuerten (...) kollidierte, kontinuierlich mit Vollgas fortsetzte.
223 Bedingter Vorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (kognitives Vorsatzelement) und dies billigt oder sich damit abfindet (voluntatives Vorsatzelement). Billigen in diesem Sinne erfordert dabei keine emotional positive Einstellung des Täters gegenüber dem Taterfolg. Er kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges gleichgültig oder gar unerwünscht ist (BGH, Urteil vom 1. März 2018, - 4 StR 399/17 -, m. w. N.). Demgegenüber liegt bewusste Fahrlässigkeit vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGH, - 4 StR 399/17., m. w. N.).
224 Ob bedingter Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivation und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände - insbesondere die konkrete Angriffsweise - mit in Betracht zieht (BGH, Urteil vom 1. März 2018,- 4 StR 399/17 - m.w.N.).
225 Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes (BGH, Urteil vom 1. März 2018, - 4 StR 399/17 -, m.w.N.). Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei hat der Tatrichter die im Einzelfall in Betracht kommenden, einen Vorsatz in Frage stellenden Umstände in seine Erwägungen mit einzubeziehen BGH, Urteil vom 1. März 2018, - 4 StR 399/17 -, m.w.N.). Die Gefährlichkeit des Verhaltens des Angeklagten T war vorliegend kaum noch zu steigern:
226 Dem Angeklagten T war bewusst, dass er bei seiner Fahrt mit maximaler Beschleunigung ab dem Kurvenausgang in Richtung der Kreuzung L-Straße/V-Straße beim Einfahren in diese Kreuzung bei für ihn rot abstrahlendem Licht der dortigen Lichtzeichenanlage eine Geschwindigkeit erreicht haben werde, die noch deutlich über seiner bei Kurvenausgang gefahrenen Geschwindigkeit von 120 - 135 km/h liegen und bei der ihm eine kollisionsvermeidende Reaktion nicht mehr möglich sein würde. Zudem waren ihm die dortigen baulichen Gegebenheiten aufgrund seiner Ortskenntnis vertraut, er wusste daher, dass die Sicht nach rechts in V Straße durch die Bebauung und eine Litfaßsäule stark eingeschränkt ist. Er wusste also, dass er ein von rechts aus der V Straße in die Kreuzung einfahrendes Auto entsprechend spät erst wahrnehmen und er in diesem Fall ungebremst frontal in die Seite des querenden Fahrzeugs fahren würde. Dass ihm dieses Risiko bewusst war, zeigt auch seine Äußerung gegenüber der Verkehrspsychologin AG, wonach er dieses tagsüber meide, nachts jedoch eingehe. Zwar befuhr er nicht zur Hauptverkehrszeit, sondern um (...) Uhr die L-Straße, gleichwohl handelt es sich um eine zentrale innerstädtische Hauptverkehrsader, auf der auch zu dieser Zeit noch Straßenverkehr stattfand, was er auch erkannte, war er doch kurz zuvor in der Kurve an der (...) an dem an der roten Ampel wartenden Taxi vorbeigefahren. Auch dass querender Verkehr aus der V-Straße drohte, war dem Angeklagten bewusst, denn die Lichtzeichenanlage an der dortigen Kreuzung war in Betrieb und nicht etwa aus Gründen mangelnden Verkehrsaufkommens abgeschaltet. Den Angaben des Sachverständigen AL und des Zeuge AQ zufolge querten zu dieser Tageszeit durchaus Pkw die L-Straße, den Angaben des Sachverständigen zufolge zuletzt etwa neun Sekunden vor der Kollision.
227 Der Angeklagte T war sich auch bewusst, dass bei Realisierung des Kollisionsrisikos die Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Ausgangs für die Insassen eines querenden Fahrzeugs sehr hoch war. Durch einen mit der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit zu erwartenden frontalen Anprall seines Fahrzeugs auf die relativ ungeschützte Fahrerseite eines von rechts querenden Fahrzeugs lag auch für den durchschnittlich intelligenten Angeklagten T, dessen kognitive Fähigkeiten nicht durch Alkohol oder sonstige berauschende Substanzen und auch nicht durch einen hochgradigen Affekt beeinträchtigt waren, auf der Hand. Zudem setzt die Erkenntnis, dass das Rasen mit hoher Geschwindigkeit über eine Kreuzung bei rotem Ampellicht zu einer Kollision mit querenden Fahrzeugen und zu tödlichen Folgen für deren Insassen führen könne, keine komplizierten Denkprozesse voraus, sondern drängt sich förmlich auf.
228 Der Angeklagte T fand sich auch mit dem von ihm für möglich gehaltenen Tod von Insassen querender Fahrzeuge ab.
229 Dabei hat - wie oben bereits dargelegt - die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wesentliche Indizwirkung auch für das voluntative Element des bedingten Vorsatzes.
230 Der Angeklagte T fuhr am Ausgang der Kurve mit einer Geschwindigkeit von 120 - 135 km/h, nahm bereits dort die für ihn rotes Licht abstrahlende Lichtzeichenanlage an der Kreuzung L-Straße/V-Straße wahr und beschleunigte dennoch sein Fahrzeug auf den folgenden 250 m auf eine Geschwindigkeit von 160 - 170 km/h. Sein Ziel, das Rennen zu gewinnen, zumal in Anwesenheit der von ihm bereits erwarteten Bekannten W und X, sich selbst, dem Angeklagten M und anderen zu beweisen, dass er der bessere Fahrer, eben der „Transporter" sei und das von einem Sieg ausgehende Gefühl der Überlegenheit und Selbstwertsteigerung waren derart wirkungsmächtige Handlungsmotive, dass er den aus seinem Handeln resultierenden und von ihm erkannten tödlichen Gefahren für das Leben anderer Verkehrsteilnehmer gleichgültig gegenüber stand. Dass der Angeklagte T seinen Selbstwert über sein Kfz und seine Fahrweise definiert, hat die sachverständige Zeugin AG nachvollziehbar dargelegt.
231 Die Kammer hat sodann geprüft, ob eine Eigengefährdung des Angeklagten T im Falle einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug gegen die Annahme des Vorliegens des voluntativen Vorsatzelements spricht. Denn in Fällen naheliegender Eigengefährdung des Täters ist nach der ständigen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 1. März 2018, - 4 StR 399/17 -, m.w.N.) von folgenden Grundsätzen auszugehen: Zwar gibt es keine Regel, wonach es einem Tötungsvorsatz entgegensteht, dass mit der Vornahme einer fremdgefährlichen Handlung auch eine Eigengefährdung einhergeht. Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann aber eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat. Dementsprechend muss sich der Tatrichter beim Vorliegen einer solchen Konstellation einzelfallbezogen damit auseinandersetzen, ob und in welchem Umfang aus Sicht des Täters aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr (auch) für seine eigene körperliche Integrität drohte. Hierfür können sich wesentliche Indizien aus den objektiven Tatumständen ergeben, namentlich dem täterseitig genutzten Verkehrsmittel und den konkret drohenden Unfallszenarien. So kann es sich etwa unterschiedlich auf das Vorstellungsbild des Täters zu seiner Eigengefährdung auswirken, ob er sich selbst in einem Pkw oder auf einem Motorrad befindet und ob Kollisionen mit Fußgängern oder Radfahrern oder mit anderen Pkw oder gar Lkw drohten (BGH, Urteil vom 1. März 2018, - 4 StR 399/17 -).
232 Vorliegend drohte dem Angeklagten T in seinem 1,8 Tonnen schweren Pkw eine Kollision mit einem die L-Straße querenden Pkw; mit querendem Lkw-Verkehr war angesichts der Tageszeit nicht zu rechnen. Dabei war ein der schließlich eingetretenen Kollision entsprechendes Unfallgeschehen zu erwarten, nämlich der frontale Anprall des Kraftfahrzeugs des Angeklagten T auf die Seite eines querenden Pkws. Dabei war das Risiko erheblicher Verletzungen für den Fahrer des anprallenden Fahrzeugs deutlich geringer als das des querenden Pkw, da die bei dem (...) relativ lange Fahrzeugfront einschließlich des Motorblocks zunächst Schutz vor erheblichen Verletzungen bot, während der Fahrer des querenden Pkw durch die unmittelbar neben ihm befindliche Fahrertür nahezu keinen Schutz genösse. Der Sachverständige AL hat diesbezüglich eindrucksvoll und nachvollziehbar ausgeführt, derartige Unfallkonstellationen würden als "Projektilfälle" bezeichnet, da das anprallende Fahrzeug einem Projektil gleich zunächst in das querende Fahrzeug eindringe und dieses sodann vor sich her schleudere. Die Gefahr erheblicher Verletzungen für den Fahrer des anprallenden Fahrzeugs sei dabei äußerst gering, dessen Risiko nehme zudem ab, je höher die Geschwindigkeit beim Anprall sei, da bei höherer Geschwindigkeit die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung nicht so erheblich sei. Das querende Fahrzeug stelle nämlich keine feste Barriere dar, sondern werde - nach dem anfänglichen Eindringen des anprallenden Fahrzeuges in die Struktur des querenden Fahrzeugs - nach vorn wegschleudert. Dies sei vorliegend mit dem 1,5 Tonnen schweren (...) des Geschädigten GG geschehen, ein leichteres Fahrzeug, z.B. ein Smart, wäre noch deutlich weiter weggestoßen worden. Dabei spiele auch grundsätzlich keine Rolle, wenn der Fahrer des anprallenden Fahrzeugs - wie hier der Angeklagte T - nicht angeschnallt sei. Denn durch den Anprall löse der Fahrerairbag in Sekundenbruchteilen aus und der Fahrer falle in „ein weiches Kissen". Dabei „erkenne“ die Airbagsteuerung, ob der Insasse den Sicherheitsgurt angelegt habe oder nicht und löse bei Nichtanlegen desselben dementsprechend früher die Airbagzündung aus. Auch insoweit hat sich die Kammer den fundierten und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen AL nach eigener Prüfung angeschlossen. Es liegt auf der Hand, dass auch der Angeklagte T, obwohl zum Tatzeitpunkt nicht über das Fachwissen des Sachverständigen verfügend, in der konkreten Situation unschwer erfasst hat, dass für ihn ein Risiko, bei einer derartigen Kollision zu Tode zu kommen, im Gegensatz zu Insassen querender Pkw praktisch nicht bestanden hat, sondern dass er - auch im Hinblick auf seinen mit Airbags ausgestatteten (...) - im Falle einer solchen Kollision eher leichtere Blessuren wie Prellungen und/oder Schnittverletzungen davontragen würde.
233 Die Kammer hat erwogen, ob gegen das Vorliegen des voluntativen Vorsatzelements bei dem Angeklagten T spricht, dass dieser gegenüber dem ihm unbekannten Tatopfer nicht negativ eingestellt war und auch sonst keinen Vorteil aus dem Todeserfolg erhoffen konnte. Dies zeigt indes lediglich, dass ihm die Todesfolge gleichgültig oder sogar unwillkommen war, ändert jedoch nichts daran, dass er deren Eintritt im Ergebnis um des Erreichens seines Zieles wegen gebilligt hat.
234 Gegen das Vorliegen des Willenselements streitet auch nicht der Umstand, dass der Angeklagte T nach seinen Angaben gegenüber der Verkehrspsychologin AG bereits häufiger schnell gefahren sei und dabei auch rote Ampeln missachtet habe, ohne dass hierdurch andere Verkehrsteilnehmer geschädigt worden seien, was hinsichtlich einer wenige Tage vorher durchgeführten Fahrt durch die glaubhaften Angaben der Zeugin S bestätigt wird. Denn damit solche Vorerfahrungen eine hinreichende Basis für intellektuelle Transferleistungen dergestalt bilden, dass der Täter aus dem bereits Erlebten nachvollziehbar darauf schließt, die von ihm ausgehenden Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer meistern zu können, und damit als Lernprozesse im Vorsatzkontext entlastend wirken, müssen diese Vorerfahrungen auf vergleichbaren Sachverhalten beruhen, die in ihren wesentlichen Einzelheiten wertungsmäßig übereinstimmen (Schneider, NStZ 2018, 528, 532). Eine derartige Vergleichbarkeit ist vorliegend indes nicht gegeben. Die von der Zeugin S bekundete Fahrt, die über dieselbe Strecke wie am Tattag geführt hat und bei der der Angeklagte T auch die Kreuzung L-Straße/V-Straße bei rotem Ampellicht überfahren hatte, erfolgte bei deutlich geringerer Geschwindigkeit und war zudem dadurch geprägt, dass der „Kontrahent", der Zeuge R, auf Bitten der Zeugin S an den auf der Strecke zuvor rotes Licht abstrahlenden Ampeln gehalten hatte, so dass sich ein mit dem Geschehen vom Tattag vergleichbares Rennen gar nicht erst entwickelt hatte. Auch die gegenüber der Verkehrspsychologin AG im Rahmen der Exploration geschilderte Situation, bei der der Angeklagte T nachts bei einer von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von 70 km/h einem unbeleuchteten von rechts aus einer Seitenstraße einfahrenden Pkw gerade noch hat ausweichen können, ist mit der verfahrensgegenständlichen Tat angesichts der am Tattag gefahrenen - um bis zu 100 km/h höheren - Geschwindigkeit nicht zu vergleichen. Demgegenüber wird aufgrund jener Schilderung des Angeklagten deutlich, dass dieser erkannt hatte, dass er bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h „gerade noch" hat ausweichen können; die daraus resultierende Transferleistung, dass (auch) jenes geschilderte Geschehen bei einer um 100 km/h höheren Geschwindigkeit wahrscheinlich (ebenfalls) in einer Katastrophe geendet hätte, erfordert keinen den Angeklagten T überfordernden Denkprozess.
235 Auch die im Rahmen des zwischen den beiden Angeklagten ausgetragenen verfahrensgegenständlichen Rennens erfolgten übrigen Rotlichtverstöße, von denen vor dem Kollisionsort lediglich diejenigen an der Kreuzung K-Straße/Z-Straße und an der Einmündung der AG-Straße sicher festgestellt werden können, sind einem Vergleich mit dem späteren Geschehen an der Kreuzung L-Straße/V-Straße nicht zugänglich; an der Z-Straße begann nach dem zweiten Stechen die Wettfahrt der beiden Angeklagten, die von dem Angeklagten T dort gefahrene Geschwindigkeit ist nicht bekannt. Die AG-Straße ist lediglich eine Einmündung, sodass bereits aus diesem Grund die Gefahrensituationen nicht vergleichbar sind. Ob die Kreuzung K-Straße/AF-Straße von dem Angeklagten ebenfalls bei rotem Ampellicht überfahren wurde, konnte die Kammer zwar nicht feststellen; die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten M legt indes nahe, dass sich beide Angeklagten jedenfalls vergewissert hätten, dass kein Querverkehr gekommen sei, sodass auch insoweit eine Vergleichbarkeit ausscheide. Im Übrigen ist die AF-Straße nach den auch insoweit nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen AL und den glaubhaften Bekundungen des Zeugen AO aufgrund der dort nach Süden zurückweichenden Gebäudeflucht und der dort platzartigen Situation - anders als die Kreuzung L-Straße/V-Straße - gut einsehbar.
236 Die gegenüber der Verkehrspsychologin AG abgegebene und von dieser in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundete Selbsteinschätzung des Angeklagten T, über überlegene Fahrfertigkeiten zu verfügen, nachts kilometerweit vorausblicken zu können und das Gefühl zu haben, immer anhalten oder ausweichen zu können, um niemanden zu gefährden, erscheint auch angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte T im (...) bei einem von ihm verschuldeten Unfall frontal auf einen (...) geprallt ist und in dessen Folge sein damaliges Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hatte, Ausdruck einer narzisstischen Selbstüberhöhungs- und deutlichen Externalisierungstendenz, deren Vorliegen die Verkehrspsychologin AG bei dem Angeklagten T (aufgrund dessen von ihr weitgehend ungeprüft übernommenen Angaben) angenommen hat. Hierbei handelt es sich indes nicht um eine psychische Störung gravierenden Ausmaßes, wie auch der psychiatrische Sachverständige AY im Rahmen der Erstattung seines psychiatrischen Gutachtens überzeugend ausgeführt hat (siehe unten 3. a)), sodass ein darauf gestützter Ausschluss des Tötungsvorsatzes ausschied.
237 Auch eine Gesamtwürdigung der gegen das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatz sprechenden Indizien hat die Kammer nicht veranlasst, diesen zu verneinen. Betreffend den Angeklagten T liegen keine tatsachenfundierten Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass er auf das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolges ernsthaft vertraut habe.
238 b) Auch der Vorsatz des Angeklagten M bezog sich zunächst nur auf die Durchführung eines „Stechens" und sodann auf das zweite „Stechen" als Revanche; nachdem der Angeklagte T an der Kreuzung K-Straße/Z-Straße das rote Ampellicht missachtet und durch das Weiterrasen den Angeklagten M zur Teilnahme an der weiteren Wettfahrt veranlasst hatte, erweiterte sich dessen Vorsatz nun ebenfalls auf die gemeinschaftliche Durchführung dieses illegalen Rennens.
239 Nachdem der Angeklagte M den Angeklagten T vor der Kurve an der (...) überholt und die Kurve passiert hatte, bemerkte er, dass der Angeklagte T das Rennen fortsetzen wollte, woraufhin auch er (M) mit Vollgas in Richtung der Kreuzung L-Straße/V-Straße fuhr, obwohl er dort bereits beim Ausfahren aus der Kurve die für ihre Fahrtrichtung rotes Licht abstrahlende Lichtzeichenanlage wahrnahm.
240 Der Angeklagte M erkannte nach dem Durchfahren der Kurve an der (...) durch das kontinuierliche Schrumpfen seines Vorsprungs, dass der Angeklagte T das Rennen fortsetzen und um jeden Preis gewinnen wollte. Dass er das Aufholen des Angeklagten T wahrgenommen hatte, zeigt sich bereits darin, dass er sein Fahrzeug maximal beschleunigte, wie der EDR-Speicherauswertung hinsichtlich der Gaspedalstellung zu entnehmen ist. Das Ziel, das Rennen auf jeden Fall zu gewinnen, hatte auch der Angeklagte M, wobei er wusste, - so seine diesbezüglich glaubhafte Einlassung - dass der Angeklagte T mit Kumpels in der Nähe des A-Platzes bei (...) verabredet war und das Rennen spätestens dort enden würde. Der Angeklagte M handelte zur Überzeugung der Kammer ab dem Zeitpunkt, zu dem er nach dem einsekündigen vollständigen Lösen des Gaspedals wieder maximal beschleunigte und weiter auf die Kreuzung L-Straße/V-Straße zuraste, ebenfalls mit Tötungsvorsatz. Wie der Sachverständige AL auch insoweit nachvollziehbar ausgeführt hat, sei ein Lösen des Gaspedals bei der Analyse von Unfällen regelmäßig festzustellen, wobei dieses Lösen regelmäßig in dem Moment geschehe, in dem der Fahrzeugführer vor einer Kollision noch bremsen und sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen hätte bringen können. Dieses Verhalten sei selbst bei gestellten Unfällen zu beobachten und stelle ein Indiz dafür dar, dass bei dem Fahrzeugführer ein bewusster Denkprozess im Hinblick auf die bevorstehende Gefahr einer Kollision ablaufe. Insoweit wird auch die Einlassung des Angeklagten M, der einen solchen Denkprozess eingeräumt hat, bestätigt. Die von diesem mitgeteilten Gedanken („Er habe zunächst gedacht, Bremsen, um noch zum Stehen zu kommen, schaffe er nicht mehr; die Ampel da vorne sei bereits eine Weile „rot“ und werde bestimmt gleich „grün“, also: „lieber auf’s Gas.“) hat die Kammer hingegen als reine Schutzbehauptung gewertet. Zum einen dauerte die Fahrt von dem Kurvenausgang, also der Stelle, an der der Angeklagte M die Ampel an der Kreuzung L-Straße/V-Straße erstmals hat wahrnehmen können (und der Überzeugung der Kammer zufolge auch wahrgenommen hat), bis zum Kollisionsort lediglich sechs bis sieben Sekunden, der von dem Angeklagten M geschilderte Denkprozess und das damit einhergehende Lösen des Gaspedals erfolgte 2,5 Sekunden vor der Kollision, sodass er das für ihn rot abstrahlende Ampellicht zu diesem Zeitpunkt über eine Dauer von maximal 3,5 bis 4, 5 Sekunden wahrgenommen hatte; diesbezüglich davon zu sprechen, die Ampel sei bereits eine Weile „rot“ und daraus auf ein unmittelbar bevorstehendes Umschalten („..werde bestimmt gleich grün...“) zu schließen, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass er aufgrund der Erwartung, die Ampel werde gleich grün, sich „lieber aufs Gas“ gedacht haben will. Denn wenn er in einer solchen Situation gedacht habe, nicht mehr rechtzeitig bremsen zu können, jedoch davon ausgegangen sei, die Ampel werde für ihn bald grün, so hätte es näher gelegen, dennoch zu bremsen oder jedenfalls weiterhin das Gaspedal gelöst zu halten, um zu einem späteren Zeitpunkt an der Haltelinie der Lichtzeichenanlage anzukommen, um der Ampel sozusagen „mehr Zeit zu geben“, auf grün umzuschalten. Der Gedankengang, „ich kann nicht mehr Bremsen, die Ampel wird jedoch gleich grün, deshalb gebe ich Vollgas“, stellt sich – bei näherer Überlegung – geradezu als absurd dar.
241 Auch dem ortskundigen Angeklagten M war – wie dem Angeklagten T - die Gefahr einer Kollision mit querendem Verkehr im Falle eines Einfahrens in die vor ihm liegende Kreuzung unter Missachtung der für ihn rotes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage unter Berücksichtigung der eingeschränkten Sicht nach rechts in die V-Straße bekannt. Insoweit gelten die diesbezüglichen Ausführungen betreffend den Angeklagten T für den Angeklagten M entsprechend.
242 Das nochmalige Lösen des Gaspedals ca. eine Sekunde vor der Kollision – etwa 35 m vor dem Kollisionsort – und das im Anschluss daran erneute vollständige Durchtreten des Gaspedals war lediglich eine reflexartige Handlung, möglicherweise ausgelöst durch die Wahrnehmung des von rechts querenden (...). Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Kollision des Angeklagten T mit dem (...) des Geschädigten GG bereits nicht mehr zu vermeiden gewesen. Ob es zu einer Kollision auch des von dem Angeklagten M geführten (...) mit dem (...) kommen würde, war ausschließlich vom Zufall abhängig.
243 Auch betreffend den Angeklagten M gelten die Ausführungen zur Einschätzung der Tötungswahrscheinlichkeit und zur Billigung der Todesfolge durch den Angeklagten T unter Berücksichtigung der von ihm gefahrenen Geschwindigkeiten entsprechend.
244 Dass es dem Angeklagten ebenfalls darauf ankam, dieses Rennen, koste es, was es wolle, zu gewinnen, wenn möglich sogar vor den Augen der Bekannten des Angeklagten T, den Zeugen W und X, hat die Kammer aus folgenden Umständen geschlossen: Der Angeklagte M war erbost, dass der Angeklagte T die „Regeln für ein Stechen“ verletzt und seine zweimalige Niederlage nicht akzeptiert hatte. Durch das Überholen des Angeklagten T vor der Kurve an der (...) hatte der Angeklagte M seinem Kontrahenten eigentlich bereits gezeigt, wer der schnellere Fahrer, mithin der Sieger, ist. Da der Angeklagte T auch diese Demonstration der Überlegenheit des Angeklagten M wiederum nicht akzeptiert hatte und das Rennen auch nach der Kurve fortsetzte, musste das Rennen aus Sicht des Angeklagten M daher vor Zeugen, hier den Zeugen W und X, von denen der Angeklagte M wusste, dass sie mit dem Angeklagten T vor dem Bekleidungskaufhaus (...) verabredet waren, bis zum Ende durchgeführt werden.
245 Auch hinsichtlich des Angeklagten M hat die Kammer den Aspekt der Eigengefährdung als vorsatzkritischen Umstand geprüft; insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen zu dem Angeklagten T Bezug genommen mit der Maßgabe, dass der von dem Angeklagten M gesteuerte (...) ein Gewicht von 1,5 Tonnen aufwies; dieses gegenüber dem (...) etwas geringere Gewicht war indes in Bezug auf eine mögliche Kollision des (...) mit querendem Verkehr unerheblich.
246 Auch die fehlende Vorbeziehung des Angeklagten M zu dem Geschädigten GG, eine fehlende negative Einstellung diesem gegenüber und auch das Fehlen von Vorteilen aus dem Tod des Geschädigten schließen auch bei dem Angeklagten M das Vorliegen des voluntativen Vorsatzelements nicht aus.
247 Auch die in seiner Einlassung erwähnten und von den Zeuginnen O, Q und P glaubhaft bekundeten „Rasereien“ des Angeklagten M streiten nicht gegen die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes. Denn dabei handelt es sich nach seinen eigenen Aussagen in erster Linie um „Stechen“ von Ampel zu Ampel, weshalb es bereits an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte mangelt. Die von der Zeugin P in ihrer polizeilichen Vernehmung geschilderte (längere) Wettfahrt bis kurz vor das A-Tor ist ebenfalls nicht vergleichbar, da der Angeklagte M bei dieser keine roten Ampeln überfahren hat. Bei der von der Zeugin O geschilderten Fahrt über die M-Straße, bei der eine Missachtung des roten Ampellichts erfolgte, war der Angeklagte M lediglich Beifahrer.
248 Hinsichtlich der im Rahmen des zwischen den beiden Angeklagten ausgetragenen verfahrensgegenständlichen Rennens erfolgten übrigen Rotlichtverstöße gelten die diesbezüglichen Ausführungen zu dem Angeklagten T für den Angeklagten M entsprechend.
249 Die im Rahmen seiner Einlassung mitgeteilte damalige Selbsteinschätzung des Angeklagten M, wonach er davon überzeugt gewesen sei, als einer von wenigen Straßenverkehrsteilnehmern das Steuern eines Pkw wirklich bis zur Perfektion zu beherrschen, potentielle Gefahrenquellen zu erkennen und auch Fahrfehler anderer durch sein fahrerisches Können sicher und folgenlos meistern zu können, erscheint angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte M bei einem im Jahr (...) - wenngleich auch unverschuldeten – Verkehrsunfall einen Totalschaden an seinem damaligen Fahrzeug erlitten hatte, nicht nachvollziehbar und schlicht abwegig. Da nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen AY ein psychiatrisch relevantes Größenerleben bei dem Angeklagten M nicht vorliege (siehe unten 3. b)), scheidet ein darauf gestützter Ausschluss des Tötungsvorsatzes ebenfalls aus.
250 Auch die für den Angeklagten M vorgenommene Gesamtwürdigung der gegen das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatz sprechenden Indizien hat die Kammer nicht veranlasst, diesen zu verneinen. Auch betreffend den Angeklagten M liegen keine tatsachenfundierten Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass er auf das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolges ernsthaft vertraut habe.
251 c) Vorsatz der beiden Angeklagten bezüglich der Verletzungen der Nebenklägerin C
252 Beiden Angeklagten war bewusst, dass sie im Falle einer Kollision selbst Verletzungen davontragen würden, auch wenn diese aufgrund der von ihnen für möglich gehaltenen Unfallkonstellation und der Sicherheitsausstattung ihrer Fahrzeuge nicht besonders schwer und jedenfalls nicht lebensgefährlich sein und sich auf Prellungen oder Schnittverletzungen beschränken würden. Dementsprechend hielten sie derartige Verletzungen bei der Beifahrerin des Angeklagten M, deren Anwesenheit von dem Angeklagten T bei dem Nebeneinanderhalten vor dem ersten Stechen auch wahrgenommen worden war, ebenfalls für möglich. Um das Rennen zu gewinnen, fanden sich beide jedoch auch mit diesem an sich unerwünschten Verletzungserfolg ab. Zwar hatten die beiden Angeklagten zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Tatentschlusses nicht mit derart schweren Verletzungen der Nebenklägerin C gerechnet. Diese resultieren nach den auch insoweit nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen AL aus dem Auftreffen des von dem Angeklagten M gesteuerten Fahrzeugs auf das Hochbeet, nachdem dieses zuvor durch die Luft katapultiert worden war. Ein solches Unfallszenario hatten die beiden Angeklagten jedoch auch nicht erwartet.
253 Auch hinsichtlich des Nichtbeachtens der Vorfahrt des Geschädigten GG und des zu schnellen Fahrens an der unübersichtlichen Straßenkreuzung handelten beide Angeklagten vorsätzlich, wobei sich ihr Vorsatz auch auf die konkrete Gefährdung von Leib und Leben des Geschädigten GG, die sich in dem Eintritt dessen Todes realisierte, bezog.
254 Dass die Schuldfähigkeit beider Angeklagten zur Tatzeit nicht erheblich vermindert gewesen ist, hat die Kammer aufgrund der überzeugenden Ausführungen des langjährig forensisch erfahrenen psychiatrischen Sachverständigen AY, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Forensische Psychiatrie, festgestellt. Dessen Beurteilungsgrundlage waren die Verfahrensakten, die durchgeführte Beweisaufnahme und die Beobachtung des Verhaltens der Angeklagten in der Hauptverhandlung. Mit einer Exploration durch den Sachverständigen haben sich beide Angeklagten nicht einverstanden erklärt.
255 Bei beiden Angeklagten liegen den Ausführungen des Sachverständigen zufolge keine Auffälligkeiten vor, die auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung im engeren Sinne hinwiesen.
256 a) Der Umstand, dass der Angeklagte T (...) Jahre mit der Zeugin D liiert gewesen sei, deute auf eine gute Beziehungs- und Bindungsfähigkeit hin. Eine bei ihm vorhandene Persönlichkeitspathologie sei daher eher auszuschließen. Der von dem Zeugen AW am Unfallort gewonnenen Eindruck, der Angeklagte T sei verwirrt gewesen, sei auf das unmittelbar zuvor erlebte Tatgeschehen zurückzuführen; Anhaltspunkte für eine Verwirrtheit bei Begehung der Tat hätten sich demgegenüber nicht ergeben.
257 Eine erhebliche Intelligenzminderung sei ebenfalls auszuschließen. Die Verkehrspsychologin AG sei aufgrund durchgeführter Tests zu dem Ergebnis gekommen, der Angeklagte T verfüge über eine durchschnittliche Intelligenz; dieser Eindruck habe sich in der Hauptverhandlung bestätigt.
258 Hinweise auf einen Zustand hochgradigen Affekts während des Tatgeschehens lägen ebenfalls nicht vor. Die von der Verkehrspsychologin AG festgestellte Tendenz des Angeklagten T, seinen Selbstwert über das Fahrzeug zu definieren, habe keinen Krankheitswert. Es liege mithin keine psychiatrische Erkrankung oder Störung vor, die einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB zuzuordnen sei.
259 b) Bei dem Angeklagten M habe die Verhaltensbeobachtung während der Hauptverhandlung ebenfalls keinen Hinweis auf eine psychiatrische Erkrankung ergeben. Zwar habe dieser während seiner Zeit als (...) mitunter Konflikte mit Vorgesetzten gehabt, gravierende Anpassungsstörungen habe der Angeklagte M jedoch nicht gezeigt. Zudem habe ihm sein letzter Arbeitgeber, eine (...), eine Weiterbeschäftigung zugesagt gehabt; dies zeige, dass er nicht „ständig anecke“. Auch der Zeuge AJ habe ihn als pünktlich und fleißig beschrieben.
260 Ein affektiver Ausnahmezustand zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Tat habe sich auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten M nicht ergeben.
261 Impulsives Verhalten sei nicht erkennbar. Die in seiner Einlassung mitgeteilte Überzeugung, er beherrsche als einziger das Steuern des Pkw wirke zwar auf den ersten Blick wahnhaft, ein psychiatrisch relevantes Größenerleben wäre jedoch nicht auf das Fahrverhalten beschränkt. In anderen Lebensbereichen sei ein solches Verhalten indes nicht berichtet worden.
262 Das Verbot, in seinem Auto zu essen, trinken oder sich zu schminken, mute zwar wie ein zwanghaftes Verhalten an. Es lege aber allenfalls den Verdacht einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung nahe, nicht jedoch einer Persönlichkeitsstörung.
263 Abschließend sei daher auch betreffend den Angeklagten M festzuhalten, dass bei ihm keine psychiatrische Erkrankung oder Störung, die einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB zuzuordnen sei, vorliege.
264 Die Kammer hat sich den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung angeschlossen.
V.
265 Die beiden Angeklagten haben sich jeweils wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes gemäß § 211 Abs. 2 Var. 4, 5 und 7, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
266 1. Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB
267 Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 -, mit dem er das Urteil der (...). großen Strafkammer aufgehoben hat, ausführt, „ein mittäterschaftlich begangenes Tötungsdelikt setzt [..] voraus, dass der gemeinsame Tatentschluss auf die Tötung eines Menschen durch arbeitsteiliges Zusammenwirken gerichtet ist“, darf diese Formulierung („auf die Tötung eines Menschen gerichtet“) nicht dahingehend verstanden werden, ein mittäterschaftlich begangenes Tötungsdelikt erfordere einen direkten Vorsatz. Es genügt vielmehr auch hier ein bedingter Vorsatz, wobei sich der Tatentschluss nicht lediglich auf die Durchführung eines illegalen Straßenrennens beziehen dürfe, sondern vielmehr mit der beiderseitigen Billigung verbunden sein müsse, dass durch dieses Rennen andere Verkehrsteilnehmer möglicherweise getötet werden (vgl. Preuß, NZV 2018, 345ff.).
268 Beide Angeklagten hatten zunächst einen gemeinsamen Entschluss zu dem ersten „Stechen“ gefasst, nach der Niederlage bei dem ersten „Stechen“ hatte der Angeklagte T dem Angeklagten M konkludent zu verstehen gegeben, ein zweites „Stechen“ zu fahren, und der Angeklagte M hat durch seine Teilnahme daran seinen diesbezüglichen Entschluss wiederum dem Angeklagten T zu erkennen gegeben. Entsprechendes gilt für das sodann folgende Straßenrennen über eine längere Distanz, auch hier hat der Angeklagte T seinen diesbezüglichen Entschluss seinem Kontrahenten durch das Weiterrasen ab der Kreuzung K-Straße/Z-Straße zu erkennen gegeben, der Angeklagte M hat seinen Entschluss durch das Aufnehmen der Verfolgung des Angeklagten T diesem gegenüber kommuniziert. Dass dieses illegale Straßenrennen ein von einer gemeinsamen Tatherrschaft getragenes Verhalten darstellt, liegt in der Natur der Sache und wird auch durch die Einlassung des Angeklagten M und die diese insoweit bestätigenden Bekundungen des Zeugen AO deutlich, wonach es ein „Katz-und-Maus-Spiel“ mit gegenseitigem Beschleunigen und Abbremsen gegeben habe. Dieser gemeinsame Tatenschluss zur Durchführung des Rennens erfuhr sodann nach dem Durchfahren der Kurve an der (...) eine Erweiterung. Wie oben dargestellt, fasste zunächst der Angeklagte T den Tatentschluss, das Rennen – koste es, was es wolle – zu gewinnen und dabei auch den Tod der Insassen querender Fahrzeuge in Kauf zu nehmen. Dies erkannte der Angeklagte M; nachdem er etwa 90 m vor dem Kollisionsort letzte Bedenken beiseite gewischt hatte, beschleunigte auch er sein Fahrzeug wieder maximal und gab dem Angeklagten T dadurch zu erkennen, dass auch er das Rennen fortsetzen und den Tod von Insassen querender Fahrzeuge in Kauf nehmen wolle.
269 Beide Angeklagten hatten auch bis zuletzt, d.h. bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Kollision nicht mehr zu verhindern war, gemeinsame Tatherrschaft über das Geschehen. Das von der Verteidigung des Angeklagten M im Schlussvortrag vorgebrachte Argument, der Angeklagte T wäre – unabhängig von dem Verhalten des Angeklagten M - weitergerast, ist nach Überzeugung der Kammer widerlegt durch die Angabe des Angeklagten T gegenüber der Verkehrspsychologin AG, wonach er in der Vergangenheit zwar auch allein schnell gefahren sei, jedoch nicht so extrem. Die Kammer geht davon aus, dass auch der Angeklagte T seine halsbrecherische Fahrt nicht fortgesetzt hätte, wenn der Angeklagte M 90 m vor dem Kollisionsort eine Gefahrenbremsung durchgeführt hätte. Dies wird auch durch das von der Zeugin S geschilderte Fahrverhalten des Angeklagten T während der Fahrt wenige Tage vor dem Tatgeschehen deutlich; da der Zeuge R zwar schnell gefahren sei, jedoch nicht rote Ampeln missachtet habe, habe der Angeklagte T immer wieder auf den Zeugen R gewartet, um diesen weiter zur Durchführung eines Rennens zu bewegen. Aufgrund der auf dem gemeinschaftlichen gefassten Tatentschlusses beruhenden und von beiden Angeklagten ausgeführten Tathandlung ist es unerheblich, dass (lediglich) das von dem Angeklagten T gesteuerte Fahrzeug mit dem (...) des Geschädigten GG kollidierte; da dem Angeklagten M der Taterfolg als Mittäter zugerechnet wird.
270 2. Heimtücke
271 Beide Angeklagten handelten heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB. Heimtückisch handelt, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt, wobei das Opfer gerade aufgrund der Arglosigkeit wehrlos sein muss.
272 Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat eines Angriffs nicht versieht, also die Vorstellung hat, vor einem Angriff sicher zu sein.
273 Vorliegend ist ohne Frage von einer Arglosigkeit des Geschädigten GG auszugehen. Dieser fuhr auf der V-Straße in nördliche Richtung unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die für ihn grünes Licht abstrahlende Lichtzeichenanlage zu und in die Kreuzung ein, wobei auch für ihn aufgrund der dortigen Bebauung und der Litfaßsäule an der L-Straße die Sicht in diese beeinträchtigt gewesen ist. Er vertraute dabei – wie grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer – darauf, dass die Lichtzeichenanlage für den seine Fahrtrichtung kreuzenden Verkehr rotes Licht abstrahlte und sich die Verkehrsteilnehmer an den von dem roten Ampellicht ausgehenden Regelungsbefehl, anzuhalten, halten würden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er aufgrund besonderer Umstände – hier dem lauten Motorengeräusch der von den Angeklagten gesteuerten Fahrzeuge – mit einer Missachtung der Lichtzeichenanlage rechnete, denn es erscheint bereits ausgeschlossen, dass er dieses zu einem Zeitpunkt, als ihm noch eine Möglichkeit zur kollisionsvermeidenden Reaktion möglich gewesen wäre, wahrgenommen hat. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich das Fahrzeug des Geschädigten GG im Fahrzustand befunden hat, er mithin das Motorengeräusch des eigenen Fahrzeugs gehört haben dürfte. Demgegenüber befanden sich die übrigen Zeugen, die das laute Motorengeräusch wahrgenommen haben, als Fußgänger auf dem K-Straße, der L-Straße oder der V-Straße, mit Ausnahme des Zeugen AT, der sich auf der L-Straße noch in seinem soeben geparkten Fahrzeug befand, dessen Motor jedoch bereits abgestellt gewesen ist. Lediglich der Zeuge AZ hat bekundet, die Motorengeräusche aus dem Innern des etwas 30 m von dem Kollisionsort entfernt gelegenen (...)-Restaurant wahrgenommen zu haben. Dessen Angaben waren jedoch insgesamt unzuverlässig, hat er doch angegeben, die beiden die L-Straße entlang rasenden Fahrzeuge hätten vor dem (...) - Restaurant angehalten, was aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen AL unter keinen Umständen zutreffen könne.
274 Der Geschädigte war infolge seiner Arglosigkeit auch wehrlos. Da er nicht damit rechnete, dass von links aus der L-Straße zwei Fahrzeuge unter Missachtung der Lichtzeichenanlage über die Kreuzung rasen würden, fuhr er bei für ihn grün abstrahlendem Ampellicht in die Kreuzung ein. Hätte er mit Verkehrsteilnehmern gerechnet, die die L-Straße entlangrasen und rotes Ampellicht missachten, so hätte er sich beim Einfahren in die Kreuzung sicherlich vorsichtig bis zur Sichtlinie „herangetastet“ und sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht, um eine Kollision zu vermeiden.
275 Diese auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Geschädigten GG beim Einfahren in die Kreuzung L-Straße/V-Straße haben die beiden Angeklagten bewusst ausgenutzt.
276 Dabei genügt es für das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH NStZ 2015, 30, 31 m .w. N.). Dieses Ausnutzungsbewusstsein kann bereits aus dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt (BGH, a.a.O). Dies gilt in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch normal disponierten Täter selbst dann, wenn er die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat (BGH, a. a. O.). Denn bei erhaltener Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt (BGH a.a.O.)
277 Es lag für die beiden Angeklagten auf der Hand, dass ein berechtigt von rechts aus der V-Straße in die Kreuzung einfahrender Verkehrsteilnehmer nicht damit rechnen würde, dass sie mit mehr als dem Dreifachen bzw. mehr als dem 2,6-fachen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unter Missachtung der für sie rotes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage in die Kreuzung einfahren würden, und dass dieser Verkehrsteilnehmer auch keine kollisionsvermeidende Vorsichtsmaßnahmen treffen würde. Ihnen war mithin bewusst, dass sie einen durch seine Ahnungslosigkeit schutzlosen Menschen überraschen würden. Auch eingedenk des spontanen Tatentschlusses der beiden Angeklagten stellten sich die insoweit maßgeblichen Tatumstände für die beiden Angeklagten so klar dar, dass deren realistische gedankliche Erfassung für die beiden psychisch normal disponierten Angeklagten auf der Hand liegt.
278 3. gemeingefährliche Mittel
279 Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist erfüllt, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Ausreichend ist eine generelle Gefährdung, der Eintritt einer konkreten Gefahr ist nicht erforderlich. Auch muss das Mittel nicht gemeingefährlich sein, vielmehr reicht es aus, dass es in der konkreten Tatsituation zur Gefährdung Dritter geeignet ist. Die Qualifikation hat ihren Grund in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für andere durchzusetzen sucht (BGHSt 34, 13, 14). Demgegenüber ist das Mordmerkmal nicht erfüllt, wenn der Unfallverlauf es als möglich erscheinen lässt, dass eine abstrakte Gefährdung anderer von vornherein ausgeschlossen war, weil sich das Unfallereignis nur außerhalb des Gefahrenbereichs Dritter zutragen konnte (BGH NStZ 2007, 330).
280 Hieran gemessen bedienten sich die Angeklagten vorsätzlich gemeingefährlicher Mittel. Den beiden Angeklagten war den Umständen nach klar, dass die von ihnen geschaffenen Gefahren nicht auf die Insassen eines von rechts aus der V-Straße in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeugs beschränkt gewesen sind. Vielmehr war angesichts der enormen Geschwindigkeit und der Unüberschaubarkeit der Situation potentiell eine unbestimmte Zahl weiterer Opfer durch Auswirkungen einer Kollision bedroht. Hierzu zählen mögliche weitere aus beiden Richtungen der V-Straße kommende und die L-Straße querende Fahrzeuge mit unter Umständen mehreren Fahrzeuginsassen und auch Fußgänger, handelte es sich schließlich um einen innerstädtischen Boulevard, der auch zu der Tatzeit nicht menschenleer war, was auch durch die Anzahl der Zeugen, die den Rennverlauf in der Hauptverhandlung bekundet haben, zum Ausdruck gekommen ist. Schließlich rechneten auch die beiden Angeklagten mit der Anwesenheit der Bekannten des Angeklagten T, den Zeugen W und X, in unmittelbarer Nähe zum Kollisionsort. Der mit dem Angeklagten T verabredete Treffpunkt lag zudem aus Sicht der beiden Angeklagten in der Richtung, in die auch der (...) des Geschädigten GG weggestoßen wurde. Wie viele Personen durch die von den Angeklagten gesteuerten Fahrzeuge gefährdet, verletzt oder getötet werden konnten, war für die Angeklagten nicht beherrschbar. Diese hatten durch ihre halsbrecherische Fahrt in besonderer Rücksichtslosigkeit eine Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Personen geschaffen und hatten es nicht in der Hand, wie viele Menschen als Repräsentanten der Allgemeinheit in den von ihnen geschaffenen Gefahrenbereich geraten und durch ihr Verhalten gefährdet werden konnten (vgl. BGH, NStZ 2006, 503;BGH NStZ 2006, 167).
281 4. niedrige Beweggründe
282 Die beiden Angeklagten handelten auch aus sonst niedrigen Beweggründen. Der Begriff der sonstigen niedrigen Beweggründe kennzeichnet nach ständiger Rechtsprechung solche Motivationen, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja verachtenswert sind (vgl. BGH NStZ 2013, 337 – 339). Dabei steht der Annahme sonstiger niedriger Beweggründe nicht entgegen, dass die Angeklagten bedingt vorsätzlich gehandelt haben (BGH StV 1995, 301 – 302). Die Annahme derartiger niedriger Beweggründe setzt eine Gesamtwürdigung der Umstände der Tat, ihrer Vorgeschichte, er Persönlichkeit der Täter und ihrer Beziehung zu dem Opfer voraus (BGH NStZ 2009, 210).
283 Vorliegend lag der Tat der beiden Angeklagten ein nichtiger Anlass zugrunde, nämlich die Durchführung eines illegalen Straßenrennens auf einem innerstädtischen Boulevard mit dem Ziel, durch einen Sieg bei diesem Rennen kurzfristig Selbstbestätigung und Bewunderung durch Dritte zu erlangen. Dabei ist unbeachtlich, dass sie zuvor in keinerlei Beziehung zu dem späteren Tatopfer standen; dieser hat jedenfalls nicht zu dem tatbestandlichen Erfolg im Sinne einer Konflikteskalation beigetragen. Die Tötung des Geschädigten GG, einem Zufallsopfer, steht in einem krassen Missverhältnis zu ihrem Anlass, der von dem unbedingten Willen zum Sieg getragenen Durchführung eines illegalen Straßenrennens. Um ihr Ziel zu erreichen, haben die beiden Angeklagten sich in besonders selbstsüchtiger und rücksichtsloser Weise über das Lebensrecht anderer Verkehrsteilnehmer hinweg gesetzt. Dieses Handeln ist nicht einmal ansatzweise menschlich verständlich, hochverwerflich und rechtfertigt daher die Stigmatisierung als Mord.
284 Beide Angeklagten waren sich auch der Umstände bewusst, die den Antrieb ihres Handelns als besonders verwerflich erscheinen lassen.
285 5. Tateinheitlich (§ 52 StGB) zu dem gemeinschaftlich begangenen Mord haben sich die beiden Angeklagten der gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223, 224 Abs. 1 Nr.4, 25 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Nebenklägerin C strafbar gemacht. Dass deren Verletzungen nicht durch eine Kollision des von dem Angeklagten M gesteuerten Fahrzeugs mit dem Querverkehr, sondern durch das Auftreffen des (...) auf das Hochbeet zurückzuführen sind, stellt lediglich eine unbeachtliche Abweichung von dem vorgestellten Kausalverlauf dar.
286 Eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) schied demgegenüber aus, da eine solche nicht von dem Vorsatz der beiden Angeklagten umfasst war. Wie bereits dargestellt, gingen die beiden Angeklagten davon aus, dass sie selbst und die Nebenklägerin C im Falle einer Kollision lediglich leichte Verletzungen davontragen würden.
287 Eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperlverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs.1 Nr. 2 StGB) schied ebenfalls aus. Zwar kann ein fahrendes Fahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen sein. Dies setzt jedoch voraus, dass die Körperverletzung durch Einwirkung des Tatmittels von außen auf den Körper des Tatopfers erfolgt (BGH NStZ 2007, 405; NStZ 2009, 628 f.). Vorliegend saß die Nebenklägerin C jedoch in dem Fahrzeug des Angeklagten M und zog sich die von ihr erlittenen Verletzungen auch nicht durch das seitliche Entlangstreifen des von dem Angeklagten T gesteuerten (...) an dem von dem Angeklagten M gesteuerten (...), sondern bei dem Anprall an die Granitbeeteinfassung bzw. dem Aufkommen auf diese Einfassung zu.
288 6. In weiterer Tateinheit hierzu haben sich die beiden Angeklagten der gemeinschaftlich begangenen vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §§ 315c Abs. 1 Nr. 2 a) und d), 25 Abs. 2 StGB, strafbar gemacht. In Ausführung ihres gemeinsamen Tatentschlusses fuhren sie mit weit überhöhter Geschwindigkeit vorsätzlich grob verkehrswidrig und rücksichtslos an der Kreuzung L-Straße/V-Straße, wobei sie die Vorfahrt des Geschädigten GG nicht beachteten und dadurch vorsätzlich dessen Leib und Leben konkret gefährdeten.
VI.
289 1. Gegen beide Angeklagten war gemäß § 211 Abs. 1, 52 Abs. 2 Satz 1 StGB jeweils eine
290 lebenslange Freiheitsstrafe
291 zu verhängen.
292 2. Darüber hinaus war beiden Angeklagten gemäß § 69 Abs. 1 Satz und Abs. 2 Nr. 1 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen. Aus der von den beiden Angeklagten begangenen Tat ergibt sich ihre charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ungeeignetheit liegt vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Täters am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde (Athing/von Heintschel-Heinegg in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 69 Rdnr. 50).
293 a) Jedenfalls der Verstoß gegen § 315c Abs. 1 Nr. 2 a) und d) StGB stellt sich auch nicht als einmaliges situatives Fehlverhalten der Angeklagten dar, denn sowohl der Einlassung des Angeklagten M als auch den Angaben des Angeklagten T gegenüber der Sachverständigen AG zufolge stellten Rotlichtverstöße und zu schnelles Fahren für beide ein bereits zuvor praktiziertes Fahrverhalten dar. Hinsichtlich des Angeklagten T hat die Zeugin S eine entsprechende Fahrt des Angeklagten T wenige Tage vor der Tat eindrucksvoll geschildert.
294 b) Zudem hat die Kammer gemäß § 69a Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 StGB die zuständige Verwaltungsbehörde angewiesen, den beiden Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Dauer der Sperre richtet sich allein danach, wie lange die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen, die sich aus der Anlasstat ergibt, voraussichtlich bestehen wird (Athing/von Heintschel-Heinegg in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 69a Rdnr. 24). Bei der erforderlichen Prognose ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen, wobei eine umfassende Gesamtwürdigung hinsichtlich der Täterpersönlichkeit, seiner Lebensführung, des bisherigen Verhaltens im Straßenverkehr und etwaiger einschlägiger Vorbelastungen vorzunehmen ist, bei der keine generalisierenden Erwägungen anzustellen sind und auch nicht auf die Schwere der Tatschuld abzustellen ist. (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 69a Rndr. 17; Athing/von Heintschel-Heinegg in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 69a Rdnr. 24ff.).
295 Die Kammer hat hinsichtlich beider Angeklagten erwogen, gemäß § 69a Abs. 1 Satz 2 StGB eine Sperre für immer anzuordnen. Hiervon hat sie indes nach der vorgenommenen Gesamtwürdigung abgesehen, da eine solche lebenslange Sperre nur angeordnet werden darf, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Sie darf nur verhängt werden, wenn nicht erwartet werden kann, dass sich der langfristige Strafvollzug und die Mitarbeit des Strafgefangenen am Vollzugsziel positiv auswirken (BGH NStZ-RR 1997, 331 f.).
296 Hinsichtlich beider Angeklagten hat die Kammer den Eindruck einer gewissen Einsicht in ihr Fehlverhalten gewonnen, wobei dieser Eindruck aufgrund der Einlassung des bislang unbestraften Angeklagten M stärker war als bei dem Angeklagten T, der bereits wegen Straftaten im Straßenverkehr verurteilt werden musste. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass beide Angeklagten an der Erreichung des Vollzugszieles mitarbeiten und der langfristige Strafvollzug dazu führen wird, dass die erkannte gesetzliche Höchstfrist ausreicht, um die von den beiden Angeklagten drohende Gefahr abzuwenden.
VII.
297 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Angesichts der nach Urteilsaufhebung durch den Bundesgerichtshof erneuten Verurteilung der Angeklagten zu lebenslangen Freiheitsstrafen stellt die im Vergleich zu dem aufgehobenen Urteil erfolgte Reduzierung der Sperrfrist nach § 69a StGB auf nunmehr fünf Jahre keinen Teilerfolg dar, der sich bei der Kosten- und Auslagenentscheidung auszuwirken hatte.
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