VG Berlin 32. Kammer, 2026-02-23, 32 K 20/23

32 K 20/23Verwaltungsgericht / Chamber 3223.02.2026

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 32. Kammer — 32 K 20/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-23

Aktenzeichen: 32 K 20/23

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0223.VG32K20.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 5 JMStV, § 7 JMStV, § 14 JMStV, § 17 JMStV, § 20 Abs. 1 und 4 JMStV ... mehr

Rechtskraft: ja

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage bezogen auf Ziffer 4 des Bescheids vom 21. November 2022 (Az.: 238/2021) zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Ziffern 1, 2 und 5 des Bescheids der Medienanstalt Berlin-Brandenburg vom 21. November 2022 (Az.: 238/2021) werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen medienrechtliche Aufsichtsmaßnahmen.

2 Sie ist als Erotikdarstellerin tätig und veröffentlicht unter dem Pseudonym „F ... “ auf der Social-Media-Plattform „Instagram.com“ zahlreiche Beiträge. Im Oktober 2022 hatte sie dort 6 ... Follower. Ferner besaß die Klägerin in der Vergangenheit ein Profil auf der Erotik-Pornografie-Plattform „Modelhub.com“, das eine direkte Verlinkung auf ihr weiteres Profil auf der Plattform „pornhub.com“ enthielt.

3 Nachdem bereits früher gegen die Klägerin Anordnungen zur Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen ergangen waren, informierte die „gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder (jugendschutz.net)“ die Kommission für Jungendmedienschutz - KJM - und die beklagte Landesmedienanstalt unter dem 25. Juni 2021 über 13 erneute mögliche Verstöße der Klägerin gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV - , wobei es u.a. um die URL’s https://www.modelhub.com/f ... -u ... / und https://www.instagram.com/f ... / ging.

4 Unter dem 7. Juli 2021 gab die Beklagte das Verfahren in Bezug auf die Domains www.f ... , www.f ... und www.k ... an die Staatsanwaltschaft ab, die das Ermittlungsverfahren gegen Erteilung einer Zahlungsauflage Anfang 2022 endgültig einstellte.

5 Im Februar 2022 tauschte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin telefonisch und per E-Mail mit einer Referentin der Beklagten aus und teilte mit, dass „die Angebote“ auf deren Hinweise im textlichen und bildlichen Bereich überarbeitet worden seien. Gleichzeitig erkundigte er sich nach weiteren Beanstandungen.

6 Mit Schreiben vom 6. April 2022 hörte die Beklagte die Klägerin sodann zu Verstößen ihrer Angebote auf Modelhub.com und Instagram.com gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag wegen der Zugänglichmachung unzulässiger pornographischer, jugendgefährdender und entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte und der fehlenden Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten an.

7 Mit E-Mail vom 9. Mai 2022 erkundigte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten nochmals nach bestehendem Nachbesserungsbedarf hinsichtlich der streitgegenständlichen Angebote, worauf ihm geantwortet wurde, dass nun eine Beschlussvorlage für die KJM erstellt werde.

8 Bei einer Überprüfung im Mai und Oktober 2022 stellte die Beklagte fest, dass zwar das Angebot auf https://www.modelhub.com/f ... nicht mehr, das Angebot auf Instagram.com jedoch weiterhin unverändert abrufbar war.

9 Unter dem 17. Oktober 2022 fertigte die Beklagte eine Beschlussvorlage für den KJM-Prüfausschuss, in der sie den Sachverhalt, eine Begründung mit rechtlicher Würdigung und Ermessenserwägungen sowie ihre Kostenentscheidung darlegte und eine Beanstandung und Untersagung sowie die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten bezüglich des Angebots auf Instagram.com sowie eine nachträgliche Beanstandung bezüglich des Angebots auf Modelhub.com empfahl.

10 Die Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten übermittelte sodann am 25. Oktober 2022 gegen Mittag die Beschlussvorlage vom 17. Oktober 2022 nebst Beschlussempfehlung an die drei Mitglieder des „3. Prüfausschusses Telemedien“ der KJM zum Aktenzeichen PV.7 ... und bat bis zum 8. November 2022 um Antwort, ob der Beschlussempfehlung und der Beschlussvorlage für die KJM im schriftlichen Verfahren nebst Anlagen einschließlich der Begründung zugestimmt, nicht zugestimmt oder ein Antrag auf Entscheidung in einer Sitzung gestellt werde.

11 Die angeschriebenen Mitglieder des Prüfausschusses stimmten sodann per E-Mail innerhalb der genannten Frist zu, das Mitglied X ... bereits mit E-Mail vom 26. Oktober 2022 um 9.15 Uhr.

12 In Vollziehung des „per Umlaufverfahren gefassten Beschlusses“ des „3. Prüfausschusses Telemedien“ erging daraufhin der streitgegenständliche Bescheid vom 21. November 2022, dessen Tenor wie folgt lautet:

13 „1. Es wird gemäß § 20 Abs. 1, 4 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 1 MStV beanstandet, dass Frau J ... (Anbieterin) auf ihrem Angebot https://www.insta- gram.com/f ... / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte gemäß § 5 Abs. 1 JMStV für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zugänglich macht, ohne dafür Sorge zu tragen, dass diese Altersgruppe sie üblicherweise nicht wahrnehmen kann.

14 2. Der Anbieterin wird gemäß § 20 Abs. 1, 4 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 1 MStV unter- sagt, auf ihrem Angebot https://www.instagram.com/f ... / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte gemäß § 5 Abs. 1 JMStV für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zu verbreiten oder zugänglich zu machen, ohne dafür zu sorgen, dass diese sie üblicherweise nicht wahrnehmen.

15 3. Der Anbieterin wird aufgetragen, unverzüglich einen Jugendschutzbeauftragten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV zu bestellen und wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten, insbesondere den Namen und die Kontaktdaten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 JMStV, auf ihrem Angebot https://www.instagram.com/f ... / leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

16 4. Es wird gemäß § 20 Abs. 1 und 4 JMStV i.V.m § 109 Abs. 1 MStV nachträglich beanstandet, dass die Anbieterin auf ihrem Angebot https://www.modelhub.com/f ... durch die direkte Verlinkung auf das Angebot https://de.pornhub.com/pornstar/f ... unzulässige Inhalte gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2, 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m Satz 2 JMStV verbreitet oder zugänglich gemacht hat, ohne dafür Sorge zu tragen, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden.

17 5. Es wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.500,- Euro gemäß § 104 Abs. 11 MStV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich der Aufsicht über bundesweit ausgerichtete Medien in Verbindung mit Ziffer D. 4. des Gebührenverzeichnisses zur Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich der Aufsicht über bundesweitausgerichtete Medien erhoben.“

18 Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin sei Anbieterin der Internetangebote https://www.instagram.com/f ... / und https://www.modelhub.com/f ... , wofür u.a. der Domain- und Profilname „f ... “, Formulierungen aus der Ich-Perspektive und ausschließlich auf sie bezogene Inhalte sprächen.

19 Das allgemein zugängliche Angebot der Klägerin auf Instagram stehe durchgehend in einem sexualisierten Kontext, der vermittele, dass sexuelle Dienste gegen Entgelt angeboten würden, und der auch geeignet sei, die Nutzer sexuell zu stimulieren. Die Postings und Storys seien inhaltlich durch eine laszive, betont sexualisierte Darstellung der Klägerin, teilweise gemeinsam mit anderen Erotikdarstellenden sowie durch die Ankündigung bevorstehender Erotikproduktionen geprägt. Das Angebot auf Instagram sei für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren entwicklungsbeeinträchtigend. Die dortigen Darstellungen entsprächen nicht ihrem Entwicklungsstand und könnten von ihnen nicht eingeordnet werden, weil sie aus der Erwachsenenperspektive erfolgten und tendenziell einen sexuellen Erfahrungsfundus voraussetzten. Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren könne der Eindruck entstehen, dass es gesellschaftlich gewollt und lukrativ sei, sich derart zu präsentieren. Zudem werde in dem Angebot Promiskuität einseitig positiv dargestellt und idealisiert. Auch würden stereotype Geschlechterrollen vermittelt, die für Kinder und Jugendliche Vorbildcharakter haben könnten. Eine Vielzahl von Fotos verfüge darüber hinaus über den Schriftzug „F ... “, der auf die Wortmarke der Klägerin hinweise und Werbung für ihr gesamtes Erotikbusiness mache. In die Gesamtbewertung seien daher auch Beiträge eingestellt worden, in denen die Klägerin auf ihre Videoproduktionen und Livechats aufmerksam mache.

20 Die Eignung zur Entwicklungsbeeinträchtigung sei für das gesamte Angebot zu bejahen, weil eine Gesamtbetrachtung deutlich mache, dass ein aufklärender Charakter fehle und das Angebot die sexuellen Affekte der Nutzenden anspreche. Hierfür spreche unter anderem eine Vielzahl konkret mit entsprechenden Links aufgelisteter beispielhafter Fotografien und Beschreibungen, die unter anderem deutlich auf das Gewerbe der Klägerin hinwiesen. Auch wenn das Angebot auf Instagram vereinzelt Bilder und Texte enthalte, von denen möglicherweise keine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung ausgehe, fielen die beeinträchtigenden Darstellungen bei wertender Gesamtbetrachtung derart ins Gewicht, dass sie das Angebot prägten. Von dem Angebot gehe daher insgesamt eine Eignung zur Entwicklungsbeeinträchtigung aus, zumal es kaum relativierende Inhalte aufweise. Die Klägerin habe auch keine hinreichenden Schutzmaßnahmen umgesetzt, damit Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren die Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen könnten. Außerdem habe sie als geschäftsmäßige Anbieterin der entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte keinen mit der erforderlichen Fachkunde ausgestatteten Jugendschutzbeauftragten bestellt. Dass sich über ihre „Bio“, dem Profiltext unterhalb des Namens, ihre Website „f ... “ abrufen lasse, auf der Herr Rechtsanwalt I ... als Jugendschutzbeauftragter benannt sei, genüge nicht. Die drei erforderlichen Klicks stünden einer unkomplizierten Auffindbarkeit entgegen und es sei nicht erkennbar, ob der Jugendschutzbeauftragte auch für das Angebot auf Instagram benannt worden sei.

21 Die Beanstandung und die Untersagung der Verstöße des Instagram-Angebots der Klägerin stellten geeignete Maßnahmen dar, um ihr ihren Verstoß vor Augen zu führen und sie nachdrücklich zu ermahnen, zukünftige Verstöße zu vermeiden. Sie verfolgten den legitimen Zweck, das Angebot an die jugendschutzrechtlichen Vorgaben anzupassen. Zwar habe die Klägerin andere Verstöße abgestellt, nicht jedoch die auf Instagram. Auch habe die Zahlung eines Geldbetrags an die Berliner Justizkasse nicht die gewünschte Wirkung auf das Unrechtsbewusstsein der Klägerin gehabt. Untersagung und Beanstandung des Angebots seien auch erforderlich, weil der Rechtsverstoß anders nicht dauerhaft unterbunden werden könne. Bei der Beanstandung handele es sich um das mildeste Mittel. Darüber hinaus sei die Untersagung erforderlich, weil anzunehmen sei, dass sich die Klägerin wegen ihrer Uneinsichtigkeit auch künftig nicht an die Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages halten werde. Dass der verfolgte Zweck auf andere Weise erreicht werden könne, sei deshalb nicht zu erwarten.

22 Ferner sei es angesichts der Masse von 1.091 Bildern (Stand Oktober 2022) nebst Texten mit entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten im Rahmen des Angebots nicht zumutbar, die Beanstandung und die Untersagung auf unzulässige Teile des Angebots zu beschränken. Es sei nicht möglich, sämtliche Bilder nebst Textbeschreibung in jeder Hinsicht einzeln zu untersuchen und somit die möglicherweise zulässigen von den unzulässigen Inhalten abzugrenzen und individuell zu konkretisieren. Dies sei in der Praxis nicht oder nur schwer leistbar. Eine Gesamtbetrachtung habe ergeben, dass das gesamte Angebot zur Entwicklungsbeeinträchtigung für Kinder unter 16 Jahren geeignet sei. „Auf dem Angebot“ werde „insgesamt die Verbreitung von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten für Kinder unter 16 Jahren (…) beanstandet“ und der Anbieterin werde „untersagt, solche Inhalte auf ihrem Angebot zu verbreiten“. Es stehe der Klägerin „jedoch frei, ihr Angebot so anzupassen, dass es diesen Vorgaben entspricht“. Eine zeitliche Beschränkung oder die Integrierung eines Age-de-Labels sei auf Instagram nicht möglich, sodass nur die Löschung in Betracht komme, um dem Jugendmedienschutz gerecht zu werden.

23 Die in Rede stehenden Maßnahmen seien auch angemessen. Der Jugendmedienschutz besitze Verfassungsrang und genieße in Abwägung mit den Inhalten des klägerischen Angebots Vorrang.

24 Die Aufforderung zur Benennung eines Jugendschutzbeauftragten sei ebenfalls verhältnismäßig, insbesondere da zu erwarten sei, dass die Klägerin auch künftig Inhalte auf ihrem Angebot vorhalte, die dies erforderlich machten.

25 Die Klägerin hat am 19. Dezember 2022 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, sie präsentiere sich auf Instagram als selbstbestimmte Frau mit einem Fokus auf Körperlichkeit, was auf diesem Portal weit verbreitet sei. Auch wenn die Auswahl der Bekleidung ungewöhnlich sei und der Lebensrealität von Jugendlichen nicht entspreche, dürfte diesen aber klar sein, dass es sich um eine inszenierte Kunstfigur handele. Die Darstellungen auf dem Angebot entsprächen dem Entwicklungsstand von Jugendlichen unter 16 Jahren und könnten von ihnen eingeordnet werden. Zum Beweis werde beantragt, einen Sachverständigen der Freiwilligen Selbstkontrolle anzuhören. Möglicherweise sei das Angebot für Kinder unter 12 Jahren ungeeignet, doch richte sich Instagram nicht an diese Altersgruppe. Ferner sei der Bescheid nicht hinreichend bestimmt, weil unklar bleibe, ob das Gesamtangebot oder nur entwicklungsbeeinträchtigende Einzelangebote untersagt würden. Der Tenor erscheine entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte zu untersagen, ohne diese konkret zu benennen. In der Begründung des Bescheids werde aber auf das Gesamtangebot abgestellt. Vor diesem Hintergrund sei unklar, was konkret verlangt werde. Deshalb sei der Bescheid auch unverhältnismäßig. Denn eine Teiluntersagung sei das geeignetere und mildere Mittel im Vergleich zur Totaluntersagung. Ferner sei der Bescheid deshalb rechtswidrig, weil er nicht ausreichend durch die KJM begründet worden sei, wobei dieses Begründungserfordernis auch ihren Rechten diene. Die Prüfungsdauer durch den KJM-Prüfausschuss von weniger als 24 Stunden sei unter Berücksichtigung des Umfangs der Unterlagen und der Bedeutung der Untersagung unzureichend.

26 Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage in Bezug auf Ziffer 4 des Bescheids vom 21. November 2022 zurückgenommen.

27 Die Klägerin beantragt nunmehr noch,

28 den Bescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg vom 21. November 2022 (Az.: 238/2021) mit Ausnahme der Nr. 4 aufzuheben.

29 Die Beklagte beantragt,

30 die Klage abzuweisen.

31 Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angegriffenen Bescheids. Ergänzend trägt sie vor, die Beschreibung der Darstellung der Klägerin auf Instagram als selbstbestimmte Frau mit einem Fokus auf Körperlichkeit verharmlose deren Internetangebot, das durch eine massive, betont sexualisierte Darstellung ihrer Person und ihrer körperlichen Merkmale geprägt sei, was die Screenshots im Verwaltungsvorgang belegten. Davon, dass derartige sexualisierte Darstellungen bei Instagram weit verbreitet seien, könne keine Rede sein.

32 Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig, insbesondere sei er hinreichend bestimmt. Aus seinem Tenor ergebe sich unmissverständlich, dass das Gesamtangebot der Klägerin auf Instagram.com und Modelhub.com beanstandet werde. Auch die Begründung des Bescheids sei insoweit nicht unklar, denn hier werde erwähnt, dass es um das gesamte Angebot der Klägerin gehe. Im Tenor des Bescheids seien die Angebote zudem konkret anhand der jeweiligen URL benannt worden, sodass es keine Zweifel daran gebe, welche Angebote betroffen seien.

33 Darüber hinaus entspreche die aus sich heraus verständliche Begründung des KJM-Prüfausschusses den gesetzlichen Anforderungen. Dieser Ausschuss habe seine Feststellungen im Übrigen als sachverständiges Gremium getroffen. Seine Wertung vermittele dem Gericht als sachverständige Aussage die Grundlage für dessen Überzeugungsbildung und sei nach den Regeln des Sachverständigenbeweises zu behandeln. Das Gericht müsse die von besonderer Sachkunde getragenen Erkenntnisse der KJM ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen. Deshalb genüge es nicht, dass die Klägerin die Feststellungen und Wertungen des KJM-Prüfausschusses durch bloßes Gegenvorbringen und pauschale Behauptungen infrage stelle. Um den Wertungen des KJM-Prüfausschusses entgegenzutreten, hätte die Klägerin diese durch fachgutachterliche Stellungnahmen anerkannter Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle erschüttern müssen, was aber nicht geschehen sei. Das bloße Beweisangebot genüge hierfür nicht. Zudem sei es dem Gericht vor diesem Hintergrund verwehrt, eigene Bewertungen an die Stelle derjenigen des KJM-Prüfungsausschusses zu setzen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die besagten Wertungen Mängel aufwiesen, was aber nicht der Fall sei. Aus welchem Grund die Dauer der Prüfung durch das KJM-Mitglied X ... von 22 Stunden nicht ausgereicht haben sollte, um den Vorgang sachgerecht zu prüfen, sei nicht erkennbar.

34 Schließlich sei der angegriffene Bescheid verhältnismäßig. Insbesondere verfange die Ansicht der Klägerin nicht, wonach eine Teiluntersagung immer das geeignetere und mildere Mittel im Vergleich zu einer Totaluntersagung sei. Die Klägerin übersehe, dass ihr lediglich die Verbreitung und Zugänglichmachung des Angebots unter der Maßgabe „ohne dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren sie üblicherweise nicht wahrnehmen“ untersagt worden seien. Sie dürfe das monierte Angebot also weiterbetreiben und zugänglich machen, sofern sie geeignete Maßnahmen ergreife, um sicherzustellen, dass Kinder unter 16 Jahren die Angebote üblicherweise nicht wahrnähmen. Es liege daher bei der Klägerin, ob es gegebenenfalls nur zu einer Teiluntersagung komme.

35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

36 A. Soweit die Klägerin die Klage in Bezug auf die Ziffer 4 des Bescheids vom 21. November 2022 zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.

37 B. Im Übrigen ist die fristgerecht gegen den Bescheid vom 21. November 2022 erhobene und gemäß § 7 Abs. 3 1. Hs. des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien vom 29. Februar 1992 in der Fassung des Sechsten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien vom 26. März 2019 auch ohne Vorverfahren zulässige Anfechtungsklage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg vom 21. November 2022 ist in seinen Ziffern 1, 2 und 5 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus ist die Klage unbegründet. Denn in seiner Ziffer 3 ist der Bescheid vom 21. November 2022 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten für ihr Angebot auf Instagram.com aufgefordert.

38 I. Rechtsgrundlage für die in den Ziffern 1, 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Beanstandung, die Untersagung sowie die Aufforderung, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, ist § 20 Abs. 1 und Abs. 4 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 1 des Medienstaatsvertrags - MStV -.

39 1. Maßgeblich sind dabei die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids vom 21. November 2022 geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags vom 10./27. September 2002 sowie des Medienstaatsvertrags vom 14./28. April 2020, jeweils in der Fassung des am 30. Juni 2022 in Kraft getretenen Zweiten Medienänderungsstaatsvertrags vom 14./17. Dezember 2021 (vgl. für die Überprüfung einer der Beanstandung und Untersagung angefügten Zwangsgeldandrohung BVerwG, Urteil vom 20. April 2021 - 6 C 6/20 - juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. November 2020 - 7 ZB 18.708 - juris Rn. 14; VG Cottbus, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 8 K 2831/17 - juris Rn. 34; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2023 - 27 K 3904/20 - juris Rn. 21 f.). Dies gilt insbesondere auch für die auf die Beanstandung des Instagram-Angebots bezogene Untersagung in Ziffer 2 des Bescheidtenors. Wird mit der Beanstandung eines zu diesem Zeitpunkt noch gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstoßenden Angebots zugleich die Untersagung der weiteren Verbreitung des Angebots in dieser Form zukünftig untersagt, schließt diese Verknüpfung es aus, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Untersagung auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen als den, der für die Beanstandung gilt. Für die Beanstandung als Verwaltungsakt mit Eingriffscharakter, durch den ein Rechtsverstoß förmlich festgestellt und missbilligt wird, steht die Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses angesichts ihres Zwecks außer Frage; Reichweite und Inhalt der auf die Zukunft gerichteten Untersagung werden durch die Beanstandung vorgegeben, sodass auf denselben Zeitpunkt abzustellen ist (vgl. für alles Vorstehende VG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2023 - 27 K 3905/20 - juris Rn. 21 ff. m.w.N.; vgl. im Ergebnis auch VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2019 - 27 K 93.16 - juris Rn. 49; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. September 2022 - 13 B 1911/21 - juris Rn. 20).

40 2. Gemäß § 20 Abs. 1 JMStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter, wenn sie feststellt, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen hat. § 20 Abs. 4 Satz 1 JMStV sieht vor, dass die zuständige Landesmedienanstalt für Anbieter von Telemedien durch die KJM entsprechend § 109 MStV die jeweilige Entscheidung trifft. Gemäß § 109 Abs. 1 MStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Ausnahme von §§ 17, 18 Abs. 2 und 4 sowie 20 und 23 Abs. 2 feststellt (Satz 1). Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf (Satz 2). Nach § 109 Abs. 2 Satz 1 MStV darf eine Untersagung nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nach Satz 2 der genannten Bestimmung nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken (Satz 3).

41 II. Der Bescheid vom 21. November 2022 ist zwar formell, aber in seinen Ziffern 1, 2 und 5 nicht materiell rechtmäßig. Allein die weiter angegriffene Regelung in Ziffer 3 des Bescheids ist auch materiell rechtmäßig.

42 1. Der streitgegenständliche Bescheid ist unter formellen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden; Verfahrensfehler sind nicht erkennbar.

43 a) Die Beklagte war für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids örtlich und sachlich zuständig.

44 Weil die Klägerin in Berlin wohnhaft ist, ist die Beklagte gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 1. HS JMStV örtlich zuständig, wonach die Landesmedienanstalt des Landes zuständig ist, in dem der betroffene Anbieter u.a. seinen Wohnsitz hat. Die sachliche Zuständigkeit der Beklagten folgt aus § 20 Abs. 1 und 4 JMStV. § 20 Abs. 1 JMStV ermächtigt die Landesmedienanstalten zur Aufsicht gegenüber Anbietern von Telemedien, legt insoweit aber nur die Verbandskompetenz fest, wohingegen innerhalb der Landesmedienanstalten nach Abs. 4 die KJM das zuständige Organ ist (vgl. Schulz/Dreyer, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 20 JMStV Rn. 16). Regelungen mit Außenwirkung werden daher - trotz der Bindungswirkung der Beschlüsse der KJM gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 JMStV - formell durch die zuständige Landesmedienanstalt erlassen (vgl. Schulz/Dreyer, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 14 JMStV Rn. 26).

45 b) Der dem Bescheid der Beklagten vom 21. November 2022 zugrunde liegende und für diese bindende Beschluss des KJM-Prüfausschusses (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 JMStV) ist auch ordnungsgemäß zustande gekommen.

46 aa) Er wurde zulässigerweise durch einen Prüfausschuss anstelle der KJM im schriftlichen Verfahren getroffen.

47 Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 JMStV überprüft die zuständige Landesmedienanstalt die Einhaltung der für die Anbieter geltenden Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag und trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen. Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 wird die KJM gebildet (Abs. 2 Satz 1), die der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 dient (Abs. 2 Satz 2). Nach § 14 Abs. 2 Satz 4 JMStV bleibt Absatz 5 unberührt, wonach Prüfausschüsse gebildet werden können (Satz 1), die jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der KJM entscheiden (Satz 3). Das Nähere ist in der Geschäftsordnung der KJM festzulegen (Satz 5).

48 Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Geschäfts- und Verfahrensordnung der Kommission für Jugendmedienschutz vom 25. November 2003 in der Fassung vom 1. Dezember 2021 - GVO-KJM - (zit. nach Bornemann/von Coelln/Hepach/Himmelsbach/Gundel, Bayerisches Mediengesetz, 57. Aktualisierung 2023) bildet die KJM Prüfausschüsse im Sinne des § 14 Abs. 5 JMStV, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 GVO-KJM aus drei Personen bestehen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 GVO-KJM sind die Prüfausschüsse unbeschadet der Zuständigkeit des KJM-Plenums insbesondere zuständig für die Einzelbewertung von Angeboten. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 GVO-KJM erfolgt die Prüfung in den Fällen des Absatzes 2 im schriftlichen Verfahren. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 GVO-KJM gilt § 5 Abs. 1 Satz 4 GVO-KJM entsprechend, wonach das schriftliche Verfahren auch per E-Mail durchgeführt werden kann.

49 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die drei Mitglieder des „3. Prüfausschusses Telemedien“ die ihnen zugeleitete, von der zuständigen Landesmedienanstalt erarbeitete Beschlussvorlage der Beklagten (vgl. zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2014 - OVG 11 B 10.12 - juris Rn. 69), die sich mit der Einzelbewertung der Angebote der Klägerin auf Instagram.com und Modelhub.com im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 GVO-KJM befasst hat, im schriftlichen Verfahren überprüft und dieser Vorlage einstimmig jeweils per E-Mail zugestimmt haben. Der zuständige Prüfausschuss hat den Beschluss dadurch angesichts der Einstimmigkeit ordnungsgemäß anstelle der KJM gefasst, denn bei Einstimmigkeit entscheiden die Prüfausschüsse gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 GVO-KJM abschließend. Im Übrigen hat keines der Ausschussmitglieder einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren widersprochen.

50 Die Art der Durchführung des schriftlichen Verfahrens durch gleichzeitige Übersendung der begründeten Beschlussvorlage der Beklagten an alle Mitglieder des Prüfausschusses per E-Mail trägt den Anforderungen an eine schriftliche Gremienentscheidung hinreichend Rechnung, auch wenn es sich nicht um ein Umlaufverfahren im engeren Sinne gehandelt hat, bei der ein Entscheidungsentwurf den Mitgliedern des Gremiums nacheinander zugeleitet wird. Denn ein schriftliches Verfahren kann auch ein Verfahren sein, bei dem alle Mitglieder gleichzeitig votieren (vgl. Schulz/Dreyer, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 14 JMStV Rn. 72; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2014 - OVG 11 B 15.12 - juris Rn. 82).

51 bb) Der Beschluss des KJM-Prüfausschusses wurde auch hinreichend gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 JMStV begründet, wonach die Beschlüsse der KJM zu begründen und in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind.

52 Das Begründungserfordernis soll die KJM dazu anhalten, den Sachverhalt sorgfältig zu ermitteln und diesen unter Berücksichtigung des Vorbringens des Anbieters in jugendschutzrechtlicher Hinsicht selbst sachverständig zu bewerten. Weiter dient die Begründung der Klarheit für die anderen, an die Beschlüsse der KJM gebundenen Organe der zuständigen Landesmedienanstalt. Zugleich dient die Begründung den Rechten der Anbieter von Telemedien, die einen Anspruch darauf haben, dass die KJM ihren Beschluss nach ausreichender Kenntnisnahme des zu beurteilenden Angebotes unter Bekanntgabe ihrer wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen begründet. Fehlt eine solche Begründung, schlägt dies auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der zuständigen Landesmedienanstalt durch. Dabei kommt es maßgeblich auf die abschließende Entscheidung der KJM über das Angebot an, entweder durch einen Prüfausschuss oder durch ihr Plenum (vgl. für alles Vorstehende Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Juni 2025 - 8 A 2091/20 - juris Rn. 25 ff.).

53 Einhellig wird für die Begründung des Beschlusses der KJM als ausreichend angesehen, dass diese der von der zuständigen Landesmedienanstalt vorgelegten Beschlussvorlage einschließlich einer darin enthaltenen unmissverständlichen Begründung durch Bezugnahme zustimmt. Die Bezugnahme und der Wille, sich die Begründung der Beschlussvorlage zu eigen zu machen, müssen aus der Niederschrift über den Beschluss der KJM oder aus sonstigen Unterlagen klar und unmissverständlich hervorgehen (vgl. für Vorstehendes OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. September 2022 - 13 B 1911/21 - juris Rn. 27, 29; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2014 - OVG 11 B 10.12 - juris Rn. 83 f.).

54 Vorliegend haben die Mitglieder des 3. Prüfausschusses jeweils per E-Mail innerhalb der gesetzten Frist bis zum 8. November 2022 gegenüber der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Medienanstalten ihre Zustimmung zu der von dort mit E-Mail vom 25. Oktober 2022 übermittelten Beschlussvorlage nebst Beschlussempfehlung vom 17. Oktober 2022 erklärt. Zwar haben sie keine eigenständige Begründung formuliert. Sie haben sich mit ihrer Zustimmung aber das Votum und die in der Beschlussvorlage enthaltene ausführliche und klar als solche bezeichnete Begründung zu eigen gemacht. Diese Vorgehensweise ist nach den vorstehenden Ausführungen rechtlich nicht zu beanstanden. Während ein Mitglied unter Angabe des Aktenzeichens und Beifügung der E-Mail der Geschäftsstelle vom 25. Oktober 2022 ausdrücklich formuliert hat, der Beschlussempfehlung „einschließlich der Begründung“ zuzustimmen, antworteten die zwei weiteren Mitglieder auf die E-Mail der Geschäftsstelle vom 25. Oktober 2022 lediglich mit dem Satz „Ich stimme zu“. Gleichfalls war jeweils die E-Mail vom 25. Oktober 2022 angefügt und im Betreff das Aktenzeichen des Vorgangs (PV.2022-0068) angegeben. Dadurch wurde die Beschlussvorlage der Beklagten vom 17. Oktober 2022 eindeutig identifiziert. Da in der E-Mail der Geschäftsstelle vom 25. Oktober 2022 zudem ausdrücklich um Mitteilung gebeten wurde, ob der Beschlussempfehlung „einschließlich der Begründung“ zugestimmt werde, ist mit der Formulierung „Ich stimme zu“ der Beschlussvorlage nebst Beschlussempfehlung in vollem Umfang einschließlich der Begründung eindeutig zugestimmt worden.

55 cc) Ferner ergibt sich ein Verfahrensfehler nicht daraus, dass das Mitglied des 3. Prüfausschusses X ... seine Zustimmung bereits mit E-Mail vom 26. Oktober 2022 um 9.15 Uhr erklärt hat. Allein daraus, dass er sich für die Prüfung weniger als 24 Stunden Zeit genommen hat, weil die E-Mail der Gemeinsamen Geschäftsstelle am 25. Oktober 20222 um 11.36 Uhr versandt wurde, ergibt sich keine formelle Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das genannte Mitglied des Prüfausschusses der KJM, das als Mitglied eines gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 bis 3 JMStV mit Sachverständigenkompetenz ausgestatteten Gremiums (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. Dezember 2012 - VG 27 K 139.09 - juris Rn. 53; VG Hamburg, Urteil vom 21. August 2013 - 9 K 1879/12 - juris Rn. 41; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. September 2013 - 7 B 12.2358 - juris Rn. 22) als Sachverständiger gehandelt hat, keine ernsthafte und tragfähige Prüftätigkeit vorgenommen hat, sind nicht erkennbar. Dass eine Bearbeitungszeit von etwas mehr als 21 Stunden für eine auf diesem Gebiet sachverständige Person für eine sachgerechte Bearbeitung unzureichend sein sollte, kann ohne Hinzutreten konkreter Anhaltspunkte nicht angenommen werden. Die Tragfähigkeit der sachverständigen Aussage des Mitglieds des Prüfausschusses wurde nicht dadurch erschüttert, dass es die ihm eingeräumte Prüffrist nicht ausgeschöpft hat, zumal Zweifel an dessen Sachkunde, Unparteilichkeit oder Erfahrung nicht vorgebracht wurden. Eine zu oberflächliche Prüfung kann sich wegen der daraus resultierenden Fehlerhaftigkeit des Prüfergebnisses zwar auf die materielle Rechtswidrigkeit auswirken. Das ordnungsgemäße Beschlussverfahren und die formell ordnungsgemäße Beschlussbegründung werden durch die gerügte Zeitspanne bis zur Erklärung der Zustimmung vorliegend aber nicht in Frage gestellt, zumal auch bei Ausnutzen der gesamten eingeräumten Prüffrist nicht feststellbar ist, wie viel Zeit für die konkrete Prüfung tatsächlich aufgewendet wurde.

56 dd) Außerdem wurde die Klägerin vor Erlass des Bescheids gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung - BlnVwVfG - i.V.m. § 28 VwVfG angehört. Der Bescheidinhalt entspricht zudem dem Inhalt des Beschlusses des Prüfausschusses.

57 2. Der Bescheid ist jedoch teilweise materiell rechtswidrig.

58 a) Die auf § 20 Abs. 1, 4 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 1 MStV gestützte Beanstandung in Ziffer 1 des Bescheidtenors, dass die Klägerin auf ihrem Angebot https://www.instagram.com/f ... / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte gemäß § 5 Abs. 1 JMStV für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zugänglich macht, ohne dafür Sorge zu tragen, dass diese Altersgruppe sie üblicherweise nicht wahrnehmen kann, und die damit in Zusammenhang stehende Untersagung in Ziffer 2 des Bescheidtenors, auf ihrem Angebot https://www.instagram.com/f ... / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte gemäß § 5 Abs. 1 JMStV für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zu verbreiten oder zugänglich zu machen, ohne dafür zu sorgen, dass diese sie üblicherweise nicht wahrnehmen, sind materiell rechtswidrig. Zwar ist der Bescheid insoweit hinreichend bestimmt (dazu unter aa]) und die Klägerin hat auch gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 JMStV verstoßen (dazu unter bb]). Danach haben Anbieter, sofern sie Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Beklagte hat aber das ihr zustehende Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt (dazu unter cc]).

59 aa) Die nach § 109 Abs. 1 Satz 2 MStV möglichen Aufsichtsmaßnahmen der Beanstandung und der Untersagung in den Ziffern 1 und 2 des Bescheidtenors sind zunächst hinreichend bestimmt.

60 Gemäß § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die von der Behörde getroffene Regelung muss für den Adressaten des Verwaltungsakts so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, dass er sein Verhalten danach richten kann. Etwaige Unklarheiten sind unschädlich, sofern sie sich im Wege der Auslegung des Verwaltungsakts beseitigen lassen. Dabei kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont und demgemäß darauf an, wie der Betroffene nach den ihm bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. September 2022 - 13 B 1911/21 - juris Rn. 127). Bei vermeintlichen Unklarheiten ist vom Adressaten zu erwarten, den wirklichen Willen der Behörde durch Auslegung des Bescheides zu erkennen, ohne am buchstäblichen Ausdruck zu haften. Auf Mehrdeutigkeit beruhende Unklarheiten über den Inhalt des Verwaltungsakts gehen zulasten der Behörde, weshalb ein Verwaltungsakt bei Unklarheiten zu Gunsten des Betroffenen auszulegen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1215/12 - juris Rn. 61).

61 Nach diesen Maßstäben kann die Klägerin, ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont, jedenfalls mit Blick auf die Bescheidbegründung ohne Weiteres erkennen, was in der Sache durch den Verwaltungsakt beanstandet, also festgestellt und missbilligt, und was ihr genau untersagt wird. Auch wenn in den Ziffern 1 und 2 des Bescheidtenors auf entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte Bezug genommen wird, sind damit nicht etwa nur Ausschnitte des Gesamtangebots gemeint. Vielmehr beziehen sich Beanstandung und Untersagung auf das gesamte Angebot https://www.instagram.com/f ... /. Zum einen lässt sich eine irgendwie geartete Beschränkung dem Wortlaut der genannten Ziffern des Bescheidtenors nicht entnehmen, da einschränkungslos beanstandet wird, dass die Klägerin entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte zugänglich mache, woran die Untersagungsverfügung anknüpft. Zum anderen hat die Beklagte in der Bescheidbegründung mehrfach betont, dass sich die Beanstandung ebenso wie die Untersagung auf das gesamte Angebot https://www.instagram.com/f ... / beziehen. Dort hat sie auf den Seiten 7 und 16 wörtlich ausgeführt, dass „die Eignung zur Entwicklungsbeeinträchtigung für das gesamte Angebot zu bejahen“ sei und dass „auf dem Angebot (…) insgesamt die Verbreitung von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten für Kinder unter 16 Jahren (…) beanstandet“ und der Anbieterin untersagt werde, „solche Inhalte auf ihrem Angebot zu verbreiten“.

62 Unklarheiten ergeben sich auch nicht daraus, dass die Beklagte im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ausgeführt hat, es sei ihr unzumutbar gewesen, sämtliche Bilder und Texte der Klägerin auf dem besagten Angebot zu überprüfen, dass es der Klägerin jedoch freistehe, ihr Angebot so anzupassen, dass es den Vorgaben entspreche, wobei sie dem Jugendmedienschutz nur gerecht werde, wenn sie die von ihr verbreiteten entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte lösche. Denn diese der Klägerin eingeräumte Möglichkeit, wonach nur entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte gelöscht, andere Inhalte aber stehen gelassen werden könnten, ändert nichts daran, dass die Verfügungen der Beklagten in den Ziffern 1 und 2 des Bescheids und insbesondere die Handlungsaufforderung in Form der Untersagung auf sämtliche Inhalte des Angebots https://www.instagram.com/f ... / bezogen und insoweit auch eindeutig formuliert sind.

63 bb) Ferner liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i.V.m. § 109 MStV im Hinblick auf § 5 JMStV vor. Die Klägerin hat mit einem Angebot im Bereich der Telemedien als Anbieterin gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 JMStV verstoßen.

64 (1) Bei der Domain https://www.instagram.com/f ... / handelt es sich um ein Angebot im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 JMStV. Gemäß § 3 Nr. 1 JMStV ist unter einem Angebot u.a. der Inhalt von Telemedien zu verstehen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JMStV i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3 MStV sind Telemedien alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste, telekommunikationsgestützte Dienste oder Rundfunk sind. Der Begriff der Telemedien ist dabei sehr weit zu verstehen und erfasst sämtliche Auftritte im Internet und damit auch einen Social Media-Account (vgl. Heins, in: Gerecke, Handbuch Social-Media-Recht, 1. Auflage 2023, Kapitel 4, Rn. 15, 16). Bei Instagram, einer kostenlosen App zum Teilen von Fotos und Videos mit Kommentarfunktion für Menschen ab 13 Jahren (vgl.https://help.instagram.com/182492381886913/?helpref=hc_fnav), handelt es sich um ein soziales Netzwerk und als solches um einen elektronischen Informationsdienst (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20 - juris Rn. 104), ohne dass der Dienst eine der genannten Formen der Telekommunikation oder Rundfunk darstellt.

65 (2) Die Klägerin ist als Anbieterin ihres Accounts auf Instagram auch die richtige Adressatin der Beanstandung und der Untersagung in den Ziffern 1 und 2 des Bescheidtenors.

66 Gemäß § 3 Nr. 2 JMStV sind Anbieter unter anderem Anbieter von Telemedien. Um den Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags zu erreichen, Kinder und Jugendliche vor jugendgefährdenden Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien wirksam zu schützen, ist der Anbieterbegriff weit auszulegen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2018 - VG 27 L 546.17 - juris Rn. 40; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2023 - 27 K 3906/20 - juris Rn. 215).

67 Nach verbreiteter Auffassung war die weite Definition des § 2 Satz 1 Nr. 1 des inzwischen außer Kraft getretenen, bei Bescheiderlass aber noch geltenden Telemediengesetzes - TMG - auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag unmittelbar anzuwenden (vgl. Schulz/Held, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 3 JMStV Rn. 12 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2023 - 27 K 3906/20 - juris Rn. 217). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Der Begriff des Diensteanbieters ist dabei funktionell zu bestimmen. Er muss durch seine Weisungen oder seine Herrschaftsmacht über Rechner und Kommunikationskanäle die Verbreitung oder das Speichern von Informationen ermöglichen und nach außen als Erbringer von Diensten auftreten (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20 - juris Rn. 106). Neben dem Inhaber einer Internetseite sind bei Internetportalen wie insbesondere sozialen Medien, bei denen Nutzer Unterseiten mit einer kommunikationsbezogenen Eigenständigkeit unterhalten, daher auch diese Nutzer Diensteanbieter (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20 - juris Rn. 106; Spindler, in: Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl., 2018, § 2 Rn. 23; Martini, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 46. Edition, Stand: 1. August 2022, § 2 TMG Rn. 7a). Entscheidend ist, ob sich das Angebot als eigenständiges Informations- und Kommunikationsangebot qualifizieren lässt, ob es also als funktional selbstständig und nicht lediglich als Teil eines Gesamtauftritts wahrgenommen wird (vgl. Martini, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 46. Edition, Stand: 1. August 2022, § 2 TMG Rn. 7a).

68 Nach diesem Maßstab ist die Klägerin Diensteanbieterin, da sie ein eigenständiges Profil auf der Social-Media-Plattform Instagram betreibt. Es ist für andere potentielle Nutzer erkennbar, dass sie ihren Instagram-Account eigenständig unterhält, da durchgehend sowohl ihr Name als auch Bilder und Videos von ihr mit eigenen Kommentaren auf diesem Profil hochgeladen und für die Besucher des Profils bereitgehalten werden. Die Ausführungen der Beklagten, dass sich die Anbietereigenschaft auch aus Formulierungen aus der Ich-Perspektive, der Möglichkeit persönlicher Kontaktaufnahme, persönlichen Informationen zum Alias „F ... “ und ausschließlich auf diese Person bezogenen Inhalten ergebe, sind nicht zu beanstanden.

69 (3) Ferner verstößt die Klägerin mit einem großen Teil ihrer Inhalte auf ihrem Instagram-Account, jedenfalls mit den im streitgegenständlichen Bescheid beispielhaft aufgeführten Beiträgen, gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 JMStV. Sie hat entwicklungsbeeinträchtigende Angebote verbreitet und zugänglich gemacht, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren sie üblicherweise nicht wahrnehmen.

70 (a) Die Annahme eines Verstoßes gegen § 5 JMStV unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle; ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum kommt der KJM bei der Feststellung der Eignung eines Angebots zur Beeinträchtigung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 10/15 - juris Rn. 33 f.). Da die KJM bzw. ihr Prüfausschuss die Feststellung eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages als sachverständiges Gremium trifft, deren Mitglieder nach § 14 Abs. 6 Satz 1 JMStV weisungsunabhängig sind, sind die ihren Entscheidungen zugrunde liegenden Wertungen bei der gerichtlichen Überprüfung als sachverständige Äußerungen anzusehen. Diese können nur erschüttert werden, wenn der Anbieter von Telemedien sie in vergleichbarer Weise in Zweifel ziehen kann. Hierfür eignen sich grundsätzlich Stellungnahmen von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, weil es sich dabei nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 JMStV ebenfalls um Äußerungen eines mit Sachverständigen besetzten, unabhängigen Gremiums handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 10/15 - juris Rn. 35). Die Vorlage eines Privatgutachtens, das sich kritisch mit Feststellungen und Wertungen der KJM befasst, genügt für eine Erschütterung hingegen ebenso wenig wie reines Gegenvorbringen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 7 ZB 18.1183 - juris Rn. 38 f.).

71 Die Feststellungen und Wertungen der KJM bzw. ihrer Prüfausschüsse vermitteln den Verwaltungsgerichten damit die Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung. Diese sind grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die von besonderer Sachkunde getragenen Erkenntnisse der KJM ohne weitere Sachaufklärung zugrunde zu legen. Nach den Regeln des Sachverständigenbeweises gilt dies jedoch nicht, wenn begründeter Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit von Mitgliedern der KJM besteht, deren Erkenntnisse auf einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt beruhen, erkennbar inhaltliche Widersprüche aufweisen oder nicht nachvollziehbar sind (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 7 ZB 18.1183 - juris Rn. 38 ff. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 18/18 - juris Rn. 50 f.).

72 (b) Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 JMStV setzt voraus, dass das beanstandete Angebot der Klägerin geeignet ist, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen - vorliegend nach Einschätzung des Prüfausschusses der KJM unter 16 Jahren - zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen.

73 Der Begriff Eigenverantwortlichkeit verweist insbesondere auf soziale Reife und Fähigkeit zu sozialem Kontakt; die Gemeinschaftsfähigkeit als Entwicklungsziel erhält angesichts zunehmender Individualisierung und Entsolidarisierung besondere Bedeutung. Das Angebot muss geeignet sein, die Entwicklung dieser Komponenten der Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Derartige Beeinträchtigungen liegen bei Hemmungen, Störungen oder Schädigungen vor. Sie sind insbesondere gegeben, wenn Störungen durch Reizüberflutung oder sonstige übermäßige Belastungen auftreten können, wenn sozialethische Desorientierungen beispielsweise durch Verwischung von Realität und Fiktion zu befürchten sind oder wenn auf andere Weise die Erziehung der Kinder und Jugendlichen zu verantwortungsbewussten Menschen gefährdet ist. Zu berücksichtigen sind alle Beeinträchtigungen, die von dem Angebot im Ganzen oder seinen Einzelheiten ausgehen können, wobei die Gesamtwirkung nicht außer Acht zu lassen ist. Die Eignung zur Beeinträchtigung ist gegeben, wenn die Beeinträchtigung wahrscheinlich ist. Insofern bedarf es einer Gefahrenprognose, die den Einzelfall unter Berücksichtigung aktueller Wirkungsrisiken und -zusammenhänge berücksichtigt. Bei der Beurteilung der Eignung ist auf die schwächeren und noch nicht so entwickelten Mitglieder der jeweiligen Altersgruppe - mit Ausnahme von Extremfällen - abzustellen. Effektiver Jugendmedienschutz gebietet auch angesichts des offenen Wortlauts des § 5 Abs. 1 JMStV, den Kreis der zu schützenden Kinder und Jugendlichen weit zu ziehen und nicht an denjenigen auszurichten, die kraft ihrer Veranlagung oder Erziehung gegen schädigende Einflüsse ohnehin weitgehend geschützt sind (vgl. für Vorstehendes BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 10/15 - juris Rn. 37 ff.).

74 Nach diesen Maßstäben sind die vom 3. Prüfausschuss der KJM in seinem Beschluss bzw. von der Beklagten in dem streitgegenständlichen Bescheid beispielhaft aufgeführten Inhalte geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Es ist wahrscheinlich, dass diese Inhalte deren seelische Entwicklung einschließlich der charakterlichen und sittlichen Erziehung stören. Es steht zu befürchten, dass die aufgelisteten Inhalte eine sozial- und sexualethische Desorientierung von unter sechzehnjährigen Kindern und Jugendlichen in Bezug auf Sexualität und geschlechtsspezifische Rollenbilder bewirken.

75 Nachvollziehbar geht der 3. Prüfausschuss der KJM insoweit davon aus, dass die beispielhaft genannten Inhalte des Instagram-Angebots der Klägerin durch einen sexualisierten Kontext geprägt sind, der vermittelt, dass hier sexuelle Dienste gegen Geld angeboten werden und der zur sexuellen Stimulation geeignet ist. Angebote mit Sexualitäts- und Erotikdarstellungen können nach Auffassung des Prüfausschusses geeignet sein, die psychosoziale und psychosexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen. Dies gelte für Darstellungen sexueller Handlungen oder sexuell assoziierbarer Posen, die noch unterhalb der Schwelle zur Pornografie lägen. Die Eignung zur Entwicklungsbeeinträchtigung sei insbesondere dann zu bejahen, wenn Kindern und Jugendlichen durch die Ausrichtung des Angebots eine Übernahme problematischer sexueller Verhaltensweisen, Einstellungen und Rollenbilder nahegelegt werde, die sie überfordern, verunsichern oder verängstigen. Jugendliche ab 16 Jahren seien kognitiv dazu in der Lage, die in Rede stehenden von der Klägerin angebotenen Inhalte als Geschäftsmodell zu identifizieren und adäquat einzuordnen, sodass keine Gefahr der Nachahmung oder der Entstehung eines falschen Bildes von Sexualität mehr bestehe. Bei Kindern und Jugendlichen unterhalb dieser Altersgrenze sei das aber anders zu bewerten. Ihrem Entwicklungsstand entsprächen die Darstellungen nicht und diese könnten von ihnen nicht eingeordnet werden. Denn sie erfolgten aus der Erwachsenenperspektive und setzten tendenziell einen sexuellen Erfahrungsfundus voraus. Dieser Altersgruppe werde möglicherweise vermittelt, dass die Präsentation, Darstellung und die sexualisierten Handlungen einschließlich Promiskuität lukrativ, normal, gesellschaftlich anerkannt und erwünscht seien. Neben der einseitig positiv dargestellten und idealisierten Promiskuität würden stereotype Geschlechterrollen vermittelt, die für Kinder und Jugendliche Vorbildcharakter haben könnten.

76 Soweit die im streitgegenständlichen Bescheid bzw. im Beschluss des Prüfausschusses der KJM beispielhaft aufgelisteten Inhalte des Instagram-Accounts in den Blick genommen werden, die die Klägerin neben vielen anderen Postings verbreitet und zugänglich gemacht hat, bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der entsprechenden sachverständigen Aussagen des 3. Prüfausschusses der KJM. Bedenken an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Mitglieder des Prüfausschusses sind weder von der Klägerseite geäußert worden, noch sonst erkennbar. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Prüfausschuss der KJM von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. Was die Einordnung der besagten aufgelisteten Inhalte als Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 JMStV anbelangt, sind auch keine inhaltlichen Widersprüche erkennbar. Die Bewertung, dass die Inhalte zur Entwicklungsbeeinträchtigung geeignet seien, ist vielmehr nachvollziehbar und wird von der Kammer geteilt.

77 Sämtliche benannten Inhalte, die aus Fotos und Textbeiträgen der Klägerin bestehen, sind eindeutig einem sexualisierten Kontext zuzuordnen. Auf den Fotos ist die Klägerin allein, auf sieben Fotos zu zweit, immer leicht bekleidet, angezogen mit Bodys oder Verkleidungen (Krankenschwester, putzendes Dienstmädchen und „Superwoman“-Body) mit nackten Beinen oder langen Stiefeln zu sehen. Die Fotos sind davon geprägt, dass der Blick auf die zur Schau gestellten Brüste gelenkt wird, wobei die Brustwarzen bedeckt sind, das von hinten aufgenommene Gesäß der Klägerin im Mittelpunkt steht oder die Klägerin mit gespreizten Beinen dasitzt oder liegt, wobei sie mit einem Slip oder Body bekleidet oder der Schritt durch einen Kürbis oder Teddybären bedeckt ist. Auf einigen Bildern nimmt sie sich selbst mit dem Handy im Spiegel auf und trägt dabei Bikinis, die kaum Stoff aufweisen, sondern fast nur aus Bändern bestehen. Auf anderen Bildern ist sie mit Lederbändern bekleidet, wobei hier auch Ketten zu sehen sind. Auf den Bildern stellt die Klägerin sich betont lasziv dar; diese sind mit den gewählten Posen und den gewählten Einstellungen auf Brust und Gesäß oder den gesamten kaum bekleideten Körper bewusst auf sexuelle Wirkung angelegt. Die Bekleidung ist besonders freizügig und sexuell provozierend gewählt.

78 Die Bilder, auf denen die Klägerin mit anderen Personen abgebildet ist, stehen ebenfalls deutlich in sexuellem Zusammenhang. Beispielsweise liegt die Klägerin auf zwei Fotos in einem Body auf einem Bett, wobei die andere mit einem Body bekleidete Frau über ihr kniet bzw. auf ihr sitzt. Auf einem weiteren Bild steht ein Laptop auf dem Bett und die Klägerin hält mit lasziv geöffnetem Mund Handschellen in der Hand. Ein weiteres Foto zeigt die Klägerin mit Blick in ihr Dekolleté, während sie eine andere Frau küsst; auf einem anderen Foto sieht man sie mit Sexspielzeugen.

79 Die beschriebenen Fotos und teilweise auch die Texte sprechen, wie vom Prüfausschuss nachvollziehbar dargelegt worden ist, den sexuellen Erfahrungsfundus Erwachsener an und sind angesichts der lasziven und provokanten Posen, der ungewöhnlichen Bekleidungsstücke und der gezeigten Sexspielzeuge dazu geeignet, noch nicht so entwickelte bzw. sexuell gereifte Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren in ihrer Entwicklung zu stören, weil ihnen ein einseitiges Bild von Sexualität mit einer darauf fokussierten Geschlechterrolle vermittelt wird. Es liegt nicht fern, dass Kinder dieses Alters dazu neigen, derartige freizügige Abbildungen in provokanten Posen, insbesondere wenn sie auf einem Account in so großer Zahl gepostet werden, für generell akzeptiert und normal oder üblich zu halten, was die Gefahr der Nachahmung birgt. Gleiches gilt, was die einseitig positive Darstellung häufig wechselnder Geschlechtspartner oder die Andeutung von bestimmten Sexualpraktiken mit Gegenständen oder Fetischen anbelangt, deren Darstellung auch Kinder und Jugendliche im Alter von 13 bis 15 Jahren, denen Instagram den Zugang offiziell erlaubt, verstören und verunsichern kann. Der Eindruck gesellschaftlicher Akzeptanz wird auch durch die zahlreichen Verweise auf das vermeintlich lukrative Erotik- oder Pornobusiness der Klägerin unterstrichen, das sie auch auf anderen Kanälen wie beispielsweise auf dem bei Kindern und Jugendlichen beliebten YouTube-Portal betreibt oder bewirbt. Hinzu kommt, dass es sich auch mit Blick auf das gesamte beanstandete Angebot der Klägerin nicht um lediglich vereinzelte, angesichts der Vielzahl von Bildern unauffällige Darstellungen der oben beschriebenen Art handelt. Der von der Beklagten bei Bescheiderlass beanstandete Content mit 1.091 Bildern auf Instagram.com ist zu einem großen Teil von vergleichbaren Bildern und Texten geprägt. Beim üblichen Durchscrollen ist der oben beschriebene sexuelle Kontext ohne Weiteres erkennbar. Die Gesamtwirkung der Bilder verstärkt die dargelegte Wahrscheinlichkeit einer Störung der Entwicklung und einer auf den sexuellen Kontext bezogenen Desorientierung.

80 (c) Dem Vortrag der Klägerin, die Darstellungen auf ihrem Instagram-Account entsprächen dem Entwicklungsstand von Jugendlichen unter 16 Jahren und könnten von ihnen eingeordnet werden, und ihrer Beweisanregung, hierzu einen Sachverständigen der Freiwilligen Selbstkontrolle anzuhören, war nicht weiter nachzugehen. Denn die nachvollziehbaren sachverständigen Ausführungen des 3. Prüfungsausschusses der KJM, denen die Kammer folgt, werden durch die klägerischen Einlassungen nicht erschüttert. Es genügt, wie oben ausgeführt wurde, gerade nicht, dass die Klägerin die Bewertung des Prüfausschusses lediglich durch Gegenvorbringen in Frage stellt. Eine zur Erschütterung der sachverständigen Äußerungen notwendige vergleichbare fachgutachtliche Stellungnahme beispielsweise einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle hat die Klägerin nicht vorgelegt.

81 (d) Die Klägerin hat ferner bislang nicht dafür Sorge getragen, dass Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren die beschriebenen Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen. Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 JMStV kann der Anbieter seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er (1.) durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder das Angebot mit einer Alterskennzeichnung versieht, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen nach § 11 Abs. 1 und 2 JMStV ausgelesen werden kann, oder (2.) die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.

82 Neben der Begrenzung der Verbreitungszeit und der Alterskennzeichnung besteht die Option des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. JMStV darin, die Wahrnehmung entwicklungsbeeinträchtigender Angebote durch Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe durch entsprechende technische oder sonstige Mittel (Zugangssperren durch spezielle Software oder anerkannte Jugendschutzprogramme) unmöglich zu machen oder wesentlich zu erschweren. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass der Zugang unmöglich gemacht wird, was bereits aus der Generalklausel des § 5 Abs. 1 JMStV folgt, der verlangt, dass Kinder und Jugendliche das entwicklungsbeeinträchtigende Angebot „üblicherweise“ nicht wahrnehmen. Die technischen Vorsorgemaßnahmen dürfen in ihrer Wirksamkeit allerdings nicht hinter den Zeitgrenzen des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 JMStV zurückbleiben (vgl. für Vorstehendes Erdemir, in: Bornemann/Erdemir, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, 2. Auflage 2021, § 5 JMStV Rn. 57; vgl. auch Ziff. 3.3.1. der Gemeinsame Richtlinien der Landesmedienanstalten zur Gewährleistung des Schutzes der Menschenwürde und des Jugendschutzes vom 15. Oktober 2019).

83 Dass die Klägerin selbst als Anbieterin derartige technische oder sonstige Mittel ergriffen, also beispielsweise eine entsprechende Alterskennzeichnung vorgenommen hat, die von einem geeigneten Jugendschutzprogramm nach § 11 Abs. 1 JMStV ausgelesen werden kann (vgl. Erdemir, in: Bornemann/Erdemir, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, 2. Auflage 2021, § 5 JMStV Rn. 59), eine zeitliche Beschränkung oder „sonstige Mittel“ eingeführt hat (vgl. Liesching, in: ders., BeckOK Jugendschutzrecht, 5. Edition, Stand: 1. Juni 2025, § 5 JMStV Rn. 65, der als sonstige Mittel z. B. einen Altersnachweis des Nutzers per Post oder die Kostenpflichtigkeit eines Angebotes benennt), ist weder erkennbar noch vorgetragen worden.

84 Auch wenn von Seiten des Plattformbetreibers Instagram nach Bescheiderlass gewisse Maßnahmen zum Jugendschutz ergriffen worden sind, wie z.B. die Einführung sog. Teen-Konten, bei denen sensible Inhalte nicht mehr angezeigt werden sollen, reicht dies nicht aus. Es handelt sich hierbei jedenfalls nicht um hinreichende Wahrnehmungshindernisse im Sinne des § 5 Abs. 1 und 3 JMStV, die den Zugang für Kinder und Jugendliche „im Regelfall“ ausschließen und gleich wirksam sind wie die Zeitgrenzen des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 JMStV. Bei der Anmeldung auf Instagram.com wird das Alter der Anmeldenden nicht überprüft. Systeme, die das Alter nur abfragen, sind wegen der einfachen Umgehungsmöglichkeiten jedoch nicht geeignet, Minderjährigen den Zugang wesentlich zu erschweren (vgl. Altenhain, in: Roßnagel, Beck'scher Kommentar zum Recht der Telemediendienste, 1. Auflage 2013, § 5 JMStV Rn. 21). Ohne verpflichtende Altersverifikation ist es Minderjährigen ohne Weiteres möglich, Instagram bei Verwendung falscher Altersangaben ohne jegliche Einschränkung zu nutzen.

85 (e) Gegen die Annahme eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 JMStV spricht im Übrigen nicht, dass bestimmte beanstandete Inhalte derzeit nicht mehr abrufbar sind. Denn die Beanstandung kann auch im Falle beendeter, in der Vergangenheit liegender Verstöße sinnvoll sein, wenn ihr Zweck noch erreicht werden kann. Da der Klägerin ihre Verstöße weiterhin vor Augen gehalten werden sollen, damit sie ihr Verhalten auch künftig entsprechend anpassen kann, besteht der Zweck der Beanstandung weiter fort (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26. Juni 2025 - 8 A 2091/20 - juris Rn. 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1215/12 - juris Rn. 34; VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juli 2012 - 5 K 3496/10 - juris Rn. 41). Auch die Untersagungsverfügung, die dem Anbieter einerseits gebietet, den untersagten Inhalt zu löschen oder zu sperren, und ihm andererseits zugleich verbietet, den untersagten Inhalt künftig zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen (vgl. Volkmann, in: Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Auflage 2026, § 109 MStV Rn. 29), ist nicht gegenstandslos geworden und hat sich nicht teilweise erledigt, weil diese auch in die Zukunft gerichtet ist und eine erneute Verbreitung oder Zugänglichmachung des beanstandeten Inhalts zum Gegenstand hat (vgl. VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 23. April 2007 - 6 K 1243/06.NW - juris Rn. 22).

86 cc) Die Beklagte hat jedoch das ihr zustehende Auswahlermessen (vgl. Schuler-Harms, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 109 MStV Rn. 11) nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Aufsichtsmaßnahmen in den Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 21. November 2022 sind nicht verhältnismäßig. Dass die Beanstandung und die Untersagung des gesamten Angebots der Klägerin auf Instagram.com dazu geeignet sind, den Zweck zu erfüllen, Kinder und Jugendliche vor einer Entwicklungsbeeinträchtigung zu schützen, liegt zwar auf der Hand. Die Beanstandung und die Untersagung des gesamten Angebots der Klägerin auf Instagram.com sind aber nicht erforderlich, weil sie das Maß des geringstmöglichen Eingriffs überschreiten. Erforderlich sind Maßnahmen, die einerseits geeignet sind, den Rechtsverstoß zu beseitigen, die andererseits den Anbieter aber in der mildesten Form belasten (vgl. Schuler-Harms, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 109 MStV Rn. 11).

87 Gemäß § 109 Abs. 2 Satz 3 MStV, der über § 20 Abs. 4 Satz 1 JMStV gilt und die Voraussetzung der Erforderlichkeit der aufsichtsbehördlichen Maßnahme konkretisiert (vgl. Liesching, in: ders., BeckOK Jugendschutzrecht, 5. Edition, Stand: 1. Juni 2025, § 109 Rn. 15), ist die Untersagung auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann. Dies gilt für Beanstandungen in gleicher Weise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 6 B 1/14 - juris Rn. 20). Bei einem häufig eine große Menge von Inhalten umfassenden (Telemedien-) Angebot fordert das Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs, die Beanstandung und die Untersagung auf die Teile des Angebots zu beschränken, die tatsächlich gegen Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoßen, soweit die Beschränkung nicht aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen oder wegen des damit verbundenen Aufwandes unzumutbar ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12 - juris Rn. 91). Letzteres ist im Rahmen der Begründung einer über die inkriminierten Angebotsteile hinausgehenden aufsichtlichen Maßnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 JMStV nicht bloß formelhaft, sondern bezogen auf den Einzelfall darzulegen (vgl. Liesching, in: ders., BeckOK Jugendschutzrecht, 5. Edition, Stand: 1. Juni 2025, § 109 Rn. 18).

88 Nach alledem sind die Beanstandung und Untersagung eines Gesamtangebots nur dann verhältnismäßig, wenn der beanstandete Verstoß entweder in allen Bestandteilen des Angebotes vorlag oder eine Beschränkung der Beanstandung und der Untersagung auf unzulässige Teile des Angebots zur Zweckerreichung nicht geeignet, nicht möglich oder nicht zumutbar ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier jedoch.

89 Zunächst ist festzustellen, dass das Angebot https://www.instagram.com/f ... / nicht in Bezug auf alle dort geteilten Beiträge gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 JMStV verstoßen hat. Davon gehen der 3. Prüfungsausschuss der KJM bzw. die Beklagte auch selbst aus, die ausgeführt haben, dass das Angebot „vereinzelt Bilder und Texte enthält, von denen einzeln betrachtet möglicherweise keine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung ausgeht“. Zwar ist zu konstatieren, dass nach Auffassung der erkennenden Kammer ein erheblicher Teil der im Verwaltungsvorgang gespeicherten Bilder und Textbeiträge in ihrer entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung den beispielhaft aufgelisteten beanstandeten Inhalten entspricht. Dennoch lassen sich unschwer auch zahlreiche unverfängliche Bilder der vollständig bekleideten Klägerin auf ihrem Instagram-Account ausmachen, die nicht mit einer Textbeschreibung in sexuellem Kontext versehen sind. Beispielhaft sind die Postings vom 14. Februar 2022 (Bl. 1213 des Verwaltungsvorgangs - VV -, 3. Reihe, Mitte), 20. Januar 2022 (Bl. 1213 VV, 4. Reihe, Mitte), 28. Oktober 2021 (Bl. 1214 VV, 3. Reihe, links), 9. September 2021 (Bl. 1214 VV, 4. Reihe, Mitte), 6. Oktober 2020 (Bl. 1216 VV, 3. Reihe, rechts), 18. Februar 2020 (Bl. 1218 VV, 2. Reihe, Mitte), 4. Januar 2020 (Bl. 1218 VV, 4. Reihe, links), 16. Oktober 2019 (Bl. 1219 VV, 2. vollständige Reihe, rechts), 5. September 2019 (Bl. 1219 VV, 5. vollständige Reihe, links) und 23. Januar 2019 (Bl. 1222 VV, 1. Reihe, links) zu nennen. Davon, dass der zum Teil auch auf „unverfänglichen“ Fotos angebrachte Schriftzug „F ... “ das betreffende Posting ohne Berücksichtigung der Abbildung und des Textes angesichts der werbenden „Wortmarke“ ohne Weiteres der Gruppe der entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte zuordnen ließe, kann indes nicht ausgegangen werden. Allein dieser Name vermag ohne Verbindung mit den in Rede stehenden, beanstandeten Inhalten als bloßer Begriff keine Entwicklungsbeeinträchtigung im oben beschriebenen Sinn zu begründen.

90 Verstößt damit aber nur ein Teil der Inhalte in dem beanstandeten Angebot gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 JMStV, ist es nach dem Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs geboten, die Beanstandung auf diese Teile des Angebots zu beschränken, in denen sich die Verstöße befinden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12 - juris Rn. 98).

91 Dass der Zweck des Kinder- und Jugendschutzes bei einer Beschränkung der Beanstandung und der Untersagung auf die entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte nicht gleichermaßen erfüllt würde, ist nicht erkennbar, da die verbleibenden Beiträge ja gerade keine unzulässigen Inhalte mehr aufweisen würden. Im Gegenteil erreicht eine auf die tatsächlichen Verstöße beschränkte Beanstandung und Untersagung den Zweck des Jugendmedienschutzes sogar besser, weil für den Anbieter bei einer nicht auf einer umfassenden Einzelfallprüfung beruhenden vollständigen Beanstandung und Untersagung nicht klar wird, welche Teile des Inhalts aus Sicht der Beklagten tatsächlich unzulässig sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12 - juris Rn. 102). Würde der Klägerin die Unterscheidung von zulässigen und unzulässigen Inhalten stärker verdeutlicht, könnte sie Verstöße künftig einfacher vermeiden, zumal es durchaus auch eine beträchtliche Anzahl an Fotos auf ihrem Account gibt, die sich im Grenzbereich zwischen zulässigen und nicht mehr zulässigen Inhalten bewegen, sodass verdeutlichende Vorgaben der Beklagten zielführend wären.

92 Ferner ist die Beschränkung der Beanstandung und der Untersagung auf die Teile des Angebots, in denen sich die Verstöße befinden, nicht tatsächlich unmöglich. Zwar ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit den Beiträgen ihres Instagram-Accounts geschäftliche Interessen verfolgt, weil sie mit vielen Postings klar erkennbar ihre Tätigkeit im Erotik- und Pornografie-Business bewirbt, wobei auch die unverfänglichen Inhalte mit der Darstellung ihrer Person wahrscheinlich dazu dienen, Interesse an ihr und ihrem Geschäftsmodell zu wecken. Dennoch können die Beiträge der Klägerin auf Instagram.com nicht als eine unteilbare geschlossene Bewertungseinheit betrachtet werden, die nur einheitlich in ihrer Gesamtheit jugendschutzrechtlich bewertet werden könnte (vgl. insoweit zur Teilbarkeit eines Teletextangebots VGH München, Urteil vom 19. September 2013 - 7 B 12.2358 - juris Rn. 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12 - juris Rn. 99). Auch wenn die Klägerin ihre Beiträge auf dem in Rede stehenden Instagram-Account vermutlich jedenfalls ganz überwiegend aus geschäftlichen Gründen zugänglich macht, stehen die einzelnen Postings doch jeweils selbständig nebeneinander. Die Entfernung einzelner Bild- und Textbeiträge hat, anders als möglicherweise bei einer abgestimmten Bilderfolge (vgl. VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 23. April 2007 - 6 K 1243/06.NW - juris Rn. 21), nicht zur Folge, dass andere Inhalte ihren Sinn verlören. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Klägerin selbst kein Interesse daran hätte, dass wenigstens die zulässigen Inhalte auf ihrem Profil verblieben. Denn sie selbst hat ihre Klage u.a. damit begründet, dass eine Teiluntersagung das mildere Mittel wäre.

93 Darüber hinaus ist eine Beschränkung der Beanstandung und der Untersagung auf unzulässige Teile des Angebots für die Beklagte nicht unzumutbar. Es ist nicht ersichtlich, dass Anforderungen der Praxis oder die Begrenztheit der Mittel der Beklagten es vorliegend ausnahmsweise rechtfertigen, das Angebot der Klägerin aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht in jeder Hinsicht zu untersuchen, es folglich zu unterlassen, zulässige von unzulässigen Inhalten abzugrenzen und die einzelnen Verstöße nicht entsprechend zu konkretisieren. Zunächst ist zu konstatieren, dass es der Beklagten mit der Nennung der beispielhaft aufgelisteten Postings im streitgegenständlichen Bescheid gelungen ist, 26 einzelne Verstöße zu konkretisieren (vgl. zur Möglichkeit einer Konkretisierung von Verstößen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12 - juris Rn. 98). Davon, dass eine weitergehende Abgrenzung zulässiger von unzulässigen Inhalten für die Beklagte bezogen auf das gesamte Angebot der Klägerin hingegen unzumutbar und in praktischer Hinsicht schwerlich durchführbar gewesen ist, geht die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid zwar aus, begründet das aber nicht auf nachvollziehbare Weise. Maßstäbe dafür, wann von einem unverhältnismäßigen und deshalb unzumutbaren Verwaltungsaufwand auszugehen ist, der einen Verzicht auf die Beschränkung einer Beanstandung und einer Untersagung auf unzulässige Inhalte rechtfertigen könnte, lassen sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Kontext des Informationsfreiheitsgesetzes entnehmen. Hier wird von einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand ausgegangen, wenn die Verwaltungstätigkeit mit einem unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal verbunden wäre oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2/15 - juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 - 10 C 2.22 - juris Rn. 17). Allerdings sind die Behörden gehalten, Vorsorge dafür zu treffen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht erheblich beeinträchtigt wird; zudem haben sie sich in ihrer Arbeitsorganisation auf (Zusatz-)Aufgaben einzustellen. Der Verwaltungsaufwand ist zudem nicht schon dann unverhältnismäßig, wenn er eine Verlängerung der Bearbeitungszeit erfordert oder selbst mit höheren Gebühren nicht angemessen abgebildet werden kann (vgl. BVerwG, ebd.).

94 Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Konkretisierung sämtlicher unzulässiger Inhalte für die Beklagte einen unverhältnismäßigen und deshalb unzumutbaren Aufwand bedeutet hätte. Dass ihr hierfür nicht die erforderlichen personellen oder sachlichen Mittel zur Verfügung gestanden hätten oder dass der Aufwand an Kosten oder Personal unvertretbar gewesen wäre, ist weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Ebenso wenig lässt sich ausmachen, dass der Aufwand, den die Beklagte bei der Beschränkung auf die unzulässigen Inhalte hätte betreiben müssen, zu einer erheblichen Beeinträchtigung anderer, vorrangiger Sachaufgaben geführt hätte. Im Gegenteil kann vielmehr erwartet werden, dass die Beklagte für ihre originären Aufsichtsaufgaben ausreichende Mittel zur Verfügung stellt. Die Beklagte hat - obwohl sie insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist - nicht aufgezeigt, welchen Aufwand sie bei der Bewertung sämtlicher (nach eigenen Angaben) 1.091 Bilder nebst Textbeiträgen tatsächlich erwartet hätte. Dieses Versäumnis geht zu ihren Lasten. Überdies erschließt sich der Kammer auch nicht, dass die vorzunehmende Beschränkung tatsächlich einen ungewöhnlich großen Aufwand bedeutet hätte und nur schwer durchführbar gewesen wäre. Denn die Fotos, auf denen meist fast ausschließlich die Klägerin zu sehen ist, lassen überwiegend sehr schnell, häufig sogar auf den ersten Blick, erkennen, ob ein sexueller entwicklungsbeeinträchtigender Kontext vorliegt. Die Anzahl der Beiträge erscheint zudem nicht so groß, dass bei deren individueller Bewertung andere Aufgaben der Beklagten längere Zeit erheblich beeinträchtigt würden. Ein mutmaßlicher Aufwand von allenfalls einigen wenigen Arbeitstagen für eine Person bewegt sich jedenfalls nicht in einem unzumutbaren oder praktisch nicht leistbaren Rahmen. Die Beschränkung der Beanstandung und der Untersagung erfordert ferner nicht, dass im Rahmen des Bescheids sämtliche Beiträge im Einzelnen beschrieben werden müssten. Vielmehr genügt eine beispielhafte Beschreibung der entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte, wobei aber im Ergebnis konkret aufzuführen ist, welche Beiträge als entwicklungsbeeinträchtigend eingestuft werden und welche nicht.

95 Die Beanstandung und Untersagung des gesamten Angebots der Klägerin auf Instagram.com stellt sich gegenüber der Beschränkung auf unzulässige Inhalte auch nicht als milderes Mittel dar, weil der Klägerin im Rahmen der Bescheidbegründung die Möglichkeit eingeräumt wurde, entwicklungsbeeinträchtigende Beiträge selbständig zu entfernen. Denn eine Aufsichtsmaßnahme wird nicht dadurch weniger beeinträchtigend, dass die Individualisierung des unzulässigen Inhalts dem Anbieter überlassen wird. Die der Klägerin eingeräumte Möglichkeit bedeutet nicht, dass ihr bei der Beurteilung der Eignung zur Entwicklungsbeeinträchtigung ein Spielraum verbliebe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte, nachdem die Klägerin von sich aus bestimmte, aber möglicherweise nicht alle entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte entfernt hätte, weiter auf die Entfernung aller verbliebenen unzulässigen Inhalte bestehen würde. Die Möglichkeit, dass die Klägerin ihr Angebot selbständig anpasst, stellt also im Ergebnis kein Zugeständnis dar.

96 Ebenso wenig kann die Beklagte für die Verhältnismäßigkeit der auf das gesamte Angebot bezogenen Maßnahmen in den Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids ins Feld führen, dass die Beanstandung und die Untersagung nur für den Fall ausgesprochen wurden, dass die Klägerin nicht dafür Sorge trägt, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren die entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen können. Abgesehen davon, ob und inwieweit es für Inhaber eines Instagram-Accounts technisch überhaupt möglich ist, entsprechende Vorsorge zu treffen, handelt es sich bei den Schutzvorkehrungen um ein Tatbestandsmerkmal des § 5 JMStV, bei dessen Fehlen gerade das Auswahlermessen eröffnet ist. Das mögliche Abstellen des auf der Tatbestandsseite festgestellten Verstoßes nunmehr auf der Rechtsfolgenseite in die Ermessenserwägungen einzustellen und zu betonen, es liege bei der Klägerin, ob es gegebenenfalls nur zu einer Teiluntersagung komme, stellt einen Zirkelschluss dar.

97 Eine gerichtliche Reduzierung der Beanstandung und Untersagung auf das zulässige Maß durch eine nur teilweise Aufhebung dieser Maßnahmen kommt nicht in Betracht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12 - juris Rn. 103). Da es sich bei Maßnahmen nach § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 3 MStV um solche handelt, bei denen die Beklagte ein Auswahlermessen hat, findet die entscheidende Weichenstellung in Bezug auf Verhältnismäßigkeit und Übermaßverbot im Rahmen der Ermessensausübung statt. Allein die KJM bzw. die Beklagte darf ihr Ermessen ausüben, mit welcher Intensität oder in welchem Umfang sie einschreiten möchte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12 - juris Rn. 103).

98 b) Die Verpflichtung der Klägerin zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist hingegen nicht zu beanstanden.

99 aa) Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ist wiederum § 20 Abs. 1 und 4 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 1 MStV (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 4 L 103/16 - juris Rn. 20), jeweils in der oben benannten Fassung. Dies gilt, obwohl die Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten in den genannten Vorschriften nicht explizit benannt wird, da die Aufzählung der Maßnahmen in § 109 Abs. 1 Satz 2 MStV nach dessen Wortlaut („insbesondere“) nicht abschließend ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2019 - 27 K 93.16 - juris Rn. 53).

100 bb) Die Klägerin verstößt auch gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 JMStV. Danach hat derjenige, der länderübergreifendes zulassungspflichtiges Fernsehen veranstaltet, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen (Satz 1). Gleiches gilt u.a. für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, wenn die Angebote entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten (Satz 2). Der Anbieter hat wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (Satz 3). Sie müssen insbesondere Namen und Daten enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen (Satz 4).

101 Die Klägerin hat keinen Jugendschutzbeauftragten für ihr Angebot https://www.instagram.com/f ... / bestellt. Auch wenn sie auf der Website „f ... “, zu der sich auf ihrem Instagram-Account zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein Link befunden hat, einen Jugendschutzbeauftragten benannt hatte, so ist doch nicht erkennbar, dass dieser auch für das Angebot auf Instagram fungiert hat. Die Informationen zum Jugendschutzbeauftragten fanden sich im Impressum der genannten Website, was nicht ohne Weiteres den Schluss zulässt, dass er als Jugendschutzbeauftragter für sämtliche Angebote der Klägerin im Internet auftritt. Jedenfalls fehlt ein Hinweis auf ihn direkt auf dem die Verpflichtung notwendig machenden Instagram-Account der Klägerin und es wurde nicht kenntlich gemacht, dass sich die in Rede stehenden Angaben auf einer anderen, verlinkten Website befinden, sodass die wesentlichen Informationen über die Person des Jugendschutzbeauftragten auf Instagram.com nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar gehalten werden. Gleiches gilt im Übrigen, soweit die Klägerin auf ihrem Instagram-Account gegenwärtig einen Link auf ihre Website „F ... “ bereitstellt, in dessen Impressum ebenfalls ein Jugendschutzbeauftragter benannt ist.

102 Der von der Klägerin angebotene Instagram-Account ist ferner ein allgemein zugängliches Telemedium, da er nicht der Individualkommunikation dient, sondern von einer unbestimmten Vielzahl von Personen aufgerufen werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2019 - 27 K 93.16 - juris Rn. 116; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 4 L 103/16 - juris Rn. 26). Die Inhalte des Accounts sind trotz des von Instagram zwischenzeitlich für die Teen-Konten eingeführten Filters für sensible Inhalte - wie oben ausgeführt - nicht von vornherein nur Volljährigen oder über 16-Jährigen zugänglich.

103 Die Klägerin handelt auch geschäftsmäßig, worunter ein fortgesetzt und planmäßig betriebenes Angebot zu verstehen ist, was lediglich (private) Gelegenheitsanbieter ausschließt; auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an (vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2019 - 27 K 93.16 - juris Rn. 117; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 4 L 103/16 - juris Rn. 28 ff.; Liesching, in: ders., BeckOK Jugendschutzrecht, 5. Edition, Stand: 1. Juni 2025, § 7 JMStV Rn. 6; Erdemir, in: Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Auflage 2026, § 7 JMStV Rn. 10). Bei der Klägerin handelt es sich nicht lediglich um eine private Gelegenheitsanbieterin, weil sie ihr Angebot mit der regelmäßigen Einstellung von Fotos, Videos und Texten seit Jahren fortgesetzt und planmäßig betreibt.

104 Ferner enthält das streitgegenständliche Angebot der Klägerin auf Instagram.com entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte, wie oben ausgeführt wurde.

105 Die Klägerin kann auch nicht nach § 7 Abs. 2 JMStV auf die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verzichten. Denn sie hat sich keiner Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle angeschlossen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet.

106 cc) Die Beklagte hat auf der Rechtsfolgenseite auch das ihr zustehende Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie die Aufforderung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten als geeignete Maßnahme für erforderlich hält, weil zu erwarten sei, dass die Klägerin auch künftig entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte auf Instagram anbieten werde. Es findet sich keine andere Alternative, die den Maßnahmenzweck in gleicher Weise erfüllt, die grundrechtlich geschützte Freiheit jedoch weniger beeinträchtigt (vgl. Liesching, in: ders., BeckOK Jugendschutzrecht, 5. Edition, Stand: 1. Juni 2025, § 109 MStV Rn. 15). Als gleich geeignetes, aber milderes Mittel kommen insbesondere nicht ein informeller Hinweis vor Einleitung des medienaufsichtlichen Verfahrens (vgl. insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12 - juris Rn. 112 ff.) oder die bloße Beanstandung des Verstoßes in Betracht. Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass derartige Maßnahmen im vorliegenden Kontext nicht gleich effektiv wären, weil sie wegen des Umstands, dass die Klägerin bereits in der Vergangenheit wegen des Fehlens eines Jugendschutzbeauftragten in Erscheinung getreten ist, nicht erfolgsversprechend erscheinen. Außerdem weisen die Ausführungen der Beklagten zur Angemessenheit der Maßnahme keine Ermessensfehler auf. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte hier den Stellenwert des Jugendschutzes höher bewertet als das Interesse der Klägerin an der Beibehaltung ihres Instagram-Accounts.

107 c) Schließlich ist die in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids festgesetzte Verwaltungsgebühr von 1.500,- Euro ihrer Höhe nach rechtswidrig. Deren Rechtsgrundlage ist § 104 Abs. 11 MStV in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und § 2 der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich der Aufsicht über bundesweit ausgerichtete Medien vom 22. Februar 2021 - Kostensatzung - in Verbindung mit Ziffer D. 4. des Gebührenverzeichnisses zur Kostensatzung zu entnehmen.

108 Nach § 104 Abs. 11 MStV sind von den Verfahrensbeteiligten durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben, wobei die Landesmedienanstalten Näheres durch übereinstimmende Satzungen regeln. Die Grundsätze zur Kostenerhebung regelt die Kostensatzung auf dieser Grundlage auch für Amtshandlungen der KJM nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (vgl. Schuler-Harms, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 104 MStV Rn. 75). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Kostensatzung erhebt die zuständige Landesmedienanstalt im Bereich der Aufsicht nach § 105 MStV über bundesweit ausgerichtete Medien im Sinne des VII. Abschnittes des Medienstaatsvertrages für Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Gewalt, die auf Entscheidungen ihrer Organe nach § 104 Abs. 11 MStV beruhen (Amtshandlung), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften dieser Satzung. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Kostensatzung ist u.a. zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Kostensatzung werden für Amtshandlungen Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis erhoben, das als Anlage Bestandteil der Kostensatzung ist. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Gebührenverzeichnis. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Kostensatzung ist die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Kostenschuldners, zu bemessen, wenn das Gebührenverzeichnis keine Festgebühr, sondern eine Rahmengebühr enthält. So liegt der Fall hier, weil für Feststellungen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags bzw. für die Anordnung einer Maßnahme auf Grundlage des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags das Gebührenverzeichnis in Ziffer D. 4 einen Rahmen von 250 bis 10.000 Euro vorsieht.

109 Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen bei der Festsetzung der aus dem Gebührenrahmen zu ermittelnden Höhe der Gebühr, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, jedoch nicht ordnungsgemäß ausgeübt (vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 27. August 2021 - 22 K 2185/20 - juris Rn. 32; vgl. VG Münster, Urteil vom 12. Februar 2010 - 1 K 1608/09 - juris Rn. 54). Da die Gebühr in Höhe von 1.500,- Euro sich auch an dem Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit den Verfügungen in den Ziffern 1 und 2 des Bescheidtenors orientiert hat, diese jedoch rechtswidrig sind und daher nicht die Grundlage einer Gebühr darstellen können (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. März 2021 - VG 27 K 310.16 - Entscheidungsabdruck S. 26), ist die festgesetzte Gebühr ihrer Höhe nach nicht gerechtfertigt. Die Höhe der Gebühr für den verbliebenen rechtmäßigen Teil des Bescheids zu bestimmen, ist Aufgabe der Beklagten, die sie im Rahmen des ihr eröffneten Ermessens vornehmen muss. Eine Reduktion durch das Gericht kommt insoweit nicht in Betracht.

110 C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

111 BESCHLUSS

112 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

113 21.500,00 Euro

114 festgesetzt.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.