LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-04-21, 27 O 112/26 eV

27 O 112/26 eVKantonsgericht21.04.2026

Regest

Die Medien sind bei ihrer Berichterstattung über ein gegen den Betroffenen geführtes Strafverfahren zu besonderer Genauigkeit, Unmissverständlichkeit und Vollständigkeit verpflichtet (hier: wahrheitswidrige Überzeichnung des Anklagevorwurfs). (Rn.33) (Rn.35)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 112/26 eV — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-21

Aktenzeichen: 27 O 112/26 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0421.27O112.26EV.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 MRK, Art 10 Abs 1 MRK ... mehr

Leitsatz

Die Medien sind bei ihrer Berichterstattung über ein gegen den Betroffenen geführtes Strafverfahren zu besonderer Genauigkeit, Unmissverständlichkeit und Vollständigkeit verpflichtet (hier: wahrheitswidrige Überzeichnung des Anklagevorwurfs). (Rn.33) (Rn.35)

Orientierungssatz

Ob bei einer Berichterstattung über ein Strafverfahren und den angeblichen Anklagevorwurf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Betroffenen auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit zu entscheiden. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - VI ZR 437/19). Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen. (Rn.26) (Rn.27)

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es zu unterlassen,

  1. öffentlich zu behaupten und/oder zu verbreiten, wörtlich oder sinngemäß,

„Der Angeklagte X (X) vor dem Landgericht X. Ihm werden schwere räuberische Erpressung, Sachbeschädigung und ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorgeworfen“

insbesondere soweit dies geschieht im Zusammenhang mit der Berichterstattung unter

X (Anlage A 1)

sowie unter

X (Anlage A 2);

  1. ein Foto des Antragstellers im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über Aktivitäten der Gruppierung „X“ sowie einem Verfahren vor dem Landgericht X wegen schwerer räuberischer Erpressung zu veröffentlichen oder zu verbreiten, soweit dies unter der URL

X

sowie unter

X

geschehen ist.

X

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits aus einem Streitwert bis 50.000,00 € zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Zulässigkeit zweier Beiträge der Antragsgegnerin auf www.X und www.X.

2 Das Landgericht X verurteilte den Antragsteller - neben zwei weiteren Angeklagten - wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und Verstoßes gegen das Waffengesetz. Die Vorwürfe einer vollendeten schweren räuberischen Erpressung und einer Sachbeschädigung waren nicht Teil der Anklage gegen den Antragsteller.

3 Die Antragsgegnerin betreibt die Webseiten www.X und www.X.

4 Am X erschien auf www.X ein Artikel unter der Überschrift „X Mafia-Krieg wird von Russland aus gesteuert“ . Ein weitgehend inhaltsgleicher Artikel erschien auch auf www.X. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Artikel wird auf die Anlage A 1 und A 2 verwiesen.

5 Unter einem in der Berichterstattung enthaltenen Foto heißt es:

6 „Der Angeklagte X (X) vor dem Landgericht X. Ihm und zwei Mitangeklagten werden schwere räuberische Erpressung, Sachbeschädigung und ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorgeworfen.“

7 Unter anderem mit anwaltlichem Schreiben vom X ließ der Antragsteller die Antragsgegnerin erfolglos zur Unterlassung auffordern.

8 Der Antragsteller behauptet, was die Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestreitet, er habe gegen das Strafurteil des Landgerichts X eingelegt, über die noch nicht entschieden worden sei. Er meint, die berichteten Tatsachen seien teilweise falsch. Es bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen einer vollendeten und einer nur versuchten Tat, da die Strafe der versuchten Tat in der Regel erheblich zu mildern sei.

9 Der Antragsteller beantragt,

10 wie erkannt.

11 Die Antragsgegnerin beantragt,

12 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

13 Sie behauptet, der Antragsteller sei Mitglied der Gruppierung der „X“. Sie meint, die Wort- und Bildberichterstattung über den „X Mafia-Krieg“ unter namentlicher Erwähnung des Antragstellers und Abdrucks eines ihn nur eingeschränkt identifizierenden Bildnisses aus einer öffentlichen Gerichtsverhandlung sei zulässig.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 21.04.2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe

15 I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Die Kammer hat bei der Abfassung des Tenors von dem ihr nach § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht.

16 1. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren oder erneuten Behauptung oder Verbreitung der mit dem Verfügungsantrag zu I.1.) angegriffenen Äußerung*„Der Angeklagte X (X) vor dem Landgericht X. Ihm werden schwere räuberische Erpressung, Sachbeschädigung und ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorgeworfen“* zu. Die beiden streitgegenständlichen Artikel vom X weisen im Umfang der angegriffenen Äußerung einen jedenfalls mehrdeutigen Aussagegehalt auf, der die ideellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers in einer nicht fernliegenden Deutungsvariante verletzt.

17 a. Die streitgegenständliche Äußerung lässt sich nicht auf eine lediglich persönlichkeitsrechtsneutrale Sinndeutung reduzieren, sondern erlaubt - gemessen am Maßstab des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten - auch eine abweichende und dem Antragsteller ehrabträgliche Deutungsvariante, die sich als nicht fernliegend erweist.

18 aa. Für die Prüfung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die zutreffende Erfassung des Inhalts der angegriffenen Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen beeinträchtigt, weichenstellend (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29.07.2025 – VI ZR 426/24, NJW 2025, 3219, Rn. 20). Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29.07.2025, a.a.O.; Kammer, Urteil vom17.03.2026 – 27 O 379/25, BeckRS 2026, 6163 Rn. 24).

19 Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 307, Rn. 35; Beschluss vom 08.09.2010 – 1 BvR 1890/08, NJW 2010, 3501, Rn. 21; Beschluss vom 16.01.2025 – 1 BvR 1182/24, NJW 2025, 1634, Rn. 19; BGH, Urteil vom 29.07.2025, a.a.O., Rn. 21; Kammer, Urteil vom 17.03.2026, a.a.O., Rn. 25).

20 Macht der Betroffene – wie hier – Unterlassungsansprüche geltend, sind der Prüfung alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zugrunde zu legen, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, a.a.O.). Einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten Klage ist bereits dann stattzugeben, wenn die Äußerung einen mehrdeutigen Aussagegehalt aufweist und lediglich in einer nicht fernliegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, a.a.O., Rn. 33 ff.; Beschluss vom 08.09.2010, a.a.O.; BGH, Urteil vom 29.07.2025, a.a.O.). Denn bei der Prüfung von Unterlassungsansprüchen ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugrunde zu legen ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, a.a.O., Rn. 34; Kammer, Urt. vom 17.03.2026, a.a.O., Rn. 26).

21 bb. Gemessen an diesen Grundsätzen erlaubt die streitgegenständliche Äußerung wegen der Formulierung*„Ihm und zwei Mitangeklagten werden schwere räuberische Erpressung, Sachbeschädigung [...] vorgeworfen.“* jedenfalls auch die Deutungsvariante, dass der Antragsteller in dem Strafprozess vor dem Landgericht X nicht nur wegen des Versuchs einer schweren räuberischen Erpressung, sondern wegen der Vollendung dieses Delikts und zudem wegen Sachbeschädigung angeklagt war.

22 b. In der genannten Deutungsvariante greift die Äußerung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein.

23 aa. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insbesondere auch Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen. Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt danach insbesondere das Recht auf die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13, NJW 2020, 300, Rn. 80 m.w.N.). Die einen Beschuldigten identifizierende Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt machen und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751, 1753 f., Rn. 21 m.w.N.).

24 bb. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt mit der streitgegenständlichen Äußerung ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers vor, da die Antragsgegnerin über ein gegen den Antragsteller geführtes Strafverfahren und den angeblichen Anklagevorwurf berichtet.

25 c. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ist rechtswidrig.

26 aa. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Antragsteller auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26.01.2021 – VI ZR 437/19, NJOZ 2021, 1360 Rn. 20 m. w. N).

27 Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 10 EMRK bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen.

28 Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. Kammer, Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 23).

29 Bei Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen hingegen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. Kammer, Urteil vom 02.12.2025 – 27 O 363/25, GRUR-RS 2025, 33612 Rn. 20). Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, sodass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 1175/20, juris Rn. 25; Kammer, Urteil vom 06.01.2026 – 27 O 412/25, BeckRS 2026, 49 Rn. 14).

30 Hingegen sind Werturteile und Meinungsäußerungen – von Ausnahmekonstellationen abgesehen – grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht mangels jeglicher Anknüpfungstatsache willkürlich „aus der Luft gegriffen“ sind (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Rn. 20; Kammer, Urteil vom 20.02.2025 – 27 S 1/24, GRUR-RS 2025, 4564, Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 35). Dabei ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die Bewertung auf objektive Anknüpfungstatsachen zurückgeführt werden kann, genannt sein müssen diese nicht. Soweit tatsächliche Elemente Bestandteil einer Meinungsäußerung sind, sind unrichtige Informationen zwar nicht von vornherein dem Schutz des Grundrechts entzogen. Sie können aber regelmäßig keinen Vorrang vor den kollidierenden Rechtsgütern Dritter beanspruchen. Daher fällt im Rahmen von Unterlassungsklagen bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit – wie oben bereits erläutert – kein schützenswertes Interesse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022, a.a.O., Rn. 28; Kammer, Urteil vom 15.10.2024 – 27 O 236/24 eV, GRUR-RS 2024, 28631 Rn. 19 ff.; Beschluss vom 29.01.2025 – 27 O 15/25 eV, GRUR-RS 2025, 639 Rn. 7 m.w.N.).

31 bb. Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich die streitgegenständliche Wortberichterstattung gegenüber dem Antragsteller als rechtswidrig dar. Die Äußerung, dem Antragsteller seien vor dem Landgericht X vollendete schwere räuberische Erpressung und Sachbeschädigung vorgeworfen worden, ist eine unwahre Tatsachenbehauptung. Denn ein solcher Strafvorwurf, dessen Anklage über die Anklageschrift und das Verhandlungsprotokoll des gegen den Antragsteller geführten Strafverfahrens bewiesen werden kann, ist gegen den Antragsteller zu keinem Zeitpunkt erhoben worden. Auf den entsprechenden Sachvortrag des Antragstellers hat die Antragsgegnerin das Gegenteil weder substantiiert behauptet noch unter Beweis gestellt, obwohl ihr insoweit nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB die Darlegungs- und Beweislast oblag (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 11.12.2012 – VI ZR 314/10, NJW 2013, 790, Rn. 15 m.w.N.).

32 Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen (Art. 5 GG, § 193 StGB). Denn das hätte zunächst vorausgesetzt, dass sie vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung ihren publizistischen Sorgfaltspflichten genügt und hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt ihrer Behauptung über die gegen den Antragsteller erhobene Anklage angestellt hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12.02.1985 - VI ZR 225/83, NJW 1985, 1621, juris Rn. 19, Kammer, Urteil vom 08.07.2025 – 27 O 198/25 eV, GRUR-RS 2025, 16642, Rn. 50). An diesen Voraussetzungen fehlt es, da die auch insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin sich weder zu ihren eigenen Recherchen verhalten noch Beweis dafür angetreten hat.

33 Hier unterlag die Antragsgegnerin zudem besonders strengen journalistischen Sorgfaltspflichten. Denn die Sorgfaltspflichten der Medien zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Berichterstattung sind umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16.02.2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 22; Kammer, Urteil vom 17.03.2026, a.a.O., Rn. 66). Gemessen daran sind die Medien bei ihrer Berichterstattung über den Verdacht strafbaren Verhaltens und über ein gegen den Betroffenen geführtes Strafverfahren zu besonderer Genauigkeit, Unmissverständlichkeit und Vollständigkeit verpflichtet, da jede wahrheitswidrige Überzeichnung des Strafvorwurfs geeignet ist, sich dauerhaft und in besonders schwerwiegender Weise auf das Ansehen des Betroffenen auszuwirken. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin nicht genügt, obwohl es ihr sowohl im Rahmen der Tatsachen- als auch der Verdachtsberichterstattung ohne Weiteres möglich gewesen wäre, zwischen den einzelnen Angeklagten zu unterscheiden und über die jeweils zur Anklage gebrachten Straftatbestände wahrheitsgemäß und vollständig zu berichten.

34 Die Interessen der Antragsgegnerin überwiegen die des Antragstellers auch nicht deshalb, weil sich die Äußerung - angesichts der Verurteilung des Antragstellers auf Grundlage anderer Straftatbestände - ausnahmsweise als lediglich persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichung von der Wahrheit darstellen würde. Davon ist nur dann auszugehen, wenn sich die unwahre Behauptung nicht nennenswert auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auswirkt und gleichzeitig ungeeignet ist, sein Bild in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23.10.2007 – 1 BvR 150/06, NJW 2008, 747, Rn. 20; BGH, Urteil vom 15.11.2005 – VI ZR 274/04, NJW 2006, 609, Rn. 12; Urteil vom 17.03.2026, a.a.O., Rn. 57).

35 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die Berichterstattung der Antragsgegnerin geht tatbestandsmäßig über den tatsächlichen Anklagevorwurf hinaus. Sie unterscheidet auch nicht zutreffend zwischen der Vollendung und dem bloßen Versuch einer Straftat, obwohl letzterer im Vergleich zur vollendeten Straftat nicht nur weniger verwerflich, sondern ausweislich § 23 Abs. 2 StGB auch mit einer geringeren Straferwartung verbunden ist. Zudem zeichnet die Antragsgegnerin von dem Antragsteller mit ihrer wahrheitswidrigen Berichterstattung über eine Anklage wegen Sachbeschädigung das ehrabträgliche Bild einer Person, die auf das Eigentum Dritter keine Rücksicht nimmt. Denn § 303 Abs. 1 StGB dient dem Schutz des Eigentums gegenüber einer Minderung oder Aufhebung der Tauglichkeit einer Sache (vgl. Weidemann, in: BeckOK StGB, 68. Edition, Stand: 01.02.2026, § 303 StGB, Rn. 3 m.w.N.). Beide Überzeichnungen sind geeignet, den Ansehensverlust des Antragstellers in der Öffentlichkeit nicht lediglich unerheblich zu vertiefen, auch wenn sein Ansehen durch den Umstand der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bereits Schaden genommen hat.

36 d. Die für den Unterlassungsanspruch des Antragstellers gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20) und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, an der es vorliegend aber fehlt.

37 2. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auch einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Bildberichterstattung.

38 Die Verbreitung und Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildes greift in rechtswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und sein Recht am eigenen Bild ein. Die Bildberichterstattung ist gemäß §§ 22, 23 KUG ist schon deshalb rechtswidrig, da sie lediglich der Bebilderung einer persönlichkeitsrechtswidrigen Wortberichterstattung dient (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 11.12.2025 - 27 O 353/25 eV, GRUR-RS 2025, 34201, Rn. 29)

39 3. Dem Antragsteller steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die erforderliche Dringlichkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 07.03.2024 – 10 U 87/22 – juris Rn. 13; Kammer, Urteil vom 08.07.2025 – 27 O 198/25, GRUR-RS 2025, 16642 Rn. 52 m. w. N.). Der Antragsteller hat die Vermutung der Dringlichkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass er trotz positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der streitgegenständlichen Beiträge länger als einen Monat mit der Antragstellung zugewartet haben (vgl. KG, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; Kammer, a.a.O. Rn. 52 m.w.N.). Denn auch diesen dringlichkeitsschädlichen Zeitraum hat der Antragsteller mit seinem am 02.04.2026 bei Gericht eingegangenen Antrag, mit dem er sich gegen die Äußerungen der Antragsgegnerin in den beiden streitgegenständlichen Artikeln vom 13.03.2026 wendet, nicht überschritten.

40 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.

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