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9 K 426/23 A•VG Berlin 9. Kammer, 2026-03-23, 9 K 426/23 A
9 K 426/23 AVerwaltungsgericht / Chamber 923.03.2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-23
Aktenzeichen: 9 K 426/23 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0323.9K426.23A.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 73 Abs 2 AsylVfG 1992, § 73 Abs 5 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 AufenthG, Art 17 Abs 1 Buchst B EURL 95/2011
Rechtskraft: ja
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger wendet sich primär gegen die Widerrufe des ihm zuerkannten subsidiären Schutzstatus sowie des festgestellten Abschiebungsverbotes bzw. begehrt hilfsweise die neuerliche Feststellung eines solchen.
2 Der 21-jährige Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit. Nach Angaben der Eltern des Klägers in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) floh die Familie etwa 2011/2012 aus Afghanistan in den Iran. Von dort begab sich der Kläger mit seinen Eltern und Geschwistern 2015 auf den Weg nach Europa. Nach der Durchreise über die sogenannte Balkanroute und einem Jahr Aufenthalt in den Niederlanden reiste die Familie Ende 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im Dezember 2016 einen Asylantrag (BAMF-Az.: 7018400-423).
3 Das Bundesamt lehnte die Anträge auf Zuerkennung internationalen Schutzes mit Bescheid vom 15. September 2017 ab, stellte jedoch fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliege. Zur Begründung führte es ohne ausdrücklichen Bezug zu den Folgerungen für den Rest der Familie lediglich aus, der Vater des Klägers habe eine posttraumatische Belastungsstörung, die sich durch eine schwere depressive Episode und Suizidversuche zeige, glaubhaft gemacht. Bei einer Rückkehr sei eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Verfassung zu erwarten, die bis zum Tod führen könne.
4 Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Berlin die Beklagte mit Urteil vom 16. November 2018 (VG 11 K 647/17 A), dem Kläger (und den restlichen mitgereisten Mitgliedern seiner Familie) den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Es lägen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass ihnen in ihrem Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden aufgrund der Feindschaft zu einem damaligen Kommandanten drohe. Eine inländische Schutzalternative stehe ihnen nicht offen. Mit Bescheid vom 21. Januar 2019 erkannte die Beklagte dem Kläger und seinen Angehörigen daraufhin den subsidiären Schutzstatus zu.
5 Am 12. August 2020 sprach das Amtsgericht Tiergarten den Kläger des räuberischen Diebstahls und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen schuldig. Der Kläger wurde angewiesen, Freizeitarbeiten zur Erarbeitung von Wiedergutmachungsleistungen abzuleisten sowie regelmäßig an einem Schulprojekt teilzunehmen. Wegen Weisungsverstoßes wurde ein zweiwöchiger Arrest gegen den Kläger verhängt, den er im August 2021 verbüßte. Mangels Ableistens der Freizeitarbeiten wurde ein weiterer zweiwöchiger Arrest gegen den Kläger verhängt, den dieser im Frühjahr 2022 verbüßte.
6 Am 22. März 2022 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten – Jugendschöffengericht – den Kläger rechtskräftig wegen Raubes, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten [(422 Ls) 264 Js 6553/21 (7/22)]. Das Jugendschöffengericht stellte eine besondere Schuldschwere fest, da der Kläger aus reiner Freude an der Gewaltausübung ihm unbekannte Fahrgäste in einem öffentlichen Verkehrsmittel angegriffen habe, die ihm nichts getan und ihn nicht provoziert hätten. Er habe eine Körperverletzung von ganz erheblicher Gefährlichkeit begangen, die das Opfer im Schläfenbereich auch so hätte treffen können, dass eine möglicherweise fatale Hirnverletzung hätte eintreten können. Zudem habe er seine Taten über einen beträchtlichen Zeitraum begangen.
7 Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – Jugendschöffengericht – vom 6. Dezember 2022 [(422 Ls) 265 Js 560/21 (45/22)] wurde der Kläger wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des oben genannten Urteils des Jugendschöffengerichts Tiergarten zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Das Jugendschöffengericht stellte erneut eine besondere Schwere der Schuld fest. Der Kläger habe zum wiederholten Male einen Fahrgast, der ihm nicht das Mindeste zuleide getan habe, im öffentlichen Nahverkehr überfallen, ihn gewaltsam um seine Wertsachen gebracht und hinterher auch noch zu dritt verprügelt. Dabei habe ihm die unrechtmäßige Bereicherung auf Kosten des Fahrgastes nicht gereicht, vielmehr habe er sich gemeinsam mit seinen Mittätern den Geschädigten danach auch noch gleichsam zum Zeitvertreib erniedrigt, drangsaliert und ihm weitere Verletzungen zugefügt. In der Tat komme eine besondere Gefühlsrohheit zum Ausdruck. Binnen sechs Monaten solle entschieden werden, ob die Vollstreckung zur Strafe zur Bewährung auszusetzen sei.
8 Während der Bewährungszeit besuchte der Kläger seine Bewährungshelferin nach deren Berichten nur sporadisch, das Kontaktverhalten des Klägers sei nicht zufriedenstellend gewesen. Am 4. August 2023 wurde die Vollstreckung der Jugendstrafe angeordnet. Am 19. September 2023 trat der Kläger seine Jugendstrafe an, am 11. Juli 2025 wurde er entlassen.
9 Bereits im Mai 2023 hatte das Bundesamt ein Verfahren zur Aufhebung des subsidiären Schutzstatus eingeleitet und den Kläger zum beabsichtigten Widerruf angehört. Diesen begründete es damit, dass nach § 73 Abs. 5 des Asylgesetzes (AsylG) die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu widerrufen sei, wenn Ausschlusstatbestände nach § 4 Abs. 2 AsylG vorlägen, d.h. wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Ausländer eine schwere Straftat begangen habe bzw. er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Der Kläger sei mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. März 2022 wegen Raubes, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Es lägen daher schwerwiegende Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger eine schwere Straftat begangen habe. Zudem lägen in Anbetracht der sich aus dem Urteil ergebenden Erkenntnisse zu den Tatumständen und persönlichen Verhältnissen schwerwiegende Gründe für die Annahme vor, dass in seinem Fall von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen sei und er somit eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Im Übrigen sei der Kläger nunmehr als volljähriger, erwerbsfähiger, alleinstehender, junger Mann auch auf interne Schutzmöglichkeiten innerhalb Afghanistans zu verweisen, sodass zusätzlich auch eine Sachlagenänderung in seiner Person im Sinne des § 73 Abs. 2 AsylG vorliege. Der Widerruf werde auf § 73 Abs. 5 AsylG, hilfsweise auf § 73 Abs. 2 AsylG, gestützt. Die Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG sei nach § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG ebenfalls zu widerrufen, da dessen Voraussetzungen nicht mehr vorlägen. Der Kläger könne als erwerbsfähiger, junger, gesunder Mann auf eine eigenständige Existenzsicherung in Afghanistan verwiesen werden. Dabei sei insbesondere eine sichere und legale Rückkehr nach Kabul und eine dortige Niederlassung ohne zu befürchtende etwaige Gefahren durch den damals gefürchteten Kommandanten möglich. Das Bundesamt wies den Kläger darauf hin, dass er noch nie persönlich angehört worden sei und bat um Mitteilung, sofern er die Gründe, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen, im Rahmen einer persönlichen Befragung vortragen wolle.
10 Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 erklärte der Kläger, von seinem Recht auf mündliche Anhörung keinen Gebrauch machen zu wollen und führte aus, dass er keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr darstelle. Er schäme sich für sein Verhalten und arbeite mit seiner Familie hart daran, sich besser in das Leben in Deutschland zu integrieren und seinen Platz zu finden. Er habe eine Bewährungshelferin, die er regelmäßig besuche, und keine weiteren Schwierigkeiten mehr mit dem Gesetz gehabt. In Afghanistan kenne er niemanden. Er habe das Land verlassen, als er etwa sieben Jahre alt gewesen sei. Es sei ihm nicht möglich, dort ohne Unterstützungsnetzwerk zu überleben.
11 Mit Bescheid vom 10. Juli 2023 widerrief das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus des Klägers nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Ziffer 1), stellte fest, dass ein solcher nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AsylG nicht zuerkannt werde (Ziffer 2), widerrief das mit Bescheid vom 15. September 2017 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 3) und stellte fest, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege (Ziffer 4). Zur Begründung führte es aus, nach den individuellen Umständen der Tat, u.a. der Höhe der verhängten Jugendstrafe sowie der Schwere der Schuld, lägen schwerwiegende Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger eine schwere Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG begangen habe. Darüber hinaus lägen auch schwerwiegende Gründe für die Annahme vor, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG darstelle. Es sei aufgrund der wiederholten Taten, die über mehrere Monate hinweg verübt worden seien, von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen. Schließlich liege auch eine wesentliche Sachlagenänderung in der Person des Klägers im Sinne des § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG vor. Es sei nunmehr davon auszugehen, dass dem volljährigen Kläger eine Existenzsicherung in Afghanistan möglich sei.
12 Hiergegen richtet sich der Kläger mit der am 18. Juli 2023 bei Gericht eingegangenen Klage. Dem zeitgleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die zuständige Einzelrichterin mit Beschluss vom 20. September 2023 (VG 9 L 425/23 A) stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid mit Blick auf die zum damaligen Zeitpunkt schlechten humanitären Bedingungen in Afghanistan angeordnet.
13 Der Kläger macht im Klageverfahren geltend, bei der Beurteilung der Schwere der Tat sei zu berücksichtigen, dass es sich „nur“ um eine Jugendstrafe handele. Die frühere Verfolgung seiner Eltern stelle auch für ihn noch eine Gefahr dar. Überdies habe er Afghanistan als siebenjähriges Kind verlassen, verfüge über nur mäßige Sprachkenntnisse und sei mit den Bedingungen im Land nicht vertraut, da er die ihn prägenden Jahre in Deutschland verbracht habe.
14 Der Kläger beantragt,
15 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2023 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans für ihn vorliegt.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, weiterhin auf die beigezogenen Strafakten (422 Ls) 264 Js 6553/21 (7/22) und (422 Ls) 265 Js 560/21 (45/22), das Bewährungsheft sowie die Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
20 Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
21 1. Die in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides getroffene Entscheidung der Beklagten, den mit Bescheid vom 21. Januar 2019 zuerkannten subsidiären Schutzstatus zu widerrufen, ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Asylgesetzes – AsylG; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. April 2025 – 9 A 561/25.A – juris Rn. 13 m. w. N.) rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
22 a. Der Widerruf ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat das Bundesamt dem Kläger mit Schreiben vom 15. Mai 2023 gemäß § 73b Abs. 6 AsylG die beabsichtigte Entscheidung über den Widerruf unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
23 b. Der Widerruf ist auch materiell rechtmäßig. Es liegen sowohl die Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG als auch – selbständig tragend – diejenigen des § 73 Abs. 2 AsylG vor.
24 aa. Der Widerruf kann auf § 73 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden. Nach § 73 Abs. 5 AsylG ist die Zuerkennung des internationalen Schutzes zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Abs. 2 bis 4 oder nach § 4 Abs. 2 oder 3 hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat.
25 Der Ausschlussgrund geht zurück auf Art. 17 Abs. 1 b) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: QRL), die keine Konkretisierung des Begriffs der „schweren Straftat“ enthält. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zufolge verweist die Richtlinie zur Bestimmung des Sinnes und der Tragweite dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das nationale Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – C-369/17 – juris Rn. 33). Insofern hat der Begriff der „schweren Straftat“ eine autonome und einheitliche Auslegung zu erhalten, die unter Berücksichtigung ihres Kontextes und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 36). Zweck des Art. 17 Abs. 1 lit. b) QRL ist es, Personen auszuschließen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig angesehen werden (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 51).
26 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass eine schwere Straftat jedenfalls nicht allein aufgrund des nationalen Strafmaßes angenommen werden kann. Jeder Entscheidung, eine Person von der Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen, muss vielmehr eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vorausgehen, was dem automatischen Erlass einer Entscheidung entgegensteht. Auch der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, a. a. O., juris Rn. 48 ff.). Dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes kommt zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zu, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 b) QRL rechtfertigt. Jedoch darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 55). Als Kriterien können bei der Würdigung des Einzelfalls z.B. die Art der Straftat, der verursachte Schaden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens oder der Umstand, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird, herangezogen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – C 369/17 – juris, Rn. 56; siehe zum Ganzen wie hier auch VG Freiburg, Urteil vom 23. Juni 2022 – A 7 K 2897/21 – juris; VG Berlin, Urteil vom 15. März 2024 – 23 K 565/23 A – juris Rn. 17 ff; VG Ansbach, Urteil vom 17. April 2019 – AN 1 S 19.30405 – juris).
27 Gemessen an diesen Maßstäben erfüllen die durch das Jugendschöffengericht mit Urteilen vom 22. März und 6. Dezember 2022 abgeurteilten Straftaten (Raub, räuberische Erpressung, gefährliche Körperverletzung) die genannten Voraussetzungen einer schweren Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Es liegen schwerwiegende Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger die vorgenannten Straftaten begangen hat, denn er wurde wegen dieser Straftaten rechtskräftig verurteilt.
28 Für die Schwere der Taten spricht zunächst deren Straferwartung. Der Raub (§ 249 StGB) sowie die räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) sind Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB, denn sie werden mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft. Die gefährliche Körperverletzung wird gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft und ist damit als besonders schwerwiegendes Vergehen zu qualifizieren. Der Raub und die Körperverletzung sind auch in den Rechtsordnungen anderer Länder mit hohen Strafen belegt (vgl. etwa Art. 123, 140 Schweizerisches Strafgesetzbuch – dort: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren für Raub und bis zu drei Jahren für Körperverletzung; vgl. weiterhin §§ 142, 84 Österreichisches Strafgesetzbuch – dort: Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren für Raub und bis zu drei Jahren für schwere Körperverletzung).
29 Für die Schwere der Tat sprechen auch die Tatausführungen. Nach den Ausführungen des Jugendschöffengerichts in seinem Urteil vom 22. März 2022 hat der Kläger die Taten stets gemeinschaftlich mit anderen Freunden bzw. Bekannten begangen. Die Übergriffe am 12. August 2020 und 16. Februar 2021 erfolgten nicht nur ohne ersichtlichen Grund auf eine einzelne Person bzw. ein unbescholtenes Paar, sondern auch stets „in Überzahl“ sowie beide Male im öffentlichen Nahverkehr, den die Geschädigten sich in Folge der Taten kaum noch zu nutzen trauten. Hinsichtlich der Tat am 16. Februar 2021 wollte der Kläger offenbar einen Streit provozieren, da er die Geschädigten zunächst anrempelte, um sie anschließend zu fragen, weshalb diese ihn angerempelt hätten. Diese Lust zur Aggression zeigt sich auch daran, dass der Kläger nicht abließ, obwohl die Geschädigten versuchten, dem Streit aus dem Weg zu gehen. Aus den Ausführungen des Jugendschöffengerichts im Urteil vom 6. Dezember 2022 ergibt sich ein vergleichbares Bild. So hatten der Kläger und die Mittäter dem Geschädigten bereits dessen Mobiltelefon sowie Goldkette abgenommen, statt danach von ihm abzulassen, begannen sie jedoch sogar noch, ihn zu schlagen und zu treten.
30 Auch die durch die Taten verursachten Schäden lassen sich für die Schwere der Tat heranführen. Die durch die Geschädigten erlittenen Körperverletzungen waren mehrheitlich behandlungsbedürftig und nicht unerheblich. Die durch den Kläger und seine Mittäter betriebene Art von Kriminalität im öffentlichen Raum ist überdies dazu geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Nicht nur die direkten Geschädigten fürchteten nach den Taten die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, auch unbescholtene Zeugen und Mitfahrende dürften mutmaßlich unter dem Eindruck der Unsicherheit im Nahverkehr leiden.
31 Der Bewertung der Taten als schwere Straftaten steht entgegen der Auffassung der Klägervertreterin auch nicht entgegen, dass die Taten nach dem Jugendstrafrecht verurteilt wurden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. März 2024 – VG 23 K 565/23 A – juris; VG Minden, Urteil vom 15. März 2023 – 1 K 1576/22.A – juris Rn. 56, VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 11. Oktober 2024 – 6 L 592/24.A – juris). Eine solche Einschränkung ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG noch aus Art. 17 Abs. lit b. QLR. Dem Zweck der Vorschrift, die „Unwürdigkeit“ eines Schutzsuchenden zu bestimmen, dürfte es jedoch entsprechen, das Alter des Klägers sowie seinen Reifegrad bei der Bestimmung der Schwere zu berücksichtigen. Insofern ist zugunsten des Klägers festzustellen, dass er zur Tatzeit der verurteilten Taten noch minderjährig (15 bzw. 16 Jahre alt) war. Dies führt hier im Ergebnis jedoch zu keiner anderen Einschätzung. Zur Überzeugung des Jugendschöffengerichts besaß der Kläger nämlich die erforderliche Verantwortungsreife gemäß § 3 des Jugendgerichtsgesetz (JGG) und galt daher für seine Taten als verantwortlich. In diesem Zusammenhang hat das Jugendschöffengericht auch negativ berücksichtigt, dass der Kläger bereits mehrfach und auch einschlägig in Erscheinung getreten war und die Taten während einer laufenden Bewährungszeit begangen hat.
32 Schließlich ist zu beachten, dass die Art der Strafmaßnahme, hier die Verhängung der Jugendstrafe mit einer vergleichsweise hohen Straferwartung von einem Jahr und zehn Monaten, in der Systematik des Jugendstrafrechts gemäß § 17 Abs. 2 JGG neben der Sicherheitsverwahrung die eingriffsintensivste Sanktion darstellt (vgl. VG Minden, Urteil vom 15. März 2023 – 1 K 1576/22.A – juris Rn. 56), die die durch das Jugendschöffengericht festgestellte Schwere der Schuld widerspiegelt. Wie sich aus § 17 Abs. 2 JGG ergibt, verhängt der Richter Jugendstrafe, wenn wegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Bezüglich des Klägers stellte das Jugendschöffengericht in den Ausführungen zur Strafzumessung im Urteil vom 6. Dezember 2022 (erneut) fest, dass die Verhängung der Jugendstrafe erforderlich sei, weil schädliche Neigungen in einem die Jugendstrafe erforderlich machenden Ausmaß zum Ausdruck gekommen seien. Das mache schon das Verhalten des Klägers während der laufenden Vorbewährungszeit deutlich. Er habe zuvor zwei Ungehorsamsarreste verbüßen müssen und seine ihm auferlegten Freizeitarbeiten nicht erledigt. Die Verhängung der Jugendstrafe sei auch wegen der Schwere der Schuld unerlässlich. Der Kläger habe nur vier Tage nach einer im einbezogenen Urteil abgeurteilten Tat vom 16. Februar 2021 abermals einen Fahrgast, der ihm nicht das Mindeste zuleide getan habe, im öffentlichen Nahverkehr überfallen, ihn gewaltsam um seine Wertsachen gebracht und hinterher noch zu dritt verprügelt. Dabei habe ihm die unrechtmäßige Bereicherung auf Kosten dieses Fahrgastes nicht genügt, vielmehr habe er sich gemeinsam mit seinen Mittätern daran gemacht, das Opfer anschließend gleichsam zum Zeitvertreib zu demütigen, erniedrigen und drangsalieren und ihm weitere Verletzungen zuzufügen. Die in der Tat zum Ausdruck kommende besondere Gefühlsrohheit des Klägers, der den Appell des Geschädigten, ihm sein Erinnerungsstück an den Großvater zu belassen, ignoriert hatte, führe zur Wertung der besonderen Vorwerfbarkeit und zur Notwendigkeit der Verhängung von Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der Schuldschwere.
33 Ob daneben hinaus auch die Voraussetzungen des gefahrenabwehrrechtlich motivierten Ausschlusstatbestands des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG, nach der ein Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen muss, erfüllt sind, kann hier nach dem Vorangegangenen dahinstehen.
34 bb.…Unabhängig davon liegen auch die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylG vor. Nach dieser Vorschrift ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Die Veränderung der Umstände muss wesentlich und nicht nur vorübergehend sein, sodass der Ausländer tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
35 Dies ist hier der Fall. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes aufgrund Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts beruhte auf der Annahme, dass die Familie des Klägers in ihrem Heimatort eine ernsthafte Bedrohung durch den verfeindeten Kommandanten zu befürchten habe und nicht darauf verwiesen werden könne, sich an einem anderen Ort in Afghanistan niederzulassen, da der Vater des Klägers gesundheitlich nicht in der Lage sei, sich und seine minderjährigen Kinder dort zu ernähren. Diese Umstände bestehen nun nicht mehr. Zum einen sind seit dem beschriebenen Vorfall mit dem (wohl lokalen, nicht ersichtlich den Taliban angehörenden) Kommandanten etwa 15 Jahre vergangen und die Taliban haben die Macht übernommen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger bei Rückkehr Gefahr durch den Kommandanten zu befürchten habe. Zum anderen könnte der Kläger auch an einem anderen Ort als seinem Heimatort sein Existenzminimum sichern. Er ist mittlerweile volljährig, alleinstehend und erwerbsfähig sowie ohne gesundheitliche Einschränkungen. Die Änderung der beschriebenen Umstände ist wesentlich und nicht nur vorübergehend.
36 2. Die in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides getroffene Entscheidung der Beklagten, den subsidiären Schutzstatus auch nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AsylG nicht zuzuerkennen, ist ebenfalls rechtmäßig.
37 Es sind bereits keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan ernsthafte Gefahren drohen. Nichts anderes ergibt sich derzeit aus dem bislang nur den Medien zu entnehmenden Konflikt Afghanistans mit Pakistan. So erklärte Pakistans Verteidigungsminister auf der Plattform X am 27. Februar 2026 Afghanistan den „offenen Krieg“. Bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kam es jedoch ausweislich der öffentlichen Berichterstattung nur zu vereinzelten Gefechten im Grenzgebiet sowie Angriffen der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen in Kabul, Kandahar und Paktia (vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/asien/pakistan-afghanistan-konflikt-100.html). Eine Ausweitung des Konfliktes dahingehend, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson im Falle der Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c QLR ausgesetzt zu sein, ist derweil nicht erkennbar.
38 Im Übrigen ist der Kläger aber gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG auch nicht schutzwürdig (s.o.).
39 3. Auch die in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides getroffene Entscheidung der Beklagten, die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Klägers zu widerrufen, begegnet keinen Bedenken.
40 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu verneinen. Der Kläger ist mittlerweile volljährig, weshalb das – in seiner Erstreckungswirkung nicht näher begründete – Abschiebungsverbot, das seinerzeit allein für den Vater des Klägers bejaht worden war, jedenfalls nunmehr keine Wirkung mehr entfalten kann. Der Kläger selbst verwirklicht die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht. Etwaige psychische Erkrankungen des Klägers sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
41 4. Schließlich ist die in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides getroffene Entscheidung der Beklagten, die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Klägers abzulehnen, nicht zu beanstanden.
42 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Sufi and Elmi/UK – Rn. 212 ff., vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05, N./UK – Rn. 34 ff. und vom 6. Februar 2001 – Nr. 44599/98, Bensaid/UK – Rn. 36 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 13 m. w. N.).
43 Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ("very exceptional cases") begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend ("compelling") gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – Rn. 183). Es kommt darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim – Rn. 89 ff. und – C-163/17, Jawo – Rn. 90 ff.; vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 15 f.). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende, grundsätzlich zumutbare Arbeit, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 17 m. w. N.).
44 Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 1 C 3/24 – juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 21 m. w. N). Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 1 C 3/24 – juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 25). Der EGMR setzt in seiner jüngeren Rechtsprechung für die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung voraus, dass die aus ihr resultierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nur schwerwiegend und irreversibel ist, sondern auch „schnell“ eintritt (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10 – Paposhvili/Belgien – NVwZ 2017, 1187, Rn. 183; dem – zu Konstellationen prekärer humanitärer Verhältnisse – folgend insb. OVG Bremen, Urteil vom 26. Mai 2020 – 1 LB 57/20 – juris Rn. 57 m. w. N.; VGH Kassel, Urteil vom 27. September 2019 – 7 A 1637/14.A – juris Rn. 39; OVG Münster, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A – juris Rn. 106; OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2021 – 1 Bf 388/19.A – juris Rn. 139). Die Gefahr muss folglich in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Asylbewerbers – gerechtfertigt erscheint (vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2021 – 1 Bf 388/19.A – juris Rn. 139; VG Freiburg, Urteil vom 5. März 2021 – A 8 K 3716/17 – juris Rn. 62; VG Köln, Beschluss vom 4. März 2021 – 21 L 153/21.A – juris Rn. 62 ff., 150). Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 –1 C 3.24 – juris Rn. 26 m. w. N.). Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen, die der Ausländer auf ihm zumutbare Weise erreichen kann, derartige Umstände vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 – A 11 S 1329/20 – juris Rn. 134).
45 Hieran gemessen ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen der dortigen Verhältnisse nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt sein wird. Unter Berücksichtigung der gewährten Rückkehrhilfen liegt weder im Allgemeinen die ernsthafte Gefahr einer im Zusammenhang mit einer Abschiebung stehenden Verelendung vor (dazu a.) noch ergibt sich eine solche aus besonderen Umständen, die in der Person des Klägers liegen (dazu b.).
46 a.…Die allgemeine Situation in Afghanistan stellt sich nach Auswertung der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verfügbaren Erkenntnismittel wie folgt dar:
47 Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (EUAA, Afghanistan – Country Focus, November 2024 [im Folgenden EUAA 2024], S. 70). Das Land gehörte bereits vor dem Machtwechsel zu den ärmsten Ländern der Welt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung –, Stand: 26. Juni 2023 [im Folgenden: AA Lagefortschreibung 2023], S. 22). Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte, von Entwicklungshilfe abhängige Wirtschaft ist infolge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 kollabiert (AA Lagefortschreibung 2023, S. 22; EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022 [im Folgenden: EUAA 2022], S. 16). Der Zusammenbruch der Wirtschaft ist größtenteils darauf zurückzuführen, dass andere Staaten ihre ausländischen Hilfen gekürzt und internationale Finanztransaktionen erschwert haben (Human Rights Watch, World Report 2023 – Afghanistan, 12. Januar 2023, S. 1 f.; EUAA 2022, S. 17). Dies führte zu einer Liquiditätskrise im Land, einem Beinahe-Zusammenbruch des Bankensystems, einer Entwertung der Landeswährung, steigenden Preisen und dem Verlust von Hunderttausenden von Arbeitsplätzen (EUAA 2022, S. 21).
48 Die wirtschaftliche Lage hatte sich nach der Machtübernahme zunächst landesweit massiv verschlechtert. 2021 brach das Bruttoinlandsprodukt (im Folgenden: BIP) um 21 % ein. Nach einer weiteren Verringerung im Jahr 2022 kam es 2023 zu einer leichten Stabilisierung der Wirtschaftsleistung. Laut Weltbank hat das BIP seit 2023 wieder leicht zugenommen, liegt aber weiterhin deutlich unter dem regionalen Durchschnitt. Die Weltbank schätzte ein Wachstum des BIP von 2,5% für 2024 und erwartete ein Wachstum von 2,2% für 2025, wobei das BIP pro Kopf langsam weiter schrumpfte, auch aufgrund des starken Bevölkerungswachstums (vgl. AA Lagefortschreibung 2025, S. 8).
49 Nach Einschätzung der Weltbank ist das Wirtschaftswachstum zu gering, um für substantielle Teile der Bevölkerung sozioökonomische Verbesserungen zu erreichen. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung die Versorgungsmöglichkeiten vieler Haushalte mit Nahrungsmitteln und anderen lebenswichtigen Gütern beschränken. Zudem haben viele Haushalte ihre Reserven im ersten Jahr nach Machtübernahme aufgebraucht und verfügen kaum über Resilienz gegenüber ökonomischen Schocks. Wie zu Republikzeiten bleibt daher knapp die Hälfte der afghanischen Bevölkerung von Armut und Lebensmittelknappheit betroffen. Die nachfragegetriebene Deflation, eine überbewertete Landeswährung (Afghani) und ein wachsendes Außenhandelsdefizit werfen zudem ein trübes Licht auf die mittelfristige wirtschaftliche Entwicklung des Landes (vgl. AA Lagefortschreibung 2025, S. 8).
50 Internationale Hilfe wird zwar nach wie vor geleistet, unterliegt indes großen Einschränkungen. So hat USAID alle Programme in Afghanistan im Jahr 2025 beendet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung –, Stand: 24. Juli 2025 [im Folgenden AA Lagefortschreibung 2025], S. 8).
51 Der wirtschaftliche Einbruch hat anhaltende negative Effekte auf den schon vor Ausbruch der Covid-19-Pandemie und der Machtübernahme der Taliban äußerst angespannten Arbeitsmarkt. Bereits zuvor war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse gekennzeichnet. Im Oktober 2023 schätzte die Weltbank, dass fast jeder dritte junge Mann arbeitslos ist und sich die Arbeitslosigkeit im Vergleich zum Zeitraum vor der Machtübernahme der Taliban mehr als verdoppelt hat (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 11, 10. April 2024 [im Folgenden: BFA Version 11], S. 173). Berichten aus Kabul zufolge ist aufgrund einer Verringerung von Bauaktivitäten auch der informelle Niedriglohnsektor stark betroffen (AA Lagefortschreibung 2023, S. 7). Der Zugang nicht nur zum Arbeitsmarkt, sondern allgemein zu Ressourcen hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (EUAA 2022, S. 65 f.). Ein entsprechendes Netzwerk ist daher gerade für Rückkehrer besonders wichtig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 – A 11 S 1329/20 – juris Rn. 167).
52 Seit 2021 ist in Afghanistan eine leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit zu verzeichnen, obwohl das Land in den letzten Jahren mit einer Reihe bedeutender Herausforderungen konfrontiert war. Dazu gehören der politische Übergang im August 2021, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und mehrere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben und Dürren. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen, die weiterhin die Ressourcen belasten und die Ernährungssicherheit beeinträchtigen. Auch der Afghanistan Welfare Monitoring Survey (AWMS) vom Oktober 2023 deutet darauf hin, dass sich die Ernährungssicherheit afghanischer Haushalte seit den Monaten nach der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 verbessert hat, auch wenn die meisten von ihnen ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen können. Dies spiegelt sich in einem Rückgang der Haushalte wider, die von einer akuten Nahrungsmittelkrise berichten (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 12, 31. Januar 2025 [im Folgenden: BFA Version 12], S. 175). Nach einer Schätzung der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) waren im Zeitraum zwischen September und Oktober 2025 13,8 Millionen (28 %) der Bevölkerung von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Die IPC unterscheidet zwischen fünf Stufen, wobei Stufe 1 Menschen in Nahrungsmittelsicherheit und Stufe 5 Menschen in einem katastrophalen Zustand umfasst. Von den 13,8 Million Menschen in akuter Nahrungsmittelunsicherheit fallen 2,87 Millionen Menschen in die Stufe 4 (Menschen in Not) und 10,91 Millionen Menschen in Stufe 3 (Menschen in Krise) (vgl. IPC Acute Food insecurity analysis, 16. Dezember 2025, S. 1).
53 Das öffentliche Gesundheitssystem in Afghanistan ist seit der Machtübernahme der Taliban sowohl hinsichtlich der Zahl funktionierender Gesundheitseinrichtungen als auch des medizinischen Personals geschrumpft (UK Home Office, Country Information Note, Afghanistan: Healthcare and medical treatment, Version 2.0, Oktober 2025, S. 4). Die seither drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung. Durch die schlechte wirtschaftliche Lage vieler Afghanen sind diese nicht mehr in der Lage, ihre medizinischen Ausgaben zu bestreiten oder sich und ihre Familien ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Viele Afghanen leiden daher an Unterernährung, von welcher nach Einschätzung von Human Rights Watch auch Millionen von Kindern betroffen sind. UNICEF schätzte die Zahl der von akuter Unterernährung betroffenen Kinder für das Jahr 2023 auf rund 2,3 Millionen (vgl. zum Vorstehenden: BFA Version 12, 31. Januar 2025, S. 188 f.).
54 Aus der dargestellten prekären humanitären Situation lässt sich gleichwohl nicht ableiten, dass einem erwachsenen und arbeitsfähigen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen angesichts der sich ihm bietenden Rahmenbedingungen für seine Existenzsicherung unter Berücksichtigung der gewährten Rückkehrhilfen die ernsthafte Gefahr einer im Zusammenhang mit der Abschiebung stehenden Verelendung droht (Urteil der Kammer vom 4. April 2025 – 9 K 629/24 A – juris Rn. 31 ff.; VG Greifswald, Urteil vom 26. Juni 2025 – 1 A 1230/25 HGW – juris Rn. 80 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 10. Oktober 2025 – 4 A 2520/25 – juris Rn. 38 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 2. Dezember 2025 – A 8 K 510/25 – juris Rn. 39 ff.; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 11. Dezember 2025 – 9 K 784/25.A – UA S. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2026 – 20 K 350/24 A – UA S. 15 ff.).
55 So hat die Kammer mit dem oben genannten Urteil vom 4. April 2025 nach Auswertung der Erkenntnismittel für den Entscheidungszeitpunkt ermittelt, dass ein erwachsener, ungelernter Arbeiter bei erwartbaren 2,0 Arbeitstagen pro Woche und einem Verdienst von 316 Afghani (AFN) pro Arbeitstag ein erwartbares Monatseinkommen von etwa 2 708,57 AFN bzw. 37,98 USD bzw. 34,65 Euro hatte (Wechselkurs vom 4. April 2025). Bei Zugrundelegung eines Mindestwarenkorbs, der die monatlichen Kosten eines einzelnen Erwachsenen für Nahrungsmittel, Gesundheit, Unterkunft, Hygiene, Bildung, Transport und Kommunikation enthält, in Höhe von 3 880 AFN bzw. rund 50 Euro, ergab sich daraus ein monatlicher Saldo in Höhe von etwa 15 Euro. Diese Lücke konnte jedoch selbst unter Berücksichtigung einer Wiedereinfindungsphase von sechs Monaten nach der Rückkehr, in der noch kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt wird, mithilfe der seit Anfang 2025 gewährten Starthilfe in Höhe von 1 000 Euro für einen Zeitraum von mehr als 52 Monaten geschlossen werden. Angesichts dessen war eine Verelendung des Rückkehrers, die noch im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung steht, nicht beachtlich wahrscheinlich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. April 2025 – 9 K 629/24 A – juris Rn. 20 ff. m. w. N.).
56 Dies fortgeschrieben ergibt sich für das vergangene Jahr nichts anderes. Unter Berücksichtigung der monatlichen Marktberichte zwischen März 2025 und Februar 2026 und der saisonalen und anderweitigen Schwankungen hinsichtlich der erwartbaren durchschnittlichen Arbeitstage pro Woche (1,6 bis 2,4, Durchschnitt: 2,15) bzw. dem Verdienst pro Arbeitstag (290 bis 316 AFN, Durchschnitt: 307,75 AFN) beträgt das erwartbare durchschnittliche Monatseinkommen über das Jahr verteilt (2,15/7x30x308=) 2 838 AFN bzw. 38,50 Euro (vgl. WFP Afghanistan, Monthly Market Reports von März 2025 bis Februar 2026; unter Zugrundelegung eines Wechselkurses von 1 AFN = 0,014 EUR am 23. März 2026). Dieses zu erwartende Erwerbseinkommen allein wird auch weiterhin nicht auskömmlich sein, um das Existenzminimums eines alleinstehenden und leistungsfähigen Rückkehrers zu sichern (a. A. VG Hamburg, Urteil vom 10. Oktober 2025 – 4 A 2520/25 – juris Rn. 39 betreffend einen alleinstehenden Erwachsenen in Kabul und ausgehend von einem monatlichen Gesamtbedarf von 5 001 AFN). Unter Berücksichtigung der Entwicklung des vergangenen Jahres ergibt sich dabei keine erhebliche Abweichung des anhand des Mindestwarenkorbwert ermittelten Bedarfs. Bei einem Abgleich der durchschnittlichen Lebensmittelpreise in der Zeit von April 2025 bis Februar 2026 mit den durch die Afghanistan Cash & Voucher Working Group (CVWG) im Mai 2024 bei Ermittlung des Minimum Expenditure Basket zugrunde gelegten Werte ergibt sich sogar eine leichte Absenkung der Lebensmittelkosten. Während die CVWG von einem monatlichen Bedarf einer siebenköpfigen Familie von rund 5 800 AFN ausging, ergeben sich bei Anwendung derselben Methode anhand der gemittelten Lebensmittelpreise des letzten Jahres monatliche Lebensmittelkosten in Höhe von gerundet 5 606 AFN (vgl. Afghanistan Cash & Voucher Working Group (CVWG), minimum expenditure basket (MEB) and setting the transfer value (TV), 2. Mai 2024, S. 13; WFP Afghanistan, Monthly Market Reports von April 2025 bis Februar 2026). Im Übrigen lassen sich anhaltende erhebliche Preissteigerungen den Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Ausgehend davon, dass der monatliche Bedarf eines Erwachsenen bei etwa einem Fünftel des Bedarfes für einen siebenköpfigen Haushalt liegt (vgl. Urteil der Kammer vom 4. April 2025, a. a. O.), legt das Gericht daher weiterhin einen monatlichen Gesamtbedarf von etwa 3 880 AFN zugrunde, wobei davon auszugehen ist, dass die Differenz des Lebensmittelbedarfs sonstige belastende Preisentwicklungen auffangen kann. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entsprach dies 52,64 Euro. Im Falle eines ungelernten Arbeiters steht dem derzeit ein erwartbares gemitteltes Monatseinkommen von etwa 2 838 AFN bzw. 38,50 Euro gegenüber, sodass zur Sicherung der Existenz weiterhin eine monatliche Lücke von knapp 15 Euro besteht. Nach dem Vorangegangenen wird diese Lücke indes mithilfe der Starthilfe in Höhe von 1 000 Euro für einen Zeitraum von mehr als 52 Monaten geschlossen.
57 Angesichts dessen ist eine Verelendung des Rückkehrers, die noch im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung steht, nicht beachtlich wahrscheinlich. Abschiebungsschutz kann auch nicht ausnahmsweise wegen drohender Verelendung nach Verbrauch der Rückkehrhilfen gewährt werden. Aufgrund der durch die Hilfeleistungen mehrjährig abgedeckten Existenzsicherung vermag die Kammer nicht bereits jetzt mit der notwendigen sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Kläger nach Verbrauch der Rückkehrhilfe in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung droht. Denn die individuelle Entwicklung der Lebensumstände eines Rückkehrers hängen bei einem derart langen Zeitraum maßgeblich von der weiteren Entwicklung in Afghanistan und den gewählten Verhaltensweisen des Rückkehrers ab. Unter Berücksichtigung dessen lässt sich nicht schon jetzt prognostizieren, dass eine Verelendung des Klägers in deutlich mehr als vier Jahren sehr sicher anzunehmen ist.
58 b.…Aus den individuellen Umständen des Klägers ergibt sich keine abweichende Wertung.
59 Der ledige Kläger ist gesund, volljährig und arbeitsfähig. Er hat in der Vollzugsanstalt seinen Schulabschluss absolviert und dort auch gearbeitet. Etwaige psychische Probleme hat er weder substantiiert dargetan noch sind diese sonst ersichtlich. Aus der Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach eigenen Angaben einen zweiwöchigen Aufenthalt in einer Entzugsklinik geplant hat, ergibt sich nichts anderes. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass der Kläger infolge seiner nicht weiter belegten geschweige denn konkretisierten Suchtmittelkrankheit in Afghanistan nicht oder nur eingeschränkt arbeitsfähig wäre. Gleiches gilt für das Vorbringen, der Kläger sei schnell überfordert und ihm fielen grundlegende Organisationsanforderungen im Alltag, wie z. B. die Einhaltung von Terminabsprachen, schwer. Zwar deuten das beigezogene Bewährungsheft und die Angaben des den Kläger betreuenden Sozialarbeiters in diese Richtung. Eine auf die Umstände und Bedingungen in Afghanistan bezogene durchgreifende Arbeitsunfähigkeit lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Denn nach dem Eindruck der Kammer hat der Kläger vornehmlich Probleme mit der Integration in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Es ist ihm nicht gelungen, hier trotz – oder wegen – der zahlreichen Hilfestellungen „anzukommen“. Die Lebensbedingungen in Afghanistan unterscheiden sich von denen im Bundesgebiet jedoch erheblich. Da es dort an einem vergleichbaren staatlichen Auffangnetz fehlt, wird der Kläger in Afghanistan zwar eigeninitiativ Anstrengungen unternehmen müssen, um seine Existenz zu sichern. Die Kammer ist jedoch nicht davon überzeugt, dass ihm dies auch bei zumutbarer Willensanstrengung nicht gelingen kann. Insbesondere hat die Kammer die behauptete besondere Vulnerabilität, die es ihm im Gegensatz zu anderen unmöglich machte, seine Existenz unter Zuhilfenahme der Rückkehrhilfen in Afghanistan zu sichern, weder nach Studium der Akten noch nach dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung erkennen können. Vielmehr trat der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinreichend selbständig und selbstbewusst auf, konnte für seine Belange einstehen (als er beispielsweise darum bat, die Simultanübersetzung zu pausieren oder eine Pause einlegen zu dürfen) und verständigte sich flüssig sowohl auf Deutsch als auch auf Dari. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Heimatland als Kind im Alter von etwa sechs Jahren verlassen hat. Er hat danach jedoch bis etwa zu seinem 12. Lebensjahr weitere (prägende) Jahre im Iran mutmaßlich in der dortigen afghanischen Community verbracht, sodass die Annahme, er könne sich aufgrund fehlenden kulturellen Verständnisses in Afghanistan nicht zurechtfinden, fernliegt. Insofern ist der Kläger auch darauf zu verweisen, sich mit Hilfe seiner Familie auf die Rückkehr vorzubereiten. Soweit er behauptet, über nicht hinreichend gefestigte Kenntnisse in Dari zu verfügen, kann dies nach dem Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht zugrunde gelegt werden. Denn der Kläger konnte sich problemlos mit der Dolmetscherin auf Dari verständigen und hat mehrfach bestätigt, dass die Kommunikation einwandfrei verlaufe. In Afghanistan könnte ihm zudem zum Vorteil gereichen, dass er Deutsch spricht und einen hiesigen Schulabschluss mit der entsprechenden Wissensvermittlung erworben hat.
60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
61 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 der Zivilprozessordnung.
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