VG Berlin 12. Kammer, 2026-03-19, 12 K 247/23

12 K 247/23Verwaltungsgericht / Chamber 1219.03.2026

Regest

1. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in aller Regel auch das Interesse dessen, der sich als der Inhaber dieses Rechtes sieht, am gerichtlichen Schutz dieses Rechtes anerkennt. (Rn.38) 2. Aus der Sicht eines vernünftigen Prüflings muss die nicht auf Mutmaßungen, sondern auf Tatsachen gründende Befürchtung gerechtfertigt erscheinen, der Prüfer werde die Prüfungsleistung nicht mit der gebotenen Distanz und sachlichen Neutralität beurteilen, sondern sich von seiner ablehnenden inneren Einstellung und von seinen persönlichen Vorbehalten ihm gegenüber leiten lassen. (Rn.47) 3. Die Begründung der Bewertung einer Prüfungsleistung muss so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, das heißt: die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. (Rn.59) 4. Die Prüfungsordnung unterscheidet die Funktionen des Betreuers und des Prüfers. (Rn.76)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 12. Kammer — 12 K 247/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-19

Aktenzeichen: 12 K 247/23

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0319.12K247.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 42 Abs 1 VwGO, § 58 Abs 1 VwGO, § 58 Abs 2 VwGO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in aller Regel auch das Interesse dessen, der sich als der Inhaber dieses Rechtes sieht, am gerichtlichen Schutz dieses Rechtes anerkennt. (Rn.38)

  2. Aus der Sicht eines vernünftigen Prüflings muss die nicht auf Mutmaßungen, sondern auf Tatsachen gründende Befürchtung gerechtfertigt erscheinen, der Prüfer werde die Prüfungsleistung nicht mit der gebotenen Distanz und sachlichen Neutralität beurteilen, sondern sich von seiner ablehnenden inneren Einstellung und von seinen persönlichen Vorbehalten ihm gegenüber leiten lassen. (Rn.47)

  3. Die Begründung der Bewertung einer Prüfungsleistung muss so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, das heißt: die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. (Rn.59)

  4. Die Prüfungsordnung unterscheidet die Funktionen des Betreuers und des Prüfers. (Rn.76)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Neubewertung seiner – bestandenen – Masterarbeit in dem Masterstudiengang „N...“ durch einen neuen Zweitgutachter sowie die Feststellung des neuen Prüfungsergebnisses durch die Beklagte, eine Berliner Hochschule.

2 Der Kläger war ab T... Student im Masterstudiengang „N...“. Diesen Studiengang bietet die Beklagte zusammen mit der M... und der Z... unter anderem auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen und Beschlüssen der beteiligten Fachbereiche beziehungsweise der L... des K... der Beklagten und der P... der M... an, wobei die Geschäftsstelle des Studiengangs an der Beklagten angesiedelt ist.

3 Im Januar 2022 beantragte der Kläger die Zulassung zur Masterarbeit mit dem Themenvorschlag „Afghanistan 2021 – Analysen und Perspektiven“ und schlug Herrn Prof. Dr. R... als Erstgutachter und Frau Prof. Dr. M... als Zweitgutachterin vor. Ein Mitarbeiter des für den verfahrensgegenständlichen Studiengang zuständigen Prüfungsbüros teilte dem Kläger daraufhin mit, zumindest einer der beiden Prüfer müsse dem festen Lehrkörper des verfahrensgegenständlichen Studiengangs angehören, was bei seinen Vorschlägen jeweils nicht der Fall sei. Der Prüfungsausschuss empfehle ihm, bei zumindest einer Person des festen Lehrkörpers des Studiengangs eine Betreuungs- beziehungsweise Begutachtungszusage einzuholen und die Anmeldung aktualisiert einzureichen, sowie beim vorgeschlagenen Thema den politikwissenschaftlichen Bezug weiter zu verdeutlichen. Anfang Februar 2022 teilte der Kläger dem Prüfungsbüro mit, der Untertitel seiner Arbeit solle „Eine Analyse der militärischen Intervention in Afghanistan unter besonderer Berücksichtigung der ursprünglichen Missionsziele und der Evakuierung im August 2021“ lauten. Er beabsichtige, die Intervention in Afghanistan sowohl politikwissenschaftlich als auch völkerrechtlich zu würdigen, wobei der völkerrechtlichen Würdigung jedoch nur ein kleiner Teil der Arbeit zukommen solle. Der Schwerpunkt liege auf der politikwissenschaftlichen Würdigung. Am 3. März 2022 beschloss der Prüfungsausschuss, zwar das Thema in der zuletzt beschriebenen Form, nicht jedoch die vorgeschlagene Kombination von Gutachtern zu genehmigen. Einer der Betreuer müsse aus dem vom Prüfungsausschuss zu dem verfahrensgegenständlichen Studiengang geführten Gutachterpool stammen.

4 Der Kläger kontaktierte in der Folge Herrn Prof. Dr. Y..., der sich daraufhin als Zweitgutachter zur Verfügung stellte. Unter dem 15. März 2022 gab das Prüfungsbüro das angemeldete Thema dem Kläger zur Bearbeitung aus und setzte die Abgabefrist auf den 31. August 2022 fest. Der Prüfungsausschuss beschloss am 24. März 2022, Prof. Dr. Y... als Zweitgutachter für die Masterarbeit des Klägers einzusetzen.

5 Mit E-Mail vom 16. Mai 2022 richtete sich der Kläger an beide Prüfer, leitete diesen ein als „ersten Entwurf“ seiner Masterarbeit in Bezug genommenes Dokument zu und teilte dazu unter anderem mit:

6 „Trotz gewisser privater Widrigkeiten war es mein Anspruch[,] eine sehr gute Leistung abzuliefern, die auch guten Gewissens mit einer sehr guten Note bewertet werden kann. Bitte kommentiert im Text jede Kleinigkeit die euch auffällt, damit das Endergebnis entsprechend ausfällt.“

7 Nachdem eine Rückmeldung der Prüfer zunächst ausgeblieben war und der Kläger an seine Bitte erinnert hatte, antwortete ihm der Zweitprüfer Prof. Dr. M... mit E-Mail vom 13. Juni 2022, dass er bisher nur die Gelegenheit gehabt habe, „kurz über den Abstract und die Arbeit zu schauen“, „[i]nsgesamt schein[e] die Arbeit ja bereits (mehr oder weniger) fertig zu sein“. Die „einzige Sache“, die ihm aufgefallen sei, sei die „Selbstdarstellung“ der Arbeit; die angebliche Forschungsfrage sei keine echte Forschungsfrage. Auf die Anfrage des Klägers nach der Möglichkeit zu einem Videotelefonat antwortete der Zweitprüfer mit E-Mail vom 26. Juni 2022, ein Sprechstundentermin sei möglich, allerdings sei

8 „[w]ie […] auch schon erwähnt, R... [… der] Betreuer. Ich bin nur der Zweitgutachter. Mein Job ist[,] deine fertige Arbeit zu lesen und zu benoten. Dich bei der Erstellung der Arbeit zu betreuen ist R... Aufgabe, und ich will ihm und euch dabei auch nicht mit meinen (unqualifizierten) Kommentaren reinreden.“

9 Am 22. Juli 2022 reichte der Kläger seine Arbeit elektronisch beim Prüfungsbüro ein; am 28. Juli 2022 folgte der postalische Eingang bei der Beklagten. Auf Seite 5 der Arbeit formuliert der Kläger, es solle

10 „folgender Hauptforschungsfrage nachgegangen werden: Welche Lehren für die Außen- und Sicherheitspolitik der Bundesrepublik Deutschland lassen sich aus dem Einsatz in Afghanistan ziehen?“

11 Im Vorwort der Arbeit erklärt der Kläger:

12 „Mein Anspruch an diese Arbeit war es, mittels eines deduktiv qualitativen Ansatzes, den Afghanistan Einsatz sozialwissenschaftlich zu würdigen und die Arbeit durch einen völkerrechtlichen Teil interdisziplinär auszurichten. Die Verrechtlichung der internationalen Beziehungen trägt meiner Meinung nach einen entscheidenden Teil zu einem friedlicheren Miteinander auf der ganzen Welt bei.“

13 Der Erstprüfer Prof. Dr. G... fertigte sein Gutachten unter dem 6. September 2022 und bewertete die Arbeit mit der Note 1,3.

14 Eine Abschrift des unter dem 30. September 2022 in englischer Sprache verfassten Gutachtens des Zweitprüfers Prof. Dr. M..., welcher die Note 3,3 vergab, ging dem Kläger am 13. Oktober 2022 als Anlage einer E-Mail eines Mitarbeiters des Prüfungsbüros elektronisch zu.

15 Am 7. November 2022 beantragte der Kläger die Eröffnung des Gegenvorstellungsverfahrens in Betreff auf die Zweitbegutachtung. Im Rahmen des Gegenvorstellungsverfahrens machte der Kläger am 14. November 2022 auch Verfahrensrügen geltend und rügte die Besorgnis der Befangenheit des Zweitgutachters. Diese ergebe sich aus Aussagen im Zweitgutachten, der verweigerten Mitbetreuung sowie einem mit dem Zweitgutachter Ende Oktober 2022 geführten Gespräch. Der Eindruck, dass eine politische Motivation hinter der schlechten Notengebung stehe, habe sich während des Gesprächs erhärtet, insbesondere als er den Zweitgutachter auf die Genderfrage angesprochen habe. Der Gutachter habe gewusst, dass er Reservist der Bundeswehr sei, und „[z]u Beginn der Arbeit“ Äußerungen getätigt, die auf eine gegen die Bundeswehr gerichtete Haltung schließen lassen. Der Gutachter wisse auch, dass er Mitglied der FDP sowie einer pflichtschlagenden Verbindung sei. Da Äußerungen des Zweitgutachters auf eine politische Einstellung links der Mitte schließen lassen haben, könne hier eine Diskriminierungsabsicht vorliegen. Der Verweis auf die korrekte Verwendung der Genderform bestärke diese Annahme. Weitere Verfahrensfehler liegen darin, dass der Zweitgutachter entgegen seinem ursprünglichen Vorschlag und damit in chancengleichheitswidriger Weise bestellt worden sei. Das Zweitgutachten sei verspätet gefertigt worden und überdies formwidrig, weil es nicht auf Deutsch verfasst sei. Unter Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit habe der Zweitprüfer ihn – anders als üblich – während der Bearbeitungsphase nicht betreut. In inhaltlicher Hinsicht rügte der Kläger im Wesentlichen näher benannte ausdrückliche „Widersprüche“ des Zweitgutachtens zum Erstgutachten sowie den Umstand, dass er den Zweitgutachter während der Bearbeitungsphase um Feedback gebeten, solches aber nicht erhalten habe, sodass dieser daher entsprechende Kritik nicht nachträglich erstmals im Gutachten äußern dürfe. Angesichts fehlender juristischer Expertise hätte der Zweitgutachter zudem Rücksprache mit dem Erstgutachter, einem Rechtswissenschaftler, halten müssen. Überdies habe der Zweitgutachter seine Arbeit offenkundig nicht vollständig zur Kenntnis genommen, so insbesondere nicht das Vorwort und den Anhang mit Informationen zu den geführten Interviews.

16 Unter dem 3. Januar 2023 teilte die Vorsitzende des Prüfungsausschusses der damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit, nach Gehör des Zweitgutachters sei festzustellen, die vom Kläger vorgebrachten Informationen zu dessen Person seien dem Zweitprüfer nicht wissentlich bekannt und ohne Einfluss auf sein Gutachten gewesen.

17 Unter dem 20. Februar 2023 leitete die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses dem Kläger über dessen damalige Bevollmächtigte eine auf den 22. Juli 2022 datierende Urkunde zum Studienabschluss im Masterstudiengang „N...“ mit der Gesamtnote 2,0 (gut) und zur Verleihung des Hochschulgrades Master of Arts (M.A.) zu. Darauf ist als Note für die Masterarbeit 2,3 vermerkt.

18 Ebenfalls am 20. Februar 2023 übersandte die Beklagte dem Kläger über dessen damalige Bevollmächtigte eine „Bestätigte Übersetzung des Zweitgutachtens“ vom 9. Februar 2023.

19 Unter dem 22. Mai 2023 verfasste der Zweitgutachter eine Stellungnahme zu den inhaltlichen Kommentaren des Klägers zu seinem Zweitgutachten, welche er damit schloss, die Arbeit trotz ihrer zahlreichen Schwächen und grundlegenden Probleme auch weiterhin für noch befriedigend zu erachten, weshalb keine Notwendigkeit bestehe, etwas an der Note 3,3 zu ändern.

20 Mit Bescheid des Prüfungsausschusses vom 12. Juni 2023 teilte dessen stellvertretende Vorsitzende dem Kläger mit, die Note 3,3 aus dem Zweitgutachten bleibe unverändert. Der Prüfungsausschuss sei in seiner Sitzung vom 6. Juni 2023 einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, die Bewertungen und Bewertungsmaßstäbe seien in sich konsistent, angemessen, transparent und damit nachvollziehbar.

21 Mit seiner am 12. Juli 2023 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Sein Vorbringen aus dem vorgerichtlichen Verfahren nimmt er in Bezug und führt vertiefend sowie ergänzend im Wesentlichen aus: Aus der Stellungnahme des Zweitgutachters sei nicht ersichtlich, wie einzelne von diesem angeführte Punkte in die Bewertung eingeflossen seien und wie dieser zur Gesamtnote gekommen sei. Der Zweitgutachter habe sich nicht nur ausdrücklich in Widerspruch zum Erstgutachten begeben, sondern unzulässigerweise die Betreuungsleistung des Erstprüfers, nicht aber die Masterarbeit bewertet. Zudem gehe er erkennbar davon aus, die Aufgabenstellung sei im Rahmen einer Masterarbeit nicht zu beantworten. Er sei während der Bearbeitungsphase informiert und um Feedback gebeten worden, habe solches aber kaum geleistet, sondern vielmehr auf die Betreuung durch den Erstprüfer verwiesen. Daher dürfe er nicht nachträglich im Gutachten entsprechende Prüferkritik üben und den Kläger dergestalt in die Falle laufen lassen. Seine Fundamentalkritik an den interdisziplinären Kapiteln, etwa der völkerrechtlichen Bewertung des Afghanistaneinsatzes, verkenne die Zielsetzung des interdisziplinären Studiengangs. Er habe allein seine individuellen Vorstellungen, „nach seiner Profession“, absolut gestellt. Fehlerhaft sei seine Kritik am Fehlen eines Forschungsdesigns in der Arbeit selbst, insbesondere da der Kläger ihm zu Beginn der Bearbeitungsphase ein Exposé samt Darstellung eines Forschungsdesigns zur Verfügung gestellt gehabt habe, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen wäre, und ein solches im Vorwort enthalten sei. Die Kritik an der fehlenden Eignung der Interviewpartner sei nicht haltbar. Auch die Kritik an der Überschreitung der bloßen Soll-Angabe von 20.000 Wörtern sei fehlerhaft.

22 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten ausdrücklich erklärt, dass er an einem Teil seiner vorgerichtlichen Rügen – im Einzelnen der Rüge eines Fehlers im Verfahren der Leistungserbringung wegen einer Betreuungsverweigerung des Zweitgutachters, der Rüge einer fehlerhaften Bestellung des Zweitgutachters, der Verfahrens- beziehungsweise Formrüge zur Sprache des Zweitgutachtens und der Verfahrensrüge der verspäteten Einreichung des Zweitgutachtens – nicht länger festhalte.

23 Der Kläger beantragt,

24 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Juni 2023 und unter Abänderung des Abschlusszeugnisses vom 22. Juli 2022 zu verpflichten, seine Masterarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einer Neubewertung durch einen Zweitgutachter zuzuführen und die Note neu festzustellen.

25 Die Beklagte beantragt,

26 die Klage abzuweisen.

27 Sie verteidigt das Verfahren der Begutachtung und das Zweitgutachten als fehlerfrei und führt dazu ergänzend im Wesentlichen aus: Es sei gerade die Aufgabe des Zweitprüfers, die Arbeit vom Erstprüfer unabhängig und selbstständig zu bewerten, sodass Abweichungen vom Erstgutachten nicht bewertungsfehlerhaft seien. Die Prüfungsordnung sehe keine Betreuung durch den Zweitprüfer vor; durch einen Verweis auf die Betreuung durch den Erstprüfer verwirke der Zweitprüfer nicht das Recht auf die Bewertung der der Betreuung unterliegenden Punkte. Der verfahrensgegenständliche Studiengang sei dezidiert politikwissenschaftlich ausgerichtet. Jedenfalls habe der Zweitprüfer auch nicht eine interdisziplinäre Ausrichtung problematisiert, sondern in welcher Weise die konkrete Bearbeitung zur Beantwortung der vom Kläger in der Masterarbeit selbstgewählten Hauptforschungsfrage beitrage. Der Zweitprüfer habe in der Stellungnahme zur Gegenvorstellung verdeutlicht, dass seine Kritik am fehlenden Forschungsdesign nicht – wie klägerseits vertreten – auf ein bestimmtes Dokument wie ein Exposé, sondern auf eine fehlende wissenschaftliche Strategie abstelle. Es gehe um ein Kriterium einer jeden abzufassenden schriftlichen Prüfungsleistung. Die Prüferkritik an der Auswahl der Interviewpartner sei so formuliert, dass in der Arbeit nicht klar werde, inwiefern die geführten Interviews den Qualitätskriterien für in wissenschaftlichen Arbeiten zu verwendende Interviews entsprechen und wie die Interviewten ausgewählt worden seien. Die Überschreitung des Soll-Umfangs der Arbeit sei ein zulässiges Kriterium der Prüferkritik, jedenfalls aber habe der Zweitgutachter seine einschlägige Kritik in Bezug auf das Ergebnis formuliert, wenn er darauf abgestellt habe, dass in der Arbeit trotz ihrer Länge die Hauptforschungsfrage nicht systematisch beantwortet werde.

28 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Dezember 2025 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat den Kläger, die stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses und einen Mitarbeiter des Prüfungsbüros des verfahrensgegenständlichen Studiengangs in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der Inhalte der informatorischen Anhörungen nimmt der Einzelrichter auf das Sitzungsprotokoll Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere der verfahrensgegenständlichen Arbeit, der Details der einzelnen Bewertungsrügen des Klägers und der Stellungnahmen des Zweitprüfers, wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29 A. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über die Klage, weil die Kammer ihm gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat.

30 B. Die Klage ist zulässig.

31 I. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft.

32 Die begehrte Neufeststellung des Prüfungsergebnisses der Masterarbeit des Klägers nach der erstrebten Neubewertung durch einen neu einzusetzenden Zweitgutachter – unter Korrektur des Abschlusszeugnisses vom 22. Juli 2022 – zielt auf den Erlass eines Verwaltungsakts im Sinn von § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung – VwVfGBln – in Verbindung mit § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG –. Denn über die Feststellung des Bestehens dieser Prüfungsleistung wie auch des Studienabschlusses hinaus wird durch die Gesamtnote der Masterarbeit, welche auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen wird (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang 3.1 zur Studien- und Prüfungsordnung für i... <Amtsblatt der Beklagten vom30. September 2019, S. 404> – SPO –), eine Aussage zur Qualität der Prüfungsleistung getroffen und das Leistungsprofil des Studierenden transparent gemacht, weshalb eine selbständige rechtliche Bedeutung dieser Feststellung zu bejahen ist (vgl. zu diesem Kriterium etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 2015 – 9 S 2297/14 – juris Rn. 36).

33 Es muss nicht entschieden werden, ob auch eine Teilanfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO gegen die Prüfungsentscheidung, soweit sie sich aus der Zweitbegutachtung der Masterarbeit speist, allein hinreichend rechtsschutzintensiv wäre. Für die jedenfalls klarstellende Konturierung seines Rechtsschutzziels in Betreff auf die Durchsetzung des geltend gemachten teilweisen Neubewertungsanspruchs durch den gestellten Verpflichtungsantrag steht dem Kläger jedenfalls ein spezifisches Rechtsschutzbedürfnis zu (vgl. §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO).

34 II. Die Klage ist auch fristgerecht erhoben worden.

35 Nach § 58 Abs. 1 VwGO gilt hier in Betreff auf die Bekanntgabe des Ergebnisses der Bewertung der Masterarbeit gegenüber dem Kläger nicht die Monatsfrist aus § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO. Die elektronische Mitteilung des Ergebnisses der Zweitbegutachtung und der Gesamtnote der Masterarbeit an den Kläger am 13. Oktober 2022 und die Zuleitung der Urkunde zum Studienabschluss samt Angabe der Note der Masterarbeit unter dem 20. Februar 2023 sind jeweils ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangen. Die Jahresfrist seit Eröffnung des Ergebnisses aus § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist in Betreff auf beide vorgenannte Eröffnungsakte bei Klageeingang am 12. Juli 2023 noch nicht abgelaufen gewesen.

36 Die Klage ist auch nicht etwa verfristet, weil der Bescheid des Prüfungsausschusses vom 12. Juni 2023 zur Zurückweisung der Gegenvorstellung des Klägers bestandskräftig geworden wäre. Denn jedenfalls ist dieser – mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene – Bescheid am 12. Juli 2023 rechtzeitig binnen Monatsfrist angegriffen worden.

37 III. Der Kläger hat für seine Verbesserungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis.

38 Das „allgemeine Prinzip, da[ss] jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetze […]“ (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1982 – 1 BvL 34/80 – juris Rn. 26), gilt auch im Verwaltungsprozess. Dieses folgt bei Leistungsklagen im weiten Sinn (das heißt einschließlich der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage) in aller Regel bereits aus dem Umstand, dass der Kläger einen auf Leistung an sich selbst gerichteten, bislang nicht erfüllten Anspruch geltend macht (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – 9 C 44/87 – juris Rn. 9). Grundsätzlich wird bereits dadurch, dass sich der Kläger wegen der ausstehenden Leistung (im weiten Sinn) – überhaupt – an das Gericht wendet, offenbar, dass er an der gerichtlichen Entscheidung ‚subjektiv‘ interessiert ist. Daraus, dass der Kläger auf Leistung (im weiten Sinn) an sich klagt und somit jedenfalls niemand anderes als der – vermeintliche – Inhaber des eingeklagten materiellen Anspruchs um Rechtsschutz nachsucht, ergibt sich auch das ‚objektive‘ Interesse der Rechtsordnung an der Inanspruchnahme des Gerichts. Denn es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in aller Regel auch das Interesse dessen, der sich als der Inhaber dieses Rechtes sieht, am gerichtlichen Schutz dieses Rechtes anerkennt. Diese objektiven und subjektiven Elemente zusammen bilden das für das Rechtsschutzinteresse erforderliche „berechtigte Interesse“, das in § 43 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck gebracht ist und nicht nur für Feststellungsklagen gilt. Das Rechtsschutzinteresse an einer vom vermeintlichen Inhaber des behaupteten Anspruchs erhobenen Leistungsklage (im weiten Sinn) fehlt deshalb nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die den dargestellten Zusammenhang außer Kraft setzen und das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen.

39 Gemessen daran liegen hier keine besonderen Umstände vor, welche – abweichend vom skizzierten Grundsatz doch – zur Verneinung des subjektiven oder objektiven Interesses an der gerichtlichen Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte auf Neubewertung der Masterarbeit führen würden. Vielmehr könnte die vom Kläger erstrebte Notenverbesserung für ihn reale positive Folgen haben, etwa weil davon der Erfolg einer beruflichen Bewerbung abhängen könnte (vgl. allgemein zu diesem Kriterium Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 847 m.w.N.). Unterstellt, der klägerische Angriff auf die Zweitbegutachtung würde von Erfolg getragen, so läge für die gesondert auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesene (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang 3.1 der SPO) und bislang in der Gesamtnote mit 2,3 bewertete Masterarbeit wie auch insbesondere für die bislang auf 2,0 lautende Gesamtnote zum Studienabschluss jeweils ein Notensprung in den Bereich von besser als 2,0 im Bereich des Möglichen. Bereits bei einer Neubewertung im Zweitgutachten zur Masterarbeit von 2,3 statt wie bisher 3,3 würde sich die Masterarbeitsgesamtnote auf 1,8 (vgl. zur Gesamtnotenbildung durch arithmetische Mittelung § 11 Abs. 11 Satz 1 SPO) und die Studienabschlussnote auf 1,9 verbessern (vgl. zur – nach Leistungspunkten gewichteten – Gesamtnotenbildung im Einzelnen § 15 Abs. 2 SPO). Ein solcher Notensprung auf einen Wert jeweils unter 2,0 dürfte etwa in Bewerbungs- und Auswahlprozessen erhebliches faktisches Gewicht aufweisen, zumal angesichts der auf Seite 3 des dem Kläger ausgestellten Diploma Supplement enthaltenen Angaben zu den im Lauf der letzten drei Jahre in dem Studiengang beziehungsweise in der Gruppe von Studiengängen vergebenen Noten, welche ganz überwiegend im Bereich besser als 2,0 liegen.

40 C. Die Klage ist jedoch unbegründet.

41 Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte auf Neubewertung seiner Masterarbeit durch einen neu einzusetzenden Zweitprüfer und Neufeststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu, § 113 Abs. 5 VwGO. Die bereits vorliegende Bewertung der Masterarbeit durch den Zweitgutachter Prof. Dr. M... und die darauf beruhende Notenfeststellung erweisen sich als rechtsfehlerfrei.

42 I. Rechtsgrundlage für die Zweitbegutachtung und Bildung der Note für die Masterarbeit sind § 11 Abs. 5 Satz 1, Abs. 11 Satz 1 SPO.

43 Nach diesen Normen bestellt der Prüfungsausschuss zur Bewertung der Masterarbeit zwei Prüferinnen oder Prüfer und ergibt sich die Note für die Masterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der beiden Prüferinnen oder Prüfer.

44 Der vom Prüfungsausschuss am 24. März 2022 als Zweitgutachter eingesetzte Herr Prof. Dr. Y... hat die Arbeit des Klägers in seinem Votum vom 30. September 2022 beziehungsweise – in deutscher Übersetzung – vom 9. Februar 2023 rechtlich beanstandungsfrei mit 3,3 bewertet. Aus der arithmetischen Mittelung dieser Note mit der Note des Erstgutachters – 1,3 – ergibt sich die festgesetzte Masterarbeitsgesamtnote von 2,3.

45 II. Es liegen keine Verfahrensfehler vor. Die – nach der in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärten Aufgabe eines Teils der klägerischen Rügen – noch verbliebenen Verfahrensrügen gegen die Zweitbegutachtung bleiben ohne Erfolg.

46 1. Es ist kein Verfahrensfehler in Gestalt der Mitwirkung eines befangenen Prüfers gegeben. Die klägerische Rüge der Besorgnis der Befangenheit des Zweitprüfers Prof. Dr. M... greift nicht durch. Ebenso wenig hat der Zweitprüfer gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen.

47 a) Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfGBln in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Dies ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 338 unter Verweis auf unter anderem BVerwG, Beschluss vom 2. März 1976 – VII B 22.76 – juris Rn. 2). Aus der Sicht eines vernünftigen Prüflings muss also die nicht auf Mutmaßungen, sondern auf Tatsachen gründende Befürchtung gerechtfertigt erscheinen, der Prüfer werde die Prüfungsleistung nicht mit der gebotenen Distanz und sachlichen Neutralität beurteilen, sondern sich von seiner ablehnenden inneren Einstellung und von seinen persönlichen Vorbehalten ihm gegenüber leiten lassen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. August 2016 – 2 LA 86/16 – juris Rn. 4 m.w.N.). Es müssen Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird und nicht offen ist für eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Bewertung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 – 14 A 1872/12 – juris Rn. 58; ferner Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 338 m.w.N.). Nicht hinreichend ist eine bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat (VG Berlin, Urteil vom 12. Januar 2023 – 12 K 386.19 – juris Rn. 25).

48 Im normativen Umfeld der Besorgnis der Befangenheit steht im Prüfungsrecht das Sachlichkeitsgebot. Dieses ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – abgeleiteten Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. hierzu und zum Folgenden m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 – 6 B 36/11 – juris Rn. 16). Danach hat der Prüfer die Prüfungsleistungen mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis zu nehmen. Er hat sich darum zu bemühen, auf die Gedankengänge des Prüflings einzugehen und dessen Darlegungen richtig zu verstehen. Er hat Toleranz gegenüber anderen wissenschaftlichen Auffassungen aufzubringen. Eine das Gebot der Sachlichkeit verletzende Bewertung liegt vor, wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Bewertung schwerlich gelingen kann. Hingegen ist die Schwelle zu einem Rechtsverstoß noch nicht zwingend überschritten, wenn der Prüfer sich einer drastischen Ausdrucksweise bedient, wenn er mit deutlichen Randbemerkungen auf schlechte schriftliche Leistungen reagiert oder ein Ausrutscher beziehungsweise eine Entgleisung nur gelegentlich vorgekommen sind.

49 Aus dem zwischen dem Prüfling und der prüfenden Stelle bestehenden Prüfungsrechtsverhältnis ergibt sich auf Basis des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –) eine Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings, die auch die rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet (vgl. hierzu und zum Folgenden VG Berlin, Urteil vom 12. Januar 2023 – 12 K 386.19 – juris Rn. 25). Verfahrensmängel auch im Hinblick auf eine etwaige Befangenheit des Prüfers sind daher unverzüglich – das heißt: ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) – geltend zu machen, wenn hieraus rechtliche Konsequenzen seitens des Prüflings gezogen werden sollen, da er ansonsten bei Zuwarten des weiteren Prüfungsverlaufs und späterer Berufung auf die Mängel widersprüchlich handeln würde.

50 b) Gemessen daran bleibt die Rüge der Besorgnis der Befangenheit vorliegend ohne Erfolg und kann ein Verstoß des Zweitprüfers gegen das Sachlichkeitsgebot nicht angenommen werden. Es ist kein Befangenheitsgrund oder unsachliches Prüferverhalten feststellbar. Die vom Kläger angeführten Umstände lassen – allenfalls – einen Schluss auf eine bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit, die ihn aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat, zu, was nach dem gebildeten Maßstab jedoch nicht erheblich ist.

51 Soweit die klägerische Befangenheitsrüge – undifferenziert, detailfrei und pauschal – „die Aussagen im Zweitgutachten“ sowie ein mit dem Zweitgutachter Ende Oktober 2022 geführtes Gespräch benennt, ist sie prozessual nicht belastbar. Objektive Anhaltspunkte für eine fehlende Unvoreingenommenheit des Zweitprüfers werden damit nicht fassbar. Auch das Gedächtnisprotokoll zu diesem Gespräch und die Stellungnahme des Klägers aus dem November 2022 enthalten keine solche Angaben. Zu den Inhalten des Ende Oktober 2022 mit dem Zweitprüfer geführten Gesprächs erklärt der Kläger lediglich, dieser habe „eingeräumt“, in letzter Zeit viele Gutachten zu schreiben gehabt zu haben, was für den Kläger Rückschlüsse auf die mangelnde Gewissenhaftigkeit bei der Erstellung des Gutachtens zulasse. Es bleibt spekulativ, weshalb der Zweitgutachter seine Arbeitsbelastung angesprochen haben könnte; so mag etwa die vom Kläger bereits vorgerichtlich thematisierte Begutachtungsfrist aus § 11 Abs. 10 SPO einen Anlass gebildet haben. Voreingenommenheit gegenüber der Leistung des Klägers lässt sich daraus objektiv jedenfalls nicht herleiten. Nichts anderes folgt aus dem vom Kläger bei der informatorischen Anhörung durch den Einzelrichter geschilderten „Gefühl“, das Gutachten müsse zwischen Tür und Angel entstanden sein und es mangele an der gebotenen ausführlichen inhaltlichen Befassung des Zweitprüfers mit der Arbeit. Es handelt sich um pauschal vorgebrachte, subjektive Eindrücke des Klägers, die von ihm nicht mit objektiven Tatsachen untermauert werden. Vielmehr ist das Gutachten seiner Länge sowie inhaltlichen Dichte und Tiefe nach nicht etwa aufdringlich unzulänglich. Überdies erweist es sich – wie noch näher zu erörtern sein wird – auch als beurteilungsfehlerfrei.

52 Auch soweit der Kläger darauf abstellt, der Zweitprüfer habe sein Vergleichsangebot mit der Begründung abgelehnt, dieses würde gegebenenfalls keinen Bestand haben können, ist dies ohne Ergiebigkeit für die Qualität der Einstellung des Prüfers gegenüber dem Kläger und dessen Leistung, betrifft vielmehr die Kundgabe einer naheliegenden Rechtsansicht des Zweitgutachters. Diese dürfte wohl sogar geboten gewesen sein.

53 Soweit der Kläger weiter erklärt, sein Eindruck, eine politische Motivation des Zweitprüfers stehe hinter der schlechten Notengebung, habe sich während des Gesprächs erhärtet, insbesondere als er den Prüfer auf die „Genderfrage“ angesprochen habe, bleibt offen, was der Prüfer zu der „Genderfrage“ ausgesagt habe. Auch im Zusammenspiel mit der einschlägigen Aussage des Zweitgutachters in dessen initialem Gutachten liegen keine Anhaltspunkte für eine fehlende Unvoreingenommenheit des Zweitgutachters vor. Denn dieser begründet seine – punktuelle, explizit stellenbezogene, nicht etwa generelle – Kritik an der Verwendung einer gendergerechten Sprache mit dem sachlich-inhaltlichen Argument, es sei nicht angemessen, einen Gender-Doppelpunkt in Betreff auf einen bestimmten Personenkreis („Nachdem ISAF von 2003 bis 2005 von zwei deutschen Kommandeur:innen geführt wurde“) zu verwenden, wenn die erfassten Personen sich sämtlich als männlich identifizieren. Der Einzelrichter verkennt nicht, dass der Kläger – gegebenenfalls stichhaltige – inhaltliche Einwände gegen diese Kritik vorbringt, wenn er in seiner Gegenvorstellungsstellungnahme vom 4. April 2023 darauf abstellt, dass die Anrede eines Menschen keinerlei Rückschlüsse auf die tatsächliche Identifikation mit einem Geschlecht zulasse, zumal im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung das Transsexuellengesetz erst seit dem Jahr 2015 in Anwendung sei. Allerdings ändert dieser Einwand jedenfalls nichts daran, dass es sich bei der Prüferkritik um eine solche inhaltlicher Natur handelt, die nicht etwa durch sachfremde Erwägungen geleitet ist. Nichts Abweichendes folgt aus der in der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung ergänzten Angabe des Klägers, es habe Konflikte hinsichtlich der Art und Weise der Abbildung von geschlechtergerechter Sprache gegeben, weil er, der Kläger, Schwierigkeiten habe, wenn die deutsche Sprache zum Beispiel durch die Verwendung von Gendersternen verhunzt werde. Anhaltspunkte dafür, dass solche Konflikte in die Bewertung des Zweitgutachters eingeflossen sein könnten, sind nicht belastbar dargetan, zumal dieser an der angesprochenen Stelle sogar eine aus seiner Sicht ‚überschießende‘ Genderform kritisiert hat.

54 Die als weiterer Besorgnisgrund angeführte „verweigerte Mitbetreuung“ („Arbeitsverweigerung“) durch den Zweitprüfer ist nicht geeignet, den Schluss auf dessen fehlende Unvoreingenommenheit zu nähren. Nach § 11 Abs. 5 Satz 2 SPO ist – nur – eine oder einer von beiden durch den Prüfungsausschuss bestellten Prüferinnen oder Prüfern die Betreuerin oder der Betreuer der Masterarbeit. Der Prüfungsausschuss hatte am 24. März 2022 beschlossen, Prof. Dr. Y... als – bloßen – Zweitgutachter für die Masterarbeit des Klägers einzusetzen, weshalb dieser nicht gehalten gewesen ist, Betreuungsaufgaben wahrzunehmen. Der Kläger trägt selbst vor, in erster Linie vom Erstprüfer betreut worden zu sein. Vor diesem Hintergrund hält es sich gerade im Rahmen des von der Prüfungsordnung Vorgegebenen, wenn der Zweitprüfer etwa in seiner E-Mail vom 26. Juni 2022 auf eine wiederholte Feedback-Bitte hin zwar einen Sprechstundentermin anbietet, aber dabei unterstreicht, nur der Zweitgutachter zu sein, dessen Job es sei, die fertige Arbeit zu lesen und zu benoten.

55 Aus den Angaben des Klägers in der vorgerichtlichen Stellungnahme vom 12. November 2022 folgt nichts Abweichendes. Ob der Zweitgutachter gewusst hat, dass der Kläger Reservist der Bundeswehr sei, und „[z]u Beginn der Arbeit“ Äußerungen getätigt hat, die auf eine gegen die Bundeswehr gerichtete Haltung schließen lassen, musste nicht näher aufgeklärt werden. Das klägerische Vorbringen ist insoweit detailarm und vage, benennt keine konkreten Aussagen des Zweitgutachters, welche eine Einordnung als „gegen die Bundeswehr gerichtet“ rechtfertigen könnten. Der Gutachter hat bei seiner vorgerichtlichen Anhörung durch die Beklagte zudem angegeben, die in der zitierten Stellungnahme des Klägers vorgebrachten Informationen zu dessen Person seien ihm nicht bekannt und daher ohne Einfluss auf sein Gutachten gewesen. Dem ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Jedenfalls ist eine auf diesen Umstand gestützte Befangenheitsrüge aber verspätet. Denn der Kläger gibt selbst an, die behaupteten Äußerungen des Gutachters seien „[z]u Beginn der Arbeit“ gefallen. Es liegt daher schuldhaftes Zögern vor, wenn der Kläger die entsprechende Rüge erst etwa acht Monate nach Bearbeitungsbeginn – und zudem erst nach Abgabe seiner Arbeit und Mitteilung der Bewertungen – erhebt.

56 Ebenso wenig ist festzustellen, dass der Zweitprüfer speziell gegenüber dem Kläger die notwendige Distanz und sachliche Neutralität nicht aufgebracht haben könnte und nicht offen für eine nur an der wirklichen Leistung des Klägers orientierte Bewertung gewesen sein könnte, weil er von dessen Mitgliedschaft in der FDP sowie in einer pflichtschlagenden Verbindung gewusst habe, selbst aber politisch links der Mitte eingestellt gewesen sei. Der Kläger bringt damit lediglich subjektive Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund vor. Auch insoweit hat der Prüfer in Abrede gestellt, die entsprechenden Informationen überhaupt besessen zu haben. Auch insoweit sind jedenfalls keine konkreten Verhaltensweisen des Prüfers, die den Schluss tragen könnten, die behaupteten politischen Einstellungen könnten sich in einer voreingenommenen Haltung gerade im Bewertungsvorgang niedergeschlagen haben, ersichtlich. Konkrete einschlägige Äußerungen während der Bearbeitungs- oder Bewertungsphase sind nicht dargetan. Jedenfalls steht dem Erfolg der Rüge auch insoweit der Umstand entgegen, dass es an einer unverzüglichen Geltendmachung der Befangenheitsgründe fehlt. Der Kläger hat erklärt, dem Zweitprüfer sei aus Videotelefonaten – im Plural – bekannt, dass er Mitglied in einer pflichtschlagenden Verbindung sei. Gerügt hat er diesen Umstand jedoch erst nach demjenigen Videotelefonat, das auf die Ergebnisbekanntgabe gefolgt ist, nicht schon nach den Videotelefonaten während der Bearbeitungszeit. Bei seiner informatorischen Anhörung durch den Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung hat er zudem hervorgehoben, bereits im Studium habe er sich mit auch politischen Äußerungen nicht zurückgehalten, was zusätzlich dafür spricht, dass die Umstände, die seine – wie erörtert: lediglich subjektive – Besorgnis der Voreingenommenheit von Personen im „Milieu der Sozialwissenschaften“ nähren, schon deutlich vor dem Herbst 2022 entstanden sein dürften.

57 Weshalb der in seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom Kläger angesprochene Umstand, der Zweitgutachter sei bei der Arbeitsstelle „Y...“ tätig und dort sei der Ehemann der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zum verfahrensgegenständlichen Studiengang Senior Fellow, also dem Zweitprüfer gewissermaßen vorgesetzt, gegen dessen Unvoreingenommenheit dem Kläger und seiner Leistung gegenüber sprechen sollte, weist in den Bereich der Spekulationen. Es erschließt sich nicht, weshalb die in Bezug genommenen beruflichen und familiären Beziehungen Anhalt für eine Voreingenommenheit gerade dem Kläger gegenüber bieten sollten. Gleiches gilt für die Angaben zu der – soweit ersichtlich vom Kläger gänzlich unabhängigen – öffentlichen Kritik an der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, unter anderem im Zusammenhang mit dem „Fall um K...“.

58 2. Entgegen der entsprechenden Rüge des Klägers leidet das Votum des Zweitprüfers nicht an einem Begründungsdefizit.

59 a) Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben (hierzu und zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 – 6 B 36/11 – juris Rn. 8 m.w.N.). Die Begründung muss so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragen-den Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, das heißt: die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Dies schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt.

60 b) Gemessen daran dringt es nicht durch, wenn der Kläger rügt, aus der Stellungnahme des Zweitgutachters sei nicht ersichtlich, wie einzelne von diesem angeführte Punkte in die Bewertung eingeflossen seien und wie dieser zur Gesamtnote gekommen sei.

61 Vielmehr hat der Zweitgutachter bereits in dem initialen Zweitgutachten vom 30. September 2022 beziehungsweise – in Übersetzung – vom 9. Februar 2023 wie auch ergänzend in seiner Überdenkungsstellungnahme vom 22. Mai 2023 die Maßstabskriterien seiner Bewertung – zum Teil ausdrücklich, zum Teil klar fassbar implizit – jeweils zum Ausdruck gebracht und ausdifferenziert, so unter anderem sprachliches Ausdrucksvermögen, Informationsgehalt, Systematizität, Konsistenz und Schlüssigkeit, Schwerpunktsetzung und Fokussierung, methodologische Stringenz und Reflexion, also das Forschungsdesign, Rückbindung an Fachliteratur, Qualität der Literaturauswahl. Zu diesen Kriterien hat er jeweils positive (etwa beim sprachlichen Ausdrucksvermögen und Informationsgehalt) oder – so überwiegend – negative Teilbewertungen (bei den übrigen oben genannten Kriterien) vorgenommen und dabei jeweils verdeutlicht, wie er die einzelnen Kriterien gerade in Betreff auf die Arbeit des Klägers zur Anwendung gebracht hat.

62 Jedenfalls implizit hat der Zweitgutachter zudem Gewichtungen der einzelnen Teilbewertungen vorgenommen, sei es durch die Gestaltung des Aufbaus seiner Stellungnahmen mit unterschiedlich gewichtigen Abschnitten zu verschiedenen Punkten, sei es durch einordnende Bemerkungen. Es greift daher nicht durch, dass, wie der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers im Rechtsgespräch in der mündlichen Prüfung vertreten hat, es an erkennbaren Gewichtungen des Zweitgutachters fehle. So ist angesichts der prominenten Hervorhebung im zweiten Absatz – bereits – des initialen Zweitgutachtens etwa unzweideutig erkennbar, dass der Zweitprüfer den Umständen, dass es der Arbeit an einer Fokussierung und einem klar definierten Forschungsdesign mangele, besonderes Gewicht zumisst. Dies wird unterstrichen dadurch, dass etwa in dem achten Absatz des Gutachtens nochmals ausdrücklich das Fehlen des Forschungsdesigns als Kernmangel der Bearbeitung hervorgehoben und vertieft wird. Folgerichtig schließt der Gutachter sein Votum ab, indem er vor der Gesamtbewertung wiederum heraushebt, die Hauptschwächen seien das Fehlen einer hinreichenden Fokussierung, eines klaren Forschungsdesigns und von Strukturierung. Andere Gesichtspunkte, etwa die stellenweise unpassende Handhabung gendergerechter Sprache, seien demgegenüber nachrangig („kleine, eher beiläufige Punkte“).

63 III. Auch die inhaltlichen Bewertungsrügen des Klägers greifen nicht durch.

64 1. Prüfungsentscheidungen unterliegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, soweit sie prüfungsspezifische Wertungen enthalten, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne Weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Prüfungsspezifische Wertungen, die einem solchen Bewertungsspielraum unterliegen, sind unter anderem die Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert ist, die Würdigung der Qualität der Darstellungen eines Prüflings, die Gewichtung der Stärken und Schwächen und die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung. Innerhalb dieser Bereiche sind die Gerichte auf die Kontrolle von Bewertungsfehlern beschränkt. Solche liegen dann vor, wenn den Prüfungsbehörden Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht unzutreffend anwenden, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 56; BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 11; und vom 28. Juni 2018 – 2 B 57/17 – juris Rn. 7 f.; Urteil der Kammer vom 19. April 2022 – 12 K 20/21 – juris Rn. 90; Urteil des Einzelrichters vom 2. Oktober 2025 – 12 K 364/24 – juris Rn. 54).

65 Gegenüber prüfungsspezifischen Wertungen weitergehend gerichtlich überprüfbar sind Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Lässt sich die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmen, haben die Prüfer zwar auch hier einen Bewertungsspielraum, müssen aber auch dem Prüfling einen angemessenen Antwortspielraum einräumen. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Dies ist ein allgemeiner Bewertungsgrundsatz, der bei berufsspezifischen Prüfungen aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 55 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 – 6 C 12.92 – juris Rn. 20 f.). Eine willkürliche Fehleinschätzung ist dann anzunehmen, wenn sie Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 58).

66 Der Prüfling hat solcherlei Fehleinschätzungen belastbar zu rügen. Zu einer Vertretbarkeitsrüge gehört, dass der Kläger mit konkreten Hinweisen plausibel darlegt, die fachwissenschaftliche Beurteilung des Prüfers müsse einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen, oder in gleicher Weise erläutert, dass von ihm in der Prüfung eine vertretbare, mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung erbracht worden sei (hierzu und zum Folgenden m.w.N. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 856). Dabei darf der Prüfling nicht schlicht seine eigene Auffassung an die Stelle der Wertungen beziehungsweise Lösungen des Prüfers setzen. Er hat den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen. Der Darlegungslast ist nicht etwa schon dann Genüge getan, wenn der klagende Prüfling dem Gericht die Vorzüge seiner Auffassung nahezubringen versucht. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver Kriterien einsichtig gemacht werden. Dies erreicht der Prüfling in erster Linie durch Bezugnahme auf qualifizierte fachwissenschaftliche Äußerungen im Schrifttum einschließlich des fremdsprachigen Fachschrifttums.

67 2. Gemessen daran greifen die Bewertungsrügen des Klägers gegen die Zweitbegutachtung nicht durch.

68 a) Im Ausgangspunkt ist festzustellen, dass zwei wiederkehrende Argumente, welche eine Vielzahl der klägerischen Einzelrügen durchziehen, in ihrer Stichhaltigkeit bereits aus allgemeinen Gründen jedenfalls erheblich relativiert sind. Dies betrifft die Prämisse, Widersprüche des Zweitprüfers zu Aussagen aus dem Erstgutachten seien per se zu beanstanden (siehe nachfolgend aa)), ebenso wie die Annahme, der Zweitprüfer sei mit seiner Prüferkritik präkludiert, soweit er die entsprechenden Gesichtspunkte nicht bereits während der Bearbeitungsphase geltend gemacht hat (siehe nachfolgend bb)).

69 aa) Ein Großteil der vom Kläger geführten Bewertungsrügen stellt darauf, ab dass sich der Zweitgutachter mit näher benannten Erklärungen in ausdrücklichen Widerspruch zu einschlägigen Aussagen des Erstgutachters begeben habe. Diese Rügen betreffen durchgehend prüfungsspezifische Wertungen, nicht also Fachfragen, im eben skizzierten Sinn, und sind bei Anlegung der dafür einschlägigen Maßgaben nicht geeignet, Beurteilungsfehler des Zweitgutachters aufzuzeigen. Sollte man einzelne dieser Rügen doch im Bereich von Fachfragen verorten, so verfehlt der Kläger jedenfalls die skizzierten Anforderungen an stichhaltige Vertretbarkeitsrügen, wie bei der Erörterung der Einzelrügen (siehe Punkt b)) näher dargestellt wird.

70 Im Fall des Einsatzes einer Prüfermehrheit lässt allein ein Widerspruch einer prüfungsspezifischen Wertung eines Prüfer zu einer prüfungsspezifischen Wertung eines anderen Prüfers nicht den Schluss auf das Vorliegen eines Beurteilungsfehlers zu. Denn allein damit ist noch nicht gesagt, dass einer der beiden Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachtet oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen hat. Es ist vielmehr als Folge des durch die Prüfungsordnung in § 11 Abs. 5 Satz 1 SPO angeordneten Zweiprüferprinzips in Rechnung zu stellen, dass sämtliche mit einer Bewertung betrauten Prüfer – also gerade auch der Zweitprüfer – ihre Beurteilung der Prüfungsleistung eigenständig und unabhängig voneinander vornehmen; der objektivitätssteigernde Effekt der Einschaltung einer Prüfermehrheit würde andernfalls zu einem erheblichen Teil wieder zunichte gemacht werden (vgl. dazu allgemein BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 6 B 39/12 – juris Rn. 7).

71 Insbesondere trifft es entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu, dass der Zweitprüfer an den einschlägigen – nachfolgend näher erörterten – Stellen nicht die klägerische Masterarbeit, sondern die „Betreuungsleistung des Erstprüfers“ bewertet habe. Gegenstand der Zweitbegutachtung sind erkennbar die Vorzüge und Schwächen gerade der klägerischen Bearbeitung der ihm gestellten Prüfungsaufgabe (siehe unten Gliederungspunkt b)).

72 Aus diesem Grund ist auch das – apodiktisch gehaltene – klägerische Vorbringen, der Zweitprüfer gehe davon aus, die Aufgabenstellung sei im Rahmen einer Masterarbeit nicht zu beantworten, nicht geeignet, einen Bewertungsfehler zu begründen. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem höchstgerichtlich anerkannten allgemeinen Bewertungsgrundsatz, ein Prüfer dürfe keine Antworten verlangen, nach denen er – nach seiner eigenen Beurteilung – nicht gefragt hat, der allgemeine Bewertungsgrundsatz korrespondiert, ein Prüfer dürfe Antworten, nach denen er oder der Prüfungsaufgabensteller, bezogen auf ihr Thema, ihren Gegenstand, – nach seiner eigenen Beurteilung – gefragt hat, nicht als von vorneherein, bezogen auf ihr Thema, ihren Gegenstand, neben der Sache liegend qualifizieren (vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. Oktober 2025 – 12 K 364/24 – juris Rn. 56). Jedoch hat der Zweitprüfer eine solche Qualifikation ausweislich seines initialen Gutachtens und der Stellungnahme im Gegenvorstellungsverfahren nicht vorgenommen. Vielmehr hat er die Art und Weise der Bearbeitung der Aufgabenstellung durch den Kläger kritisiert (siehe im Einzelnen unten Gliederungspunkt b)).

73 Im Einzelnen gelingt es dem Kläger nicht – dies weder in seiner vorgerichtlichen Stellungnahme vom 7. Februar 2023 noch in jener vom 4. April 2023 noch im gerichtlichen Verfahren –, durchdringend darzulegen, dass an denjenigen Stellen, an denen prüfungsspezifische Wertungen des Zweitgutachters jenen des Erstgutachters tendenziell oder auch direkt entgegenstehen, Beurteilungsfehler des Zweitgutachtes vorliegen. Dies wird im Folgenden (siehe unten Gliederungspunkt b)) im Einzelnen erörtert.

74 bb) Eine weitere Gruppe von klägerischen Bewertungsrügen bemüht das Argument, es sei dem Zweitprüfer verwehrt, bestimmte – näher benannte – Punkte seiner Prüferkritik bei der Bewertung in Anschlag zu bringen, da ihn der Kläger zu diesen bereits während der Bearbeitungsphase um Feedback gebeten, solches aber nicht erhalten habe, sodass entsprechende Kritik nicht nachträglich erstmals im Gutachten geäußert werden dürfe. Auch diese Rügen bleiben ohne Erfolg.

75 (1) Es fehlt bereits an einer normativen Grundlage für eine Betreuungsverpflichtung des Zweitprüfers.

76 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf gehabt, vom Zweitprüfer während der Bearbeitungsphase inhaltlich betreut zu werden. Die Prüfungsordnung unterscheidet die Funktionen des Betreuers und des Prüfers. So heißt es in § 11 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SPO, zur Bewertung der Arbeit bestellt der Prüfungsausschuss zwei Prüferinnen oder Prüfer, wobei – nur – eine oder einer von beiden die Betreuerin oder der Betreuer der Masterarbeit ist. Der Prüfungsausschuss hat nach Rücksprache mit dem Kläger mit Beschluss vom 24. März 2022 den Zweitprüfer Prof. Dr. M... nun aber lediglich als „Zweitgutachter“, nicht etwa als Betreuer der Arbeit eingesetzt. Der Kläger trägt selbst vor, der Erstprüfer Herr Prof. Dr. G..., der mit Beschluss des Prüfungsausschusses vom 3. März 2022 in Gestalt des konkretisierenden Beschlusses vom 24. März 2022 als Prüfer eingesetzt worden ist, habe die Funktion des Betreuers – mag es aus Klägersicht auch jene des Erstbetreuers gewesen sein – seiner Arbeit erfüllt. Dass Stellen der Beklagten verschiedentlich kommuniziert haben, es gebe „Betreuerinnen“ im Plural (vgl. etwa den Beschluss des Prüfungsausschusses vom 3. März 2022: „vorgeschlagene Betreuerinnen-Konstellation“), führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Solcherlei unscharfe, untechnische Erwähnungen durfte der Kläger – als Prüfling, dem es obliegt, die maßgeblichen Regelungen der Prüfungsordnung zu kennen (vgl. VG Berlin, Urteile vom 16. Januar 2023 – 12 K 40.19 – juris Rn. 26, und vom 10. April 2025 – 12 K 266/23 – juris Rn. 78; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2022, Rn. 213 m.w.N.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2022 – 6 A 473/21 – juris Rn. 21) – nicht etwa als Grundlage begreifen, davon auszugehen, ihm stehe eine Betreuermehrheit aus Erst- und Zweitgutachter zur Verfügung. Auch hat der Kläger nicht etwa substantiiert zu einer von der unzweideutigen Lage nach der Prüfungsordnung abweichenden, hinreichend verfestigten Verwaltungspraxis vorgetragen. Im maßgeblichen Beschluss des Prüfungsausschusses vom 24. März 2022 wird Prof. Dr. M... jedenfalls auch ausdrücklich als – bloßer – „Zweitgutachter“ bestellt. Überdies hat der Zweitprüfer jedenfalls spätestens mit seiner E-Mail an den Kläger vom 26. Juni 2022 – somit zumindest noch vor Abgabe der Arbeit – unzweideutig klargestellt, nicht als Betreuer, sondern als Gutachter eingesetzt zu sein.

77 Im Übrigen spricht auch der Prüfungszweck der Masterarbeit gegen die Annahme des Klägers, der Zweitprüfer sei dazu aufgerufen gewesen, ihn während der Bearbeitungsphase inhaltlich zu betreuen. So wird der Zweck der Masterarbeit in § 11 Abs. 1 SPO dahingehend bestimmt, dass diese zeigen soll, dass die Studentin oder der Student in der Lage ist, eine Fragestellung aus dem Gebiet der Internationalen Beziehungen selbstständig zu bearbeiten und die Ergebnisse angemessen schriftlich darzustellen, wissenschaftlich einzuordnen und zu dokumentieren. Das den Prüfungszweck prägende Element der Selbstständigkeit, welches formell-gesetzlich auch in § 30 Abs. 2 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes Niederschlag findet, widerspricht einer tiefergehenden inhaltlichen Betreuung während der Bearbeitungsphase.

78 Diese normativen Grundlagen der Prüfungsordnung zugrunde gelegt, ist es entgegen der klägerischen Rüge nicht zu beanstanden, wenn – zumindest – der Zweitprüfer sich im Wesentlichen auf seine Funktion, die „fertige Arbeit zu lesen und zu benoten“ (so die Erklärung aus der E-Mail an den Kläger vom 26. Juni 2022) zurückgezogen hat.

79 Ist der Zweitprüfer nach dem Vorstehenden nicht aufgerufen gewesen, dem Kläger während der Bearbeitungsphase auf dessen Anfragen oder gar proaktiv inhaltliche Rückmeldungen samt Verbesserungsvorschlägen zu geben, fehlt es an der Grundlage für das klägerseits geführte Argument, aus dem Unterlassen solcher Hinweise des Zweitprüfers folge eine Präklusion entsprechender Prüferkritik bei der Bewertung. Es kommt nicht zusätzlich darauf an, dass ein entsprechender Schluss – insbesondere vor dem Hintergrund des schon skizzierten Prüfungszwecks der Masterarbeit – im Übrigen selbst für das Verhältnis der Tätigkeiten der Betreuung und der (Erst-)Begutachtung nicht ohne Weiteres folgen dürfte.

80 (2) Es folgt nichts Abweichendes daraus, dass der Zweitprüfer in der Zeit vor dem 26. Juni 2022 verschiedentlich inhaltliche Hinweise zu der Bearbeitung der Masterarbeitsaufgabe durch den Kläger gegeben hatte, so insbesondere in seiner E-Mail an diesen vom 13. Juni 2022 mit Antwort auf die umfassende Feedback-Bitte des Klägers vom 16. Mai 2022 an beide Prüfer („Bitte kommentiert im Text jede Kleinigkeit die euch auffällt, damit das Endergebnis entsprechend [in Gestalt einer „sehr guten Note“] ausfällt“). Durch die – bezogen auf das Prüfungsrechtsverhältnis der Beteiligten: überobligatorischen – inhaltlichen Hinweise des Zweitprüfers ist der Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt, da diese für ihn lediglich – potentiell – vorteilhaft gewesen sind; auf einen etwaigen Chancengleichheitsverstoß zulasten konkurrierender Prüflinge kann sich der Kläger jedenfalls nicht prozessual berufen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 11. November 2025 – 12 K 313/24 – juris Rn. 69, wonach es analog § 242 BGB gegen den im Prüfungsrechtsverhältnis verankerten Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde, wenn sich ein Prüfling nachträglich auf einen ihn subjektiv begünstigenden objektiven Verfahrensfehler beruft; vgl. ferner auch VG Köln, Urteil vom 9. September 2025 – 6 K 5809/22 – juris Rn. 39).

81 Insbesondere hat der Zweitgutachter gemessen an seinem Verhalten gegenüber dem Kläger vor der Abgabe der Arbeit durch seine spätere Prüferkritik bei der Bewertung der Arbeit auch – anders als vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung suggeriert – nicht etwa seinerseits gegen den Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens aus dem in Analogie zu § 242 BGB auch im Prüfungsrechtsverhältnis zwischen Prüfling und Prüfungsbehörde geltenden Grundsatz aus Treu und Glauben verstoßen. Für einen solchen Verstoß („bewusst ‚in eine Falle‘ laufen lassen“) hat der Kläger nichts Substantiiertes dargetan. Insbesondere genügt dafür weder der Umstand, dass dem Zweitprüfer bereits zu Beginn der Bearbeitungsphase das Exposé zur Arbeit zugeleitet worden sei, noch der Inhalt der bereits erwähnten Nachricht des Zweitprüfers vom 13. Juni 2022.

82 Aus der bloßen Zusendung des auf den 30. Dezember 2021 datierenden Exposés an den Zweitgutachter und dessen Erklärung, als Zweitgutachter zur Verfügung zu stehen, lässt sich kein Schluss auf eine umfassende antizipierende Billigung der später fertig gestellten und eingereichten Arbeit des Klägers dergestalt ziehen, dass der Zweitprüfer bei der Bewertung mit seiner Kritik eingeschränkt wäre. Dies gilt selbst dann, wenn man für wahr unterstellt, dass der Zweitprüfer, wie der Kläger bei der informatorischen Anhörung in der mündlichen Prüfung durch den Einzelrichter erklärt hat, keine wesentlichen größeren Kritikpunkte benannt hat. Angesichts der oben skizzierten Rechtslage zur Trennung zwischen Betreuung und Bewertung sowie zum Prüfungszweck der Masterarbeit lässt sich allein aus diesem Verhalten nichts für eine so weitreichende Folge herleiten. Vielmehr dürfte der Vorgang der Zusendung des Exposés an den Zweitprüfer zu Beginn der Bearbeitungsphase dem Zweck der Sondierung gedient haben, ob der Zweitprüfer sich überhaupt als solcher zur Verfügung stelle. Dass die wesentliche Funktion eines Exposés in der Unterstützung bei der erfolgreichen Suche nach Gutachtern liege, hat der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung selbst erklärt. Im Übrigen ist bei der Ermittlung des Erklärungsgehalts der Entgegennahme des Exposés durch den Zweitprüfer auch in Rechnung zu stellen, dass es eine Rechtsgrundlage in der Prüfungsordnung für diesen Vorgang als solchen nicht gibt. Auch dies spricht dagegen, ihm nennenswerte Erklärungsgehalte zu unterstellen. Schließlich spricht zusätzlich der – naturgemäß – vage gehaltene Inhalt des Exposés vom 30. Dezember 2021 dagegen, auf fassbare Bindungswirkungen des Prüfers zu schließen. Dass die später, nach Abgabe der Masterarbeit, vom Zweitgutachter bewerteten konkreten Eigenschaften der klägerischen Bearbeitung der Masterarbeitsaufgabe bereits im Exposé dergestalt angelegt gewesen sind, dass sie sich gleichsam schlicht nur noch entfaltet hätten, legt der Kläger nicht stichhaltig dar und ist auch sonst nicht feststellbar. Im Übrigen benennt auch das Exposé die vom Zweitprüfer später zum zentralen Bezugspunkt seiner Prüferkritik erhobene „Hauptforschungsfrage“ („Welche Lehren für die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland lassen sich aus dem Militäreinsatz in Afghanistan ziehen?“) bereits. Vor diesem Hintergrund begibt sich die spätere Prüferkritik gerade nicht in Widerspruch zu den Inhalten des Exposés, sondern bewertet implizit dessen Umsetzung (vgl. im Übrigen auch die Ausführungen zur fehlenden Stichhaltigkeit der klägerischen Rüge gegen die Prüferkritik des mangelhaften Forschungsdesigns unten b) dd)).

83 Nichts anderes ergibt sich bei der gebotenen Auslegung und Würdigung des Inhalts der E-Mail des Zweitprüfers an den Kläger vom 13. Juni 2022. Bei der Auslegung dieser Mitteilung in Analogie zu §§ 133, 157 BGB ist zentral in Rechnung zu stellen, dass es sich um Kommunikation zwischen einem Prüfer und einem Prüfling auf dem Niveau der Schlussphase eines Masterstudiengangs handelt. Auch ist dem Kläger – wie bereits erwähnt – zuzumuten, die Regelungen der Prüfungsordnung, insbesondere jene über den Prüfungszweck der Masterarbeit samt des Selbstständigkeitskriteriums, zu kennen und in Rechnung zu stellen.

84 Gemessen daran durfte der Kläger die E-Mail des Zweitgutachters vom 13. Juni 2022 – entgegen der im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung klägerseits vertretenen Ansicht – nicht etwa dahingehend verstehen, dass der Zweitprüfer dem Kläger habe mitteilen wollen, aus seiner Sicht sei der eingereichte Masterarbeitsentwurf in dem Sinn „fertig“, dass nach einer Abgabe der Arbeit in diesem Zustand keine nennenswerte Zweitprüferkritik geübt und er die in der klägerischen E-Mail vom 16. Mai 2022 erbetene „sehr gute Note“ erhalten würde. Zwar hat der Zweitprüfer in dieser Nachricht seinen Eindruck mitgeteilt, „[i]nsgesamt schein[e] die Arbeit ja bereits (mehr oder weniger) fertig zu sein“. Dem kann jedoch nicht der vom Kläger suggerierte weitgehende Erklärungsinhalt entnommen werden, der Zweitprüfer bringe zum Ausdruck, die Arbeit sei frei von Kritik und mit „sehr gut“ zu bewerten. Das folgt bereits aus der Relativierung „mehr oder weniger“, aus dem distanzierenden Verb „scheint“ und vor allem aus dem Kontext der zitierten Aussage. Denn der Zweitprüfer erklärt einleitend im vorangestellten Satz unzweideutig, noch keine nähere Begutachtung vorgenommen zu haben, wenn er schreibt, „bisher nur die Gelegenheit[,] kurz über den Abstract und die Arbeit zu schauen“, gehabt zu haben. Es kommt noch hinzu, dass der Zweitprüfer im weiteren Verlauf der Nachricht durchaus – intensive – inhaltliche Kritik am Entwurf der Arbeit übt, wenn er die „Selbstdarstellung“ der Arbeit anspricht und insoweit erklärt, die angebliche Forschungsfrage sei keine echte Forschungsfrage. Diese – zwar offenkundig milieubedingt höflich formulierte („einzige Sache“, „aber das ist nur mein Eindruck“), inhaltlich aber deutlich kritische – inhaltliche Rückmeldung deckt sich im Übrigen mit einem späteren Hauptkritikpunkt in der Zweitbegutachtung. Denn auch in der zitierten Mail spricht der Zweitgutachter bereits die im Gutachten kritisierte Schwäche an, dass die Hauptforschungsfrage nach den „Lehren“ aus dem Afghanistan-Einsatz nur in Gestalt von „Schlussfolgerungen, die sich aus dem eigentlichen Hauptteil der Arbeit ergeben und nur einen Bruchteil [der] Arbeit darstellen“, daherkomme. Ausgehend davon begibt sich der Zweitprüfer bei der späteren Begutachtung gerade nicht in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten.

85 (3) Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht trifft es im Übrigen nicht zu, dass der Zweitprüfer, indem er die „Entscheidung“ getroffen habe, der Kläger habe Struktur, Gliederung, Gewichtung und Darstellung des Themas der Arbeit allein mit dem Erstgutachter abzuklären, darauf verzichtet habe, solcherlei Gesichtspunkte einer Bewertung zu unterziehen.

86 Die klägerische Auffassung vermengt – nach dem oben Erörterten in unzulässiger Weise – die von der Prüfungsordnung in § 11 Abs. 5 SPO voneinander gesonderten Vorgänge der Betreuung und der Bewertung der Arbeit und ist angesichts des Grundsatzes der jeweils eigenständigen und unabhängigen Bewertung durch jeden der beiden Prüfer ohne normative Grundlage. Überdies ist ihre Prämisse, der Zweitprüfer habe die oben näher bezeichnete „Entscheidung“ getroffen, nicht haltbar, jedenfalls aber irreführend. Der Zweitprüfer hat mit seinem Verweis auf die Betreuerstellung des Erstgutachters lediglich die sich aus § 11 Abs. 5 SPO in Verbindung mit den oben zitierten Beschlüssen des Prüfungsausschusses ergebende Rechtslage nachvollzogen.

87 Auch in anderer Hinsicht ermangelt es dem klägerischen Argument an einer tragfähigen Grundlage: So ist klägerseits nicht substantiiert dargetan oder sonst feststellbar, welche Bearbeitungsentscheidungen des Klägers nachweislich in ausdrücklicher Rücksprache mit dem Erstprüfer erfolgt seien. Dabei kann im Übrigen insbesondere auch das vorgelegte Exposé nicht ohne Weiteres eine belastbare Grundlage für entsprechende Schlüsse bilden. Der Kläger selbst beschreibt dessen Funktion in der bloßen Unterstützung bei der Suche nach Betreuern. Ihm eine weitergehende Funktion im Sinn einer verbindlichen Konkretisierung der Aufgabenstellung zuzuschreiben, entbehrt einer normativen Grundlage in der Prüfungsordnung. Auch sind einschlägige Erklärungen des Erstgutachters nicht substantiiert vorgetragen oder ersichtlich.

88 (4) Im Einzelnen gelingt es dem Kläger nicht – dies weder vorgerichtlich noch im gerichtlichen Verfahren –, durchdringend darzulegen, dass aus Erklärungen oder Verhaltensweisen des Zweitprüfers während der Bearbeitungsphase auf Beurteilungsfehler bei der späteren Bewertung zu schließen wäre. Dies wird im Folgenden (siehe sogleich Gliederungspunkt b)) im Einzelnen erörtert.

89 b) Vor dem Hintergrund dieser übergreifenden Feststellungen tragen die einzelnen Rügen des Klägers aus seiner vorgerichtlichen Stellungnahme vom 7. Februar 2023, aus jener vom 4. April 2023 und aus dem gerichtlichen Verfahren den Schluss auf Bewertungsfehler des Zweitgutachters jeweils nicht; solcherlei Fehler ergeben sich auch nicht aus sonstigen Umständen.

90 aa) Die klägerische Rüge gegen die Kritik des Zweitprüfers, die Hauptforschungsfrage sei nicht systematisch beantwortet worden und es fehle an sinnvollen politischen Empfehlungen, bleibt ohne Erfolg.

91 Wenn der Kläger in seiner vorgerichtlichen Stellungnahme vom 7. Februar 2023 bemängelt, diese Kritik des Zweitprüfers stehe im Widerspruch zum „kompletten vierten Absatz des Erstgutachtens“, so zeigt er damit keinen Bewertungsfehler des Zweitprüfers auf. Im Ausgangspunkt sind die obigen Ausführungen dazu, dass allein ein Widerspruch zu Aussagen des Erstgutachtens für sich genommen grundsätzlich nicht den zwingenden Schluss auf einen Bewertungsfehler zulässt, in Bezug zu nehmen. Die gerügte Zweitprüferkritik stellt prüfungsspezifische Wertungen in Betreff auf die Systematizität, inhaltliche Fokussierung und Konsistenz der Arbeit, gemessen an der vom Kläger selbst hervorgehobenen Hauptforschungsfrage, sowie auf die Zweckdienlichkeit der von diesem erarbeiteten politischen Empfehlungen dar. Diese Wertungen erläutert der Zweitgutachter im weiteren Verlauf seines initialen Gutachtens wie auch in seiner Überdenkungsstellungnahme näher; sie sind frei von Beurteilungsfehlern.

92 Sollte man die Zweitprüferkritik an der mangelhaften Zweckdienlichkeit erarbeiteter politischer Empfehlungen (siehe für Details der Kritik insbesondere den fünften und sechsten Abschnitt des initialen Zweitgutachtens) teilweise als fachspezifische Wertungen begreifen, so hat es der Kläger jedenfalls versäumt, den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem des Zweitprüfers in qualifizierter Weise aufzuzeigen und die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit seiner Lösung mit Hilfe objektiver Kriterien einsichtig zu machen. Die bloße Inbezugnahme von „Seiten 64 bis 67 der Arbeit“ trägt von vorneherein nicht; erkennbar hat der Zweitprüfer die dortigen Ausführungen bewertet (vgl. nur den sechsten Abschnitt des initialen Zweitgutachtens). Die exemplarische Benennung einer „Lehre“ auf Seite der 3 der Stellungnahme vom 4. April 2023 wird den skizzierten Anforderungen an eine Vertretbarkeitsrüge ebenso wenig gerecht, zumal der Kläger es versäumt, im Einzelnen darzulegen, wie er diese „Lehre“ bereits in seiner Arbeit überzeugend hergeleitet haben möchte. Daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Zweitprüfer in seiner Stellungnahme im Gegenvorstellungsverfahren dazu ausführt, dass diese „Lehre“ nunmehr – im Gegenvorstellungsverfahren – zwar besser präsentiert, in der Arbeit selbst aber jedenfalls nicht im Hauptteil systematisch und explizit erarbeitet worden sei (vgl. näher den fünften Absatz der Stellungnahme des Zweitprüfers im Gegenvorstellungsverfahren).

93 Bei alledem geht der Kläger mit seinen Rügen insbesondere auch nicht auf die leitende Erwägung des Zweitprüfers, in der Arbeit werde nicht in belastbarer und systematischer Weise der Schritt von der Identifikation von Problemen hin zu dem – eigentlich angezielten – Ziehen von Lehren und zu der Umwandlung dieser Lehren in praktisch umsetzbare politische Empfehlungen gegangen (vgl. den sechsten Abschnitt des initialen Zweitgutachtens), ein.

94 Ebenso wenig stichhaltig ist in diesem Zusammenhang der Pauschalverweis des Klägers auf den vierten Absatz des Erstgutachtens. Dort macht der Erstgutachter – durchaus deutlich positiv wertende – Ausführungen zur Arbeit des Klägers. Diese haben jedoch allenfalls am Rande (allenfalls im letzten Satz dieses Absatzes ) Bezug zu den genannten Kritikpunkten des Zweitgutachters. Im Übrigen bewertet der Erstgutachter im vierten Absatz seines Gutachtens die einzelnen Teile der Arbeit; um den vom Zweitprüfer fokussierten Gesichtspunkt der Rückbindung dieser einzelnen Teile an die Hauptforschungsfrage und die „Lehren“ geht es nicht. Überdies liegt das Erstgutachten in seinem letzten Absatz tendenziell in einer Linie mit den einschlägigen Grundlagen der Zweitprüferkritik, wenn es dort heißt: „Vor dem Fazit der Arbeit fragt sich der Kandidat dann noch, welche Lehren aus dem Einsatz in Afghanistan für ähnlich Einsätze in der Zukunft gezogen werden können“. Die Beschreibung des Erstprüfers, dass solcherlei Ausführungen „dann noch“, „[v]or dem Fazit“ kommen, steht der Kritik des Zweitgutachters, eine systematische Beantwortung dieser Frage liege in der Arbeit insgesamt gerade nicht vor, nicht entgegen, teilt vielmehr deren Ausgangsbefund.

95 bb) Auch bleibt die klägerische Rüge, die Prüferkritik des Zweitgutachters an der Überschreitung der bloßen Soll-Angabe von 20.000 Wörtern sei fehlerhaft, ohne Erfolg.

96 Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger, wie er geltend macht, „eine mögliche Überschreitung der Wortanzahl vorher mit den beiden Betreuenden besprochen“ habe. Denn die einschlägige Kritik des Zweitprüfers bleibt davon unberührt. Dieser hat – entgegen der klägerischen Lesart – mit dem Einschub „Länge, die über die von der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen ca. 20.000 Wörter hinausgeht, […]“ im zweiten Absatz des initialen Zweitgutachtens gerade nicht eine etwaige „Ausschlussanzahl“ geltend gemacht. Vielmehr stellt die Prüferkritik an dieser Stelle, dies zeigt die Einbettung in die Gesamtaussage („Leider und trotz ihrer Länge, die über die von der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen ca. 20.000 Wörter hinausgeht, verfehlt sie es, die Frage ‚[…]‘ (Seite 5) systematisch zu beantworten und sinnvolle politische Empfehlungen zu liefern“), auf den inhaltlichen Gesichtspunkt ab, dass die Hauptforschungsfrage nicht überzeugend beantwortet werde. Die Überschreitung der – zutreffend – als „ca.“-Vorgabe gekennzeichneten und damit gerade nicht strikt und absolut gesetzten Wörteranzahl wird zu diesem Kern der Kritik lediglich ergänzend in Beziehung gebracht.

97 cc) Die weitere Einzelrüge, der Zweitprüfer habe im Widerspruch zum Erstgutachten die inhaltliche Inkohärenz sowie nicht nachvollziehbare Exkurse der Arbeit bemängelt, greift nicht durch.

98 Diese Kritik zielt auf prüfungsspezifische Wertungen und erweist sich – in sich – als beurteilungsfehlerfrei. Der Zweitgutachter hat sie näher begründet, indem er sachgerecht und willkürfrei, in Übereinstimmung mit allgemeinen Bewertungsgrundsätzen auf die fehlende Rückbindung der Einzelteile der Arbeit an die vom Kläger selbst formulierte Hauptforschungsfrage nach den Lehren aus dem Afghanistan-Einsatz abgestellt hat.

99 Dass der Erstprüfer die innere Kohärenz der Arbeit in seinem Gutachten positiv bewertet hat (vgl. insbesondere die Aussagen im dortigen zweiten Abschnitt: „vermeidet in gekonnter Weise ein Abdriften“, „konzentriert sich auf wichtige Aspekte, die den Roten Faden der Arbeit bilden und am Ende der Bearbeitung ein harmonisches Ganzes ergeben“), weist die anderslautende Einschätzung des Zweitgutachters nicht als fehlerhaft aus. Während der Zweitgutachter – wie erwähnt – die Rückbindung der Einzelteile der Arbeit an die vom Kläger selbst formulierte Hauptforschungsfrage zum Kriterium der Bewertung der Kohärenz gemacht hat, fokussiert der Erstgutachter offenkundig andere Parameter der Konsistenz und stellt wohl insbesondere darauf ab, dass „die jeweiligen Fragestellungen im Rahmen dessen, was für eine Masterarbeit an Zeit und Schreibplatz zur Verfügung steht, jeweils profund aufbereitet“ werden.

100 Dem Zweitgutachten kann an dieser Stelle auch nicht etwa ein Bewertungsfehler entnommen werden, weil der Zweitgutachter die „Betreuungsleistung“ des Erstprüfers oder die Prüfungsaufgabe als solche bemängelt hätte (hierzu allgemein oben a) aa)). Zwar bringt der Zweitprüfer zum Ausdruck, dass die Vielzahl der in der Masterarbeit angesprochenen Fragen „alle eine Untersuchung wert sind, aber nicht in einer einzigen MA-Arbeit“. Er konkretisiert seine Prüferkritik jedoch dahingehend, dass die zentrale Schwäche darin liege, dass die verschiedenen Fragen unzusammenhängend nebeneinander abgehandelt würden und dass sie nicht in kohärenter Weise zu der Arbeit beitragen, „die sich angeblich auf die Lehren für die Außen- und Sicherheitspolitik konzentriert“. Damit macht er Eigenschaften der klägerischen Bearbeitung zum Gegenstand seiner Kritik, die sich nicht zwangsläufig aus der Aufgabenstellung selbst ergeben. Entgegen der klägerischen Deutung des Zweitgutachtens bringt er nicht zum Ausdruck, die Prüfungsaufgabe sei per se nicht bearbeitbar.

101 Auch führt der Umstand, dass im dem Zweitprüfer vorab zugeleiteten Exposé vom 30. Dezember 2021 bereits ein Teil der „Unterforschungsfragen“ benannt ist, nicht etwa dazu, dass spätere Kritik des Zweitprüfers an der konkreten Erörterung, Darstellung und Rückbindung derselben in der abgegebenen Arbeit, ausgeschlossen wäre. Dem Exposé ist die später kritisierte Inkohärenz der Bearbeitung noch nicht etwa zwingend immanent. Jedenfalls hatte der Kläger zudem auch im Exposé bereits die zentrale Stellung der – später auch vom Zweitprüfer in den Fokus seiner Bewertung gerückten – „Hauptforschungsfrage“ hervorgehoben (vgl. auch bereits oben a) bb)).

102 Soweit der Kläger in seiner vorgerichtlichen Stellungnahme vom 7. Februar 2023 darauf hinweist, er habe den Zweitgutachter Mitte Mai 2022 aufgefordert, „zur inhaltlichen Konsistenz der Arbeit vor der finalen Abgabe Stellung zu nehmen“, bleibt dies ohne rechtliche Erheblichkeit. Denn nach dem oben näher Begründeten war der Zweitprüfer nicht gehalten, schon während der Bearbeitungsphase korrigierenden Einfluss auf diese Aspekte zu nehmen; überdies ist festzustellen, dass der Zweitprüfer in seiner E-Mail vom 13. Juni 2022 sogar bereits die Inkohärenz zwischen Forschungsfrage und Darstellung pointiert hervorgehoben hat (siehe oben a) bb) (2)).

103 Auch stellen die vom Kläger in seiner vorgerichtlichen Stellungnahme vom 7. Februar 2023 vorgebrachten Umstände die einschlägige Zweitprüferkritik an der inkohärenten Darstellung nicht als fehlerhaft aus. Allein die Tatsache, dass er im Vorwort der Arbeit Ausführungen zur „Notwendigkeit der Exkurse“ gemacht haben mag – inhaltliche und methodologische Ausführungen im Vorwort beschränken sich im Übrigen auf etwa zehn Zeilen an dessen Ende und bleiben abstrakt –, geht an der Kritik des Zweitgutachters, die Relevanz der historischen und juristischen Abschnitte für die Hauptforschungsfrage bleibe in der konkreten Bearbeitung offen, vorbei. Auch der Hinweis auf den Beginn von Kapitel 3.2 (unter anderem mit der Aussage „Um die rechtlichen Voraussetzungen mit spezifischem Bezug auf den Afghanistaneinsatz verstehen zu können, ist es nötig, zuerst eine allgemeine Abhandlung aufzuzeigen“) ist nicht geeignet, die Kritik des Zweitgutachters, es werde kein hinreichender Bezug zu den „Lehren“ und „Handlungsempfehlungen“ deutlich, als fehlerhaft auszustellen (vgl. zudem erläuternd Absatz 4 der Überdenkungsstellungnahme des Zweitprüfers). An der zitierte Stelle seiner Arbeit geht der Kläger auf die Relevanz der historischen für die juristischen Fragestellungen ein; die Hauptforschungsfrage bleibt hier – wie vom Zweitgutachter bemängelt – außen vor.

104 Schließlich bleibt auch das einschlägige Vorbringen des Klägers aus seiner vorgerichtlichen Stellungnahme vom 4. April 2023 ohne Erfolg. Der Kläger wiederholt hier seine Einwände gegen die Zweitprüferkritik an der fehlenden Systematizität und an der inhaltlichen Inkohärenz der Einzelabschnitte der Arbeit, ohne seine Rügen zu substantiieren. Dafür genügt es insbesondere nicht, dass er auf Seite 1 dieser Stellungnahme schlicht die Gliederung seiner Arbeit darstellt. Auch der auf Seite 2 der Stellungnahme ergänzte Hinweis auf Seite 6 der Arbeit führt nicht zur Stichhaltigkeit der klägerischen Rüge. Dort findet sich im Wesentlichen eine – teilweise vom Zweitprüfer beanstandungsfrei als falsch gekennzeichnete („deduktiv“) – äußerst knapp gehaltene Zusammenfassung der Methodik, Behauptungen zur wissenschaftlichen Relevanz, Angaben zur Zielgruppe und zu den „in den einzelnen Kapiteln dieser Arbeit noch folgenden Unterforschungsfragen“. Allein die Auflistung dieser einzelnen Fragen ist nun aber (gerade) nicht geeignet, die Kritik des Zweitgutachters, sie stehen unverbunden nebeneinander, zu entkräften.

105 dd) Auch die Rüge, die Kritik des Zweitprüfers am Fehlen eines klar definierten Forschungsdesigns in der Arbeit selbst sei fehlerhaft, bleibt ohne Erfolg.

106 Es greift insbesondere nicht durch, wenn der Kläger in diesem Zusammenhang in seinen vorgerichtlichen Stellungnahmen auf den Umstand verweist, unter anderem dem Zweitprüfer zu Beginn der Bearbeitungsphase mit dem Exposé ein „Forschungsdesign“ zugeleitet zu haben. Dies geht an der Kritik des Zweitprüfers vorbei, wonach der Kläger es versäumt habe, – in der Arbeit selbst – „das Design und die Logik zu skizzieren, die seiner Forschung zugrunde liegen“, und zu erklären, „was er tut, warum er tut, was er tut, und wie das, was er tut, ihm ermöglicht, seine Schlussfolgerungen zu ziehen und seine Behauptungen zu widerlegen oder zu untermauern“ (so im neunten Absatz des initialen Gutachtens).

107 Es ist frei von Beurteilungsfehlern, dass der Zweitgutachter entsprechende ausdrückliche methodologische Reflexionen in der Arbeit selbst vermisst. Es handelt sich dabei um eine – gerichtlich nach dem oben Gesagten nur begrenzt überprüfbare – prüfungsspezifische Wertung. Sollte man dies anders sehen und die betroffene Wertung wegen der Übergänge der aufgeworfenen Frage in die – ihrerseits dem wissenschaftlichen (Meta-)Diskurs zugehörige – fachlich-disziplinäre Methodologie der Politik- und Sozialwissenschaften als fachspezifisch qualifizieren, scheiterte die klägerische Rüge jedenfalls an den Anforderungen an eine stichhaltige Vertretbarkeitsrüge. Der Kläger hat es versäumt, den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem des Zweitprüfers in qualifizierter Weise aufzuzeigen und die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit seiner Lösung mit Hilfe objektiver Kriterien samt Auswertung des methodologischen Fachschrifttums einsichtig zu machen. Hierfür genügen insbesondere nicht die apodiktischen Aussagen aus seiner Stellungnahme vom 4. April 2023: „Weiterhin impliziert der Vorwurf, dass das Vorhandensein eines Designs zwingende Voraussetzung für erfolgsorientierte Forschung sei. Jedoch konnte ich keine wissenschaftliche Quelle finden, die das so bestätigt.“ Auch im Klageverfahren hat der Kläger seiner Rüge insoweit keine stichhaltigen Informationen hinzugefügt. Sein hier einschlägiges Vorbringen erschöpft sich darin, zu behaupten, die im gerichtlichen Verfahren vom Prüfungsausschuss zur Klageerwiderung angeführten Literaturhinweise zur Funktion von Forschungsdesigns in der politikwissenschaftlichen Forschung seien in der Zweitbewertung absolut gesetzt worden, ohne dafür eine Grundlage in den – maßgeblichen – Voten des Zweitprüfers zu benennen. Dies ist jedoch nicht Inhalt der Zweitprüferkritik gewesen. Vielmehr beschreibt der Zweitprüfer in seinen Voten seinen Zugriff auf das Erfordernis einer methodologischen Selbstreflexion in selbstständiger und wie erörtert beurteilungsfehlerfreier Weise.

108 Als prüfungsspezifische Wertung erweist sich die Prüferkritik am Fehlen expliziter methodologischer Selbstreflexion in der Arbeit als beurteilungsfehlerfrei. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Zweitprüfer das entsprechende Bedürfnis nach explizierter methodologischer Selbstreflexion weiter begründet und nicht etwa als Selbstzweck behandelt hat. Denn zum einen habe der Umstand, dass die Hauptforschungsfrage nach den „Lehren“ aus dem Afghanistan-Einsatz mit den Einzelabschnitten der Masterarbeit nicht verzahnt sei, seinen Grund im Fehlen eines Forschungsdesigns (vgl. die plausiblen Erläuterungen des Zweitprüfers im zweiten und siebten Abschnitt des initialen Gutachtens). Zum anderen verdeutlicht der Zweitgutachter am Beispiel der mangelhaften Reflexion des Klägers über die Methodik der geführten Interviews, dass es dem Leser zwar möglich sei, etwa aufgrund der biographischen Angaben zu den Interviewpartnern „eigene Schlussfolgerungen“ zu methodischen Entscheidungen des Klägers zu ziehen, die Gehalte der Arbeit aber nicht den Schluss zuließen, der Kläger habe zweckmäßige Methodik-Entscheidungen (etwa bei der Wahl geeigneter Interviewpartner) getroffen (vgl. den neunten Abschnitt des initialen Gutachtens). Hier stellt der Zweitgutachter – auch dies beurteilungsfehlerfrei – ausdrückliche Angaben zum Forschungsdesign jedenfalls als Obliegenheit aus, welche insbesondere dann greift, wenn das wissenschaftliche Vorgehen sich nicht gleichsam aus sich selbst heraus erklärt.

109 Der klägerische Verweis auf das der Arbeit vor- und ausgelagerte Exposé kommt daher von vorneherein nicht als stichhaltiger Einwand gegen die Zweitprüferkritik an der mangelhaften methodologisch-reflexiven Qualität der Masterarbeit selbst in Betracht. Die von den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren noch vertiefte Auseinandersetzung über die Qualität des Exposés geht damit an der – hier maßgeblichen – Zweitbegutachtung und somit an der zur Entscheidung stehenden Sache vorbei. Jedenfalls aber verhält sich das vage und fragmentarisch gehaltene Exposé, ohne dass es darauf entscheidend ankommt, ohnehin erkennbar nicht in aussagekräftiger Weise zu der vom Zweitprüfer vermissten Frage, auf welche Weise der Kläger zu Antworten auf die Hautforschungsfrage gelangen möchte.

110 Es ist auch nicht stichhaltig, wenn der Kläger anführt, im Vorwort der Arbeit und im Abschnitt „Inhaltliche Einführung und Forschungsfrage“ sein Forschungsdesign niedergelegt zu haben. Inhaltliche und methodologische Ausführungen im Vorwort beschränken sich – wie bereits festgestellt – auf etwa zehn Zeilen an dessen Ende und bleiben abstrakt. Die vom Zweitprüfer vermisste methodologische Selbstreflexion wird dort nicht in belastbarer Weise geleistet. Die dortigen Angaben werden sodann im Wesentlichen auf Seiten 5 bis 7 der Masterarbeit wiederholt. Jedenfalls mit den dortigen Ausführungen hat sich der Zweiprüfer insbesondere im siebten Abschnitt seines initialen Votums auch stellenweise explizit auseinandergesetzt und verschiedene einschlägige Unzulänglichkeiten der zudem äußert knappen Selbstbeschreibung der Arbeit benannt.

111 Die im Klageverfahren zwischen den Beteiligten vertiefte Auseinandersetzung über die Bedeutung der Legaldefinition eines „Forschungsdesigns“ in „Anlage 1: Modulbeschreibungen“ der Prüfungsordnung geht an der einschlägigen Prüferkritik des Zweitgutachters vorbei. Bereits im initialen Zweitgutachten ist hinreichend deutlich gewesen, dass der Zweitprüfer einen anderen – nämlich den oben bereits referierten – Begriff von ‚Forschungsdesign‘ seiner Bewertung zugrunde legt, als er in der Anlage zur Prüfungsordnung in Bezug genommen und legaldefiniert wird. Es geht ihm – dies hat er sodann in der Stellungnahme im Gegenvorstellungsverfahren auch nochmals hervorgehoben – um ein Kriterium wissenschaftlicher Qualität in Gestalt methodologischer Selbstreflexion, welches einer wissenschaftlichen Arbeit inhärent, also kein gesondertes Dokument sei, und damit nicht – wie dem Satzungsgeber in der Anlage zur Prüfungsordnung – um eine Genre-Bestimmung einer bestimmten Textsorte, welche vom Modulkatalog verschiedentlich als eigenständige Studien- und Prüfungsleistung (im Übrigen nicht im direkten Zusammenhang mit der Masterarbeit) in Bezug genommen wird. Ein und dasselbe Wort bezeichnet hier schlicht unterschiedliche Dinge.

112 ee) Die Rüge des Klägers, der Zweitprüfer habe in fehlerhafter Weise Kritik an der fehlenden Eignung der Interviewpartner geübt, greift nicht durch.

113 Eine insoweit einschlägige vorgerichtliche Teilrüge des Klägers bedient abermals das – nach dem oben Gesagten fehlgeleitete (s.o. a) bb)) – Muster, der Zweitprüfer wäre dazu aufgerufen gewesen, Kritik an der Methodik der Interviews schon vor der Abgabe der Arbeit zu monieren.

114 Eine weitere Teilrüge erschöpft sich in einem Verweis auf die Angaben im Anhang zur Masterarbeit, welche die „notwendigen, erklärenden Worte“ enthalten sollen. Denn dort werde unter anderem erklärt, welche Interviews welcher Teilfragestellung zuarbeiten und der Beantwortung zweckdienlich seien. Diese Beschreibung der Gehalte des Anhangs ist jedenfalls verzerrend und irreführend. Tatsächlich finden sich im Anhang nur knappe biographische Angaben zu den drei Interviewpartnern sowie Zwischenüberschriften zum Fragkatalog. Damit wird der Kläger den Ausführungen des Zweitprüfers in dessen initialem Gutachten, im dortigen neunten Abschnitt, nicht umfassend gerecht und kann diese nicht als beurteilungsfehlerhaft ausstellen. Denn die vom Kläger durch den Verweis auf den Anhang seiner Arbeit in Bezug genommenen Angaben enthalten nicht die vom Zweitprüfer in beurteilungsfehlerfreier Weise vermissten Erläuterungen unter anderem zu der Entwicklung der Fragen – denn der bloße Abdruck der fertigen Fragen gibt nichts zu deren Entwicklung her – und zu der Auswahl der Befragten – denn die unvermittelt ohne fachliche Einordnung eingefügten und zudem äußerst knappen biographischen Angaben geben nichts zu den Kriterien der Auswahl und ihrer Anwendung her –. Auch finden sich dort keine Antworten auf die Frage des Zweitgutachters, warum die Interviews geführt wurden, das heißt: welche Erkenntnisse sie generieren sollten. Allein die zwischen den Fragen eingefügten Zwischenüberschriften erfüllen erkennbar keine belastbare Erläuterungsfunktion.

115 Die im Klageverfahren vertiefte Rüge, der Zweitprüfer habe in rechtswidriger Weise die Wahl unter anderem der Interviewpartnerin M... als „ungeeignet“ bewertet, verkennt die Stoßrichtung der Zweitprüferkritik und lässt einen Bewertungsfehler nicht erkennen. Zwar hat der Zweitprüfer in einem Halbsatz in seiner Stellungnahme zur Gegenvorstellung seine Kritik an der Wahl dieser Interviewpartnerin in der Tat dahingehend zugespitzt, diese sei „ungeeignet“. Die gesteigerte Formulierung an dieser konkreten Textstelle der Stellungnahme zur Gegenvorstellung darf jedoch nicht ihrem Kontext aus dem initialen Zweitgutachten und dem benachbarten Text der Stellungnahme zur Gegenvorstellung entkleidet werden. Den übrigen einschlägigen Erklärungen des Zweitprüfers lässt sich entnehmen, dass seine Kritik die Frage der mangelhaften Begründung der Eignung der Interviewpartner betrifft. Bereits im initialen Votum hat der Zweitprüfer deutlich gemacht, seine Kritik fokussiere den Umstand, dass der Kläger in seiner Arbeit die Kriterien der Auswahl der Interviewpartner nicht offen gelegt habe. Zur Unterstützung seiner Kritik hat der Zweitprüfer sodann – auch dies bereits in seinem initialen Gutachten – ergänzt, dass dies deshalb schwer wiege, weil er, auch nachdem er die im Anhang zur Arbeit angeführten biographischen „Informationen gelesen habe[,] und ohne zusätzliche Begründung […] nicht davon überzeugt [sei], dass W..., M... und U... die am besten geeigneten Expert*innen für Interviews“ gewesen seien. Um seine für ihn erkennbar im Vordergrund stehende Wertung, ohne explizite Begründung sei die – gute (vgl. die Formulierung „am besten geeigne[t]“) – Eignung der Interviewpartner fraglich, an den Beispielen von M...und z... noch näher zu erläutern, macht der Zweitprüfer in seinem initialen Votum und in der Stellungnahme zur Gegenvorstellung sodann nähere Ausführungen zu deren Biographien, insbesondere zu Funktionen und Amtszeiten.

116 Dem Kern der Zweitprüferkritik, dass der Kläger in seiner Arbeit die Kriterien der Auswahl der Interviewpartner nicht offen gelegt habe und sich deren gute Eignung für die Beantwortung der Hauptforschungsfrage auch nicht etwa unausgesprochen aufdränge, ist der Kläger auch im Klageverfahren nicht stichhaltig begegnet. Wenn er hervorhebt, dass M...und W...durchaus in der Anfangsphase des Einsatzes an maßgeblichen Entscheidungen zum Afghanistan-Einsatz beteiligt gewesen seien, so lässt das die – plausibel begründete – prüfungsspezifische Wertung des Zweitprüfers, der klare Beitrag zur Hauptforschungsfrage nach den Lehren aus dem Afghanistan-Einsatz sei bezogen auf den gesamten Einsatz nicht hinreichend erkennbar, intakt. Die Prüferkritik gewinnt dadurch an zusätzlichem Gehalt, dass der Zweitprüfer – auch dies bereits in seinem initialen Gutachten – plausibel anführt, in Betreff auf die laut der Selbsterklärung des Klägers angeblich zentral untersuchten Lehren aus dem Afghanistan-Einsatz wäre es „vielleicht relevanter und nützlicher“ gewesen, Vertreter des Bundesverteidigungsministeriums, der zivil-militärischen Kooperationspartner Deutschlands, ehemalige afghanische Regierungsvertreter, ehemalige Mitglieder der afghanischen Polizei- und Sicherheitskräfte oder Zivilisten aus Kundus oder Mazar-i-Sharif zu befragen. Vor diesem Hintergrund ist es zu verstehen und frei von Beurteilungsfehlern, wenn der Zweitgutachter die von M...erreichbaren Informationen als „Hintergründe der Entsendung deutscher Truppen“ qualifiziert. Konsequent setzt sich hier die – nach dem oben Ausgeführten ihrerseits beurteilungsfehlerfreie – Zweitprüferkritik daran, dass der Kläger es versäumt habe, die völkerrechtlichen und sonstigen juristischen Hintergründe an seine Hauptforschungsfrage zurückzubinden, fort. Aus diesem Grund greift auch die ergänzende Bemerkung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, M... und das für Justiz zuständige Bundesministerium seien seinerzeit für die Prüfung der rechtlichen Grundlage des Afghanistan-Einsatzes verantwortlich gewesen, nicht entscheidend durch.

117 Schließlich sind in diesem Zusammenhang die von den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren ausgetauschten Ansichten über das Verhältnis zwischen Eliteninterviews und Experteninterviews nicht entscheidungserheblich. Denn diese Erörterungen befassen sich nicht mit der – hier maßgeblichen – Kritik des Zweitprüfers.

118 ff) Auf der dritten Seite seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2023 behauptet der Kläger ferner einen Widerspruch von Aussagen des Zweitgutachters aus dem sechsten Abschnitt des initialen Zweitgutachtens mit Bezug zu Zielen und Prioritäten des Afghanistan-Einsatzes zum letzten Absatz des Erstgutachtens. Mit einer dergestalt unbestimmten Inbezugnahme von Aussagen gewinnt die entsprechende Rüge keinen nachvollziehbaren Inhalt und ist von vorneherein prozessual nicht belastbar. Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang vom Kläger ausgemachte „Wissensfreiheit“ des Zweitprüfers. Inwieweit inhaltliche Aussagen des Zweitprüfers im sechsten Abschnitt seines Gutachtens inhaltlich falsch sein sollen, legt der Kläger nicht dar.

119 gg) Soweit der Kläger rügt, der Zweitprüfer habe unzulässige Kritik an dem von ihm gewählten interdisziplinären Ansatz gewählt, greift dies nicht durch.

120 In seinen vorgerichtlichen Stellungnahmen hat der Kläger die entsprechende Rüge damit begründet, diese Prüferkritik stehe im Widerspruch zu Aussagen des Erstgutachtens und hätte vom Zweitprüfer bereits während der Bearbeitungsphase vorgebracht werden müssen. Mit beiden Argumenten kann der Kläger aus den oben ausführlich dargestellten Gründen keinen Erfolg haben. Er verkennt dabei zudem jeweils, dass der Zweitprüfer keine grundsätzliche Kritik an der Berücksichtigung interdisziplinärer Elemente geübt hat, sondern deren fehlende Rückbindung an die Hauptforschungsfrage, welche nach politischen Lehren fragt, bemängelt hat (vgl. deutlich klarstellend sodann noch die Überdenkungsstellungnahme, dortige S. 4: „An einer interdisziplinären Perspektive ist nichts auszusetzen. Sie ist sogar wünschenswert. Allerdings müssen die rechtswissenschaftlichen Komponenten der Arbeit, genauso wie die politikwissenschaftlichen und auch die historischen Komponenten, einen klaren Beitrag zur Beantwortung der Hauptforschungsfrage leisten“). Diese fehlerfrei begründete und plausible prüfungsspezifische Wertung bleibt von dem Exposé, dem zu dieser Schwäche der konkreten Ausarbeitung noch nichts zu entnehmen ist, ebenso unberührt wie von etwaigen abweichenden prüfungsspezifischen Wertungen des Erstprüfers, der dieses Kriterium – in Ausübung seines Beurteilungsspielraums – schlicht nicht fokussiert hat.

121 Vor diesem Hintergrund geht es auch fehl, wenn der Kläger im gerichtlichen Verfahren ergänzend rügt, der Zweitprüfer habe die Zielsetzung des interdisziplinären Studiengangs verkannt und seine individuellen Vorstellungen, „nach seiner Profession“, absolut gestellt. Beide Einordnungen haben keine belastbare Grundlage im Zweitgutachten. Es kann daher dahinstehen, wie intensiv der in § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SPO zuvörderst als politikwissenschaftlich qualifizierte Studiengang „N...“ auch durch interdisziplinäre Elemente geprägt ist (vgl. etwa § 3 Abs. 3 Satz 3 SPO). Der Zweitgutachter hat schlicht die klägerische Entscheidung, die Hauptforschungsfrage nach den Lehren aus dem Afghanistan-Einsatz zu fokussieren, ernst genommen und die Arbeit des Klägers an diesem Selbstentwurf gemessen. Dergestalt hat er nicht seine individuellen Vorstellungen, „nach seiner Profession“, absolut gestellt, sondern die innere Kohärenz und Folgerichtigkeit der klägerischen Arbeit überprüft. Beurteilungsfehlerfrei hat er dabei bemängelt, dass der völkerrechtliche und der historische Teil an die Hauptforschungsfrage („Welche Lehren für die Außen- und Sicherheitspolitik der Bundesrepublik Deutschland lassen sich aus dem Einsatz in Afghanistan ziehen?“), die er unwidersprochen und beanstandungsfrei als „politische Analys[e] und Beratung“, welche „Theorie und empirische Evidenz“ erfordere (Abschnitt 7 des initialen Zweitgutachtens), also zweckmäßigerweise mit politikwissenschaftlicher Methodik zu erschließen sei, nicht zurückgebunden seien.

122 Wenn der Kläger in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2023 bemängelt, der Zweitprüfer habe den „Vorwurf erhoben, dass es sich nicht um eine explizit politikwissenschaftliche Ausarbeitung handele, was erneut im Widerspruch zum Gutachten des ersten Betreuers steh[e]“, so verkennt er die in Bezug genommene Prüferkritik. Im siebten Abschnitt des Zweitgutachtens bemängelt der Zweitprüfer in der klägerseits offenkundig in Bezug genommenen Passage vielmehr, eine auf Seite 5 der Masterarbeit getroffene Aussage des Klägers, wonach es sich bei seiner Masterarbeit um eine „explizit politikwissenschaftliche Ausarbeitung“ handele. Diese Selbstbeschreibung – so die plausible Zweitprüferkritik – treffe schlicht nicht zu, weil vielmehr der Modus der beschreibenden historischen Abhandlung vorherrsche.

123 Entgegen der klägerischen Rüge („ohne zu nennen, wie sich der Zweitbetreuer diesen theoretischen und empirischen Bezug vorstellt“) skizziert der Zweitprüfer in den Abschnitten 7 und 8 sowie – nochmals konkret für das Methodik-Element der Interviews – 9, welche Wege ein politikwissenschaftlich informierter und reflektierter Zugriff auf die Hauptforschungsfrage hätte nehmen können.

124 Die weiteren einschlägigen klägerischen Einwände, die historische Würdigung sei „notwendig, sinnvoll und vertretbar“, die rechtliche Würdigung „ebenfalls erforderlich“, genügen – zumal gemessen an der ausdifferenzierten Prüferkritik – nicht den Anforderungen an eine stichhaltige Rüge. Wenn der Kläger im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit der rechtlichen Ausführungen ergänzt, diese folge daraus, „dass zu Beginn des Einsatzes die rechtlichen Rahmenbedingungen von Auslandseinsätzen der Bundeswehr noch nicht hinreichend in der Rechtsanwendung verankert waren bzw. weil es vorher kaum vergleichbare Einsätze gab“, wird nicht deutlich, inwieweit diese Umstände die vom Zweitprüfer bemängelte Einschlägigkeit der rechtlichen Ausführungen in Betreff auf die Hauptforschungsfrage berühren. Daher geht es auch von vorneherein an der Sache vorbei, wenn der Kläger in seiner Stellungnahme in diesem Zusammenhang die Frage eröffnet, ob sich der Zweitgutachter „mit komplexen Fragen des Völkerrechts hinreichend auskenn[e]“. Welche komplexen Fragen des Völkerrechts für die Beantwortung gerade seiner Hauptforschungsfrage von Erheblichkeit sind, legt der Kläger auch mit seinen Rügen nicht dar. Auch deshalb geht er im Übrigen fehl, wenn er fordert, mangels juristischer Expertise hätte der Zweitgutachter Rücksprache mit dem Erstgutachter, einem Rechtswissenschaftler, halten müssen. Diese Rüge verkennt überdies den Grundsatz der selbstständigen und unabhängigen Bewertung der Prüfer bei Prüfermehrheit. Gänzlich fehl – da an den Inhalten des hier als solchen maßgeblichen Zweitgutachtens vorbei – gehen schließlich die von den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren ausgetauschten Ansichten über die Qualifikation des Erstprüfers.

125 hh) Auch der Komplex von Rügen, welche sich gegen die Prüferkritik an den ausgewerteten Quellen richten, führt nicht zu der Feststellung von Bewertungsfehlern.

126 Insoweit möchte der Kläger zunächst einen Widerspruch der Zweitprüferkritik zu der Wertung des Erstgutachters, der Kläger habe aus einer Vielzahl von Primär- und Sekundärquellen geschöpft, geltend machen. Da der Zweitprüfer ausdrücklich klargestellt hat, die Bibliographie sei umfangreich, geht dieser Verweis auf das Erstgutachten jedoch von vorneherein an der Sache vorbei. Der Zweitprüfer hat seine einschlägige Kritik vielmehr darauf bezogen, dass ein Großteil der relevanten Literatur fehle. Er hat nicht die Quantität, sondern Qualität, Einschlägigkeit, Tiefe und Dichte der ausgewerteten Literatur bemängelt (vgl. ausführlich den achten Abschnitt des initialen Zweitgutachtens sowie ergänzend den achten Abschnitt des Gegenvorstellungsvotums). Der Zweitprüfer benennt, welche Art von Literatur er in der Arbeit des Klägers vermisst, so – hinsichtlich der Textsorten – insbesondere peer-review-begutachtete Artikel sowie Verlagsmonografien und – in inhaltlicher Hinsicht – Literatur im Bereich der Internationalen Beziehungen zu Erfolg und Misserfolg humanitärer Interventionen und zum Krieg in Afghanistan.

127 Daneben macht der Kläger geltend, der Zweitprüfer habe es versäumt, ihn bereits vor der Abgabe der Masterarbeit auf aus seiner Sicht noch fehlende Literatur hinzuweisen. Nach dem oben ausführlich Erörterten hat den Zweitprüfer jedoch keine entsprechende Pflicht getroffen (s.o. a) bb) (1)).

128 Eine weitere auf die Prüferkritik an der Quellenlage bezogene Teilrüge bemängelt, dass der Zweitprüfer keinen „Bezug zwischen den Quellen, dem Text der Masterarbeit und der Fragestellung hergestellt“ habe. Es ist nicht bestimmbar, ob der Kläger damit rügen möchte, der Zweitprüfer habe seine Kritik an der vom Kläger verwendeten beziehungsweise nicht verwendeten Literatur nicht im Einzelnen textstellen- und quellengenau aufbereitet. Eine solche Rüge wäre freilich fehlgeleitet. In hinreichend konkreter Weise hat der Zweitprüfer seine – oben zusammenfassend skizzierte – Kritik an Qualität, Einschlägigkeit, Tiefe und Dichte der ausgewerteten Literatur erläutert und teilweise mit exemplarischen Werken illustriert. Der Prüfer ist nicht aufgerufen, die zu begutachtende Arbeit umfassend auszubessern oder gar seinerseits eine parallele Ausarbeitung zu verfassen. Auch deshalb gehen die Ausführungen des Klägers zu google scholar ins Leere. Der Zweitprüfer war frei, in seinem Gutachten exemplarisch unter Verweis auf google scholar zu veranschaulichen, mit welch geringem Aufwand der Kläger einschlägige Literatur hätte finden können. Sollte die zitierte Rüge hingegen so zu verstehen sein, dass der Kläger bemängelt, der Prüfer habe die in der Bibliographie zur Masterarbeit vom Kläger aufgelistete Literatur nicht seinerseits „dem Text der Masterarbeit und der Fragestellung“ zugeordnet, wäre dies ebenfalls fehlgeleitet. Es ist Teil der Aufgabe des Kandidaten, der eine Masterarbeit verfasst, die relevante Literatur unmittelbar an den relevanten Textstellen auszuwerten, aufzubereiten und fachgerecht zu zitieren.

129 ii) Die klägerischen Rügen gegen die bereits im zehnten Abschnitt des initialen Gutachtens vom Zweitprüfer ausdrücklich als „kleine, eher beiläufige Punkte“ qualifizierten Gesichtspunkte lassen die Rechtmäßigkeit der Zweitbegutachtung unberührt.

130 In Betreff auf die klägerische Rüge gegen seine Prüferkritik an der nicht immer angemessenen Verwendung des Gender-Doppelpunkts, etwa wenn alle deutschen ISAF-Kommandeure sich als männlich identifizieren, hat der Zweitprüfer im Überdenkungsgutachten ausdrücklich klargestellt, unter anderem dieser Punkt sei im Vergleich zu Systematik, Forschungsdesign und der unzureichenden Verankerung der Arbeit in der relevanten Forschungsliteratur eher unbedeutend und für die Benotung unerheblich. Diese Einordnung des angesprochenen Punkts durch den Prüfer selbst als nicht ergebniskausal war in dessen initialem Gutachten bereits angelegt („kleine, eher beiläufige Punkte“) und ist als ihrerseits prüfungsspezifische Wertung auch frei von Beurteilungsfehlern.

131 Den weiteren vom Zweitgutachter als „beiläufig“ gekennzeichneten – und plausibel vorgebrachten – Kritikpunkt, wonach der Kläger in seiner Masterarbeit Nachrichtendienste als Informationsquellen zu Staaten, zu denen es keine formellen diplomatischen Beziehungen gebe, für unter anderem Diplomaten übersehen habe, hat der Kläger in seiner Gegenvorstellungsstellungnahme vom 7. Februar 2023 erkennbar falsch verstanden, wenn er ausführt, ein Diplomat, welcher sich in einer Bibliothek über Afghanistan informiere, müsse nicht zwangsläufig kurz vor einer Akkreditierung in Afghanistan stehen.

132 jj) Schließlich geht ein übergreifender Einwand des Klägers dahin, der Zweitgutachter habe seine Arbeit offenkundig nicht vollständig zur Kenntnis genommen, so insbesondere nicht das Vorwort mit methodikbezogenen Gehalten und den Anhang mit Informationen zu den geführten Interviews; diese Rüge ist nicht stichhaltig.

133 Denn der Zweitprüfer hat in seinem initialen wie auch im Gegenvorstellungsvotum unzweideutig zum Ausdruck gebracht, den Anhang zur Kenntnis genommen zu haben. So hat er im Zusammenhang mit seiner Kritik an der fehlenden Reflexion zu den Interviews die Angaben aus dem Anhang ausdrücklich bewertet. Sollte der Zweitprüfer das Vorwort nicht explizit bewertet haben, so würde darin jedenfalls kein Bewertungsfehler liegen. Denn soweit dort im äußerst knappen Umfang von etwa zehn Zeilen überhaupt fachliche Ausführungen im eigentlichen Sinn enthalten sind, werden diese jedenfalls im Wesentlichen auf Seiten 5 bis 7 der Masterarbeit wiederholt. Jedenfalls mit den dortigen Ausführungen hat sich der Zweiprüfer insbesondere im siebten Abschnitt seines initialen Votums auseinandergesetzt und dabei unter anderem die – auch im Vorwort enthaltene – klägerische Beschreibung eines „deduktiven […] Ansatzes“ beanstandungsfrei als falsch bewertet. Ferner trifft es entgegen der entsprechenden Rüge des Klägers aus der Stellungnahme vom 7. Februar 2023 nicht zu, dass im ersten Absatz des initialen Votums des Zweitgutachters eine unvollständige oder unpräzise Inhaltswiedergabe der Arbeit enthalten wäre. Der Zweitgutachter benennt dort vielmehr die wesentlichen Inhalte der begutachteten Arbeit in zutreffender Weise. Im Übrigen ist der klägerische Vorwurf, der Zweitprüfer habe die Arbeit nicht vollständig zu Kenntnis genommen, unsubstantiiert und spekulativ.

134 D. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

135 II. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.

136 BESCHLUSS

137 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

138 5.000,00 Euro

139 festgesetzt.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.