VG Berlin 1. Kammer, 2026-03-12, 1 K 297/23

1 K 297/23Verwaltungsgericht / 1. Kammer12.03.2026

Regest

1. Der Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 1 StUG bezweckt die politische und historische Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes und der Herrschaftsmechanismen der DDR. Die Herausgabe personenbezogener Informationen stellt dafür nicht den Regel-, sondern den Ausnahmefall dar. Die bloße Ausforschung der Biographie einer später politisch bedeutenden Persönlichkeit wollte der Gesetzgeber nicht ermöglichen.(Rn.37) 2. Bei § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StUG ist für die zeitgeschichtliche Bedeutung einer Person auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Staatssicherheitsdienst der DDR seine Informationen gewonnen und gesammelt hat.(Rn.41) 3. Bei der Frage, ob möglicherweise Unterlagen zu einer Person im Stasi-Unterlagen-Archiv vorhanden sind, kann das Ende der operativen Tätigkeit schon vor dem Ende der formellen Auflösung des Staatssicherheitsdienstes der DDR nicht außer Betracht bleiben. Dies bedeutet, dass für die Frage, ob eine Person eine Person der Zeitgeschichte, Inhaber einer politischen Funktion oder Amtsträger war, aufgrund der tatsächlichen Begebenheiten bei einem Anspruch nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StUG auf den Zeitraum vor der Stilllegung der Stasi-Zentrale am 15. Januar 1990 abzustellen ist.(Rn.41)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 1. Kammer — 1 K 297/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-12

Aktenzeichen: 1 K 297/23

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0312.1K297.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Der Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 1 StUG bezweckt die politische und historische Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes und der Herrschaftsmechanismen der DDR. Die Herausgabe personenbezogener Informationen stellt dafür nicht den Regel-, sondern den Ausnahmefall dar. Die bloße Ausforschung der Biographie einer später politisch bedeutenden Persönlichkeit wollte der Gesetzgeber nicht ermöglichen.(Rn.37)

  2. Bei § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StUG ist für die zeitgeschichtliche Bedeutung einer Person auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Staatssicherheitsdienst der DDR seine Informationen gewonnen und gesammelt hat.(Rn.41)

  3. Bei der Frage, ob möglicherweise Unterlagen zu einer Person im Stasi-Unterlagen-Archiv vorhanden sind, kann das Ende der operativen Tätigkeit schon vor dem Ende der formellen Auflösung des Staatssicherheitsdienstes der DDR nicht außer Betracht bleiben. Dies bedeutet, dass für die Frage, ob eine Person eine Person der Zeitgeschichte, Inhaber einer politischen Funktion oder Amtsträger war, aufgrund der tatsächlichen Begebenheiten bei einem Anspruch nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StUG auf den Zeitraum vor der Stilllegung der Stasi-Zentrale am 15. Januar 1990 abzustellen ist.(Rn.41)

Orientierungssatz

Vergleiche zu Leitsatz 2. VG Berlin, Urteil vom 3. Mai 2006 – 1 A 173.05 –, juris Rn. 39.(Rn.41)

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Herausgabe von Unterlagen aus dem Stasi-Unterlagen-Archiv.

2 Er ist ehemaliger Abgeordneter und Sachbuchautor und beantragte bei dem Bundesarchiv Akteneinsicht für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes und der Herrschaftsmechanismen der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in die personenbezogenen Unterlagen verschiedener Personen, u.a. von Frau I.... Sein Informationsbegehren begründete er mit einer geplanten Buchveröffentlichung zu dem Thema „MfS in Berlin: Zusammenspiel zwischen MfS, SED, FDJ und weiteren Institutionen der DDR“. Er machte geltend, zu Frau I... müsse es Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) geben, weil es nach deren eigenen Angaben einen Anwerbeversuch des Staatssicherheitsdienstes gegeben habe. Dieser müsse dokumentiert worden sein. Er gehe davon aus, dass Frau I... aufgrund ihrer herausgehobenen politischen Funktion als Sekretär für Agitation und Propaganda in den 1980er Jahren beim DDR-Zentralinstitut für U... und des schützenden bzw. belohnenden Agierens des MfS als dessen Begünstigte, des Weiteren aber auch als Inhaberin einer politischen Funktion und als Amtsträgerin zu betrachten sei. Aus MfS-Unterlagen gehe hervor, dass Frau I...1981 mit einem der beiden Ersten Sekretäre der FDJ-Leitung des Zentralinstituts für U... nach Polen gereist sei, wofür sie damals eine Sondergenehmigung der DDR-Behörden benötigt habe. Auf dem Rückweg von einer dieser Reisen seien bei ihr in der DDR verbotene Materialien der polnischen Gewerkschaft Solidarnosc gefunden worden, was in vergleichbaren Fällen zu Inhaftierungen geführt, bei Frau I... aber keine Konsequenzen nach sich gezogen habe. Nach Medienberichten sei sie ferner Anfang der 1980er Jahre in eine MfS-Kontrolle beim Haus des Regimekritikers Dr. Robert Havemann geraten und habe gleichwohl 1986 und 1989 jeweils für mehrere Tage in die Bundesrepublik reisen dürfen. Hierfür habe es normalerweise der Zustimmung des MfS bedurft, die nur bei politischem Wohlverhalten erteilt worden sei. Mit der Wahl von Frau I... zur Pressesprecherin des I... im Januar 1990 sei sie für diese Zeit auch als Person der Zeitgeschichte einzustufen.

3 Das Bundesarchiv teilte dem Kläger per E-Mail insoweit mit, bei den Recherchen zu Frau I... seien keine Unterlagen aufgefunden worden, die ihm nach den Bestimmungen des Stasi-Unterlagen-Gesetzes zur Verfügung gestellt werden könnten. Die Bitte des Klägers, ihm einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid zu erteilen, aus dem er ersehen könne, zu welchen der angefragten Personen Akten vorlägen und welchen Kategorien im Sinne des Stasi-Unterlagen-Gesetzes diese jeweils zuordnet seien, lehnte das Bundesarchiv ab. Dem Kläger sei dem Grunde nach Zugang für sein Forschungsvorhaben gewährt, entsprechende Recherchen ausgelöst und verschiedene Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, die auf Grundlage seiner Angaben hätten ermittelt und rechtlich zulässig zur Verfügung gestellt werden können. Darüber hinaus lägen keine Unterlagen vor. Die begehrte Auskunft könne weder durch Bescheid noch durch schlichtes Verwaltungshandeln erteilt werden. Unterlagen könnten nur zur Verfügung gestellt und Auskünfte zu ihnen erteilt werden, wenn sie sich auf das Forschungsthema bezögen und den durch das Stasi-Unterlagen-Gesetz genannten Tatbestandsvoraussetzungen unterfielen. Eine detaillierte Begründung der unterbliebenen Auskunft zu einzelnen angefragten Personen sei aus diesen Erwägungen nicht zulässig.

4 Mit der am 6. Juli 2023 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen Eine pauschale Verweigerung der Einsichtnahme durch die Behörde sei nicht statthaft, weil die nach dem Stasi-Unterlagengesetz zur Beurteilung seines Anspruchs relevante Einstufung einer Person für jede Information gesondert erfolgen müsse.

5 Auf gerichtliche Aufforderung zur Vorlage des ungeschwärzten Verwaltungsvorgangs zum Antrag des Klägers hat die Beklagte eine Sperrerklärung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vom 14. März 2024 vorgelegt, mit welcher sie die Vorlage ungeschwärzter Rechercheergebnisse, weitergehender Verwaltungsvorgänge oder von MfS-Unterlagen wegen der Geheimhaltungspflicht nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz verweigert. Der Kläger hat daraufhin die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung nach § 99 Abs. 2 VwGO beantragt.

6 Seine die Unterlagen zu zwei weiteren Personen betreffende Klage hat der Kläger zurückgenommen.

7 Der Kläger beantragt zuletzt,

8 die Beklagte zu verpflichten, die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, insbesondere der zentralen Personenkartei F 16, der zentralen Vorgangskartei F 22 und weitere Unterlagen, insbesondere betreffend die Rolle von Frau I... (geborene P..., geboren am 6... in M...) bei dem I..., ihre Westreisen und Grenzkontrollen bei Reisen nach Polen sowie ihre Funktion als FDJ Sekretärin für Agitation und Propaganda, dem Kläger und den für ihn tätigen Personen zur Verfügung zu stellen.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Nach den durchgeführten Recherchen lägen keine personenbezogenen Unterlagen zu Frau I... vor, die nach den Bestimmungen des Stasi-Unterlagen-Gesetzes herausgabefähig seien. Durch das Stasi-Unterlagen-Gesetz sei nicht vorgesehen, im Gegenteil ausgeschlossen, dass sich die Beklagte zu den klägerischen Behauptungen „verhalte“. Frau I...sei bis zum Jahr 1989 keine Person der Zeitgeschichte, Inhaberin einer politischen Funktion oder Amtsträgerin gewesen. Ob sie als Pressesprecherin des I... als Person der Zeitgeschichte eingestuft werden könne, sei fraglich. Selbst wenn man davon ausginge, betreffe diese Funktion einen Zeitraum, in dem das MfS infolge der gesellschaftlichen Umwälzungen in der DDR seine operative Tätigkeit eingestellt und sich seit dem 13. Januar 1990 nach einem Beschluss des Ministerrats im Auflösungsprozess befunden habe. In der Folge habe es auch keine Unterlagen zu Betroffenen mehr angelegt.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs (1 Band) Bezug genommen. Letzterer hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

13 Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

14 Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.

15 I. Für die Entscheidung der Kammer kann im Ergebnis offenbleiben, ob die – im Übrigen zulässige – Klage als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO oder als allgemeine Leistungsklage statthaft ist.

16 Das Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz – StUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759), trifft keine Bestimmungen dazu, in welcher Handlungsform über Einsichtsgesuche nach § 32 StUG zu entscheiden ist. Vorgaben ergeben sich insoweit auch nicht aus der früheren Rechtsprechung der Kammer, die zu der Frage der Rechtsnatur der Zugangsgewährung bisher nicht einheitlich ist (vgl. VG Berlin, Urteile vom 3. Mai 2006 – 1 A 173.05 – juris Rn. 33 und vom 29. August 2007 – 1 A 252.06 – EA S. 8, die ein Handeln durch Verwaltungsakt annehmen, sowie Beschluss der Kammer vom 21. Juni 2013 – 1 L 136.13 – juris Rn. 12 ff., in welchem von einem Realakt der Behörde ausgegangen wird, gegen den sich der durch die Herausgabe Betroffene nur mit einem Unterlassungsanspruch zu Wehr setzen muss). Dies bedarf hier keiner Vertiefung, weil in dem einen wie dem anderen Falle die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der jeweiligen Rechtsschutzform erfüllt wären, insbesondere auch eine Verpflichtungsklage infolge der unterbliebenen Bescheidung des Klägers ohne die vorherige Durchführung eines Vorverfahrens und ohne Fristbindung nach Maßgabe von §§ 68 f., 75 Satz 1 VwGO zulässig wäre.

17 II. Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen aus dem Stasi-Unterlagen-Archiv zu Frau I... hat.

18 Die Verwaltung und Verwendung der Unterlagen des MfS und seiner Vorläufer- und Nachfolgeorganisationen wird durch das Stasi-Unterlagen-Gesetz geregelt, vgl. § 1 Abs. 1 StUG. Danach hat gemäß § 3 Abs. 1 StUG jeder Einzelne das Recht, vom Bundesarchiv Auskunft darüber zu verlangen, ob in den erschlossenen Unterlagen Informationen zu seiner Person enthalten sind und – ist das der Fall – das Recht auf Einsicht und Herausgabe von Unterlagen nach Maßgabe des Gesetzes. Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen haben gemäß § 4 Abs. 1 StUG dagegen nur Zugang zu den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes und dürfen sie nur verwenden, soweit das Stasi-Unterlagen-Gesetz es erlaubt oder anordnet.

19 1. Ein Anspruch auf Auskunft oder Herausgabe von Unterlagen aus § 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 StUG scheidet von vornherein aus. Danach macht das Bundesarchiv Mitteilungen an öffentliche und nichtöffentliche Stellen, gewährt ihnen Einsicht in Unterlagen und gibt ihnen Unterlagen heraus, soweit deren Verwendung nach den §§ 20 bis 23 und §§ 25 bis 26 StUG zulässig ist. Die Verwendung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen richtet sich nach § 21 StUG. Der Kläger ist gemäß § 6 Abs. 9 Satz 2 StUG in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz nichtöffentliche Stelle im Sinne des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. Er hat jedoch keine der nach § 21 StUG zulässigen Verwendungszwecke, wie z. B. die Rehabilitierung von Betroffenen oder die Überprüfung von Regierungsmitgliedern, Abgeordneten und leitenden Beamten mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, und seine Berechtigung zu einer solchen Anfrage entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 StUG nachgewiesen.

20 Ein sonstiger Anspruch des Klägers auf Auskunft und Herausgabe, z. B. unmittelbar aus der durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit besteht nicht, denn das Grundrecht gewährleistet als Abwehrrecht zwar die Freiheit der wissenschaftlichen Fragestellung und Methoden sowie der Bewertung und Verbreitung der Forschungsergebnisse, erweitert jedoch nicht die der Forschung zugrunde gelegten Quellen über den Umkreis der allgemein zugänglichen Informationen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) hinaus (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2004 – 3 C 41/03 – juris Rn. 43).

21 2. Der auf die Herausgabe von MfS-Unterlagen zu einer anderen Person gerichtete Anspruch des Klägers kann sich danach nur aus § 32 Abs. 1 StUG ergeben. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 StUG stellt das Bundesarchiv auf Antrag für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone sowie für Zwecke der politischen Bildung die in den Nummern 1 bis 7 der Norm näher bezeichneten Unterlagen zur Verfügung. Unter anderen werden Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes (Nr. 3, 2. Spiegelstrich) zur Verfügung gestellt, ferner über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger, soweit es sich um Informationen handelt, die ihre zeitgeschichtliche Rolle, Funktion- oder Amtsausübung betreffen (Nr. 4). Voraussetzung ist dabei jeweils, dass durch deren Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Personen beeinträchtigt werden, vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 StUG. Unterlagen mit anderen personenbezogenen Informationen werden zur Verfügung gestellt, wenn die schriftlichen Einwilligungen der betreffenden Personen vorgelegt werden, welche den Antragsteller, das Vorhaben und die durchführenden Personen bezeichnen (Nr. 5).

22 Die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen für den Zugang zu Unterlagen des MfS zu Frau I... zum Zwecke der Forschung liegen nicht vor.

23 a) Der Kläger hat mit der Umschreibung seines Publikationsprojektes in seinen Anträgen vom 16. Januar 2023 und 4. April 2023 hinreichend dargelegt, für dessen Zwecke dem Grunde nach ausnahmsweise die Vorlage von Unterlagen ohne personenbezogene Informationen oder zu betroffenen und begünstigten Personen unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 StUG und die Unterstützung durch das Bundesarchiv entsprechend seiner gesetzlichen Aufgabenstellung in § 2 Abs. 2 Nr. 6 StUG verlangen zu können.

24 Eine Einsichtsgewährung oder Herausgabe von Stasi-Unterlagen zum Zwecke der historischen oder politischen Aufarbeitung an Stellen außerhalb der archivführenden Behörde kommt nur in Betracht, wenn sichergestellt ist, dass die herausgegebenen Informationen ausschließlich für ein konkretes Forschungsvorhaben genutzt werden. Denn die Stasi-Unterlagen unterscheiden sich von den gewöhnlichen Aktenbeständen aus öffentlichen Archiven der Bundesrepublik Deutschland darin, dass sie – auch jenseits einer Verletzung der Privatsphäre und/oder des Rechts am gesprochenen Wort – zu rechtsstaatswidrigen Zwecken und vielfach auf rechtsstaatswidrige Weise erhoben worden sind und dass sie bis zur Auflösung des Staatssicherheitsdienstes auch zu propagandistischen Zwecken verwendet worden sind, was die Gefahr ihrer Manipulation nahe legt. Dies führt dazu, dass sie grundsätzlich unter Verschluss bleiben müssen und dass die Zurverfügungstellung zu Zwecken der Forschung die eng umgrenzte Ausnahme ist und bleiben muss. Die archivführende Behörde muss daher bei jedem derartigen Antrag die Übereinstimmung des angegebenen Forschungsvorhabens mit den gesetzlichen Zwecken sowie seine Ernsthaftigkeit prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2004 – 3 C 41/03 – juris Rn. 49 f.).

25 Der Kläger beabsichtigt nach eigenen Angaben eine Buchveröffentlichung mit einer exemplarischen Analyse des Zusammenspiels von MfS, SED, FDJ und weiteren Institutionen der DDR, u.a. anhand des Beispiels von Frau I.... Warum sich die Biographie von Frau I... hierfür in besonderem Maße eignet, hat er nicht dargelegt. Als Referenz für seine Forschungstätigkeit gibt er eine frühere Veröffentlichung zu dem Thema „Stasi in Berlin“ in seinem 2021 erschienen Sachbuch „X...“ an. Die Beklagte ist nach Prüfung zur Anerkennung einer hinreichenden Ernsthaftigkeit des angegebenen Forschungsvorhabens und zur Eignung personenbezogener Stasi-Unterlagen für die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes gelangt und hat daraufhin eine Recherche u.a. zu Frau I... im Stasi-Unterlagen-Archiv durchgeführt. Dies hat die Behörde durch Vorlage des – teilgeschwärzten – Rechercheergebnisses nachgewiesen. Auch die Kammer erachtet es nicht von vornherein als ungeeignet, Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes zu bestimmten Personen mit DDR-Biographie für die historische und politische Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes im Rahmen des vom Kläger angegebenen Forschungsthemas zu verwenden. Ob hier auch die weitere Voraussetzung eines hinreichenden Bezugs zwischen den vom Kläger konkret bezeichneten und vermeintlich durch Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes dokumentierten Lebenssachverhalten einerseits und seinem Forschungsvorhaben andererseits besteht, mag dagegen zweifelhaft erscheinen. Dies bedarf jedoch aus den nachfolgenden unter (b)) aufgeführten Gründen keiner Vertiefung.

26 b) Mit Blick auf die personenbezogenen Unterlagen von Frau I... fehlt es jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 StUG. Denn nach dem Vorbringen des Klägers und den allgemeinkundigen Tatsachen gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Einordnung Frau I... in die Personengruppen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 StUG, für die eine Herausgabe personenbezogener Unterlagen des MfS auch ohne ihre Einwilligung in Betracht kommt.

27 aa) Es gibt nach dem Vorbringen des Klägers und den allgemeinkundigen Tatsachen keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Einordnung Frau I... in die Personengruppen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 StUG, für die eine Herausgabe personenbezogener Unterlagen des MfS auch ohne ihre Einwilligung in Betracht kommt.

28 Das im Stasi-Unterlagen-Gesetz berücksichtigte öffentliche Interesse an der Erforschung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes rechtfertigt die Zurverfügungstellung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen in den Fällen, in denen dieses Interesse nach seinem Gewicht den damit verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betreffenden Person überwiegt und der Eingriff darum zumutbar ist. Nach der gesetzlichen Konzeption, die gleichwohl stets eine Einzelfallabwägung vorgibt, kann das öffentliche Forschungsinteresse dann überwiegen, wenn die Unterlagen mit personenbezogenen Informationen Mitarbeiter oder Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes betreffen oder Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger, soweit es sich um Informationen handelt, die ihre zeitgeschichtliche Rolle, Funktion- oder Amtsausübung betreffen. Dass Personen der Zeitgeschichte, Amts- und Funktionsträger, auch wenn sie Betroffene oder Dritte sind, anders behandelt werden als andere Betroffene oder Dritte, findet in dem gesteigerten öffentlichen Interesse an ihnen einen zureichenden Grund. Ihre Gleichstellung mit den Mitarbeitern und Begünstigten des Staatssicherheitsdienstes aber ist rein formal. Sie erschöpft sich darin, dass über die Zurverfügungstellung sie betreffender Informationen nach Maßgabe einer Abwägung entschieden werden soll. Anders als bei Mitarbeitern und Begünstigten kommt eine Zurverfügungstellung von privaten Informationen bei ihnen schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2004 – 3 C 41/03 – juris Rn. 21).

29 (1) Zunächst hat der Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe der zentralen Personenkartei F 16 oder der zentralen Vorgangsdatei F 22 zu Frau I..., weil es sich bei diesen Karteien nur um Findmittel zur Aktenrecherche durch die archivführende Behörde handelt, die wegen der inhaltlichen Einschränkungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 StUG schon per se nicht vom Zugangsanspruch erfasst sind. Die Kartei F 16 ist die Zentrale Klarnamenkartei mit dem vollständigen Namen, der Adresse sowie weiteren Angaben zu der erfassten Person ohne Angabe des Erfassungsgrundes. Der Bezug zu konkreten, in der Vorgangsdatei F 22 aufgeführten Vorgängen kann nur über die enthaltene Registriernummer hergestellt werden (vgl. https://www.bundesarchiv.de/glossar/detail/f-16-personenkartei/). Die Vorgangsdatei enthält u.a. die Vorgangsart, den Decknamen, die verantwortliche Diensteinheit, den zuständigen MfS-Mitarbeiter sowie Archivsignaturen, über welche der Zugriff auf den entsprechenden Vorgang im Magazin möglich ist (vgl. https://www.bundesarchiv.de/im-archiv-recherchieren/stasi-unterlagen-einsehen/hinweise-zum-mfs/mfs-lexikon/detail/f-22-vorgangskartei/). Auch insoweit fehlt es der Kartei jedoch an einem unmittelbaren inhaltlichen Bezug zu den Vorgaben des § 32 Abs. 1 Satz 1 StUG.

30 (2) Die Kammer kann den öffentlich bekannten Sachverhalten und dem klägerischen Vortrag keine Umstände entnehmen, die Anhaltspunkte für die Existenz von Unterlagen des MfS zu einer Begünstigung von Frau I... durch den Staatssicherheitsdienst geben könnten.

31 Der Begriff des Begünstigten des Staatssicherheitsdienstes wird in § 6 Abs. 6 StUG legal definiert. Danach sind Begünstigte Personen, die 1. vom Staatssicherheitsdienst wesentlich gefördert worden sind, insbesondere durch Verschaffung beruflicher oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteile, 2. vom Staatssicherheitsdienst oder auf seine Veranlassung bei der Strafverfolgung geschont worden sind oder 3. mit Wissen, Duldung oder Unterstützung des Staatssicherheitsdienstes Straftaten gefördert, vorbereitet oder begangen haben. Die Begünstigteneigenschaft einer Person ist gemäß § 6 Abs. 8 StUG für jede Information gesondert festzustellen; hierfür ist maßgebend, mit welcher Zielrichtung die Informationen in die Unterlagen aufgenommen worden sind. Alleinige Grundlage der Kategorisierung von Personen anhand von § 6 StUG sind die im Aktenbestand des Bundesarchivs vorhandenen Stasi-Unterlagen. Es geht also nicht darum, wie das Verhältnis einer Person zum Staatssicherheitsdienst der DDR objektiv, d.h. unter Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisse und Quellen, zu kategorisieren wäre, sondern welche Beurteilung sich aus einer rein archivischen Betrachtungsweise der vorhandenen Stasi-Unterlagen ergibt. Schließlich muss der Begünstigtenstatus aus archivischer Sicht zweifelsfrei feststehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 1 K 282.09 – juris Rn. 37 m.w.N.).

32 Gemessen daran dürfen an den Kläger nur solche Unterlagen auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 2. Spiegelstrich StUG herausgegeben werden, die eine Begünstigung Frau I...durch das MfS dokumentieren. Die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 StUG für die archivische Bewertung zuständige Behörde hat angegeben, dass es unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 8 StUG keine Unterlagen zu einer Begünstigung von Frau I... gibt. Der Kläger hat mit seinem tatsächlichen Vortrag keine Umstände dargelegt, aus denen sich Zweifel an dieser Auskunft der Behörde ergeben, denen durch die Anforderung von Unterlagen weiter nachgegangen werden müsste. Es würde sich um eine bloße Ausforschung ins Blaue hinein ohne hinreichende tatsächliche Grundlage handeln.

33 Der Kläger begründet seine Behauptung, es müsse bei der Behörde Stasi-Unterlagen zu einer Begünstigung Frau I... geben, zum einen mit ihren 1981 durchgeführten Reisen als FDJ-Sekretär nach Polen und mit Reisen in die Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1986 und 1989. Konkret meint er, die mehrfachen Reisen von Frau I... nach Polen seien nur mit einer „Sondergenehmigung der DDR-Behörden“ bzw. die Reisen in die Bundesrepublik nur mit einer Sondergenehmigung des MfS möglich gewesen und diese Genehmigungen hätten politisches Wohlverhalten vorausgesetzt. Der Kläger geht mit diesem Vortrag erkennbar von einer deutlich zu weiten Definition der „Begünstigung“ aus. Die nach § 6 Abs. 6 Nr. 1 StUG erforderliche „wesentliche Förderung“ durch den Staatssicherheitsdienst setzt voraus, dass der Vorteil ohne das Zutun des Staatssicherheitsdienstes nicht oder nur mit einem weitaus größeren Aufwand zu erlangen gewesen wäre (Nomos-BR/Stoltenberg/Bossack, StUG, 1. Aufl. 2012, § 6 Rn. 41). Dabei kann der Vorteil, für den die Norm beispielhaft berufliche oder sonstige wirtschaftliche Vorteile nennt, nicht allein in einer notwendigen Mitwirkung des MfS bei der Genehmigung von Auslandsreisen liegen, sondern müsste über diese hinausgehen (z.B. die Verschaffung eines Studienplatzes, einer Anstellung, einer besseren Wohnung, eines PKW etc., vgl. Nomos-BR/Stoltenberg/Bossack, StUG, 1. Aufl. 2012, § 6 Rn. 41). Die durch den Arbeitgeber zu genehmigenden Reisen Frau I... im Jahr 1981 mit der FDJ-Leitung ihres Instituts nach Polen stellen für sich allein keine Begünstigung im Sinne des Stasi-Unterlagen-Gesetzes dar. Auch die Erteilung von Reisegenehmigungen für Reisen in die Bundesrepublik und nach West-Berlin, im Fall von Frau I... in den Jahren 1987 und 1989, betraf zu diesem Zeitpunkt nicht mehr nur sog. Reisekader, sondern eine Vielzahl von DDR-Bürgern (im 4. Quartal 1987 insgesamt mehr als 1,8 Mio Personen, vgl. Statistik Grenzverkehr für SZS (IV. Quartal 1987), abrufbar unter https://www.ddr-im-blick.de/jahrgaenge/jahrgang-1988/report/statistik-grenzverkehr-fuer-szs-ivquartal-1987/), so dass eine solche Genehmigung für sich besehen ebenfalls nicht den Grad einer Begünstigung nach § 6 Abs. 6 Nr. 1 StUG erreicht. Es ist unzutreffend, dass das MfS sämtliche DDR-Bürgerinnen und -Bürger, deren Auslandsreisen es genehmigte bzw. für die es die erforderliche Visaerteilung zuließ, im Sinne des § 6 Abs. 6 StUG wesentlich gefördert hat. Unterlagen im Stasi-Unterlagen-Archiv zu einer Reisegenehmigung würden daher ohne weitere Zusätze des MfS zu einer besonderen Zweckrichtung der Genehmigungserteilung nicht als Unterlagen im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StUG gelten.

34 Der Kläger behauptet zur Existenz von Unterlagen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StUG ferner zwei Begebenheiten, die nach seiner Auffassung auf eine Verschonung Frau I... vor einer Strafverfolgung im Sinne von § 6 Abs. 6 Nr. 2 StUG und eine entsprechende Dokumentation durch das MfS deuten. So soll der DDR-Zoll nach Angaben eines früheren Ersten Sekretärs der FDJ-Leitung am Zentralinstitut für U... bei I... im Zusammenhang mit einer Rückreise aus Polen in der DDR verbotene Unterlagen der polnischen Gewerkschaft Solidarnosc gefunden haben, was in vergleichbaren Fällen zu einer Inhaftierung geführt, bei Frau I... aber keine Konsequenzen nach sich gezogen habe. In einem weiteren Fall sieht der Kläger die Schonung vor Strafverfolgung darin, dass Frau I... Anfang der 1980er Jahre in eine MfS-Observation beim Haus des Regimekritikers Robert Havemann geraten und anschließend nicht sanktioniert worden sei.

35 Der Kläger spekuliert mit diesem Vortrag über die Hintergründe einer von ihm offenbar erwarteten, aber nicht eingeleiteten Strafverfolgung Frau I... aufgrund von im Detail auch ihm nicht näher bekannten Ereignissen. Beide Vorfälle sind auch bei Wahrunterstellung nicht geeignet, die Existenz solcher MfS-Unterlagen hinreichend wahrscheinlich zu machen, aus denen sich eine gezielte Verschonung Frau I... von einer bereits eingeleiteten oder zwingend noch einzuleitenden Strafverfolgung ergibt. Seine bloße gegenteilige Behauptung ist mit Blick auf den Betroffenenschutz durch das Stasi-Unterlagen-Gesetz nicht ausreichend. Selbst vorhandene Unterlagen mit etwaigen Meldungen der vorgenannten Vorfälle an den Staatssicherheitsdienst (gemäß Hubertus Knabe „IM Erika – eine Spurensuche“ vom 9. August 2019, abrufbar unter https://hubertus-knabe.de/auf-den-spuren-von-im-erika/, soll es eine „Sofortmeldung“ des DDR-Zolls gegeben haben) wären nicht an ihn herauszugeben, weil sie für sich allein betrachtet die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StUG nicht erfüllen würden. Erforderlich wäre vielmehr die Existenz von (weiteren) Unterlagen, aus denen sich im Sinne von § 6 Abs. 6 Nr. 2 und Abs. 8 StUG ein gezieltes Einwirken des MfS auf eine etwaige Strafverfolgung von Frau I... ergibt. Deren Existenz hat die archivführende Behörde verneint. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunft unzutreffend sein könnte.

36 Frau I... gibt zu der Grenzkontrolle nach einer Polenreise 1981 in ihrer Biographie x... (1. Aufl. 2024, S. 103 f.) an, sie habe eine Postkarte von einem Denkmal zur Erinnerung an die Streiks des Jahres 1970 auf der Leninwerft mitgeführt, bei der Grenzkontrolle abgeben müssen und der Vorfall sei für sie trotz Meldung an die Personalabteilung ihres Instituts ohne Konsequenzen geblieben. Andere Quellen behaupten, der Zoll habe bei ihr zwischen Büchern eine Solidarnosc-Zeitschrift und in ihrer Geldbörse ein Abzeichen der Solidarnosc gefunden (vgl. Hubertus Knabe „IM Erika – eine Spurensuche“ vom 9. August 2019). Auch dies muss im Ergebnis nicht weiter aufgeklärt werden, denn offenbar war die Praxis der DDR-Grenzbehörden und des MfS im Hinblick auf sichergestellte Solidarnosc-Materialien im Jahr 1981 uneinheitlich: So sollen selbst Personen, die bereits zuvor ins Visier des Staatssicherheitsdienstes geraten waren, wie der Bürgerrechtler R..., nach Abgabe der Solidarnosc-Materialien an der Grenze im weiteren Verlauf deswegen unbehelligt geblieben sein, während andere Personen, wie der Theologe J..., der Materialien der Solidarnosc schmuggeln wollte, nach ihrer Entdeckung inhaftiert wurden (vgl. Hubertus Knabe „IM Erika – eine Spurensuche“ vom 9. August 2019). Für eine gezielte Einwirkung des MfS zugunsten von Frau I... fehlt es jedenfalls an jeglichen konkreten Anhaltspunkten. Frau I... reiste als Wissenschaftlerin und als ein Mitglied der FDJ-Leitung, das aufgrund der Visumserteilung offenbar als zuverlässig erachtet wurde, in Begleitung des Ersten FDJ-Sekretärs ihres Forschungsinstituts nach Polen und zurück. Es deutet nichts darauf hin, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits in irgendeiner Weise im Fokus des Staatssicherheitsdienstes gestanden hätte und daher nur aufgrund seines aktiven Mitwirkens von einer Inhaftierung verschont geblieben sein könnte.

37 Die Spekulationen des Klägers geben keinen Anlass, etwaige Stasi-Unterlagen im Sinne einer Ausforschung danach durchzusehen, ob der DDR-Zoll oder der Staatssicherheitsdienst Frau I... möglicherweise nicht nur „laufen ließ“, sondern gezielt begünstigen wollte. Die Kammer überspannt damit nicht die Anforderungen, die dem klägerischen Vortrag abverlangt werden, bevor das Gericht von Amts wegen in eine weitere Beweisaufnahme eintritt. Wie im Wortlaut der Norm ausdrücklich festgeschrieben, liegt der Zweck der Anspruchsgrundlage des § 32 Abs. 1 StUG in der strukturellen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes und der Herrschaftsmechanismen der DDR. Die Herausgabe personenbezogener Informationen stellt dafür nicht den Regel-, sondern den Ausnahmefall dar. Die bloße Ausforschung der Biographie einer später politisch bedeutenden Persönlichkeit wollte der Gesetzgeber nicht ermöglichen. Vor diesem Hintergrund darf dem Kläger konkreterer Vortrag zu Sachverhalten abverlangt werden, aus denen sich mit Bezug gerade auf sein Forschungsvorhaben die Existenz von Archivunterlagen ergibt, deren Verwendung der Gesetzgeber unter den genannten engen Voraussetzungen freigegeben hat.

38 Den zur weiteren Untermauerung seines Klagebegehrens angeführten „Vorfall“ vor dem Haus des Regimekritikers Dr. Robert Havemann hat der Kläger nicht weiter konkretisiert. Offenbar wurde Frau I... in der Nähe des Hauses durch den MfS fotografiert (vgl. Hubertus Knabe „IM Erika – eine Spurensuche“ vom 9. August 2019). Der Stiefsohn Robert Havemanns, Z..., war ihr Institutskollege. Dies dürfte auch dem Staatssicherheitsdienst bekannt gewesen sein. Ein gezieltes Absehen von Strafverfolgung auf Weisung des Staatssicherheitsdienstes ist daher auch insoweit nicht annähernd wahrscheinlich.

39 (3) Frau I... ist in dem hier allein maßgeblichen zeitlichen Zusammenhang ferner nicht als Person der Zeitgeschichte, Amtsträgerin oder Inhaberin einer politischen Funktion im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StUG zu betrachten.

40 (a) Der Begriff der Person der Zeitgeschichte wird in § 6 StUG nicht legal definiert. Nach der Rechtsprechung der Kammer ist hier auf die Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz zurückzugreifen (VG Berlin, Urteil vom 4. Juli 2001 – 1 A 389.00 – juris Rn. 64; siehe auch Richtlinie zu § 32 StUG des Bundesarchivs, Abschnitt 1.2.4.1). Danach ist eine absolute Person der Zeitgeschichte eine solche, die sich durch Geburt, Leistungen, Fähigkeiten oder Ämter dergestalt aus der Allgemeinheit hervorhebt, dass sie im Blickfeld der Öffentlichkeit steht. So gelten beispielsweise Monarchen, Staatsoberhäupter, herausragende Politiker und herausragende Repräsentanten der Wirtschaft, Wissenschaftler, Schauspieler, sonstige Künstler, erfolgreiche Sportler, Trainer oder Manager regelmäßig als absolute Personen der Zeitgeschichte (vgl. Nomos-BR/Stoltenberg/Bossack, StUG, 1. Aufl. 2012, § 32 Rn. 26). Aufgrund der exponierten Stellung derartiger Personen steht der Allgemeinheit ein legitimes Informationsinteresse an den Personen selbst und an allen Vorgängen zu, die ihre Teilnahme am öffentlichen Leben ausmachen. Eine relative Person der Zeitgeschichte ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingegen eine solche, bei der das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit nicht generell, sondern nur im Zusammenhang mit einem bestimmten zeitgeschichtlichen Vorgang besteht, wobei stets eine Interessenabwägung im Einzelfall zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorzunehmen sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2001 – 1 BvR 758/97 – juris Rn. 25).

41 Im Zusammenhang mit § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StUG ist für die zeitgeschichtliche Bedeutung einer Person auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Staatssicherheitsdienst der DDR seine Informationen gewonnen und gesammelt hat (VG Berlin, Urteil vom 3. Mai 2006 – 1 A 173.05 – juris Rn. 39 m.w.N.; siehe auch Nomos-BR/Stoltenberg/Bossack, StUG, 1. Aufl. 2012, § 32 Rn. 29). Denn nach der gesetzlichen Regelung sind nur Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung herauszugeben, die sich auf die öffentliche Rolle des Betroffenen beziehen. Unerheblich ist daher, ob die betreffende Person – wie im Fall von Frau I... – zu einem späteren Zeitpunkt eine Person der Zeitgeschichte geworden ist und daher ein öffentliches Interesse an ihrer „Vorgeschichte“ besteht. Denn hierzu kann es keine Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR mehr geben, dessen Tätigkeit nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StUG aufgearbeitet werden soll. Bei der Frage, ob möglicherweise Unterlagen zu einer Person im Stasi-Unterlagen-Archiv vorhanden sind, kann das Ende der operativen Tätigkeit schon vor dem Ende der formellen Auflösung des Staatssicherheitsdienstes der DDR nicht außer Betracht bleiben. Bürger und Bürgerinnen besetzten bereits seit Dezember 1989 die Dienststellen des MfS, welcher im Dezember 1989 zum Amt für Staatssicherheit umbenannt wurde. Am 15. Januar 1990 besetzten Bürgerinnen und Bürger dann auch die Stasi-Zentrale in Berlin-Lichtenberg. Bereits am 18. Januar 1990 erteilte der Vorsitzende des Ministerrates der DDR, Dr. Hans Modrow, den Auftrag, „das ehemalige Amt für Nationale Sicherheit in allen seinen Gliederungen aufzulösen“. Seit dem 8. Februar 1990 gab es auch drei Beauftragte für die zivile Kontrolle zur Auflösung der ehemaligen Staatssicherheit (vgl. https://www.stasi-mediathek.de/medien/beschluss-ueber-weitere-massnahmen-zur-aufloesung-des-ehemaligen-amtes-fuer-nationale-sicherheit/blatt/1/). Vor dem Hintergrund dieser Vorgänge ist es fernliegend, mit dem Kläger anzunehmen, dass der in Abwicklung befindliche Staatssicherheitsdienst weiterhin Informationen zu DDR-Bürgern gesammelt und veraktet hat. Vielmehr waren die verbleibenden Mitarbeiter mit der Aktenvernichtung beschäftigt (vgl. Dokument „Protokollierung der Zuständigkeiten der Leitung des AfNS“, https://www.stasi-mediathek.de/medien/protokollierung-der-zustaendigkeiten-der-leitung-des-afns/blatt/65/). So gibt auch die archivführende Behörde an, für das Jahr 1990 aufgrund der Auflösung des MfS und der Einstellung seiner operativen Tätigkeit keine Unterlagen zu haben. Dies bedeutet, dass für die Frage, ob eine Person eine Person der Zeitgeschichte, Inhaber einer politischen Funktion oder Amtsträger war, aufgrund der tatsächlichen Begebenheiten bei einem Anspruch nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StUG auf den Zeitraum vor der Stilllegung der Stasi-Zentrale am 15. Januar 1990 abzustellen ist.

42 Dies zugrunde gelegt, war Frau I... keine Person der Zeitgeschichte im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StUG. Sie war bis zum Dezember 1989 nicht politisch aktiv und schloss sich dann – zunächst nebenamtlich – der bereits im Oktober 1989 gegründeten politischen Gruppierung I... an. Am 23. Januar 1990 wurde sie zur Pressesprecherin des Berliner Landesverbandes des I... gewählt und begann diese Tätigkeit am 1. Februar 1990 (vgl. F..., 1. Aufl. 2024, S. 136). Zu diesem Zeitpunkt gab es jedoch keine operative Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes der DDR mehr, im Rahmen derer Unterlagen zur Tätigkeit Frau I... beim I... hätten gefertigt werden können. Anfang Februar 1990 ernannte sie der Vorsitzende des I... R... dann auch zur Pressesprecherin der Gesamtpartei. In dieser Funktion trat sie erstmals vor einer größeren Journalistengruppe auf (a.a.O., S. 138). Der I... trat noch im Februar 1990 dem Wahlbündnis „F...“ für die Volkskammerwahlen im März 1990 bei und Frau I...leitete in diesem Zusammenhang im März 1990 eine Pressekonferenz, bei welcher der Vorstand ihrer Partei seine Betroffenheit über die jahrelange IM-Tätigkeit des Parteivorsitzenden R... äußerte (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/F...). Erst im April 1990 wurde Frau I... stellvertretende Regierungssprecherin der Regierung der DDR und erlangte in dieser Rolle einen größeren Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit, der erstmals für eine zeitgeschichtliche Bedeutung sprechen könnte. Zu diesem Zeitpunkt war der Staatssicherheitsdienst bereits weitestgehend abgewickelt und jedenfalls nicht mehr operativ tätig. Nur auf seine Unterlagen aber bezieht sich der Herausgabeanspruch des Klägers nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StUG, denn Zugang wird nur für die Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes, nicht aber von unbeteiligten Einzelpersonen gewährt.

43 (b) Frau I... hatte bis zum 15. Januar 1990 ferner keine politische Funktion im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StUG inne. Als politische Funktionsträger gelten solche Personen, die ehrenamtliche oder hauptberufliche Mandatsträger sind und innerhalb einer Organisation (öffentlich oder privat) eine Führungsposition innehaben (Nomos-BR/Stoltenberg/Bossack, StUG, 1. Aufl. 2012, § 32 Rn. 29). Frau I... war unstreitig nie Mitglied einer politischen Partei bis zu ihrem Eintritt in die Gruppierung I.... Als politische Funktionäre können aber auch solche der politischen Massenorganisationen der DDR wie der FDJ zählen, zumindest wenn sie hauptamtlich und nicht nur auf unterer Ebene tätig waren (so auch die Richtlinie des Bundesarchivs zu § 32 StUG Abschnitt 1.2.4.2). Maßgeblich ist nach der Regelungssystematik auch hier, dass die Person durch die Tätigkeit bei der FDJ aus der Masse der überwachten DDR-Bürger hervorgetreten ist und das System in besonderem Maße gestützt hat, so dass das Studium der MfS-Unterlagen zur ihrer politischen Funktion einen Beitrag zur politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes leisten kann. Dies ist bei ehrenamtlichen oder nebenberuflichen Funktionären auf unterster Ebene der Massenorganisation FDJ nicht der Fall. Insoweit muss der Aufbau der Organisation nach dem Prinzip des „Demokratischen Zentralismus“ über eine Vielzahl von Verwaltungsebenen bis hin zum Zentralrat der „Freien Deutschen Jugend“ (FDJ) mit ca. 400 hauptamtlichen Mitarbeitern berücksichtigt werden, ebenso wie der hohe Anteil junger DDR-Bürger, die Mitglieder dieser Organisation waren (1989 soll die Organisation etwa 2,3 Millionen Mitglieder, entsprechend etwa 88 Prozent aller DDR-Jugendlichen zwischen 14 und 25 Jahren gehabt haben, vgl. Statistisches Jahrbuch der DDR 1989, Altersgruppe 14-25, zitiert nach dem Wikipedia-Artikel „Freie Deutsche Jugend“).

44 Gemessen daran fehlt es an Anhaltspunkten für eine hinreichend bedeutende Funktion Frau I... in der FDJ. Der Kläger behauptet, sie sei FDJ-Sekretär für Agitation und Propaganda am Zentralinstitut für U... der Akademie der Wissenschaften gewesen. Diese Behauptungen hat Frau I... öffentlich nie bestätigt, sondern angegeben, lediglich als Kulturbeauftragte tätig gewesen zu sein und zum Beispiel Theaterkarten besorgt zu haben. Selbst wenn man aber mit dem Kläger eine entsprechende Funktionsträgerschaft Frau I... als wahr unterstellte, wäre Frau I... als ehrenamtlicher Sekretär einer FDJ-Grundorganisation (Sektion der Akademie der Wissenschaften) noch keine Inhaberin einer politischen Funktion im Sinne des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gewesen, weil diese Tätigkeit schlicht nicht bedeutsam genug gewesen wäre.

45 (c) Eine Amtsträgerschaft Frau I... im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StUG vor dem 15. Januar 1990 hat der Kläger nicht ernsthaft behauptet. Die Definition des Begriffes „Amtsträger“ kann Art. 34 Satz 1 GG und § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB entnommen werden. Nach Art. 34 Satz 1 GG sind Amtsträger Personen, die in Ausübung eines ihnen anvertrauen öffentlichen Amtes die einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht wahrnehmen. Nach dem Strafgesetzbuch erfüllen Beamte, Richter, Personen, die in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen, oder Personen, die sonst dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen, diese Voraussetzung. Selbst bei einer nebenamtlichen Tätigkeit als FDJ-Sekretär hätte Frau I... kein öffentliches Amt in diesem Sinne innegehabt. Denn mit dieser Tätigkeit hätte sie weder hoheitliche Aufgaben noch sonstige Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen.

46 (4) Ein Herausgabeanspruch des Klägers ist – da sich Frau I... nicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 StUG qualifiziert – schließlich auch im Übrigen ausgeschlossen, weil er weder mit seinem Antrag noch im Rahmen des Klageverfahrens eine schriftliche Einwilligung von Frau I... in die Herausgabe von Unterlagen zu ihrer Person nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StUG vorgelegt hat. Ebenso wenig ist eine Herausgabe nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StUG oder wegen einer besonderen Qualifikation und Beauftragung des Klägers nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StUG möglich. Einer Entscheidung darüber, ob der Herausgabe von MfS-Unterlagen zu Frau I... überwiegende private Interessen der Betroffenen entgegenstehen (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 StUG) bedarf es wegen des Fehlens eines grundsätzlichen Herausgabeanspruchs nicht.

47 bb) Unter Berücksichtigung der fehlenden Qualifikation Frau I... nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 StUG ist keine weitere Sachverhaltsaufklärung, etwa durch Einsichtnahme in die im Stasi-Unterlagen-Archiv vorhandenen Unterlagen zu Frau I... oder die Anforderung der zentralen Personenkartei F 16 und der zentralen Vorgangskartei F 22, angezeigt. Die Existenz herausgabefähiger Unterlagen zu I... kann zwar abstrakt nicht mit absoluter Gewissheit ausgeschlossen werden. Mangels greifbarer Anhaltspunkte für einen Herausgabeanspruch des Klägers besteht jedoch keine Veranlassung, hierzu in den beim Bundesarchiv vorhandenen Akten durch Anordnung ihrer Vorlage im Sinne einer allumfassenden Sachverhaltsaufklärung weiter zu ermitteln.

48 Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt werden muss, ist auch dem Antrag des Klägers vom 19. Januar 2026, ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu der Frage einzuleiten, ob die Verweigerung der Aktenvorlage durch die Beklagte an das erkennende Gericht rechtmäßig ist, nicht zu entsprechen. Dies gilt auch für den weiteren Antrag, die Frage der Rechtmäßigkeit der Auskunftsverweigerung der Beklagten nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 99 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur Entscheidung vorzulegen. Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Akteninhalte ordnungsgemäß bejaht hat (BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2025 – 20 F 18/22 – juris Rn. 7 m.w.N.). Das ist hier, wie dargelegt, nicht der Fall. Auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Schwärzungen in dem vorgelegten Verwaltungsvorgang stellte sich nur dann, wenn das Gericht einen Anspruch des Klägers auf Vorlage der Stasi-Unterlagen zu Frau I... im Zusammenhang mit seinem Forschungsprojekt anerkennen würde. Das In-Camera-Verfahren dient hingegen nicht dazu, die Entscheidung über den eigentlichen Klageanspruch in das Zwischenverfahren zu verlagern. Denn die Auslegung der einem Informationszugangsanspruch möglicherweise entgegenstehenden fachgesetzlichen Ausschlussgründe bzw. seiner Tatbestandsvoraussetzungen – d.h. ob die Vorgänge nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen – obliegt grundsätzlich dem zuständigen Gericht der Hauptsache (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 – 20 F 21/10 – juris Rn. 11 m.w.N.).

49 III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO bzw. § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht.

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