VG Berlin 1. Kammer, 2026-01-21, 1 K 427/23

1 K 427/23Verwaltungsgericht / 1. Kammer21.01.2026

Regest

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1; 3 Abs. 1 Satz 1; 10 Abs. 1 G 10 kommt es von offenkundigen Tatsachen abgesehen allein auf die Angaben im Antrag bzw. in der Anordnung an. 2. Für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht einer Katalogtat i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 G 10 ist nicht entscheidend, ob die konkreten Umstände für sich genommen rechtlich erlaubt sind oder nicht. Ebenso ist unerheblich, ob sich der Verdacht aufgrund der Überwachungsmaßnahmen später bestätigt oder nicht. Zur Annahme eines Verdachts kann auch die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte führen, auch wenn jeder für sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht zu begründen vermag. Für die Schlussfolgerung auf einen Verdacht dürfen auch nachrichtendienstliche oder kriminalistische Erfahrungen berücksichtigt werden. 3. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Bildung einer Vereinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 G 10, sind die tatsächlichen Beiträge aller Personen, die der Mitgliedschaft in dieser Vereinigung verdächtig sind, in die Prognose zum Verdacht einer Katalogtat mit einzubeziehen.

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 1. Kammer — 1 K 427/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-21

Aktenzeichen: 1 K 427/23

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0121.1K427.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 1 Nr 1 G 10, § 3 Abs 1 S 2 G 10, § 3 Abs 2 G 10, § 9 G 10, § 10 G 10 ... mehr

Leitsatz

  1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1; 3 Abs. 1 Satz 1; 10 Abs. 1 G 10 kommt es von offenkundigen Tatsachen abgesehen allein auf die Angaben im Antrag bzw. in der Anordnung an.

  2. Für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht einer Katalogtat i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 G 10 ist nicht entscheidend, ob die konkreten Umstände für sich genommen rechtlich erlaubt sind oder nicht. Ebenso ist unerheblich, ob sich der Verdacht aufgrund der Überwachungsmaßnahmen später bestätigt oder nicht. Zur Annahme eines Verdachts kann auch die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte führen, auch wenn jeder für sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht zu begründen vermag. Für die Schlussfolgerung auf einen Verdacht dürfen auch nachrichtendienstliche oder kriminalistische Erfahrungen berücksichtigt werden.

  3. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Bildung einer Vereinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 G 10, sind die tatsächlichen Beiträge aller Personen, die der Mitgliedschaft in dieser Vereinigung verdächtig sind, in die Prognose zum Verdacht einer Katalogtat mit einzubeziehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Anordnungen von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) und zum Einsatz technischer Mittel zur Standortbestimmung.

2 Er war bis zum 31. Januar 2019 als Berufssoldat bei dem Kommando Spezialkräfte (KSK) im Bereich Kommandoausbildung eingesetzt und zuletzt Kommandostabsoffizier mit dem Dienstgrad eines Oberstleutnants. Seit November 2018 führte ihn das Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst (MAD) als extremistischen Verdachtsfall aus dem Phänomenbereich Rechtsextremismus. Im Januar 2019 verbot ihm der Kommandeur Division Schnelle Kräfte die Ausübung des Dienstes und untersagte ihm zugleich das Tragen der Uniform. Diese Suspendierung hob das Truppendienstgericht Süd im März 2020 wieder auf. Die fristlose Entlassung des Klägers im April 2020 wegen arglistiger Täuschung über seine Mitgliedschaft bei den Jungen Nationalen bei seiner Einstellung im Jahr 1991 hob das Verwaltungsgericht Sigmaringen im Juli 2022 wieder auf. Seit dem 31. März 2023 ist der Kläger dauerhaft dienstunfähig im Ruhestand.

3 Am 4. August 2021 beantragte der militärische Vizepräsident des MAD bei dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die Anordnung einer Beschränkungsmaßnahme nach dem G 10 (Antrag-Nr. M 21-4 / 0) bzw. des Einsatzes technischer Mittel zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes nach dem Gesetz über den militärischen Abschirmdienst (MADG – Antrag-Nr. Mi 21-03 / 0). Beide Anträge betrafen den Zeitraum vom 27. August 2021 bis zum 26. November 2021 und bezogen sich auf vier Personen (sog. Hauptbetroffene), neben dem Kläger auf die ehemaligen KSK-Soldaten Oberstleutnant a.D. M... und Oberstabsfeldwebel a.D. I... sowie auf den Hauptgefreiten der Reserve R....

4 Die Anträge begründete die Behörde mit ihren Erkenntnissen, wonach es sich bei den vier Männern um eine bisher unbekannte Vereinigung mit dem Kläger als möglichem „Anführer“ handeln könnte, deren Zweck auf die Vorbereitung auf einen „Tag X“ gerichtet sei und die möglicherweise Handlungen unternehme, um im Kontext eines „Tages X“ einen Regierungsumsturz herbeizuführen. Alle vier Männer seien aufgrund ihrer offenen Umgangsweise mit dem Rechtsextremismus aufgefallen, hätten gleichgelagerte Aussagen rund um einen „Weltuntergang“ und einen „III. Weltkrieg“ getätigt und teilweise sog. „Prepperverhalten“ gezeigt. Aufgrund der Bezüge der Gruppe zum Rechtsextremismus solle das durch einen Regierungsumsturz angestrebte „neue System“ ersichtlich von einer ausländerfeindlichen bzw. rechtsextremistischen Ideologie geprägt sein und demnach der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufen. Die drei KSK-Soldaten verbinde eine lange und enge Freundschaft. Sie würden bereits seit 2018 bzw. 2019 als rechtsextremistische Verdachtsfälle bearbeitet und seien aufgrund ihrer militärischen Ausbildung, ihres Zugangs zu Waffen und ihrer praktischen Einsatzerfahrungen, insbesondere im Rahmen des ISAF-Einsatzes in Afghanistan, gefährlich. Der Kontakt zum Reservisten R... bestehe einerseits über die Aktivitäten des Sohnes des Klägers beim W...verband H.... Andererseits planten die Hauptbetroffenen R..., L... und G... die gemeinsame Anmietung einer autarken Hütte in Österreich, möglicherweise für die Lagerung von Waffen und Munition und die Vorbereitung eines Regierungsumsturzes und um sich dem Zugriff deutscher Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Im Garten ihres ehemaligen KSK-Kameraden X... seien am 15. Mai 2020 eine Waffe, umfangreiche Munitionsbestände und Sprengstoffe aufgefunden worden. Wegen der überdurchschnittlichen fachlichen Kenntnisse des Klägers und seines unbedingten Willens zur Führung untergebener Soldaten sei davon auszugehen, dass er jedenfalls im Hintergrund als „Anführer“ fungiere. Die G 10-Beschränkungsmaßnahme sei zur dringend gebotenen vollumfänglichen Aufklärung des Sachverhalts und des Beziehungsgeflechts der Hauptbetroffenen, seines Gewalt- und Bedrohungspotenzials und ggf. zur Verhinderung von Vorhaben im Vorfeld erforderlich, da die offenen Ermittlungsansätze ausgeschöpft seien. Die intrinsische Motivation der Beteiligten könne mit Observationsmaßnahmen nicht festgestellt werden. Befragungen würden aufgrund der teilweise vorhandenen anwaltlichen Vertretung als nicht zielführend bewertet. Der Kreis möglicher Auskunftspersonen im beruflichen und privaten Umfeld des Klägers werde wegen der Gefahr einer eigenen Beteiligung an möglichen Planungen einschließlich möglicher eigener Ausbildung zum KSK-Soldaten als stark eingeschränkt bewertet.

5 Das BMI ordnete die beiden Maßnahmen am 26. August 2021 wie beantragt an und die G 10-Kommission erklärte die Anordnungen M 21-04/0 und Mi 21-03/0 mit Beschlüssen vom selben Tag für zulässig und notwendig. Der MAD beantragte insgesamt sechsmal die Verlängerung der beiden Maßnahmen um je weitere drei Monate beim BMI. Den Antrag vom 27. Oktober 2021 zeichnete der zivile Vizepräsident des MAD, den Antrag vom 20. Januar 2022 die Präsidentin des MAD, den Antrag vom 19. April 2022 der Abteilungsdirektor beim MAD X... auf Vertretungsanweisung, den Antrag vom 2. August 2022 der zivile Vizepräsident des MAD, den Antrag vom 18. Oktober 2022 die Präsidentin des MAD und den Antrag vom 9. Januar 2023 der zivile Vizepräsident des MAD. Das BMI ordnete die Beschränkungen wie beantragt an. Die G 10-Kommission erklärte sie jeweils mit Beschlüssen vom Tag der jeweiligen Anordnung für zulässig und notwendig.

6 Die Anordnungen vom 18. November 2021 (M 21-04 / 1 und Mi 21-03 / 1) begründete das BMI mit dem unveränderten Fortbestehen der Voraussetzungen für die Ausgangsanordnungen und nannte als neue tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer auf einen Regierungsumsturz gerichteten Vereinigung das Bekanntwerden weiterer Kontakte des Klägers und des Herrn R.... So habe sich der Kläger mit Oberst a.D. J... telefonisch ausgetauscht, der während seiner aktiven Dienstzeit mehrere Posten im KSK bekleidet hatte und auf einer Protestveranstaltung gegen Maßnahmen der Bundesregierung gegen die Covid-Pandemie öffentlich geäußert haben soll, man solle das KSK „mal nach Berlin schicken und dort ordentlich aufräumen“. In dem Gespräch mit dem Kläger sei es darum gegangen, dass dieser ein paar ähnlich denkende Kameraden für ein Treffen ohne Handys aktivieren solle, wenn der Oberst einmal wieder in H... sei. Mutmaßlich sei es auch um die Kontaktaufnahme zum ehemaligen KSK-Soldaten X... gegangen. Ferner habe sich der Kläger in einem Telefongespräch mit einer namentlich nicht mitgeteilten anderen Person aktiv mit der Frage beschäftigt, was es in Deutschland brauche, „damit die Bevölkerung endlich aufwache“ und es zu sozialen Unruhen komme, und zugestimmt, dass z.B. bei einem Stromausfall im Winter in einer Großstadt nach 24 bis 48 Stunden die „Sicherheitsdecke reiße“ und dann das Recht des Stärkeren zähle. Schließlich würden die vier Hauptbetroffenen regelmäßig, teilweise gemeinsam, die für eine autarke Lebensweise ertüchtigte Hütte in Österreich besuchen.

7 Die Anordnungen vom 17. Februar 2022 (M 21-04 / 2 und Mi 21-03 / 2) begründete das BMI mit dem unveränderten Fortbestehen der Voraussetzungen für die Ausgangsanordnungen und nannte als neue tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer auf einen Regierungsumsturz gerichteten Vereinigung u.a. das durch Oberst a.D. J... auf der Mailbox des Klägers geäußerte Bedauern, dass der Kläger ihn nicht zurückrufe, obwohl sie „letztendlich ein gemeinsames Ziel“ hätten, ferner den Bau von Erdkellern durch die Hauptbetroffenen G... und L..., deren Interesse am Erwerb von Kryptowährungen und am sogenannten „Kalergi-Plan zur Ausrottung der weißen Rasse mit einer Weltregierung jüdischer Zionisten“ sowie mit den weiteren Reisen der Gruppe zur Hütte nach Österreich, auch zusammen mit dritten Personen. Letztere deuteten auf eine mögliche „Operationszentrale“ in der Hütte und begründeten die Gefahr einer weit größeren Gruppendynamik. Der Hauptbetroffene G... habe zudem einen Wiederladeschein für die Eigenherstellung von Munition beantragt und hierfür bereits die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten.

8 Die Anordnungen vom 12. Mai 2022 (M 21-04 / 3 und Mi 21-03 / 3) begründete das BMI erneut mit dem unveränderten Fortbestehen der Voraussetzungen für die Ausgangsanordnungen. Er nannte als neue tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer auf einen Regierungsumsturz gerichteten Vereinigung u.a. die fortschreitende Aufrüstung der Hauptbetroffenen G... und L..., die sich über eine gemeinsame Teilnahme am Lehrgang „Laden und Wiederladen von Patronenmunition“ ausgetauscht hätten. Der Hauptbetroffene G... zeige insbesondere durch den Bezug von Büchern und sonstigen Publikation aus dem Bereich des Rechtsextremismus, rechter Verschwörungstheorien, der Querdenker- und Reichsbürgerszene eine zunehmend staatsfeindliche Ideologie. Darüber hinaus erwerbe er Silbermünzen, Bitcoins und weitere Kryptowährungen und versuche, in der Schweiz ein Bankkonto zu eröffnen. Außerdem plane er den Erwerb einer Immobilie in Schweden. Der Hauptbetroffene L... wolle seinen Wohnsitz wegen eines vermuteten „Crashs“ in Deutschland in die Schweiz verlegen und dort eine Hütte erwerben. Er habe sich außerdem gewaltbereit und zu einem Umsturz geäußert. Der Kläger habe eine Schreckschusspistole und zwei Luftgewehre erworben und in einem Telefonat geäußert, eine Eskalation der aktuellen gesellschaftlichen und politischen Situation bis hin zur Gewalt zu befürchten. Die Erkenntnisse zum Kläger seien jedoch gering, er habe ein geringes Telekommunikationsaufkommen und in einer SMS-Nachricht geäußert, von einer Überwachung auszugehen.

9 Die Anordnungen vom 25. August 2022 (M 21-04 / 4 und Mi 21-03 / 4) begründete das BMI mit dem unveränderten Fortbestehen der Voraussetzungen für die Ausgangsanordnungen, denn bei keinem der Hauptbetroffenen sei eine Abkehr von rechtsextremistischen Bezügen erkennbar. Er nannte als neue tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer auf einen Regierungsumsturz gerichteten Vereinigung u.a. die Berichte des Klägers über regelmäßige Frühstückstreffen der „Selbsthilfegruppe der betroffenen Teile H...“ sowie einige, namentlich nicht benannte Gäste auf seiner Geburtstagsfeier sowie auf einer Geburtstagsfeier, an welcher der Kläger teilgenommen habe. Der Kläger habe ferner in einem Telefongespräch geäußert, im Falle seiner fristlosen Entlassung „gefährlich“ zu werden und dann seine Grundüberzeugung zum Rechtsstaatsprinzip aufzugeben. Die Verdachtsfallbearbeitung durch den MAD habe der Kläger als „Zersetzungsoperation“ bezeichnet und mitgeteilt davon auszugehen, dass er in den vergangenen zwei bis drei Jahren abgehört und observiert worden sei und dies auch weiterhin werde. Drei Personen, die er der Zusammenarbeit mit dem MAD oder dem Verfassungsschutz verdächtige, wolle er nicht mehr einladen. Der Kläger habe außerdem angegeben, eine Vortragstätigkeit zu planen, welche ihm eine Einflussnahme- und Rekrutierungsmöglichkeit biete. Der Hauptbetroffene G... verfüge mindestens über ein weiteres unbekanntes (Ersatz-)Mobiltelefon und habe sich zusammen mit L... mit alternativen Kommunikationsmitteln und dem Erwerb eines sog. „Volla“-Handys beschäftigt. G... und L... hätten sich ferner Gedanken über Waffenkäufe und die Beantragung eines europäischen Waffenscheins gemacht, wobei L... eine nach seinen Angaben für „Zweibeiner“ gedachte Waffe mit Schalldämpfer und Zielfernrohr und einen umfangreichen Munitionsbestand sowie Gold für den Fall eines Zusammenbruchs des Zahlungssystems erworben habe. R... habe mutmaßlich belastendes Material zum Kläger in seinem Keller eingelagert.

10 Die Anordnungen vom 17. November 2022 (M 21-04 / 5 und Mi 21-03 / 5) begründete das BMI mit dem unveränderten Fortbestehen der Voraussetzungen für die Ausgangsanordnungen und nannte als neue tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer auf einen Regierungsumsturz gerichteten Vereinigung u.a. eine Telefonat zwischen dem Kläger und R..., in welchem letztere die Hoffnung geäußert habe, dass die „korrupte Regierung“ bis zum Herbst weg sei und der Kläger zwischen Deutschen und „Mainstream-Allemans“ unterschieden habe. Ferner habe der Kläger auch in weiteren Gesprächen die Vermutung geäußert, sein Handy werde abgehört, Treffen ohne Handy vorgeschlagen und vor mehreren Denunzianten im KSK bzw. V-Männern des MAD und des Verfassungsschutzes gewarnt. Er habe außerdem weitere Gespräche über hypothetische Stromausfälle in Deutschland geführt und erklärt, dass es nach 24 Stunden zu ersten Problemen käme. Seinem Gesprächspartner habe er mitgeteilt, für sich und seine Familie für drei Monate vorgesorgt zu haben und sich in „sein eigenes Biedermeier“ zurückzuziehen, um seine Familie zu schützen. Eine dritte Person (Name geschwärzt) habe R... mitgeteilt, dass er einen Waffenkoffer hingestellt habe und dem „anderen Menschen“ mitteilen werde, dass der Waffenkoffer jetzt bei R... stehe. Einige Tage später habe der Kläger gegenüber R... telefonisch konspirativ angekündigt, „die Sachen“ abholen zu wollen, weil „das Zeug wieder weg“ müsse, was er mit R... bei der Abholung persönlich besprechen wollte. In einem Telefongespräch einige Tage danach teilte R... seinem Gesprächspartner (Name geschwärzt) mit, dass „I...“ zusammen mit einer dritten Person bei ihm gewesen sei und seine Kisten abgeholt habe.

11 Die Anordnungen vom 9. Februar 2023 (M 21-04 / 6 und Mi 21-03 / 6) begründete das BMI mit dem unveränderten Fortbestehen der Voraussetzungen für die Ausgangsanordnungen und nannte als neue tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer auf einen Regierungsumsturz gerichteten Vereinigung Äußerungen des Klägers in Telefongesprächen mit Dritten dahingehend, dass die vorangegangenen drei Jahre dystopisch gewesen seien und es jetzt „richtig komisch“ werde, die Grünen eine Kulturrevolution von oben betrieben, der Schritt zur Gewalt gegenüber Andersdenkenden nicht mehr fern sei und man daher auf bürgerkriegsähnliche Zustände zugehe. Der Kläger habe ferner ein weiteres Gespräch über Stromausfälle in Städten, die anschließenden Zustände („Sodom und Gomorrha“) und die ab März 2023 steigende Unruhe in der Bevölkerung geführt. Gegenüber seinem Sohn und seiner Mutter habe der Kläger angegeben, dass er von einer technischen und telefonischen Überwachung seit längerer Zeit ausgehe. Bei dem Kläger seien im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen die Gruppe W... ein Mobiltelefon und ein Tablet beschlagnahmt worden, wobei der Kläger selbst nur als Zeuge aufgrund seiner Verbindung zum Oberst a.D.x... geführt worden sei.

12 Die Überwachung der Telekommunikation und der Postsendungen des Klägers sowie die Standortüberwachung endete am 30. April 2023.

13 Auf seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erteilte der MAD dem Kläger mit Schreiben vom 31. August 2023 Auskunft über die durchgeführten Maßnahmen nach dem G 10 und dem MAD-Gesetz. Dieses Schreiben wurde dem Kläger am 10. September 2023 zugestellt.

14 Mit der am 6. Oktober 2023 erhobenen Klage begehrt der Kläger nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der insgesamt vierzehn Anordnungen des BMI. Er meint, die Voraussetzungen für die Anordnungen der Überwachungsmaßnahmen hätten nicht vorgelegen. In den Anträgen an die G 10-Kommission seien Fakten, Wertungen und Vermutungen miteinander vermischt worden. Sie zeichneten sich durch maximale Aufblähung von Mutmaßungen und Meinungen aus. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 (1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16) festgestellt, dass die Ausgestaltung der unabhängigen objektivrechtlichen Kontrolle durch die G 10-Kommission in § 15 Artikel 10-Gesetz nicht durchgehend den insoweit bestehenden besonders hohen Anforderungen genüge, weil die Mitglieder ehrenamtlich arbeiteten und nicht sichergestellt sei, dass der Kommission auch Mitglieder mit richterlicher Erfahrung angehörten.

15 Im Rahmen der Erstanordnung seien nur von ihm getätigte Meinungsäußerungen vorgebracht worden, die in keinem einzigen Punkt die Schwelle zur Strafbarkeit erreichten und damit nach Art. 5 Abs. 1 GG erlaubt seien. Er sei im August 2021 Berufsoffizier im 31. Dienstjahr mit ausnahmslos überdurchschnittlichen Beurteilungen gewesen und ihm sei viermal die höchste Sicherheitsstufe SÜ 3 zuerkannt worden, zuletzt drei Monate vor seiner rechtswidrigen Suspendierung im Januar 2019. Eine Sondersicherheitsüberprüfung im Jahr 2019 sei ebenso wie die Ermittlungen des Landesamtes für Verfassungsschutz ergebnislos geblieben. Der MAD habe ein gestörtes Verhältnis zu Grundrechten und suche die Meinungsäußerungsfreiheit der Soldaten einzuschränken. In der Facebook-Gruppe „Ernst von Salomon“ habe er weder etwas gepostet noch etwas gelikt. Die Zugehörigkeit zu einer öffentlichen Facebook-Gruppe sage nichts über die politische Grundhaltung einzelner Mitglieder aus. Das Vorhandensein nicht verbotener Literatur werde vom Grundrecht auf Information geschützt. Aus seinen Facebook-Kommentierungen ergäben sich keine Hinweise auf angebliches NS-Gedankengut. Ausweislich der Akten habe er selbst auch nie den Begriff des sog. „Tag X“ benutzt. Im Übrigen werde die Variable „X“ in sämtlichen Übungsvorhaben im militärischen Bereich genutzt und habe nichts mit einer Ideologie zu tun. Der Vortrag über die anderen Verdachtspersonen sei für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der ihm gegenüber ergangenen Maßnahmen irrelevant. Er könne die Gedanken dieser Personen nicht lesen und teile deren politische Einstellungen nicht. Die Bekanntschaft zu Personen mit regierungskritischer Auffassung könne noch keine Zweifel an seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung begründen. Er bekenne sich hierzu seit Jahrzehnten eindeutig, was durch die als Anlagen AG 2 bis AG 25 eingereichten Facebook-Beiträge in den Jahren 2016 bis 2020 belegt sei. Er stehe in keinerlei Beziehung zur Identitären Bewegung noch pflege er Kontakte zur Reichsbürgerszene. Deren Gedankengut lehne er ab. Die Hütte in Österreich habe er selbst weder jemals besucht noch Einfluss auf deren Anmietung oder Einrichtung genommen. Die Anlage von Vorräten für Krisenzeiten werde vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz empfohlen. Weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit seien die aus der Überwachung generierten neuen vermeintlichen „Erkenntnisse“ geeignet gewesen, den dringenden Verdacht einer Katalogstraftat oder überhaupt einer Straftat zu begründen und den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Selbst wenn die ursprüngliche Anordnung der Maßnahme rechtmäßig gewesen wäre, hätte die Beklagte nach den ersten drei Monaten der Abhörmaßnahmen die Haltlosigkeit der erhobenen Vorwürfe erkennen können und müssen. Bei dem Hauptbetroffenen R... habe er im Rahmen eigener Renovierungsarbeiten wegen Platzmangels bzw. Feuchtigkeit Umzugskartons zwischengelagert. Sein Verhältnis zu dem Hauptbetroffenen L... sei durch ausgesprochene Antipathie geprägt, die jede gemeinsame Aktivität ausschließe. Da L... dienstgradälter sei als er selbst, sei es auch ausgeschlossen, dass sich dieser seiner Führung unterstelle. Gemäß den Akten hätten sie auch kein einziges Mal miteinander telefoniert. Der MAD habe unterschlagen, dass er den Kontakt zum Oberst a.D. J... nach dessen Kontaktaufnahme blockiert und abgebrochen habe, weil sich daraus ein signifikant anderes Bild seiner Person ergeben hätte. Der Vorwurf der angeblichen Delegitimierung des Staates sei vom Verfassungsschutz frei erfunden worden und nicht geeignet, die Maßnahmen zu rechtfertigen, da dem Staat kein grundrechtlich fundierter Ehrenschutz zukomme und er nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch scharfe und polemische Kritik aushalten müsse.

16 Der Kläger rügt die Aktenführung des Beklagten wegen der abweichenden Paginierung als Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien. Außerdem äußert er Zweifel an der vollständigen Aktenvorlage, weil die Verwaltungsvorgänge bei der Maßnahme M 21-04/1 das beim Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen 1 BGs 811/23 und 2 BJs 274/22-5 eingereichte Abhörprotokoll zu einem Telefonat zwischen ihm und dem Oberst G... (Anlage K 3) nicht enthielten, aus welchem sich aber der vollständige Kontaktabbruch des Klägers zum Oberstleutnant a.D. J... nach einem Telefonat mit diesem am 10. September 2021 ergebe.

17 Der Kläger beantragt,

18 festzustellen, dass die Anordnungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat der Maßnahmen M 21-04/0 vom 26. August 2021, M 21-04/1 vom 18. November 2021, M 21-04/2 vom 17. Februar 2022, M 21-04/3 vom 12. Mai 2022, M 21-04/4 vom 25. August 2022, M 21-04/5 vom 17. November 2022 und M 21-04/6 vom 9. Februar 2023 betreffend die unbeschränkte Überwachung aller Postsendungen und der Telekommunikation des Klägers sowie

19 der Maßnahmen Mi 21-03/0 vom 26. August 2021, Mi 21-03/1 vom 18. November 2021, Mi 21-03/2 vom 17. Februar 2022, Mi 21-03/3 vom 12. Mai 2022, Mi 21-03/4 vom 25. August 2022, Mi 21-03/5 vom 17. November 2022 und Mi 21-03/6 vom 9. Februar 2023 betreffend den Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes, zur Ermittlung von Kartennummern von Mobilfunkendgeräten und der technischen Daten bei der WLAN-Nutzung rechtswidrig waren.

20 Die Beklagte beantragt,

21 die Klage abzuweisen.

22 Sie verteidigt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Beschränkungsmaßnahmen gegen den Kläger und trägt umfangreich zu den tatsächlichen Grundlagen der 14 Anordnungen unter Bezugnahme auf die Verwaltungsvorgänge des BMI vor. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 1. Oktober 2024 (S. 8 bis 17) Bezug genommen. Die Beklagte meint, die Anordnungen seien formell rechtmäßig in dem rechtlich vorgegebenen Verfahren ergangen. Die vom Kläger angeführten höchstrichterlichen Bedenken gegen die Ausgestaltung der Kontrolle durch die G 10-Kommission bezögen sich nur auf strategische Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10. Die Entscheidung lasse im Übrigen die nicht mehr anfechtbaren Anordnungen unberührt.

23 Die Anträge des MAD hätten hinreichend dargelegt, warum offene Ermittlungsansätze und andere nachrichtendienstliche Mittel wie Observation und Einsatz menschlicher Quellen nicht in Betracht gekommen seien. Die Anordnungen seien auch materiell rechtmäßig ergangen, da der Kläger und die anderen drei Hauptbetroffen szenetypische Verhaltensweisen gezeigt hätten, die eine spezifische Verdachtslage begründet und Anlass zur weiteren Aufklärung gegeben hätten. Es sei unerheblich, ob der Kläger tatsächlich Mitglied einer Vereinigung mit staatsgefährdender Tätigkeit bzw. staatsgefährdenden Zwecken war, da die Mitgliedschaft aufgrund einer Gesamtschau des Verhaltens aller Hauptbetroffenen im Zeitpunkt der Anordnungen nicht habe ausgeschlossen werden können. Der Kläger und die Hauptbetroffenen G... und L... hätten sich bereits im Zeitpunkt der ersten Ordnung seit mehreren Jahren in der Verdachtsfallbearbeitung des MAD befunden und einschließlich des Hauptbetroffenen R... nachweislich über eine gemeinsame politisch-ideologische Basis mit einer erwiesenen Nähe zu den Phänomenbereichen des Rechtsextremismus, der Reichsbürger und Selbstverwalter sowie der verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates verfügt. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der ersten Anordnungen nachweislich wenigsten zu G... und R... kameradschaftlich-freundschaftliche Beziehungen unterhalten, mit ihnen gemeinsame extremistische Position geteilt und eine verklausulierte Ausdrucksweise benutzt. Zumindest gemeinsam mit G... habe er an den Treffen der „Selbsthilfegruppe der betroffenen Teile H...“ teilgenommen, was auf ein organisiertes Zusammenwirken hingedeutet habe. Da der Kläger frühzeitig und insgesamt mehrfach die Vermutung geäußert habe, abgehört zu werden, seien vor allem die Einlassungen Dritter für die Annahme der Mitgliedschaft des Klägers in der Vereinigung relevant gewesen.

24 Die vier Hauptbetroffenen hätten einen erwiesenen Fokus auf krisenhafte Szenarien, etwa hervorgerufen durch Stromausfälle oder anderer Ereignisse, mit der Folge des Zusammenbruchs der öffentlichen Ordnung (sog. „Tag-X-Szenarien“) gehabt und verschiedene Präventionsmaßnahmen wie die Anlage von Erdbunkern und Vorräten und die Bevorratung von Waffen und Munition getroffen. Sie hätten wenigstens teilweise eine erwiesene Nähe zu Verschwörungstheorien gehabt und seien während des Zeitraums der Überwachung durch ein konspiratives Verhalten untereinander aufgefallen. Sie hätten zudem mehrfach die Vermutung geäußert, von den Sicherheitsbehörden überwacht zu werden. Die Auswertung des nachrichtendienstlichen Aufkommens habe in diesen Zusammenhang zutage gefördert, dass mitunter alternative Kommunikationsmittel und -wege gesucht und gefunden worden seien, die darauf hindeuteten, dass sich die Hauptbetroffenen einer behördlichen Überwachung entziehen wollten. Mehrere Hauptbetroffene seien durch die Verschleierung finanzieller Transaktionen sowie durch die Verlagerung von hohen Vermögenswerten ins Ausland aufgefallen. Außerdem hätten mehrere Hauptbetroffene aktiv Kontakte zu anderen, zum Teil exponierten Personen in den Phänomenbereichen des Rechtsextremismus, der Reichsbürger und Selbstverwalter sowie der verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates unterhalten bzw. geknüpft. Die drei Hauptbetroffenen G..., L... und R... hätten eine einsam gelegene Berghütte in Österreich angemietet und genutzt, die sich ideal geeignet hätte, um Handlungen im Sinne von § 89a Abs. 2 Nr. 1-3 StGB jenseits der Aufmerksamkeit deutscher Sicherheitsbehörden zur Vorbereitung auf einen „Tag X“ durchführen zu können. Alle Hauptbetroffenen verbinde eine besondere Affinität zu Waffen. Die beantragten waffenrechtlichen Erlaubnisse hätten sie in die Lage versetzt, Munition in unbegrenztem Umfang herzustellen, Waffen legal zu erwerben und über große Strecken zu transportieren. Der Kläger verfüge als Kommandosoldat mit seinen praktischen Einsatzerfahrungen und als Leiter der Einheit Kommandoausbildung beim KSK über eine hochspezialisierte Ausbildung mit einer militärischen „Hochwert-Wirkfähigkeit“. Einerseits müssten für ihn daher hinsichtlich seiner sicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit erhöhte Anforderungen gelten, andererseits habe er aufgrund seiner Ausbildung die Fähigkeit des Tarnens seiner Absichten erlernt, um seine Wirkfähigkeiten besonders effektiv einsetzen zu können. Die Anordnung zum Einsatz eines sog. IMSI-Catchers sei zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich gewesen, da sich alternative Kommunikationsmittel und -wege der Hauptbetroffenen anders nicht hätten aufklären lassen. Zur Maßnahme hätten die Hauptbetroffenen selbst durch ihre z.T. verklausulierte Ausdrucksweise untereinander oder auch mit Dritten und ihr gesteigertes Interesse an mutmaßlich abhörsicheren Kommunikationsmitteln bzw. alternativen Kommunikationswegen Anlass gegeben, was auf eine Sorge vor sicherheitsbehördlichen Überwachungsmaßnahmen habe schließen lassen. Die Überwachung sei mit der Offenlegung der Beschränkungsmaßnahme im Zuge der Durchsuchung durch den Bundesanwalt und der Veränderung des daraus resultierenden Kommunikationsverhaltens grundrechtsschonend eingestellt worden.

25 Das BMI hat dem Gericht die angeforderten Verwaltungsvorgänge in drei Bänden vorgelegt. Diese enthalten umfangreiche Schwärzungen. Mit den Verwaltungsvorgängen hat das BMI zugleich 14 Sperrerklärungen vorgelegt, in denen es im Einzelnen ausführt, weshalb die entsprechenden Teile der Verwaltungsvorgänge geheimhaltungsbedürftig seien.

26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs (3 Leitzordner) Bezug genommen. Letzterer hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

27 Die Klage hat keinen Erfolg.

28 I. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 13 G 10 in der maßgeblichen Fassung vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) eröffnet, nachdem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben des MAD vom 31. August 2023 entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 G 10 die Anordnung und den Vollzug von Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10 mitgeteilt hat.

29 Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin folgt aus § 52 Nr. 5 VwGO, weil das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), welches die gerichtlich zu überprüfenden Anordnungen erlassen hat, seinen Dienstsitz in Berlin hat. Darauf, dass die angeordneten Beschränkungsmaßnahmen durch den MAD mit Dienstsitz in Köln durchgeführt wurden, kommt es nicht an.

30 II. Die Klage ist zulässig.

31 Die Anordnungen des BMI sind selbständig anfechtbar, denn bei ihnen handelt es sich nicht um bloße behördliche Verfahrenshandlungen im Sinne von § 44a VwGO zur Durchführung der Beschränkungen; die Anordnungen treffen die Sachentscheidung über das „Ob“ der Maßnahmen (vgl. zur Differenzierung zwischen der Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen und deren Vollzug den Wortlaut von § 13 G 10). Es kann letztlich offenbleiben, ob die Anordnungen als Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu qualifizieren sind oder nicht (bejaht für Beschränkungsmaßnahmen in Einzelfällen gemäß § 3 Abs. 1 G 10 durch BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 – 1 C 12.88 – juris Rn. 19; insoweit offengelassen, aber verneint für strategische Überwachungsmaßnahmen wegen der fehlenden anfänglichen Konkretisierung der Betroffenen durch BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 6 A 1.07 – juris Rn. 27; entsprechend differenzierend: Roggan, G-10-Gesetz, 2. Aufl. 2018, § 10 Rn. 5 ff.; einen Verwaltungsakt ablehnend: Huber, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 13 G 10, Rn. 11 ff.; Ogorek, JZ 2023, 60 ff.).

32 Sofern die Verwaltungsaktqualität verneint wird, ist die Klage als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, weil durch die Anordnung der Überwachung der Telekommunikation sowie des Postverkehrs des Klägers sowie der Standortbestimmung und ihres Vollzugs zwischen ihm und der Beklagten Rechtsbeziehungen entstanden sind, die als vergangenes Rechtsverhältnis zum Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO gemacht werden können, wenn der Kläger hieran ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 6 A 1.07 – juris Rn. 26). Wertet man die Anordnungen hingegen als Verwaltungsakte, ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Eines Vorverfahrens bedurfte es hier gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht, weil die 14 Anordnungen durch eine oberste Bundesbehörde erlassen wurden. Im Übrigen hätten sich die Verwaltungsakte mit der Einstellung der beiden Maßnahmen im April 2023 bereits vor der – dann als Bekanntgabe der Verwaltungsakte zu qualifizierenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 6 A 1.07 – juris Rn. 27) – Mitteilung des MAD an den Kläger vom 31. August 2023 erledigt, so dass ein Widerspruchsverfahren auch aus diesem Grund nicht durchzuführen war (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 – VII C 45.74 – juris Rn. 10). Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO musste wegen der Erledigung vor Klageerhebung ebenfalls nicht gewahrt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 – 6 C 7.98 – juris Rn. 19).

33 Das für beide Klagearten zu fordernde berechtigte Feststellungsinteresse bzw. Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt angesichts des erheblichen Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 10 GG vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 – juris Rn. 11 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 6 A 1.07 – juris Rn. 26), der die Kammer folgt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2023 – 1 K 154.19 – amtl. EA S. 9), können auch die Art des mit der Klage gerügten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz die Anerkennung eines Feststellungsinteresses erfordern, wenn sich die unmittelbare Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der die Entscheidung des Gerichts kaum zu erlangen ist. So liegt es hier, weil der Rechtsweg für den Kläger bis zu der Mitteilung durch den MAD aufgrund der Regelung in § 13 G 10 gesetzlich ausgeschlossen war und er keine Gelegenheit hatte, die heimliche Überwachung seiner Telekommunikation und seines Postverkehrs sowie die Standortbestimmung für sein Mobilfunkgerät gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 6 A 1.07 – juris Rn. 26, welches die fehlenden Rechtschutzmöglichkeiten der Betroffenen vor der Mitteilung der Überwachung mit der kurzfristigen Erledigung des angegriffenen Hoheitsakts gleichsetzt).

34 III. Die Klage ist unbegründet, weil die Anordnungen des BMI rechtmäßig waren und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten.

35 1. Die Erstanordnung der Maßnahme M 21-04 am 26. August 2021 sowie die sechs Anordnungen zur Verlängerung dieser Maßnahme waren rechtmäßig.

36 Rechtsgrundlage der sieben Anordnungen war § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 10 G 10.

37 Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 10 ist u.a. der MAD zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen und die dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu öffnen und einzusehen. Gemäß § 3 Abs. 1 G 10 dürfen Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 10 nur unter den dort bezeichneten Voraussetzungen angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Für die Anordnung ist gemäß § 10 Abs. 1 G 10 das BMI zuständig.

38 a) Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnungen bestehen nicht.

39 Die den Anordnungen zugrunde liegenden Anträge sind formgerecht gestellt worden. Sie sind jeweils entsprechend § 9 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 G 10 schriftlich und begründet sowie – mit Ausnahme der Anordnung M 21-04/3 – entweder durch die Präsidentin oder einen der Vizepräsidenten des nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 G 10 zuständigen MAD eigenhändig unterzeichnet worden (vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Beschluss vom 25. August 1970 – I WB 136.69 – BeckRS 1970, 104488). Im Fall der Anordnung M 21-04/3 gibt es eine zulässige (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. September 2016 – 1 K 13.15 – juris Rn. 2) Vertretungsweisung an den zuständigen Abteilungsleiter. Dieser hat den im Übrigen formgerechten Antrag namentlich unterzeichnet. Die Anträge enthalten alle für die Anordnung erforderlichen Angaben gemäß § 10 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 G 10, insbesondere bezeichnen sie ausdrücklich die vier Hauptbetroffenen, gegen die sich die Beschränkungsmaßnahme richtet, geben Art, Umfang und Dauer der beantragten Maßnahmen – die Überwachung sämtlicher Telekommunikation über die angegebenen Verbindungen sowie aller Postsendungen für die Dauer von jeweils drei Monaten – an, benennen den konkreten Verdacht und die Rechtsgrundlage der begehrten Anordnung. Sie legen ferner entsprechend § 9 Abs. 3 G 10 substantiiert und nachprüfbar dar (vgl. ausführlich zum Umfang dieser Anforderung VG Berlin, Urteil vom 22. März 2012 – 1 K 729.09 – juris m.w.N.), dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise als durch die Telekommunikations- und Postüberwachung aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. So ist den Anträgen zu entnehmen, dass die intrinsische Motivation der Beteiligten mit Observationsmaßnahmen nicht festgestellt werden könne und Befragungen aufgrund der teilweise vorhandenen anwaltlichen Vertretung als nicht zielführend bewertet werden. Außerdem legen die Anträge konkret für die Person des Klägers auch nachvollziehbar dar, warum der Kreis möglicher Auskunftspersonen in seinem beruflichen und privaten Umfeld stark eingeschränkt sei. Mit diesen Angaben im Antrag der Behörde konnte sowohl das BMI als auch die G 10-Kommission die Erforderlichkeit der Maßnahme eigenverantwortlich überprüfen.

40 Auch die Anordnungen selbst hat das gemäß § 10 Abs. 1 G 10 zuständige BMI in der durch § 10 Abs. 2 und Abs. 3 G 10 vorgegebenen Form schriftlich unter Angabe des Grundes der Anordnung, des MAD als berechtigter Stelle sowie von Art, Umfang und Dauer der Beschränkungsmaßnahmen erlassen. Die Anordnungen geben die vier Hauptbetroffenen namentlich mit ihren Anschriften, Telefonanschlüssen und E-Mail-Konten sowie den Zeitraum der angeordneten Beschränkungen an.

41 Schließlich sind auch hinsichtlich der Beteiligung der G 10-Kommission keine Fehler erkennbar. Sie hat der Maßnahme M 21-04 und ihrer jeweiligen Verlängerung um drei Monate durch entsprechende Beschlüsse zugestimmt. Soweit der Kläger pauschal die Ausgestaltung der G 10-Kommission rügt und sich hierzu auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2024 („BND – Cybergefahren“ – 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16) bezieht, begründet er keine substantiierten Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnungen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung ausdrücklich nur zur Verhältnismäßigkeit der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeüberwachung geäußert und erkannt, dass diese aufgrund der außerordentlichen Reichweite der Ausnahmebefugnis des Bundesnachrichtendienstes in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 die Flankierung durch eine effektive unabhängige objektivrechtliche Kontrolle erfordert. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen seien besonders hoch, weil übliche rechtsstaatliche Sicherungen u.a. aufgrund der faktischen Schwäche der individuellen Rechtsschutzmöglichkeiten, die aus den nur begrenzten Auskunfts- und Benachrichtigungspflichten folgen, ausfallen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16 – juris Rn. 170 f.). Es hat dann festgestellt, dass die Ausgestaltung der G 10-Kommission in § 15 G 10 den verfassungsrechtlichen Anforderungen für eine Verhältnismäßigkeit der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 nicht genügt, u.a. wegen der ehrenamtlichen Tätigkeit der Mitglieder und weil im Gesetz nicht vorgeschriebenen sei, dass dem Gremium auch Mitglieder mit richterlicher Erfahrung angehören. Das Gericht hat keine generelle Unvereinbarkeit von § 15 G 10 mit der Verfassung festgestellt.

42 b) Die sieben Anordnungen der Maßnahme M 21-04 sind auch materiell rechtmäßig.

43 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung lagen vor (aa)), und Fehler bei der pflichtgemäßen Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens sind nicht erkennbar, insbesondere waren die Anordnungen auch nach dem Subsidiaritätsgrundsatz in § 3 Abs. 2 G 10 zulässig (bb)).

44 aa) Der Kläger war gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 G 10 aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten verdächtig, zusammen mit den drei weiteren Hauptbetroffenen der Beschränkungsmaßnahme M 21-04 Mitglied einer Vereinigung zu sein, deren Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen, die – wie von § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 10 für die Ermächtigung des MAD zu Eingriffen in Art. 10 Abs. 1 GG vorausgesetzt – gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Konkret bestand der Verdacht, dass die vier Hauptbetroffenen in arbeitsteiligem Zusammenwirken eine Vereinigung bilden zur Vorbereitung auf einen „Tag X“ bzw. auf einen durch die Covid-19-Krise aufgrund der Schwächung des öffentlichen Lebens und staatlicher Institutionen erleichterten Regierungsumsturz. Als diesem Zweck dienende Vorbereitungshandlungen ordnete der MAD die Anmietung einer für die autarke Lebensweise geeigneten Hütte in Österreich als Lagerort für Munition und Waffen ein, außerdem die Errichtung von Schutzbauten sowie das Horten von Lebensmitteln, Schutzkleidung, Werkzeug und Waffen. Im Klageverfahren hat die Beklagte den Verdacht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 G 10 im Hinblick auf die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Straftat dahin konkretisiert, die Hauptbetroffenen seien verdächtig gewesen, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1 und Abs. 2 StGB vorzubereiten. Diese im zeitlichen Vorfeld der eigentlichen Gewalttat verortete Straftat begeht, wer (1.) eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit u.a. Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten die der Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat dienen oder (2.) solche Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder (3.) Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind. Subjektiv muss der Täter zur schweren staatsgefährdenden Gewalttat fest entschlossen sein.

45 Für den Verdacht der staatsgefährdenden Vereinigung gab es vor jeder der sieben Anordnungen der Maßnahme M 21-04 zureichende tatsächliche Anhaltspunkte.

46 (1) Bei dem Begriff der tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 G 10 handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im vollen Umfang verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 – 1 C 12/88 – juris Rn. 26; VG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2023 – 1 K 154.19 – EA S. 15 f.). Mit ihm ist die Eingriffsschwelle für Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 G 10 in das Vorfeld einer Straftat vorverlegt worden. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. V/1880, S. 9) sollte mit dem Begriff der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ die Zulässigkeit von Überwachungsmaßnahmen nach § 3 G 10 schon bei vorbereitenden Handlungen und nicht erst im Stadium des Versuchs einer Straftat klargestellt werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. September 2012 – 1 K 225.11 – juris Rn. 43). Es muss jedoch gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen besitzen.

47 Tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer in § 3 Abs. 1 G 10 genannten Straftat sind danach anzunehmen, wenn konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen, die über allgemeine Erfahrungssätze und bloße Vermutungen hinausreichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 – juris Rn. 245 und 250 m.w.N. und Urteil vom 14. Juli 1999 – 1 BvR 2226/94 – juris Rn. 281 sowie Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, Abschnitt N, § 3 Rn. 5 und 7) und aus denen sich unter Berücksichtigung des nachrichtendienstlichen Erfahrungswissens schließen lässt, dass eine Bedrohungslage gegeben ist (vgl. auch VG Weimar, Beschluss vom 2. September 2015 – 8 K 125/22 We – juris Rn. 15). Dabei ist die Eingriffsschwelle der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ im Sinne des § 3 Abs. 1 G 10 niedriger als die der „bestimmten Tatsachen“ nach der Strafprozessordnung (StPO), die die Einleitung strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen, z.B. nach § 100a Abs. 1 Nr. 1 StPO, rechtfertigen (Schenke/Graulich/Ruthig, a.a.O., § 3 Rn. 11 m.w.N.). Es kommt daher zum einen – anders als der Kläger meint – nicht darauf an, ob die konkreten Umstände für sich genommen rechtlich erlaubt sind oder nicht. Auch rechtlich besonders geschützte Verhaltensweisen können in Verbindung mit anderen Umständen Anlass für einen Verdacht bieten (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 – 1 C 12/88 – juris Rn. 27). Zum anderen ist auch unerheblich, ob sich der Verdacht aufgrund der Überwachungsmaßnahmen später bestätigt oder nicht, denn maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist die Sachlage bei Anordnung der Beschränkungsmaßnahmen (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 – 1 C 12/88 – juris Rn. 27). Zur Annahme eines Verdachts kann die Gesamtschau aller vorhanden tatsächlichen Anhaltspunkte führen, wenn jeder für sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht zu begründen vermag. Für die Schlussfolgerung auf einen Verdacht dürfen auch nachrichtendienstliche oder kriminalistische Erfahrungen berücksichtigt werden und für die zu treffende Schlussfolgerung sogar von besonderer Bedeutung sein, allerdings nicht die nach dem Gesetz unentbehrlichen tatsächlichen Anhaltspunkte ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 – 1 C 12.88 – juris Rn. 28). Andere als in dem Antrag bzw. der Anordnung genannte tatsächliche Anhaltspunkte dürfen, mit Ausnahme von offenkundigen Tatsachen, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus der Schwere des Grundrechtseingriffs und den Besonderheiten des für die Überwachungsmaßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens. Alle Einzelheiten müssen jedoch nicht angegeben und auch die Informationsquellen nicht preisgegeben werden, da der Leiter der Verfassungsschutzbehörde persönlich die Verantwortung für deren Zuverlässigkeit übernimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 – 1 C 12.88 – juris Rn. 27 ff.; VG Berlin, Urteil vom 7. September 2016 – 1 K 13.15 – juris Rn. 38).

48 Im Falle des Klägers richtete sich der Verdacht gegen ihn als Mitglied einer Vereinigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 G 10. Eine Vereinigung ist eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen, die sich für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. November 2013 – 1 A 4.12 – juris Rn. 49). Danach bedarf es eines organisatorischen, eines personellen, eines zeitlichen und eines interessenbezogenen Elements (vgl. zu § 129a StGB: BGH, Beschluss vom 20. August 2025 – 3 StR 100/25 – juris Rn. 20). Gemäß dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 G 10 reicht die bloße Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung aus, es bedarf keiner hervorgehobenen Stellung der betroffenen Person (Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, Abschnitt N, § 3 Rn. 17). Gab es demnach tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass die vier Hauptbetroffenen eine Vereinigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 G 10 gebildet haben, so sind bei der für die Ermittlung des Verdachts vorzunehmenden Gesamtschau der vorhandenen konkreten Umstände auch die Verhaltensweisen der weiteren Hauptbetroffenen der Überwachungsmaßnahmen mit einzubeziehen. Anders als der Kläger meint, kommt es demnach nicht ausschließlich auf seine eigenen Handlungen und Äußerungen an.

49 (2) Nach diesen Maßstäben lagen zum Zeitpunkt der Erstanordnung der Maßnahme M 21-04/0 am 26. August 2021 zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer durch den Kläger und die drei weiteren Hauptbetroffenen gebildeten Vereinigung vor, die eine schwere staatsgefährdende Straftat vorbereitet. Der MAD durfte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen annehmen, der Kläger stehe den aktuellen gesellschaftlichen und politischen Verhältnissen in Deutschland ablehnend gegenüber und teile diese Einstellung mit den anderen drei Hauptbetroffenen. Es sprachen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine gemeinsame Vorbereitung auf erwartete gewaltsame Auseinandersetzungen, indem die vier Hauptbetroffenen im Sinne des § 89a Abs. 2 StGB arbeitsteilig andere Personen im Umgang mit Schusswaffen und in sonstigen Fertigkeiten unterwiesen und sich Waffen und Munition verschafften und verwahrten.

50 (a) Bereits aus den öffentlichen Äußerungen des Klägers selbst ergaben sich im Vorfeld der ersten Anordnung vom 26. August 2021 zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass er die aktuelle politische Ordnung ablehnt, bereit ist, selbst Gewalt in einem erwarteten Kampf im Inneren Deutschlands einzusetzen und möglicherweise die von ihm abgelehnte Regierung zu stürzen. Vor dem Hintergrund seiner komplexen militärischen Ausbildung, seiner überdurchschnittlichen fachlichen Kenntnisse, seiner umfangreichen praktischen Einsatzerfahrungen v.a. in Afghanistan und seines Zugangs zu Waffen und Munition durfte der Kläger aufgrund seines öffentlich geäußerten rechtsextremistischen Gedankenguts als gefährlich eingeschätzt werden. Dies gilt umso mehr, als der MAD den Fund großer Mengen Munition, Sprengstoff und Waffen, größtenteils aus Bundeswehrbeständen, im Mai 2020 im Garten eines KSK-Soldaten in zulässiger Weise in die Gesamtschau aller Anhaltspunkte und in die Begründung seines Antrags mit einbezogen hatte. Offen bekannt war im Zeitpunkt der Anordnung auch der versuchte „Sturm auf den Reichstag“ durch Rechtsextremisten und Reichsbürger, der die Einschätzung stützte, die Covid-Krise mit der krisenbedingten Schwächung des öffentlichen Lebens und staatlicher Institutionen könnte besondere Anreize für Gruppierungen bieten, die auf sogenannte „Tag X-Szenarien“ warten, um einen kämpferischen Sturz der Regierung durchzuführen.

51 Der MAD bearbeitete den Kläger seit November 2018 als extremistischen Verdachtsfall aus dem Phänomenbereich Rechtsextremismus und Rechtspopulismus, weil er u.a. bei einer offenen Internet-Recherche im Jahr 2018 in seinem Facebook-Profil „I...“ mit bestimmten Facebook-Freundschaften, der Mitgliedschaft in bestimmten Gruppen und mit seinen Kommentaren als Rechtsextremist und als Anhänger von Verschwörungstheorien aufgefallen war. Die Einschätzung, der Kläger strebe ein von rechtsextremistischer Ideologie geprägtes System an und weise ein Gedankengut auf, welches im Zusammenhang mit der Beseitigung der derzeit geltenden Verfassungsordnung stehe, wird durch die der Anordnung beigefügten Auszüge aus seinem Facebook-Profil hinreichend gestützt. So verwendete der Kläger beispielsweise immer wieder die NS-Parole „Leben ist Kampf“, zeigte sich als Anhänger des Holocaustleugners und Verfechters des Nationalsozialismus Otto Ernst Remer und des von den Nationalsozialisten als Märtyrer verehrten Freikorps-Kämpfers Albert Leo Schlageter und „likte“ beziehungsweise kommentierte positiv gesichert rechtsextremistische Vereinigungen wie die „Junge Alternative für Deutschland“, die Zeitschrift „Sezession“ des „Instituts für Staatspolitik“ (IfS) in Schnellroda sowie Personen des sog. „Flügels“ der AfD. Er teilte und kommentierte Internetinhalte, die der als gesichert rechtsextremistisch geltenden „Identitären Bewegung“ (IB) zugeordnet werden. Er äußerte sich regelmäßig fremdenfeindlich und beschwor in mehreren Kommentaren die Islamisierung Deutschlands und einen aufkommenden Bürgerkrieg zwischen muslimischen Bevölkerungsteilen und der „autochthonen Bevölkerung“ herauf. Er schrieb mehrfach über einen „Feind im Inneren“.

52 Für die befürchtete Bereitschaft des Klägers, Gewalthandlungen auszuführen, gibt es neben seiner Ausbildung beim KSK und seiner praktischen Einsatzerfahrung Anhaltspunkte in seinen Facebook-Beiträgen. So äußerte er mehrfach wörtlich, er werde bei ausbleibender rechtsstaatlicher Reaktion „die Reaktion“ sein, als „Waldgänger“ darauf warten, aus der Deckung zu treten und dann „keinen Pardon“ geben sowie „den kommenden Kulturkampf und den unausweichlichen blutigen Kampf“ aufnehmen.

53 Tatsächliche Anhaltspunkte belegen auch hinreichend das von der Behörde angeführte „Prepper“-Verhalten des Klägers in Vorbereitung auf einen „Tag X“. In Facebook-Beiträgen gab der Kläger zu erkennen, seinen Sohn an einer „scharfen“ Waffe ausbilden zu wollen, ihn in Selbstverteidigungs- und Überlebenstechniken zu unterweisen und an einer militärisch geprägten Ausbildung teilnehmen zu lassen. Er gab außerdem an, selbst verschiedene Waffen sowie optronische Hilfsmittel zu besitzen und regelmäßig zu verwenden und für diese und andere Vorräte Verstecke aufgetan zu haben. In seinem Antrag vom 24. August 2021 berichtet der MAD, ihm sei ferner bekannt geworden, dass der Kläger auf behördenübergreifenden Veranstaltungen mehrfach den Einsatz der Bundeswehr und des KSK im Inneren thematisiert und gefragt habe, ob man das KSK dem Innenministerium unterstellen könne.

54 (b) Der MAD hatte im Vorfeld der Anordnung im Ergebnis hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit den anderen drei Hauptbetroffenen der Beschränkungsmaßnahme eine Vereinigung gebildet haben könnte. Der Kläger und die beiden Hauptbetroffenen L... und G... kannten sich bereits aus ihrer gemeinsamen Dienstzeit beim KSK in den Jahren 7... bis 7.... Der Kläger und der Hauptbetroffene L... waren zudem nach – unbestrittenen – Angaben des MAD im Jahr 7... zusammen mit anderen Angehörigen des KSK Gast auf der Hochzeit des Hauptbetroffenen G.... Die drei Soldaten wurden seit 2018 bzw. 2019 zusammen mit weiteren Kameraden als Verdachtsfälle aus dem Phänomenbereich des Rechtsextremismus und der Reichsbürger durch den MAD beobachtet und hatten erkennbar eine gemeinsame politisch-ideologische Basis. Mindestens zum Hauptbetroffenen G... pflegte der Kläger im Jahr 2019 eine enge freundschaftliche Beziehung, wie eine für den Hauptbetroffenen G... im Jahr 2019 durchgeführte telefonische Überwachung zeigte. Bei dem am 2. Dezember 2019 in einem sehr vertraulichen Ton geführten Gespräch (G... nennt den Kläger „I...“, der Kläger den G... „Großer“) bot der Kläger dem Hauptbetroffenen G... Hilfe und Rat bei einer bevorstehenden Durchsuchung durch die Feldjäger aufgrund eines Beschlusses des Truppendienstgerichts Süd an, vermittelte ihm seinen Rechtsanwalt und beriet ihn insbesondere zur Strafbarkeit des Besitzes bestimmter NS-Devotionalien (vgl. TKÜ-Protokoll vom 2. Dezember 2019, VV Bd. III Bl. 150). Die tatsächlichen Anhaltspunkte für die freundschaftliche Beziehung des Klägers zum Hauptbetroffenen R..., die sich vor der Erstanordnung nach Angaben des MAD aus der Teilnahme des Sohnes des Klägers an Leistungs- und Orientierungsmärschen des W...verbandes, dessen stellvertretender Vorsitzender R... war, ergeben sollten sowie aus einem Facebook-Kommentar des Klägers, kann die Kammer hingegen zwar nicht überprüfen, weil die erwähnten Facebook-Beiträge nicht vorgelegt wurden. Der Kläger hat die enge Freundschaft zwischen seiner Familie und der Familie des R... jedoch im Klageverfahren bestätigt, so dass es insoweit keiner weiteren Aufklärung bedurfte. Aus einem weiteren überwachten Gespräch des Hauptbetroffenen G... vom 6. September 2019 geht dessen freundschaftliche Beziehung zu dem Hauptbetroffenen L... hervor, mit dem er eine Schwedenreise unternommen hatte. Zwar gab es vor der Erstanordnung – wie der Kläger zu Recht einwendet – keine Anhaltspunkte für einen engeren persönlichen Kontakt zwischen dem Kläger und dem Hauptbetroffenen L.... Eine Verbindung konnte nur über die anderen beiden Hauptbetroffenen hergestellt werden, so dass es sich bei der Annahme des MAD, der Kläger sei der „Anführer“ der Vereinigung, nur um eine Vermutung gehandelt haben dürfte. Die vorstehenden tatsächlichen Anhaltspunkte zu den übrigen persönlichen Beziehungen zwischen den Hauptbetroffenen rechtfertigen aber die weitere Aufklärung des Beziehungsgeflechts mit nachrichtendienstlichen Mitteln.

55 (c) Schließlich hatte der MAD tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die vier Hauptbetroffenen ihre Anstrengungen zur Vorbereitung auf ein Szenario des Regierungsumsturzes verstärkten. Solche Anhaltspunkte gehen aus der Anmietung einer Hütte in Alleinlage in Österreich hervor. Der G 10-Überwachung des Hauptbetroffenen G... in den Jahren 2019 und 2020 ist die gemeinsame Anmietung der Hütte durch die drei Hauptbetroffenen G..., L... und R... zu entnehmen, die mit großer Dringlichkeit im September 2020 binnen zwei Wochen erfolgte (VV Bd. III Bl. 157 f., 167, 169-180) und damit in zeitlicher Nähe zu den Waffen-, Munitions- und Sprengstofffunden im Garten ihres KSK-Kameraden X.... Dabei ist – anders als der Kläger meint – unerheblich, dass es vor der Erstanordnung der Überwachungsmaßnahmen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Involvierung des Klägers in die Anmietung der Hütte gab. Denn der MAD hatte aus den bereits dargelegten Erkenntnissen hinreichend Grund zu der Annahme, dass die Hauptbetroffenen G..., L... und R... hier arbeitsteilig für die mit dem Kläger gebildete Vereinigung tätig wurden.

56 (4) Auch zum Zeitpunkt der insgesamt sieben weiteren Anordnungen des BMI, mit denen die Überwachungsmaßnahmen für den Kläger und die übrigen drei Hauptbetroffenen jeweils um drei Monate verlängert wurden, bestanden tatsächliche Anhaltspunkte für Vorbereitungshandlungen der Gruppe, die auf einen Regierungssturz im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 G 10 in Verbindung mit § 89a StGB gerichtet sein konnten. Die Umstände, die die Erstanordnung begründeten, verdichteten sich durch die Auswertung der Beschränkungsmaßnahmen und wurden bis zur letzten Anordnung am 9. Februar 2023 nicht entkräftet. Es kommt daher nicht entscheidungserheblich darauf an, dass der Kläger während eines großen Teils des Überwachungszeitraums von seiner eigenen Überwachung ausgegangen sein und sein Verhalten entsprechend angepasst haben dürfte.

57 (a) Bis zum Erlass der Anordnung M 21-04/1 am 18. November 2021 beschäftigte sich der Kläger zunächst in einem längeren Gespräch mit der Frage, in welchen Szenarien („Stromausfall“) die „Sicherheitsdecke reißen“ würde (VV Bd. III Bl. 185). Außerdem telefoniert er am 10. September 2021 mit dem ehemaligen KSK-Angehörigen und Oberst a.D. R... (VV Bd. III Bl. 194) u.a. zum Vorgang des ehemaligen Kameraden X.... Oberst a.D. J... war zu diesem Zeitpunkt in der Querdenker-Szene mit Corona-Protesten und der Aussage aufgefallen, man solle einmal „das KSK nach Berlin schicken, um ordentlich aufzuräumen“. Dann werde man sehen, wozu das KSK in der Lage sei (VV Bd. I Bl. 102). Er und der Kläger vereinbarten in dem Gespräch ein Treffen, sobald der J... in H... sei. Der Kläger wurde in dem Gespräch ausdrücklich um die Aktivierung von „ein paar Kameraden, die ähnlich denken wie wir“, gebeten, „dann hocke man sich mal zusammen und tausche sich aus“ „ohne Technik, ohne Handys“ (vgl. VV Bd. III Bl. 195), und trat diesem Ansinnen nicht entgegen. Zwar gab der Kläger in einem ebenfalls überwachten Telefongespräch mit dem Oberst G... drei Tage später an, der Bitte desi... um weitere Vernetzung nicht nachkommen zu wollen. Dieses weitere Gespräch war nach seinem konkreten Inhalt aber nicht geeignet, die generelle Bereitschaft des Klägers zur Bereitstellung seines persönlichen Netzwerks an Gleichgesinnte und die damit verbundene Gefährlichkeit zu entkräften. Vielmehr scheint der Kläger aus strategischen Überlegungen Abstand von der Person des J... genommen zu haben. Oberst G... wies ihn im fraglichen Gespräch darauf hin, gegen den J... werde bereits ermittelt und der Kläger solle sich von diesem fernhalten.

58 Das Verhalten der drei weiteren Hauptbetroffenen verdichtete ebenfalls die bestehenden tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht der staatsgefährdenden Vereinigung, denn sie trafen Vorkehrungen für eine Bevorratung mit Munition und investierten in ihre Ausbildung an der Waffe: Der Hauptbetroffenen L... beantragte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und einen sogenannten Wiederladeschein nach § 27 Sprengstoffgesetz, welcher Voraussetzung für den privaten Erwerb von Treibladungspulver ist und zur Herstellung von Munition unterschiedlichster Kaliber berechtigt (VV Bd. III Bl. 201 ff.). Der Hauptbetroffenen R... erwarb ein technisches Gerät für das „Trockentraining“ des schnellen Schießens, welches die Geschwindigkeit zwischen dem Ziehen einer Waffe und dem Brechen des Schusses misst (VV Bd. III Bl. 191).

59 (b) Bis zum Erlass der Anordnung M 21-04/2 am 17. Februar 2022 ließen sich der Auswertung der Überwachungsmaßnahmen für den Verdacht einer staatsgefährdenden Vereinigung die folgenden tatsächlichen Anhaltspunkte entnehmen: Die Hauptbetroffenen L... und G... richteten auf ihren Grundstücken versteckte Lagerräume ein und tauschten sich hierüber konspirativ aus (VV Bd. III Bl. 215); sie interessierten sich, wie auch der Hauptbetroffene R..., für das Thema Kryptowährung, möglicherweise, um finanzielle Transaktionen verschleiern zu können (VV Bd. III Bl. 219) und besuchten mehrfach, teilweise mit Gästen, die Hütte in Österreich (VV Bd. III Bl. 254). Zwar gab es zum Kläger vor Erlass der Verlängerungsanordnung weder neue belastende noch entlastende tatsächliche Anhaltspunkte. Im Hinblick auf die verdichtete Tatsachenbasis der vorangegangenen Anordnungen für die Überwachungsmaßnahmen, die unverändert fortbestand, und die Annahme, er bilde mit den anderen drei Hauptbetroffenen eine Vereinigung, durfte der Kläger jedoch zulässigerweise in die weitere Überwachung mit einbezogen werden. Dies gilt umso mehr, als es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gab, der Hauptbetroffene G... verfüge über mindestens ein weiteres, bisher unbekanntes und daher nicht überwachtes Mobiltelefon.

60 (c) Die Auswertung des Überwachungsaufkommens ergab vor Erlass der dritten Verlängerungsanordnung M 21-04/3 am 19. April 2022 folgende tatsächliche Anhaltspunkte für den bestehenden Verdacht der Bildung einer staatsgefährdenden Vereinigung: Der Kläger äußerte in einem Telefongespräch, eine Verschlechterung der aktuellen gesellschaftlichen und politischen Situation für wahrscheinlich zu halten und bei einer weiteren Verhärtung der Fronten eine Eskalation bis hin zur Gewalt zu sehen. Gleichzeitig äußerte er den Verdacht einer Überwachung seiner Kommunikation durch den Verfassungsschutz oder andere Sicherheitsbehörden (VV Bd. III Bl. 276). Das Telekommunikationsaufkommen des Klägers aus den überwachten Anschlüssen war in diesem Zeitraum auch nur noch gering. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine staatsgefährdende Vereinigung verdichteten sich weiter durch das Verhalten der Hauptbetroffenen L... und G.... Der Hauptbetroffene G... transferierte 250.000 Euro auf ein Schweizer Konto, wandelte hohe Geldbeträge in Bitcoins sowie Gold- und Silbermünzen um, erwarb mit seiner Lebensgefährtin eine relativ abgelegene Immobilie in Schweden und ein „google-freies“ „Volla-Phone“. Außerdem erwarb er mehrere Publikationen aus dem Phänomenbereich der sog. Querdenker und der Reichsbürger, leistete Zahlungen u.a. an die „Identitäre Bewegung Deutschland“ und transferierte Bitcoins im Wert von ca. 42.000 Euro an vier unbekannte Empfängeradressen. Der Hauptbetroffene L... gab an, angesichts eines befürchteten Crashs in Deutschland seinen ersten Wohnsitz in die Schweiz verlegen und einen Kredit aufnehmen zu wollen, um mit 300.000 Euro handlungsfähig zu sein und eine Hütte in der Schweiz zu erwerben. Der Hauptbetroffene R... gab an, die „wunderschöne muslimische Stadt“ Pforzheim auslöschen zu wollen.

61 Dem Einwand des Klägers, angesichts der Dürftigkeit der gewonnenen Erkenntnisse sei die Anordnung jedenfalls nicht mehr verhältnismäßig gewesen, folgt die Kammer nicht. Für die Verlängerung der Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 G 10 im Zeitpunkt der Anordnung genügte das Fortbestehen tatsächlicher Anhaltspunkte für seine Mitgliedschaft in der zusammen mit den anderen drei Hauptbetroffene gebildeten Vereinigung, weil so auch die Vorbereitungshandlungen von G..., L... und R... in das Gesamtbild der Tatsachenbasis für den Verdacht des MAD mit einzubeziehen waren.

62 (d) Vor dem Erlass der Anordnung M 21-04/4 am 25. August 2022 lässt sich der Auswertung der Überwachungsmaßnahmen für den Verdacht einer staatsgefährdenden Vereinigung unter anderem die Teilnahme des Klägers und des Hauptbetroffenen G... an regelmäßigen Frühstückstreffen der „Selbsthilfegruppe der betroffenen Teile H...“ (VV Bd. III Bl. 381) und Planungen des Klägers zu einer Vortragstätigkeit im Zusammenhang mit Führungskräfteschulungen und Trainings im Schießen, Überleben und der taktischen Eigensicherung für seine Zeit nach der Bundeswehr entnehmen. Der MAD befürchtete nachvollziehbar, die geplante Vortragstätigkeit des Klägers könne mit den damit einhergehenden Einfluss- und Rekrutierungsmöglichkeiten zu einer weiter fortschreitenden Vernetzung der Vereinigung führen. Anhaltspunkte zum bestehenden Gewaltpotenzial der Gruppe ergaben sich aus Äußerungen des Klägers, welcher die Verdachtsfallbearbeitung durch den MAD als „Zersetzungsoperation“ bezeichnete und ankündigte, es werde „knallen, wenn er weiter gepiesackt“ würde (VV Bd. III Bl. 391). Der Hauptbetroffene L... äußerte sich gegenüber einem Dritten dahingehend, dass „Politiker für das, was sie dem Volk antun, am nächsten Baum aufgehängt gehören“. Er habe in seinem Jagdkurs viele ähnlich denkende junge Menschen kennengelernt. Aufgrund der ungewissen Zukunft sei es wichtig, entsprechende Vorkehrungen – wie den Erwerb des Jagdscheins – zu treffen. Er wolle den europäischen Waffenschein beantragen, damit er mit den Waffen reisen könne (VV Bd. III Bl. 410 f.). Weil die gesamte Welt „irre“ sei, könne es nur funktionieren, wenn man sich lokal organisiere, wobei die „9 mm-Regel“ gelte: „so weit wie dieses Ding fliegt, so weit kannst Du Einfluss nehmen […] und nur Gleichgesinnte um die rum, Netzwerke zu halten, gucken, wer was kann“. Außerdem erwarb der Hauptbetroffene L... in größerem Umfang Waffen und Munition, darunter eine Waffe mit Zielfernrohr und Schalldämpfer (VV Bd. III Bl. 418). Gegenüber einer dritten Person äußerte er, ein paar Patronen für diese Person „für die Ausbildung von Dir bei mir“ gekauft zu haben (VV Bd. III Bl. 418). Anlässlich des Kaufs einer weiteren Waffe wie die, die er früher beim Militär gehabt habe, äußerte der Hauptbetroffene L... gegenüber einem Dritten: „Und dann können sie kommen.“ sowie, die Waffe sei „nicht für Rehe gedacht, eher für Zweibeiner“.

63 Hinzu trat das erkennbar konspirative Verhalten der vier Hauptbetroffenen: Dem Überwachungsaufkommen ließ sich ein Interesse der Hauptbetroffenen G... und L... an Handys entnehmen, die keine automatische Standortbestimmung ermöglichen (VV Bd. III Bl. 408). Die Hauptbetroffenen verwendeten außerdem eine zunehmen konspirative Ausdrucksweise: so sollten z.B. Immobilienprojekte in der Schweiz nicht am Telefon besprochen werden (VV Bd. III Bl. 420), und der Hauptbetroffene R... bezeichnete den Kläger in einem Telefonat mit seiner Frau als „Dings“ (VV Bd. III Bl. 435). In diesem Telefonat ging es mutmaßlich um die Einlagerung von den Kläger belastenden Gegenständen im Haus des R.... Der Kläger stimmte mit einer unbekannten dritten Person darin überein, drei Kameraden, die man der Zusammenarbeit mit dem MAD oder dem Verfassungsschutz verdächtigte, zu einem Ehemaligentreffen in einer Ausbildungsstätte nicht mehr einladen zu wollen (VV Bd. III Bl. 389). Diese Äußerungen verdichten den Verdacht einer Vernetzung und eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens der mutmaßlichen Vereinigung der vier Hauptbetroffenen. Die drei Hauptbetroffene G..., L... und R... besuchten weiterhin regelmäßig die angemietete Berghütte in Österreich, wobei sich erstere beide auch weiter mit gesichert rechtsextremistischen Inhalten befassten (VV Bd. III Bl. 396) und sich bereit zeigten, weitere Teile ihres Vermögens ins Ausland zu verlagern (VV Bd. I Bl. 298, 308).

64 Der Einwand des Klägers, man habe auch nach zwölf Monaten Überwachung keine ihn belastenden Tatsachen ermitteln können, so dass die Anordnung unverhältnismäßig gewesen sei, verkennt das Fehlen entlastender Tatsachen aus dem Überwachungsaufkommen. Es gab keine Anhaltspunkte, aus denen hätte geschlossen werden können, die vier Hauptbetroffenen stünden entgegen der früheren Annahme nicht in enger Verbindung zueinander oder unternähmen jedenfalls keine Vorbereitungshandlungen im Sinne von § 89a Abs. 2 StGB. Dies gilt umso mehr, als dass der MAD von einer Nutzung alternativer, nicht von der Überwachung erfasster Kommunikationsmittel durch die vier Hauptbetroffenen ausgehen musste. Insbesondere die Hauptbetroffenen G... und L... kommunizierten offen über ihren Erwerb von Waffen, Munition und alternativen Zahlungsmitteln sowie der Anlage von versteckten Erdkellern und über ihre Ablehnung der aktuellen Staatsführung.

65 (e) Der Erlass der Anordnung M 21-04/5 am 17. November 2022 kann mit dem anfänglichen Verdacht einer staatsgefährdenden Vereinigung und der hierauf bezogenen Auswertung der Überwachungsmaßnahmen gerechtfertigt werden. Neu hinzugetretene tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht waren beispielsweise ein weiteres Gespräch des Klägers mit einer dritten Person über hypothetische Stromausfälle bzw. Blackout-Szenarien in Deutschland und den Zeitpunkt, wann die Sicherheitsbehörden Probleme bekämen, anlässlich dessen er bekundete, für sich und seine Familie für drei Monate vorgesorgt zu haben. Er berichtete ferner über den Bezug von Beiträgen und Analysen aus Schnellroda, mutmaßlich des Instituts für Staatspolitik, und erklärte seine Zustimmung zu der Filmsequenz „Das Volk hat seinen Untergang gewählt“ (VV Bd. III Bl. 446). Gegenüber dem Hauptbetroffenen R... kündigte er in konspirativer Wortwahl an, bei diesem „die Sachen“ abholen zu wollen, nachdem in einem Gespräch wenige Tage zuvor eine dritte Person dem Hauptbetroffenen R... mitgeteilt hatte, einen Waffenkoffer hingestellt zu haben und „den anderen Menschen“ über den Standort des Waffenkoffers zu informieren (VV Bd. III Bl. 460). Die zeitliche Nähe der beiden Telefongespräche zueinander und die konspirative Ausdrucksweise der Beteiligten boten hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger habe über den Hauptbetroffenen R... einen Waffenkoffer erworben. Auch die weiteren überwachten Telefongespräche des Klägers waren nicht geeignet, den anfänglichen Verdacht, der weiter aufgeklärt werden sollte, zu entkräften: so unterschied er in einem Gespräch zwischen Deutschen und „Mainstream-Allemans“ (VV Bd. III Bl. 438), warnte vor V-Männern und Denunzianten im KSK (VV Bd. III Bl. 443) und schlug ein Treffen „ohne Handy“ vor (VV Bd. III Bl. 441). Zusammen mit dem Hauptbetroffenen G... besuchte er weiterhin die „Selbsthilfegruppe der betroffenen Teile H...“. Der Hauptbetroffene G... hielt sich nunmehr vermehrt mit seiner Lebensgefährtin in der Immobilie in Schweden auf. Der Hauptbetroffene L... berichtete von seinem wöchentlichen Schießtraining, äußerte die Notwendigkeit, öfter „Kurzwaffe schießen“ zu müssen und führte ein Gespräch über inReach-Kommunikationstechnik für den „Fall des Falles“ (VV Bd. III Bl. 454). Der Hauptbetroffene R... äußerte sich dahingehend, dass „I...“ – der Spitzname des Klägers – bei ihm seine Kisten abgeholt habe und bekundete seinen Unmut über die Unfähigkeit der deutschen Politiker. Wörtlich äußerte er: „Die gehören alle am Fensterkreuz aufgehängt, der Habeck, die Baerbock, der Scholz, die gehören alle erschossen!“ Im Hinblick auf die vorstehenden Äußerungen und Handlungen der vier Hauptbetroffenen bestand weiterhin eine hinreichend verdichtete Tatsachenbasis für den Verdacht, dass sie im Verborgenen durch den Erwerb von Waffen und Kommunikationstechnik Vorbereitungen für einen erwarteten und möglicherweise von ihnen unterstützten gewaltsamen Sturz der Bundesregierung unternahmen und das erforderliche Gewaltpotenzial hatten. Der Verdacht, die vier Hauptbetroffenen bildeten eine Vereinigung, konnte im Laufe der Maßnahme M 21-04 weder weiter verdichtet noch entkräftet werden. Der Kläger stand jedenfalls mit den Hauptbetroffenen R... und G... in regelmäßigem persönlichen Austausch und der Hauptbetroffene G... pflegte einen sehr engen Kontakt zum Hauptbetroffenen L....

66 (f) Schließlich bestanden auch bei Erlass der letzten Verlängerungsanordnung M 21-04/6 am 9. Februar 2023 noch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den ursprünglichen Verdacht und die Verlängerung der Maßnahme. Aus dem Überwachungsaufkommen folgte ein anhaltendes Gewaltpotenzial der Hauptbetroffenen, die durch den Erwerb von Waffen und Munition ihre Gefährlichkeit erhöhten. So erwarb der Hauptbetroffene L... weitere Waffen und verfügte nun nach eigenen Angaben über einen Vorrat von 6.000 Schuss Munition (VV Bd. III Bl. 487). Der Kläger führte weitere Gespräche über Stromausfälle in der Bundesrepublik und ihre anzunehmenden Folgen für die öffentliche Sicherheit (VV Bd. III Bl. 475). Ferner äußerte er sich gegenüber einem dritten Gesprächspartner dahingehend, dass die „grünen Khmer“ eine Kulturrevolution von oben betrieben und der Schritt zur Gewalt gegenüber Andersdenkenden nicht mehr fern sei bzw. man auf „bürgerkriegsähnliche Zustände“ zugehe. Anschließend tauschte er sich mit seinem Gesprächspartner über die hohe Stoppwirkung von Home-Defense-Waffen aus (VV Bd. III Bl. 468 ff.). Soweit der Kläger sein Interesse an Stromausfällen und ähnlichen Szenarien in der mündlichen Verhandlung mit seinem früheren beruflichen Tätigkeitsfeld erklärte, räumt er damit den Verdacht, dass er und weitere Mitglieder einer möglichen Gruppierung nur auf solche Ereignisse warteten, um notfalls gewaltsam das aktuelle „System“ zu stürzen, nicht aus. Vielmehr sind die Spezialkenntnisse zur Vulnerabilität der kritischen Infrastruktur in der Bundesrepublik geeignet, in Zusammenschau mit den sonstigen Äußerungen und den Vorbereitungshandlungen der weiteren Hauptbetroffenen die erhöhte Gefährlichkeit des Klägers und einer – möglichen – Vereinigung zu belegen. Dieser Aspekt vermag bei entsprechender Gewichtung in der Gesamtschau einen besonders frühen Ansatz weiterer Aufklärungsmaßnahmen zu rechtfertigen.

67 bb) Die Kammer hat keine durchgreifenden Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Erstanordnung der Überwachungsmaßnahmen und ihrer sechs Verlängerungen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 G 10 ist die Anordnung einer Beschränkungsmaßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert ist. Sie darf sich ferner nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige ihren Anschluss benutzt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 G 10). Schließlich darf die Maßnahme nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch nicht außer Verhältnis zu ihrem Zweck stehen.

68 Gemessen daran bestehen an der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken. Der MAD hat in seinen sieben Anträgen jeweils substantiiert und nachprüfbar dargelegt, dass diese Voraussetzungen vorliegen und die jeweilige Anordnung auch im Übrigen verhältnismäßig ist. Die Maßnahme richtete sich ausschließlich gegen die vier Hauptverdächtigen.

69 (1) Sie war zur Erreichung ihrer Ziele, der vollumfänglichen Aufklärung des genauen Beziehungsgeflechts zwischen den Hauptbetroffenen, der Feststellung des von diesem Beziehungsgeflecht ausgehenden Gewaltpotenzials und von Planungen und Aktivitäten der Gruppierung nach innen sowie außen und mithin auch zur Verhinderung einer staatsgefährdenden Gewalttat geeignet. Sie war ferner geeignet, weitere Kontakte der Hauptbetroffenen zu Personen des extremistischen Spektrums, insbesondere in Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung festzustellen und die Hauptbetroffenen ggfs. vom Verdacht der Bildung einer staatsgefährdenden Vereinigung zu entlasten.

70 Eine etwaige Verpflichtung des BMI, von einer Fortsetzung der Maßnahme M 21-04 abzusehen, nachdem sich aus der Überwachung des Klägers dessen Kenntnis von den Beschränkungen und ein im Vergleich zu den übrigen Hauptbetroffenen geringeres Kommunikationsaufkommen ergeben hatte, bestand nicht. Der MAD ist ausweislich der Begründung seiner Anträge davon ausgegangen, dass trotz des konspirativen Kommunikationsverhaltens wegen der möglichen Kenntnis des Klägers von seiner Überwachung auch zukünftig wertige Informationen aufgrund seiner weiterhin bestehenden Kontakte zu den Hauptbetroffenen G... und R... generiert werden können. Das offene Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts könne den Kläger außerdem zu der Annahme verleiten, er werde nun nicht mehr überwacht. An diesen Erwägungen ist nichts zu erinnern.

71 (2) Die Beschränkungsmaßnahme war auch im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 G 10 erforderlich, weil mildere, gleichermaßen zur Aufklärung des Sachverhalts geeignete (nachrichtendienstliche) Mittel nicht zur Verfügung standen. Nachrichtendienstliche Mittel ohne Eingriff in das Grundrecht der Hauptbetroffenen aus Art. 10 GG standen für die weitergehende Erforschung nicht zur Verfügung. Hinsichtlich der möglichen Alternativen einer Observation oder Befragung der vier Hauptbetroffenen sowie einer Gewinnung von Informationen über eine noch zu generierende nachrichtendienstliche Quelle im Umfeld der Hauptbetroffenen kann wegen der erfolgten Schwärzungen zwar nur eingeschränkt auf die Ausführungen in den Anordnungen verwiesen werden; die zugänglichen Ausführungen beziehen sich aber überzeugend auf das besondere Umfeld der vier Hauptbetroffenen beim KSK, insbesondere auf die Gefahr einer eigenen Beteiligung möglicher Auskunftspersonen und die fehlende Eignung von Observationsmaßnahmen für das Maßnahmenziel der Aufklärung des genauen Beziehungsgeflechts zwischen den vier Hauptbetroffenen und des von ihm ausgehenden Gewalt- und Bedrohungspotenzials. Bereits bei Einleitung der Maßnahme waren die vier Hauptbetroffenen in besonderem Maße sensibilisiert für eine Überwachung durch den MAD aufgrund der im Vorfeld durch Whistleblower bekannt gewordenen rechtsextremistischen Vorfälle beim KSK und des Munitions- und Waffenfunds bei dem ehemaligen KSK-Soldaten X.... Aus diesem Grund bewertete der MAD auch ermessensfehlerfrei Befragungen der teilweise anwaltlich vertretenen vier Hauptbetroffenen als nicht zielführend, was die Kammer als tragfähig erachtet.

72 (3) Die Beschränkungsmaßnahmen waren auch im Übrigen angemessen. Sie standen nicht außer Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Zweck, die innere Sicherheit und den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu wahren und einen Regierungsumsturz durch ein speziell ausgebildetes und informiertes, hoch aufgerüstetes Netzwerk zu verhindern.

73 2. Die Erstanordnung der Maßnahme Mi 21-3 am 26. August 2021 sowie die sechs Anordnungen zur Verlängerung dieser Maßnahme waren bis zu ihrem vorzeitigen Abbruch am 28. April 2023 ebenfalls rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.

74 Rechtsgrundlage der sieben Anordnungen, gegenüber den vier Hauptbetroffenen technische Mittel zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes, zur Ermittlung von Kartennummern von Mobilfunkendgeräten bzw. der technischen Daten bei der WLAN-Nutzung einzusetzen, war § 5 des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst in der Fassung vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274 – MADG) in Verbindung mit § 9 Abs. 4 und § 8a Abs. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz in der Fassung vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274 – BVerfSchG).

75 a) Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnungen bestehen nicht.

76 Die den Anordnungen zugrunde liegenden Anträge sind formgerecht gestellt worden. Sie sind jeweils entsprechend § 8b Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG in Verbindung mit § 5 Hs. 2 MADG schriftlich und begründet sowie – mit Ausnahme der Anordnung Mi 21-03/3 – entweder durch die Präsidentin oder einen der Vizepräsidenten des nach § 9 Abs. 4 BVerfSchG zuständigen MAD eigenhändig unterzeichnet worden. Im Fall der Anordnung Mi 21-03/3 gibt es eine zulässige (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. September 2016 – 1 K 13.15 – juris Rn. 2) Vertretungsweisung an den zuständigen Abteilungsleiter. Dieser hat den im Übrigen formgerechten Antrag namentlich unterzeichnet. Die Anträge enthalten alle für die Anordnung erforderlichen Angaben, insbesondere bezeichnen Sie ausdrücklich die vier Hauptbetroffenen, gegen die sich die Beschränkungsmaßnahme richtet, und legen entsprechend § 9 Abs. 4 Satz 2 BVerfSchG in Verbindung mit § 5 MADG ausreichend dar, dass ohne den Einsatz technischer Mittel die Ermittlung des Standortes oder die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Dem Erfordernis einer substantiierten und nachprüfbaren Darlegung (vgl. ausführlich VG Berlin, Urteil vom 22. März 2012 – 1 K 729.09 – juris m.w.N.), dass der Einsatz der technischen Mittel das einzige Mittel darstellt, alternativ genutzte, bislang unbekannte Mobilfunkanschlüsse und etwaig zusätzlich genutzte Mobilfunkgeräte und Kommunikationswege der vier Hauptbetroffenen zu ermitteln, um diese in die parallel laufende Maßnahme M 21-04 einbeziehen zu können, ist durch die Ausführungen des MAD in den Anträgen genügt. Nachvollziehbar legt die Behörde dar, dass mit Observationsmaßnahmen zwar festgestellt werden könne, ob einer der Hauptbetroffenen bisher unbekannte Telekommunikationsmittel und -wege verwendet, nicht aber die für die Einbeziehung in die Maßnahme M 21-04 erforderlichen Daten.

77 Die Anordnungen selbst sind – wie durch § 8b Abs. 1 Satz 2 und 3 BVerfSchG in Verbindung mit § 5 MADG vorgegeben – durch das zuständige BMI mit der erforderlichen Befristung auf drei Monate ergangen. Hinsichtlich der Beteiligung der G 10-Kommission sind keine Fehler erkennbar. Sie hat der Maßnahme Mi 21-03 und ihrer jeweiligen Verlängerung um drei Monate durch Beschlüsse, die jeweils § 8b Abs. 2 Satz 1 und 3 BVerfSchG entsprechen, zugestimmt.

78 b) Die sieben Anordnungen des Einsatzes technischer Mittel zur Standortermittlung, wie des sog. International Mobile Subscriber Identity-Catchers (IMSI-Catcher), waren materiell rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er gehörte während der Dauer der Maßnahme als Berufssoldat zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 a.E. MADG) und war entsprechend § 5 Nr. 1 MADG aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten verdächtig, gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen zu unternehmen.

79 Gemäß § 5 MADG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Satz 1 darf der MAD unter den Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 BVerfSchG technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 MADG sowie zur Erforschung der dazu erforderlichen Quellen (Nr. 1) oder zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Militärischen Abschirmdienstes gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten, auch nach § 2 Abs. 2 MADG, erforderlich ist. Gemäß § 8a Abs. 1 BVerfSchG muss der Einsatz technischer Mittel zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich sein und müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten Schutzgüter vorliegen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG gehören hierzu Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben. Die Bestrebungen müssen gemäß § 8a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVerfSchG bezwecken oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sein, Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder Unterstützen von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen. Schließlich muss sich die Anordnung zum Einsatz technischer Mittel gegen eine Person richten, bei der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren nachdrücklich gefördert hat (§ 8a Abs. 3 Nr. 1 BVerfSchG).

80 aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnungen lagen vor.

81 Bereits bei der Erstanordnung am 26. August 2021 gab es Anhaltspunkte dafür, dass der Einsatz des sog. IMSI-Catchers zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich sein könnte, um der Maßnahme M 21-04 die erforderliche Effektivität zu verschaffen. Der IMSI-Catcher wird zur Ermittlung der Rufnummer zur Vorbereitung von G 10-Maßnahmen und Verbindungsdatenauskünften benötigt (vgl. BT-Drs. 16/2921, S. 15 f.). Aus dem Verhalten und bestimmten verklausulierten Äußerungen der vier Hauptbetroffenen und von dritten Gesprächspartnern ergaben sich Hinweise auf alternative Kommunikationsmittel, welche sich in der Folge nach den Erkenntnissen aus dem G 10-Überwachungsaufkommen bis zur letzten Verlängerung der Maßnahme am 9. Februar 2023 weiter verdichteten. Bereits vor der Erstanordnung war im Dezember 2019 eine G 10-Beschränkungsmaßnahme gegen den Hauptbetroffenen G... durch eine Presseberichterstattung bekannt geworden. Anschließend kommunizierte der Hauptbetroffenen G... immer konspirativer. Auch der Kläger äußerte während der Beschränkungsmaßnahme mehrfach, von einer Beobachtung und Überwachung seiner Telekommunikation auszugehen. Es gab auch mindestens einen Anhaltspunkt dafür, dass er über ein dem MAD unbekanntes weiteres Handy verfügte, weil sein Sohn über ein Telefonat seines Vaters berichtete, zu dem es kein Überwachungsaufkommen gab. Die beiden Hauptbetroffenen L... und G... tauschten sich u. a. über den Erwerb von mutmaßlich abhörsicheren „Volla“-Handys aus.

82 Bei dem Kläger und den weiteren drei Hauptbetroffenen gab es im Zeitpunkt der Anordnungen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sie nachdrücklich Bestrebungen fördern, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie den Bestand und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichtet waren. Die parallele G 10-Maßnahme diente – wie unter 1. dargelegt – der weiteren Aufklärung des Verdachts, die vier Hauptbetroffenen hätten eine Vereinigung gegründet, um mutmaßlich eine schwere staatsgefährdende Gewalttat im Sinne des § 89a StGB zu begehen. Aufgrund von Art und Schwere der befürchteten Straftat lagen hier die besonderen Voraussetzungen für den Einsatz technischer Mittel nach § 8a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVerfSchG vor. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zur G 10-Maßnahme M 21-04 verwiesen werden, weil die nach § 8a Abs. 3 Nr. 1 BVerfSchG erforderlichen „tatsächlichen Anhaltspunkte“ unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 G 10 gegeben sind (Schenke/Graulich/Ruthig/Mallmann, 2. Aufl. 2018, BVerfSchG § 8a Rn. 7).

83 bb) Die Erstanordnung der Maßnahme und ihre sechs Verlängerungen waren auch verhältnismäßig. Bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung waren sie für die weitere Aufklärung des Verdachts einer staatsgefährdenden Vereinigung erforderlich, da die Erforschung des Sachverhalts im Rahmen der Maßnahme M 21-04 aufgrund des konspirativen Verhaltens der Hauptbetroffenen der Ermittlung weiterer Kommunikationsmittel bedurfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt sich der Einsatz eines IMSI-Catchers im Übrigen schon nicht als Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 10 GG dar (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2006 – 2 BvR 1345/03 – juris Rn. 56 ff.).

84 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.