Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2026-01-23, L 1 KR 425/23

L 1 KR 425/23Sozialversicherungsgericht / 1. Abteilung23.01.2026

Regest

1. Der Anspruch auf Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung nach § 257 Abs. 2 S. 1 SGB 5 setzt das Bestehen einer nichtselbständigen Beschäftigung i. S. des § 7 Abs. 1 SGB 4 voraus. (Rn.35) 2. Der Anspruch verlangt, dass der Antragsteller nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze oder aufgrund von § 6 Abs. 3a SGB 5 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist. (Rn.43) 3. Ist in der Gesamtschau das Erwerbsleben des Antragstellers von dessen wirtschaftlicher Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand durch dessen selbständige Tätigkeit, hier als selbständiger Rechtsanwalt, geprägt, so ist ein Anspruch auf Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 2 S. 1 SGB 5 ausgeschlossen. (Rn.47) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam, 20. September 2023, S 32 KR 145/20, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat — L 1 KR 425/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-23

Aktenzeichen: L 1 KR 425/23

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0123.L1KR425.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 Abs 1 SGB 4, § 5 Abs 5 SGB 5, § 6 Abs 3a SGB 5, § 257 Abs 2 SGB 5, § 20 Abs 1 SGB 11 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Der Anspruch auf Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung nach § 257 Abs. 2 S. 1 SGB 5 setzt das Bestehen einer nichtselbständigen Beschäftigung i. S. des § 7 Abs. 1 SGB 4 voraus. (Rn.35)

  2. Der Anspruch verlangt, dass der Antragsteller nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze oder aufgrund von § 6 Abs. 3a SGB 5 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist. (Rn.43)

  3. Ist in der Gesamtschau das Erwerbsleben des Antragstellers von dessen wirtschaftlicher Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand durch dessen selbständige Tätigkeit, hier als selbständiger Rechtsanwalt, geprägt, so ist ein Anspruch auf Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 2 S. 1 SGB 5 ausgeschlossen. (Rn.47)

Verfahrensgang

vorgehend SG Potsdam, 20. September 2023, S 32 KR 145/20, Urteil

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. März 2020.

2 Der im September 1955 geborene Kläger ist seit dem Jahr 1989 privat kranken- und pflegeversichert. In den Jahren 2016 bis 2020 zahlte er hierfür insgesamt Beiträge in Höhe von 24.804,23 €. Auf die Auflistung auf Blatt 2 der Gerichtsakten wird insofern verwiesen. Er war als Rechtsanwalt selbständig tätig und betrieb im Land Brandenburg eine Rechtsanwaltskanzlei, in der seine Ehefrau als Rechtsanwältin im Streitzeitraum und auch schon vor Beginn des Jahres 2015 mehr als geringfügig angestellt war.

3 In der Zeit vom 9. Oktober 2015 bis zum 31. März 2020 war der zu Beginn dieser Tätigkeit 60jährige Kläger darüber hinaus nach einer Wahl durch den Verwaltungsrat für den Beklagten als alleiniger Vorstand tätig. Nach einer Vorlage vom 30. Januar 2016 für die Sitzung des Verwaltungsrats des Beklagten vom 4. Februar 2016 habe der Kläger – wie seine Vorgängerin – freiberuflich für den Beklagten tätig sein und für das Jahr 2016 aufgrund der Wirtschaftslage des Beklagten ein monatliches Honorar von 2.800 € inklusive Umsatzsteuer für eine 17stündige Tätigkeit pro Woche erhalten sollen. Für das Jahr 2015 habe er insgesamt 8.000 € (für Oktober 2.200 € und die Monate November und Dezember je 3.000 €) erhalten sollen. Reisekosten sollten gemäß Beleg vergütet und Fahrtkosten mit dem Pkw mit 0,35 €/km bezahlt werden.

4 Der Tätigkeit des Klägers beim Beklagten lag der Dienstvertrag vom 14. Februar 2016 zugrunde, wonach der Kläger zum 9. Oktober 2015 für eine Amtszeit von fünf Jahren zum Vorsitzenden gewählt worden (Ziffer 1.1 des Vertrags) und, mit Ausnahme von Grundstücksangelegenheiten, berechtigt gewesen sei, den Beklagten allein zu vertreten (Ziffer 1.2). Er hatte sich zu verpflichten, während der Dauer seiner Vorstandstätigkeit nicht in Konkurrenzorganisationen tätig zu sein (Ziffer 1.3). Er sollte ein monatlich ein Honorar von 2.800 € inklusive 19 % Umsatzsteuer erhalten (Ziffer 2.1). Aufwendungen und Auslagen, die infolge der Tätigkeit für den Beklagten entstanden, waren auf Antrag gemäß Beschluss des Verwaltungsrats zu erstatten (Ziffer 2.2). Zudem sollte der Kläger dem Beklagten für Vorträge zur Verfügung stehen, über deren zusätzliche Honorierung der Verwaltungsrat des Beklagten durch Beschluss zu entscheiden hatte (Ziffer 3.1).

5 Nach der Satzung des Beklagten, auf die wegen des weiteren Inhalts verwiesen wird (Blatt 25-26 der Gerichtsakten), waren Organe des Beklagten die Mitgliederversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorstand (§ 9). Der Verwaltungsrat, der aus mindestens fünf Mitgliedern bestand (§ 13), hatte u.a. die Aufgabe, die Mitglieder des Vorstands zu wählen, die Dienststellung des Vorstands einschließlich einer Tätigkeitsvergütung vertragsmäßig zu regeln, den Vorsitzenden des Vorstands und seinen Stellvertreter zu wählen, die Tätigkeit des Vorstands zu überwachen und ihn zu beraten (§ 14). Der Vorstand wiederum bestand aus höchstens fünf Mitgliedern, wobei ein Vorstandsmitglied nur aus wichtigem Grund (z.B. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung) abberufen werden konnte (§ 15). Alle Vorstandsmitglieder waren Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), und jeder war berechtigt, den Verein, mit Ausnahme von Grundstücksangelegenheiten, alleine zu vertreten (§ 16). Der Vorstand hatte sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der die Vertretungsbefugnisse mit Zustimmung des Verwaltungsrats abweichend geregelt werden konnten (§ 16).

6 Am 23. März 2020 schlossen der Kläger und der Beklagte einen Aufhebungsvertrag, aufgrund dessen der Kläger sein Vorstandsamt zum 31. März 2020 niederlegte und seine Tätigkeit für den Beklagten einstellte.

7 Die Steuerbescheide des Klägers wiesen im Streitzeitraum die folgenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. freiberuflicher Tätigkeit des Klägers aus: 44.618 € (2016), 37.299 € (2017), 25.047 € (2018), 10.400 € (2019), 2.336 € (2020). Für die gemeinsam mit ihm veranlagt Ehefrau waren für die Jahre 2016 bis 2019 durchgehend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von jeweils 16.752 € und für 2020 in Höhe von 7.081 € eingestellt worden.

8 Mit Bescheid vom 7. August 2020 setzte die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg nach einer Betriebsprüfung bei dem Beklagten für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 eine Nachforderung in Höhe von 19.560,82 € für Beiträge in der Renten- und Arbeitslosenversicherung fest. Nach einer Gesamtwürdigung überwögen bei der Tätigkeit des Klägers im Zeitraum 9. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2018 nach den tatsächlichen Verhältnissen und des Dienstvertrages vom 14. Februar 2016 die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, er, der Kläger, habe insbesondere nicht die Rechtsmacht gehabt, ihm nicht genehme Weisungen der Mitgliederversammlung zu verhindern. Ein Unternehmerisches Risiko habe er nicht getragen. Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung wurden nicht nachgefordert, da der Kläger als Rechtsanwalt hauptberuflich selbständig tätig sei. Gegen diesen Bescheid legte der Beklagte Widerspruch ein. Das Widerspruchsverfahren ruhte und ruht weiterhin im Hinblick auf das hiesige Klageverfahren (vgl. das Schreiben vom 28. Dezember 2022).

9 Seit dem 1. Juli 2021 bezieht der Kläger eine Regelaltersrente. In dem Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 2. Juli 2021 wurde der Zeitraum vom 9. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2018 als Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen berücksichtigt und ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt.

10 Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 forderte der Kläger den Beklagten ohne Erfolg auf, bis zum 15. Mai 2020 u.a. Zuschüsse zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung während seiner, wie er meinte, Beschäftigungszeit für diesen, in Höhe von insgesamt 11.673,18 € zu zahlen.

11 Am 15. Mai 2020 hat der Kläger beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben mit der Begründung, der Beklagte habe einen Betrag in Höhe der Hälfte der vom Kläger geleisteten Beitragszahlungen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen nach § 257 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zu tragen, und zwar insgesamt 11.673,18 €. Er habe in der Zeit vom 9. Oktober 2015 bis zum 31. März 2020 beim Beklagten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und von vornherein als Arbeitnehmer beschäftigt werden wollen. Erst bei einem Treffen im Januar 2016 habe ihm der Vorsitzende des Verwaltungsrats mitgeteilt, dass die Vorstandstätigkeit ein freies Dienstverhältnis sei. Da er von seinem Verdienst noch die Umsatzsteuer habe abführen und die private Kranken- und Pflegeversicherung habe zahlen müssen, sei die Beschäftigung in einem freien Mitarbeiterverhältnis wesentlich schlechter gewesen, während der Vorteil des Beklagten lediglich im gesparten Arbeitgeberanteil bestanden habe.

12 Seine Tätigkeit sei laut einer Tätigkeitsbeschreibung, die auf der Sitzung des Verwaltungsrats vom 9. März 2016 diskutiert worden sei, u.a. wie folgt beschrieben: 1. Repräsentation des Verbandes, 2. Recherche von Verschwendungsfällen und Vorarbeiten gemeinsam mit Mitarbeitern der Geschäftsstelle, 3. Mitgliederbetreuung und Pflege durch Vortragsorganisation einschließlich eigener Vorträge, Organisation von Mitglieder- und Verwaltungsratssitzungen, 4. Mitwirkungen im Kontakt mit dem Bundesverband durch Mitarbeit in allen Arbeitskreisen, 5. Leitung der Geschäftsstelle, Betreuung der Mitarbeiter(innen). Die Tätigkeitsaufstellung zeige, dass er in die Arbeitsorganisation des Beklagten eingegliedert gewesen sei, da er die Hilfe der Geschäftsstelle habe in Anspruch nehmen müssen (z.B. bei der Recherche in Verschwendungsfällen, bei der Mitgliederbetreuung), über die alle Kontakte nach außen gelaufen sein. Er habe auch das Rechnersystem der Geschäftsstelle genutzt und einen Laptop des Vereins für seine Arbeit im Homeoffice. Ihm seien entgegen der Satzung und des Dienstvertrags zahlreiche Weisungen durch den Verwaltungsrat erteilt worden, und der Vorsitzende habe ständig in seine laufende Arbeit eingegriffen (z.B. Verbot der personellen Umorganisation der Geschäftsstelle, Weisung zu Größe und Quadratmeterpreis bei der Suche nach Büroräumen, Ablehnung von Vorschlägen, Weisung der Anmietung der jetzigen Geschäftsräume, Verbot der Anschaffung einer neuen Software zur Mitgliederverwaltung). Die Aufgaben, in denen er vom Verwaltungsrat Weisungen erhalten habe, seien laut Satzung eigentlich allein Aufgabe des Vorstands gewesen. Nach dem Umzug der Geschäftsräume in die Fultonstr. 8 seien die Weisungen noch detaillierter geworden (z.B. zum Führen von Musterprozessen, Stellenausschreibungen, Kündigung eines Vertrags mit einem Callcenter). Aufforderungen an den Beklagten, seine Leitungsmacht als Vorstand herzustellen bzw. ihn als Arbeitnehmer einzustellen, seien unbeantwortet geblieben.

13 Im Übrigen sei auch die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg in dem Betriebsprüfungsbescheid vom 7. August 2020 von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen. Folgerichtig sei im Rentenbescheid vom 2. Juli 2021 die Tätigkeit für den Beklagten als Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden.

14 Er sei auch nicht hauptberuflich selbständig gewesen, was sich schon daran zeige, dass er sich nach dem Ausscheiden beim Beklagten ab dem 1. April 2020 arbeitsuchend gemeldet und ab dem 1. Januar 2021 eine Vollzeitbeschäftigung angenommen habe. Er habe einen erheblichen Teil seiner täglichen Arbeitszeit für den beklagten Verein geleistet, und zwar teilweise mehr als 20 Stunden in der Woche. Es könne daher keine Rede davon sein, dass er seine weitaus überwiegende Arbeitszeit mit der Bearbeitung seiner Mandate verbracht habe. Seine angestellte Rechtsanwältin bearbeite seit Jahren fast ausschließlich steuerrechtliche Mandate. Sonstiges sozialversicherungspflichtiges Personal werde seit 2015 nicht mehr beschäftigt. Mit der Entgegennahme von Anrufen für sein Büro habe er ein Callcenter, das E-Büro, beauftragt. Es komme aber auf § 5 Abs. 5 SGB V gar nicht an, da es nicht um die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gehe, sondern um die Frage, ob er in einem Beschäftigungsverhältnis beim Beklagten gestanden habe.

15 Der Beklagte hat ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis verneint. Der Kläger, selbst Fachanwalt für Sozialrecht, habe keinesfalls zu Beginn seiner Tätigkeit ihm gegenüber die Auffassung vertreten, dass die Merkmale einer Beschäftigung vorgelegen hätten, sondern sei, wie der Beklagte, von einer freien Mitarbeit ausgegangen. Der Kläger sei weder nach den Regelungen im Dienstvertrag noch nach den Vorgaben der Satzung oder nach dem Inhalt der von ihm vorgetragenen Tätigkeiten fremdbestimmt, in persönlicher Abhängigkeit und weisungsgebunden tätig gewesen. Für die vom Kläger selbst beschriebenen Tätigkeiten habe er täglich regelmäßig nur den geringsten Teil seiner Arbeitszeit gebraucht, was auch der Honorarhöhe entnommen werden könne. Er habe über Arbeitszeit und -ort frei bestimmen können. Die behauptete, aber nicht substantiiert vorgetragene Weisungsgebundenheit habe nicht vorgelegen. Der Kläger, der nach seinen eigenen Angaben als selbständiger Rechtsanwalt tätig und seit dem Jahr 1989 privat kranken- und pflegeversichert sei, sei hauptberuflich selbständig gewesen. Er habe zur Erzielung eines ausreichenden monatlichen Umsatzes nicht nur den ganz überwiegenden Hauptteil seiner Arbeitszeit mit der Bearbeitung seiner übrigen Anwaltsmandate verbringen müssen. Dass seine Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt hauptberuflich gewesen sei, werde bereits kraft Gesetzes vermutet, da er in der Kanzlei eine weitere Rechtsanwältin beschäftigt habe. Wahrscheinlich seien zudem geringfügig beschäftige Rechtsanwaltsfachangestellte für ihn tätig gewesen. Bei einem Telefonanruf zu üblichen Bürozeiten habe sich eine Mitarbeiterin gemeldet, die sich auf Nachfrage als Mitarbeiterin im Sekretariat der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers bezeichnet habe. Der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 2. Juli 2021 sei für die hier zu entscheidende Rechtsfrage nicht maßgeblich, zumal unklar sei, welche Angaben des Klägers dem Bescheid zugrunde gelegen haben.

16 Das Sozialgericht Potsdam hat auf die Zuständigkeitsrüge des Beklagten den Sozialrechtsweg für zulässig erklärt (Beschluss vom 25. Juli 2020). Die Beschwerde hiergegen wurde zurückgewiesen (Beschluss des Senats vom 10. November 2020 – L 1 KR 366/20 B).

17 Es hat die Klage mit Urteil vom 20. September 2023 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen nach § 257 Abs. 2 SGB V nebst Zinsen. Es könne dahinstehen, ob der Kläger bei dem Beklagten abhängig beschäftigt oder selbständig tätig gewesen sei. Denn dieser sei nicht nur nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit, sondern bereits nach § 5 Abs. 5 Satz 1 SGB V als hauptberuflich Selbständiger. Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 SGB V werde bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind. Der Kläger habe während seiner Tätigkeit für den Beklagten zugleich eine Rechtsanwaltskanzlei betrieben, in der er unstreitig mindestens eine Arbeitnehmerin, nämlich seine Ehefrau, beschäftigt habe. Daher werde vermutet, dass der Kläger hauptberuflich selbständig gewesen sei. Diese Vermutung könne zwar nach Vorstellung des Gesetzgebers widerlegt werden, indem der Selbständige nachweise, dass trotz der Arbeitgeberstellung die selbständige Tätigkeit seiner Lebensführung von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her nicht das Gepräge gegeben habe. Anhaltspunkte für Umstände, die die Vermutung widerlegen könnten, seien aber nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass der Kläger im streitigen Zeitraum gelegentlich nach eigenem Vorbringen bis zu 20 Stunden wöchentlich für den Beklagten tätig gewesen sei, sei nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen. Denn allein aus dem gelegentlichen zeitlichen Aufwand lasse sich eine kontinuierliche, zeitlich deutlich überwiegende Tätigkeit des Klägers für den Beklagten nicht entnehmen. Auch der Vortrag, der Kläger habe sich nach Ende der Beschäftigung für den Beklagten als arbeitsuchend gemeldet, genüge nicht, um die Vermutung zu widerlegen, da sich daraus nicht ohne weiteres ergebe, dass die Tätigkeit für den Beklagten von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her das Gepräge gegeben habe. Denn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I entstehe grundsätzlich auch beim Verlust einer Teilzeitbeschäftigung. Der Kläger selbst habe auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen, dass er hauptberuflich selbständig in seiner Rechtsanwaltskanzlei tätig gewesen sei. Er gehe vielmehr davon aus, dass diese Tätigkeit im Rahmen seiner Anspruchsprüfung nicht relevant sei.

18 Die Vorschrift des § 257 SGB V sei auch nicht entsprechend anzuwenden. Der hauptberuflich selbständige Erwerbstätige, der eine abhängige Beschäftigung lediglich als Nebenbeschäftigung ausübe, sei nicht vergleichbar mit denjenigen, die nur wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei seien, da bei diesen die Beschäftigung die Grundlage für den Krankenversicherungsschutz bilde.

19 Es bestehe auch kein Anspruch auf Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses zu den Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung nach § 61 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), da nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift und vor dem Hintergrund der Systematik der Regelungen des SGB V und SGB XI davon auszugehen sei, dass eine Beschäftigung im Sinne der Norm nur im Falle einer Hauptbeschäftigung anzunehmen sei. Daran fehle es vorliegend.

20 Gegen das ihm am 14. Oktober 2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. November 2023 Berufung eingelegt. Der überwiegende Teil seines Einkommens habe im Streitzeitraum, wie er geltend macht, aus der Tätigkeit beim Beklagten resultiert.

21 Mit Verfügung des Senats vom 24. Oktober 2024, die ihm nach seinem erst auf wiederholte Erinnerungen zurückgesandten Empfangsbekenntnis am 28. November 2024 zugestellt worden sei, ist der Kläger aufgefordert worden, bis zum 20. November 2024 diejenigen Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt und entsprechende Beweismittel zu bezeichnen bzw. Nachweise, Belege, Urkunden oder andere Dokumente, und zwar insbesondere in Bezug auf seine, die Einkommensverteilung zwischen der Tätigkeit als Rechtsanwalt und derjenigen beim Beklagten betreffende Behauptungen innerhalb der vorgenannten Frist vorzulegen.

22 Mit der Rücksendung des Empfangsbekenntnisses ist am 28. November 2024 die Berufungsbegründung des Klägers bei Gericht eingegangen mit der er geltend macht, er sei als Arbeitnehmer und nicht als Selbständiger zu behandeln. Die Tätigkeit als Rechtsanwalt habe er nebenbei ausgeübt, und zwar sowohl vom Tätigkeitsumfang her als auch hinsichtlich der Einnahmen. Er habe in der Zeit seiner Vorstandstätigkeit im Zeitraum vom 9. Oktober 2015 bis zum 31. März 2020 unter Bezugnahme auf die zugleich vorgelegten Steuerbescheide folgende Einnahmen erzielt:

23 | | | | | --- | --- | --- | | Jahr | Einnahmen Beklagte | Gesamteinnahmen | | 2015 | - | | | 2016 | 43.500 € | 37.299 € | | 2017 | 33.600 € | 25.047 € | | 2018 | 33.600 € | 25.047 € | | 2019 | 33.600 € | 10.400 € | | 2020 | 8.400 € | 2.336 € |

24 Er macht geltend, in den in den Steuerbescheiden aufgeführten Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit seien die Einnahmen aus der Tätigkeit bei dem Beklagten enthalten. Aus der Aufstellung ergebe sich, dass er genauso schutzwürdig sei wie ein Arbeitnehmer und nicht hautberuflich selbständig gewesen sei. Seine Tätigkeit als Rechtsanwalt sei im Streitzeitraum darüber hinaus stark zurückgegangen, weil er ab Oktober 2015 keine Aufträge mehr aus dem Raum Cottbus angenommen habe, wodurch die Fallzahlen von im Jahr 2015 insgesamt 311 Fällen auf im Jahr 2016 insgesamt 125 Fälle gesunken sei. In den Folgejahren seien jeweils wie folgt neue Fälle bearbeitet worden: 2017: 95 Fälle, 2018: 60 Fälle, 2019: 54 Fälle, 2020: 67 Fälle. Die Fälle hätten zum größten Teil aus dem Bereich Sozialrecht gestammt, wobei ein Rechtsanwalt in einem Jahr ca. 300 neue Fälle bei einer Vollzeittätigkeit bearbeiten könne, was jedoch bereits im Jahr 2015 bei ihm nicht mehr der Fall gewesen sei, weil die angestellte Rechtsanwältin die Hälfte der Fälle bearbeitet habe. Die Ehefrau sei auch nur weiter beschäftigt worden, weil sie sich andernfalls aus ihrer Teilzeitstelle hätte arbeitslos melden müssen. Die Vermutung der überwiegenden Selbständigkeit sei damit widerlegt. Die Beschäftigung beim Beklagten habe er, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, weder der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg noch dem Finanzamt wegen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angezeigt.

25 Der Kläger beantragt,

26 das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. September 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 11.639,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 16. Juni 2020 zu zahlen.

27 Der Beklagte beantragt,

28 die Berufung zurückzuweisen.

29 Er verweist auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und macht geltend, der Kläger passe seine Behauptungen Sachverhaltsbezogen jeweils an. Denn auch wenn er im vorliegenden Verfahren meine, im Streitzeitraum Arbeitnehmer gewesen zu sein, habe er gegenüber der Verwaltungsberufsgenossenschaft noch im August 2019 bei der Anmeldung eines Versicherungsfalls sich selbst gerade nicht als Arbeitnehmer, sondern ausschließlich als Vorstand bezeichnet. Auch im Verfahren vor dem Landgericht Potsdam zum Aktenzeichen 2 O 39/23 habe der Kläger die Zahlung einer Abfindung als selbständiger Rechtsanwalt und nicht als Arbeitnehmer geltend gemacht. Der Vortrag des Klägers sei außerdem nicht zu berücksichtigen, da die Fristsetzungen des Gerichts übergangen worden seien. Im Übrigen seien die Steuerbescheide nicht geeignet, die zutreffende rechtliche Beurteilung des Sozialgerichts zu widerlegen. Auf die negative Einkommensrelation komme es nur an, wenn der Kläger nicht in eigener Kanzlei mit einer Sekretariatsmitarbeiterin und einer angestellten Rechtsanwältin tätig gewesen wäre. Selbst wenn es auf die negative Einkommensrelation ankommen würde, müsse dem Kläger zunächst aufgegeben werden, die entsprechenden Steuererklärungen vorzulegen. Denn die schlichte Angabe, die Kanzlei habe Verluste erzielt, die diese Relation erklären würde, reiche nicht. Der Kläger widerspreche sich im Übrigen, wenn er jetzt behaupte, die angestellte Rechtsanwältin habe die Hälfte der Sozialrechtsfälle bearbeitet, wenn er in erster Instanz noch behauptet habe, sie würde fast ausschließlich die steuerrechtlichen Mandate bearbeiten.

30 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

31 Die zulässige Berufung des Klägers ist wegen des noch in Höhe von 11.639,58 Euro geltend gemachten Zahlbetrags nebst Zinsen unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. März 2020 zur privaten Kranken- (nachfolgend I.) und Pflegeversicherung (nachfolgend II.).

32 I. Nach § 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V erhalten Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 SGB V versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.

33 Diese Voraussetzungen liegen, wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, nicht vor. Zwar ist § 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V hier grundsätzlich anwendbar, da der Kläger als Vorstand des Beklagten sozialversicherungsrechtlich beschäftigt war (1.). Allerdings ist er nicht „nur“ auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei, weil er hauptberuflich selbstständig tätig war (2.).

34 1. Die Vorschrift des § 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V ist grundsätzlich anwendbar.

35 Der Anspruch nach § 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V setzt eine Beschäftigung voraus, womit eine nichtselbständige Arbeit – insbesondere in einem Arbeitsverhältnis – nach § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) gemeint ist (vgl. Grimmke, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 257 SGB V [Stand: 01.04.2025], Rn. 22). Die Tätigkeit des Klägers als Vorstand beim Beklagten stellt zur Überzeugung des Senats eine nichtselbständige Arbeit in diesem Sinne dar.

36 Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 R – Rn. 13 juris). Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden.

37 Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (stRspr; vgl zum Ganzen BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R m.w.N.).

38 Diese Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für Tätigkeiten, die mit der Organstellung innerhalb einer juristischen Person verbunden sind; auch Vorstandsmitglieder können abhängig Beschäftigte sein (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 R – juris zum Vorstandsmitglied einer Stiftung sowie Urteil vom 19. Juni 2001 – B 12 KR 44/00 R – juris zum Vorstandsmitglied eines Vereins). Eine versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung einer juristischen Person berufen sind, nicht als Arbeitnehmer gelten. Diese Regelung beschränkt sich auf die Arbeitsgerichtsbarkeit und hat keine Bedeutung für das Sozialversicherungsrecht. Der Zugehörigkeit zu den Beschäftigten der juristischen Person steht auch nicht entgegen, dass Leitungsorgane im Verhältnis zu sonstigen Arbeitnehmern Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (stRspr; vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 R – Rn. 15 juris).

39 In Anwendung dieser Grundsätze führte der Kläger seine Tätigkeit für den Beklagten im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus.

40 Der Kläger übte zur Überzeugung des Senats leitende, entgeltliche – keinesfalls ehrenamtliche – Tätigkeit innerhalb des Vereins des Beklagten und insofern einen Dienst höherer Art aus. Er nahm neben seiner Organstellung eine mit einem an einer mutmaßlichen Stundenzahlen orientierten Pauschalentgelt entlohnte Verwaltungsfunktion entsprechend der Tätigkeit eines Geschäftsführers war. Abgesehen davon, dass er an Weisungen des Verwaltungsrats des Beklagten gebunden und Auskunfts- sowie rechenschaftspflichtig war, kann die Annahme einer Weisungsgebundenheit in solchen Fällen einer herausgehobenen Stellung zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Er war auch arbeitnehmertypisch in den Betrieb des Beklagten eingegliedert in Zusammenarbeit von Mitarbeitern der Geschäftsstelle des Beklagten. Unter diesen Voraussetzungen sind auch Mitglieder von Vorständen juristischer Personen, die von Weisungen im täglichen Geschäft weitgehend frei sind, als abhängig Beschäftigte zu bewerten. Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben und in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSG, Urteil vom 19. Juni 2001 – B 12 KR 44/00 R – Rn. 14 juris). Dies ist hier der Fall. Zwar regelt der Dienstvertrag den Umfang und die Art der Tätigkeit für den Beklagten und die Pflichten des Klägers – abgesehen von einer Aufbewahrungspflicht der Unterlagen (Ziffer 1.4), einer Geheimhaltungsklausel (Ziffer 1.5) und dem Verbot, für Konkurrenten tätig zu werden (Ziffer 1.3) – nicht genauer. Allerdings ergibt sich aus der Satzung des Beklagten, dass die Ordnung des Betriebes maßgeblich durch den Verwaltungsrat bestimmt wird. Dieser wählt nach § 14 der Satzung die Vorstände, beruft sie ab und regelt deren Anstellungsbedingungen. Außerdem überwacht er die Tätigkeit des Vorstands. Ein Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grund (z.B. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung) abberufen werden (§ 15). Der Kläger unterlag als Mitglied des Vorstands entsprechend interner Kompetenzzuweisung damit einer umfassenden Beaufsichtigung durch den Verwaltungsrat des Beklagten (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2001 – B 12 KR 44/00 R – Rn. 14 juris). Dem im Dienstvertrag vom 14. Februar 2016 niedergelegten Willen, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, kommt dagegen für die Beurteilung der Tätigkeit keine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Denn dieser Wille stand in Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen und wurde auch vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht durch weitere, für eine Selbständigkeit sprechende Aspekte plausibel gestützt, der sich insofern vielmehr im Wesentlichen auf ein Bestreiten beschränkte. Letztlich unterliegt die Abbedingung der für Beschäftigung öffentlich-rechtlich bestehenden Sozialversicherungspflicht auch nicht der Privatautonomie (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 R 3/17 R – juris Rn. 13).

41 Für eine Beschäftigung spricht schließlich die Zahlung einer festen monatlichen Vergütung an den Kläger. Ein die selbstständige Tätigkeit charakterisierendes Unternehmerrisiko ist für Vorstandsmitglieder eines Vereins, wie den Kläger, nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt worden. Der Kläger handelte bei seiner Tätigkeit für den Beklagten weder im eigenen Namen noch auf eigene Rechnung und bekam laut Dienstvertrag (Ziffer 2.2) auch Aufwendungen und Auslagen erstattet.

42 2. Ein Anspruch des Klägers auf die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses nach § 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V scheitert aber daran, dass er im Streitzeitraum hauptberuflich selbständig war.

43 § 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V setzt, wie ausgeführt, voraus, dass der Beschäftigte nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist. Einschlägig ist für den zu Beginn seiner Tätigkeit für den Beklagten bereits 60jährigen Kläger unstreitig § 6 Abs. 3a Satz 1 SGB V, wonach Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei sind, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. So liegt es hier, wie auch von den Beteiligten nicht mehr in Abrede gestellt wird.

44 Allerdings war der Kläger nicht nur auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei. Durch die Verwendung des Wortes „nur“ in der Vorschrift haben diejenigen Beschäftigten keinen Anspruch auf den Beitragszuschuss, die auch aus anderen Gründen von der Versicherungspflicht ausgeschlossen oder versicherungsfrei sind. Daher haben etwa Beamte, Ruhestandsbeamte oder hauptberuflich Selbstständige dem Grunde nach keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss (vgl. BSG, Urteile vom 10. März 1994 – 12 RK 37/93 und 12 RK 12/93 –; Grimmke, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 257 SGB V [Stand: 01.04.2025], Rn. 47). So lag es beim Kläger, der nach § 5 Abs. 5 SGB V hauptberuflich selbständig war.

45 Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 SGB V ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft (Satz 2).

46 Der Kläger beschäftigte im Streitzeitraum mindestens eine Arbeitnehmerin in diesem Sinne, da seine Ehefrau als Rechtsanwältin bei ihm durchgängig mehr als geringfügig angestellt war, wie vom Kläger nicht bestritten wird. Infolge dessen wird für den Kläger vermutet, dass er hauptberuflich selbständig war, wie schon das Sozialgericht zu Recht angenommen hat. Diese Vermutung hat der Kläger nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht widerlegt.

47 Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit, wenn sie in einer Gesamtschau von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 4/13 R – Rn. 16 juris). Dabei ist – wie stets bei der Ermittlung des Vorliegens von Versicherungspflicht oder -freiheit – von einer prospektiven Betrachtung auszugehen. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung einer selbstständigen Tätigkeit ist im Hinblick auf die Frage nach deren Hauptberuflichkeit auf das persönliche Arbeitseinkommen des Selbstständigen i. S. von § 15 SGB IV, also regelmäßig auf den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 SGB IV) abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 4/13 R – Rn. 21 juris). Dabei ist Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es nach dem Einkommensteuerrecht als solches zu bewerten ist. Auswirkungen kurzzeitiger Effekte (z.B. durch betriebliche Investitionen) auf die Entscheidung über die Versicherungspflicht werden vermieden, da die tatsächlichen Verhältnisse auf Grundlage der vorangegangenen Verhältnisse in einer vorausschauenden Betrachtungsweise unter Einbeziehung absehbarer Entwicklungen beurteilt werden (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 4/13 R – Rn. 16 juris). Bei der Ermittlung des Gewinns sind steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen (BSG, Urteil vom 29. April 1997 – 10/4 RK 3/96 – Rn. 23 juris).

48 Nach der danach zunächst anzustellenden vorausschauenden Betrachtung war zu Beginn der Tätigkeit für den Beklagten im Oktober 2015 davon auszugehen, dass die selbstständigen Tätigkeiten des Klägers vom zeitlichen Aufwand her zusammen auch ab Januar 2016 die Tätigkeit beim Beklagten deutlich übersteigen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts spricht der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit für eine Hauptberuflichkeit, wenn sie mehr als halbtags ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 4/13 R – Rn. 28 juris; BSG, Urteil vom 29. Februar 2012 – B 12 KR 4/10 R – Rn. 17 juris; LSG Berlin, Urteil vom 19. März 2003 – L 9 KR 157/02 – Rn. 5 juris). So lag es hier. Der Kläger hat weder plausibel dargelegt noch nachgewiesen, dass er seine selbständige Tätigkeit vorausschauend weniger als halbtags ausführen wollte. Hierfür bestanden und bestehen keine Anhaltspunkte. Allein für die Tätigkeit beim Beklagten wurde ausweislich der Vorlage für den Verwaltungsrat von Januar 2016 ein zeitlicher Umfang von 17 Stunden pro Woche, mithin weniger als halbtags zugrunde gelegt. Auch der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass er (nur) vereinzelt mehr als 20 Stunden pro Woche für den Beklagten gearbeitet habe, mithin in der Regel weniger. Dass er die restliche Wochenarbeitszeit nicht vollständig – und somit mehr als halbtags – für seine selbständige Tätigkeiten genutzt hat, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte, denen der Senat durch weitere Ermittlungen hätte nachgehen können, zumal die jeweiligen Umstände sämtlich in der Sphäre des Klägers liegen. Zur Widerlegung der Vermutung reicht hier insbesondere nicht der Vortrag des Klägers aus, er habe im Laufe der Jahre immer weniger neue Mandate bearbeitet. Zum einen ist aus der Anzahl der bearbeiteten Mandate von vornherein nicht der zeitliche Aufwand abzulesen, zum anderen gehört zur selbständigen Tätigkeit auch der für die kaufmännische und organisatorische Führung des Betriebes – hier mit einer Beschäftigten – eingebrachte Zeitaufwand (z.B. für die Erledigung der laufenden Buchhaltung, für Behördengänge, Geschäftsbesorgungen und die notwendige Verwaltung, Koordination und Beaufsichtigung der im Betrieb eingesetzten Fremdkräfte, vgl. BSG, Urteil vom 29. April 1997 – 10/4 RK 3/96 – Rn. 32 juris; Gerlach, in Hauck/Noftz, SGB V Kommentar - Gesetzliche Krankenversicherung, 2025, § 5 SGB 5, Rn. 637).

49 Der Kläger hat im Übrigen auch nicht belegt, dass seine selbständige Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung her in maßgeblich vorausschauender oder nachträglich zu korrigierenden Betrachtung nicht die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich überstiegen hätte. Zum Nachweis der wirtschaftlichen Bedeutung der Tätigkeit hat er maßgeblich die (nach gemeinsamer Veranlagung mit seiner Ehefrau erstellten) Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren 2016 bis 2020 vorgelegt (zu der fehlenden strikten rechtlichen Bindung an die Entscheidungen der Finanzbehörde im Sinne einer Feststellungswirkung vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 4/13 R – Rn. 24 juris). Diese weisen teils geringere Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus, als der Kläger absolut als Einkünfte für seine Tätigkeit beim Beklagten (die ebenfalls als aus selbständiger Arbeit deklariert wurden) erzielt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus den Steuerbescheiden – etwa ohne Vorlage z.B. der Einnahme-Überschuss-Rechnungen – nicht die wirtschaftliche Bedeutung maßgeblich der freiberuflichen Anwaltstätigkeit und derjenigen beim Beklagten nachvollzogen werden. Ein Nachweis zu der genauen Verteilung der Einkünfte auf die verschiedenen Tätigkeiten fehlt, obgleich der Kläger zur Vorlage eines entsprechender Nachweises bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 24. Oktober 2024 aufgefordert worden ist. Schließlich ist der Kläger auch im Verhandlungstermin der Einschätzung einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit insbesondere als Rechtsanwalt nicht substantiiert entgegen getreten.

50 II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu seiner privaten Pflegeversicherung.

51 Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) haben Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach den §§ 22 und 23 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 § SGB XI versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen dieses Buches gleichwertig sind, erhalten unter den Voraussetzungen des § 58 SGB XI von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Die Verweisung auf § 58 SGB XI bezieht sich auf den Versicherungspflichttatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 12 SGB XI (Bojanowski, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 4. Aufl., § 61 SGB XI [Stand: 12.12.2025], Rn. 43).

52 Daraus, dass beim Kläger aufgrund seiner hauptberuflichen Selbständigkeit keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bestand (s.o. zu I.), folgt, dass in Anwendung des Grundsatzes in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch Versicherungsfreiheit in der Pflegeversicherung gegeben war (Beck, in OGK/Peters, 1.12.2017, SGB XI § 20 Rn. 9), welches wiederum den Anspruch auf einen Beitragszuschuss ausschließt.

53 Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG. § 197a Abs. 1 S 1 SGG ist nicht anwendbar, da der Kläger einen Anspruch auf Sozialleistungen geltend macht (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 12 KR 4/11 R – Rn. 28 juris).

54 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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