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27 O 102/26 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-03-31, 27 O 102/26 eV
27 O 102/26 eVKantonsgericht31.03.2026
Zur Zulässigkeit einer vollständig identifizierenden Berichterstattung über die einen engen Mitarbeiter betreffenden Äußerungen eines Politikers.(Rn.32)
Entscheidungsdatum: 2026-03-31
Aktenzeichen: 27 O 102/26 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0331.27O102.26EV.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 5 Abs 2 GG, Art 10 Abs 1 S 1 MRK, Art 10 Abs 1 S 2 MRK ... mehr
Zur Zulässigkeit einer vollständig identifizierenden Berichterstattung über die einen engen Mitarbeiter betreffenden Äußerungen eines Politikers.(Rn.32)
Zulässig sind Äußerungen eines Senators, dass ein Verantwortlicher „den Rottweiler gespielt“ habe, wenn es sich nicht um willkürlich aus der Luft gegriffene Meinungsäußerungen handelt. Da die Äußerungen lediglich die Sozialsphäre betreffen, sind sie als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen.(Rn.33)
Es ist weder mit Art. 5 Abs. 2 GG noch mit Art. 10 Abs. 2 EMRK zu vereinbaren, die Medien bei ihrer Berichterstattung über tatsächlich gefallene Äußerungen eines Politikers auf die Einhaltung der Anforderungen der Verdachtsberichterstattung zu verpflichten. Von so einer äußerungsrechtlichen Privilegierung erfasst sind jedenfalls Verlautbarungen eines Politikers in seiner Funktion als Inhaber eines politischen Amtes (Anschluss EGMR, Urteil vom 10. Juli 2014 - 48311/10).(Rn.40)
Zulässig ist es insbesondere, in glossierender Form die Einflussnahme von Parteipolitikern auf Verwaltungsentscheidungen zu betrachten. Die Presse in diesem Fall gleichwohl zur Unterlassung ihrer Berichterstattung zu verpflichten, nur weil sie an der Verbreitung von im Rahmen des politischen Prozesses gemachten ehrabträglichen Erklärungen eines Politikers mitgewirkt und dabei die formalen Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten hat, würde den Beitrag der Presse zu Diskussionen von Fragen öffentlichen Interesses unverhältnismäßig behindern (Anschluss EGMR, Urteil vom 10. Juli 2014 - 48311/10).(Rn.48)
Ein Zwang der Medien zur nahezu vollständigen Abstrahierung und Anonymisierung ihrer Berichterstattung ohne äußerungsrechtliche Berücksichtigung sämtlicher sonstiger Umstände des Einzelfalls ist von Verfassungs wegen nicht zu rechtfertigen.(Rn.56)
Zulässig ist eine identifizierende Berichterstattung beispielsweise, wenn es sich um den Verantwortlichen für die Umsetzung der X -reform handelt und er im Ortvorstand tätig ist.(Rn.60)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auf Kosten des Antragstellers nach einem Wert von bis 35.000,00 € zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
1 Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Zulässigkeit mehrerer Äußerungen der Antragsgegnerin betreffend den Antragsteller.
2 Der Antragsteller ist in X als einer der X-Referenten der Senatorin für X tätig. Daneben ist er in der X-verwaltung für X für die Umsetzung der X-reform verantwortlich und „Beauftragter für X“. Er ist zudem Mitglied der X-Partei und in deren Ortsvorstand in X tätig.
3 Im Zusammenhang mit dem Verdacht rechtswidriger Fördermittelentscheidungen durch die Senatorin für X richtete das X-Abgeordnetenhaus einen Untersuchungsausschuss ein, in dem unter anderem ein WhatsApp-Austausch zwischen der Senatorin für X mit Abgeordneten der X-Fraktion im X-Abgeordnetenhaus zur Sprache kam. In einer der WhatsApp-Nachrichten der Senatorin an einen Abgeordneten heißt es über den Antragsteller wörtlich: „Xhat den Rottweiler gespielt.“
4 Die Antragsgegnerin verantwortet den „X“. Dort berichtetet sie am X über den sog. „X-skandal“ in X. Im Artikel heißt unter anderem wörtlich: „In einer dem X vorliegenden Whatsapp-Nachricht Xs an X heißt es passend dazu: „X (Name des Mitarbeiters, Anm. d. Redaktion) hat den Rottweiler gespielt.“
5 Am X berichtete die Antragsgegnerin in ihrem „X“ erneut, dieses Mal unter voller Namensnennung des Antragstellers und Verlinkung auf den Artikel vom X. Wegen der Einzelheiten dieser Berichterstattung wird auf die Anlage AST 5 Bezug genommen.
6 Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom X erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen seiner Namensnennung und vier Passagen der Wortberichterstattung vom X auf.
7 Der Antragsteller behauptet, er habe bis zu der Berichterstattung keine Kenntnis darüber gehabt, dass die Senatorin für X ihn in einer WhatsApp-Nachricht „Rottweiler“ genannt habe. Ihm gegenüber habe sie diese Zuschreibung zu keinem Zeitpunkt verwandt. Was die Senatorin konkret mit dem Satz meine, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er ist der Auffassung, die Berichterstattung verletzte ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
8 Der Antragsteller beantragt,
9 I. der Antragsgegnerin es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu untersagen,
10 ihn in der Berichterstattung „X“ zu identifizieren durch Angabe seines
11 1. Vor- und Nachnamens („X“) und/oder
12 2. Berufs („X“ der Senatorin“)
13 wie geschehen unter X (Anlage AST 5);
14 II. der Antragsgegnerin es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu untersagen,
15 in Bezug auf ihn zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
16 1.(…) Wie nennt X-senatorin ihren X Referenten X?
17 a) „Lahme Ente“
18 b) „Turteltaube“
19 c) „Rottweiler“
20 2. Das X-Festival wurde für dieses Jahre jedenfalls abgesagt, weil die X-verwaltung keine Förderzusage geben wollte – obwohl im Etat dafür 200.000 Euro vorgesehen sind (Kapitel X, Titel X). Wenn das nicht ein Fall für den Rottweiler… pardon: für X ist! (…)
21 3. Auch Hunde müssen mal (nicht nur in der X-verwaltung) – und die dazugehörige aktuelle Meldung hört sich an wie eine Geschichte aus Asterix und Obelix: (…)
22 4. Als aufmerksame Leserinnen und Leser der letzten X- und X-Ausgaben werden Sie das leicht gelöst haben. Für alle anderen ein kleiner Tipp: Der Referent sollte der Verwaltung auf Wunsch der Senatorin mal so richtig die Zähne zeigen, um die je nach Lesart verschleppte bzw. unzulässige Bewilligung von Förderanträgen durchzubeißen (die Chatverläufe in der Affäre finden Sie hier, weitere Hintergründe dazu hier).
23 5. X, der in Xs Wahlkreis Beisitzer des Ortsverbandsvorstands X ist und vom gleichnamigen Chef zum Vorsitzenden des X- Landesfachausschusses Kultur auserkoren wurde, hat laut investigativer Recherche von X Feuilletonredakteur X übrigens seine Dissertation als Kunsthistoriker über „X“ geschrieben. Wir haben in das X Seiten starke Werk (plus Quellenangabe) gestern Abend mal reingelesen. X, so erfahren wir da, sind „Gerade-noch-Gestalten, die am Rande der Wahrnehmung operieren“. Hm… Ähnlichkeiten mit real operierenden Gerade-noch-Gestalten in der Politik sind vermutlich rein zufällig – zumal einige davon gradlinig, andere punktuell und mit einem großen „Wuff“ soeben ins Zentrum der Wahrnehmung gerückt sind. (…)
24 wie geschehen unter X (Anlage AST 5).
25 Die Antragsgegnerin beantragt,
26 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
27 Sie ist der Auffassung, sie berichte über den Antragsteller ausschließlich wahre Tatsachen. Er müsse die Berichterstattung als „personnalité politique“ hinnehmen.
28 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 31.03.2026 Bezug genommen.
29 A. Der Antrag ist unbegründet.
30 Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Berichterstattung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht zu, da die Antragsgegnerin sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht verletzt hat.
31 I. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 8 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 31.03.2026 – VI ZR 157/24, BeckRS 2026, 5517, Rn. 43 m.w.N.)
32 II. Nach diesen Maßstäben überwiegen die Äußerungsinteressen der Antragsgegnerin das Schutzinteresse des Antragstellers.
33 1. Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Berichterstattung weder um unwahre Tatsachenbehauptungen noch um „aus der Luft gegriffene“ Meinungsäußerungen der Antragsgegnerin, die - von hier nicht einschlägigen Ausnahmekonstellationen abgesehen - grundsätzlich zu unterlassen sind (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Rn. 16; Kammer, Urteil vom 04.11.2025 – 27 O 236/24, GRUR-RS 2025, 30066, Rn. 30 m.w.N.). Denn sowohl die Berichterstattung über die Äußerung der Senatorin für X über den Antragsteller („X hat den Rottweiler gespielt“) als auch die über dessen Dissertationsthema („ … X*“* ) sind ebenso wie sämtliche sonstigen streitgegenständlichen Äußerungen entweder wahrheitsgemäße Tatsachenbehauptungen oder nicht willkürlich aus der Luft gegriffene Meinungsäußerungen. Da sie lediglich die Sozialsphäre des Antragstellers betreffen, sind sie von ihm als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13.01.2015 – VI ZR 386/13, NJW 2015, 776, Rn. 18; Kammer, Urteil vom 24.09.2024 – 27 O 229/24, NJW-RR 2025, 106, Rn. 30).
34 2) Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Grundsätze der sog. Verdachtsberichterstattung berufen.
35 a) Danach dürfen die Medien über Tatsachen, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist, grundsätzlich nur in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Angelegenheit, bei Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen und nach vorheriger Anhörung des Betroffenen berichten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil von 20.06.2023 - VI ZR 262/21, NJW 2023, 3233, Rn. 28 ff.). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn die Berichterstattung den unstreitigen Umstand amtlicher Maßnahmen oder Äußerungen im Zusammenhang mit einem strafbaren oder anderweitig ehrabträglichen, in der Berichterstattung aber nicht als feststehend, sondern lediglich als vermutet dargestellten Verhalten des Betroffenen betrifft (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 08.07.2025 – 27 O 37/24, GRUR-RS 2025, 15569, Rn. 75 m.w.N.). Denn selbst die kursorische Wiedergabe der Schlussfolgerungen Dritter oder vager Verdachtsmomente ist geeignet, dem Leser den gegenüber dem Betroffenen bestehenden Verdacht eines schwerwiegend strafbaren und anderweitig ehrabträglichen Verhaltens zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2023, a.a.O., Rn. 14; Kammer, Urteil vom 08.07.2025, a.a.O.).
36 Davon ausgehend ist die Anwendung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung hier noch nicht zwingend dadurch gehindert, dass die Berichterstattung der Antragsgegnerin vordergründig Äußerungen der amtierenden X Senatorin für X über den Antragsteller betrifft („X hat den Rottweiler gespielt“ ), die unstreitig gefallen sind (vgl. Kammer, Urteil vom 18.11.2025 – 27 O 362/25 eV, AfP 2025, 552, juris Rn. 40).
37 b) Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind gleichwohl nicht auf die streitgegenständlichen Äußerungen anzuwenden.
38 aa) Insoweit kann dahinstehen, ob der von der Antragsgegnerin verantwortete Artikel überhaupt den Verdacht eines strafbaren oder anderweitig ehrabträglichen Verhaltens des Antragstellers vermittelt. Es bedarf an dieser Stelle ebenfalls keiner Entscheidung der Kammer, ob die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung ausschließlich auf den Verdacht strafbaren Verhaltens zu beschränken oder auch auf den Verdacht anderweitig ehrabträglichen Verhaltens zu erstrecken sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 03.11.2025 – 1 BvR 573/25, NJW 2026, 214, Rn. 55).
39 Soweit der Antragsteller eine Pflicht der Medien zur Einhaltung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung auch bei der Berichterstattung über Äußerungen von Amtsträgern oder Politikern geltend macht, kann er zwar im Ausgangspunkt zu Recht auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH verweisen. Beide Gerichte haben in der Vergangenheit instanzgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Berichterstattung der Medien über ehrabträgliche Äußerungen eines Politikers mangels Einhaltung der Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung als persönlichkeitsrechtsverletzend untersagt worden sind, nicht als verfassungswidrig beanstandet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010 - 1 BvR 368/09, n.v.; BGH, Beschluss vom 13.01.2009 - n.v.; jeweils zu OLG Hamburg, Urteil vom 08.04.2008 - 7 U 21/07, AfP 2008, 404, beck-online Rn. 13 ff.).
40 Auf diese Rechtsprechung kann sich der Antragsteller jedoch nicht mit Erfolg berufen. Denn es ist weder mit Art. 5 Abs. 2 GG noch mit Art. 10 Abs. 2 EMRK zu vereinbaren, die Medien bei ihrer Berichterstattung über tatsächlich gefallene Äußerungen eines Politikers auf die Einhaltung der Anforderungen der Verdachtsberichterstattung zu verpflichten (vgl. Kammer, Urteil vom 18.11.2025, a.a.O., Rn. 45). Deshalb hat der EGMR die gegenteilige nationale deutsche Rechtsprechung auch zutreffend für konventionswidrig befunden und die Bundesrepublik Deutschland wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 2 EMRK zur Zahlung einer gerechten Entschädigung an das betroffene Medienunternehmen verurteilt (vgl. EGMR, Urteil vom 10.07.2014 – 48311/10 (Axel Springer AG/Deutschland Nr. 2), BeckRS 2015, 2144 Rn. 83 (französische Sprachfassung)).
41 Die Kammer teilt die Rechtsprechung des EGMR sowohl im Grundsatz als auch bezogen auf den hier zu entscheidenden Einzelfall einschränkungslos (vgl. Kammer, Urteil vom 18.11.2025, a.a.O., Rn. 47 ff.):
42 Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG billigt jedem das Grundrecht zu, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, wobei die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet werden. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK wiederum garantiert jeder Person das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
43 Davon ausgehend sind die Medien wegen der fundamentalen Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und der Pressefreiheit befugt, das politische Geschehen ungefiltert und vollständig abzubilden und zu bewerten (vgl. EGMR, Urteil vom 10.07.2014 – 48311/10 (Axel Springer AG/Deutschland Nr. 2), NJW 2015, 1501 Rn. 53 ff.).
44 Diese Befugnis umfasst die im Grundsatz uneingeschränkte Möglichkeit, über Äußerungen von Politikern oder Inhabern politischer Ämter unter vollständiger oder auszugsweiser Wiedergabe ihres Wortlauts zu berichten, ohne dabei die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung einhalten zu müssen. Von dieser äußerungsrechtlichen Privilegierung ist jedenfalls die Berichterstattung über parlamentarische Äußerungen eines Politikers, über Äußerungen eines Politikers in der außerparlamentarischen Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner, über Wahlkampfäußerungen, über Äußerungen gegenüber anderen Politikern, über Verlautbarungen eines Politikers in seiner Funktion als Inhaber eines politischen Amtes sowie über Äußerungen des Inhabers eines politischen Amtes in seiner Rolle als Politiker umfasst.
45 Die Form der Äußerung spielt für die Reichweite der äußerungsrechtlichen Privilegierung keine Rolle, so dass auch über die Äußerung eines Politikers oder Inhaber eines politischen Amtes gegenüber den Medien oder Dritten grundsätzlich ohne persönlichkeitsrechtliche Überprüfung des Inhalts der Äußerungen und ohne Einhaltung der Mindestanforderungen der Verdachtsberichterstattung berichtet werden darf. Eine darüber hinausgehende Beschränkung der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit wäre weder gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK noch gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt, da beide ohnehin nur geringen Raum für Einschränkungen der freien Meinungsäußerung bei politischen Diskussionen oder bei Fragen öffentlichen Interesses lassen (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 18.11.2025, a.a.O., Rn. 50).
46 Es kommt hinzu, dass einer freien und unabhängigen Presse nicht nur durch Art. 10 Abs. 2 EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG, sondern seit jeher auch universell die zentrale, jedenfalls aber eine unverzichtbare Rolle in der demokratischen Gesellschaft und im politischen Diskurs zugeschrieben wird (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 18.11.2025, a.a.O., Rn. 51). Deshalb haben die Medien nicht lediglich das Recht, sondern als unverzichtbarer „Wachhund“ der Demokratie sogar die Pflicht, den Bürgern unter Beachtung ihrer Pflichten und Verantwortung Informationen und Ideen zu sämtlichen Fragen von allgemeinem Interesse mitzuteilen (vgl. EGMR, Urteil vom 10.07.2014, a.a.O., Rn. 55). Zu Fragen von besonders hohem öffentlichem Interesse zählt der gesamte politische Prozess einschließlich aller Äußerungen der an diesem Prozess Beteiligten (vgl. EGMR, Urteil vom 10.07.2014, a.a.O., Rn. 60, 68 m.w.N.).
47 bb) Gemessen daran sind die streitgegenständlichen Äußerungen von dem Antragsteller hinzunehmen, ohne dass dadurch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt würde.
48 Denn der angegriffene Artikel beleuchtet in glossierender Form die Einflussnahme von Parteipolitikern auf Verwaltungsentscheidungen der X-verwaltung für X. Dabei unterzieht er das verwaltungsinterne Handeln des Antragstellers innerhalb der X-verwaltung sowie dessen Bewertung durch seine Dienstherrin, die Senatorin für X, einer näheren Betrachtung („X hat den Rottweiler gespielt.“ ).
49 Schon ausweislich der umfangreichen Vor- und Parallelberichterstattung anderer Medien und des mittlerweile vom X Abgeordnetenhaus eingerichteten Untersuchungsausschusses „X“ betrifft die Berichterstattung einen äußerungsrechtlich privilegierten Gegenstand des politischen Prozesses von höchstem öffentlichen Interesse. Bei einem solchen Berichtsgegenstand ist das Recht auf freie Meinungsäußerung - ähnlich wie bei einer Berichterstattung über wahre Tatsachen - besonders weit auszulegen (vgl. EGMR, Urteil vom 10.07.2014, a.a.O., Rn. 60, 68; BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Rn. 17). Denn eine aktuelle, auf Äußerungen von Politikern oder Inhabern politischer Ämter basierende Berichterstattung, ob in aufbereiteter Form oder nicht, ist eines der wichtigsten Mittel, ohne die eine freie und unabhängige Presse ihre unverzichtbare Rolle als „Wachhund“ einer demokratischen Gesellschaft nicht wahrnehmen kann (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 18.11.2025, a.a.O., Rn. 53).
50 Die Presse in diesem Fall gleichwohl zur Unterlassung ihrer Berichterstattung zu verpflichten, nur weil sie an der Verbreitung von im Rahmen des politischen Prozesses gemachten ehrabträglichen Erklärungen eines Politikers mitgewirkt und dabei die formalen Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten hat, würde den Beitrag der Presse zu Diskussionen von Fragen öffentlichen Interesses unverhältnismäßig behindern (vgl. EGMR, Urteil vom 10.07.2014, a.a.O., Rn. 69). Anderenfalls wären die Medien verpflichtet, vor ihrer Veröffentlichung ausnahmslos die Fundiertheit jeder Äußerung eines Politikers zu überprüfen, über die sie berichten möchten, ohne sich vom Äußerungsinhalt ausdrücklich oder stillschweigend zu distanzieren. Dazu fehlen den Medien jedoch in der Regel schon aus Gründen der Aktualität der erhaltenen Informationen und des Aufwandes für eine an den Anforderungen publizistischer Sorgfalt zu messende Recherche die ausreichende Zeit und die erforderlichen Mittel (vgl. EGMR, Urteil vom 10.07.2014, a.a.O., Rn. 70; Kammer, Urteil vom 18.11.2026, a.a.O., Rn. 54).
51 Eine den Medien trotzdem auferlegte Pflicht zur ausnahmslosen Einhaltung der Anforderungen der Verdachtsberichterstattung hätte deshalb wegen der damit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken nicht nur die weitgehende Unterlassung der Berichterstattung über wesentliche Vorgänge des politischen Prozesses oder jedenfalls die Gefahr einer entsprechenden Unterlassung zur Folge. Sie würde der Öffentlichkeit auch die für die politischen Meinungsbildung und etwaige spätere Wahlentscheidungen wesentlichen Informationen darüber vorenthalten, dass und wie ein Politiker Dritten ein strafbares oder anderweitig ehrabträgliches Verhalten zuschreibt und sich der geäußerte Verdacht in der Folge entweder bestätigt hat oder nicht. Die Öffentlichkeit hat aber einen Anspruch darauf, auch gerade solche Informationen zu empfangen (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urteil vom 10.07.2014, a.a.O., Rn. 68; Kammer, Urteil vom 18.11.2025, a.a.O., Rn. 55).
52 cc) Davon ausgehend kann eine Beschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit durch das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen im hier gegebenen Äußerungskontext nur im Ausnahmefall und aus besonders schwerwiegenden Gründen in Betracht zu ziehen sein (vgl. EGMR, Urteil vom 10.07.2014, a.a.O., Rn. 69 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist allenfalls dann gegeben, wenn die Berichterstattung zu einem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrechts des Betroffenen führt und für ihn keine erfolgversprechende Möglichkeit besteht, dem Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht anderweitig zu begegnen (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urteil vom 10.07.2014, a.a.O., Rn. 70 m.w.N.). An derartigen Ausnahmeumständen fehlt es vorliegend:
53 (1) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist schon nicht besonders schwerwiegend, da der Artikel keine unwahre Tatsachenbehauptung der Senatorin für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über den Antragsteller wiedergibt, sondern lediglich deren von Elementen des Meinens und Dafürhaltens geprägte Bewertung seines behördeninternen Verhaltens. Diese Meinungsäußerung ist jedoch ebenfalls ungeeignet, den Antragsteller schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu verletzen, da die Senatorin nicht die Person des Antragstellers im Rahmen einer Schmähkritik herabgewürdigt, sondern lediglich sein innenbehördliches Handeln und Wirken metaphorisch bewertet hat („ … hat den Rottweiler gespielt.“).
54 Ein besonders schwerwiegender Eingriff ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin über den Antragsteller in ihrem Artikel vollständig identifizierend berichtet hat. Soweit der Antragsteller geltend macht, das hinreichend gewichtige Berichterstattungsinteresse über den Verdacht der Begehung eines strafbaren oder anderweitig ehrabträglichen Verhaltens begründe allenfalls bei Politikern oder Prominenten ein ausreichendes Berichterstattungsinteresse der Medien an einer die Identität des Betroffenen vollständig offenlegenden Berichterstattung, rechtfertigt das keine ihm günstigere rechtliche Beurteilung:
55 Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung zwischen dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an dem Vorgang als solchem und dem Informationsbedürfnis hinsichtlich der Erkennbarmachung der betroffenen Person durch vollständige Namensnennung oder Abbildung eines Fotos zu unterscheiden ist. Nur wenn auch an der vollständigen Identifizierung des Betroffenen ein zusätzliches berechtigtes, die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen überwiegenden Informationsinteresse besteht, sind die Medien befugt, über eine vollständig oder teilweise anonymisierende Verdachtsberichterstattung hinauszugehen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357, Rn. 20). Das bedeutet aber nicht, dass die Zulässigkeit einer vollständig identifizierenden Verdachtsberichterstattung vom Ergebnis einer äußerungsrechtlichen Erforderlichkeitsprüfung abhängt, ob dem Medium die Berichterstattung auch ohne Namensnennung des Betroffenen oder unter weitgehender Wahrung seiner Anonymitätsinteressen - etwa durch bloße Angabe seiner Initialen - möglich gewesen wäre:
56 Denn zum einen würden die Mediengrundgrundrechte und das Recht auf freie Meinungsfreiheit durch die schematische Heranziehung von Verhältnismäßigkeitserwägungen in unzulässiger Weise eingeschränkt, da auch bei Verzicht auf die Nennung des Namens der handelnden Person regelmäßig ein berichtenswerter Inhalt verbliebe und damit nahezu jede vollständig identifizierende Verdachtsberichterstattung unzulässig würde (vgl. Kammer, Urteil vom 06.01.2026 – 27 O 412/25, BeckRS 2026, 49, Rn. 34). Ein derartig weitgehender Zwang der Medien zur nahezu vollständigen Abstrahierung und Anonymisierung ihrer Berichterstattung ohne äußerungsrechtliche Berücksichtigung sämtlicher sonstiger Umstände des Einzelfalls ist jedoch von Verfassungs wegen nicht zu rechtfertigen (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Beschluss vom 4. September 2025 – 27 O 285/25, GRUR-RS 2025, 22735, Rn. 11).
57 Zum anderen gehört es aber auch zu dem einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend entzogenen Kern der Meinungs- und Medienfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses Wert halten und was nicht (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2015 – VI ZR 386/13, NJW 2015, 776, Rn. 19; Kammer, Urteil vom 03.04.2025 – 27 O 304/24, AfP 2025, 252, juris Rn. 60 m.w.N.). Dazu zählen auch der Grad und das Ausmaß der Identifizierung des Verdächtigen in der Berichterstattung selbst und damit gleichzeitig die Frage, ob die Nennung des vollständigen Namens des einer Straftat oder eines anderweitig ehrabträglichen Verhaltens Verdächtigen für die Öffentlichkeit von Interesse ist oder nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009, a.a.O. Rn. 20).
58 Aus diesem Grunde steht der Zulässigkeit einer vollständig identifizierende Verdachtsberichtserstattung weder zwingend die fehlende Prominenz (vgl. EGMR, Urteil vom 10.01.2012 – 34702/07 (Standard Verlags GmbH/Österreich Nr. 3), NJW 2013, 768, Rn. 44, BGH, Urteil vom 31.05.2022 – VI ZR 95/21, GRUR 2022, 1359, Rn. 19 ff.) noch die fehlende Volljährigkeit des Betroffenen entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.2012 − 1 BvR 2499/09 und 1 BvR 2503/09, NJW 2012, 1500, Rn. 40). Das für eine vollständige Identifizierung des Betroffenen erforderliche öffentliche Interesse ist allenfalls dann nicht gegeben, wenn die vollständige Identifizierung des Betroffenen für diesen einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zur – andernfalls zulässigen – Verbreitung des berichteten Verdachts steht (vgl. Kammer, Urteil vom 06.01.2026, a.a.O., Rn. 36). Diese Ausnahmevoraussetzungen sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Betroffene wegen der besonderen Umstände des berichteten Geschehens oder wegen seines Amtes, seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung oder aus sonstigen Gründen in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und seine vollständige Identifizierung in der Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009, a.a.O., Rn. 20). So liegt der Fall hier:
59 Die vollständige Identifizierung des Antragstellers ist hier nicht nur durch das vom überlagernden Berichtsthema möglichen „Parteienfilzes" in der sog. „X -Affäre“ abgeleitete und zusätzlich durch die Besonderheiten des Gesamtgeschehens begründete öffentliche Interesse gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin kann sich mit Erfolg auch auf ein zusätzliches und in der Person des Antragstellers selbst liegendes öffentliches Interesse an seiner vollständigen Identifizierung berufen:
60 Bei dem Antragsteller handelt es sich seiner Selbstzuschreibung zuwider nicht lediglich um einen „tarifbeschäftigten Mitarbeiter ohne Leitungsfunktion“. Denn er ist nicht nur als einer der X Referenten der Senatorin für X in der Leitungsebene der X-verwaltung, sondern dort gleichzeitig als Verantwortlicher für die Umsetzung der X -reform und als „Beauftragter für X“ in mehrfach herausgehobener Stellung tätig. Bereits diese Bündelung unterschiedlicher Tätigkeiten weckt das öffentliche Interesse an der Person des Antragstellers in besonders hohem Maße.
61 Beim Antragsteller kommt jedoch noch hinzu, dass er als Mitglied der X in deren Ortsvorstand in X tätig ist. Schon wegen seiner daraus abzuleitenden lokalen Bekanntheit und seiner politischen Tätigkeit berührt das Verhalten und Wirken des Antragstellers in der X-verwaltung für X die Belange der Gemeinschaft noch stärker, wenn – wie hier – jedenfalls Dritten gegenüber der Vorwurf strafbaren oder anderweitig ehrabträglichen Verhaltens im Raum steht (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 10.06.2009 – 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357, Rn. 28; BGH, Urt. v. 19.03.2013 – VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681, Rn. 26; Kammer, Urteil vom 28.01.2025, a.a.O., Rn. 50).
62 Das Interesse der Öffentlichkeit an der vollständig identifizierenden Berichterstattung über den Antragsteller wird hier allerdings nochmals dadurch erhöht, dass er – ausweislich des der Kammer vorgelegten Chatverlaufs zwischen der Senatorin für X und einem Abgeordneten der X -Fraktion – nicht nur eine persönliche oder parteipolitische Beziehung zur Senatorin, sondern gleichzeitig eine solche zu Abgeordneten der X-Faktion im X Abgeordnetenhaus unterhielt. Ob der Antragsteller deshalb als bloßes „Sprachrohr“ für Mitglieder der X-Fraktion fungierte und deren Vorstellungen von der Vergabe von X-mitteln an die Senatorin lediglich weiterleitete oder er im Zusammenhang mit der Gewährung von X-geldern die aktive Rolle eines selbständigen Bindegliedes zwischen Mitgliedern der X-Fraktion und der X-sverwaltung einnahm, kann dahinstehen. Denn in beiden Fällen ist dem öffentlichen Interesse an einer vollständigen Identifizierung des Betroffenen weiteres und hinreichendes Gewicht verliehen.
63 (2) Abgesehen davon hat der Antragsteller die Möglichkeit, dem Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht anderweitig zu begegnen, indem er die Senatorin für X wegen ihrer zum Gegenstand der Berichterstattung erhobenen - und seiner Auffassung nach persönlichkeitsrechtsverletzenden - Äußerung entweder als Amtsträgerin oder Privatperson dienst- oder äußerungsrechtlich in Anspruch nimmt. Etwas andere würde nur dann gelten, wenn die Inanspruchnahme der Senatorin – wie etwa bei einer auf bloßen Gerüchten oder anonymen Informanten beruhenden Berichterstattung – mangels Offenlegung der behaupteten Quelle im beanstandeten Artikel ausgeschieden oder aus sonstigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre (vgl. Kammer, Urteil vom 18.11.2025, a.a.O., Rn. 58). Diese Ausnahmevoraussetzungen sind hier jedoch beide nicht erfüllt.
64 B. Die Entscheidung zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 6, 711, 709 Satz 2 ZPO, die Wertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.
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