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24 K 46/24•VG Berlin 24. Kammer, 2026-03-17, 24 K 46/24
24 K 46/24Verwaltungsgericht / Chamber 2417.03.2026
1. Zur Fällgenehmigung einer Kiefer, die eine PV-Anlage verschattet nach Berliner Baumschutzrecht.(Rn.29) 2. Allein in dem Fall, dass sich eine noch nicht errichtete Anlage auf Grund der baumbedingten Verschattung als unwirtschaftlich erwiese und (nur) ohne Verschattung wirtschaftlich wäre, wäre dem im Rahmen der Abwägung nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 5 BaumSchVO dahingehend Rechnung zu tragen, dass nicht nur der verschattungsbedingte Minderertrag der Anlage, sondern die prognostizierte Gesamtstrommenge der Anlage in die Abwägung einzustellen wäre.(Rn.36)
Entscheidungsdatum: 2026-03-17
Aktenzeichen: 24 K 46/24
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0317.24K46.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 14 Abs 1 GG, Art 20a GG, § 1 EEG, § 2 EEG, § 1 BaumSchV BE 2004 ... mehr
Zur Fällgenehmigung einer Kiefer, die eine PV-Anlage verschattet nach Berliner Baumschutzrecht.(Rn.29)
Allein in dem Fall, dass sich eine noch nicht errichtete Anlage auf Grund der baumbedingten Verschattung als unwirtschaftlich erwiese und (nur) ohne Verschattung wirtschaftlich wäre, wäre dem im Rahmen der Abwägung nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 5 BaumSchVO dahingehend Rechnung zu tragen, dass nicht nur der verschattungsbedingte Minderertrag der Anlage, sondern die prognostizierte Gesamtstrommenge der Anlage in die Abwägung einzustellen wäre.(Rn.36)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Genehmigung zur Fällung einer Waldkiefer (pinus sylvestris).
2 Er ist Mitgesellschafter einer aus ihm und seiner Ehefrau bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im R... ist. Auf dem Dach des Wohnhauses ist eine Photovoltaikanlage (im Folgenden: PV-Anlage) errichtet. Auf der Südseite des Grundstücks steht auf Höhe des Wohnhauses eine Waldkiefer mit einem Stammumfang von zirka 200 cm gemessen in 130 cm Höhe.
3 Im Oktober 2021 beantragte der Kläger erstmals bei dem zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) eine Ausnahmegenehmigung nach der Baumschutzverordnung mit der Begründung, die Waldkiefer stehe zu nah am Haus und verschatte und gefährde die auf dem Dach des Hauses befindliche PV-Anlage. Diesen Antrag lehnte das Bezirksamt mit Bescheid vom 7. März 2022 ab.
4 Am 6. März 2023 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer Fällgenehmigung. Der Baum verschatte wesentlich die PV-Anlage, was zu erheblichen Ertragseinbußen führe. Auch gefährde der Baum das Haus und das Nachbarhaus.
5 Hierauf stellte das Bezirksamt dem Kläger zunächst eine Genehmigung für eine fachgerechte Kroneneinkürzung oben um einen Meter und seitlich um einen Meter in Aussicht. Es obliege dem Kläger, den Antrag auf Erteilung der Fällgenehmigung zurückzuziehen und einen geänderten, neuen Antrag zu stellen.
6 Daraufhin informierte der Kläger das Bezirksamt, an dem Antrag auf Erteilung einer Fällgenehmigung festzuhalten und hilfsweise die Genehmigung einer fachgerechten Kroneneinkürzung zu begehren. Durch die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sollten erneuerbare Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Der Bundesgesetzgeber habe damit einen ausdrücklichen Vorrang der erneuerbaren Energien vorgesehen.
7 Mit Bescheid vom 3. Mai 2023 genehmigte das Bezirksamt die fachgerechte Kroneneinkürzung oben um bis zu einen Meter und oben seitlich um bis zu einen Meter entsprechend einer beigefügten Schnittskizze.
8 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 2. Juni 2023 Widerspruch ein, mit dem er sein auf die Erteilung einer Fällgenehmigung gerichtetes Begehren weiterverfolgte. Im Widerspruchsverfahren legte er eine Projektbeschreibung der Firma L... aus Dezember 2021 hinsichtlich der PV-Anlage vor, wonach eine jährliche Energieproduktion von 16.619 kWh zu erwarten sei. Laut einer anderen Berechnung sei sogar eine Energieproduktion von jährlich 20.415 kWh zu erwarten. Im ersten Jahr habe die Anlage aber nur 11.687 kWh erzeugt, also nur die Hälfte der zu erwartenden Strommenge, was auf die Verschattung durch die Waldkiefer zurückzuführen sei.
9 Den Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2023 zurück. Es stellte zunächst klar, die Genehmigung des Kronenrückschnitts mit dem angefochtenen Bescheid impliziere auch eine Versagung der begehrten Fällgenehmigung. Der Widerspruch sei indes unbegründet. Die Nutzung und Nutzbarkeit des Grundstücks sei nicht wesentlich beschränkt. Die Verschattung habe der Verwirklichung und dem Betrieb der PV-Anlage nicht entgegengestanden. Trotz der bundesrechtlichen Gewichtungsvorgabe aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz könnten andere Schutzgüter und Belange dem Anlagenausbau im Ausnahmefall entgegenstehen. Vorliegend setze sich das Interesse am Ausbau der Stromerzeugung durch die PV-Anlage nicht gegenüber den Belangen des Baumschutzes durch, da die Waldkiefer schutzwürdig sei und der Betrieb der Anlage im energietechnischen und wirtschaftlichen Sinne weiterhin möglich sei. Der vorgelegte Projektbericht berücksichtige die Verschattung durch die Waldkiefer schon nicht. Der angegebene Verschattungsgrad beziehe sich allein auf die Ausrichtung der Anlage, ihren Neigungswinkel und die Verschattung durch das angrenzende Nachbarhaus. Eine Soll-Leistung von jährlich 20.415 kWh sei nicht plausibel dargelegt. Für die im Vergleich zum Projektbericht tatsächliche Minderleistung seien andere Störfaktoren neben der Waldkiefer denkbar. Auch würde die Waldkiefer auf Grund ihrer Wuchseigenschaften, insbesondere einer durchlässigen, hohen Krone, die betreffenden Module nie vollständig verschatten. Die Anlage würde sich auch bei ihrer derzeitigen Leistung weiter amortisieren, eine optimale wirtschaftliche Grundstücksausnutzung sei grundrechtlich nicht geschützt. Die Waldkiefer sei besonders schutzwürdig. Sie habe eine besonders hohe Bedeutung für die Luftfilterung, die auf Grund der ganzjährigen Benadelung auch außerhalb der Vegetationsperiode bestehe. Die Durchgrünung im innerstädtischen Bereich sei von besonderem öffentlichem Belang.
10 Mit seiner hiergegen am 19. Februar 2024 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er legt einen Projektbericht der L... aus August 2023 vor. Danach betrage der Ertrag der Anlage unter Berücksichtigung der Verschattung durch die Waldkiefer 12.925 kWh/Jahr. Ohne den verschattungsbedingten Minderertrag könnte durch den Betrieb der PV-Anlage ein zusätzlicher CO2-Ausstoß in Höhe von 1.840 kg CO2 jährlich vermieden werden. Zur Kompensation dieses CO2-Ausstoßes müssten jährlich 150 Bäume gepflanzt werden. Bei einer Restlaufzeit von 17 Jahren errechne sich ein Minderertrag von mindestens 10.965 Euro und damit von mehr als 20 Prozent der Investitionssumme. Diese Effekte würden auch durch den genehmigten und zwischenzeitlich durchgeführten Kronenrückschnitt nicht nennenswert kompensiert, zumal die Krone der Kiefer inzwischen wieder deutlich nachgewachsen sei. Belange des Umwelt- und Naturschutzes dürften sich gegenüber den erneuerbaren Energien nur ausnahmsweise durchsetzen. Ein solcher Ausnahmefall sei hier jedoch nicht gegeben. Keine Tierart sei spezifisch auf die Waldkiefer als Lebensraum angewiesen. Bei Fällung der Waldkiefer ändere sich die generelle Struktur des Baumbestands im Nahbereich des Grundstücks nicht, eine besondere Beeinträchtigung des Naturhaushalts in Folge der Fällung sei daher nicht zu erwarten. Der Baum weise auch keine besondere Bedeutung für das Orts- oder Landschaftsbild auf und diene auch nicht als Lebensstätte unionsrechtlich geschützter Arten. Auch sei die Klimafunktion des Baums sei deutlich geringer, als der potentielle Mehrertrag aus der Solaranlage.
11 Der Kläger beantragt,
12 den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 03. Mai 2023 (UmNat 15-18.52.01- 208/23) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2023 (UmNat 3– 18.52.01-208/23) so abzuändern, dass die beantragte Genehmigung zum Fällen gewährt wird.
13 Der Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Der vom Kläger eingereichte Projektbericht aus August 2023 überzeuge nicht, weil er offensichtlich von einer Vollverschattung durch die Baumkrone ausgehe, was den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspreche. Zudem fehle in der Simulation ein weiterer Baum im Nordwesten des klägerischen Grundstücks und die Maße der Krone der Waldkiefer selbst deckten sich nicht mit der Realität. Die für die einzelnen Module angegebenen Verschattungsgrade seien unschlüssig. Der Minderertrag durch die Verschattung betrage lediglich 0,0004 Prozent des Berliner Strombedarfs. Sowohl in der Umgebung des klägerischen Grundstücks als auch bundesweit stünden hinreichend unverschattete Dachflächen zur Errichtung entsprechender Anlagen zur Verfügung. Die ökologische Bedeutung der Waldkiefer erschöpfe sich nicht in ihrer CO2-Speicherkapazität. Das Orts- und Landschaftsbild werde von der hoch gewachsenen Waldkiefer des klägerischen Grundstücks im nahen Umfeld besonders geprägt und stelle dort einen charakteristischen Gegensatz zu den umliegenden Laubbäumen dar. Darüber hinaus handele es sich um einen vitalen Baum, da die Benadelungsdichte hoch, Dickenwachstum an der Rinde festzustellen sei und sich der Baum noch nicht in der Alterungsphase befinde. Die Vitalität werde von den klägerischen Angaben gestützt, wonach der Baum nach dem Rückschnitt ein erhebliches Wachstum aufweise.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und den vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
17 Die Klage hat keinen Erfolg.
18 I. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
19 1. Die Klage wahrt die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden muss, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist. Der Bescheid wurde dem Kläger durch Übersendung per E-Mail am 22. Januar 2024 an seinen Bevollmächtigten bekanntgegeben und die Klage am 19. Februar 2024 erhoben. Eine frühere Bekanntgabe, insbesondere eine Zustellung gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) gegen Empfangsbekenntnis an den bevollmächtigten Rechtsanwalt des Klägers, ist nicht aktenkundig. Zum Nachweis einer solchen Zustellung genügt zwar gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 VwZG das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. Erhält die Behörde jedoch kein Empfangsbekenntnis und auch keine sonstige Reaktion des Empfängers, dann ist das Dokument nicht zugestellt (NK-VwZG/Danker, § 5 Rn. 11). So liegt der Fall hier. Zwar ist in der Akte vermerkt, der Bescheid sei am 19. Oktober 2023 gegen Empfangsbekenntnis an den Bevollmächtigten übersandt worden, ein Empfangsbekenntnis ist indes zu keinem Zeitpunkt eingegangen.
20 2. Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), auch wenn nicht er selbst, sondern die aus ihm und seiner Ehefrau bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümerin des Grundstücks ist, auf dem sich die Waldkiefer befindet.
21 Zur Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts muss der Kläger Tatsachen vorbringen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt ist (Schmidt-Kötters, in: BeckOK VwGO, 74. Ed. 1. April 2025, VwGO § 42 Rn. 175 ff). Ausgehend hiervon vermittelt § 5 der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung – BaumSchVO) vom 11. Januar 1982 (GVBl. 1982, 250), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. 2024, 614, 619) dem Kläger ein geschütztes Interesse, im eigenen Namen die Erteilung der begehrten Genehmigung zu beantragen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO antragsberechtigt ist der Grundstückseigentümer oder der sonstige Nutzungsberechtigte. Der Kläger ist nicht Grundstückseigentümer, aber sonstiger Nutzungsberechtigter im Sinne der Vorschrift. Bei der Auslegung des Begriffs "Nutzungsberechtigter" ist nicht auf die Besitzlage (§ 854 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die jeweilige Person kraft Gesetzes (zB § 903 BGB), kraft behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder kraft vertraglicher Vereinbarung (zB Miet- oder Pachtvertrag) zur Nutzung des Grundstücks berechtigt ist (BeckOK UmweltR/Tünnesen-Harmes, 77. Ed. 15 August 2025, WHG § 52 Rn. 6). Auch andere Vorschriften, die vom "sonstigen Nutzungsberechtigten" sprechen, beziehen schuldrechtlich Nutzungsberechtigte ein, etwa § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (vgl. ebd.) und § 39 Satz 1 des Baugesetzbuches (vgl. BeckOK BauGB/Hoffmann, 69. Ed. 1. Februar 2026, BauGB § 39 Rn. 5).
22 Eine solche schuldrechtliche Nutzungsberechtigung zu Gunsten des Klägers besteht. Er hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, mit seiner Ehefrau eine entsprechende mündliche Vereinbarung getroffen zu haben, die beiden Gesellschaftern ein Nutzungsrecht an dem gemeinsam bewohnten Wohnhaus einräumt.
23 Ohne Belang ist insoweit, dass der Kläger rechtlich nicht allein zur Fällung des Baums befugt ist, vgl. § 715 Abs. 3 Satz 1 BGB. Denn die baumschutzrechtliche Genehmigung entfaltet keine privatrechtsgestaltende Wirkung und ergeht daher – ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen normativen Regelung bedürfte – unbeschadet der Rechte Dritte (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Oktober 2025 – 24 K 375/23 – juris Rn. 35).
24 II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
25 Die Ablehnung des klägerischen Antrags auf Erteilung einer baumschutzrechtlichen Genehmigung ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten; ihm steht kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Fällgenehmigung für die Waldkiefer zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Ausnahmegenehmigung kommen allein die Tatbestandsalternativen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BaumSchVO, des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO und des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaumSchVO in Betracht, deren Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen.
27 Der Kläger ist zwar – wie bereits dargelegt – grundsätzlich berechtigt, im eigenen Namen die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 5 BaumSchVO zu beantragen, da er als sonstiger Nutzungsberechtigter des Baumgrundstücks im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Baum SchVO zu dem von dieser Norm geschützten Personenkreis gehört.
28 1. Der Kläger kann die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung jedoch nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaumSchVO beanspruchen. Nach dieser Vorschrift sind von den Verboten des § 4 Abs. 1 BaumSchVO auf schriftlichen Antrag eines Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten unter Beachtung des Schutzzwecks gemäß § 1 BaumSchVO Ausnahmen zu genehmigen, wenn überwiegende öffentliche Belange dies erfordern, insbesondere die Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit preiswertem Wohnraum, die energetische Sanierung, der Einsatz erneuerbarer Energien, die Barrierefreiheit sowie die soziale Infrastruktur.
29 Als überwiegender öffentlicher Belang kommt hier (allein) der Einsatz erneuerbarer Energien in Betracht. Der Betrieb von PV-Anlagen dient dem Einsatz erneuerbarer Energien. Der "Einsatz" erneuerbarer Energien ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch bereits durch die vorliegende verschattungsbedingte Ertragsminderung der Anlage betroffen. Erforderlich ist nicht, dass eine Anlage wegen der Verschattung erst gar nicht rentabel betrieben werden kann.
30 Dabei führt die Betroffenheit des Einsatzes erneuerbarer Energien nicht automatisch dazu, dass die begehrte Fällgenehmigung zu erteilen ist. Vielmehr muss nach dem Wortlaut der Norm der in Rede stehende öffentliche Belang "überwiegen" und die Erteilung der Ausnahmegenehmigung "erfordern". Daher ist der öffentliche Belang mit den Interessen des Baumschutzes abzuwägen. Für eine solche Auslegung spricht auch der Schutzzweck der Baumschutzverordnung, den § 5 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO ausdrücklich in Bezug nimmt. Nach § 1 BaumSchVO wird der Berliner Baumbestand wegen der Bedeutung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere zur Erhaltung des Lebensraums wildlebender Tiere, sowie zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Verbesserung des Stadtklimas geschützt. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere genießt nach Art. 20a des Grundgesetzes (GG) als Staatsziel Verfassungsrang. Die Definition des Schutzzwecks zeigt, dass die Gründe für den Baumschutz vielfältig sind. Es widerspräche dem Schutzzweck der Baumschutzverordnung und letztlich dem öffentlichen Interesse, die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nicht abschließend aufgezählten öffentlichen Belange dem Baumschutz stets und ohne eine umfassende Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls überzuordnen.
31 Auch die gesetzliche Wertung in § 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie der dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit (Satz 1). Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden (Satz 2). Soweit der Kläger aus dieser Vorschrift ableitet, dass sich die erneuerbaren Energien bei Abwägungen wie der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaumSchVO stets oder zumindest im Regelfall gegen Belange auch des Natur- und Umweltschutzes durchsetzen, folgt die Kammer dem nicht (so im Ergebnis auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Mai 2025 – 4 LA 57/23 – juris Rn. 16; VG Frankfurt, Urteil vom 12. Dezember 2024 – 5 K 265/23 – juris Rn. 41; VG München, Urteil vom 10. Juli 2025 – M 19 K 23.1568 – juris Rn. 38; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2024 – 4 K 1421/23 – juris Rn. 52 ff.; a.A. VG Hamburg, Urteil vom 26. September 2025 – 7 K 541/24 – juris Rn. 79).
32 Dem Wortlaut des § 2 Satz 2 EEG, wonach die erneuerbaren Energien als "vorrangiger Belang" in die jeweilige Schutzgüterabwägung eingebracht werden sollen, lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob den Belangen der Erneuerbaren Energien lediglich – wie bereits in § 2 Satz 1 EEG niedergelegt – besondere oder überragende Bedeutung zukommen soll, oder ob sie sich regelmäßig oder gar stets gegen (sämtliche) gegenläufigen Belange durchsetzen sollen. Denn auch nach dem Wortlaut ist weiterhin eine Abwägung durchzuführen. Auch ist der Begriff des "vorrangigen" Belangs nicht eindeutig. So definiert der Duden das Wort "vorrangig" zwar einerseits als "den Vorrang habend, gebend", führt aber als Synonyme auch die Worte "bedeutsam, drängend, dringend, entscheidend" auf (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/vorrangig).
33 Auch die Gesetzesbegründung verhält sich hierzu nicht hinreichend eindeutig. So wird zunächst – worauf der Kläger abstellt – ausgeführt, konkret sollten die erneuerbaren Energien im Rahmen von Abwägungsentscheidungen unter anderem gegenüber seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden (BT-Drs. 20/1630). Weiter führt die Gesetzesbegründung allerdings aus, besonders im planungsrechtlichen Außenbereich, wenn keine Ausschlussplanung erfolgt sei, müsse dem Vorrang der erneuerbaren Energien bei der Schutzgüterabwägungen Rechnung getragen werden. Öffentliche Interessen könnten in diesem Fall den erneuerbaren Energien als wesentlicher Teil des Klimaschutzgebotes nur dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Artikel 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt seien oder einen gleichwertigen Rang besäßen (ebd.). Die Gesetzesbegründung ist insofern allerdings nicht konsistent. Denn wenn selbst im Außenbereich öffentliche Interessen, die – wie der Natur- und damit auch der Baumschutz – einen in Art. 20a GG verankerten Verfassungsrang haben, den erneuerbaren Energien entgegenstehen können, so muss dies – wie der Beklagte zu Recht einwendet – erst Recht im Innenbereich gelten. Der Außenbereich ist nämlich schon wegen der zur Verfügung stehenden größeren Flächen, auf denen größere Anlagen errichtet werden können, für den Ausbau erneuerbarer Energien von größerer Bedeutung als der Innenbereich.
34 Zwar ist es Aufgabe des Gesetzgebers, den der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG immanenten Gestaltungsauftrag im Rahmen seiner Konkretisierungsbefugnis zu verwirklichen (so zu Recht: VG Hamburg, Urteil vom 26. September 2025 – 7 K 541/24 – juris Rn. 79). Allerdings hat der Bundesgesetzgeber den norminternen Zielkonflikt aus Art. 20a GG nach dem Vorstehenden nicht mit hinreichender Eindeutigkeit (regelmäßig) zu Gunsten der erneuerbaren Energien aufgelöst. Es bleibt somit bei einer offenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Belang des Einsatzes erneuerbarer Energien als überragendes öffentliches Interesse, vgl. § 2 Satz 1 EEG, gegen die Belange des Baumschutzes und dessen Bedeutung, wie er in § 1 Baum Sch VO zum Ausdruck kommt.
35 Maßgebliche Bedeutung kommt in der Abwägung auf Seiten des öffentlichen Belangs des Einsatzes erneuerbarer Energien nach dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaumSchVO dem absoluten verschattungsbedingten Minderertrag der Anlage, ausgedrückt in kWh/Jahr, zu (anders: VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Dezember 2023 – 9 K 7173/22 – juris Rn. 102). Dies ergibt sich aus dem mit dem Einsatz und dem Ausbau erneuerbarer Energien verfolgten Zweck, den der Bundesgesetzgeber in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 EEG bestimmt hat. Danach ist Ziel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht (Absatz 1). Zur Erreichung dieses Ziels soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden (Absatz 2). Hierfür allein maßgeblich ist die aus erneuerbaren Energien erzeugte Strommenge. Die Konkurrenzfähigkeit der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien ist durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz nur als erforderliches Mittel zur Steigerung ihres Marktanteils bezweckt (vgl. Theobald/Kühling/Oschmann, 132. EL November 2025, EEG 2014 Vor § 3 Nr. 3a Rn. 41).
36 Ausgehend hiervon ist eine verschattungsbedingt längere Amortisierungsdauer der Anlage und eine geringere Gewinnerwartung nicht in die Abwägung einzustellen, da es sich um hierbei um rein private Belange des Klägers handelt. Allein in dem Fall, dass sich eine noch nicht errichtete Anlage auf Grund der baumbedingten Verschattung als unwirtschaftlich erwiese und (nur) ohne Verschattung wirtschaftlich wäre, wäre dem im Rahmen der Abwägung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaumSchVO dahingehend Rechnung zu tragen, dass nicht nur der verschattungsbedingte Minderertrag der Anlage, sondern die prognostizierte Gesamtstrommenge der Anlage in die Abwägung einzustellen wäre.
37 Auch der relative verschattungsbedingte Minderertrag, der sich prozentual im Vergleich zur möglichen Stromerzeugung bei Fällung des Baums ergibt, ist ohne Relevanz für die Abwägung. Denn andernfalls würde sich eine Anlage mit relativ gesehen hohem verschattungsbedingten Minderertrag, der aber in absoluten Zahlen gering ausfällt, eher gegen die Belange des Baumschutzes durchsetzen, als eine Anlage, bei der ein hoher absoluter Minderertrag wegen einer höheren Gesamtstromerzeugung verhältnismäßig weniger stark ins Gewicht fällt.
38 Die unter diesen Maßgaben vorzunehmende Abwägung fällt in dem vorliegenden Einzelfall zu Gunsten des Baumschutzes aus.
39 Auf Seiten des öffentlichen Belangs des Einsatzes erneuerbarer Energien ist ein verschattungsbedingter Minderertrag von höchstens 3.694 kWh jährlich einzustellen. Dieser ergibt sich aus dem Projektbericht der L... aus August 2023, der mit Verschattung durch die Waldkiefer eine jährliche Stromproduktion ("PV-Generatorenenergie") von 12.925 kWh prognostiziert. Der Projektbericht derselben Firma aus Dezember 2021, der die Verschattung durch die Waldkiefer noch nicht berücksichtigte, ging indes von einer jährlichen Stromerzeugung von 16.619 kWh aus. Soweit der Kläger teilweise einen Verschattungsgrad von 31,5 Prozent vorträgt, weist die Kammer darauf hin, dass es sich dabei laut Projektbericht aus August 2023 (S. 8) um die Ertragsminderung durch sämtliche Abschattungen, also nicht nur durch die der Waldkiefer handelt. Eine jährliche Soll-Leistung von 20.415 kWh ist ebenfalls nicht plausibel dargelegt. Die berechtigten Einwände des Beklagten hinsichtlich der Mängel an der Modellierung in den klägerseits vorgelegten Projektberichten, denen der Kläger in der Sache nicht entgegengetreten ist, bedurften keiner weiteren Betrachtung, da die Kammer bereits auf Grundlage eines Minderertrags von bis zu 3.694 kWh jährlich nicht zu einem Abwägungsergebnis zu Gunsten des Einsatzes erneuerbarer Energien kommt.
40 Zwar handelt es sich bei einem Minderertrag von 3.694 kWh jährlich um eine erhebliche Strommenge, die laut Beispielsrechnung des Energieunternehmens Vattenfall dem Stromverbrauch eines Drei-Personen-Haushalts mit zehn Großelektrogeräten auf 95 qm Wohnfläche entspricht (vgl. Vattenfall, Stromverbrauch berechnen und künftige Kosten abschätzen, abrufbar unter: https://www.vattenfall.de/infowelt-energie/strom-ratgeber/stromverbrauch-berechnen). Dem kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegengehalten, diese Strommenge sei im Vergleich zum Gesamtstrombedarf der Stadt gering. Denn wie der Kläger zu Recht unter Bezug auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausführt, liegt es in der Natur der Sache, dass einzelnen Klimaschutzmaßnahmen für sich genommen nicht die allein entscheidende Wirkung zukommt. Weil der Klimawandel nur angehalten werden kann, wenn viele, für sich genommen nur kleine Mengen von CO2- Emissionen lokal vermieden werden, kann einer einzelnen Maßnahme nicht entgegengehalten werden, sie wirke sich nur geringfügig aus (BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 – 1 BvR 1187/17 – juris Rn. 143). Überdies würde sich bei der entsprechenden Argumentation des Beklagten der öffentliche Belang am Einsatz erneuerbarer Energien entgegen dem erkennbaren gesetzgeberischen Regelungszweck im Rahmen der Abwägung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaumSchVO im Stadtstaat Berlin kaum jemals durchsetzen. Aus diesem Grund ist für die Abwägung nach Auffassung der Kammer auch das Vorhandensein alternativer Flächen zur Errichtung von PV-Anlagen im Nahbereich des klägerischen Grundstücks oder im Stadtgebiet insgesamt ohne Bedeutung (a.A.: VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2024 – 4 K 1421/23 – juris Rn. 91). Auch eine solche Betrachtung würde den Regelungszweck des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaumSchVO regelmäßig ins Leere laufen lassen, da wohl stets hypothetische Alternativflächen "irgendwo" im Stadtgebiet bestehen, über die allerdings derjenige, der die Erteilung einer Fällgenehmigung begehrt, regelmäßig nicht verfügen kann.
41 Der öffentliche Belang des Einsatzes erneuerbarer Energien überwiegt vorliegend indes nicht den öffentlichen Belang des Baumschutzes und erfordert daher nicht die Erteilung der begehrten Fällgenehmigung. Die Waldkiefer ist auf Grund ihrer Vitalität, ihrer ökologischen Funktion und ihres Habitus‘ im Lichte des Schutzzwecks der Baumschutzverordnung, vgl. erneut § 1, besonders erhaltungswürdig.
42 Der Baum weist zunächst eine gute Vitalität und eine hohe Restlebenserwartung auf. Nach den Angaben des fachkundigen Mitarbeiters der Umwelt- und Naturschutzbehörde des Bezirksamts in der mündlichen Verhandlung, denen der Kläger in der Sache nicht entgegengetreten ist, handelt es sich um einen stand- und bruchsicheren Baum, der mindestens 50 Jahre alt ist und eine Restlebenserwartung von rund 100 Jahren hat. Der Baum ist danach in die Schadstufe 1 nach der Anlage 2 zur Baumschutzverordnung einzuordnen. Diese Zuordnung trifft dabei bereits auf Bäume zu, deren Allgemeinzustand hinsichtlich Wachstum und Entwicklung ausreichend ist, die kleine Mängel oder eine lediglich leicht eingeschränkte Funktionserfüllung und eine leicht nachlassende Vitalität aufweisen. Dabei ist zu beachten, dass bereits der genehmigte Kronenrückschnitt im Jahr 2023 und eine Aufastung die Annahme einer Schadstufe rechtfertigen, der Baum diese Eingriffe indes nach den Angaben des fachkundigen Mitarbeiters gut verkraftet hat
43 Bereits im Verwaltungsverfahren trug der Beklagte zudem überzeugend vor, dass die Benadelungsdichte der Waldkiefer hoch und auch Dickenwachstum an der Rinde festzustellen ist. Darüber hinaus stützt die Angabe des Klägers, der Baum habe nach dem Rückschnitt ein erhebliches Wachstum aufgewiesen, die Annahme einer guten Vitalität.
44 Auf Grund ihres guten Zustands und ihrer Größe erfüllt die Waldkiefer ihre ökologischen Funktionen in besonderem Maße und absehbar noch über eine lange Restlebensdauer. Neben ihrer grundsätzlichen Bedeutung für die Durchgrünung im innerstädtischen Bereich ist sie auf Grund der – im Vergleich zu den Laubbäumen in der unmittelbaren Umgebung – ganzjährigen Benadelung insbesondere von besonderer Bedeutung für die Luftfilterung. Sie bindet Staub, verdunstet Wasser, erhöht dadurch die Luftfeuchtigkeit und bewirkt eine Abkühlung der Außenluft. Damit leistet sie auch einen positiven Beitrag für das Stadtklima.
45 Auch nach ihrem Habitus stellt sich die Waldkiefer als besonders erhaltenswürdig dar. Sie steht als Solitär, was bei Waldkiefern vergleichsweise selten ist. Daher sind Krone und Wurzelwerk gleichmäßig ausgeprägt. Die Waldkiefer weist ausweislich der aktenkundigen Bildaufnahmen auch eine beachtliche Höhe auf. Ob sie über die Grundstücksgrenzen hinaus von besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild ist, kann dahinstehen.
46 Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, zur Kompensation des auf Grund des verschattungsbedingten Minderertrags zu erwartenden CO2-Ausstoßes müssten zirka 150 Bäume gepflanzt werden. Aus dem Umstand, dass die CO2-Speicherfunktion einzelner Bäume quantitativ gering sein dürfte, folgt nämlich nicht bereits, dass sich der Einsatz erneuerbarer Energien stets gegen die Interessen des Baumschutzes durchsetzen würde. Denn die Baumschutzverordnung stellt die geschützten Bäume nicht nur wegen ihrer CO2-Speicherfunktion unter Schutz, sondern wegen ihrer vielfältigen ökologischen Funktionen für das Stadtklima, als Lebensgrundlage wildlebender Tiere und zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbilds.
47 2. Die Verschattung der PV-Anlage durch die Waldkiefer führt auch nicht zu einer unzumutbaren Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO.
48 Eine solche wäre nur dann zu bejahen, wenn die mit dem Baum und seiner Erhaltung verbundenen Nutzungsbeeinträchtigungen das Maß der Belastung überschreiten, welche mit dem Vorhandensein eines geschützten Baums auf dem Grundstück regelmäßig einhergehen und die deshalb als Folge der Sozialbindung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) und der Situationsgebundenheit des betreffenden Grundstücks hingenommen werden müssen (OVG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2004 – 2 B 2.02 – juris Rn. 17 m.w.N.). Da sich die Berliner Baumschutzverordnung mit ihrem § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der in § 2 EEG normierten Bewertung der erneuerbaren Energien öffnet, besteht aus systematischen Gründen kein Anlass, zusätzlich im Rahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO das öffentliche Interesse an erneuerbaren Energien in die Prüfung einzubeziehen. Vielmehr geht es darum, die Verhältnismäßigkeit des mit § 4 BaumSchVO aufgestellten Verbots, welches das Eigentum beschränkt, am Maßstab des Art. 14 GG im Einzelfall zu prüfen.
49 Da allerdings Art. 14 GG das bloße wirtschaftliche Interesse und Gewinnerwartungen nicht schützt (vgl. Jarass/Pieroth/Jarass, 18. Aufl. 2024, GG Art. 14 Rn. 19), scheidet vorliegend eine unzumutbare Nutzungsbeeinträchtigung schon deshalb aus, weil der Kläger auf dem Hausdach eine rentable Solaranlage betreiben kann und die Verschattung durch die Waldkiefer lediglich zu einem Minderertrag führt.
50 3. Zuletzt geht von der Waldkiefer auch keine Gefahr für Personen oder Sachen aus und eine solche Gefahr ist auch nicht konkret zu besorgen, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BaumSchVO. Eine Gefahr im Sinne der Vorschrift ist eine Sachlage, die in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an den geschützten Rechtsgütern führt. Der Eintritt eines solchen Schadens braucht weder gewiss zu sein noch unmittelbar bevorstehen; es genügt, wenn in überschaubarer Zeit damit gerechnet werden muss (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2024 – OVG 11 B 5/22 – juris Rn. 30). Eine bloß abstrakte Gefahr reicht für die Bejahung des Tatbestands des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BaumSchVO nicht aus. Anderenfalls liefe auch der Schutzzweck der Baumschutzverordnung leer. Denn auch bei gesunden Bäumen ist beispielsweise ein Astabbruchrisiko nie gänzlich auszuschließen, wobei dieses Risiko angesichts der vielfältigen positiven Wirkungen der Bäume als natürliches Lebensrisiko akzeptabel erscheint (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2016 – OVG 11 S 84.15 – juris Rn. 10; OVG Berlin, Urteil vom 16. August 1996 – 2 B 26/93 – NVwZ 1997, 530, 532).
51 Vor diesem Hintergrund genügt der klägerische Vortrag, der Baum stünde zu nah an Haus und PV-Anlage, für die Annahme einer entsprechend konkreten Gefahr nicht. Vielmehr ist auf Grund des beschriebenen Zustands des Baums nicht mit einer über das übliche Maß hinausgehenden Gefahr zu rechnen. Im Übrigen hat der Kläger sein entsprechendes knappes Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren im gerichtlichen Klageverfahren weder wiederholt noch vertieft.
52 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Sache wirft obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfragen zur Auslegung von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaumSchVO und § 2 EEG auf, die sich nach Angaben des Beklagten auch in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle stellen.
53 BESCHLUSS
54 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
55 5.000,00 Euro
56 festgesetzt.
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