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1 L 69/26•VG Berlin 1. Kammer, 2026-02-23, 1 L 69/26
1 L 69/26Verwaltungsgericht / 1. Kammer23.02.2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-23
Aktenzeichen: 1 L 69/26
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0223.1L69.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 Abs 1 S 1 SOG BE, § 17 Abs 1 SOG BE, § 15 Abs 2 S 1 GewO, § 35 Abs 1 GewO, § 370 AO ... mehr
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
I.
1 Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehung der befristeten Schließung und Versiegelung von zwei Ladengeschäften.
2 Der Antragsteller betreibt als Einzelunternehmer mehrere Shisha-Geschäfte in Berlin. Nach Bürgerhinweisen über mögliche Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz begingen am 20. Dezember 2025 Polizeivollzugdienstkräfte dessen Ladengeschäft in der T... und stellten im Verkaufsraum unversteuerte Tabakwaren (E-Zigaretten) sowie eine minderjährige Person fest. Bei der sich anschließenden Durchsuchung wurden 63 E-Zigaretten ohne Steuerbanderole sowie diverse Getränke ohne Pfandsiegel aufgefunden und beschlagnahmt. Es wurde die Schließung des Ladengeschäftes bis zum übernächsten Werktag verfügt.
3 Am 27. Dezember 2025 kontrollierten Polizeivollzugsdienstkräfte zwei Jugendliche nach Verlassen desselben Ladengeschäfts und vermerkten Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz sowie die Abgabenordnung. Bei der sich anschließenden Durchsuchung wurden mehrere E-Zigaretten ohne Steuerbanderole sowie weitere unversteuerte Tabakartikel festgestellt und beschlagnahmt. Es wurde die Schließung des Ladengeschäftes bis zum 3. Januar 2026, 21:00 Uhr, verfügt.
4 Am 7. Januar 2026 stellte der durch Polizeivollzugskräfte unterstützte Zoll in dem Ladengeschäft des Antragstellers in der T... insgesamt 330 als illegal eingestufte und unversteuerte Waren, überwiegend E-Zigaretten, fest. Die Waren befanden sich nach den Feststellungen der Polizei zum Teil in einem hinter einem Spiegel befindlichen Hohlraum in den Geschäftsräumlichkeiten, zum Teil in einem Kraftfahrzeug eines im Geschäft tätigen Mitarbeitenden. Die Polizei verfügte die Schließung des Ladengeschäftes bis zum 19. Januar 2026, 10:00 Uhr.
5 Am 11. Februar 2026 wurde das Ladengeschäft des Antragstellers in der G...im Rahmen eines Verbundeinsatzes kontrolliert. Dabei wurden neun E-Zigaretten ohne Steuerbanderole aufgefunden und die Abgabe einer E-Zigarette an eine 14-jährige Jugendliche festgestellt. Daraufhin verfügte die Polizei die Schließung der Ladengeschäfte des Antragstellers in der G...und in der T... bis zum 25. Februar 2026, 14:59 Uhr.
6 Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
7 Der Antragsteller hat am 13. Februar 2026 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.
8 Er trägt unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vor, die den Maßnahmen zugrundeliegenden polizeilichen Feststellungen beschränkten sich im Wesentlichen auf eine einseitige, pauschale Schilderung angeblicher Verstöße, ohne die zugrunde liegenden Protokolle, Sicherstellungsverzeichnisse, Bilddokumentationen oder Zeugenaussagen vorzulegen oder auch nur inhaltlich konkret wiederzugeben. Am 20. Dezember 2025 hätten sich die Getränke ohne Pfandsiegel nicht im Verkaufsraum befunden und seien nicht zum Verkauf, sondern zur unentgeltlichen Abgabe im Rahmen der Eröffnung des Ladengeschäftes bestimmt gewesen. Bei den 63 E-Zigaretten ohne Steuerbanderole im Lagerraum habe es sich lediglich um von Geschäftspartnern überlassene und nicht zum Verkauf bestimmte Muster gehandelt. Am 27. Dezember 2025 habe ein Verkauf von Tabak- oder E-Zigarettenprodukten an angeblich Minderjährige durch ihn oder seine Mitarbeiter "nach seiner Kenntnis" nicht stattgefunden; die bei den Jugendlichen aufgefundenen Artikel entsprächen nicht dem Sortiment des Geschäfts. Soweit es den Einsatz am 7. Januar 2026 betreffe, werde das Auffinden illegaler Waren im Verkaufsraum bestritten. Die im Kraftfahrzeug des Mitarbeiters gefundenen unversteuerten Zigaretten seien dessen Privateigentum gewesen. Bei einer weiteren Kontrolle am 22. Januar 2026 seien gar keine Verstöße festgestellt worden. Die bei dem Einsatz am 11. Februar 2026 im Ladengeschäft in der G... festgestellten neun E-Zigaretten ohne Steuerbanderole seien Testmuster eines Geschäftspartners gewesen. Ein Vertrieb oder eine Bewerbung unversteuerter oder nicht verkehrsfähiger Ware über Social Media finde "nach seiner Kenntnis" nicht statt.
9 Auf die polizeiliche Generalklausel könne die getroffene Maßnahme nicht gestützt werden. Gewerberechtliche Maßnahmen fielen in die Zuständigkeit der Gewerbeaufsicht; die Polizei sei nur dann subsidiär zuständig, wenn die Fachbehörde nicht rechtzeitig handeln könne und eine unmittelbare konkrete Gefahr bestehe. Davon könne angesichts des über Wochen bzw. Monate bestehenden Konflikts nicht ausgegangen werden. Mildere Mittel wie eine Sicherstellung der Mustergeräte, produktbezogene Verkaufsverbote oder engmaschige Kontrollen wären ohne weiteres möglich gewesen. Eine sofortige, zwei Wochen dauernde Schließung beider Läden über- schreite dagegen deutlich die Grenzen einer durch Gefahr im Verzug gerechtfertigten Maßnahme.
10 Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
11 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 12. Februar 2026 gegen die polizeiliche Anordnung vom 11. Februar 2026 mit der Vorgangsnummer 260211-1800-294463 – Lokalschließung zur Gefahrenabwehr gemäß 80 Abs. 5 VwGO über die Schließung und Versiegelung des Ladengeschäfts "R...", T..., und z...– anzuordnen,
12 hilfsweise,
13 festzustellen, dass die sofortige Vollziehung der polizeilichen Anordnung rechtswidrig war.
14 Der Antragsgegner beantragt,
15 den Antrag abzulehnen.
16 Der Antragsteller bewerbe in den sozialen Medien Produkte mit weit über 8.000 Zügen. Auch seien in den Videos Jugendliche zu sehen, deren Volljährigkeit zweifelhaft sei. Entgegen seiner Argumentation handele es sich nicht um eine gewerberechtliche, sondern um eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme. Aufgrund der wiederholt begangenen Verstöße sei davon auszugehen, dass es sich um ein fortgesetzt betriebenes Geschäftsmodell handele, auch zukünftig derartige Produkte in den betroffenen Ladengeschäften aufzufinden sein würden und eine Ladenschließung lediglich in der G... dazu führe, dass sich die Verstöße in das Ladengeschäft in der T... verlagerten. Die getroffene Maßnahme sei auch verhältnismäßig, da eine bloße Sicherstellung illegaler Produkte die strukturelle Problematik nicht beseitig hätte. Die Maßnahme sei zeitlich auf die Dauer von zwei Wochen begrenzt und damit ersichtlich nicht auf eine dauerhafte Existenzvernichtung gerichtet.
II.
17 Der Hauptantrag des Antragstellers ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung der Schließung und Versiegelung seiner beiden Ladengeschäfte auszulegen. Denn bei den Verfügungen handelt es sich um unaufschiebbare Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, bei denen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs entfällt.
18 Der solchermaßen verstandene Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
19 Der Antrag ist jedoch unbegründet.
20 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen, wenn der Widerspruch – wie hier – keine aufschiebende Wirkung hat. Dabei trifft das Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung der sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene, originäre Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, überwiegen. Wesentliches Element dieser Entscheidung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen die angefochtene Verfügung bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. In dem hier vorliegenden Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist indessen die gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen, wonach bei Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses statuiert wird. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt danach nur dann in Betracht, wenn ein Erfolg des Widerspruchs des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich ist. Kann hiervon nicht ausgegangen werden, verbleibt es bei der in § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zum Ausdruck kommenden Interessenbewertung.
21 In Anwendung dieser Maßstäbe überwiegt hier das gesetzlich vermutete öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Schließungs- und Versiegelungsanordnung der Polizei vom 11. Februar 2026 das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich die Schließungsanordnung aller Voraussicht nach als rechtmäßig und ist daher ein Erfolg des Widerspruchs des Antragstellers nicht überwiegend wahrscheinlich.
22 Rechtsgrundlage der Schließungs- und Versiegelungsanordnung ist die polizeiliche Generalklausel des § 17 Abs. 1 ASOG Bln. Danach können die Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwenden, soweit nicht die §§ 18 bis 51b ASOG Bln ihre Befugnisse besonders regeln.
23 Deren Anwendbarkeit steht dabei nicht ihre Subsidiarität entgegen, da keine sondergesetzlichen Befugnisnormen oder speziellere Vorschriften aus dem Polizei- und Ordnungsrecht vorrangig Anwendung finden. Den Polizeivollzugsbeamten war ein Einschreiten auf Grundlage des § 17 Abs. 1 ASOG Bln insbesondere nicht aufgrund vorrangiger Regeln des Gewerberechts (§§ 1 Abs. 1, 35 Abs. 1 GewO bzw. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG und dem einschlägigen Erlaubnistatbestand) verwehrt. Gemäß § 1 Abs. 1 GewO ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Diese Vorschrift gilt nur für die Zulassung zum Gewerbebetrieb. Sie bestimmt, dass Beginn und Fortsetzung eines Gewerbes als solchem nur durch die Gewerbeordnung selbst oder anderes Bundesrecht, jedoch nicht durch Landesrecht eingeschränkt werden können. Nach § 35 Abs. 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Sofern für das Gewerbe eine Erlaubnis erforderlich ist, kann diese auf Grundlage der §§ 48 und 49 VwVfG aufgehoben und der Betrieb des Gewerbes, der dann ohne die erforderliche Genehmigung erfolgt, nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO verhindert werden. Die Zulassung oder Untersagung von Gewerbebetrieben ist dem Regelungsregime dieser und der weiteren Vorschriften des Gewerberechts unterworfen. Damit nicht vereinbar wäre deshalb eine auf eine polizei- oder ordnungsrechtliche Generalklausel gestützte Verfügung, die nicht nur eine bestimmte Art und Weise der Gewerbeausübung, sondern in Wirklichkeit den Gewerbebetrieb als solchen untersagt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2020 – 4 K 135.19 –, juris Rn. 14). Jenseits einer das "Ob" der Gewerbeausübung betreffenden Regelung kann mit Blick auf das "Wie" demgegenüber nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht gegen Gewerbetreibende vorgegangen werden (vgl. Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch des Polizeirechts, 8. Aufl. 2026, Kap. 4, Rn. 161; OVG Koblenz, Beschluss vom 28. Oktober 1998 – 11 B 12339.98 –, juris Rn. 4, wonach auch die vorläufige Schließung für die Dauer der notwendigen Ermittlungen zur Frage des Widerrufs der Gewerbeerlaubnis zulässig sei). Die gefahrenabwehrrechtliche Schließung der beiden Ladengeschäfte des Antragstellers für die Dauer von zuletzt 14 Tagen ist mit einer einer dauerhaften Gewerbeuntersagung nicht vergleichbar.
24 Einem Tätigwerden der Polizeivollzugsbeamten in eigener Zuständigkeit steht hier auch nicht die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 ASOG Bln entgegen, wonach die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr mit Ausnahme der Fälle des § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 ASOG Bln in eigener Zuständigkeit nur tätig wird, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Dies war hier bei summarischer Prüfung der Fall, da ein sofortiges Einschreiten erforderlich war und davon auszugehen ist, dass ein rechtzeitiges Tätigwerden der vorrangig zuständigen Behörde nicht möglich war. Mit Blick auf die Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung, wonach eine (lediglich) subsidiäre Zuständigkeit der Polizei gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde (immer schon dann) nicht bestehe, wenn – wie hier – eine fortdauernde Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit vorliege, weist die Kammer jedoch vorsorglich darauf hin, dass die bezirkliche Gewerbeaufsicht auch bei durch die Art und Weise der Gewerbeausübung begründeten Gefahren für die öffentliche Sicherheit die vorrangig zuständige Ordnungsbehörde bleibt, nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ASOG Bln unverzüglich von allen diese betreffenden Vorgängen zu unterrichten ist und insbesondere primär zuständig wäre, für erforderlich gehaltene längerfristige Schließungen der Ladenlokale des Antragstellers zu verfügen, um weitere gefahrenabwehrrechtlich relevante Verstöße zu verhindern, bis ggf. dessen gewerberechtliche (Un-)Zuverlässigkeit abschließend geprüft ist.
25 Im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens lag eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach § 17 Abs. 1 ASOG Bln vor. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die Unversehrtheit der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie Bestand und Funktionieren der Einrichtungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – BVerwG 4 C 36.13 –, juris, Rn. 39). Ausweislich des maßgeblichen polizeilichen Tätigkeitsberichts zum Einsatz im Shisha-Laden des Antragstellers in der G...am 11. Februar 2026 wurden dort neun illegale Tabakprodukte und E-Zigaretten (sog. Vapes) sowie deren Abgabe an eine 14jährige Jugendliche festgestellt. Die gewerbliche Abgabe von E-Zigaretten bzw. Liquids ohne Steuerbanderole kann den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Steuerhehlerei (§ 374 AO) erfüllen. Nach § 10 Abs. 1 JugSchG dürfen u.a. in Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden. Dies gilt nach § 10 Abs. 4 JugSchG auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
26 Die vor Ort eingesetzten Polizeikräfte mussten nach den in der Vergangenheit gewonnenen Erkenntnissen über das Verhalten des Antragstellers davon ausgehen, dass der Antragsteller ohne ein polizeiliches Einschreiten entsprechende bzw. weitere Straf- oder Ordnungswidrigkeiten begehen würde: Die Versicherungen des Antragstellers, bei den beschlagnahmten Produkten habe es sich lediglich um – noch dazu nicht im Verkaufs-, sondern lediglich Lagerraum vorgehaltene – Testmuster eines Geschäftspartners gehandelt, und die Abgabe von Tabakprodukten an eine minderjährige Person werde bestritten, sind nicht überzeugend und vermögen die polizeilichen Feststellungen nicht zu erschüttern. Sein Vorbringen folgt dem durchgehenden Muster, die bei den regelmäßigen Kontrollen seit dem 20. Dezember 2025 festgestellten und dokumentierten Unregelmäßigkeiten in seinen beiden Shisha-Geschäften in der T... und in der G... pauschal zu bestreiten, zu verschleiern oder alternative, fernab jeder Lebenserfahrung liegende Erklärungen anzubieten. Dass die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes für den Antragsteller überhaupt von Relevanz ist und er entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, ist weder seinem Vorbringen noch beispielsweise den auf Instagram eingestellten Aufnahmen zur Geschäftseröffnung seines Ladengeschäfts in der G... am 20. Dezember 2025 zu entnehmen. Diese dokumentieren u.a., wie der Antragsteller freigiebig Tabakerzeugnisse an auf der Straße auf Einlass in sein Geschäft wartende Jugendliche verteilt, deren Alter eindeutig Veranlassung für entsprechende Nachfragen bzw. Kontrollen hätte geben müssen (vgl. https://www.instagram.com/reel/I... Der Antragsteller bietet keine Erklärungen dafür an, auf welche Weise er sich von der Volljährigkeit seiner Kunden Kenntnis verschafft haben will. Soweit er im Einzelfall darauf verweist, Jugendliche seien jedenfalls in Begleitung von Erziehungsberechtigten in seinem Geschäft gewesen, bestätigt dies den Eindruck. Denn abgesehen davon, dass nicht erläutert wird, woher der Antragsteller die Kenntnis von der Erziehungsberechtigung anwesender Erwachsener gehabt haben will, verkennt er, dass die entsprechende Begleitung nichts an dem Verbot der Abgabe von Tabakerzeugnissen an die entsprechenden Jugendlichen geändert hätte.
27 Bei dieser Sachlage erweist sich die polizeiliche Anordnung auch als frei von Ermessensfehlern. Die Schließung der beiden Ladenlokale für die Dauer von 14 Tagen war geeignet und erforderlich, die Gefahr fortdauernder Verstöße insbesondere gegen die Bestimmungen zum Schutz von Jugendlichen sowie von Steuerdelikten abzuwenden. Eine Beschränkung auf lediglich einen Standort oder auf einen deutlich kürzeren Zeitraum oder die Sicherstellung der konkret festgestellten illegalen Waren mussten die Polizeivollzugsbeamten im Zeitpunkt ihres Einschreitens am 11. Februar 2026 nicht in Betracht ziehen, weil diese Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht gleich geeignet gewesen wären. Denn der Antragsteller ist in dem kurzen Zeitraum seit dem 20. Dezember 2025 bei vier von fünf Kontrollen mit den dargestellten Gesetzesverstößen in Erscheinung getreten. Damit sprach alles dafür, dass er seinen Geschäftsbetrieb ohne eine Schließung und Versiegelung seiner Läden an beiden Standorten unverändert in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise fortsetzen bzw. aufrechterhalten würde. Die Maßnahme, die – wie dargelegt – lediglich das "Wie", nicht aber das "Ob" der Gewerbeausübung durch den Antragsteller betrifft, ist vor diesem Hintergrund auch angemessen. Der Eingriff in die Rechte des Antragstellers steht angesichts der betroffenen Rechtsgüter insbesondere nicht außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck.
28 Der auf vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme gerichtete Hilfsantrag ist bereits unzulässig, da der Antragsteller sein Rechtsschutzziel über die Rechtsschutzform eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO erreichen kann.
29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen.
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