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4 K 812/24•VG Berlin 4. Kammer, 2026-03-17, 4 K 812/24
4 K 812/24Verwaltungsgericht / 4. Kammer17.03.2026
1. Zum Verhältnis von Zuverlässigkeit und Eignung im Sicherheitsüberprüfungsrecht. 2. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SÜG liegt ein Sicherheitsrisiko u.a. dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen. Ein solches Sicherheitsrisiko steht der Verwendung einer Person als Sicherheitsbeauftragten entgegen. 3. Der zuständigen Behörde steht bei der Entscheidung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, ein Beurteilungsspielraum zu. Diese Entscheidung ist deshalb nur dahingehend gerichtlich überprüfbar, ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat und ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. 4. Ein mangelndes Sicherheitsbewusstsein, welches sich u.a. in der Unkenntnis von grundlegenden Aspekten der selbst über mehrere Jahre ausgeübten Tätigkeit als Sicherheitsbevollmächtigter äußert, ist ein tatsächlicher Anhaltspunkt, der Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen kann.
Entscheidungsdatum: 2026-03-17
Aktenzeichen: 4 K 812/24
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0317.VG4K812.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 5 SÜG, § 14 Abs 3 SÜG, § 17 BMG
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die im Jahr 7 ... geborene Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der vorläufigen Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen und der Versagung einer weitergehenden Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen (im Folgenden: VS-Ermächtigung).
2 Die Klägerin ist Studentin für Modedesign und arbeitet seit dem 28. Januar 2022 nebenberuflich für die r ... (im Folgenden: r ... ). Diese ist in einem sicherheitsrelevanten Bereich tätig und steht unter Geheimschutzbetreuung durch das frühere Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (im Folgenden: Bundesministerium). Die Aufgaben der Klägerin bei der r ... umfassen Assistenz- und verschiedene Bürotätigkeiten. Der Vater der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt der Geschäftsführer der r ... und zugleich ihr Sicherheitsbeauftragter. Um diese personelle Überschneidung aufzulösen, stellte die r ... unter dem 24. Februar 2022 einen Antrag auf Ermächtigung zum Zugang von Verschlusssachen bis zum Sicherheitsgrad GEHEIM (Ü3) zugunsten der Klägerin. In diesem Kontext unterschrieb die Klägerin unter dem 24. Januar 2022 eine Sicherheitserklärung für die vorgesehene Verwendung als Sicherheitsbeauftragte und Verschlusssachenverwalterin.
3 Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 setzte das Bundesministerium die r ... von der vorläufigen VS-Ermächtigung (Ü2) der Klägerin in Kenntnis, die diese sodann seit dem 18. März 2022 als Sicherheitsbeauftragte und im Zeitraum vom 18. März 2022 bis zum 12. Dezember 2022 als Verschlusssachenverwalterin einsetzte. Währenddessen führte das Bundesamt für Verfassungsschutz eine weitergehende Überprüfung der Klägerin durch. Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz kontaktierten die Klägerin am 16. Oktober 2023 telefonisch und baten um Prüfung, ob die Angaben der Sicherheitserklärung richtig und aktuell seien. Bei dem Gespräch vom 16. Oktober 2023 gab die Klägerin an, dass sich keine Änderungen ergeben hätten und die Angaben weiterhin zutreffend seien. Bei einem weiteren Telefonat am 15. Januar 2024 bat ein Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz die Klägerin erneut, ihre Sicherheitserklärung vom 24. Januar 2022 in allen Details zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Darauf erklärte die Klägerin, dass sie seit einem Jahr mit einem Mitbewohner in der U ... wohne, aber noch nicht amtlich umgemeldet sei. Sie habe die Ummeldung immer wieder vergessen und auch wenig Zeit, zudem sei es schwierig, einen Termin zur Ummeldung zu erhalten. Bei dem früheren Gespräch am 16. Oktober 2023 habe sie ihren Umzug nicht erwähnt, weil sie es mangels amtlicher Ummeldung nicht für wichtig erachtet habe. Auf Vorhalt gab die Klägerin ergänzend an, sich wegen psychischer Instabilität seit Juli 2022 in therapeutischer Behandlung zu befinden. Bis kurz vor Weihnachten 2023 habe sie an einer Einzeltherapie teilgenommen, nun befinde sie sich in einer ausschleichenden Phase. Im Übrigen ist der Inhalt des Gesprächs zwischen den Beteiligten streitig.
4 Das Bundesamt für Verfassungsschutz hielt das Gespräch in einer Abschlussbewertung fest und teilte dem Bundesministerium die erlangten Erkenntnisse mit Schreiben vom 14. Februar 2024 mit. Hierin führte das Bundesamt für Verfassungsschutz im Wesentlichen aus, die Klägerin studiere Modedesign, was nach eigenen Angaben sehr herausfordernd sei. Studium und Nebenjob würden sie schnell überlasten. Der Stress führe dazu, dass sie wichtige Dinge vernachlässige, was sich auch in ihrer Gemütsverfassung spiegele. Im Freundeskreis werde sie schon einmal laut und vergreife sich verbal, auch im Nebenjob sei sie schon durch unangemessene Gesten aufgefallen. Zwar würden der Klägerin auch die Eigenschaften Vertrauenswürdigkeit und Ehrlichkeit zugesprochen, sie sei jedoch häufig – insbesondere bei privaten Verabredungen – unpünktlich. Aus ihrem Nebenjob habe sie ein geringes Einkommen, mit dem sie umzugehen gelernt habe. Sie sei anspruchslos und bodenständig, stehe aber finanziell nicht auf eigenen Füßen. Es gebe keine Hinweise auf bestehende Vermögenswerte oder auf Verbindlichkeiten, Zahlungsverpflichtungen oder Zwangsvollstreckungen. Bei der einzigen regelmäßigen finanziellen Verpflichtung handele es sich um das Zimmer der Klägerin in einer Wohngemeinschaft, hierbei werde sie von ihren Eltern finanziell unterstützt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz führte weiter aus, dass die Klägerin im Rahmen der Eigenbefragung gebeten worden sei, ihre Angaben zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Einzig bei Nr. 1.2 habe sie innegehalten und ihre veränderten Wohnverhältnisse angesprochen. Die Klägerin habe ihre Angaben dahingehend ergänzt, dass sie nunmehr schon seit einem Jahr in der U ... mit einem Mitbewohner wohne, jedoch ohne dort amtlich gemeldet zu sein. Man habe sie sodann darauf hingewiesen, dass die Ummeldung schon längst hätte geschehen müssen. Die Klägerin habe darauf entgegnet, dass sie die Ummeldung immer wieder vergessen habe, ihr die Zeit fehle und es zudem schwierig sei, einen entsprechenden Termin zu bekommen. Die ermittelnde Person habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass unter Nr. 11.1 der Sicherheitserklärung auch Umstände zu subsumieren seien, die sicherheitsrelevante Themen beträfen. Dazu gehörten u.a. suchtauslösende Gewohnheiten, Schulden und andere Kompromate. Man habe die Klägerin gefragt, ob einer oder mehrere dieser Punkte auf sie zuträfen, worauf die Klägerin angegeben habe, dass sie schon mehrfach Cannabis und auch schon Kokain konsumiert habe. Die Klägerin habe auf entsprechenden Vorhalt auch angegeben, sich wegen psychischer Instabilität seit Juli 2022 in therapeutischer Behandlung zu befinden. Bis kurz vor Weihnachten 2023 habe sie an einer Einzeltherapie teilgenommen und befinde sich nun in einer ausschleichenden Phase mit der Möglichkeit zur Intensivierung der Behandlung, wofür es jedoch im Moment keinen Anlass gebe. Antidepressiva nehme die Klägerin nicht. Das Bundesamt für Verfassungsschutz teilte zudem mit, dass sich die Klägerin freundlich und kooperativ gezeigt und die Fragen bereitwillig beantwortet habe. Ihr sei jedoch „überhaupt nicht bewusst“ gewesen, welche Bedeutung die Sicherheitsüberprüfung habe, dass es wichtig sei, die Sicherheitserklärung genauestens auszufüllen oder aber sie während der laufenden Überprüfung aktuell zu halten. Die Klägerin habe auch der Meldepflicht wenig Beachtung geschenkt. Sie sei wegen der Eigenbefragung mehrfach kontaktiert und gefragt worden, ob sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben hätten. Man habe die Klägerin gefragt, warum sie nicht bereits am 16. Oktober 2023 mitgeteilt habe, dass sie nicht mehr bei ihren Eltern wohne, worauf die Klägerin geantwortet habe, dass sie diesen Umstand mangels Ummeldung nicht für wichtig erachte. Die Klägerin habe zudem ihren Cannabiskonsum als harmlos erachtet und ihren Kokainkonsum bagatellisiert. Insgesamt habe die Klägerin „etwas unbedarft und naiv“ gewirkt; man habe das für eine ermächtigte Person unabdingbare Sicherheitsbewusstsein nicht feststellen können. Vor diesem Hintergrund teilte das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Bundesministerium als sicherheitsmäßige Beurteilung der Klägerin mit, dass aufgrund ihrer fehlenden Mitwirkung bzw. Vervollständigung zu ihrer Sicherheitserklärung Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestünden. Die Tatsache, dass die Klägerin den Beanstandungen mit Unwissenheit und Naivität begegnet sei, stehe stark im Konflikt mit ihrer Tätigkeit als Sicherheitsbevollmächtigte. Die Angaben zur Unpünktlichkeit und Sprunghaftigkeit der Klägerin, ihre eigenen Angaben zu ihrem Drogenkonsum sowie die Gleichgültigkeit hinsichtlich der Ummeldung des Wohnsitzes ließen die Klägerin als in ihrer Persönlichkeit unausgereift und weder persönlich noch fachlich geeignet für die Verwendung als Sicherheitsbeauftragte erscheinen. Deshalb sei ein Sicherheitsrisiko erkennbar.
5 Mit Schreiben vom 12. April 2024 teilte das Bundesministerium der Klägerin unter nahezu wortgleicher Wiedergabe der Mitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit, dass die Sicherheitsüberprüfung Erkenntnisse hervorgebracht habe, die der beantragten VS-Ermächtigung der Klägerin entgegenstehen könnten. Das Bundesministerium gewährte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen eines persönlichen Gesprächs. Hierauf meldete sich der Vater der Klägerin telefonisch bei dem Bundesministerium, um prozessuale Fragen für das Gespräch zu klären.
6 Das Gespräch fand am 3. Juni 2024 unter Beteiligung der Klägerin, ihrem Vater in seiner Funktion als nunmehr stellvertretender Sicherheitsbeauftragter der r ... und dreier Repräsentantinnen des Bundesministeriums statt. In dem Gespräch wurden auch Fragen an die Klägerin zu der Ausübung ihrer Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte gestellt, wobei die Klägerin erklärte, dass ihr Vater bislang die entsprechenden Tätigkeiten wie Belehrungen und Ermächtigungsgespräche ausgeführt habe und ihr Erfahrungsschatz daher noch nicht sehr groß sei. Die Klägerin konnte auf Nachfrage u.a. nicht angeben, für wie viele Ermächtigte sie als Sicherheitsbevollmächtigte zuständig sei und wie viele VS-Aufträge derzeit betreut würden. Von einer Pflicht zur Mitteilung ihres neuen Wohnsitzes an das Bundesministerium habe sie nichts gewusst. Angesprochen auf ihren Drogenkonsum erklärte die Klägerin, sie habe lediglich im Jahr 2021 jeweils einmal Cannabis und Kokain konsumiert. Die abweichende Darstellung des Bundesamtes für Verfassungsschutz sei unzutreffend; sie habe sich bei der Sicherheitserklärung um wahrheitsgemäße Angaben bemüht. Auf eine Frage nach ihrer therapeutischen Behandlung entgegnete die Klägerin, die Frage sei unangemessen und nicht relevant. Die Behandlung sei mittlerweile abgeschlossen. Der weitere Inhalt dieses Gespräches ist zwischen den Beteiligten streitig. Das Bundesministerium hielt die Inhalte des Gesprächs in einem Vermerk vom 12. Juni 2024 fest.
7 Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 teilte die Klägerin dem Bundesministerium ihren seit Dezember 2022 bestehenden Nebenwohnsitz mit.
8 Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 teilte das Bundesministerium der Klägerin die Aufhebung der bisherigen VS-Ermächtigung und die Versagung der beantragten, weitergehenden VS-Ermächtigung mit. Zur Begründung führte das Bundesministerium unter erneut nahezu wortgleicher Wiedergabe der Mitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz im Wesentlichen aus, dass sie im Rahmen ihrer Sicherheitserklärung ihr Studium nicht angegeben und damit eine unwahre Angabe getätigt habe. Dies lasse auf ein mangelndes Sicherheitsverständnis und mangelnde Sorgfalt schließen. Selbiges gelte für die – entgegen der Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes – über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren unterbliebene Meldung des Nebenwohnsitzes. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch auf entsprechenden Hinweis von Mitarbeitenden des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie im Anhörungsschreiben vom 12. April 2024 und trotz der Möglichkeit, ein Bußgeld zu verhängen, die Meldung des Nebenwohnsitzes nicht unverzüglich nachgeholt bzw. zumindest das entsprechende Verfahren angestoßen habe. Auch gegenüber dem Bundesministerium sei die Mitteilung des Nebenwohnsitzes zunächst pflichtwidrig unterblieben, obwohl sie sich im Rahmen der Sicherheitserklärung vom 24. Januar 2022 und der Ermächtigungsbestätigung vom 8. September 2022 hierzu verpflichtet habe. Die Verletzung von Nachberichtspflichten trotz entsprechender Sensibilisierung im Rahmen der bereits ausgeübten Tätigkeit als Sicherheitsbevollmächtigte der r ... sowie das in ihrem Antwortverhalten beim Anhörungsgespräch zum Ausdruck gekommene Unverständnis für Fragen zu ihrem Drogenkonsum und zu ihrer psychischen Gesundheit begründeten erhebliche Zweifel an einem hinreichenden Sicherheitsverständnis und an hinreichender Sensibilität für die Belange des Geheimschutzes. Vor diesem Hintergrund bestünden auch Zweifel an der Eignung der Klägerin für eine Tätigkeit als Sicherheitsbevollmächtigte. Weiterhin habe sie im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens widersprüchliche Angaben zu ihrem Konsum von Cannabis gemacht. Im Einzelnen habe sie im Rahmen der Eigenbefragung am 15. Januar 2024 angegeben, dass sie bis vor einem Dreivierteljahr vor der Eigenbefragung „mehrfach“ Cannabis und im Jahr 2022 einmal Kokain konsumiert habe. Bei dem Anhörungsgespräch am 3. Juni 2024 habe die Klägerin hiervon abweichend angegeben, bislang nur einmal Cannabis konsumiert zu haben. Sie habe bei dem Anhörungsgespräch zudem betont, sich zuvor um wahrheitsgemäße Antworten bemüht zu haben. Insgesamt ließen diese Erkenntnisse auf mangelndes Rechtsbewusstsein und mangelnde charakterliche Eignung im verantwortungsvollen Umgang mit Verschlusssachen schließen, sodass tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin bei der Wahrnehmung sicherheitsempfindlicher Tätigkeiten begründeten. Es sei auch nicht ausreichend Zeit der Bewährung vergangen, um zugunsten der Klägerin eine günstige Zukunftsprognose zu treffen. Bei der Entscheidung habe das Bundesministerium berücksichtigt, dass der Klägerin hieraus möglicherweise berufliche Nachteile entstehen können, die jedoch gegenüber potenziellen Schäden für die Bundesrepublik Deutschland in Kauf genommen werden müssten.
9 Die Klägerin hat am 21. Oktober 2024 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
10 Sie behauptet, dass sie die Aufnahme ihres Studiums und den Nebenwohnsitz gegenüber ihrem Vater als Sicherheitsbeauftragten der r ... ordnungsgemäß angezeigt habe, was sie beim Anhörungsgespräch am 3. Juni 2024 klargestellt habe. Sie habe auch keine widersprüchlichen Angaben zu ihrem Konsum von Cannabis gemacht. Die Darstellung des Bundesministeriums zum Ablauf des Anhörungsgespräches und die Darstellung des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu den vorangegangenen Gesprächen mit ihr seien „einseitig, strittig und größtenteils unzutreffend“. Tatsächlich habe sie im Rahmen der Anhörung am 3. Juni 2024 erklärt, im Jahr 2021 jeweils einmal Cannabis und Kokain konsumiert zu haben. Sie habe im Anhörungsgespräch auch zum Ausdruck gebracht, dass sie sich nachhaltig um die Ummeldung der Wohnung bemüht habe, was aber an mangelnden Kapazitäten der Bürgerämter gescheitert sei. Auf die persönlichen und intimen Fragen beispielsweise zu einer Psychotherapie habe sie sensibel reagiert, auch weil es sich dabei um einen „Überraschungsangriff“ des Bundesministeriums gehandelt habe. Selbiges gelte für die Fragen zu ihrer Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte der r ... .
11 Die Klägerin ist der Meinung, die Entziehung der vorläufigen VS-Ermächtigung sowie die Versagung einer weitergehenden VS-Ermächtigung seien rechtswidrig. Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit könnten nicht aus der unterbliebenen Angabe ihres Studiums im Rahmen der Sicherheitserklärung folgen. Denn sie habe die Sicherheitserklärung am 24. Januar 2022 abgeben und das Studium erst im Oktober 2022 aufgenommen. Auch aus dem zugestandenen Drogenkonsum folge nichts anderes. Denn bei lediglich einmaligem Konsum, der zudem mehrere Jahre zurückliege, könne nicht auf eine Suchtproblematik geschlossen werden. Mangels behördlichen Nachweises einer Suchtproblematik bestünden keine Bedenken gegen ihre Steuerungs- und Kontrollfähigkeit und damit auch nicht gegen ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.
12 Die unterbliebene amtliche Ummeldung könne ihr nicht angelastet werden, denn anderenfalls würden ihr unzulässigerweise kapazitäre Defizite der Behörde zum Nachteil gereichen. Mit der Meldung des Nebenwohnsitzes an ihren Vater als Sicherheitsbevollmächtigtem der r ... habe sie ihrer Pflicht genüge getan, gegenüber dem Bundesministerium habe darüber hinaus keine Mitteilungspflicht bestanden.
13 Soweit das Bundesministerium auf ein fehlendes Sicherheitsverständnis abstelle, gehe dies in mehrfacher Hinsicht fehl. An Sicherheitsbeauftragte seien keine strengeren Maßstäbe zu stellen als an jede andere Person, die sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausübt. Auch sei ein besonderes Sicherheitsverständnis keine gesetzliche Voraussetzung für die VS-Ermächtigung; die Beklagte verwechsele in unzulässiger Weise Befähigung und Eignung. Daher sei auch die Annahme der Beklagten, dass gerade von Sicherheitsbevollmächtigten eine gesteigerte Sensibilität in Bezug auf mögliche Sicherheitsrisiken zu erwarten sei, contra legem und könne keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person begründen. Selbiges gelte für die Unsicherheiten bei der Beantwortung von Fragen zum Geheimschutz. Die Klägerin ist weiter der Meinung, die Beklagte werfe ihr „völlig pauschal und ohne jede nähere Begründung“ einen Mangel an Rechtsbewusstsein und charakterlicher Eignung vor.
14 Die Klägerin beantragt,
15 festzustellen, dass die mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 30. Juli 2024 mitgeteilte Aufhebung der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen (Ü2) sowie die mitgeteilte Ablehnung der beantragten Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen (Ü3) rechtswidrig waren.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Sie hält an der aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlichen Darstellung des Geschehens weitestgehend fest und berücksichtigt lediglich die unterbliebene Mitteilung von der Aufnahme des Studiums durch die Klägerin in ihrer Entscheidung nicht mehr.
19 Ergänzend führt sie aus: Die Klägerin habe entgegen ihrer nunmehr abweichenden Darstellung bei ihrer Eigenbefragung angegeben, dass sie in der Vergangenheit mehrfach Cannabis und einmal Kokain konsumiert habe. In diesem Kontext habe sie ihren Drogenkonsum zudem bagatellisiert. Die spätere Angabe eines nur einmaligen Cannabis-Konsums sei als Schutzbehauptung zu werten, insbesondere weil die Klägerin betonte, dass sie bei der Eigenbefragung um wahrheitsgemäße Antworten bemüht gewesen sei. Nicht der Konsum selbst, wohl aber die insofern widersprüchlichen Angaben würden Zweifel an ihrer Aufrichtigkeit und Glaubwürdigkeit begründen.
20 Auch die bewusste Missachtung der Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes sei ein tatsächlicher Anhaltspunkt, der geeignet sei, Zweifel an der Zuverlässigkeit im verantwortungsvollen Umgang mit Verschlusssachen zu begründen. Dies gelte erst recht, wenn die Rechtsordnung – wie hier – zum eigenen Vorteil missachtet werde. Die Klägerin habe gegen ihre Pflicht zur Meldung der Änderung ihres Wohnsitzes gegenüber dem Bundesministerium verstoßen. Dies wiege angesichts der vorangegangenen Sensibilisierung der Klägerin für die Belange des Geheimschutzes schwer. Gerade im Sicherheitsüberprüfungsverfahren hätte der Klägerin klar sein müssen, dass wahre, vollständige und aktuelle Angaben von besonderer Bedeutung sind. Die vorgetragene Meldung des Nebenwohnsitzes gegenüber ihrem Vater sei unglaubhaft, denn im vorangegangenen Gespräch sei ihr diese Pflicht nach eigener Angabe nicht bekannt gewesen. Im Übrigen habe sie die Meldung gegenüber dem Bundesministerium auch selbst erledigen können, was auch gegen den klägerischen Vortrag spreche. Indem die Klägerin nunmehr ihre Darstellung taktisch anpasse, zeige sie, dass sie nicht im erforderlichen Maß aufrichtig und offen sei. Auch die Kontaktangaben der Referenzpersonen seien pflichtwidriger Weise trotz Nachfrage nicht aktualisiert worden. Zuletzt zeuge das Antwortverhalten der Klägerin zu ihrer psychischen Gesundheit und ihrer Tätigkeit als Sicherheitsbevollmächtigte im Rahmen des Anhörungsgespräches von einem fehlenden Sicherheitsverständnis, was entgegen der Auffassung der Klägerin zu berücksichtigen sei. Das Antwortverhalten spräche zudem gegen ihre Eignung als Sicherheitsbevollmächtigte und für einen Mangel an Rechtsbewusstsein und charakterlicher Eignung. Schließlich führt sie aus, dass jeder der von ihr angeführten Gründe bereits isoliert betrachtet ausreiche, um das Sicherheitsrisiko festzustellen.
21 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die bei der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
22 Die zulässige Klage ist unbegründet.
23 I. Die Klage ist als Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei der im Schreiben des Bundesministeriums vom 30. Juli 2024 enthaltenen Mitteilug des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung der Klägerin handelt es sich mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), sodass eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO unstatthaft ist und § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – BVerwG 2 A 3.09 – juris, Rn. 14).
24 Ein Feststellungsinteresse liegt vor. Denn die nachteiligen Folgen, die das negative Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung regelmäßig für die Dienstausübung und den beruflichen Werdegang nach sich zieht, begründen ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung, ob diese Entscheidung rechtmäßig ist. Die Klägerin kann ihre bisherige Tätigkeit u.a. als Sicherheitsbeauftragte der r ... aufgrund der Aufhebung der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen seitdem nicht mehr ausüben und ist auch von der begehrten Fortsetzung dieser Verwendung ausgeschlossen. Damit ist sie vom angegriffenen Schreiben in ihrem beruflichen Fortkommen berührt.
25 II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Denn die Annahme des Bundesministeriums, dass bei ihr ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (SÜG) vorliegt, ist nicht zu beanstanden.
26 1. Das SÜG ist vorliegend anwendbar. § 1 Abs. 1 Fall 1 SÜG regelt u.a. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung). Die Klägerin will bei ihrer Arbeitgeberin weiterhin eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 SÜG ausüben, für die sie die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen benötigt.
27 2. Die Feststellung des Bundesministeriums, dass bei der Klägerin ein Sicherheitsrisiko vorliegt, ist beurteilungsfehlerfrei erfolgt.
28 Rechtsgrundlage für die Feststellung ist § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG. Danach entscheidet die zuständige Stelle, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der Betroffenen entgegensteht. Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt nach Satz 2 der Vorschrift aufgrund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Aufgrund der im Mittelpunkt des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens stehenden vorbeugenden Risikoeinschätzung ist eine Prognose über die zukünftige Zuverlässigkeit und Integrität der Antragstellerin, die nicht allein auf vage Vermutungen oder eine abstrakte Besorgnis gestützt werden kann, anzustellen (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 – BVerwG 1 WB 47.13 – juris, Rn. 28; vgl. auch Beschlüsse vom 18. August 2004 – BVerwG 1 WB 37.04 – juris, Rn. 13 und vom 20. Dezember 2016 – BVerwG 1 WB 21.16 – juris, Rn. 39). Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Nach § 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen; nicht anwendbar ist hingegen der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 – BVerwG 1 WB 35.15 – juris, Rn. 43).
29 Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist im hier vorliegenden Fall, in dem eine Person von einer nicht-öffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 SÜG das Bundesministerium. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der VS-Ermächtigung ist hier der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2023 – VG 4 K 292/21 – juris, Rn. 19).
30 Die gerichtliche Kontrolle der Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 SÜG hat wegen des wertenden, auf besonderer Sachkunde beruhenden, ein Sicherheitsrisiko abschätzenden und dabei auch politische Vorgaben und Einschätzungen einschließenden Charakters der Entscheidung einen behördlichen Beurteilungsspielraum zu achten (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 – BVerwG 2 A 9.14 – juris, Rn. 21 ff.). Hiernach ist die gerichtliche Kontrolle auf das – auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte – Prüfprogramm beschränkt, nämlich ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (st.Rspr; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 – BVerwG 1 WB 12.11 – juris, Rn. 24 ff.; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – BVerwG 2 A 9.14 – juris, Rn. 31 m.w.N.).
31 Gemessen am vorstehenden Maßstab ist die behördliche Feststellung eines Sicherheitsrisikos aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
32 a) Das Bundesministerium hat die maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten. Insbesondere wurde der Klägerin entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 SÜG Gelegenheit gegeben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften folgt auch nicht aus den von der Klägerin als „Überraschungsangriff“ bezeichneten Fragen zu ihrer psychischen Gesundheit und ihrem Wissen zu der von ihr ausgeübten Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte. Denn das Bundesministerium hat die Klägerin mit Schreiben vom 12. April 2024 u.a. auf diesbezügliche Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz hingewiesen. Vor diesem Hintergrund hätte ihr klar sein müssen, dass diese Themen auch im Anhörungsgespräch aufgegriffen werden können. Anderweitige Bedenken gegen die Wahrung der Verfahrensvorschriften sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
33 b) Das Bundesministerium ist bei seiner Entscheidung weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch hat es hierbei nicht relevante Tatsachen zugrunde gelegt.
34 (1) Die Feststellung des Bundesministeriums, die Klägerin sei über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren ihrer Meldepflicht aus § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) nicht nachgekommen, trifft zu. Die Klägerin trägt bereits nicht vor, dass sie ihren Nebenwohnsitz tatsächlich angemeldet habe, sondern teilt nur die Schlussfolgerung des Bundesministeriums hieraus nicht.
35 Auch die Feststellung, die Klägerin habe es über rund eineinhalb Jahre versäumt, dem Bundesministerium ihren Nebenwohnsitz mitzuteilen, ist zutreffend. Auch Nebenwohnsitze gehören zu den mitzuteilenden Wohnsitzen. Eine Einschränkung der Mitteilungspflicht dahingehend, dass nur Haupt- und nicht auch Nebenwohnsitze mitzuteilen sind, findet keine Stütze im Formular für die Sicherheitserklärung. Im Übrigen stellt auch die Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung, auf die für Zweifelsfälle ausdrücklich hingewiesen wurde, klar, dass auch Nebenwohnung(en) anzugeben sind. Die Klägerin teilte dem Bundesministerium ihren seit Dezember 2022 bestehenden Nebenwohnsitzes trotz mehrfacher Nachfrage am 16. Oktober 2023 und am 15. Januar 2024, ob alle Angaben in der Sicherheitserklärung aktuell seien, (erst) mit Schreiben vom 5. Juni 2024 mit. Soweit sie meint, ihrer diesbezüglichen Meldepflicht dadurch genügt zu haben, dass sie die Mitteilung unverzüglich gegenüber ihrem Vater als stellvertretendem Sicherheitsbeauftragtem der r ... getätigt habe, vermag sie damit aus mehreren Gründen nicht durchzudringen. Erstens bestand die Mitteilungspflicht nicht gegenüber ihrem Vater als ihrem Stellvertreter, sondern gegenüber dem Bundesministerium, sodass die Klägerin sich durch die von ihr behauptete Mitteilung nicht von ihrer Pflicht entledigen konnte. Zweitens teilte sie ihren Nebenwohnsitz dem Bundesministerium auch nicht „durch“ ihren Vater mit, denn dieser hat die behauptete Mitteilung nicht an das Bundesministerium weitergegeben. Drittens bestehen erhebliche Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zur behaupteten Mitteilung des Nebenwohnsitzes an ihren Vater, weil die Klägerin sowohl bei der späteren telefonischen Befragung als auch im Anhörungsgespräch am 3. Juni 2024 keine Kenntnis von der angeblich bereits im Jahr 2022 erfüllten Pflicht hatte. Für die Annahme einer Schutzbehauptung spricht auch, dass nicht nachvollziehbar ist, warum die Klägerin die Mitteilung an das Bundesministerium nicht – wie vorgesehen – selbst erfüllt, sondern sich hierfür als Sicherheitsbeauftragte an den ihr insoweit nachgeordneten stellvertretenden Sicherheitsbeauftragten gewandt haben will.
36 Die Feststellungen sind auch jeweils für die behördliche Entscheidung von Relevanz, denn die Missachtung gesetzlicher Meldepflichten und (tatsächlich bestehender) Mitteilungspflichten gegenüber dem Bundesministerium kann grundsätzlich geeignet sein, Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu begründen.
37 (2) Auch bei dem Umstand, dass die Klägerin nicht in der Lage war, grundlegende Fragen zu ihrer Tätigkeit als Sicherheitsbevollmächtigte zu beantworten, ist eine zutreffende und für die Entscheidung des Bundesministeriums relevante Tatsache.
38 Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung fehlender Grundkenntnisse zur ausgeübten Tätigkeit inhaltlich unrichtig sei, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin war im Anhörungsgespräch am 3. Juni 2024 nicht in der Lage zu benennen, für wie viele Ermächtigte sie zuständig ist und wie viele VS-Aufträge derzeit betreut werden. Soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf verwies, dass sie sich die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse im Laufe der Ausübung der Tätigkeit als Sicherheitsbevollmächtigte erst Stück für Stück aneignen wollte, so verkennt sie, dass sie bereits seit dem 18. März 2022 und damit zum Zeitpunkt des Anhörungsgesprächs seit mehr als zwei Jahren die Position als Sicherheitsbeauftragte innehatte. Damit hätten zum Zeitpunkt des Anhörungsgesprächs auch nach der klägerischen Argumentation zumindest Grundkenntnisse über die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte der r ... vorhanden sein müssen, was aber nicht der Fall war.
39 Die mangelnden Kenntnisse der Klägerin zu der selbst ausgeübten Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte ist auch für die behördliche Entscheidung von Relevanz. Denn die Sicherheitsüberprüfung hat eine präventive Funktion und ihr Ergebnis stellt eine Prognose über die zukünftige Zuverlässigkeit und Integrität der betroffenen Person dar (BVerwG, Beschluss vom 28. September 2017 – BVerwG 1 WB 29.16 – juris, Rn. 25). Es ist naheliegend, dass die mangelnden Kenntnisse der Klägerin von den bereits vor mehr als zwei Jahren übernommenen Pflichten im Rahmen dieser Prognose Berücksichtigung finden.
40 (3) Es kann im Ergebnis dahinstehen und bedarf deshalb keiner gerichtlichen Klärung durch eine Beweisaufnahme, ob die streitigen Feststellungen des Bundesministeriums zu widersprüchlichem Antwortverhalten der Klägerin über den Konsum von Cannabis und ihre Reaktion auf entsprechende Fragen zutreffend sind und der Entscheidung zugrunde gelegt werden durften. Auch auf die Feststellungen des Bundesministeriums zu der Reaktion der Klägerin auf die Fragen nach ihrer psychischen Gesundheit kommt es angesichts der anderen, tragenden Entscheidungsgründe im Ergebnis nicht an. Denn die in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich so bekundete Beurteilung des Bundesministeriums, dass die angeführten Entscheidungsgründe jeweils einzeln die Entscheidung zu tragen vermögen, hält jedenfalls hinsichtlich der vorstehend dargestellten Gründe (Verletzung der Meldepflicht aus dem BMG, Verletzung der Mitteilungspflicht gegenüber dem Bundesministerium, Fehlen von Grundkenntnissen über die selbst seit Längerem ausgeübte Tätigkeit) einer gerichtlichen Überprüfung stand.
41 c) Das Bundesministerium hat die festgestellten Tatsachen unter Anwendung des richtigen rechtlichen Maßstabes gewürdigt, keine sachfremden Erwägungen angestellt und schließlich nicht den gesetzlichen Rahmen verkannt.
42 (1) Die Würdigung der unterbliebenen amtlichen Ummeldung durch das Bundesministerium als tatsächlichen Anhaltspunkt, der Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründet, begegnet unter Berücksichtigung des eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmaßstabes keinen Bedenken. Selbiges gilt für die unterbliebene Mitteilung des Nebenwohnsitzes gegenüber dem Bundesministerium.
43 Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand eine entsprechende Pflicht, denn sie hat sich bereits in der Sicherheitserklärung zur unverzüglichen Mitteilung einer Änderung des Wohnsitzes verpflichtet. Die Klägerin hat sich zudem auch im Rahmen der von ihr am 8. September 2022 unterschriebenen Ermächtigungserklärung entsprechend verpflichtet. Die Verletzung gesetzlicher Meldepflichten und sonstiger, selbst und freiwillig auferlegter Mitteilungspflichten gegenüber dem Bundesministerium vermag Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person zu begründen. Denn der Begriff der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG umfasst auch die Fähigkeit und Bereitschaft, sich strikt an bestehende Regeln zu halten (BVerwG, Beschluss vom 1. September 2021 – BVerwG 1 WB 24/20 – juris, Rn. 31).
44 Die Argumentation der Klägerin, es sei ihr mangels behördlicher Terminkapazitäten nicht möglich bzw. zumutbar gewesen, die Ummeldung schneller vorzunehmen und damit ihrer gesetzlichen Pflicht zu entsprechen, überzeugt nicht. Zwar besteht in Berlin eine hohe Nachfrage nach derartigen Terminen und es können mit der Ummeldung im Einzelfall auch Wartezeiten verbunden sein, die über die zweiwöchige Frist aus § 17 Abs. 2 Satz 1 BMG hinausgehen. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass diese Wartezeiten bei Anstrengung zumutbarer Bemühungen jedenfalls deutlich unter dem hier festgestellten Zeitraum von rund eineinhalb Jahren liegen. Dies gilt umso mehr, als schon im streitgegenständlichen Zeitraum die Möglichkeit einer Terminvereinbarung über das Internet bestand, was auch der Klägerin ausweislich ihrer Einlassung im Anhörungsgespräch bekannt war. Der (ggf. mehrfache) Versuch einer Terminvereinbarung über das Internet ist der Klägerin, wie auch allen anderen Bürgern Berlins, zumutbar.
45 (2) Die Würdigung der festgestellten mangelnden Kenntnisse der Klägerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit als tatsächlichen Anhaltspunkt, der Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründet, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar darf sich die behördliche Prognose und die resultierende Entscheidung nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen (BVerwG, Beschluss vom 28. September 2017 – BVerwG 1 WB 29.16 – juris, Rn. 25). So liegt der Fall hier angesichts der konkreten Feststellungen zum Antwortverhalten der Klägerin jedoch nicht. Es ist auch nicht erforderlich, dass bereits straf- oder dienstrechtlich relevante Beanstandungen festgestellt wurden; vielmehr genügen wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter auch andere tatsächliche Anhaltspunkte, um Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu begründen. Aus der mangelnden Kenntnis der Klägerin von grundlegenden Aspekten der zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits seit mehr als zwei Jahren ausgeübten Tätigkeit konnte das Bundesministerium in rechtlich nicht zu beanstandender Weise folgern, dass sie (trotz der über viele Monate bestehenden Möglichkeit zur inhaltlichen Einarbeitung) nicht in er Lage gewesen ist, den aus ihrer Stellung erwachsenden Pflichten (selbst) zuverlässig gerecht zu werden. In dem Antwortverhalten äußert sich ein fehlendes Sicherheitsverständnis der Klägerin, bei dem es sich – entgegen ihrer Auffassung – um eine in der Rechtsprechung und Literatur anerkannte Fallgruppe mangelnder Zuverlässigkeit handelt (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 WDS-VR 6/17 – juris, Rn. 38; Friedrich, in: Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht Online, 43. Aktualisierung, Juni 2020, SÜG, § 5 Rn. 8u).
46 In der Berücksichtigung des mangelnden Sicherheitsverständnisses der Klägerin liegt auch keine sachfremde Erwägung; insbesondere wird dadurch nicht die Zuverlässigkeit mit der Eignung gleichgesetzt. Denn der Begriff der Eignung geht inhaltlich deutlich über das Vorhandensein eines hinreichenden Sicherheitsbewusstseins hinaus, was an dieser Stelle jedoch mangels entsprechender Normierung im SÜG nicht zu prüfen und zu berücksichtigen ist.
47 d) Die Annahme eines bei der Klägerin bestehenden Sicherheitsrisikos durch das Bundesministerium entspricht schließlich der gesetzlichen Vorgabe aus § 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG, wonach die Behörde im Zweifel dem Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen zu geben hat.
48 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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