Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2026-03-11, OVG 5 L 18/25

OVG 5 L 18/25Verwaltungsgericht / 5. Abteilung11.03.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat — OVG 5 L 18/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-11

Aktenzeichen: OVG 5 L 18/25

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0311.OVG5L18.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 68 Abs 1 GKG, § 52 GKG

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Februar 2025 geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 15.000 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden

nicht erstattet.

Gründe

1 Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Streitwertbeschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf 900.000 Euro festgesetzt.

2 Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bestimmt das Gericht den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen.

3 Grundlage für die Wertberechnung ist danach die Bedeutung der Sache für den Kläger und zwar so, wie sie sich aufgrund seines Klageantrags objektiv beurteilt ergibt. Es kommt also auf das objektive Interesse des Klägers an, welches regelmäßig vom wirtschaftlichen Inhalt der angestrebten Regelung geprägt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2023 - 8 B 24/23 -, juris Rn. 16; Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, GKG § 52 Rn. 10 m.w.N.). Für die Bewertung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung maßgebend (§ 40 GKG). Mit der Befugnis, den Streitwert nach (pflichtgemäßem) Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen. Allerdings ist das Gericht aus Gründen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zu einer sachlich begründeten, gleichförmigen Auslegung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend seiner bisherigen oder einer allgemeinen Praxis der Verwaltungsgerichte verpflichtet. Bei der Festsetzung des Streitwertes bietet sich deshalb eine Orientierung an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit an (in der hier noch maßgeblichen Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen - Streitwertkatalog 2013; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. September 2015 - 9 KSt 2/15 u.a. -, juris Rn. 4; OVG Saarlouis, Beschluss vom 10. Dezember 2024 - 2 E 121/24 -, juris Rn. 5; Toussaint/Elzer, a.a.O., GKG § 52 Rn. 15 f.).

4 Nach diesen Maßstäben ist der Streitwert vorliegend von 900.000 Euro auf 15.000 Euro herabzusetzen. Die Klägerin hat mit ihrem Klageantrag vom 4. März 2019 die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 28. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2019 begehrt. In dem Bescheid wurde ihr auf unbestimmte Zeit das Halten und Betreuen von Rindern aller Altersklassen am Standort der Milchviehanlage O... untersagt (Ziffer 1.), die Auflösung des gesamten dortigen Tierbestandes angeordnet (Ziffer 2.) und das Verbringen von Rindern in die Milchviehanlage untersagt (Ziffer 3.). Darüber hinaus wurde die Fortnahme, Einziehung und anderweitigen Unterbringung aller in der Anlage befindlichen Rinder (Ziffer 4.) sowie deren Veräußerung (Ziffer 5.) angeordnet.

5 Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Bedeutung der Sache ergebe sich aus dem Wert des Tierbestandes, dessen Auflösung durch den streitbefangenen Bescheid angeordnet worden sei, und der Wert bemesse sich nach dem erzielten Verkaufserlös (durchschnittlich 500 Euro pro Tier bei einem veräußerten Gesamtbestand von 1.800 Tieren; 500 Euro x 1.800 = 900.000 Euro), ist dem nicht zu folgen. Denn diese allein auf den Verkaufserlös abstellende Betrachtung wird der Bedeutung der Sache für die Klägerin nicht gerecht. Insbesondere wird dabei nicht hinreichend berücksichtigt, dass die angeordnete Auflösung des vorhandenen Bestandes sowie die Maßnahmen in Ziffern 3. bis 5. des Bescheides nur die Folge des unbefristeten Haltungs- und Betreuungsverbotes für Rinder in Ziffer 1. des Bescheides sind. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin mit ihrem Anfechtungsbegehren vor allem die Möglichkeit erhalten will, mit der vorhandenen Milchviehanlage Gewinn zu erwirtschaften. Diese Chance wird durch das Dauerwirkung entfaltende Haltungs- und Betreuungsverbot für Rinder vereitelt. Die wirtschaftliche Bedeutung der Sache spiegelt sich aus diesem Grund nicht im Verkaufserlös wider, sondern ergibt sich aus dem entgangenen Gewinn, den die Klägerin (auch) mit dem vorhandenen Tierbestand hätte erzielen können. Dieser Bewertung entspricht es, dass der Streitwertkatalog 2013 unter Ziffer 35.2 im Falle einer Anordnung gegen Tierhalter grundsätzlich den Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro vorsieht, aber auf Ziffer 54.2.1 verweist, sofern die Anordnung einer Gewerbeuntersagung gleichkommt und in diesem Fall als Maßstab für die Streitwertfestsetzung den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 Euro benennt. In Anbetracht des Umfangs und der Bedeutung, den die hier in Rede stehende Rinderhaltung von durchschnittlich ca. 3.000 Tieren für den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin gehabt haben dürfte (vgl. UA S. 2), ist das angeordnete Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot einschließlich der damit verbundenen Auflösung des vorhandenen Tierbestandes jedenfalls im vorliegenden Fall mit einer Gewerbeuntersagung vergleichbar (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 10. Dezember 2024 - 2 E 121/24 -, juris Rn. 7; ferner VGH München, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 23 C 19.237 -, juris Rn. 6). Soweit die Klägerin dieser Einschätzung widerspricht, weil der landwirtschaftliche Betrieb auch ohne die Rinderhaltung betrieben werden könne, lässt sie außer Betracht, dass Streitgegenstand nicht die Fortführung irgendeines landwirtschaftlichen Betriebes ist, sondern ihr Anfechtungsbegehren konkret darauf abzielt, diesen (auch) als Milchviehanlage weiterbetreiben zu können.

6 Nach den vorgelegten Steuerbescheiden für die Jahre 2018, 2019 und 2022 ist der in Ziffer 54.2.1 des Streitwertkataloges 2013 genannten Mindestbetrag von 15.000 Euro anzusetzen, da nicht feststellbar ist, dass der der Klägerin infolge der tierschutzrechtlichen Anordnungen entgangene Gewinn diesen Betrag übersteigt. Den Anordnungen in Ziffern 3. bis 5. des Bescheides, die der Durchsetzung des Rinderhaltungsverbotes und der Bestandsauflösung dienen, ist keine eigenständige Bedeutung beizumessen.

7 Für die Streitwertberechnung ist unerheblich, dass die Klägerin ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Ziffern 2. bis 5. des Bescheides auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt hat (vgl. Ziffer 1.3 des Streitwertkatalogs 2013).

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

9 Die vorstehenden Entscheidungen sind gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Einzelrichterin zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.

10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.