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19 UF 74/25•KG Berlin Senat für Familiensachen, 2025-10-31, 19 UF 74/25
19 UF 74/25Obergericht31.10.2025
Die Unterbringung eines Kindes gegen dessen Willen ist nur zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann. Eine Unterbringung kann beispielsweise zulässig sein, um das Leben des Kindes zu erhalten und einen Suizid zu verhindern.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 15. Oktober 2025, 141 F 12843/25 nachgehend BGH, 4. Februar 2026, XII ZB 535/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-10-31
Aktenzeichen: 19 UF 74/25
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:1030.19UF74.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1631b S 1 BGB, § 1631b S 2 BGB
Die Unterbringung eines Kindes gegen dessen Willen ist nur zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann. Eine Unterbringung kann beispielsweise zulässig sein, um das Leben des Kindes zu erhalten und einen Suizid zu verhindern.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 15. Oktober 2025, 141 F 12843/25 nachgehend BGH, 4. Februar 2026, XII ZB 535/25, Beschluss
Die Beschwerde des Kindes J... J... H... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 15.10.2025 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen nicht an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
1 Mit der Beschwerde wendet sich das Kind gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 15.10.2025, mit dem dieses die Verlängerung der Genehmigung der Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung einer Klinik und die Fixierung bis zum 18.04.2026 bewilligt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tenor und Inhalt des angegriffenen Beschlusses verwiesen.
II.
2 1. Die Beschwerde des betroffenen Kindes ist gemäß §§ 151 Nr. 6, 58 FamFG statthaft und auch gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG zulässig, sie ist jedoch unbegründet.
3 Das Amtsgericht hat zu Recht die Genehmigung der Unterbringung des Kindes sowie freiheitsentziehende Maßnahmen und Behandlungen gegen seinen Willen verlängert.
4 Gemäß § 1631b BGB bedarf die Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (Abs. 1), sowie freiheitsentziehende Maßnahmen (Abs. 2) der familiengerichtlichen Genehmigung. Die Unterbringung ist nur zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
5 Diese Voraussetzungen liegen unzweifelhaft vor und werden durch den Inhalt der vom Kind dem Verfahrensbeistand diktierten Beschwerdeschrift weiter untermauert. Das Amtsgericht hat in Anwendung der maßgeblichen rechtlichen Grundsätze mit zutreffender Begründung die Genehmigung der Unterbringung des Kindes in einer geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses ausgesprochen. Keinen Bedenken begegnet auch die Genehmigung der freiheitsentziehenden Maßnahmen. Der Senat schließt sich vollumfänglich der ausführlichen, zutreffenden und überzeugenden Begründung des Amtsgerichts an. Eine Abwendung der Gefährdung für Leib und Leben des Kindes kann ohne die genehmigten Maßnahmen nicht erreicht werden. Das Familiengericht hat ferner zutreffend begründet, dass die Verlängerung der Genehmigung für die vorgenannten Maßnahmen bis zum 18.04.2026 erforderlich ist; auch insofern schließt sich der Senat der angefochtenen und auch in diesem Punkt gut begründeten Entscheidung an, auf die Bezug genommen wird.
6 Der Verfahrensbeistand hält die genehmigten Maßnahmen ebenfalls für „unabdingbar“, um das Leben von Jxxx zu erhalten und einen Suizid zu verhindern. Soweit der Verfahrensbeistand die Beschwerde insofern unterstützt, als dass eine Überprüfung der massiven Freiheitsbeschränkung des Kindes notwendig erscheint, hat der Senat diese Prüfung vorgenommen und ist, wie oben dargestellt, zum selben Ergebnis wie das Amtsgericht gekommen. Eine Alternative oder ein milderes Mittel zu den angeordneten Maßnahmen wie auch zu der angeordneten Dauer vermag leider auch der Senat nicht zu erkennen.
7 2. Die Entscheidung über die Beschwerde erfolgt gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne neuerliche Anhörung der Beteiligten. Nach dieser Vorschrift kann das Beschwerdegericht von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies ist hier der Fall. Das Amtsgericht hat ein Gutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie eingeholt (vgl. Gutachten Dr. Sxxx vom 04.10.2025), das Jugendamt und den Verfahrensbeistand angehört sowie die Eltern am 15.10.2025 persönlich angehört und auch den Sachverständigen zu diesem Termin hinzugezogen. Das Kind ist in Gegenwart des Verfahrensbeistands am selben Tage ausführlich angehört worden (§§ 167 Abs. 1, 312 Nr. 1 und 4, 319 Abs. 1 FamFG). Angesichts des seitdem verstrichenen kurzen Zeitraums und des ermittelten Sachverhalts ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass neue Erkenntnisse von einer erneuten Anhörung nicht zu erwarten sind.
8 Soweit der Verfahrensbeistand dennoch eine weitere persönliche Anhörung der Beteiligten anregt, folgt dem der Senat im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen nicht. Aus den mit der Entscheidung verbundenen erheblichen Grundrechtseingriffen folgt angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage kein Grund zur persönlichen Anhörung. Der Gesetzgeber hat durch die Änderung von § 68 FamFG durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 (BGBl. I S. 1810) angeordnet, dass in den in dem neuen Absatz 5 der Vorschrift genannten Verfahren stets eine persönliche Anhörung der Beteiligten durch das Beschwerdegericht erfolgen muss. Aufgrund des Umstandes, dass Unterbringungsverfahren von der Änderung nicht betroffen sind, wird deutlich, dass in diesen Verfahren weiterhin unter den in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Voraussetzungen, die hier – wie ausgeführt - vorliegen, von der Durchführung einer persönlichen Anhörung abgesehen werden kann. Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, warum vorliegend eine erneute persönliche Anhörung der Beteiligten erforderlich sein sollte.
9 2. Gerichtskosten werden in erster und zweiter Instanz nicht erhoben (Vorb. 13.1 Abs. 1 Nr. 2 KV FamGKG). Die Kostenentscheidung beruht im Übrigen auf § 81 Abs. 1 FamFG.
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