VG Berlin 1. Kammer, 2026-02-19, 1 K 196/24

1 K 196/24Verwaltungsgericht / 1. Kammer19.02.2026

Regest

Die versammlungsrechtliche Generalklausel berechtigt die Versammlungsbehörde auch zu einem Verbot von Ersatzversammlungen. (Rn.56) Begrifflich liegt eine Ersatzversammlung nur vor, wenn die Veranstaltung im Hinblick auf Zeit, Ort, Teilnehmerkreis und Versammlungsgegenstand mit der konkret verbotenen Versammlung in engem Zusammenhang steht und deshalb bei wertender Betrachtung an ihre Stelle tritt.(Rn.56)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 1. Kammer — 1 K 196/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-19

Aktenzeichen: 1 K 196/24

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0219.VG1K196.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 8 GG, § 4 VersFG, § 14 Abs 1 VersFG, § 14 Abs 5 S 1 VersFG, § 14 Abs 6 S 3 VersFG ... mehr

Leitsatz

Die versammlungsrechtliche Generalklausel berechtigt die Versammlungsbehörde auch zu einem Verbot von Ersatzversammlungen. (Rn.56)

Begrifflich liegt eine Ersatzversammlung nur vor, wenn die Veranstaltung im Hinblick auf Zeit, Ort, Teilnehmerkreis und Versammlungsgegenstand mit der konkret verbotenen Versammlung in engem Zusammenhang steht und deshalb bei wertender Betrachtung an ihre Stelle tritt.(Rn.56)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über das Verbot eines Aufzugs zum 75. Jahrestag der sogenannten Nakba im Jahr 2023.

2 Der Begriff der Nakba – arabisch so viel wie „Katastrophe“ oder „Unglück“ – bezieht sich auf die Flucht und Vertreibung der palästinensischen Bevölkerung aus Teilen des früheren Mandatsgebiets Palästina im Zuge der israelischen Staatsgründung. Nach der israelischen Unabhängigkeitserklärung vom 14. Mai 1948 weitete sich der Palästinakrieg am 15. Mai 1948 erheblich aus. Dieser Tag bildet die Referenz für die Jahrestage der Nakba.

3 Am 23. März 2023 zeigte der Kläger, der zuvor noch keine Versammlungen veranstaltet hatte, einen Aufzug für Samstag, den 20. Mai 2023 an. Er sollte das Thema „Demonstration für das Grundrecht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit zum 75. Jahrestag der Nakba“ haben und vom Hermannplatz im Berliner Bezirk Neukölln zum Oranienplatz in Kreuzberg führen. Der Kläger erwartete 1.000 Teilnehmer.

4 Am 10. Mai 2023 führte die Polizei Berlin mit dem Kläger ein Kooperationsgespräch durch. Zudem nahm sie am 16. Mai 2023 eine Gefährdungsbewertung vor und gelangte zu dem Ergebnis, der Eintritt eines von seinem Aufzug ausgehenden schädigenden Ereignisses sei „wahrscheinlich“.

5 Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 17. Mai 2023 untersagte sie dem Kläger das Durchführen der Versammlung (Ziffer 1.), erstreckte das Verbot auf „jede Ersatzversammlung am 20. und 21. Mai 2023 im Land Berlin“ (Ziffer 2.) und ordnete die Bekanntgabe des Verbots an Teilnehmer über die Mobilisierungskanäle an (Ziffer 3.). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Versammlung finde zwar nicht direkt am 15. Mai statt, stehe wegen des unmissverständlichen Mottos mit diesem Tag aber in direktem Zusammenhang und sei für Teilnehmer wegen des Wochenendtags sogar attraktiver. Sie werde seit längerer Zeit von der Kampagne x ... geplant und vorbereitet, die unter anderem bundesweit Flyer und Sticker zur Werbung verteilt habe. Auf allen gängigen sozialen Netzwerken werde zur Versammlungsteilnahme aufgerufen, unter anderem durch die Organisationen x ... “, x ... und die „O ... . Auch ein Account der Gruppe X ... habe einen Tweet an x ... gerichtet; es sei deshalb mit der Teilnahme von ihren Anhängern zu rechnen, die bei Versammlungen am 22. April 2022, am 7. August 2022, am 8. April 2023 sowie bei der 1. Mai-Demonstration im Jahr 2023 antisemitische und gewaltverherrlichende Parolen skandiert und – am 22. April 2022 – den Anführer des bewaffneten Arms der Hamas glorifiziert hätten. Wegen der weitreichenden Mobilisierung, des gewählten Streckenverlaufs und des Umstands, dass sich sowohl die Staatsgründung Israels als auch der Nakba-Tag im Jahr 2023 zum 75. Mal jährten, sei mit einer hohen Beteiligung zu rechnen. Dafür spreche auch, dass für den 15./16./17. April 2023 sowie für den 13./14. Mai 2023 angezeigte Versammlungen bereits verboten worden seien.

6 Rückschlüsse lasse vor allem die Versammlungslage im Mai 2021 zu, der ähnliche Voraussetzungen in Nahost zugrunde gelegen hätten: So habe eine größere, vor allem aus Jugendlichen und jungen Erwachsenen bestehende Personengruppe unter den 550 Teilnehmern eines Aufzugs am 9. Mai 2021 Ansprachen durch Versammlungsleitung und Polizei wegen des damaligen Infektionsschutzes nicht befolgt. Nachdem eine andere Kundgebung, der sich der Aufzug an seinem Ende angeschlossen habe, durch deren Versammlungsleiter aufgelöst worden sei, sei es zu erheblichen körperlichen Angriffen auf Polizeieinsatzkräfte sowie zu Flaschen- und Steinwürfen und zu vereinzelten Versuchen, Barrikaden zu errichten, gekommen. Bei einem Aufzug am 14. Mai 2021 mit 750 Teilnehmern zum selben Themenkomplex in Neukölln sei offensichtlich gewesen, dass der Versammlungsleiter keinerlei Einfluss auf einen die Hygienevorschriften missachtenden Personenblock gehabt habe, den die Polizei schließlich ausgeschlossen habe. Während der Versammlung sei es wiederholt zu den Äußerungen „Bombardiert Tel Aviv“, „Kindermörder Israel“ sowie „Juden=Kindermörder“ gekommen.

7 Bei einem am Tag der Nakba im Jahr 2021 durchgeführten Aufzug habe der Versammlungsleiter gegenüber der Polizei erklärt, keinerlei Einfluss mehr auf die Teilnehmer zu haben. An der Spitze des Aufzugs mit 3.500 Personen seien Jugendliche gelaufen, die polizeifeindliche Sprüche skandiert und vereinzelt Pyrotechnik auf die Polizisten geworfen hätten. Nach der Auflösung wegen Verstößen gegen Infektionsschutzbestimmungen sei es zu massiven Stein-, Flaschen- und Böllerwürfen sowie körperlichen Angriffen auf Polizeibeamte gekommen. Insgesamt seien 93 Polizeikräfte verletzt und 79 Strafermittlungsverfahren eingeleitet worden. Eine Versammlung am 19. Mai 2021 mit 500 erwarteten und 3.000 tatsächlichen Teilnehmern habe durch aggressive „Allahu Akbar“-Sprechchöre einen militanten Eindruck auf Außenstehende vermittelt. Zudem habe ein Teilnehmer einen Pressevertreter mit einer Holzlatte verletzt. Polizeieinsatzkräfte seien „angegangen“ worden.

8 Ferner seien bei einem Aufzug mit insgesamt 450 Teilnehmern am 16. April 2022 ein Flaschenwurf auf Polizeieinsatzkräfte sowie Sprechchöre zu verzeichnen gewesen, mit denen zwei Hamas-Führern und den Qassam-Brigaden gehuldigt worden sei. Schon im Vorfeld eines für den 22. April 2022 angezeigten Aufzuges seien etwa 300 Teilnehmer in ein Gerangel geraten. Nach Beginn hätten sich einige Teilnehmer mit Kufiyas („Palästinensertüchern“) vermummt. Außerdem hätten Teilnehmer Pyrotechnik und Steine auf Einsatzkräfte der Polizei geworfen. Bei einem Aufzug am 23. April 2022 hätten Übergriffe auf Pressevertreter stattgefunden, wobei eine Körperverletzung angezeigt worden sei. Teilnehmer hätten einen der Journalisten als „dreckigen Juden“ bezeichnet.

9 Weiterhin nahm die Polizei Berlin auf einen Aufzug am 8. April 2023 Bezug, bei dem eine Gruppe von 200 bis 300 Personen in deutlich kämpferischer Weise, nämlich mit rhythmischem Singen und Springen sowie erhobenen Fäusten, palästinensische Kampflieder propagandiert habe und Ausrufe wie „Tod, Tod Israel“ sowie „Tod den Juden“ vorgekommen seien. Außerdem sei am Abend des 15. Mai 2023 in Neukölln ein nicht angezeigter Aufzug festgestellt worden, der durch die überwiegend schwarze Bekleidung der 80 bis 100 Teilnehmer, das Mitführen von Flaggen, das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände und das Skandieren von Parolen ein militant wirkendes Erscheinungsbild gehabt habe. Für den vom Kläger geplanten Aufzug sei auch mit einem Bild dieser Versammlung geworben worden.

10 Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 erhob der Kläger Widerspruch, über den die Polizei Berlin nicht mehr entschied. Das von ihm angestrengte Verfahren des Eilrechtsschutzes blieb in beiden Instanzen erfolglos. Zuletzt lehnte die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (1 BvQ 46/23).

11 Der Kläger hat am 16. Mai 2024 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, seit 2022 seien elf Versammlungen mit der gleichen Begründung verboten worden, was zeige, dass das Verbot themenbezogen auf allgemeine Erwägungen gestützt und gegen die ethnische Gruppe der Palästinenserinnen und Palästinenser gerichtet werde. Er könne aber für die Vorfälle aus den letzten Jahren nicht verantwortlich gemacht werden. Die Gefährdung, die Anlass für das Verbot sei, müsse vom Veranstalter ausgehen. Wenn demgegenüber allein mit Störungen von dritter Seite zu rechnen sei, komme ein Verbot nur ausnahmsweise, nämlich unter den engen Voraussetzungen des polizeilichen Notstands, in Betracht. Er selbst habe unstreitig weder zu Gewalttaten noch zu Äußerungsdelikten oder sonstigen Straftaten aufgerufen und keine Verbindung zur Gruppe X ... . Antijüdische Aussagen verurteile er. Zudem habe er sich kooperationsbereit gezeigt und die Einhaltung aller Auflagen zugesagt. Die Gefahrenprognose sei im Hinblick auf den angeblich homogenen Teilnehmerkreis nicht schlüssig. Die Polizei setze damit 12 Millionen Menschen weltweit und 400.000 Berlinerinnen und Berliner einem Generalverdacht aus, was als ethnische Differenzierung gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstoße. Bei dem Hashtag x ... “ handele es sich nicht um eine Institution, sondern um ein weltweit auf sozialen Medien genutztes Kennzeichen für den 75-jährigen Jahrestag der Nakba, welches etwa auch die erlaubte Versammlung auf dem Oranienplatz verwendet habe. Störungsfrei durchgeführte Versammlungen habe die Polizei nicht in ihre Erwägungen einbezogen. Außerdem sei die besonders hohe Gefährdungslage aus der Zeit der Coronapandemie nicht auf die Nachcoronazeit übertragbar. Das ultima-ratio-Prinzip des Versammlungsrechts werde nicht hinreichend berücksichtigt. Es liege ein Ermessensausfall vor. Seine Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG sei nicht hinreichend in die Abwägung eingeflossen. Der Beklagte differenziere nicht hinreichend zwischen israelkritischem und antisemitischem Auftreten. Nicht-strafbare Äußerungen könnten ein Versammlungsverbot nicht rechtfertigen. Schon wegen der zu späten Bekanntgabe des Verbots und wegen des Verstoßes gegen das Kooperationsgebot sei das Verbot rechtswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe nicht mehr rechtzeitig angerufen werden können. Für das Verbot von Ersatzversammlungen im gesamten Land Berlin über einen Zeitraum von zwei Tagen bestehe keine Rechtsgrundlage. Die Verbotsdauer von zwei Tagen in ganz Berlin sei unverhältnismäßig.

12 Der Kläger beantragt,

13 festzustellen, dass das Versammlungsverbot für seine Versammlung „Demonstration für das Grundrecht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit zum 75. Jahrestag der Nakba“ für den 20. Mai 2023 sowie das Verbot aller Ersatzveranstaltungen im Zeitraum vom 20. bis zum 21. Mai 2023 im Land Berlin durch den Bescheid der Polizei Berlin vom 17. Mai 2023 – Az. Q ... – rechtswidrig war,

14 sowie

15 festzustellen, dass seine Bescheidung am 17. Mai 2023 durch die Polizei Berlin verspätet und deshalb rechtswidrig war.

16 Der Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Die Klage sei hinsichtlich des zweiten Antrags mangels Feststellungsinteresse bereits unzulässig und darüber hinaus insgesamt unbegründet. Der Verbotsbescheid sei rechtmäßig gewesen. Vor dem Hintergrund vergangener und vergleichbarer Versammlungen, die als Indizien für die Gefahrenprognose heranzuziehen seien, hätten sich im Hinblick auf den Aufzug objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefahr für die Rechtsordnung durch das Skandieren strafbarer Inhalte sowie für die körperliche Unverletzlichkeit ergeben. Insbesondere die Versammlung am 8. April 2023 habe aufgrund der von Aggressivität und Hass geprägten Ausrufe und der großen Teilnehmerzahl eine aufgeheizte Stimmung – eine „starke Emotionalisierung“ – und ein hohes Mobilisierungspotential belegt, zumal im Bereich der Aufzugsroute viele Menschen der arabischen Diaspora wohnten, sodass mit spontanen Teilnahmen zu rechnen gewesen sei. Bei der Versammlung am 8. April 2023 hätten außerdem X ... -Mitglieder „Tod den Juden“ ausgerufen. Indem bei früheren Versammlungen mehrfach Aufforderungen zur Tötung von Menschen jüdischen Glaubens skandiert worden seien, hätten sie zudem Aggression und Gewaltbereitschaft vermittelt. Ein Vorgehen gegen einzelne Teilnehmer sei bei starker Emotionalisierung einer großen Gruppe nicht ebenso effektiv. Wie die Ausführungen der Klägerseite selbst belegten, seien keineswegs alle Versammlungen aus dem Themenkomplex verboten, sondern die Polizei habe sich stets im Einzelfall mit den Versammlungen befasst.

19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20 Die Klage hat keinen Erfolg.

21 I.1. Soweit sich der Kläger gegen das Versammlungsverbot und das Verbot von Ersatzveranstaltungen im Bescheid vom 17. Mai 2023 wendet, ist seine Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Er kann sich für das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf die Fallgruppe des qualifizierten, sich typischerweise kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriffs berufen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2/22 –, BVerwGE 182, 214, Rn. 21 ff.). Jedenfalls bei Versammlungsverboten liegt ein hinreichend gewichtiger Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG vor, der sich ganz typischerweise – wie auch vorliegend – erledigt, bevor eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache ergehen kann (Urteile der Kammer vom 26. November 2025 – VG 1 K 187/24 –, juris, Rn. 22 sowie – VG 1 K 22/24 –, juris, Rn. 14).

22 2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist in Bezug auf den für den 20. Mai 2023 geplanten Aufzug unbegründet. Das Versammlungsverbot in Ziffer 1. des Bescheides vom 17. Mai 2023 erweist sich als rechtmäßig und verletzte den Kläger daher nicht in seinen Rechten

23 a) Der Bescheid vom 17. Mai 2023 war zunächst formell rechtmäßig.

24 An dieser Stelle kann offenbleiben, ob der vom Kläger vorgetragene Verstoß gegen das Kooperationsgebot aus § 4 Abs. 1 des Versammlungsfreiheitsgesetzes Berlin – VersFG BE – vorlag, weil aus einem solchen Verstoß zumindest nicht die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides folgen würde (vgl. Beschluss der Kammer vom 19. August 2021 – 1 L 405/21 –, juris, Rn. 8). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VersFG BE bietet die zuständige Behörde dem Veranstalter oder Leiter der Versammlung rechtzeitig ein Kooperationsgespräch an, um insbesondere die Gefahrenprognose zu erörtern, soweit es nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich ist. Gemäß Satz 3 der Bestimmung gibt die zuständige Behörde Gelegenheit, durch ergänzende Angaben oder Veränderungen der beabsichtigten Versammlung ein Verbot (oder Beschränkungen) zu vermeiden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Gefahren bestehen, die zu einem Verbot (oder Beschränkungen) führen können. Zwar ließe sich die Norm als Spezialbestimmung zu § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – verstehen mit der Folge, dass ein Verbotsbescheid in Ermangelung ausreichender Kooperation seitens der Behörde formell rechtswidrig wäre, sofern der Mangel nicht vor Erledigung entsprechend § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (nachfolgend nicht mehr zitiert) in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt wird. Dafür spricht zunächst, dass auch in der Gesetzesbegründung zum Versammlungsfreiheitsgesetz ein Bezug zu § 28 VwVfG hergestellt wird (AGH, Drs. 18/2764, S. 25).

25 Tatsächlich erweist sich das in § 4 Abs. 1 VersFG BE verankerte Kooperationsgebot jedoch nicht als Teilaspekt der formellen Rechtmäßigkeit der Verbots- oder Beschränkungsverfügung, sondern ihrer materiellen Rechtmäßigkeit. Denn es handelt sich um die gesetzliche Verankerung eines Prinzips aus der versammlungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit dem Brokdorf-Beschluss (AGH a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 –, BVerfGE 69, 315). Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt das Kooperationsgebot als Aspekt der materiellen Rechtmäßigkeit, nämlich bei der Gefahrenprognose beziehungsweise im Rahmen der Verhältnismäßigkeit (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 – 1 BvQ 8/01 –, juris, Rn. 15). Auch die Kammer hat die Einhaltung des Kooperationsgebots des § 4 VersFG BE daher bereits im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, nämlich insbesondere bei der Frage verfügbarer milderer, wegen der Kooperationsbereitschaft des Veranstalters aber gleich geeigneter Mittel, geprüft (siehe dazu Urteil vom 26. November 2025 – VG 1 K 187/24 –, juris, Rn. 38).

26 Der Bestimmung in § 14 Abs. 5 Satz 1 VersFG ist ebenfalls keine Vorgabe zur formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides zu entnehmen. Nach dieser Norm sind die Voraussetzungen und die Ermessenserwägungen unverzüglich dem Veranstalter oder der Versammlungsleitung bekanntzugeben, wenn eine Beschränkung oder ein Verbot ausgesprochen werden soll. Der Gesetzgeber will mit der genannten Vorschrift effektiven Rechtsschutz erleichtern (AGH, Drs. 18/2764, S. 42). Daraus folgt, dass eine Verletzung der Bestimmung nicht auf die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung durchschlägt. Vielmehr soll sie die Kontrolle der bereits bestehenden Rechtmäßigkeitsanforderungen durch einen gewissen Zeitgewinn für den Veranstalter erleichtern. Hierfür spricht auch der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr: Würde sich ein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 Satz 1 VersFG BE auf die (formelle) Rechtmäßigkeit des Verbotsbescheides auswirken, würde dies zu dem Ergebnis führen, dass eine Versammlung trotz Vorliegens der Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 VersFG BE ab einem bestimmten Zeitpunkt rechtmäßig nicht mehr verboten werden könnte, weil sich dieser Mangel rückwirkend nicht heilen ließe. Gleichwohl bleiben etwaige Verletzungen von § 14 Abs. 5 Satz 1 VersFG BE unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch deshalb nicht folgenlos, weil sie im Rahmen einer nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderlichen Abwägungsentscheidung Berücksichtigung finden können (vgl. Dürig-Friedl, in: dies./Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 15 VersG, Rn. 203i).

27 b) Das Verbot des für den 20. Mai 2023 geplanten Aufzugs war im Ergebnis auch materiell rechtmäßig.

28 aa) Das Verbot konnte sich auf § 14 Abs. 1 VersFG BE stützen. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahme erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Bei der Auslegung dieser Vorschrift kann dem Grunde nach auf Dogmatik und Rechtsprechung zu § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes zurückgegriffen werden (ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt Urteil vom 26. November 2025 – VG 1 K 22/24 –, juris, Rn. 17).

29 Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die Unversehrtheit der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie Bestand und Funktionieren der Einrichtungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – BVerwG 4 C 36.13 –, juris, Rn. 39). Eine unmittelbare Gefahr ist anzunehmen, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris, Rn. 20). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder eines Versammlungsverbots keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie sind auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 –, juris, Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die materielle Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde (VGH Kassel, Beschluss vom 22. März 2024 – 8 B 560/24 –, juris, Rn. 14).

30 Anders als der Kläger meint, kann für die Gefahrenprognose auch auf Versammlungen rekurriert werden, an denen er selbst weder als Veranstalter noch als Teilnehmer beteiligt war. Erforderlich für das Abstellen auf frühere Versammlungen im Rahmen der Gefahrenprognose ist, dass sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. November 2020 – 1 BvQ 135/20 –, juris, Rn. 11), nicht aber, dass dieselbe Person sie angezeigt, geleitet, sonst organisiert oder an ihr teilgenommen hat.

31 bb) Bei Anlegen dieser Maßstäbe erweist sich die Gefahrenprognose der Polizei Berlin in Bezug auf den für den 20. Mai 2023 geplanten Aufzug als noch tragfähig. Es war mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass es aus dem Aufzug heraus zu Tätlichkeiten gegenüber den beteiligten Einsatzkräften der Polizei und damit zu einer Verletzung des von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG geschützten Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit bzw. zur Verwirklichung der §§ 223 f. des Strafgesetzbuchs – StGB – kommen würde. Für ihre Gefahrenprognose konnte die Polizei auf den Verlauf anderer Versammlungen aus den Monaten Mai 2021, April 2022 und April 2023 zurückgreifen, welche hinreichende Ähnlichkeiten mit dem geplanten Aufzug aufwiesen (nachfolgend (1)). Daraus folgte jedenfalls die hohe Wahrscheinlichkeit von erheblichen, nicht nur vereinzelten tätlichen Angriffen auf Polizeibeamte, sofern sie gegen einzelne Störer, Personengruppen oder die Versammlung als Ganzes einschreiten würden (unten (2)). Es bestand auch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass es zu einem solchen Einschreiten als Anlass für Gewalthandlungen gegenüber den Polizeieinsatzkräften kommen würde, weil zu erwarten war, dass die Polizei aufgrund von Äußerungsdelikten gegen Versammlungsteilnehmer würde vorgehen müssen (unten (3)).

32 (1) Die von der Polizei Berlin im Verbotsbescheid angeführten Versammlungen im Mai 2021, April 2022 und April 2023 stellen eine tragfähige tatsächliche Grundlage für die Gefahrenprognose dar, weil sie hinreichende Ähnlichkeiten bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises zu dem vom Kläger geplanten Aufzug aufwiesen.

33 Hinreichende thematische Ähnlichkeiten liegen zunächst zwischen dem von ihm angezeigten Aufzug und den in Neukölln und Kreuzberg zum Tag der Nakba zwei Jahre zuvor, am 15. Mai 2021, sowie an dessen Vortag durchgeführten vier Aufzügen vor. Diese vier Aufzüge bezogen sich wie der vom Kläger für das Jahr 2023 geplante Aufzug zeitlich und inhaltlich auf den jährlich am 15. Mai stattfindenden Nakba-Tag, wie die Veranstaltungen überwiegend ausdrücklichen mit ihrem Motto verdeutlichten. Das Motto der Versammlung „Tag der politischen Gefangenen“ am 15. Mai 2021 nahm zwar nicht ausdrücklich auf das Ereignis der Nakba Bezug. Die thematische Verbindung folgt hier aber aus der Wahl des Datums in Verbindung mit dem Verweis auf die zahlreichen im Zuge des Israel-Palästina-Konflikts durch Israel inhaftierten palästinensischen Personen.

34 Auch die sonstigen von der Polizei im Verbotsbescheid angeführten Versammlungen aus den Monaten Mai 2021, April 2022 und April 2023 weisen eine noch ausreichende thematische Ähnlichkeit mit dem vom Kläger geplanten Aufzug auf, um sie in die Gefahrenprognose einzubeziehen. Zwar beschäftigten sie sich nicht unmittelbar mit der Nakba. Sie hatten jedoch durch das jeweilige Versammlungsmotto eine eindeutige palästinafreundliche Ausrichtung. Für die inhaltliche Ähnlichkeit spricht auch, dass die Lage im Nahen Osten zwischen dem Frühjahr 2021 und dem Frühjahr 2023 im Wesentlichen unverändert geblieben war, sodass die politisch-kommunikativen Anliegen der jeweiligen Versammlungsteilnehmer fortbestanden. Zwar war der im Mai 2021 elf Tage währende Krieg zwischen Israel und der Hamas zwischenzeitlich vorüber. Jedoch kam es auch noch im Frühjahr 2023 fortwährend zu gegenseitigen Angriffen der Konfliktparteien mit zahlreichen Toten und Verletzten auf beiden Seiten (siehe etwa www.zeit.de/politik/ausland/2023-05/aegypten-israel-palaestinenser-konflikt-frieden, zuletzt abgerufen am 19. Februar 2026).

35 Die genannten Versammlungen im Mai 2021, April 2022 und April 2023 waren zudem in örtlicher Hinsicht sehr ähnlich zum streitgegenständlichen Aufzug, weil sie ausnahmslos in Nord-Neukölln und den angrenzenden Gebieten Kreuzbergs stattfanden, und zwar im Wesentlichen im Bereich zwischen dem Hermannplatz und dem Rathaus Neukölln. Dies wäre auch bei dem vom Kläger für Mai 2023 geplanten Aufzug mit der vorgesehenen Streckenführung der Fall gewesen. Er sollte zwar letztlich zum Oranienplatz in Kreuzberg führen. Jedoch sollte er am Hermannplatz in Neukölln beginnen und zunächst über die Karl-Marx-Straße zum Rathaus Neukölln und von dort über die Sonnenallee führen, worin eine direkte örtliche Überschneidung mit den anderen genannten Veranstaltungen liegt.

36 Es bestanden zwischen allen Versammlungen auch ausreichende Ähnlichkeiten in Bezug auf den tatsächlichen bzw. für den Aufzug des Klägers zu erwartenden Teilnehmerkreis. Das ergibt sich insbesondere aus den Erfahrungen mit den vier zeitlich dicht beieinander liegenden Versammlungen im April 2022, nämlich am 16./18. April 2022 sowie am 22./23. April 2022. Nach den Einsatzberichten der Polizei nahm hier jeweils eine zwischen 40 und 150 Personen umfassende Gruppe junger Menschen teil, die lautstark und besonders emotional in Erscheinung trat. Eine Überschneidung des Teilnehmerkreises hat die Polizei insofern positiv festgestellt, als sich in einer Gruppe von 40 Personen auf der Versammlung am 23. April 2022 auch Teilnehmer aus dem teils unfriedlichen Aufzug des Vortags befanden. Für die zu erwartende Überschneidung des Teilnehmerkreises sind als Indizien wiederum auch die örtliche und thematische Parallelität zwischen den einzelnen Versammlungen anzuführen. Wegen der Einbettung des Versammlungsgeschehens in Nord-Neukölln war es überaus wahrscheinlich, dass am vom Kläger geplanten Aufzug auch Personengruppen teilnehmen würden, die die inhaltlich und örtlich gleichgelagerten Versammlungen im Vorjahr und im Vormonat besucht hatten.

37 Als starkes Indiz für einen sich überschneidenden Teilnehmerkreis zwischen den Versammlungen aus der Vergangenheit und dem Aufzug des Klägers sind die weitreichenden Mobilisierungsaufrufe zu bewerten, welche in Sozialen Medien unter dem Hashtag x ... sowie auch mittels physischer Flyer und Sticker verbreitet wurden. Die prognostische Annahme der Polizei, hierdurch könnten sich am Thema interessierte Menschen aus ganz verschiedenen Gruppierungen angesprochen fühlen, begegnet keinen Bedenken. Dass der Kläger eine Verbindung insbesondere zur Gruppe x ... bestreitet, ändert nichts daran, dass der Aufruf dieser Gruppierung in Sozialen Medien zu einem Teilnehmeraufwuchs bei der Versammlung durch Menschen, die ihrem Account folgen, geführt hätte.

38 Als weiteres Indiz für eine Vergleichbarkeit war die äußere Ausgestaltung der Versammlungen heranzuziehen. So fanden die Versammlungen in den Monaten Mai 2021, April 2022 und April 2023 bis auf wenige Ausnahmen als Aufzüge mit einer Teilnehmerzahl im oberen dreistelligen bis unteren vierstelligen Bereich statt. Diese Form hätte nach seiner eigenen Prognose auch der Aufzug des Klägers angenommen.

39 Vor dem Hintergrund dieser weitreichenden Überschneidungen in thematischer, zeitlicher, örtlicher, personeller und äußerer Hinsicht kommt es für die Einbeziehung der Versammlungen aus den Monaten Mai 2021, April 2022 und April 2023 in die Gefahrenprognose nicht darauf an, wer sie jeweils organisiert hat. Denn die großen Ähnlichkeiten zwischen den Versammlungen in sonstiger Hinsicht bilden eine ausreichende Grundlage für die Zurechnung des jeweiligen Geschehens im Rahmen der Gefahrenprognose. Wegen der genannten Mobilisierungsaufrufe für den Aufzug des Klägers durch verschiedene Organisationen, die in der Vergangenheit teilweise ihrerseits an der Veranstaltung der genannten Versammlungen beteiligt waren, ist im Übrigen auch das organisatorische Kriterium erfüllt.

40 Im Anknüpfen an andere, vergleichbare Versammlungen liegt entgegen der Ansicht des Klägers schließlich auch keine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Denn abgestellt wird nicht auf Abstammung, Heimat oder Herkunft der Personen, sondern auf das Verhalten eines sich für ein bestimmtes politisches Thema interessierenden Personenkreises auf vorangegangenen, thematisch gleichgelagerten Versammlungen.

41 (2) Aus den Erfahrungen mit den Versammlungen im Mai 2021, April 2022 und April 2023 ergab sich jedenfalls die hohe Wahrscheinlichkeit, dass es zu ganz erheblichen, nicht nur vereinzelten tätlichen Angriffen auf Polizeibeamte durch Teilnehmer des vom Kläger geplanten Aufzugs kommen würde, falls ein polizeiliches Einschreiten gegen einzelne Störer, Personengruppen oder die gesamte Versammlung erforderlich sein sollte.

42 Hierzu ist vor allem auf den Aufzug „Tag der politischen Gefangenen“ vom 15. Mai 2021 zu rekurrieren, nach dessen Auflösung es über einen Zeitraum von etwa anderthalb Stunden zu straßenkampfähnlichen Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und früheren Versammlungsteilnehmern kam. Hierbei warfen Versammlungsteilnehmer Flaschen, Steine und Pyrotechnik auf Einsatzfahrzeuge und Polizeibeamte. Insgesamt wurden 93 Polizeikräfte verletzt. Für das Bestehen einer unmittelbaren Gefahr spricht auch das Geschehen am 9. Mai 2021. Nachdem sich der damalige Aufzug mit einer Kundgebung am Hermannplatz zusammengeschlossen hatte und die Kundgebung beendet worden war, kam es hier ebenfalls zu tätlichen Angriffen sowie Stein- und Flaschenwürfen auf Polizisten. Außerdem unternahmen frühere Teilnehmer der Versammlung den Versuch, Straßenbarrikaden zu errichten.

43 Die Feststellungen zu den anderen Versammlungen entkräften die Gefahrenprognose nicht. Zwar nahm nicht jede der Veranstaltungen im Ergebnis einen gewalttätigen Verlauf. Jedoch kam es zumindest bei den von der Polizei angeführten Versammlungen am 19. Mai 2021 sowie am 18. und 22. April 2022 ebenfalls zum Werfen von Flaschen und Steinen auf Polizeibeamte und Einsatzfahrzeuge sowie zum Einsatz von Pyrotechnik. Wenngleich nicht jede der von der Behörde in Bezug genommenen Versammlungen einen insgesamt gewalttätigen Verlauf nahm, so blieben auch die wenigsten der Versammlungen vollständig friedlich.

44 Schließlich kommt es nicht darauf an, dass die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Versammlungsteilnehmern und der Polizei am 9. sowie 15. Mai 2021 ihren Ausgangspunkt jeweils beim Beenden bzw. Auflösen der Versammlung aufgrund der damaligen Infektionsschutzbestimmungen nahmen. Zwar war für das Jahr 2023 ein Einschreiten der Polizei wegen Maßgaben des Infektionsschutzes fernliegend. Das musste grundsätzlich auch in die Gefahrenprognose einfließen. Zugleich durfte aus dem gewalttätigen Verhalten einer gewissen Gruppe der Teilnehmer nach dem Einschreiten wegen Verstößen gegen infektionsschutzrechtliche Bestimmungen jedoch der Schluss auf eine bei ihnen fehlende Bereitschaft zu normkonformem Verhalten bzw. zur Befolgung polizeilicher Anordnungen gezogen werden. Maßgeblich für die Tragfähigkeit der polizeilichen Gefahrenprognose ist damit nicht das generelle Verhalten der Teilnehmer auf den Versammlungen, sondern ihre Reaktion im Falle eines polizeilichen Vorgehens gegen Einzelpersonen, Personengruppen oder die gesamte Versammlung. Diese Reaktion bestand am 9. und 15. Mai 2021 in massiver Gewalt gegenüber den handelnden Polizeibeamten. Die Abhängigkeit der Gewaltbereitschaft von einem vorherigen polizeilichen Einschreiten fügt sich auch zu dem im Ergebnis teils sehr unterschiedlichen Gewaltpotential, welches auf den Versammlungen feststellbar war.

45 (3) Es war für den vom Kläger geplanten Aufzug auch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass es für seine Teilnehmer in Gestalt eines polizeilichen Einschreitens einen Anlass für Gewalthandlungen geben würde. Denn es war mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Polizei wegen Äußerungsdelikten gegen Versammlungsteilnehmer einschreiten würde.

46 Für die Prognose, dass es zu Äußerungsdelikten durch zumindest einzelne Teilnehmer kommen würde, konnte wegen der angeführten Ähnlichkeiten zwischen den Veranstaltungen wiederum auf die Versammlungen im Mai 2021, April 2022 und April 2023 zurückgegriffen werden. Zwar stellen – nach der insoweit gebotenen Berücksichtigung der Meinungsfreiheit der Versammlungsteilnehmer (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) – nicht alle Äußerungen, die die Polizei im Verbotsbescheid nennt, ohne Weiteres strafbare Inhalte dar, die ein polizeiliches Vorgehen gegen Teilnehmer auf strafverfahrens- oder gefahrenabwehrrechtlicher Grundlage eindeutig legitimiert hätten. Gleichwohl war aufgrund der Erfahrungen mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass es bei einem Aufzug in der vom Kläger geplanten Größe am Tag der Nakba zumindest zu Äußerungsdelikten Einzelner kommen würde, die der Polizei Veranlassung gegeben hätten, gegen diese Personen vorzugehen, was – wie oben ausgeführt – mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederum Anlass für eine gewalttätige Reaktion seitens der Versammlungsteilnehmer gewesen wäre.

47 Als potenziell strafbar bewertet die Kammer zunächst Äußerungen, die die Polizei beim Aufzug „Demonstration anlässlich der Al-Nakba und der neuen Ereignisse in den besetzten palästinensischen Gebieten“ am 14. Mai 2021 festgestellt hat. So dürfte der Ausruf „Bombardiert Tel Aviv“ den Straftatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) erfüllen. Ebenso liegt nahe, dass das Transparent „Juden=Kindermörder“ einen volksverhetzenden Inhalt (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB) hat.

48 Strafbare Äußerungsinhalte dürften sich auch aus dem YouTube-Video (www.youtube.com/watch?v=h-4EqyH84WY, zuletzt abgerufen am 19. Februar 2026) zu den Versammlungen am Wochenende des 22./23. April 2022 ergeben. Der in der Aufzeichnung von einer größeren Personengruppe rhythmisch und wiederholt wiedergegebene Ausruf „Zum Teufel mit dem Frieden, wir wollen Gewehrkugeln und Raketen!“ dürfte nach Beurteilung der Kammer ebenfalls den Straftatbestand des § 111 StGB verwirklichen. Die (nicht im genannten Video dokumentierte) Äußerung gegenüber einem Pressevertreter auf der Versammlung des Klägers zu 1. am 23. April 2022 „Dreckiger Jude“ ist grundsätzlich als Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu qualifizieren.

49 Ebenso folgen grundsätzlich strafbare Äußerungsinhalte aus dem im Verbotsbescheid angeführten Video zur Versammlung am 8. April 2023 (x.com/democ_de/status/1645067627734155264, zuletzt abgerufen am 19. Februar 2026). So dürfte der Gesang „Ich erzeuge den blutigen Körper – Tod, Tod, Tod Israel“ wiederum den Straftatbestand des § 111 StGB verwirklichen. Der Ausruf „Tod den Juden“ dürfte grundsätzlich als Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar sein.

50 cc) Das Verbot des für den 20. Mai 2023 geplanten Aufzugs erging frei von Ermessensfehlern (§ 114 Satz 1 VwGO) und war verhältnismäßig, insbesondere genügte es dem in § 14 Abs. 3 VersFG BE niedergelegten Ultima-Ratio-Prinzip.

51 Das Verbot war erforderlich, weil mildere, gleich geeignete Mittel nicht zur Verfügung standen. Ein Einschreiten gegen einzelne Störer kam nicht in Betracht. Denn entscheidend für die Tragfähigkeit der polizeilichen Gefahrenprognose waren die bei einem polizeilichen Einschreiten gegen Störer gegenüber den Polizeibeamten zu erwartenden Gewaltdelikte. Insoweit durfte aufgrund der Erfahrungen mit vergleichbaren Versammlungslagen – insbesondere mit jenen am 9. und 15. Mai 2021 – angenommen werden, dass es sich nicht nur um ganz vereinzelte Störungen handeln würde, sondern die Angriffe auf Polizeibeamte eine kollektive Dimension annehmen würden, welche ein erfolgversprechendes Vorgehen gegen nur einzelne Störer ausgeschlossen hätte. Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, dass der als Veranstalter einer Versammlung unerfahrene Kläger prognostisch nicht in der Lage gewesen wäre, eine größere gewaltbereite Gruppe innerhalb seines Aufzugs durch Ansprachen zu kontrollieren.

52 Auch einzelne Beschränkungen wären im Vergleich zum Verbot des Aufzugs weniger geeignet, insbesondere nicht sicher durchsetzbar, gewesen. Zudem ist unklar, worin hier geeignete Beschränkungen zur Verhinderung von Gewalt gegen Polizeieinsatzkräfte hätten bestehen können. Eine bloße Streckenverlegung heraus aus Kreuzberg/Neukölln wäre angesichts der hohen innerstädtischen Mobilität durch verschiedene Verkehrsmittel ungeeignet zur Gefahrenabwehr gewesen. Hierin liegt kein Widerspruch dazu, dass die örtliche Vergleichbarkeit der verschiedenen Versammlungen im Rahmen der Gefahrenprognose eine entscheidende Rolle spielt. Denn ob eine zunächst vom Veranstalter konzipierte Versammlung wegen der avisierten Örtlichkeit mit vorangegangenen Veranstaltungen vergleichbar ist, ist von der Frage zu trennen, ob eine im Nachgang zur Anzeige durch die Polizei angeregte oder aufgegebene Ortsverlegung in Bezug auf die einmal geplante Veranstaltung die prognostizierten Gefahren noch zu verhindern vermag.

53 Aus dem Grund fehlender greifbarer Alternativen zu einem Versammlungsverbot liegt im Ergebnis auch der klägerseitig gerügte Verstoß gegen die Kooperationspflicht aus § 4 Abs. 1 Satz 3 VersFG BE nicht vor und führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit des ausgesprochenen Versammlungsverbots.

54 Angesichts des hochrangigen zu schützenden Rechtsguts in Gestalt der körperlichen Unversehrtheit der Polizeibeamten erweist sich das Verbot des Aufzugs auch als angemessen. Entgegen der Ansicht des Klägers geht es nicht um einen Schuldvorwurf, sondern um die objektive Abwehr einer Gefahr. Zwischen den Grundrechten in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und in Art. 8 Abs. 1 GG besteht zwar kein abstraktes Rangverhältnis. Angesichts der nicht unerheblichen Gewalt gegen Polizeieinsatzkräfte mit einer fast dreistelligen Zahl von verletzten Polizeibeamten im Vorjahr musste das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit im konkreten Einzelfall jedoch zurücktreten.

55 3. Auch in Bezug auf das in Ziffer 2. des Bescheides vom 17. Mai 2023 ausgesprochene Verbot von Ersatzveranstaltungen ist die Fortsetzungsfeststellungsklage unbegründet. Dieses Verbot war ebenfalls rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.

56 a) Seine Rechtsgrundlage findet das Verbot von Ersatzveranstaltungen in § 14 Abs. 1 VersFG BE. Die versammlungsrechtliche Generalklausel berechtigt die Versammlungsbehörde nicht nur dazu, eine konkret angezeigte Versammlung zu verbieten. Vielmehr darf das Verbot – in den aus allgemeinen Grundsätzen wie dem Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsprinzip folgenden Grenzen – auch auf Ersatzversammlungen ausgedehnt werden (vgl. zu § 15 Abs. 1 VersG: Hessischer VGH, Beschluss vom 22. April 1994 – 3 TH 1170/94 –, juris, Rn. 21; VG Bremen, Urteil vom 17. März 2022 – 5 K 2778/20 –, juris, Rn. 27; Dürig-Friedl, in: dies./Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 15 VersG, Rn. 156; Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch VersR, 2. Aufl. 2021, G Rn. 141; siehe ferner BayVGH, Beschluss vom 29. Mai 1996 – 24 B 94.521 –, juris, Rn. 15; differenzierend Barczak, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2020, § 15 VersG, Rn. 361 f.). Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Rechtsgrundlage, wonach „die Durchführung einer Versammlung“ verboten werden kann. Hierunter fällt auch das Verbot einer weiteren, an die Stelle der ursprünglich geplanten Versammlung tretenden Veranstaltung. Das folgt auch aus dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr. Begrifflich liegt eine Ersatzversammlung nur vor, wenn die Veranstaltung im Hinblick auf Zeit, Ort, Teilnehmerkreis und Versammlungsgegenstand mit der konkret verbotenen Versammlung in engem Zusammenhang steht und deshalb bei wertender Betrachtung an ihre Stelle tritt. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist aber auch die Gefahrenprognose auf die Ersatzveranstaltung übertragbar. Es muss der Versammlungsbehörde möglich sein, auf Grundlage dieses Wissens auch schon im Vorfeld eine potenziell an die Stelle der verbotenen Versammlung tretende Veranstaltung zu verbieten.

57 b) Das – zeitlich und räumlich im Bescheid genau begrenzte – Verbot von „Ersatzveranstaltungen“ ist hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG. Zunächst handelt es sich beim Begriff der „Ersatzveranstaltung“ um ein Synonym zum Begriff der „Ersatzversammlung“. Das folgt schon daraus, dass auf versammlungsrechtlicher Grundlage andere Veranstaltungen als Versammlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 VersFG BE nicht reguliert werden können. Der Begriff der Ersatzversammlung lässt sich im oben ausgeführten Sinne (enger Zusammenhang im Hinblick auf Zeit, Ort, Teilnehmerkreis und Versammlungsgegenstand) konkretisieren. Gegen die Unbestimmtheit des Begriffs spricht, dass auch der Berliner Landesgesetzgeber ihn in § 14 Abs. 6 Satz 3 VersFG BE (wenngleich mit der Einschränkung auf Ersatzversammlungen „am gleichen Ort“) ebenso wie mittlerweile viele andere Landesgesetzgeber (siehe etwa § 14 Abs. 7 Satz 3 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes; § 13 Abs. 2 Satz 4 des Versammlungsgesetzes NRW) verwendet. Der Begriff ist zudem durch die Gesetzesbegründungen zu den genannten Versammlungsgesetzen der Länder (vgl. etwa AGH, Drs. 18/2764, S. 42) sowie durch Rechtsprechung und Literatur hinreichend konturiert.

58 c) Der Tatbestand des § 14 Abs. 1 VersFG BE ist auch in Bezug auf potenzielle Ersatzversammlungen zum verbotenen Aufzug erfüllt. Denn wie ausgeführt folgt aus dem – relativ engen – Begriffsverständnis einer Ersatzversammlung, dass sich die im Hinblick auf die eigentlich geplante und verbotene Versammlung erstellte Gefahrenprognose grundsätzlich auf diese Veranstaltung übertragen lässt. Bei einer Ersatzveranstaltung zum vom Kläger geplanten Aufzug hätte ebenfalls die hohe Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der von der öffentlichen Sicherheit geschützten Rechtsgüter, insbesondere der körperlichen Unversehrtheit der eingesetzten Polizeidienstkräfte, bestanden.

59 d) Das Verbot von Ersatzversammlungen erweist sich auch als verhältnismäßig.

60 Wegen des potenziell sehr weitreichenden Eingriffs in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG ergibt sich für das Verbot von Ersatzveranstaltungen die Notwendigkeit einer strikten Begrenzung insbesondere in zeitlicher Hinsicht, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Allerdings folgt eine solche Begrenzung bereits aus dem – wie oben ausgeführt relativ engen – Begriff der „Ersatzversammlung“; verboten wird damit nur, was auch materiell als „Ersatzversammlung“ anzusehen wäre.

61 Die Polizei Berlin hat das Verbot von Ersatzveranstaltungen im Bescheid auf zwei Tage erstreckt, nämlich auf das gesamte Wochenende, also den vom Kläger zunächst für den Aufzug avisierten Samstag und den auf ihn folgenden Sonntag. Dies erweist sich als noch verhältnismäßig; die einzelfallbezogen zu ermittelnden Grenzen sind vorliegend noch nicht überschritten. Zwar ist zu berücksichtigen, dass damit die zeitliche Wirkung des Verbots der eigentlichen Versammlung, die nur für etwa drei bis vier Stunden geplant war, auf 48 Stunden, also um das Zwölf- bis Sechzehnfache, erweitert wird. Bei einem Verbot, welches auf eine an einem Wochenendtag geplante Versammlung bezogen ist, ist das Einbeziehen des anderen Wochenendtags nach Würdigung der Kammer aber grundsätzlich als noch verhältnismäßig zu erachten.

62 II. 1. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, die Bescheidung des Versammlungsverbots durch die Polizei sei verspätet und deshalb rechtswidrig gewesen, ist seine Klage bereits unzulässig.

63 a) Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht zunächst § 44a Satz 1 VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Unter einer Verfahrenshandlung, die nach dieser Bestimmung nicht selbst prozessual angreifbar ist, ist jede behördliche Maßnahme zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und die der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient (BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 16.15 –, juris, Rn. 19). Bei der Frage, wann der Bescheid erlassen und bekanntgegeben wird, bzw. beim Unterlassen einer früheren Bekanntgabe eines geplanten Versammlungsverbots handelt es sich – ungeachtet der gesetzlichen Konkretisierung der Verfahrensanforderungen in § 14 Abs. 5 Satz 1 VersFG BE – um eine solche, der eigentlichen Sachentscheidung, nämlich der Entscheidung über das Versammlungsverbot, vorgelagerte Verfahrenshandlung der Behörde. Anders als der Wortlaut des § 44a Satz 1 VwGO nahelegen könnte, führt die Norm auf Rechtsfolgenseite nicht etwa dazu, dass die gegen die Verfahrenshandlung gerichtete Feststellungsklage zulässig wäre, solange sie nur „gleichzeitig“ mit der gegen die Sachentscheidung gerichteten Anfechtungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben wird. Vielmehr ist der gegen die bloße Verfahrenshandlung gerichtete Rechtsbehelf unzulässig und die Kontrolle der Verfahrensvorschriften findet nur inzident im Rahmen der Kontrolle der Sachentscheidung statt (siehe nur Ziekow, in: Sodan/ders., VwGO, 6. Aufl. 2026, § 44a, Rn. 11).

64 b) Ferner fehlt dem Kläger das qualifizierte Feststellungsinteresse. Dieses ist hier erforderlich und in Anlehnung an die von der Rechtsprechung zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelten Fallgruppen zu bestimmen, weil das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, erledigt ist (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 20. März 2025 – 1 K 281/23 –, juris, Rn. 23). Ein solches qualifiziertes Feststellungsinteresse folgt nicht aus der Fallgruppe des tiefgreifenden, sich typischerweise sofort erledigenden Grundrechtseingriffs. Weil der Bezugspunkt des Klageantrags nicht die Rechtswidrigkeit des Versammlungsverbots selbst, sondern lediglich die zu späte Bekanntgabe ist, kann der tiefgreifende Grundrechtseingriff insofern nicht in einem Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG, sondern nur in einem Eingriff in den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG liegen. Ein tiefgreifender Eingriff in dieses Grundrecht liegt aber nicht vor. Denn der Kläger konnte trotz der von ihm gerügten zu späten Bekanntgabe des Versammlungsverbots den gesetzlich eröffneten verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz durch zwei Instanzen durchschreiten.

65 Auch eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht nicht. Der Kläger hat zum ersten Mal eine Versammlung angemeldet. Zu weiteren von ihm beabsichtigten Versammlungsanzeigen hat er denn auch nichts vorgetragen.

66 2. Der Feststellungsantrag wäre darüber hinaus auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 Satz 1 VersFG liegt nicht vor. Denn die Polizei Berlin hat nicht gegen ihre Pflicht zur unverzüglichen Bekanntgabe des Verbotsbescheides verstoßen. Vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks, effektiven Rechtsschutz zu erleichtern, muss die Bestimmung dahingehend ausgelegt werden, dass die Bekanntgabe eines Versammlungsverbots so rechtzeitig nach Kenntniserlangung über die für das Verbot maßgeblichen Umstände erfolgen muss, dass der Betroffene noch angemessene Zeit für das Ersuchen um Rechtsschutz hat. § 14 Abs. 5 Satz 1 VersFG verpflichtet die Behörde demgegenüber nicht, eine Beschränkungs- oder Verbotsverfügung bereits vor hinreichender Sachverhaltsaufklärung bekanntzugeben. Sie darf aber, wenn ihr die wesentlichen Umstände bekannt sind, nicht so lange zuwarten, dass effektiver Rechtsschutz deutlich erschwert oder unmöglich wird.

67 Nach diesen Maßstäben liegt hier keine Verletzung von § 14 Abs. 5 Satz 1 VersFG vor. Zwar stammte die Versammlungsanzeige des Klägers bereits vom 23. März 2023. Allerdings wurde ihm der Bescheid auch schon am 17. Mai 2023, also etwa drei Tage vor dem geplanten Aufzug, bekanntgegeben. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich die Polizei Berlin mit einer in tatsächlicher Hinsicht relativ komplexen Lage konfrontiert sah, was etwa aus der am 15. Mai 2023 ohne Anmeldung durchgeführten Versammlung folgt. Den Sachverhalt hatte sie zudem erst durch das am 10. Mai 2023 mit dem Kläger geführte Kooperationsgespräch und durch ihre am 16. Mai 2023 durchgeführte Gefährdungsbewertung ausreichend ermittelt. Es stellt vor diesem Hintergrund keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 5 Satz 1 VersFG dar, am Folgetag den Verbotsbescheid zu erlassen, zumal der Kläger auch in der Sache noch Rechtsschutz sowohl bei der Kammer als auch beim Oberverwaltungsgericht und sogar beim Bundesverfassungsgericht suchen konnte.

68 III. Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

69 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegen, aufgrund derer die Kammer allein die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zulassen könnte.

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