AG Schöneberg, 2026-02-09, 71c III 46/25

71c III 46/25Gericht erster Instanz09.02.2026

Gesamter Gesetzestext

AG Schöneberg — 71c III 46/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-09

Aktenzeichen: 71c III 46/25

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Das Standesamt … wird auf seine Zweifelsvorlage hin angewiesen, die Rechtswahl der sonstigen Beteiligten zu Gunsten des äthiopischen Namensrechts als wirksam zu betrachten und bei der Erstellung des Geburtenregistereintrags der Betroffenen anzuwenden.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 36 Abs. 2, 3 GNotKG).

Gründe

I.

1 Der sonstige Beteiligte war äthiopischer Staatsangehöriger und trug seinerzeit nach äthiopischem Recht eine Namenskette, die aus seinem Eigennamen (E…), dem Vatersnamen (…) und dem Großvatersnamen (…) gebildet wurde. Er wurde im Jahr 2007 eingebürgert und in diesem Zusammenhang erfolgte eine objektive Angleichung seines Namens, wobei der Großvatersname zu seinem Familiennamen und seine Eigen- und Vatersnamen zu Vornamen bestimmt wurden.

2 Die sonstige Beteiligte ist äthiopische Staatsangehörige und ist mit dem sonstigen Beteiligten verheiratet. Sie trägt eine Namenskette nach äthiopischem Recht. Die sonstige Beteiligte brachte am 3. Mai 2025 in Berlin-… ein Mädchen zur Welt. Die sonstigen Beteiligten erklärten gegenüber dem Standesamt … von Berlin die Wahl äthiopischen Rechts und erklärten weiter, sie bestimmten die Vornamen L… R… und den Familiennamen E… für ihr Kind. Bei Letzterem handelt es sich um den ersten Vornamen des sonstigen Beteiligten.

3 Das Kind ist deutsche Staatsangehörige.

4 Das Standesamt hat die Sache im Wege der Zweifelsvorlage dem Amtsgericht Schöneberg zur Entscheidung vorgelegt. Es ist der Auffassung, das Kind könne als deutsche Staatsangehörige nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mit einer Namenskette nach äthiopischem Recht eingetragen werden.

5 Die Standesamtsaufsicht hält die Wahl äthiopischen Rechts und damit die Eintragung einer Namenskette nach der Neufassung des Art. 10 Abs. 3 EGBGB für zulässig.

6 Die sonstigen Beteiligten wünschen die Eintragung der Bestandteile L… R… als Vornamen und des ersten Vornamens des sonstigen Beteiligten als Geburtsnamen. Sie sind der Auffassung, die Wahl äthiopischen Rechts sei zulässig. Dieses zwinge aber nicht zur Eintragung einer Namenskette einschließlich des Namens des Großvaters.

II.

7 Auf die Zweifelsvorlage war das Standesamt anzuweisen, die Rechtswahl der sonstigen Beteiligten zu Gunsten des äthiopischen Namensrechts zu akzeptieren und bei der Erstellung des Geburtenregistereintrags anzuwenden. Im Rahmen der Zweifelsvorlage war hingegen nicht darüber zu entscheiden, ob dem Wunsch der Antragsteller entsprochen werden kann, die Betroffene mit Vor- und Geburtsnamen zu verlautbaren, weil dies nicht Gegenstand der Zweifelsvorlage ist.

8 1. Die Zweifelsvorlage ist nach § 49 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) zulässig. Nach der genannten Vorschrift kann das Standesamt in Zweifelsfällen von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Die Vorlage des Standesamts gilt für das weitere Verfahren als Ablehnung der Amtshandlung. Gegenstand der Zweifelsvorlage ist danach nicht eine abstrakte Rechtsfrage, sondern die Anweisung zur Vornahme einer konkreten Amtshandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2022 – XII ZB 425/21 – Rn. 10, juris; Berkl, Personenstandsrecht, Rn. 398). Welche konkrete Amtshandlung Gegenstand der Zweifelsvorlage ist, kann das Gericht durch Auslegung ermitteln (BGH, a.a.O. Rn. 11). Hier ist die Zweifelsvorlage dahingehend auszulegen, dass der Standesbeamte die Rechtswahl der sonstigen Beteiligten zu Gunsten des äthiopischen Rechts für unzulässig hält und daher dessen Anwendung bei der Erstellung des Geburtenregistereintrags ablehnt.

9 2. In der Sache ist das Standesamt zur Vornahme der genannten Amtshandlung anzuweisen. Die Rechtswahl der sonstigen Beteiligten zu Gunsten des äthiopischen Rechts ist zulässig. Nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der seit dem 1. Mai 2025 geltenden Fassung kann der Inhaber der elterlichen Sorge durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Namen nach dem Recht des Staates erhalten soll, dem ein Elternteil oder das Kind gehört.

10 Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/9041, S. 68) ausdrücklich ausgeführt, dass der kollisionsrechtliche Namensbegriff nicht zwingend voraussetze, dass sich die ausländische Kennzeichnung in die für das materielle deutsche Namensrecht prägende strukturelle Aufgliederung in Vor- und Familiennamen einfüge. Damit hat sich der Gesetzgeber von der noch zur alten Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs distanziert (Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 5. Aufl. 2025, Rn. IV-379). Dieser Wille des Gesetzgebers hat in der Änderung des Wortlauts des Art. 10 Abs. 3 Satz 1 EGBGB seinen Ausdruck gefunden, in dem das Wort „Familienname“ durch das Wort „Name“ ersetzt wurde. Eine Grenze für den konkreten Fall soll nach der Gesetzesbegründung lediglich noch auf der Ebene des ordre public (vgl. Art. 6 EGBGB) bestehen (BT-Drs. 20/9041, S. 68). Die durch das Standesamt in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 – XII ZB 180/12 –, Rn. 29, juris), wonach der Führung der amtlichen Register in Deutschland die strukturelle Aufteilung in Vorname und Familienname zu Grunde liege und die Eintragung von Zusätzen, welche daneben die Bedeutung eines dem deutschen Recht unbekannten Namensbestandsteils im Register kennzeichnen und erläutern sollen, unerwünscht ist, vermag den im Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrecht zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht zu überspielen. Im Übrigen wies auch der Bundesgerichtshof selbst im gleichen Beschluss nach alter Rechtslage bereits darauf hin, dass Schwierigkeiten bei der Registerdarstellung seit jeher überwunden werden mussten und werden (BGH, a.a.O. m.w.N.).

11 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 51 PStG, § 81 FamFG.

12 Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Absatz 2 und 3 GNotKG.

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