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2 K 58/24•VG Berlin 2. Kammer, 2026-01-29, 2 K 58/24
2 K 58/24Verwaltungsgericht / 2. Kammer29.01.2026
1. Jeder hat nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. (Rn.19) 2. Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Dabei geht es um die Erfüllung der einer staatlichen Einrichtung jeweils zugewiesenen Aufgaben, die ihrerseits von geordneten verwaltungsinternen Abläufen abhängt. (Rn.23) 3. Eine Gefährdung liegt vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt. (Rn.28)
Entscheidungsdatum: 2026-01-29
Aktenzeichen: 2 K 58/24
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0129.2K58.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 48 Abs. 2 VwGO, § 3 Nr. 2 IFG, § 3 Nr. 7 IFG, § 48 Abs 2 VwGO, § 3 Nr 2 IFG ... mehr
Jeder hat nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. (Rn.19)
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Dabei geht es um die Erfüllung der einer staatlichen Einrichtung jeweils zugewiesenen Aufgaben, die ihrerseits von geordneten verwaltungsinternen Abläufen abhängt. (Rn.23)
Eine Gefährdung liegt vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt. (Rn.28)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahren, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Die Klägerin, eine Glaubensgemeinschaft und Körperschaft des öffentlichen Rechts, begehrt Zugang zu Informationen der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs (Aufarbeitungskommission).
2 Die Aufarbeitungskommission wurde im Jahr 2016 durch den damaligen Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (heute die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, UBSKM) eingesetzt. Sie untersucht sämtliche Formen sexuellen Kindesmissbrauchs in der Bundesrepublik Deutschland und in der DDR seit 1949.
3 Am 24. November 2020 führte die Aufarbeitungskommission ein sog. Werkstattgespräch über sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche bei den Zeugen Jehovas als nichtöffentliche Videokonferenz durch (Die neunten Werkstattgespräche – Teil 1). Externe Teilnehmer waren eine Mitarbeiterin einer konfessionellen Beratungsstelle für Religions- und Weltanschauungsfragen sowie die drei Beigeladenen. Diese vier Gäste unterzeichneten jeweils eine Vertraulichkeitsvereinbarung. Über dieses Werkstattgespräch veröffentlichte die Aufarbeitungskommission am 4. Dezember 2020 eine mehrseitige Pressemitteilung, in der einzelne Aussagen den namentlich genannten Beigeladenen zugeordnet werden.
4 Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 21. Februar 2023 an die Aufarbeitungskommission Bezug auf das Expertengespräch im Werkstattgespräch und beantragte Zugang zu sämtlichen Informationen und Unterlagen, einschließlich aller Mitschriften, aus dem vertraulichen Gespräch. Nach Weiterleitung an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) lehnte dieses den Antrag mit Bescheid vom 11. August 2023 unter Berufung auf den Schutz personenbezogener Daten der Teilnehmenden ab. Die Betroffenen legten Wert darauf, dass ihre Identität und Inhalte, sofern nicht von ihnen freigegeben, nicht nach außen drängen. Die Vertraulichkeit der Werkstattgespräche sei Grundlage der Arbeit der Aufarbeitungskommission im öffentlichen Auftrag. Darüber hinaus stehe dem Informationszugang der Schutz von besonderen öffentlichen Belangen bei vertraulich erhobener Information entgegen.
5 Die Klägerin legte am 11. September 2023 Widerspruch ein. In der Pressemitteilung seien personenbezogene Daten der Teilnehmenden preisgegeben worden. Hinsichtlich personenbezogener Daten der Mitarbeiterin einer konfessionellen Beratungsstelle sowie (mutmaßlicher) Opfer von Kindesmissbrauch sei sie mit einer Unkenntlichmachung einverstanden. Ihr Informationsinteresse als religiöse Minderheit sei überragend. Die Pressemitteilung vom 4. Dezember 2020 enthalte falsche und diskriminierende Informationen, die Resultat der kritiklosen Wiedergabe der drei Beigeladenen seien. Gegen diese Aussteiger habe sie wegen einer Vielzahl von Falschaussagen Zivilklage erhoben.
6 Am 2. Mai 2024 hat die Klägerin Klage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2024 wies das BMFSFJ den Widerspruch zurück.
7 Die Klägerin trägt mit der Klage ergänzend u.a. vor, sie sei auch als Körperschaft des öffentlichen Rechts anspruchsberechtigt. Der Informationszugang sei nicht wegen eines Vertraulichkeitsschutzes ausgeschlossen. In einem Rechtsstaat müsse sie Ansprüche gegen Aussteiger wegen unwahrer oder unzulässiger Äußerungen geltend machen können.
8 Die Klägerin beantragt,
9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 11. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2024 zu verpflichten, ihr Zugang zu dem Transkript der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs zum neunten Werkstattgespräch (Teil I) sowie zum zusammenfassenden Protokoll vom 28. April 2021 zu gewähren mit Ausnahme des Teils der abschließenden internen Reflexion der Kommission im Transkript und im zusammenfassenden Protokoll und mit der Maßgabe, dass alle Namen und Vornamen von natürlichen Personen – außer denjenigen der Beigeladenen – sowie Bezüge, die ihre Identität offenbaren könnten, unkenntlich gemacht werden, ebenso wie Angaben über Opfer sexuellen Missbrauchs und der Schilderung ihrer Lebensverläufe.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie trägt ergänzend vor, sämtliche Inhalte des Werkstattgesprächs seien vertraulich übermittelt und erhoben worden. Die Werkstattgespräche seien gerade wegen der Möglichkeit zu einem vertraulichen Austausch mit Betroffenen und „Insidern“ ein wesentliches Instrument für die Aufgabenerfüllung. Bei Offenbarung der Gesprächsinhalte drohten den vier externen Teilnehmenden erhebliche Nachteile, u.a. weil sie als Aussteiger mit Repressalien seitens der Klägerin zu rechnen hätten. Der Informationszugang sei zudem ausgeschlossen, weil die Aufgabenerfüllung der Aufarbeitungskommission zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zähle.
13 Die Beigeladenen beantragen,
14 die Klage jeweils insoweit abzuweisen, als sie die Teile in dem Transkript und dem zusammenfassenden Protokoll betrifft, an denen die Beigeladenen teilgenommen haben.
15 Sie tragen vor, zur Klägerin hätten sie aufgrund ihrer früheren Mitgliedschaft umfangreiche Insiderkenntnisse. Ohne Vertraulichkeitszusage der Beklagten wären sie nicht bereit gewesen, Tatsachen, die sie von dritten Personen erfahren hätten, im Rahmen des Werkstattgesprächs mitzuteilen.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens VG 2 K 57/24 und die Verwaltungsvorgänge verwiesen.
17 Die Klage ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).
18 1. a) Die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift ist die Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheinen. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin macht unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geltend, als Religionsgemeinschaft und Körperschaft des öffentlichen Rechts anspruchsberechtigt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) zu sein. Dies ist nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen.
19 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Wortlaut der Vorschrift („jeder“) enthält keine Einschränkung. Auch die Entstehungsgeschichte, auf die sich die Beklagte beruft, schließt eine Anspruchsberechtigung nicht zwingend aus. Nach der Gesetzesbegründung soll das Informationsfreiheitsgesetz die „demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger“ stärken (BT-Drs. 15/4493, S. 6) und gilt der Anspruch „ebenso wie nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UIG – auch für juristische Personen des Privatrechts, während für juristische Personen des öffentlichen Rechts stattdessen Amtshilfevorschriften, Auskunfts(verschaffungs)rechte oder Übermittlungsbefugnisse und -pflichten einschlägig sind“ (BT-Drs. 15/4493, S. 7). Dies rechtfertigt allerdings eine Beschränkung auf natürliche Personen und juristische Personen des Zivilrechts nicht zwingend (vgl. aber BVerwG, Urteil vom 20. März 2024 – 6 C 8/22 – juris Rn. 58). Denn die Gesetzesbegründung verhält sich nicht dazu, ob auch solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeschlossen werden sollten, die aufgrund ihrer Grundrechtsfähigkeit oder als Selbstverwaltungsträger dem anspruchsverpflichteten Staat wie „jeder“ gegenüberstehen (vgl. Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 1 IFG Rn. 75 ff. sowie zum UIG: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31/15 – juris Rn. 34 f.; BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 – 4 C 13/07 – juris Rn. 27; zum IFG Bln: Urteil der Kammer vom 13. März 2025 – VG 2 K 100/23 – juris Rn. 25).
20 b) Die Klägerin hat den erforderlichen vorprozessualen Antrag gestellt. Ihr Antrag auf „Zugang zu sämtlichen Informationen […] aus diesem vertraulichen Gespräch im neunten Werkstattgespräch (Teil 1)“ erfasst entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur die Gesprächsabschnitte mit den vier Gästen, sondern alle Gesprächsabschnitte des im Streit stehenden Transkripts und des zusammenfassenden Protokolls der Aufarbeitungskommission. Da die Klägerin bei Antragstellung wie auch bei Klageerhebung nicht gewusst hat, wie sich das Gespräch gliederte und dass es als Videokonferenz mit zeitweise unterschiedlichen Teilnehmerkreisen durchgeführt wurde, ist bei der gebotenen Auslegung nach dem objektivierten Empfängerhorizont davon auszugehen, dass sie von einem einheitlichen Format des gesamten neunten Werkstattgesprächs (Teil 1) ausgegangen ist. Die Gliederung des Gesprächs in eine Einleitung durch eine Mitarbeiterin des Büros der Aufarbeitungskommission, den Bericht der Mitarbeiterin einer konfessionellen Beratungsstelle, das Gespräch „mit“ dieser Mitarbeiterin und den Beigeladenen sowie den internen Austausch der Kommissionsmitglieder ohne die vier Gäste hat die Beklagte erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Dies ist für die Auslegung des vorprozessualen Antrags unerheblich. Damit liegt die von der Beklagten monierte Klageerweiterung nicht vor.
21 2. Der Bescheid des BMFSFJ vom 11. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2024 ist indes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin anspruchsberechtigt ist. Denn dem Anspruch auf Zugang zu den amtlichen Informationen stehen jedenfalls Ausschlussgründe entgegen.
23 a) Die Beklagte beruft sich zu Recht auf § 3 Nr. 2 IFG. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Dies ist hier der Fall.
24 aa) Die öffentliche Sicherheit erfasst die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, der Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstiger Rechtsgüter der Bürger sowie die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Dabei geht es um die Erfüllung der einer staatlichen Einrichtung jeweils zugewiesenen Aufgaben, die ihrerseits von geordneten verwaltungsinternen Abläufen abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 7 C 20/15 – juris Rn. 12 f.).
25 Bei der Aufarbeitungskommission handelt es sich um eine staatliche Einrichtung, die vom UBSKM errichtet und beim BMFSFJ angesiedelt ist. Ihre Tätigkeit ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der öffentlichen Aufgabe, sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche aufzuarbeiten, von zentraler Bedeutung. Zu diesem Zweck hat der damalige UBSKM die Aufarbeitungskommission erstmals im Januar 2016 auf der Grundlage eines Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 2. Juli 2015 beauftragt und die Kommissionsmitglieder berufen (BT-Plenarprotokoll 18/115, S. 11122, BT-Drs. 18/3833). Nach der zur Zeit des neunten Werkstattgesprächs geltenden 2. Beauftragung vom 2. März 2019 (Anlage B2) sollte sie u.a. zur Aufklärung von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in Deutschland seit dem Jahr 1945 beitragen und einen geeigneten Rahmen bieten, um Betroffene von sexueller Gewalt in Kindheit und Jugend sowie Zeitzeuginnen und Zeitzeugen anzuhören. In diesem Sinn hat der Gesetzgeber im Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (Antimissbrauchsbeauftragtengesetz – UBSKMG, BGBl. 2025, Teil I Nr. 107) der sog. Unabhängigen Aufarbeitungskommission eine entscheidende Rolle bei der Aufgabenverwirklichung zugewiesen (§ 5 Abs. 4, § 25 UBSKMG).
26 Dabei sind vertrauliche Gesprächsformate ein wesentliches Element der Tätigkeit der Aufarbeitungskommission. Die 2. Beauftragung sah unter VI als Anhörungs- und Untersuchungsformate u.a. „Vertrauliche Anhörungen von Betroffenen sexuellen Kindesmissbrauchs sowie Zeitzeuginnen und Zeitzeugen“ und „Werkstattgespräche“ vor. Die Aufarbeitungskommission hat in ihrer auf Grundlage der 2. Beauftragung erlassenen Geschäftsordnung vom 3. April 2019 (Anlage B6a) unter § 7 präzisiert, dass sie „interne Werkstattgespräche zu Schwerpunkthemen“ veranstaltet. Hierzu hat sie ausdrücklich bestimmt, dass die Werkstattgespräche vertraulich sind. Soweit die Aufarbeitungskommission über den Inhalt der Werkstattgespräche auf ihrer Webseite oder in ihren Veröffentlichungen zusammenfassend berichte, werde der jeweilige Inhalt der Meldung inklusive veröffentlichter Fotos vor seiner Veröffentlichung mit allen Beteiligten des Werkstattgesprächs abgestimmt. Die bereits zu diesem Zeitpunkt erhebliche Bedeutung der Werkstattgespräche wird auch in der gesetzlichen Neuregelung aufgegriffen. In § 26 Abs. 1 Nr. 1 UBSKMG zählt zu den Aufgaben der Unabhängigen Aufarbeitungskommission die vertrauliche Anhörung von Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben oder die sexuelle Gewalt oder Ausbeutung an Kindern und Jugendlichen bezeugen können. Nach der Gesetzesbegründung dienen u.a. „vertrauliche Werkstattgespräche mit Betroffenen sowie weiteren Expertinnen und Experten“ nicht nur der individuellen Aufarbeitung, sondern gerade auch der institutionellen und gesellschaftlichen Aufarbeitung (vgl. BR-Drs. 368/24, S. 53 f.) und damit der Aufgabenerfüllung im öffentlichen Interesse.
27 bb) Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Funktionsfähigkeit der Aufarbeitungskommission gefährdet wäre, wenn Inhalte der vertraulichen Werkstattgespräche, insbesondere die Transkripte und zusammenfassenden Protokolle oder Teile von ihnen, im Wortlaut bekannt gegeben werden müssten.
28 Eine Gefährdung liegt vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt. Die Feststellung der konkreten Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen setzt voraus, dass die informationspflichtige Stelle Tatsachen darlegt, aus denen sich im jeweiligen Fall eine Beeinträchtigung des Schutzgutes ergeben kann. Diese Einschätzung kann insbesondere bei Vorgängen, die eine typisierende Betrachtungsweise ermöglichen, auch auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen. Das Vorliegen des Ablehnungsgrundes hängt dabei nicht von der Person des konkreten Antragstellers ab; maßgeblich ist, ob das Bekanntwerden der Information objektiv geeignet ist, sich nachteilig auf das Schutzgut auszuwirken. In Anwendung dieses Maßstabs ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht erst dann zu bejahen, wenn die informationspflichtige Stelle ihrer Funktion voraussichtlich überhaupt nicht mehr gerecht werden könnte, sondern schon dann, wenn die effektive Aufgabenerledigung gestört und die Arbeit der betroffenen Bediensteten beeinträchtigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 7 C 20/15 – juris Rn. 18 f.).
29 Gemessen hieran ist die Befürchtung der Beklagten plausibel, Dritte würden sich ohne Wahrung der Vertraulichkeit nicht an Gesprächen der Aufarbeitungskommission beteiligen, womit eine zentrale Erkenntnisquelle zu versiegen drohe mit der Folge, dass die Aufgabenerfüllung erheblich erschwert oder unmöglich werde. Die Beklagte hat ausgeführt, dass die Wahrung der Vertraulichkeit nicht nur im Einzelfall, sondern generell Voraussetzung dafür ist, dass die Aufarbeitungskommission Zeitzeugen, Betroffene sowie Experten für ein persönliches Gespräch gewinnen kann. Nur auf diese Weise könne sie für die Aufgabenerfüllung unerlässliche Informationen über sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und den (internen) Umgang mit entsprechenden Vorkommnissen in Religions- und anderen Gemeinschaften bzw. Milieus erlangen und unbefangen diskutieren. Bei einer typisierenden Betrachtungsweise ist bereits wegen der besonderen Sensibilität des Themas und aus Angst bzw. Scham unterbleibender Anzeigeerstattungen nachvollziehbar, dass sich sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche effektiv nur aufklären lässt, wenn hierfür eine besonders geschützte Vertraulichkeitssphäre angeboten wird. Diese kann es in erster Linie Betroffenen erleichtern, persönlich erlittene Gewalt gegenüber staatlichen Stellen mitzuteilen. Aber auch Zeitzeugen und Experten können aus Furcht vor gesellschaftlichen Folgen oder zum Schutz Betroffener und dritter Personen erst im Rahmen eines vertraulichen Gesprächs bereit sein, sich unbefangen über Sachverhalte und ihre Einschätzungen in Bezug auf sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche auszutauschen. Zu den tatsächlichen Schwierigkeiten der Aufarbeitungskommission bei der Suche nach Experten hat die Behördenvertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung berichtet, sie habe im vorliegenden Fall mehrere Sachverständige vergeblich angefragt; erst nach einer Vertraulichkeitszusage habe die Mitarbeiterin einer konfessionellen Beratungsstelle teilgenommen. Wie bedeutsam dieser die Zusicherung von Anonymität gewesen ist, wird auch daran deutlich, dass sie einer namentlichen Nennung in der Pressemitteilung über das Werkstattgespräch nicht zugestimmt hat.
30 Damit hängt die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Aufarbeitungskommission zugleich entscheidend davon ab, dass alle Inhalte des vertraulich geführten Werkstattgesprächs vertraulich bleiben. Hierfür ist unbeachtlich, ob einzelne Gesprächsbeiträge – etwa von Kommissionsmitgliedern oder Experten – bei isolierter Betrachtung nicht sensibel sind und die Aufarbeitungskommission sogar Betroffene auch öffentlich anhören könnte (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 UBSKMG). Denn bei Vereinbarung der Vertraulichkeit eines Gesprächsformats äußern sich die Teilnehmenden im Vertrauen auf eine Geheimhaltung des gesamten Inhalts, ohne dass es auf die Möglichkeit konkreter Rückschlüsse ankommt. Eine teilweise Offenlegung trotz umfassender Vertraulichkeitszusage und ohne Zustimmung aller Teilnehmenden erschütterte deren Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Aufarbeitungskommission. Dies wiederum kann Betroffene und Zeitzeugen von einer Mitwirkung an künftigen Gesprächen abhalten.
31 b) Darüber hinaus steht dem Informationszugang – jedenfalls in Bezug auf die hier im Streit stehenden Angaben der Beigeladenen – der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 7 IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht.
32 aa) Die Angaben der Beigeladenen wurden von der Aufarbeitungskommission vertraulich erhoben. Vertraulich i. S. d. § 3 Nr. 7 IFG sind solche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies setzt eine Übereinkunft über die Vertraulichkeit zwischen der informationspflichtigen Stelle und dem Dritten voraus (BVerwG, Urteil vom 26. September 2024 – 10 C 11/23 – juris Rn. 22). Sie ergibt sich hier aus den Vertraulichkeitsvereinbarungen vom 24. November 2020 zwischen der Aufarbeitungskommission und den Beigeladenen. Die Aufarbeitungskommission handelte dabei im behördlichen Auftrag auf der Grundlage der 2. Beauftragung durch den UBSKM. Die Beigeladenen haben jeweils unter Verweis auf die Regelungen in § 7 der Geschäftsordnung der Aufarbeitungskommission vereinbart, dass die im Rahmen des Werkstattgesprächs von ihnen erhobenen bzw. übermittelten Informationen vertraulich behandelt werden.
33 bb) Die Beklagte kann sich auf ein (fortbestehendes) objektives schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit berufen. Ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit liegt vor, wenn dem Informanten bei Offenbarung der Information Nachteile drohen und deshalb (zukünftig) die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe, welche auf die vertrauliche Übermittlung von Informationen angewiesen ist, gefährdet ist (BVerwG, Urteil vom 26. September 2024 – 10 C 11/23 – juris Rn. 22 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die Beigeladenen befürchten, dass ihnen im Falle der Offenlegung der Inhalte des Werkstattgesprächs weitere zivilrechtliche Auseinandersetzungen mit der Klägerin drohen. Diese hat bereits im Hinblick auf die Pressemitteilung der Beklagten eine äußerungsrechtliche Zivilklage gegen die Beigeladenen erhoben. Die Beklagte hat ihrerseits nachvollziehbar dargelegt, dass die Aufarbeitungskommission für die Erfüllung ihrer Aufgabe in besonderem Maße auf die Aussagen der Betroffenen und Zeitzeugen angewiesen ist, die ohne Vertraulichkeitsvereinbarung nicht ihre Erfahrungen sowie Einschätzungen mit der Aufarbeitungskommission teilen würden. Dieses Vertraulichkeitsinteresse bestand im maßgeblichen Zeitpunkt des vorprozessualen IFG-Antrags fort.
34 Auch das Recht der Klägerin, sich juristisch gegen Falschaussagen und falsche Verdächtigungen zu wehren, lässt das Vertraulichkeitsinteresse nicht entfallen. Die Klägerin argumentiert zirkulär, wenn sie den begehrten Informationszugang mit einer Verteidigung ihrer Persönlichkeitsrechte begründen will, die indes erst durch den Informationszugang verletzt sein könnten. Die Beigeladenen haben sich in dem neunten Werkstattgespräch (Teil I) gerade nicht öffentlich zur Klägerin geäußert. Das Vertraulichkeitsinteresse besteht zudem unabhängig vom Wahrheitsgehalt ihrer Angaben. Andernfalls wäre die effektive Aufklärung durch die Aufarbeitungskommission beeinträchtigt. Aber selbst wenn ein Vertraulichkeitsschutz im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschangaben entfallen sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 20 F 11.10 – juris Rn. 13; VG Minden, Urteil vom 26. August 2019 – 10 K 9520/17 – juris Rn. 41 f. m.w.N.), bestehen hierfür jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte. Gegen das Fortbestehen des Vertraulichkeitsinteresses spricht auch nicht, dass die Beigeladenen der Veröffentlichung der Pressemitteilung der Beklagten zugestimmt haben. Bei dieser handelt es sich um eine Äußerung der Behörde mit selektiver Bezugnahme auf Angaben der Beigeladenen.
35 cc) Die Durchführung eines förmliches Drittbeteiligungsverfahren gemäß § 8 IFG ist entbehrlich, da die Beigeladenen im Klageverfahren ihre Zustimmung versagt und die Abweisung der Klage beantragt haben.
36 c) Aus der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere Art. 10 EMRK, ergeben sich keine weitergehenden Rechte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 10 C 3/20 – juris Rn. 28; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2025 – 10 VR 3/25 – juris Rn. 32 m.w.N. zum Presserecht).
37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 S. 1 und 2, § 711 ZPO.
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