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27 O 105/26 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-04-01, 27 O 105/26 eV
27 O 105/26 eVKantonsgericht01.04.2026
Zur Dringlichkeitsschädlichkeit der ungleichen gerichtlichen Betreibung eines Gegendarstellungs- und Unterlassungsbegehrens mehr als einen Monat nach Kenntnisnahme einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung.(Rn.3) (Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2026-04-01
Aktenzeichen: 27 O 105/26 eV
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 935 ZPO, § 940 ZPO
Zur Dringlichkeitsschädlichkeit der ungleichen gerichtlichen Betreibung eines Gegendarstellungs- und Unterlassungsbegehrens mehr als einen Monat nach Kenntnisnahme einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung.(Rn.3) (Rn.4)
Zwar wird im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Presse- und Äußerungsrecht die konstitutive Dringlichkeit vermutet. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt und mangels Dringlichkeitsinteresse der Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Regel nicht mehr erforderlich, wenn der Antragsteller nach Kenntnis von der rechtsverletzenden Äußerung mehr als einen Monat ohne Rechtfertigung für die Verzögerung abgewartet hat, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt (Fortführung KG Berlin, Urteil vom 7. März 2024 - 10 U 87/22).(Rn.2) (Rn.3)
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf bis 110.000 Euro festgesetzt.
1 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Denn eine gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist nicht erforderlich (§§ 940, 935 ZPO).
2 Zwar ist im Presse- und Äußerungsrecht ein Überwiegen des Dringlichkeitsinteresses regelmäßig schon daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der jeweils beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (st. Rspr, vgl. nur KG, Urteil vom 7. März 2024 – 10 U 87/22 – juris Rn. 13; Kammer, Urteil vom 24. Juni 2025 – 27 O 161/25 eV – juris Rn. 28). Der Antragsteller hat jedoch durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gegeben, dass ihm die Sache nicht so dringlich ist, dass es den Erlass einer einstweiligen Verfügung trotz der damit verbundenen Einschränkungen der Rechtsverteidigung des Gegners rechtfertigte.
3 Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in der Regel nicht mehr erforderlich, wenn der Antragsteller nach Kenntnis von der rechtsverletzenden Äußerung ohne die Verzögerung rechtfertigende Gründe mehr als einen Monat abgewartet hat, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt (vgl. nur KG, Urteil vom 7. März 2024, a.a.O., Rn. 14). Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat aber auch für den hiesigen Einzelfall keine Gründe für die Verzögerung der Antragstellung über die Frist von einem Monat hinaus geltend gemacht.
4 Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass er vom Antragsgegner bereits am 3. März 2026 die Veröffentlichung einer Gegendarstellung verlangt habe, steht das der Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung hier nicht entgegen. Zutreffend ist vielmehr das Gegenteil: Denn es weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, warum der Antragsteller mit der vorgerichtlichen Unterlassungsforderung noch zehn Tage bis zum 13. März 2026 gewartet hat, bevor er auch den Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat. Anders als der Antragsteller meint, zeigt daher die verzögerte Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, dass dieser ihm nicht so dringlich war wie der Gegendarstellungsanspruch. Dies spricht jedenfalls bei der Anrufung eines deutschen Gerichts umso mehr gegen den Antragsteller, als der Gegendarstellungsanspruch nach dessen Grundlagen im deutschen Presserecht gerade unabhängig von einer besonderen Dringlichkeit im Wege der einstweiligen Verfügung gerichtlich eingefordert werden kann.
5 Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass er die vorgerichtliche Abmahnung an den Antragsgegner im Ausland habe zustellen müssen, ist ihm auch das unbehelflich. Ausweislich des als Anlage Ast10 vorgelegten Screenshots einer E-Mail erfolgte die Abmahnung wegen des Unterlassungsanspruchs – genauso wie die Aufforderung zum Abdruck der Gegendarstellung – per E-Mail, sodass Postlaufzeiten gerade nicht zu berücksichtigen waren. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er die in polnischer Sprache abgefassten Dokumente habe übersetzen lassen müssen, rechtfertigt auch das keine ihm günstigere Beurteilung. Denn das angebliche Erfordernis zur vorherigen Übersetzung zum Verständnis der Dokumente bestand auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs. Diesen aber hat der Antragsteller noch innerhalb eines Zeitraums geltend gemacht hat, der für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung nicht dringlichkeitsschädlich gewesen wäre. War ihm demnach die gerichtliche Geltendmachung einer Gegendarstellung innerhalb eines Zeitraums von einem Monat möglich und zumutbar, hätte er es ebenso vermocht, eine einstweiligen Unterlassungsverfügung vor Ablauf eines Monats zu beantragen. Dadurch, dass er bei der Beantragung der einstweiligen Verfügung gleichwohl mehr als einen Monat zugewartet hat, hat der Antragsteller die für die Annahme eines Verfügungsgrundes konstitutive Dringlichkeit selbst widerlegt.
6 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.
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