projekte
7 K 327/22•VG Berlin 7. Kammer, 2026-03-18, 7 K 327/22
7 K 327/22Verwaltungsgericht / Chamber 718.03.2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-18
Aktenzeichen: 7 K 327/22
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0318.7K327.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 28 BBesG, § 48 VwVfG
Der Bescheid des Rechnungshofes q... vom 6. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Rechnungshofes q... vom 22. Juli 2022 wird aufgehoben, soweit er den Zeitraum vom 1. August 2020 bis 7. Februar 2022 betrifft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt ein Viertel, der Beklagte drei Viertel der Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Bescheids, in dem seine Erfahrungsstufe unter Berücksichtigung dreier Abordnungen als Vordienstzeiten festgesetzt wurde.
2 Der Kläger war in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim Finanzamt W...beschäftigt, dort zuletzt in der Besoldungsgruppe A 11. Während dieser Tätigkeit war der Kläger für fünfeinhalb Monate an den Landesweiten Koordinierungsstab Flüchtlingsmanagement (LKF), für dreieinhalb Monate an das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) und für die Dauer von einem Jahr und neun Monaten als Dozent an die Fachhochschule k... abgeordnet. Die Dozentenstelle an der Fachhochschule K...war als Stelle nach der Besoldungsgruppe A 11 ausgeschrieben. Der Kläger bewarb sich – zu diesem Zeitpunkt noch im Besoldungsamt A 10 – auf diese Stelle und wurde nach Ablauf der Erprobungszeit in der Dozentenstelle befördert. Aus dieser Stelle heraus bewarb er sich sodann erfolgreich beim Rechnungshof q...(Rechnungshof) auf die dort nach der Besoldungsgruppe A 13 ausgeschriebene Stelle im Amt eines Regierungsrates. Es erfolgte eine dreimonatige Abordnung, noch im Besoldungsamt A 11, nach deren Ablauf der Kläger zum 1. August 2020 in ein neues Beamtenverhältnis auf Probe beim Rechnungshof ernannt wurde. Dort ist er seitdem tätig.
3 Der Rechnungshof setzte für den Kläger mit Bescheid vom 2. September 2020 erstmalig die Stufenfestsetzung auf Erfahrungsstufe 4 fest. Dabei wurden zunächst acht Jahre und zehn Monate als Vordienstzeiten anerkannt. Nach Einwendungen des Klägers erfolgte am 5. Oktober 2020 ein persönliches Gespräch zwischen dem Kläger, der Personalstelle und dem Justiziariat des Rechnungshofes. Am selben Tag legte er Widerspruch gegen den Bescheid ein.
4 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2021 wurden die drei Abordnungen als Vordienstzeiten anerkannt (insgesamt damit elf Jahre und fünf Monate), es erfolgte eine Festsetzung der Erfahrungsstufe 5 rückwirkend zum 1. August 2020. Die Neufestsetzung erfolgte auf der Grundlage, dass die streitgegenständlichen Zeiten nach Maßgabe der § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) i.V.m. § 72 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG ÜF Berlin) als berücksichtigungsfähig anerkannt wurden.
5 Mitte Juli 2021 fiel bei einer Durchsicht der Personalakte des Klägers vor dem Hintergrund eines weiteren Gerichtsverfahrens auf, dass die Dozentenstelle bei der Fachhochschule k... nach der Besoldungsgruppe A 11 ausgeschrieben war.
6 Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 2. Februar 2022, zugegangen am 7. Februar 2022, nahm der Rechnungshof durch Bescheid vom 6. Mai 2022 den Bescheid vom 21. Januar 2021 zurück. Die Tätigkeitszeiten beim LKF, LAF und die Dozententätigkeit seien für die Erfahrungsstufe nicht anzuerkennen. Die Tätigkeit als Dozent sei nicht als förderlich anzusehen, da die Lehrtätigkeit Fächer erfasst habe, deren Kenntnisse der Kläger bereits durch sein Studium erlangt habe. Eine Vertiefung der Spezialisierung im Steuerrecht habe durch die schwerpunktmäßige zivilrechtliche Unterrichtstätigkeit nicht erfolgen können. Die Tätigkeiten beim LKF und LAF seien nicht förderlich, der Kläger sei nur als Helfer eingesetzt worden. Ein fachlicher Zusammenhang mit der späteren Tätigkeit sei nicht erkennbar. Es könne nur angenommen werden, dass der Kläger mit vielfältigen Aufgaben und wechselnden Themen konfrontiert gewesen sei. Der Kläger hätte die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Anerkennung erkennen können. Mit demselben Bescheid erfolgte eine neue Stufenfestsetzung auf Erfahrungsstufe 4 rückwirkend zum 1. August 2020. Dabei wurden insgesamt neun Jahre Vordienstzeiten anerkannt.
7 Mit Widerspruch vom 24. Mai 2022 wandte sich der Kläger gegen diese Rücknahme. Die Rechtswidrigkeit sei für ihn nicht erkennbar gewesen, derzeit sei eine ähnliche Dozentenstelle nach der Besoldungsgruppe A 13 ausgeschrieben. Die Bewertung der Stelle mit A 11 sei vermutlich rechtswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2022, dem Kläger zugegangen am 1. August 2022, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
8 Mit bei Gericht am 1. September 2022 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, die Dozententätigkeit sei gleichwertig und die dortige Besoldungsgruppe A 11 sei dem Rechnungshof von Anfang an bekannt gewesen. Es fehle an den Voraussetzungen für eine Rücknahme, da der Kläger schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Ausgangsbescheides genieße. Im persönlichen Gespräch mit den Mitarbeitenden des Rechnungshofs seien die tatsächlichen und rechtlichen Umstände besprochen und die Abordnungen sodann als Vordienstzeiten anerkannt worden. Darauf habe der Kläger vertraut.
9 Er beantragt zuletzt,
10 den Bescheid vom 6. Mai 2022 des Rechnungshofes q... in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2022 des Rechnungshofes q... aufzuheben, hilfsweise, die Erfahrungsstufe des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen.
11 Der Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Er trägt vor, ein etwaiges Vertrauen des Klägers in den Bestand der Festsetzung sei mit der Anhörung entfallen. Es wäre spätestens ab dem Erlass des Rücknahmebescheids auch nicht mehr schutzwürdig, da es im Rahmen der Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse zurücktrete. Im Übrigen könne er sich auch vorher nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, da es sich dem Kläger als Volljuristen hätte aufdrängen müssen, dass die Vordienstzeiten nicht anerkennungsfähig seien, sodass ihm grob fahrlässige Unkenntnis anzulasten sei.
14 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
15 Über die Klage entscheidet im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin, § 87a Abs. 2 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
16 Die im Hauptantrags als Anfechtungsklage und im Hilfsantrag als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
17 Soweit der Bescheid vom 21. Januar 2021 für den Zeitraum vor Zugang des Anhörungsschreibens zur Überprüfung der Stufenfestsetzung am 7. Februar 2022 zurückgenommen wurde, ist diese Rücknahme rechtswidrig.
18 Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
a.
19 Der zurückgenommene Bescheid zur Festsetzung der Erfahrungsstufe war rechtswidrig. Entgegen der gesetzlichen Vorgaben erkannte er zugunsten des Klägers Zeiten an, die nicht berücksichtigungsfähig waren.
20 Grundlage für die erstmalige Stufenfestsetzung ist § 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG ÜF Berlin). Danach wird mit der ersten Ernennung ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach 28 Abs. 1 BBesG ÜF Berlin Zeiten als Erfahrungszeiten anerkannt werden. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG ÜF Berlin werden bei der ersten Stufenfestsetzung unter anderem Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn anerkannt. Eine Tätigkeit ist gleichwertig in diesem Sinne, soweit sie unabhängig von der Zuordnung zum Einstiegsamt nach ihrer Wertigkeit mindestens einer Tätigkeit innerhalb derjenigen Laufbahngruppe entspricht, für die die Erfahrungszeit anerkannt werden soll. Die Wertigkeit und Schwierigkeit der Tätigkeit schlagen sich regelmäßig in ihrer beamtenrechtlichen Einstufung nieder.
21 Die Tätigkeiten des Klägers im Rahmen der drei streitgegenständlichen Abordnungen an den LKF, das LAF und die Fachhochschule k... wurden im Bescheid vom 21. Januar 2021 als gleichwertige Tätigkeit im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG ÜF Berlin eingestuft. Der Dienstposten als Dozent der Fachhochschule k... ist nach Maßgabe der im beigezogenen Verwaltungsvorgang befindlichen Stellenausschreibung vom 24. April 2019 nach der Besoldungsgruppe A 11 bewertet und entspricht damit nicht dem Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (A 13), für welches die Stufenfestsetzung erfolgte. Die beamtenrechtliche Einstufung ist zwar nicht alleiniger, doch aber wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Wertung der Wertigkeit und Schwierigkeit der Tätigkeit. Denn die Zuordnung einer Aufgabe zum statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe hat stets im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungsrechts zu erfolgen. Dass die Tätigkeit trotz ihrer Einstufung nach der Besoldungsgruppe A 11 faktisch dem Eingangsamt der Laufbahngruppe 2 entspräche, ergibt sich nicht aus der Stellenbeschreibung. Für die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, man habe ihm mit dem Fach Privatrecht ein Lehrfach übertragen, welches sonst nur von Mitarbeitenden im höheren Dienst wahrgenommen werde, findet sich in den Unterlagen der Fachhochschule kein Beleg.
22 Auch die Abordnungen an den LKF und das LKA wurden zu Unrecht als gleichwertig im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG ÜF Berlin eingestuft. Der Kläger übte diese Tätigkeiten als Steuerinspektor im Besoldungsamt A 9 aus. Bereits diese Tatsache spricht dagegen, eine in ihrer Wertigkeit und Schwierigkeit zu einem Amt eines Regierungsrates gleichwertige Tätigkeit anzunehmen. Darüber hinaus zeigen die Stellenbeschreibungen (Bl. 332 und 334 der Verwaltungsvorgänge), dass es sich hier vornehmlich um unterstützende und vorbereitende Tätigkeiten handelte, welche mit den Tätigkeiten eines Referenten im Besoldungsamt A 13 nicht vergleichbar sind.
b.
23 Der rechtswidrige Bescheid vom 6. Mai 2022 konnte, da er Voraussetzung für die Gewährung einer Geldleistung ist, nur nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 VwVfG zurückgenommen werden. Danach kommt es darauf an, ob der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und ob dieses Vertrauen in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf schutzwürdiges Vertrauen kann sich der Begünstigte gleichwohl nicht berufen, wenn ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG einschlägig ist.
24 Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger auf den Bestand des Verwaltungsaktes bis zum Zeitpunkt des Zugangs des Anhörungsschreibens am 7. Februar 2022 vertraut hat, sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig war und er sich auch nach Maßgabe § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG auf dieses Vertrauen berufen kann.
aa.
25 Es ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut - also Vertrauen betätigt - hat. Soweit für die Betätigung des Vertrauens teilweise verlangt wird, dass der Betroffene auch Vermögensdispositionen ins Werk gesetzt hat, so liegt auch diese Voraussetzung mit Blick auf den Verbrauch der einschlägigen Überzahlung vor. Betätigtes Vertrauen ist - mit Blick auf die in § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG normierte Regelvermutung - ebenfalls dann anzunehmen, wenn der Begünstigte die Vermögensdisposition verbraucht. Bei geringfügigen Überzahlungen, die monatlich nicht mehr als zehn Prozent der an sich zustehenden Bezüge betragen, wird ein Verbrauch im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterstellt (OVG Münster, Urteil vom 19. Januar 2018 – 1 A 1463.15 – juris Rn. 89). Dies lässt sich hier angesichts der monatlichen Überzahlung in Höhe von rund 200 Euro, welche weniger als fünf Prozent der dem Kläger nach Erfahrungsstufe 4 ausgezahlten Bruttogrundgehaltes ausmachen, annehmen.
26 Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Verwaltungsaktes ist für den hier in Rede stehenden Zeitraum bis Februar 2022 auch schutzwürdig, § 48 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwVfG. Die nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gebotene Prüfung, ob das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist, wird zunächst durch die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gesteuert. Danach ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter zu unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber ausweislich ihres Wortlautes zwar keine unwiderlegliche Vermutung, wohl aber eine Regelvermutung aufgestellt. Ist eine Konstellation der Regelvermutung erfüllt, so fällt die Abwägung regelmäßig zugunsten des Begünstigten aus und eine abweichende Gewichtung kann sich nur bei einem Anwendungsfall des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG oder bei Vorlage eines sonstigen atypischen Sachverhaltes ergeben (OVG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 1 A 4732.03 – juris Rn. 145 f.). Ein solcher Verbrauch liegt, wie bereits oben dargestellt, vor, sodass dem Grunde nach von einem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers auszugehen ist.
bb.
27 Entgegen dem Vortrag des Beklagten liegt auch kein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG vor. Danach kann sich der Adressat des Verwaltungsaktes nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, wenn er Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes hatte. Die Norm beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes kennt oder ohne besondere Mühe hätte erkennen können, auch mit der Rücknahme rechnen muss. Hierfür ist entscheidend, ob der Betroffene bei Kenntnis der Tatsachen oder Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründen, hinreichend rechtskundig ist, um ohne weiteres die Folgerung zu ziehen, dass der Verwaltungsakt nicht rechtmäßig sein kann. Bei der Frage der hier allein in Betracht kommenden groben Fahrlässigkeit kommt es auf die persönlichen Umstände und Fähigkeiten des Betroffenen an, nicht auf die objektiven Erfordernisse des Rechtsverkehrs. An Personen mit juristischer Vorbildung sind im allgemeinen, soweit juristische Fragen maßgeblich sind, strengere Anforderungen zu stellen als an andere. Zu einer Überprüfung des Verwaltungsaktes anhand der beigefügten Begründung oder unter Verwendung zusätzlicher Erkenntnismittel ist der Bürger indes nur verpflichtet, wenn offensichtlich Anlass zu Zweifeln besteht, etwa wenn ein zuerkannter Betrag ungewöhnlich hoch ist.
28 Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, kann dem Kläger keine grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Die Kläger ist zwar Jurist, hatte jedoch keine vertieften besoldungsrechtlichen Kenntnisse. Daher hätte es sich ihm allein aus der Tatsache, dass die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens anerkannten Abordnungen lediglich nach der Besoldungsgruppe A 9 bzw. A 11 bewertet waren, noch nicht aufdrängen müssen, dass die Anerkennung rechtswidrig war. Denn dem Kläger wurden im selben Bescheid vom 21. Januar 2021 auch seine Zeiten beim Finanzamt Reinickendorf anerkannt, welche er ebenfalls im Amt eines Steuerinspektors (A 9) bzw. Steueroberinspektors (A 10) verrichtete. Hinzu kommen die besonderen Umstände des Einzelfalles: So erfolgte die Stufenfestsetzung hier gerade nicht im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung, welche beim Rechnungshof nach den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ein „Massengeschäft“ sei, bei dem mit einer höheren Fehlerhaftigkeit der Festsetzungsbescheide gerechnet werden müsse. Vielmehr erfolgte die rechtswidrige Anerkennung erst im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, bei dem die Einwendungen des Klägers individuell von dem juristisch ausgebildeten Personal des Justiziariates des Rechnungshofes geprüft und beschieden wurden. Dem Kläger standen demnach mehrere mit dem Widerspruch befasste und juristisch gebildete Personen gegenüber, in deren Verantwortungssphäre die Fehlerhaftigkeit der Festsetzungen fiel. Erschwerend kommt zulasten des Beklagten hinzu, dass – entgegen seinem Vortrag im Verfahren – die ungleichwertige Bewertung der Abordnungszeiten im Vergleich zum Einstiegsamt des Klägers beim Rechnungshof nicht erst im Laufe des Verfahrens auffiel und überprüft wurde. Vielmehr ergibt sich aus einem internen Vermerk des Rechnungshofes vom 11. Februar 2020 (Bl. 296 f. der Verwaltungsvorgänge), dass die Anerkennung der streitgegenständlichen Abordnungszeiten als „förderlich“ im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG ÜF Berlin bereits zu diesem Zeitpunkt geprüft und verneint wurde. So heißt es wörtlich: „Die Abordnungen zum Flüchtlingsmanagement, dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten sowie zur Fachhochschule für Finanzen in Brandenburg stellen für die Tätigkeit beim W ... keine förderlichen Tätigkeiten dar und werden daher nicht berücksichtigt .“ Dass hiervon im weiteren Verfahren wieder Abstand genommen wurde, basiert entweder auf einer geänderten Rechtsauffassung des Rechnungshofes oder aber auf einem groben Fehler bei der Rechtseinschätzung, was es rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt, seitens des Beklagten dem Kläger sodann grob fahrlässige Unkenntnis anzulasten. Diese Sachlage hat in ihrer Gesamtwürdigung zugunsten des Klägers eine Vertrauenslage geschaffen, die es rechtfertigt, hier kein Kennenmüssen im Sinne grober Fahrlässigkeit zu seinen Lasten anzunehmen.
29 Auf die Frage, ob zugunsten des Klägers im Gespräch am 5. Oktober 2020 Aussagen über die Gleichwertigkeit der Vortätigkeiten getroffen wurden, welche den Vertrauensmaßstab im Rahmen von § 48 Satz 3 Nr. 3 VwVfG zu seinen Gunsten verschieben, kommt es daher nicht mehr entscheidend an. Ungeachtet dessen steht es zur Überzeugung des Gerichts nach Würdigung der hinzu in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugin Frau M... fest, dass solche – einen Vertrauenstatbestand begründenden – Aussagen nicht getroffen wurden. Die Zeugin hat glaubhaft ausgesagt, dass es in dem damaligen Gespräch nicht explizit um die Vergleichbarkeit der Abordnungstätigkeiten des Klägers mit seiner jetzigen Tätigkeit als Prüfer ging, sondern dass vielmehr Verfahrensfragen zur Korrektur des Erstbescheides besprochen worden seien. So sei der Kläger zum Gespräch geladen worden, um mit ihm zu besprechen, ob er Widerspruch gegen den Bescheid einlegen wolle, sodass im Zuge dessen die aufgefallenen kleineren Fehler des Erstbescheides korrigiert werden könnten. Aussagen zur Anerkennungsfähigkeit der Vordienstzeiten im Hinblick auf Vergleichbarkeit seien gerade nicht gemacht worden. Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Sie wies weder Belastungs- noch Entlastungstendenzen auf, gab Erinnerungslücken offen zu und konnte gleichzeitig überzeugend darlegen, warum sie sich an das Gespräch dennoch dem Grunde nach erinnern konnte.
30 Da demnach weder ein Fall von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG vorliegt noch sonstige Anhaltspunkte für einen atypischen Ausnahmefall erkennbar sind oder vom Beklagten vorgetragen wurden, bleibt es bei der gesetzgeberischen Grundkonzeption des § 48 Abs. 2 VwVfG, dass das schutzwürdige Vertrauen des Klägers hier gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme überwiegt.
31 Soweit sich die Klage gegen die Rücknahme des Bescheides vom 21. Januar 2021 ab dem 8. Februar 2022 richtet, bleibt sie indes ohne Erfolg. Denn das schutzwürdige Vertrauen des Klägers, welches die Rücknahme für die Vergangenheit nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 VwVfG rechtswidrig macht, ist jedenfalls mit Anhörung des Klägers am 7. Februar 2022 entfallen. Mit Zugang des Anhörungsschreibens an jenem Tag ist ihm eröffnet worden, dass seine Stufenfestsetzung überprüft werde. Er konnte daher nicht mehr in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Festsetzungsbescheides vom 21. Januar 2021 vertrauen.
32 Der hilfsweise geltend gemachte Antrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
33 Denn die rechtlichen Erwägungen des Rechnungshofes im Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2022 zur „Förderlichkeit“ der Tätigkeiten nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG ÜF Berlin halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
34 Eine Tätigkeit ist „förderlich“ i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG ÜF Berlin, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, weil diese entweder erst aufgrund der früher erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht wird oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird (BVerwG, Urteil vom 14. März 2002 - 2 C 4.01 - juris Rn. 13). Förderlichkeit kann demnach schon dann vorliegen, wenn die bisherige hauptberufliche Tätigkeit geeignet war, Fähigkeiten zu vermitteln, die dem Bewerber bei der Erfüllung seiner späteren Dienstaufgaben maßgeblich nützen können. Vortätigkeiten können nicht nur wegen des mit ihnen verbundenen Erwerbs fachlicher Kenntnisse, sondern auch wegen der durch sie erfolgten Herausbildung von für die spätere Tätigkeit nützlichen geistigen und charakterlichen Merkmalen förderlich sein. Dabei setzt die Förderlichkeit gerade nicht voraus, dass die frühere Tätigkeit mit der späteren gleichwertig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2015 - 4 B 35.14 - juris Rn. 30).
35 Danach sind die drei streitgegenständlichen Abordnungen nicht als förderlich anzusehen. Die Abordnung zum LKF weist wieder inhaltlich noch strukturell eine Förderung solcher Fähigkeiten und Fertigkeiten auf, die für den Kläger im maßgeblichen Umfang für die Erfüllung seiner jetzigen Dienstaufgaben nützlich sind. Wie sich aus der beigezogenen Personalakte (dort Bl. 332) ergibt, handelt es sich im Wesentlichen um Prüfungs-, Organisations- und Koordinierungsaufgaben, die sehr spezifisch auf einen Krisenstab in Flüchtlingsangelegenheiten zugeschnitten sind. Überschneidungen zur Tätigkeit des Klägers beim Rechnungshof sind nicht erkennbar. Auch die Abordnung zum LAF erweist sich nicht als förderlich. Der Kläger war dort im Aufgabengebiet für die rechtliche Prüfung von Unterkunftsabrechnungen tätig. Zwar weist diese Tätigkeit durchaus einen gewissen inhaltlichen Bezug zur Tätigkeit eines Referenten beim Rechnungshof auf; dieser inhaltliche Bezug ist jedoch sehr entfernt. Weiter ist es fernliegend und wurde im Übrigen vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass er im Rahmen der Abordnung von lediglich dreieinhalb Monaten und im Vergleich zu seiner Vortätigkeit beim Finanzamt solche neuen inhaltlichen Fähigkeiten in Abrechnungsangelegenheiten erworben hat, dass diese in maßgeblichem Umfang nützlich und daher förderlich für seine Tätigkeit beim Rechnungshof gewesen sind.
36 Schließlich erweist sich auch die Tätigkeit als Dozent der Fachhochschule k... bereits dem Grunde nach als nicht förderlich. Der Rechnungshof hat in seinem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, dass der Umgang als Dozent mit einer großen Zahl von Studierenden im Lehrbetrieb nicht mit einer späteren Führungstätigkeit im Rechnungshof vergleichbar ist. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Abordnungszeit zur Ausbildung von Führungsfähigkeiten geführt hat. Auch der Erwerb bzw. die Vertiefung weiterer fachlicher Fertigkeiten ist zur Überzeugung des Gerichts nicht gegeben. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass ein ganz überwiegender Teil seiner Lehrtätigkeit im Bereich des Privatrechts stattfand. Steuerrechtlich relevante Rechtsgebiete hat er während des gesamten Zeitraumes nur zu einem untergeordneten Teil unterrichtet.
37 Da die streitgegenständlichen Abordnungszeiten bereits dem Grunde nach nicht förderlich sind, kommt es auf die Frage, ob sie zumindest zum Teil anrechnungsfähig wären, nicht mehr an. Dass sich der Rechnungshof mit dieser Frage in der Folge in seinem angefochtenen Bescheid nicht auseinandersetzt, ist demnach nicht als Ermessensfehler zu werten, § 114 Satz 1 VwGO.
38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da es dem Kläger in Anbetracht der speziellen rechtlichen Problematik des vorliegenden Falls nicht zumutbar war, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
39 BESCHLUSS
40 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
41 die Wertstufe bis 10.000,00 Euro
42 festgesetzt.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.