VG Berlin 24. Kammer, 2026-02-25, 24 L 525/25 V

24 L 525/25 VVerwaltungsgericht / Chamber 2425.02.2026

Regest

1. Der Behörde kommt bei der Prüfung der Visumsanträge und insbesondere bei der Prüfung, ob begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht bestehen, ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt durch das Gericht überprüfbar ist. (Rn.19) 2. Liegen die Voraussetzungen für ein einheitliches Visum nicht vor, ist zu prüfen, ob (wenigstens) die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit in Betracht kommt. (Rn.25)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 24. Kammer — 24 L 525/25 V — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-25

Aktenzeichen: 24 L 525/25 V

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0225.24L525.25V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 25 Abs 1 Buchstabe a Nr i Visakodex, Art 32 Visakodex, Art 6 Abs 1 Schengener Grenzkodex, Art 25 Abs 1 Buchst a Nr i EGV 810/2009, Art 32 EGV 810/2009 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Der Behörde kommt bei der Prüfung der Visumsanträge und insbesondere bei der Prüfung, ob begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht bestehen, ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt durch das Gericht überprüfbar ist. (Rn.19)

  2. Liegen die Voraussetzungen für ein einheitliches Visum nicht vor, ist zu prüfen, ob (wenigstens) die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit in Betracht kommt. (Rn.25)

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragstellern räumlich beschränkte Visa aus humanitären Gründen nach Art. 25 Visakodex zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu einem Anteil von je ½.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragsteller begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung von Besuchsvisa.

2 Die minderjährigen Antragsteller (geboren 2010, 2014 und 2020) sind irakische Staatsangehörige. Sie leben derzeit bei ihren Großeltern in Erbil, Irak. Ihre Eltern verließen den Irak im Jahr 2022, um für die an Krebs erkrankte Mutter der Antragsteller im Ausland eine bessere medizinische Behandlung zu erlangen. Die Eltern befinden sich aktuell im Bundesgebiet im laufenden Asylverfahren. Ausweislich der ärztlichen Atteste der Onkologie des behandelnden Klinikums, des in der Flüchtlingsunterkunft tätigen Allgemeinarztes sowie eines weiteren niedergelassenen Allgemeinarztes leidet die Mutter der Antragsteller an einem fortgeschrittenen Nasopharynx-Karzinom, einem bösartigen Tumor des oberen Rachenraums, der im Gesicht sowie in den Lymphknoten metastasiert und nicht mehr operabel ist. Sie erhält ausweislich des Arztbriefes der Onkologie des behandelnden Klinikums vom 17. November 2025 aktuell (seit Juli 2025) eine Chemotherapie, um die Symptome des Tumors (Gesichtsschwellung, Schmerzen, Schluckbeschwerden) abzuschwächen. Sie leidet infolge der Tumorerkrankung unter starkem Gewichtsverlust und wird mit künstlicher Ernährung über einen Port versorgt. Die Eltern der Antragsteller sind aktuell in einer Notunterkunft für Flüchtlinge in L... untergebracht. Die Stadt L... hat sich bereit erklärt, die Antragsteller aus humanitären Gründen für den Zeitraum von vier Wochen kostenfrei unterzubringen.

3 Die Antragsteller beantragten am 6. November 2025 bei der deutschen Botschaft in Erbil, Irak, Schengenvisa, um ihre Mutter im Bundesgebiet zu besuchen.

4 Mit Bescheiden vom 25. November 2025 lehnte die Botschaft den Antrag ab und begründete dies im Wesentlichen mit Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft. Zudem bestünden Zweifel an der Echtheit der eingereichten Belege. Auch für die Sicherung des Lebensunterhalts sei kein Nachweis erbracht.

5 Hiergegen haben die Antragsteller am 29. Dezember 2025 Klage erhoben x..und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

6 Sie tragen vor, der geplante Besuch diene ausschließlich dem Zweck, ihre totkranke Mutter noch einmal zu sehen. Das Verwandtschaftsverhältnis sei durch die Pässe und das vorgelegte Familienregister belegt. Die minderjährigen Antragsteller seien im Irak fest verwurzelt. Die älteren Kinder gingen dort zur Schule und hätten vor, ihre Ausbildung im Irak fortzusetzen. Die Familie leide im Irak auch keine wirtschaftliche Not. Die Kosten des Aufenthalts seien gesichert. Eine Krankenversicherung hätten die Antragsteller abgeschlossen. Die Stadt L... habe zugesichert, die Kinder kostenlos unterzubringen und der Onkel der Kinder werde die Reisekosten bezahlen.

7 Die Antragsteller beantragen,

8 die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihnen Visa zu erteilen.

9 Die Antragsgegnerin beantragt,

10 den Antrag zurückzuweisen.

11 Sie trägt ergänzend vor, das am 17. Februar 2026 bei der Botschaft in Erbil eingereichte Familienregister sei leider noch nicht überprüft worden. Es bestünden grundsätzlich keine Zweifel mehr daran, dass aufgrund der nachgewiesenen Erkrankung der Mutter der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung eines räumlich beschränkten Visums aus humanitären Gründen vorlägen. Allerdings stehe der Erteilung aktuell der Versagungsgrund aus Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a Nr. iii Visakodex entgegen, da kein belastbarer Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts vorliege. Über diese Erteilungsvoraussetzung könne auch der humanitäre Grund nach Art. 25 Visakodex nicht hinweghelfen.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

13 Der zulässige Eilantrag ist begründet.

14 Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Geht es – wie hier – um die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2023 – OVG 11 S 29/23 – juris, Rn. 18; Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 – juris, Rn. 2; Beschluss vom 8. September 2017 – OVG 11 S 66.17 – juris, Rn. 10).

15 Gemessen an diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vor.

16 Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar haben sie keinen Anspruch auf das ursprünglich beantragte einheitliche Schengenvisum (dazu Punkt 1.). Sie haben aber mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die Erteilung eines räumlich beschränkten Visums aus humanitären Gründen gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex).

17 1. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf ein Schengenvisum glaubhaft gemacht.

18 Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums für einen bis zu dreimonatigen Besuchsaufenthalt im Bundesgebiet ist § 6 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i.V.m. dem Visakodex.

19 a) Gemäß Art. 21 Abs. 1 Visakodex ist bei der Prüfung eines Visumsantrags unter anderem zu prüfen, ob der Antragsteller beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu verlassen. Gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b Visakodex wird das Visum verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt des Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des Visums zu verlassen. Dabei hat die zuständige Behörde im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen eine Prognoseentscheidung zu treffen. Sie muss dabei regelmäßig komplexe Bewertungen vornehmen, die sich unter anderem auf die Persönlichkeit des Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates erstrecken. Daher kommt der Behörde bei der Prüfung der Visumsanträge und insbesondere bei der Prüfung, ob begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht bestehen, ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt durch das Gericht überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – BVerwG 1 C 37/14 – juris Rn. 18 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – EuGH C-84/12 – juris Rn. 68 ff.).

20 Die Kontrollmaßstäbe für die rechtsfehlerfreie Ausübung dieses Beurteilungsspielraums sind den allgemeinen Grundsätzen zu entnehmen, die hierfür im deutschen Verwaltungsrecht entwickelt wurden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 21). Danach kann das Gericht die Ausübung des Beurteilungsspielraums nur darauf überprüfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. BVerwG, a.a.O.).

21 Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Erteilung des begehrten Schengen-Visums zu verweigern, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin geäußerten Zweifel an der Rückkehrbereitschaft sind maßgebliche Beurteilungsfehler nicht ersichtlich.

22 Die Antragsgegnerin ist beurteilungsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Tatsache, dass beide Elternteile der Antragsteller sich im Bundesgebiet aufhalten, einen sehr starken Anreiz für einen Verbleib der Antragsteller im Bundesgebiet darstellt. Die familiäre Bindung zu den im Irak lebenden Großeltern ist demgegenüber als deutlich schwächer einzuschätzen. Der – im Übrigen nicht weiter belegte – Einwand der Antragsteller, sie seien im Irak fest verwurzelt und die wirtschaftliche Situation der Familie im Irak sei gut, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Zur konkreten wirtschaftlichen Situation der Großeltern liegen keine Nachweise vor. Auch der vorgetragene Schulbesuch im Irak vermag die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft nicht auszuräumen, da ein Schulbesuch auch im Bundesgebiet möglich wäre.

23 b) Dem Anspruch auf ein einheitliches Visum steht zudem entgegen, dass Zweifel an der Sicherung des Lebensunterhalts bestehen. Gemäß Art. 21 Visakodex sind bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum sämtliche Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a, c, d und e des Schengener Grenzkodex [vormals: Art. 5 Schengener Grenzkodex] zu prüfen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c Schengener Grenzkodex muss der Drittstaatsangehörige insbesondere über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen. Gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a Nr. iii Visakodex wird das Visum verweigert, wenn der Drittstaatsangehörige nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts sowie für die Rückreise verfügt.

24 Vorliegend bestehen jedenfalls Zweifel daran, dass der Lebensunterhalt der Antragsteller während ihres Aufenthalts vollständig gesichert sein wird. Zwar hat die Stadt L... eine kostenfreie Unterbringung der Antragsteller für die Dauer von maximal vier Wochen zugesichert und es liegt auch eine Reisekrankenversicherung vor. Hinsichtlich der übrigen Kosten für Reise, Verpflegung und so weiter liegt jedoch nur eine unverbindliche Absichtserklärung des Onkels der Antragsteller vor, die – anders als eine förmliche Verpflichtungserklärung – nicht ausreicht, um von einer vollständigen Sicherung des Lebensunterhalts auszugehen.

25 2. Die Antragsteller haben jedoch einen Anspruch auf die Erteilung von räumlich beschränkten Visa aus humanitären Gründen gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i Visakodex. Die Erteilung eines solchen Visums ist im Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums mit enthalten, da es gegenüber dem einheitlichen, für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten gültigen Visum, in räumlicher Hinsicht ein Minus darstellt. Entsprechend sieht der Visakodex ein einheitliches Antragsformular vor. Liegen die Voraussetzungen für ein einheitliches Visum nicht vor, ist daher zu prüfen, ob (wenigstens) die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 1/10 – juris, Rn. 27).

26 Nach Art. 25 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i Visakodex wird ausnahmsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt, wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a, c, d und e Schengener Grenzkodex [vormals: Art. 5] festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen. Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor.

27 a) Ein humanitärer Grund im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i Visakodex liegt hier angesichts der fortgeschrittenen Tumorerkrankung der Mutter der Antragsteller unter Berücksichtigung der familiären Bindungen der Antragsteller und der Schutzwirkung von Art. 6 Grundgesetz und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vor. Auch die Antragsgegnerin selbst geht in ihrem letzten Schriftsatz vom 23. Februar 2026 nunmehr ausdrücklich vom Vorliegen eines humanitären Grundes aus. Die Antragsteller haben auch das Verwandtschaftsverhältnis zur Referenzperson (ihrer Mutter) ausreichend glaubhaft gemacht. Ausweislich des dem Gericht in Kopie vorliegenden irakischen Familienregisters handelt es sich bei den Antragstellern um die Kinder der Referenzperson. Zwar wurde das seit dem 17. Februar 2026 in der Botschaft in Erbil vorliegende Original des Familienregisters bisher noch keiner formalen Urkundenüberprüfung unterzogen. Die Antragstellerin hat jedoch in dem seit dem 29. Dezember 2025 anhängigen Verfahren keine Zweifel an der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit des Familienregisters geltend gemacht und auch dem Gericht liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, an der Richtigkeit des Familienregisters zu zweifeln.

28 b) Anders als die Antragsgegnerin meint steht auch Art. 32 Visakodex der Erteilung eines räumlich beschränkten Visums nicht entgegen. Art. 32 Visakodex enthält – wie oben bereits dargelegt – Versagungsgründe. So darf das einheitliche Visum unter anderem dann nicht erteilt werden, wenn gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a Nr. iii kein Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts erbracht wird und wenn gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b Visakodex begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft bestehen. Aus dem Hinweis in Art. 32 Abs. 1 Visakodex, dass das Visum in den Fällen des Art. 32 Visakodex „unbeschadet“ des Art. 25 Abs. 1 Visakodex verweigert wird, ergibt sich jedoch, dass Art. 32 Visakodex zwar die Erteilung eines einheitlichen Visums zwingend ausschließt. Trotz Vorliegen eines Verweigerungsgrundes ist es aber möglich, über Art. 25 Abs. 1 Visakodex in bestimmten, abschließend aufgeführten Ausnahmefällen dennoch ein räumlich beschränktes Visum zu erteilen (BVerwG, a.a.O., Rn. 28). Soweit die Versagungsgründe des Art. 32 Abs. 1 Visakodex der Sache nach auf eine Überprüfung der Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a, c, d und e Schengener Grenzkodex abzielen, sind sie damit für Art. 25 Abs. 1 Visakodex nicht anzuwenden.

29 So liegt der Fall hier. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Schengener Grenzkodex ist Voraussetzung für die Einreise unter anderem, dass von dem Drittstaatsangehörigen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne der Vorschrift ist auch anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats vor Ablauf der Gültigkeit des von ihm beantragten Visums zu verlassen. Es besteht nämlich ein erhebliches Interesse der Mitgliedstaaten an der Verhinderung illegaler Einwanderung. Dasselbe gilt für die Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung. Diese ist in Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c Schengener Grenzkodex ausdrücklich normiert und gehört – entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung – ebenfalls zu den in Art. 25 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i Visakodex ausdrücklich genannten Einreisevoraussetzungen, von denen bei Vorliegen eines humanitären Grundes abgewichen werden kann.

30 c) Der hier gegebene humanitäre Grund macht ein Abweichen von den im Schengener Grenzkodex festgelegten Einreisevoraussetzungen auch erforderlich.

31 Ausgehend von dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung einer ungesteuerten Einwanderung sowie an dem sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln setzt die Erteilung eines räumlich beschränkten Visums auf Tatbestandsseite voraus, dass auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Beziehungen die Erteilung eines Besuchsvisums ausnahmsweise trotz der Gefahr der ungeregelten Einwanderung und trotz der Belastung der öffentlichen Kassen erforderlich ist (BVerwG, a.a.O, Rn. 30). Um über die Frage der Erforderlichkeit zu entscheiden, bedarf es einer einzelfallbezogenen Abwägung der betroffenen familiären Belange mit gegenläufigen öffentlichen Interessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, a.a.O., Rn. 31), die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2015 – OVG 3 B 5.14 – juris Rn. 30).

32 Die anzustellende umfassende Abwägung aller widerstreitenden Interessen geht zu Gunsten der Antragsteller aus. Zwar spricht hier gegen die Antragsteller, dass nicht unerhebliche Zweifel an der Rückkehrbereitschaft bestehen. Die Tatsache, dass sich beide Eltern im Bundesgebiet aufhalten, stellt einen erheblichen Anreiz für die minderjährigen Antragsteller dar, nicht wieder in ihr Herkunftsland zurückzureisen. Zwar leben diese derzeit bei ihren Großeltern. Die Bindung an die leiblichen Eltern ist aber naturgemäß deutlich enger als die Bindung zu den Großeltern. Entgegenstehende Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Die Antragsteller haben bis zur Ausreise der Eltern im Jahr 2022 in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihren Eltern gelebt und diese zuletzt noch im Jahr 2025 besuchsweise gesehen, so dass auch von einer intakten und gelebten Eltern-Kind-Beziehung auszugehen ist. Weiterhin spricht gegen die Antragsteller, dass diese im Visumsverfahren zunächst gefälschte Flugtickets vorlegten. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vorlage der gefälschten Tickets durch den Großvater der Antragsteller den noch minderjährigen Antragstellern nicht zuzurechnen ist (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 6. April 2020 – AN 17 E 20.50103 – juris Rn. 38). Schließlich sind auch die Zweifel an der Sicherung des Lebensunterhalts nicht vollständig ausgeräumt. Allerdings ist den Antragstellern insoweit zu Gute zu halten, dass durch die Zusicherung der Stadt L... in Hinblick auf die kostenfreie Unterbringung jedenfalls ein großer Teil der Kosten des Besuchsaufenthalts gedeckt sein dürfte. Letztlich überwiegen hier in der Gesamtschau die schützenswerten familiären Belange der minderjährigen Antragsteller, deren Wunsch es ist, ihre an Krebs erkrankte und im Sterben liegende Mutter noch einmal zu sehen und sich von ihr zu verabschieden. Die Mutter der Antragsteller befindet sich ausweislich der vorliegenden ärztlichen Atteste in einem kritischen Zustand. Aus dem Arztbrief der Onkologie vom 17. November 2025 geht hervor, dass sie künstlich ernährt wird. Den Attesten des behandelnden Allgemeinarztes lässt sich entnehmen, dass sie schwerstgradig und palliativ erkrankt ist und nur noch eine geringe Lebenserwartung hat. Das jüngste Attest vom 3. Februar 2026 bestätigt, dass sie sich aufgrund des metastasierten Tumors in einem reduzierten Gesundheitszustand befindet und stark geschwächt ist. Es ist den minderjährigen Antragstellern nicht zuzumuten, sich lediglich per Telefon oder Video von ihrer Mutter zu verabschieden.

33 Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die besondere Eilbedürftigkeit liegt angesichts der medizinischen Diagnose und des Zustands der Mutter der Antragsteller auf der Hand (siehe oben).

34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (vgl. zum Ansatz des halben Auffangstreitwerts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 – juris Rn. 9 m.w.N.).

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