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27 O 103/25•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-03-24, 27 O 103/25
27 O 103/25Kantonsgericht24.03.2026
Macht der Betroffene einer persönlichkeitswidrigen Verdachtsberichterstattung Ansprüche auf Geldentschädigung geltend, ist der Rechtsstreit gemäß § 149 Abs. 1 ZPO wegen Verdachts einer Straftat auszusetzen, sofern wegen der zum Gegenstand der Verdachtsberichterstattung erhobenen und zwischen den Parteien streitigen Geschehnisse noch ein gegen den Betroffenen geführtes staatsanwaltschaftliches Ermittlungs- oder gerichtliches Strafverfahren andauert.(Rn.3) (Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2026-03-24
Aktenzeichen: 27 O 103/25
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0324.27O103.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Macht der Betroffene einer persönlichkeitswidrigen Verdachtsberichterstattung Ansprüche auf Geldentschädigung geltend, ist der Rechtsstreit gemäß § 149 Abs. 1 ZPO wegen Verdachts einer Straftat auszusetzen, sofern wegen der zum Gegenstand der Verdachtsberichterstattung erhobenen und zwischen den Parteien streitigen Geschehnisse noch ein gegen den Betroffenen geführtes staatsanwaltschaftliches Ermittlungs- oder gerichtliches Strafverfahren andauert.(Rn.3) (Rn.4)
Zitierung zum Leitsatz: Anschluss BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20.(Rn.4)
Das Verfahren wird bis zur Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft X unter dem Aktenzeichen X geführten Ermittlungsverfahrens und eines sich etwaig anschließenden gerichtlichen Strafverfahrens ausgesetzt.
I.
1 Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Geldentschädigung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten wegen unterschiedlicher Presseberichterstattungen geltend. Die Staatsanwaltschaft X führt gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen, das im Zusammenhang mit den zum Gegenstand der streitgegenständlichen Berichterstattung erhobenen Geschehensabläufen steht.
II.
2 1. Die Kammer hatte den Rechtsstreit wie geschehen gemäß § 149 Abs. 1 ZPO auszusetzen.
3 Danach kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Maßgeblich ist dabei eine Prognose des Zivilgerichts, ob und inwieweit im anderen Verfahren mit zusätzlichen, für die Entscheidung erheblichen Erkenntnissen zu rechnen ist, die über das bereits im Zivilprozess vorliegende Material hinausgehen. Maßgebend für eine Aussetzung nach § 149 Abs. 1 ZPO ist insbesondere, dass die streitigen Umstände, auf die es im Zivilverfahren ankommt, im Strafverfahren einfacher und leichter geklärt werden können (st. Rspr., vgl. nur Bünnigmann, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 149 Rn. 4 m.w.N.).
4 2. Das im Beschlusstenor genannte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen hat Einfluss auf den hiesigen Rechtsstreit, da sein Ausgang sich auf den Grund und die Höhe der vom Kläger beanspruchten Geldentschädigung auswirken kann. Denn insoweit kommt es nicht allein darauf an, ob die streitgegenständlichen Äußerungen der Beklagten als Verdachtsberichterstattung unzulässig waren, sondern auch darauf, in welchem Ausmaß dadurch die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt worden sind. Steht aber ein Anspruch auf Geldentschädigung in Rede, können Fälle mit offenbleibender Möglichkeit einer strafrechtlichen Verurteilung wegen des angeblichen Tatgeschehens nicht gleich behandelt werden wie solche, bei denen die Unwahrheit der infrage stehenden Behauptung erwiesen ist (st. Rspr., BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, juris Rn. 42; Urt. v. 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, GRUR 2022, 735, Rn. 44).
5 In dem gegen den Kläger geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und dem sich womöglich anschließenden gerichtlichen Strafverfahren ist nach dem Zweck der Strafprozessordnung mit einer umfassenden, von Amts wegen betriebenen Sachaufklärung zu rechnen, die auch für die im Zivilprozess zu treffende Entscheidung der Kammer von Bedeutung sein wird. Auch im Hinblick auf das Interesse der Parteien an einer zügigen Entscheidung ist vorliegend die Vermeidung divergierender Entscheidungen und prozessökonomische Konzentration der Sachaufklärung als vorrangig anzusehen. Zwar befindet sich das Strafverfahren derzeit womöglich noch im Stadium des Ermittlungsverfahrens. Das steht einer Aussetzung jedoch nicht grundsätzlich entgegen. Außerdem ist nach den Mitteilungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, das Verfahren würde bald eingestellt werden, mit einer Fortführung des Verfahrens und einer absehbaren Klärung der entscheidungserheblichen Strafvorwürfe zu rechnen. Es kommt hinzu, dass die Kammer ohne eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Klärung der gegen den Kläger erhobenen Strafvorwürfe durch die Strafverfolgungsbehörden und -gerichte gehalten wäre, bei der Beurteilung des Geldentschädigungsanspruchs die weiterhin bestehende Möglichkeit einer strafrechtlichen Verurteilung des Klägers zu dessen Lasten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1996, a.a.O.; Urt. v. 22. Februar 2022, a.a.O.).
6 Eine Aussetzung des Rechtsstreits hätte den berechtigten Interessen beider Parteien allenfalls dann widersprochen, wenn dem Kläger ein prozessuales Zuwarten ohne die Hinnahme materiell-rechtlicher Nachteile möglich gewesen wäre. Dem Kläger stand es jedoch nicht offen, zunächst den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten und erst danach seine Geldentschädigungsansprüche klageweise geltend zu machen. Denn ein langer Zeitablauf zwischen der Berichterstattung und der Geltendmachung der Geldentschädigungsforderung zeigt in der Regel, dass der Anspruchsteller der verletzenden Darstellung selbst keine schwerwiegende Bedeutung beigemessen hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 163/77, NJW 1979, 1041, juris, Rn. 32; Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 51. Edition, Stand: 1. Februar 2026, § 823 Rn. 308 m.w.N.).
7 Die Kammer hatte den gesamten Rechtsstreit auszusetzen, auch wenn lediglich die Geldentschädigungsansprüche vom Ausgang des Strafverfahrens beeinflusst sind. Denn wegen der materiell-rechtlichen Verzahnung der übrigen Ansprüche mit dem Geldentschädigungsanspruch und der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen war die Kammer gemäß § 301 ZPO an dem Erlass eines Teilurteils gehindert (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 47/07 - NJW-RR 2009, 494 Rn.14 f; Stein/Jonas/Althammer, 23. Aufl. 2018, ZPO § 301 Rn. 14).
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