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OVG 2 M 9/26•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, 2026-03-12, OVG 2 M 9/26
OVG 2 M 9/26Verwaltungsgericht / 2. Abteilung12.03.2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-12
Aktenzeichen: OVG 2 M 9/26
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0312.OVG2M9.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 166 Abs 1 VwGO, § 114 ZPO
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1 Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
2 Grundsätzlich wird Prozesskostenhilfe nur für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (vgl. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO) und damit für die Zukunft bewilligt. Sie scheidet demnach regelmäßig aus, wenn vor Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch die Klage zurückgenommen wird, wodurch die Rechtshängigkeit der Klage gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO rückwirkend entfällt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2025 – OVG 2 M 3/25 – juris Rn. 2 m.w.N.). Eine rückwirkende Bewilligung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Gericht über einen entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrag pflichtwidrig nicht binnen angemessener Frist entscheidet und der Antragsteller bzw. Kläger alles Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung über diesen Antrag vor der selbst herbeigeführten Beendigung des Verfahrens zu erreichen.
3 Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat ihre Klage zurückgenommen, ohne zuvor bei dem Verwaltungsgericht eine Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch anzumahnen. Sie hat auch nicht dargetan, dass ein weiteres Abwarten mit der Prozesserklärung für sie unzumutbar oder die Verfahrensbeendigung ihr nicht zuzurechnen gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2025, a.a.O., Rn. 3 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2026 – OVG 3 M 29/25 – juris Rn. 5 m.w.N.).
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.
5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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