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OVG 4 S 4/26•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2026-03-17, OVG 4 S 4/26
OVG 4 S 4/26Verwaltungsgericht / 4. Abteilung17.03.2026
1. Die Entlassung von Berliner Landesbeamten darf von dazu beauftragten Beschäftigten der Dienstbehörde verfügt werden. Sie muss nicht von der zur Ernennung von Beamten befugten Leitung ausgesprochen werden (im Sinn eines actus contrarius). (Rn.4) 2. Auf den von einem beauftragten Behördenmitarbeiter verfügten Bescheid findet § 174 Satz 1 BGB, wonach ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist, keine Anwendung. (Rn.5) 3, Der Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf eines Minderjährigen kann von einer Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter gemäß § 113 Abs. 1 BGB erfasst sein.(Rn.33) 4, Die Befürchtung des Dienstherrn, ein Beamter auf Widerruf (Polizeimeisteranwärter) könne von Familienangehörigen zu inkriminierten Handlungen gedrängt oder genötigt werden, bezieht sich auf dessen charakterliche Eignung (Loyalität). Es ist kein Fall der "Sippenhaft" für schwerkriminelle Verwandte.(Rn.16) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin 5. Kammer, 17. Dezember 2025, 5 L 346/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-03-17
Aktenzeichen: OVG 4 S 4/26
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0317.OVG4S4.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 3 Abs 3 GG, § 113 Abs 1 BGB, § 12 Abs 1 Nr 4 VwVfG, § 80 Abs 5 VwGO, § 9 BeamtStG ... mehr
Die Entlassung von Berliner Landesbeamten darf von dazu beauftragten Beschäftigten der Dienstbehörde verfügt werden. Sie muss nicht von der zur Ernennung von Beamten befugten Leitung ausgesprochen werden (im Sinn eines actus contrarius). (Rn.4)
Auf den von einem beauftragten Behördenmitarbeiter verfügten Bescheid findet § 174 Satz 1 BGB, wonach ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist, keine Anwendung. (Rn.5)
3, Der Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf eines Minderjährigen kann von einer Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter gemäß § 113 Abs. 1 BGB erfasst sein.(Rn.33)
4, Die Befürchtung des Dienstherrn, ein Beamter auf Widerruf (Polizeimeisteranwärter) könne von Familienangehörigen zu inkriminierten Handlungen gedrängt oder genötigt werden, bezieht sich auf dessen charakterliche Eignung (Loyalität). Es ist kein Fall der "Sippenhaft" für schwerkriminelle Verwandte.(Rn.16)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin 5. Kammer, 17. Dezember 2025, 5 L 346/25, Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.027,98 Euro festgesetzt.
1 Die Beschwerde des inzwischen volljährigen Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. Gemessen an dem durch das Beschwerdevorbringen begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Rechtsmittel gegen seine für sofort vollziehbar erklärte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wiederherzustellen und gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte anzuordnen, zu Recht abgelehnt.
2 1. Der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht hätte dessen Vollmachtrüge nach Erhalt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in Anwendung von § 174 Satz 1 BGB für beachtlich halten müssen. Die Entlassung sei der actus contrarius der Ernennung und müsse von der Polizeipräsidentin persönlich vorgenommen werden. Der Antragsteller beruft sich auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (mit einem Fehlzitat „BAG v. 20.09.2006 – 6 AZR 82/09“) und zum Personalvertretungsrecht sowie auf das Disziplinarrecht.
3 Auf die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf findet allerdings weder Arbeits- noch das Personalvertretungs- oder das Disziplinarrecht Anwendung. Deren Rechtmäßigkeit beurteilt sich speziell nach dem Beamtenrecht und allgemein nach dem Verwaltungsverfahrensrecht. Der Antragsteller benennt keine Vorschrift des Beamtenstatusgesetzes oder Landesbeamtenrechts einerseits, des Verwaltungsverfahrensrechts andererseits, aus der sich die Notwendigkeit des persönlichen Handelns der Polizeipräsidentin (dazu a)) oder – was eine andere Rechtsfrage ist – die Anwendbarkeit von § 174 Satz 1 BGB auf die Überprüfung von Verwaltungsakten (dazu b)) ergäbe.
4 a) Die Polizeipräsidentin musste die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht persönlich verfügen. Das Landesbeamtengesetz regelt die Zuständigkeiten zur Ernennung von Beamten (siehe § 12 LBG) anders als die Zuständigkeiten für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, weswegen die Faustformel vom actus contrarius nicht weiterhilft. Gemäß § 33 Abs. 1 Halbs. 1 LBG liegt die Entscheidung über die Entlassung bei der für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Stelle, also bei der jeweiligen Dienstbehörde (so § 4 Abs. 1 LBG). § 1 Abs. 1 des Verfahrens über die Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG fügt dem hinzu, dass Behörden fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte sind.
5 b) Der Antragsteller kann nicht, indem er sich entsprechend § 174 Satz 1 BGB verhält, die Unwirksamkeit seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bewirken. Denn die Vorschrift, wonach ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist, findet keine Anwendung auf den Adressaten eines Verwaltungsakts. Das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist nicht generell, also auch mit Wirkung für den Erlass von Verwaltungsakten, zur Ergänzung seiner Bestimmungen auf das Bürgerliche Gesetzbuch, sondern nur in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag (siehe § 62 Satz 2 VwVfG). Der Gesetzgeber hat zudem vorgesehen, dass ein von der Behörde bekanntgegebener Verwaltungsakt selbst bei Rechtsfehlern wirksam ist, wenn er nicht nichtig ist (§§ 41, 43 VwVfG). Das Handeln einer Behörde durch einen von ihr Beauftragten, der rechtmäßig vorgeht und sich lediglich nicht als beauftragt ausweist, erfüllt offenbar keinen Nichtigkeitstatbestand (§ 43 Abs. 3, § 44 VwVfG). Diese Konzeption des Gesetzgebers ist abschließend; ein zusätzlicher Unwirksamkeitsgrund in entsprechender Anwendung von § 174 Satz 1 BGB wäre systemfremd. Das Abstellen auf Vollmachtsurkunden (deren Vorlage gemäß § 174 Satz 1 BGB verlangt werden kann) entspräche außerdem nicht der Organisation der öffentlichen Verwaltung. Denn der Aufgabenbereich der Bediensteten einer Behörde ergibt sich in aller Regel nicht aus einer Vollmachturkunde, womöglich für jeden Einzelfall gesondert, sondern aus Geschäftsordnung und Geschäftsverteilungsplan (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 12 Rn. 18; Geis, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Mai 2025, VwVfG § 12 Rn. 21).
6 2. Der Antragsteller hält die Auffassung des Verwaltungsgerichts für falsch, dass der vom Gericht erkannte Beurteilungsfehler von der Behörde noch im Widerspruchs- bzw. Gerichtsverfahren geheilt werden könnte.
7 Das Verwaltungsgericht hatte ausgeführt, der Antragsgegner begründe die Zweifel an der charakterlichen Eignung erstens damit, dass nicht auszuschließen sei, dass der Antragsteller von Familienangehörigen zu inkriminierten Handlungen gedrängt oder genötigt werde. Diese Einschätzung sei nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die Annahme des Antragsgegners, dass von den Onkeln des Antragstellers eine hinreichende Gefahr ausgehe, über den Beruf des Antragstellers an Informationen zu gelangen. Soweit der Antragsgegner die Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers zweitens darauf stütze, dass er durch den privaten Umgang mit Mitgliedern des Hells Angels MC wiederholt gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Sinne von § 101 LBG verstoße, gehe der Antragsgegner jedoch von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage aus.
8 Der Antragsteller meint, es müsse von der Behörde eine vollkommen neue Ermessensentscheidung getroffen werden, gerade weil eine belastbare Tatsachengrundlage, die für die Entlassung herangezogen worden sei, nicht greife. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Fehler könne geheilt werden, greife der neuen Ermessensentscheidung der Behörde voraus, was mit der Gewaltenteilung nicht zu vereinbaren sei. Hier gehe es nicht (mehr) um Herstellung einer „Spruchreife“ durch das Gericht.
9 Diese allgemein gehaltenen Einwände greifen nicht durch. Es geht nicht zuvörderst um eine Ermessensentscheidung (dazu a)) noch ist ein Nachschieben von Gründen kategorisch ausgeschlossen (dazu b)). Das Verwaltungsgericht greift auch nicht der neuen Entscheidung der Behörde voraus (dazu c)).
10 a) § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG sieht insoweit eine Ermessensentscheidung der Behörde vor, als Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden „können“. Da der Antragsteller im Vorbereitungsdienst steht, ist allerdings das behördliche Ermessen gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG erheblich eingeschränkt, weil die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden „soll“ (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – OVG 4 S 16.19 – juris Rn. 3 ff.). Die Entlassung eines Polizeimeisteranwärters vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Prüfung ist gleichwohl möglich, wenn dessen weitere Verwendung im Polizeidienst mangels Eignung nicht in Betracht kommt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – OVG 4 S 16.19 – juris Rn. 7).
11 Zu den an einen Beamten zu stellenden Anforderungen zählt die charakterliche Eignung (vgl. § 9 BeamtStG). Darüber befindet der Antragsgegner nicht nach eigenem Ermessen. Er hat allerdings einen Beurteilungsspielraum. Ausgangs- und Bezugspunkt für die Beurteilung der charakterlichen Eignung ist die Frage, ob der Bewerber nach seinen persönlichen Eigenschaften in der Lage ist und erwarten lässt, den beamtenrechtlichen Grundpflichten (§§ 33 ff. BeamtStG) zu genügen. Beispielhaft sind in der Rechtsprechung hierfür Elemente der Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung benannt worden (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2025 – 2 VR 13.25 – juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2025 – 4 S 5/25 – juris Rn. 8). Der in Ausfüllung des Begriffs der Eignung ebenso wie der Begriffe der Befähigung und der fachlichen Leistung dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliegt von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2025 – 2 VR 13.25 – juris Rn. 14).
12 b) Aus der Annahme eines Beurteilungsspielraums folgt zwar unmittelbar, dass die Erwägungen des Dienstherrn maßgeblich sind und das Gericht die Schlussfolgerung der charakterlichen Ungeeignetheit nicht auf eigene Überlegungen stützen darf (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2025 – 2 VR 13.25 – juris Rn. 14). Es ist allerdings höchstrichterlich im Zusammenhang mit der charakterlichen Eignung von Beamten anerkannt, dass ein Nachschieben von Gründen durch den Dienstherrn zulässig ist, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2022 – 2 B 48.21 – juris Rn. 14 f.). Dabei setzt ein Nachschieben von Gründen voraus, dass bei der behördlichen Entscheidung schon Beurteilungs- bzw. Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes angestellt worden sind. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass defizitäre Beurteilungs- bzw. Ermessenserwägungen ergänzt werden, nicht hingegen, dass das solche Erwägungen erstmals ausgeübt oder die Gründe (komplett oder doch in ihrem Wesensgehalt) ausgewechselt werden (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2024 – 20 F 28.22 – juris Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 9 B 57.13 – juris Rn. 10 f.).
13 c) Das Verwaltungsgericht greift einer neuen Entscheidung der Behörde nicht voraus, sondern bezeichnet den Verwaltungsakt als derzeit rechtswidrig, indem es schreibt: „Die Prognose des Antragsgegners beruht daher auf zwei Argumenten, von denen eines nach summarischer Prüfung die Entlassung rechtfertigt und eines auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage basiert. Da nicht erkennbar ist, wie der Antragsgegner die beiden Argumente gewichtet hat und dass er die Entlassungsverfügung auch erlassen hätte, wenn er sie nur auf die Gefahr der Erpressbarkeit und des Geheimnisverrats gestützt hätte, ist sie derzeit ermessensfehlerhaft.“ Das Verwaltungsgericht führt sodann aus, dass der Antragsgegner im Widerspruchsverfahren sowie gemäß § 114 Satz 2 VwGO im Klageverfahren Gründe nachschieben könne und dürfe, mit denen er die verfügte Entlassung bekräftige. Bis zur Entscheidung des Antragsgegners, ob er die Entlassung des Antragstellers aufrechterhalte (oder den Antragsteller in Ausübung der behördlichen Beurteilungszuständigkeit im Polizeidienst belässt), seien die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs als offen zu bewerten. Vor diesem Hintergrund erkennt das Verwaltungsgericht ein überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse.
14 Gegen diese rechtliche Einordnung der Überprüfung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nichts zu erinnern. Nach ganz überwiegender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse und dem Suspensivinteresse vorzunehmen, die sich in erster Linie an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientiert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2025 – OVG 3 S 104/24 – juris Rn. 5; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 80 Rn. 45; differenzierend Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 89). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG steht nicht entgegen. Denn es ist verfassungsgerichtlich geklärt, dass im Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden dürfen. Fachgerichte dürfen in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig die Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Verfügung nur einer summarischen Prüfung unterziehen und bei offenem Ergebnis dieser Prüfung die Entscheidung auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen (so BVerfG, Beschluss vom 20. September 2019 – 2 BvR 880/19 – juris Rn. 26).
15 3. Die Kritik des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu Unrecht als offen angesehen, vielmehr dürfe der Antragsgegner ihm nicht die charakterliche Eignung absprechen, überzeugt auch nicht, wenn die konkreten Einwände des Antragstellers gewürdigt werden.
16 Der Antragsteller schreibt von „Sippenhaft“ und meint, der Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht auszuschließen, dass er von Familienangehörigen zu inkriminierten Handlungen gedrängt oder genötigt werde, fehle eine (hinreichend) belastbare Tatsachengrundlage. Insoweit bezieht er sich auf den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2019 – OVG 4 N 20.19 –. Die beiden Onkel des Antragstellers seien entferntere Verwandte. K... sei nicht (mehr) der organisierten Kriminalität zuzuordnen, was die Löschung des OK-Vermerks belege. Der Antragsteller sei nicht Teil der WhatsApp-Gruppe der Geschwister. Er habe keinen Kontakt zum flüchtigen Onkel und nur ganz selten zu dem anderen Onkel im offenen Vollzug und ergänzt: „Gerade weil dieser sich im offenen Vollzug befindet, musste und muss sich der Antragsteller auch keine Gedanken zur Beeinflussung machen. Mit dem Thema OK oder den Verbrechen der Onkel wurde der Antragsteller niemals konfrontiert!“ Ihm dürfe nicht vorgeworfen werden, dass er noch bei seiner Mutter wohne. Die Schutzbedürftigkeit des Antragstellers werde entgegen Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 12 VvB in ein Eignungsrisiko umgedeutet. Eine Distanzierung durch Wort und Haltung sei unmöglich und dürfe nicht verlangt werden. Er werde vom Antragsgegner aufgrund seiner Abstammung diskriminiert (Art. 3 Abs. 3 GG, § 9 BeamtStG), weil die angenommenen engen „Familienbande“ auf die kurdische Herkunft und alevitische Gemeinschaft zurückgeführt würden.
17 a) Der vom Antragsteller als Beleg für das Fehlen einer belastbaren Tatsachengrundlage benannte Beschluss des Senats vom 10. Juli 2019 – OVG 4 S 20.19 – gibt in diesem Fall nichts für ihn her. Der Senat hat in diesem Beschluss zur Entlassung eines Beamten auf Widerruf vor Ablegung der Laufbahnprüfung angeführt, es sei zu unterscheiden zwischen feststehenden äußeren Tatsachen, die begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung ergäben, und Indizien, die den Verdacht von äußeren Tatsachen begründeten, aus denen sich auf die Nichteignung schließen ließe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2019 – OVG 4 S 20.19 – juris Leitsatz). Der Senat hat weiter ausgeführt:
18 „bei der charakterlichen Nichteignung geht es um innere Tatsachen, deren Feststellung naturgemäß mit Schwierigkeiten verbunden ist. Wie eine Beamtin bzw. ein Beamter auf Anfechtungen, Belastungen, Herausforderungen und Versuchungen voraussichtlich reagieren wird, lässt sich selten genug mit Gewissheit vorhersagen, sodass es zumeist darauf ankommen wird, ob und mit welcher Überzeugungskraft äußere Tatsachen den Schluss auf negative innere Tatsachen zulassen (dazu deutlich H. Günther, ZBR 1987, 129 <138 f.>). Stehen äußere Tatsachen fest, die hinreichend auf eine Nichteignung hindeuten, sind die Zweifel an der Eignung begründet. Dabei ist dem Senat bewusst, dass die äußeren Tatsachen oftmals nur Indizien, Anknüpfungstatsachen für die einer unmittelbaren Beweiswürdigung kaum zugänglichen inneren Tatsachen sind. Es gibt keine Gewissheit, dass ein schuldfähiger Straftäter gleichartige Straftaten wiederholt; begründete Zweifel müssen deshalb im Beamtenrecht ausreichen.
19 Die Zweifel können allerdings auch die äußeren Tatsachen betreffen. Umstände und Verhaltensweisen können selbst zweifelhaft sein, die, wenn sie nachgewiesen wären, den Schluss auf die Nichteignung rechtfertigten, indem sie begründete Zweifel oder sogar nahezu Gewissheit aufkommen ließen. Denkbar ist, dass Indizien feststehen, die mehr oder weniger dicht ein Bild zeichnen, wonach die für die Eignungsbeurteilung negativen äußeren Tatsachen naheliegen. Die Anknüpfungstatsachen als solche stehen dann nicht fest. Mit Blick auf die Grundregel des § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG neigt der Senat dazu, dass sich der Dienstherr in einer solchen Konstellation von einer Beamtin bzw. einem Beamten auf Widerruf trennen darf und die zweifelbehaftete Person nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernehmen muss. Denn anders als im Strafrecht streitet bei der Übernahme in ein Beamtenverhältnis der Zweifel nicht zugunsten, sondern zulasten des Betroffenen (siehe nochmals BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 – 2 VR 2.17 – juris Rn. 13 f.).
20 Stehen die negativen äußeren Tatsachen nicht fest, muss jedoch der Beamtin bzw. dem Beamten auf Widerruf in aller Regel die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Für eine derartige Anwendung der Sollvorschrift in § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG lässt sich die Vorgabe in § 20 Abs. 2 Pol-LVO anführen, wonach sich die Nichteignung erwiesen haben muss. Die in dieser Norm geregelte Entlassung setzt Gewissheit voraus, was sich nach den oben dargestellten Schwierigkeiten bei der Feststellung der inneren Tatsachen zumindest auf die äußeren Anknüpfungstatsachen bezieht. Daran fehlt es, wenn Indizien äußere Tatsachen nicht erweisen, sondern lediglich wahrscheinlich sein lassen.“
21 Der Senat hält an den Ausführungen in den ersten beiden Absätzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2019 – OVG 4 S 20.19 – juris Rn. 10, 11) fest. Die Rechtsauffassung des dritten Absatzes (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2019 – OVG 4 S 20.19 – juris Rn. 12) dürfte hingegen nach der ersatzlosen Aufhebung von § 20 Abs. 2 Pol-LVO (Fassung vom 18. Dezember 2012) durch § 30 der Polizei-Laufbahnverordnung (PolLVO) vom 3. September 2021 überholt sein.
22 Im hier zu entscheidenden Fall hat sich das Verwaltungsgericht von feststehenden äußeren Tatsachen im Sinne des Senatsbeschlusses vom 10. Juli 2019 – OVG 4 S 20.19 – (juris Rn. 10) zu dem Schluss leiten lassen, sie deuteten hinreichend auf eine Nichteignung hin. Denn im Beschluss des Verwaltungsgerichts wird festgestellt, die Handy-Auswertung habe ergeben, dass die Mutter des Antragstellers zu ihren beiden Brüdern ein enges Verhältnis pflege. Es existierten gemeinsame WhatsApp-Gruppen und zahlreiche Familienfotos. Bei gelegentlich stattfindenden Familientreffen treffe auch der Antragsteller auf den einen Onkel. Er sei dem anderen Onkel nach Angaben seiner Mutter zuletzt im Alter von zwei Jahren begegnet. Das Verwaltungsgericht führt in der Begründung seiner Entscheidung aus, der Kontakt der Geschwister untereinander sei gemäß dem LKA unter anderem durch WhatsApp-Nachrichten belegt und werde auch durch den Antragsteller nicht bestritten. Es sei auch nachvollziehbar, dass der Antragsgegner bezweifele, dass der Antragsteller einer Einflussnahme und Druckausübung durch seine Onkel standhalten würde. Diese Einschätzung beruhe darauf, dass der Antragsteller noch minderjährig sei und im Haushalt seiner Mutter lebe. Es sei nicht ersichtlich, dass er bereits genügend Distanz und Unabhängigkeit von seiner Mutter besitze, um Loyalitätskonflikte mit ihren Brüdern zu lösen. Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller sich im Verfahren nicht selbst dazu geäußert habe, welche Haltung er zu seinen Onkeln habe und ob er sich über die Gefahr von Beeinflussungen Gedanken gemacht habe. Anstelle des Antragstellers habe sich seine Mutter zu den Gründen der Entlassung und zu seiner Reaktion geäußert. Das Gericht habe daher keinen Anlass, dem Antragsteller trotz seines jungen Alters und seiner Wohnsituation eine Selbstständigkeit, Reife und Reflektiertheit zuzugestehen, die eine amtsangemessene Bewältigung von familiären Konfliktlagen erwarten lasse.
23 Die so vom Verwaltungsgericht beschriebenen äußeren Tatsachen werden vom Antragsteller in der Beschwerde nicht bestritten und können deswegen auch vom Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als gegeben angesehen werden. Der Antragsteller dementiert nicht den Kontakt seiner Mutter mit ihren Brüdern, meint aber, er habe darauf keinen Einfluss und der Kontakt könne ihm nicht angelastet werden. Er räumt einen, wenn auch ganz seltenen Kontakt zu dem Onkel im offenen Vollzug ein. Er behauptet auch nicht, er hätte seine Haltung zu den Onkeln dargelegt und sich über die Gefahr von Beeinflussungen Gedanken gemacht, sondern meint, er sei mit dem Thema OK oder den Verbrechen der Onkel niemals konfrontiert worden und habe sich auch keine Gedanken zur Beeinflussung machen müssen. Dass der Antragsteller noch bei seiner Mutter lebe, sei angesichts seines Alters selbstverständlich. Im Zusammenleben der Eltern mit ihren heranwachsenden Kindern entfalte die familiäre Gemeinschaft besondere Bedeutung, weil die leibliche und seelische Entwicklung der prinzipiell schutzbedürftigen Kinder in der Familie und der elterlichen Entziehung eine wesentliche Grundlage finde; im konkreten Fall werde dieser Grundsatz zulasten des Antragstellers angewendet und somit das Schutzgrundrecht ins Gegenteil verkehrt.
24 b) Damit zeichnet der Verfahrensbevollmächtigte vom Antragsteller das Bild eines (womöglich altersgerecht) charakterlich noch nicht gefestigten Jugendlichen, jetzt Heranwachsenden, der noch den Schutz der allein erziehenden Mutter in Anspruch nehme, mit dem Thema OK oder den Verbrechen der Onkel niemals konfrontiert worden sei und sich auch keine Gedanken zur Beeinflussung habe machen müssen. Bei dem so skizzierten Charakter des Antragstellers und dem von seiner Mutter gepflegten Kontakt mit ihren Brüdern ist die Befürchtung des Antragsgegners nicht beurteilungsfehlerhaft, der Beamte könne von Familienangehörigen zu inkriminierten Handlungen gedrängt oder genötigt werden. Geht es um die charakterliche Verfasstheit des Antragstellers, trifft der Vorwurf der „Sippenhaft“ nicht zu. Entgegen der Ansicht des Antragstellervertreters ist es durchaus möglich, dass Jugendliche und Heranwachsende auf Distanz und Abgrenzung Wert legen und ihre Haltung nach außen glaubhaft vermitteln können, wenn eigene Familienangehörige schwere Straftaten begehen. Solches wird für den Antragsteller nicht behauptet und auch von ihm in Ergänzung der Beschwerde nicht vorgetragen.
25 Der Hinweis des Antragstellervertreters, mit der Löschung des OK-Vermerks seines infolgedessen in den offenen Vollzug gewechselten einen Onkels, der zudem entsprechend dem Hinweis im Strafurteil möglicherweise eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung erhalten könnte, bestünde keine Gefahr mehr, zieht den erstinstanzlichen Beschluss nicht in Zweifel. Das ergibt sich schon aus dem nicht in Abrede gestellten Kontakt der Mutter des Antragstellers mit ihrem anderen Bruder, aber auch daraus, dass der Antragsgegner in Bezug auf den noch in Strafhaft befindlichen Onkel angesichts der Schwere der Straftat Zweifel an der Abgrenzungsfähigkeit des Antragstellers hegen darf.
26 c) Soweit der Antragsteller eine Diskriminierung durch den Antragsgegner aufgrund seiner Abstammung rügt, weil die angenommenen engen „Familienbande“ auf die kurdische Herkunft und alevitische Gemeinschaft zurückgeführt würden, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein Motiv für die Prognose des Antragsgegners sei, dass ein enger Zusammenhalt in der Familie des Antragstellers festgestellt worden sei. Diese Feststellungen basierten auf der Auswertung des Mobiltelefons und der Anwesenheit der Mutter in der Gerichtsverhandlung gegen ihren Bruder. Diese Tatsachengrundlage und der daraus gezogene Schluss des familiären Zusammenhalts knüpften nicht an Herkunft oder Religion des Antragstellers an. Die Herkunft und Religion der Familie würden erst anschließend spekulativ erwähnt, um den bereits festgestellten familiären Zusammenhalt zu erklären. Sie würden jedoch nicht selbst als Indiz für den Zusammenhalt herangezogen und seien damit auch keine Gründe, auf denen die Entlassungsentscheidung basiere. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts überzeugen den Senat.
27 4. Der Antragsteller meint zu seiner Entlassung schließlich, das Verwaltungsgericht missachte in seiner Interessenabwägung die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2020 – 2 BvR 469/20 – aufgezeigt worden seien, und nehme eine fehlerhafte Abwägung vor.
28 a) Mit diesem Beschluss trat das Bundesverfassungsgericht allerdings Begrenzungen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz entgegen mit folgenden Erwägungen: Derartige Begrenzungen seien zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Bei der Ausgestaltung des Rechtswegs müsse der Gesetzgeber allerdings sicherstellen, dass eine umfassende Nachprüfung des Verwaltungshandelns in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ebenso gewährleistet sei wie eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und Entscheidungswirkung. Werde der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Eilverfahren generell ausgeschlossen, sei dies eine gravierende Rechtsschutzeinschränkung, die nur durch zwingende Gründe zu rechtfertigen sei (BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvR 469/20 – juris Rn. 24). Vor diesem Hintergrund sei es zu beanstanden, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit einem Widerrufsbeamten, dem das Nichtbestehen der Prüfung mitgeteilt worden sei, einstweiligen Rechtsschutz in jedweder Form kategorisch versage, obwohl die Prüfungsentscheidung fehlerbehaftet sein könne (BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvR 469/20 – juris Rn. 28 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat hingegen in diesem Beschluss nicht einer Abwägung das Wort geredet, die stets zugunsten des in Ausbildung befindlichen Polizeimeisteranwärters ausgehen müsse, sondern betonte die Vielgestaltigkeit möglicher Beschränkungen und Fallkonstellationen (BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvR 469/20 – juris Rn. 27).
29 Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern eine einzelfallbezogene Abwägung vorgenommen.
30 b) Soweit der Antragsteller sich konkret gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung äußert, verweist er auf den vom Verwaltungsgericht selbst angenommenen offenen Ausgang, führt die ihm schadende Ausbildungsverzögerung an und meint, die Fortgewährung der Besoldung dürfe nicht ohne Weiteres ein für den Dienstherrn zu vermeidender Umstand sein. Im Ergebnis geht der Antragsteller von einer Fehlerhaftigkeit der Abwägung aus. Mit diesem Vorbringen wird die Abwägung des Verwaltungsgerichts nur zum Teil kritisiert. Das Gericht behandelt die beiden vom Antragsteller benannten Aspekte und fügt als weiteren Gesichtspunkt hinzu, der Antragsgegner habe zurecht darauf hingewiesen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung bestehe, denn einer Weiterbeschäftigung und -ausbildung des Antragstellers als Polizeianwärter stünden die genannten Risiken der Erpressbarkeit und des Geheimnisverrats entgegen. Diese Gefahren bestünden bereits während des Vorbereitungsdienstes, da der Antragsteller schon in diesem Rahmen Einblick in polizeiliche Strukturen und Informationen erhalte. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Funktionsfähigkeit der Berliner Polizei könne nicht einmal für einen begrenzten Zeitraum und erst recht nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in Kauf genommen werden.
31 Der Senat hat keinen Grund, das Abwägungsergebnis des Verwaltungsgerichts zu ändern. Im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist wie bereits dargelegt bei offenem Ergebnis der Rechtmäßigkeitsprüfung die Entscheidung auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen (siehe erneut BVerfG, Beschluss vom 20. September 2019 – 2 BvR 880/19 – juris Rn. 26). Der Senat hält es wie bereits das Verwaltungsgericht nicht für beurteilungsfehlerhaft, wenn es der Antragsgegner nicht ausschließt, dass der Antragsteller von Familienangehörigen zu inkriminierten Handlungen gedrängt oder genötigt werden könne.
32 5. Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss auch, soweit das Verwaltungsgericht das behördlich ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht beanstandet hat.
33 Der Antragsteller meint, die Verbotsverfügung sei im Hinblick auf § 113 Abs. 1 BGB fehlerhaft zugestellt worden. Denn diese Norm finde auf Ausbildungsverhältnisse keine Anwendung. Er beruft sich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2011 – 6 AZR 354/10 – (juris Rn. 18) und äußert die Auffassung, diese Entscheidung sei jünger als das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 1996 – 2 C 30.94 – (juris), bei dem es konkret um die Rückzahlung von Anwärtersonderzuschlägen gegangen sei.
34 Die Rechtsauffassung überzeugt nicht. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, ist § 113 Abs. 1 BGB auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse unter Einschluss der Vorbereitungsdienste im Beamtenverhältnis auf Widerruf grundsätzlich entsprechend anwendbar (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – 2 C 30.94 – juris Rn. 24). Diese Aussage wird vom Bundesverwaltungsgericht allgemein getroffen und nicht auf den damals entschiedenen Fall einer Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen beschränkt. Zum beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst äußert sich das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 8. Dezember 2011 – 6 AZR 354/10 – (juris Rn. 18) überhaupt nicht. Es legt sich noch nicht einmal in Bezug auf „Berufsausbildungsverträge“ fest, die nach der dort zitierten älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter § 113 Abs. 1 BGB fallen sollen. Weder in der Beschwerdebegründung des Antragstellers noch im zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts findet sich eine Argumentation, die Anlass gäbe, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Vorbereitungsdienste im Beamtenverhältnis auf Widerruf für überholt zu halten. Davon abgesehen trifft die Annahme des Antragstellers, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei jünger und deswegen vorzugswürdig, nicht zu. Denn ein Bundesgericht, das in entscheidungserheblicher Weise in einer Rechtsfrage von einer vorausgegangenen Entscheidung eines anderen Bundesgerichts abweichen wollte, müsste richtigerweise den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe anrufen (vgl. § 2 Abs. 1 RsprEinhG).
35 Im Übrigen verweist der Antragsteller auf sein gegen die Entlassung gerichtetes Beschwerdevorbringen. Der Senat bezieht sich demgemäß auf die oben gegen die Beschwerde genannten Erwägungen.
36 6. Der Hilfsantrag ist in der Beschwerdeschrift ausdrücklich nur für den Fall des Obsiegens aufgrund der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss in Bezug auf beide Bescheide gestellt und damit hier nicht angefallen.
37 7. Schließlich findet das Verlangen des Antragstellers nach seiner persönlichen Anhörung durch den Senat keine Stütze im Gesetz (vgl. § 101 Abs. 3 VwGO und dazu Stuhlfauth, in: Bader, VwGO, 9. Aufl. 2025, § 101 Rn. 12). Er meint, seine persönliche Anhörung sei im konkreten Fall erforderlich, da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zur Versagung von Eilrechtsschutz ausschließlich auf eine Folgenabwägung gestützt habe. Der vom Antragsteller als Beleg zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2019 – 2 BvR 880/19 – verlangt allerdings nicht eine persönliche Anhörung in mündlicher Verhandlung, sondern hält dem Oberverwaltungsgericht vor, es habe eine auf den Fall bezogene, die konkreten Umstände umfassend würdigende Folgenabwägung gar nicht durchgeführt (siehe BVerfG, Beschluss vom 20. September 2019 – 2 BvR 880/19 – juris Rn. 30).
38 Wenn der Antragsteller anknüpfend an dieselbe Entscheidung im Beschwerdeverfahren eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsmittel mit Fristen bzw. Auflagen beantragt, lässt er offen, was ihm wie zu ermöglichen sei und an welche Auflagen er denkt. Angesichts der gerichtlich nicht beanstandeten Befürchtung des Antragsgegners, der Beamte könne von Familienangehörigen bereits im Vorbereitungsdienst zu inkriminierten Handlungen gedrängt oder genötigt werden, braucht der Dienstherr das Risiko einer erneuten Verwendung im Dienst auch auf begrenzte Zeit nicht hinzunehmen. Der Senat wüsste zudem nicht, was dem Antragsteller auferlegt werden könnte, um zum einen dem vom Antragsgegner befürchteten Risiko zu begegnen und zum andern die Ausbildung im Vorbereitungsdienst zu ermöglichen.
39 Der Antragsteller scheint in diesem letzten Abschnitt seiner Beschwerdebegründung (dort unter III.) davon auszugehen, dass der Senat alle relevanten Umstände von Amts wegen ermittelt und bewertet. Der Prüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts ist jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die fristgemäß dargelegten Beschwerdegründe beschränkt (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 18; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 20. Mai 2020 – OVG 4 S 12/20 – juris Rn. 1 und vom 29. Juli 2025 – OVG 4 S 1/25 – juris Rn. 1).
40 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Der Senat verweist auf die Begründung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2026, mit welchem die Streitwertfestsetzung in dieser Sache geändert worden ist.
41 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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