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OVG 12 S 52/25•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2026-03-11, OVG 12 S 52/25
OVG 12 S 52/25Verwaltungsgericht / Division 1211.03.2026
Erstinstanzliche Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz zur Hauptsache VG 11 K 175/25 / OVG 12 B 22/25
Entscheidungsdatum: 2026-03-11
Aktenzeichen: OVG 12 S 52/25
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0311.OVG12S52.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: 16b; 19f Abs. 4 Nr. 6; 84 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 AufenthG, 2 Abs. 1 GG, 80 Abs. 2 Nr. 3; 80 Abs. 5 VwGO, § 16b AufenthG, Art 2 Abs 1 GG ... mehr
Erstinstanzliche Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz zur Hauptsache VG 11 K 175/25 / OVG 12 B 22/25
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 7. Mai 2025 (VG 11 K 175/25) gegen den Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 11. April 2025 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
1 Der Antrag der indischen Antragstellerin,
2 „die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen“,
3 ist zulässig (1) und begründet (2).
4 1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO statthaft. Die Klage der Antragstellerin gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und gegen die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Bescheid des Antragsgegners vom 11. April 2025 hat gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für die Klage gegen die Abschiebungsandrohung, die als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 63 Abs. 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Berlin sofort vollziehbar ist.
5 Die Antragstellerin hat ein Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere auch im Hinblick auf die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis führt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage zu einer für sie günstigeren Rechtsposition. Denn erst die Ablehnung ihres Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zur Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht geführt; diese entfällt, sofern die Vollziehbarkeit der Versagung des Antrags suspendiert wird.
6 2. Der Antrag ist auch begründet.
7 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse. Ist der angegriffene Bescheid voraussichtlich (nicht nur wegen eines heilbaren Verfahrensfehlers) rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen.
8 Sind hingegen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen, bestimmt sich das Ergebnis nach einer Folgenabwägung, bei der die Folgen einer Aussetzung der Vollziehung des Bescheids trotz späterer Erfolglosigkeit der Klage den Folgen einer sofortigen Vollziehung trotz späteren Obsiegens in der Hauptsache gegenübergestellt werden. In den Fällen der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzuges ist allerdings zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angenommen hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die die Annahme rechtfertigen, dass im konkreten Fall von der gesetzlichen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist, weil sie darin keine Berücksichtigung gefunden haben (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21 f.).
9 Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung des Bescheids vom 11. April 2025 das Interesse am sofortigen Vollzug.
10 a) Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage stellen sich die Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin eingelegten Rechtsmittels gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG - der in Rede stehenden Anspruchsgrundlage - als offen dar.
11 Die Regelung setzt u.a. voraus, dass der Ausländer zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. In welchem Umfang damit ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zur Absolvierung des Studiums aufgrund einer notwendigen Teilnahme an Präsenzveranstaltungen und/oder Prüfungen vorausgesetzt wird und ob der von der Antragstellerin belegte Studiengang diesen Anforderungen genügt, ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu klären.
12 (aa) Dem Wortlaut des § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG lässt sich nicht eindeutig entnehmen, inwieweit Präsenzpflichten des Studierenden für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken erforderlich sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2026 - VG 21 L 528/25 - BA S. 5). Allerdings legt die Regelung entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren (VG 11 K 175/25 - UA, S. 15 f.) die Schlussfolgerung nahe, dass ein Aufenthalt in der Bundesrepublik gerade zur Absolvierung des Studiums vorausgesetzt wird, da § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht die bloße Zulassung an einer Hochschule oder Bildungseinrichtung genügen lässt, sondern vorsieht, dass die Aufenthaltserlaubnis „zum Zweck des Vollzeitstudiums“ erteilt wird. Erst der Besuch der Bildungseinrichtung dürfte danach den Aufenthalt legitimieren (vgl. VG München, Urteil vom 26. Februar 2019 - M 4 K 17.5983 - juris Rn. 46; Hailbronner, in ders., Ausländerrecht, Stand: Januar 2024, § 16b AufenthG, Rn 40 f.). Auch § 16b Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG, die ausdrücklich den Besuch studienvorbereitender Sprachkurse bzw. eines Studienkollegs voraussetzen, sprechen eher für die notwendige Verknüpfung zwischen dem Aufenthalt im Bundesgebiet und dem beabsichtigten Aufenthaltszweck als dagegen.
13 Auf die vorstehende Zweckbindung dürfte ferner die Richtlinie (EU) 2016/801 vom 11. Mai 2016 - REST-RL - deuten, deren Umsetzung in nationales Recht § 16b AufenthG dient (vgl. § 16b Abs. 8 AufenhG) und auf die das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend Bezug genommen hat (UA S. 16). So sind nach Art. 1 Buchst. a REST-RL Gegenstand der Richtlinie die Bedingungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat und den dortigen 90 Tage überschreitende Aufenthalt „zu Forschungs- oder Studienzwecken“. Studienzwecke werden hier mit Forschungszwecken gleichgesetzt. Letztere dürften kaum ausschließlich online verfolgt werden können. Darüber hinaus ist insbesondere zu beachten, dass die Richtlinie nach ihrem Erwägungsgrund 6 auch dazu dient, persönliche Kontakte zu fördern. Dem wird der Besuch von Präsenzveranstaltungen eher gerecht als die bloße Absolvierung von Onlinekursen. Wenn nach dem Erwägungsgrund 7 der Richtlinie die „Zuwanderung zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken … der Erzeugung und dem Erwerb von Wissen und Kompetenzen dienen“ soll, wird man annehmen dürfen, dass damit nicht eine Zuwanderung allein zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gemeint ist, um ein auch vom Ausland her ohne weiteres mögliches Online-Studium finanzieren zu können.
14 Grundrechte der Studienreden dürften der Annahme nicht entgegenstehen, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht bei einem reinen oder ganz überwiegenden Online-Studium zu erteilen ist. Zwar stellt eine Anwesenheitspflicht als Prüfungsvoraussetzung einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufswahlfreiheit der Studierenden da, die für Ausländer immerhin über Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2025 - 1 BvR 1141/19 - juris Rn. 74; VGH Mannheim, Urteil vom 21. November 2017 - 9 S 1145/16 - juris Rn. 44 ff.). Die Regelung einer zwingenden Präsenzpflicht wirft damit die Frage der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Erforderlichkeit des hiermit verbundenen Eingriffs auf (vgl. VGH Mannheim, a.a.O. Rn. 53 ff.), so dass der zulässige Umfang von Präsenzpflichten von den Zielen der Lehrveranstaltungen der jeweiligen Studiengänge abhängen dürfte. Jedoch ist die Absolvierung des Studiums für ausländische Studierende, deren Studium danach keine Präsenzpflichten zulässt, nicht von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abhängig, so dass insoweit die Berufswahl unberührt bleiben dürfte.
15 Auch wenn nach alledem eher davon auszugehen ist, dass § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewisse Präsenzpflichten der Studierenden voraussetzt, bleibt bei der möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offen, welchen Umfang diese im Einzelfall haben müssen und ob danach der von der Antragstellerin belegte Studiengang einen Anspruch auf Erteilung deiner Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG vermittelt.
16 Dass es der Antragstellerin möglich ist, ihr Studium an der P... in dem im CSE-Studienmodell angebotenen Studiengang Master of Arts (M.A.) International Management ohne Teilnahme an Präsenzveranstaltungen durchzuführen, kann im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden. Nach den Angaben der Hochschule in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sollen zumindest alle Pflichtmodule des Studiengangs ausschließlich als Präsenzveranstaltungen angeboten werden. Die Hochschule hat zudem mit Blick auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils u.a. ihre Allgemeine Prüfungsordnung sowie ihre Master-Studien- und Prüfungsordnung geändert, um den von der Kammer aufgestellten Maßstäben gerecht zu werden. U.a. setzt nunmehr nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Master-Studien- und Prüfungsordnung vom 14. August 2023 i. d. F. der zweiten Änderungssatzung i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 3 und 6 der Allgemeinen Prüfungsordnung i. d. F. der dritten Änderungssatzung (APO) die Zulassung zur Modulabschlussprüfung den Nachweis einer Mindestanwesenheit von 60 % in bestimmten Modulen voraus, in denen die jeweilige studiengangspezifische Anlage die Anwendung der Regelungen des § 12 Abs. 2 Satz 3 - 8 APO vorsieht.
17 Ob die von dem Antragsgegner mit Blick auf die räumliche Ausstattung und mögliche Engpässe beim Lehrpersonal der P... sowie ihren Internetauftritt geäußerten Zweifel daran, dass sämtliche Studiengänge, die als Präsenzstudiengänge angeboten werden, auch als solche durchgeführt werden können (vgl. auch VG Berlin, Beschlüsse vom 29. Januar 2026 - VG 40 L 43/26 - BA S. 12 und vom 27. Februar 2026 - VG 13 L 19/26 - BA S. 12 f.), in Bezug auf den von der Antragstellerin belegten Studiengang gerechtfertigt sind und ggf. zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis führen, muss ebenso der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Gleiches gilt für die zwischen den Beteiligten kontrovers erörterte Reichweite der Tatbestandswirkung der Akkreditierungsentscheidung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Freistaats Thüringen vom 16. Dezember 2025.
18 (bb) Soweit der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren geltend macht, dass nach § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG abgelehnt werden könne, wenn Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer den Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzen wird als zu jenen, für die er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, rechtfertigt dies die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nicht. Der Antragsgegner macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Voraussetzungen des § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG gegeben seien, sofern die Studiengebühr das Doppelte des üblichen Satzes staatlicher Hochschulen übersteige. Ob er diesen Einwand auch der Antragstellerin im hiesigen Verfahren entgegenhalten will, obwohl sie nach den erstinstanzlichen Feststellungen im Klageverfahren „nur“ reduzierte Studiengebühren zu entrichten und wiederholt Nachweise über den Fortschritt ihres Studiums vorgelegt hat, lässt sich seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 17. Februar 2026 (S. 14 ff.) nicht eindeutig entnehmen.
19 Der Antragsgegner hat zumindest zutreffend eingeräumt, dass die Regelung des § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG nicht in den angefochtenen Bescheid vom 11. April 2025 eingeflossen sei. Neue Gründe für einen Verwaltungsakt dürfen nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht nur nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46/12 - BVerwGE 147, 81-100, Rn. 32). Von einer Wesensänderung dürfte vorliegend auszugehen sein, sofern man nunmehr die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG stützen wollte. Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist damit begründet worden, dass das von der Antragstellerin betriebene Online-Studium mangels notwendiger Präsenzpflicht nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfülle. Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grund des § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG betrifft nicht die hochschulrechtliche Ausgestaltung des maßgeblichen Studiengangs, sondern zielt auf Ausländer, die lediglich vorgeben, ein Studium zu betreiben. Der damit einhergehende Vorwurf wiegt deutlich schwerer als die Annahme, das von der Hochschule angebotene Studium genüge den - umstrittenen - Voraussetzungen des § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht. Im Übrigen liegt die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG im Ermessen der Aufenthaltsbehörde, während die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen des Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16b Abs. 1 AufenthG eine gebundene Entscheidung ist.
20 (cc) Schließlich rechtfertigen die Ausführungen des Antragsgegners zu der Frage, ob Studiengebühren mindernd bei der Berechnung des Lebensunterhalts nach § 2 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen sind, nicht die Annahme, der Antragstellerin stehe nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Das Verwaltungsgericht ist im Hauptsacheverfahren (VG 11 K 175/25) davon ausgegangen, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin gesichert sei, obwohl es Studiengebühren mindernd bei der Berechnung des für die Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Einkommens berücksichtigt hat. Nach den Entscheidungsgründen der Kammer hat auch der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass von einer Sicherung des Lebensunterhalts der Antragstellerin auszugehen sei. Gründe, davon abzuweichen, legt der Antragsgegner nicht dar und sind auch nicht ersichtlich.
21 (b) Bei der nach alledem notwendigen Folgenabwägung überwiegen die Interessen der Antragstellerin an ihrem weiteren vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der sofortigen Durchsetzung ihrer Ausreise.
22 Zwar hat der Gesetzgeber in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angeordnet, dass die Klage gegen die Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis keine aufschiebende Wirkung hat. Er hat hierbei jedoch zwischen den Gründen für die Ablehnung eines Aufenthaltstitels in keiner Weise differenziert und insbesondere auf den Umstand, dass die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach den bereits genannten Erwägungsgründen 6 und 7 REST-RL in nicht geringem Maße zumindest auch öffentlichen Interessen zu dienen bestimmt ist, - soweit ersichtlich - keinen Bedacht genommen. Mit der Durchsetzung der Ausreise der Antragstellerin in ihrer konkreten Situation würden daher Interessen berührt, die mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht bereits vollumfänglich als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben. So bestünde für die Antragstellerin mit Blick auf die in Rede stehende Präsenzpflichten das Risko, ihr Studium nicht ordnungsgemäß zum Abschluss bringen zu können. Dies würde insbesondere ihre Berufswahl betreffen und ginge auch mit Blick darauf, dass sie nach der Studienprognose vom 22. Dezember 2025 noch zwei Semester für den erfolgreichen Abschluss ihres Studiums benötigen soll, über die gewöhnlichen Folgen einer sofortigen Ausreise hinaus.
23 Ihre Bleibeinteressen überwiegende öffentliche Interessen, die eine sofortige Durchsetzung ihrer Ausreise erfordern, sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin verfolgt unstreitig ihr Studium. Eine finanzielle Belastung der Allgemeinheit ist zumindest bis zum Abschluss des hiesigen Hauptsacheverfahrens mit Blick auf die unstreitige, schon erstinstanzlich im Hauptsacheverfahren angenommene Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu erwarten. Verstöße gegen Rechtsvorschriften wirft der Antragsgegner der Antragstellerin nicht vor.
24 c) Der Antrag ist auch begründet, soweit er sich gegen die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung und das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot richtet. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die Antragstellerin nicht mehr vollziehbar zur Ausreise verpflichtet (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und besteht für die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots gegenwärtig kein überwiegendes öffentliches Interesse.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetztes unter Berücksichtigung von Ziff. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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