VG Berlin 33. Kammer, 2026-03-02, 33 K 518/24 A

33 K 518/24 AVerwaltungsgericht / Chamber 3302.03.2026

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 33. Kammer — 33 K 518/24 A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-02

Aktenzeichen: 33 K 518/24 A

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0302.33K518.24A.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 4 Abs 1 Satz 1 AsylG, § 4 Abs 1 Satz 2 Nr 2 AsylG, § 26 AsylG, § 34 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AsylG, § 60 Abs 5 AufenthG ... mehr

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. September 2024 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Kläger sind russische Staatsangehörige inguschischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie begehren zuletzt die Zuerkennung subsidiären Schutzes.

2 Der am 7... 1976 geborene Kläger zu 1 ist der Ehemann der am 7... 1977 geborenen Klägerin zu 2. Die Klägerinnen zu 3 und 4 sind die minderjährigen Töchter der Kläger zu 1 und 2. Die Kläger zu 1 und 2 haben einen volljährigen Sohn, W..., geboren am 6... 2005. Die Kammer verpflichtete die Beklagte mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 20. Januar 2025 zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes zugunsten des Sohnes der Kläger zu 1 und 2 (Q...). Die Beklagte beantragte am 5. Februar 2025 die Zulassung der Berufung; eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg liegt insoweit bisher nicht vor.

3 Die Kläger und ihr Sohn bzw. Bruder, W..., beantragten am 1. Dezember 2022 in Polen Asyl. Die polnischen Behörden stellten am 12. Dezember 2022 ihre Asylverfahren wegen Flüchtigkeit ein.

4 Die Familie reiste nach eigenen Angaben bereits am 4. Dezember 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte am 21. Dezember 2022 Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Mit Bescheid vom 16. März 2023 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger und des Sohnes bzw. Bruders zunächst als unzulässig ab und ordnete ihre Abschiebung nach Polen an. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren (Q...) stellte das Gericht durch Beschluss vom 15. August 2023 ein, nachdem das Bundesamt den Bescheid vom 16. März 2023 mit Bescheid vom 1. August 2023 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben hatte. Das Bundesamt trennte in der Folge das Verfahren des Sohnes bzw. Bruders wegen zwischenzeitlichem Eintritt der Volljährigkeit ab, ging ins nationale Verfahren über und hörte die Kläger zu 1 und 2 persönlich an.

5 In seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 1. August 2024 gab der Kläger zu 1 im Wesentlichen an, er stamme ursprünglich aus Wladikawkas, Hauptstadt der russischen Teilrepublik Nordossetien-Alanien, und sei gelernter Schachtbauer. Zuletzt habe er mit seiner Familie in der Stadt T... bei Moskau gelebt. Es sei ihnen wirtschaftlich überdurchschnittlich gut gegangen. Er habe von 1996 bis 1998 seinen Wehrdienst in Sewastopol in der Schwarzmeerflotte bei der Marine abgeleistet. Am 15. September 2022 seien er und ein Kollege zu ihrem Vorgesetzten gerufen worden. Ihm sei gesagt worden, dass ein Mitarbeiter eines Einberufungsamtes gekommen sei, um mit ihm zu sprechen. Er hätte unterschreiben müssen, dass er einen Einberufungsbefehl erhalten habe, und ihm sei gesagt worden, dass er am 26. September 2022 unter der dort angegeben Anschrift erscheinen und sich darauf vorbereiten müsse, in die Ukraine geschickt zu werden (vgl. Kopie d. Einberufungsbefehls, Bl. 209 Asylakte 8...; Übersetzung d. Dolmetscherin in der Anhörung: Bl. 458 Asylakte; Original d. Einberufungsbefehls, Bl. 864 EGA; Übersetzung, Bl. 857 EGA). Dem habe er keine Folge geleistet und sich unauffällig verhalten sowie übergangsweise bei seinem Schwager in Moskau gewohnt, um bei den Behörden nicht aufzufallen. Zum nächstmöglichen Zeitpunkt habe er seine Arbeitsstelle gekündigt und sie hätten als Familie beschlossen, nach Deutschland auszureisen. Am 22. November 2022 sei er auf dem Weg zum Einkaufen von drei Polizeibeamten kontrolliert worden. Diese hätten festgestellt, dass er in dem Einberufungsregister aufgeführt sei, und hätten ihn mitnehmen wollen. Dies habe er verweigert und sei in eine tätliche Auseinandersetzung mit den Polizeibeamten geraten. Da er sehr sportlich sei, habe er sie abschütteln und entkommen können. Er sei dabei verletzt worden und habe eine Notfallversorgung in Anspruch genommen (vgl. Kopie d. ärztlichen Bescheinigung ohne Übersetzung, Bl. 210 Asylakte; Original d. ärztlichen Bescheinigung, Bl. 866 EGA; Übersetzung, Bl. 853 EGA). Bis zur Ausreise habe er sich erneut bei seinem Schwager in Moskau versteckt. Am 30. November 2022 hätten sie Tickets gekauft und seien mit dem Zug über Belarus zunächst nach Polen ausgereist und dann weiter nach Deutschland gefahren. Beim Übertritt der Grenze Russland/Belarus hätten die Grenzbeamten überprüft, ob ein Straf(ermittlungs-)verfahren gegen den Kläger zu 1 und seinen Sohn anhängig sei. Als die Abfrage des russischen Strafregisters negativ verlaufen sei, habe man sie weiterreisen lassen. Er habe im Nachgang erfahren, dass es unterschiedliche Register gebe; ein Register für die laufenden Strafverfahren und ein Einberufungsregister. Er erkläre sich seine erlaubte Ausreise damit, dass die Grenzbeamten lediglich das Strafverfahrensregister überprüft hätten. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte er, entweder ins Gefängnis zu kommen oder gezwungen zu werden, im Ukrainekrieg zu kämpfen. Außerdem befürchte er die Einziehung seines grundwehrdienstpflichtigen Sohnes und seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, da diese eine Offizierin des medizinischen Dienstes sei.

6 In ihrer persönlichen Anhörung am 1. August 2024 gab die Klägerin zu 2 im Wesentlichen an, dass sie die Schule mit dem Abitur abgeschlossen, Medizin studiert und als Ärztin gearbeitet habe. In Russland sei es ihnen wirtschaftlich gut gegangen. Sie habe keinen Wehrdienst geleistet, jedoch im Rahmen ihres Studiums einen Wehrersatzdienst absolviert. Sie gehöre der Reserve an und habe zuletzt in einem Militärkrankenhaus gearbeitet. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte sie zum einen, dass ihr Ehemann strafrechtlich verfolgt werden könnte, da er seiner Einberufung keine Folge geleistet habe. Zum anderen befürchte sie die Einberufung ihres Sohnes W... zum Grundwehrdienst, der nach ihrer Ausreise ebenfalls einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Außerdem befürchte sie ihre eigene Einberufung, da ihr diese bisher zwar nicht angedroht worden sei, sie jedoch Offizierin der Reserve sei und demnach jederzeit einberufen werden könnte.

7 Mit Bescheid vom 10. September 2024, zugestellt am 21. September 2024, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger vollumfänglich als einfach unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen (Ziffer 4), forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation auf, die Bundesrepublik binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. Unanfechtbarkeit zu verlassen (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). In seiner Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass kein Verfolgungsgrund gegeben sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der vom Kläger zu 1 geschilderte körperliche Übergriff durch Polizeibeamte an einen Verfolgungsgrund geknüpft gewesen sei. Auch hinsichtlich der Entziehung vom Reservedienst durch den Kläger zu 1 liege kein Verfolgungsgrund vor. Weder seine Einberufung im Rahmen der Teilmobilmachung noch eine etwaige Bestrafung wegen Entziehung von der Teilmobilmachung knüpfe an einen Verfolgungsgrund an. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, da ihnen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden drohe. Es sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger zu 1 und 2 bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zum Militärdienst eingezogen würden und sie Gefahr liefen, im Rahmen des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs gegen die Ukraine eine unmenschliche Behandlung in Form schwerster Verletzungen bis hin zum Tod zu erleiden und zwangsweise zu völker- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen herangezogen zu werden. Das Präsidialdekret über die Teilmobilmachung sei zwar weiterhin formal in Kraft, jedoch lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass die Mobilisierung auch in tatsächlicher Hinsicht aktuell noch andauere. Auch eine Wiederaufnahme der (Teil-)Mobilisierung stehe derzeit nicht bevor. Die Rekrutierungsbehörden würden ihren Fokus aktuell auf das Anwerben von Vertragssoldaten legen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger zu 1 und 2 zwangsweise verpflichtet werden könnten, einen Vertrag mit dem Militär zu unterschreiben, bestünden nicht.

8 Die Kläger haben am 27. September 2024 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Zur weiteren Begründung haben die Kläger das Militär- und das Arbeitsbuch des Klägers zu 1 sowie das Militär der Klägerin zu 2 im Original nebst Übersetzungen eingereicht. Zuletzt hat der Kläger zu 1 das Original eines Einberufungsbefehls, demzufolge er am 26. September 2022 beim Militärkommissariat des Bezirks X... hätte erscheinen sollen, sowie die Kopie einer Aufforderung über das Erscheinen vor den Ermittlungsbehörden in X... zur Anhörung als Verdächtiger einer Wehrdienstentziehung vorgelegt.

9 Die Kläger beantragen unter Zurücknahme der Klage im Übrigen zuletzt,

10 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. September 2024 zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zu gewähren,

11 hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Sie verteidigt den streitgegenständlichen Bescheid.

15 Das Gericht hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt und den Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung ergänzend persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie des Berliner Landesamtes für Einwanderung verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

16 I. Soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

17 II. Die aufrechterhaltene Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig – insbesondere fristgerecht erhoben –, aber nur teilweise begründet.

18 Die Asylanträge der Kläger sind zulässig; bei ihnen handelt es sich nicht um Zweitanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 des Asylgesetzes (AsylG; dazu 1). Die Kläger haben aber im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (dazu 2) noch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich der Russischen Föderation (dazu 3). Der Bescheid des Bundesamtes vom 10. September 2024 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dagegen sind die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) und die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6) aufzuheben. Diese sind im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzen die Kläger hierdurch in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu 4).

19 1. Die Asylanträge der Kläger sind zulässig. Es liegt kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG vor. Die streitgegenständlichen Asylanträge der Kläger vom 21. Dezember 2022 sind keine Zweitanträge im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen gewesen wären.

20 Ein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG in der Bundesrepublik Deutschland einen weiteren Asylantrag stellt; in diesem Fall ist ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen (§ 71a Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG). Die nationale Fristgebundenheit bei Zweitanträgen steht dem Unionsrecht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 – juris Rn. 55 ff.); aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ist die Anwendung des § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG ausgeschlossen.

21 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Kläger haben ihre Asylanträge in Deutschland nicht nach, sondern vor dem erfolglosen Abschluss ihres polnischen Asylverfahrens gestellt. Zwar hat die polnische Asylbehörde bereits am 12. Dezember 2022 (Bl. 421 Asylakte), mithin einige Tage vor der Asylantragstellung der Kläger in Deutschland am 21. Dezember 2022 (Bl. 12 Asylakte), die weitere Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz eingestellt, da die Kläger infolge ihrer Ausreise nach Deutschland am 4. Dezember 2022 für die polnischen Behörden als flüchtig galten. In dieser Einstellungsentscheidung der polnischen Behörden ist jedoch kein erfolgloser Verfahrensabschluss im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG zu sehen. Ein solcher setzt nämlich europarechtlich das Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung über den jeweils früheren Antrag zum Zeitpunkt der weiteren Antragstellung voraus (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-123/23 und C-202/23 – juris Rn. 74 unter Bezugnahme auf Art. 2 Buchst. q) der Richtlinie 2013/32/EU; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2026 – BVerwG 1 C 7.25 – juris Rn. 26 ff.). Einstellungsentscheidungen nach Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU, d.h. Verfahrenseinstellungen infolge stillschweigender Antragsrücknahme oder wegen Nichtbetreibens des Verfahrens, sind jedoch solange nicht als bestandskräftige Entscheidung im Sinne von Art. 2 Buchst. e) der Richtlinie 2013/32/EU anzusehen, solange ein Antragsteller noch die in Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehene Möglichkeit hat, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 und 41 der Richtlinie 2013/32/EU geprüft wird (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024, a.a.O., Rn. 78).

22 Vorliegend war das am 12. Dezember 2022 von polnischer Seite eingestellte Asylverfahren der Kläger erst mit Ablauf der in Polen geltenden neunmonatigen Wiederaufnahmefrist, d.h. Mitte September 2023, im Sinne des Art. 2 Buchst q) der Richtlinie 2013/32/EU und des § 71a Abs. 1 AsylG endgültig abgeschlossen, d.h. zu einem Zeitpunkt deutlich nach ihrer Asylantragstellung in Deutschland am 21. Dezember 2022 (vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024, a.a.O., Rn. 79 sowie BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2026, a.a.O., juris Rn. 29 ff.).

23 2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG.

24 a) Der Kläger zu 1 hat im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Zwar ist der Kläger zu 1 nach Überzeugung der Kammer vorverfolgt ausgereist (dazu aa), jedoch ist die in einem solchen Fall geltende Beweiserleichterung (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU; BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – BVerwG 1 B 120.17 – juris Rn. 8; Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – juris Rn. 23) vorliegend durch stichhaltige Gründe widerlegt (dazu bb). Denn nach den aktuellen Erkenntnissen der Kammer und bei prognostischer Würdigung der Gesamtumstände droht dem 49 Jahre alten Kläger zu 1 als Angehöriger der generellen (inaktiven) Reserve der 1. Kategorie nach Überzeugung der Kammer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine Einziehung und anschließende Entsendung in den Ukrainekrieg gegen seinen Willen (dazu bb) (1)). Auch droht ihm als sogenannter „Mobilisierungsentzieher“ keine Sanktionierung, die die Schwelle eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG erreichen könnte (dazu bb) (2)). Schließlich droht dem Kläger zu 1 nach Überzeugung der Kammer weder ein ernsthafter Schaden in Form einer etwaigen Strafverfolgung wegen der tätlichen Auseinandersetzung mit den Polizeibeamten im November 2022 (dazu bb) (3)) noch generell als Rückkehrer im Falle seiner hypothetischen Rückkehr in die Russische Föderation (dazu bb) (4)). Im Übrigen hat der Kläger zu 1 derzeit auch mangels Unanfechtbarkeit der Entscheidung in Bezug auf seinen Sohn (Q...) noch keinen Anspruch auf Familienschutz nach § 26 AsylG (dazu cc).

25 aa) Der Kläger zu 1 ist nach Überzeugung der Kammer vorverfolgt im Sinne eines ihm kurz bevorstehenden ernsthaften Schadens gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ausgereist.

26 (1) Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).

27 Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 – 30210/96 – NJW 2001, 2694 Rn. 92).

28 Bei der Prüfung, ob dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) anzulegen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 – juris Rn. 32; Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – juris Rn. 18). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor dem Schadenseintritt hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht.

29 Die bei Anwendung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gebotene „qualifizierende Betrachtungsweise“ bezieht sich nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe und die Schwere des befürchteten Ereignisses. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich" ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 31.18 – juris Rn. 16 m.w.N. [st. Rspr.]).

30 Um anhand dieses Maßstabs das Vorliegen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG beurteilen zu können und sich diesbezüglich die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche tatrichterliche Überzeugung zu verschaffen, hat das Gericht eine Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu erstellen, die auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhen muss. Das Tatsachengericht hat daher alle relevanten Prognosetatsachen zu ermitteln (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage eine eigene Überzeugung zu bilden. Dabei muss es sich – auch in Ansehung der „asyltypischen" Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme – in jedem Fall die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen, wobei dies nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu den in seiner persönlichen Sphäre liegenden Vorgängen gilt, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Es darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 19 ff. m.w.N.). Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 22 [st. Rspr]; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – BVerwG 1 C 22/21 – juris Rn. 51 m.w.N. [zu § 3 AsylG]).

31 (2) Nach diesen Maßstäben und unter Würdigung der glaubhaften Angaben des Klägers zu 1 beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung ist diesem am 15. September 2022 nach Überzeugung der Kammer im Rahmen der damals laufenden Teilmobilmachung ein Einberufungsbefehl an seinem Arbeitsplatz persönlich übergeben worden, welchem er keine Folge geleistet hat. In der weiteren Folge ist er am 22. November 2022 im Rahmen einer Polizeikontrolle als „einberufener“ Reservist festgestellt worden, woraufhin er zeitnah gegen seinen Willen in den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine geschickt werden sollte. Hierin ist nach Überzeugung der Kammer ein ernsthafter Schaden im Sinne einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK zu sehen.

32 (a) Für die Glaubhaftigkeit dieser vom Kläger zu 1 getätigten Angaben spricht nach Überzeugung der Kammer insbesondere der Detailreichtum in Bezug auf die Schilderungen des Kerngeschehens, u.a. die tätliche Auseinandersetzung mit den Polizeibeamten. Hiermit in Einklang stehen die hierzu vorgelegten (Original-)Unterlagen, wie der Einberufungsbefehl und die ärztliche Bescheinigung, die auch hinsichtlich der Daten mit den Schilderungen des Klägers zu 1 übereinstimmen, sowie die generelle zeitliche Abfolge, welche sich insbesondere mit den Erkenntnissen der Kammer zur Teilmobilmachung im Herbst 2022 deckt. Die Kammer hat schließlich zugunsten der Kläger berücksichtigt, dass es dem als Ingenieur angestellten Kläger zu 1 und der als Ärztin arbeitenden Klägerin zu 2 nach ihren übereinstimmenden Angaben in der Russischen Föderation wirtschaftlich überdurchschnittlich gut ging. Danach spricht alles dafür, dass sie allein wegen der Teilmobilmachung sowie der generellen Sorge, zum Ukrainekrieg eingezogen zu werden, ausgereist sind.

33 Soweit die Beklagtenvertreterin insbesondere in Bezug auf die Schilderungen des Klägers zu 1 zur Ausreise im November 2022 in der mündlichen Verhandlung Glaubhaftigkeitszweifel vorgebracht und von ihrer zuvor geäußerten Annahme einer Vorverfolgung Abstand genommen hat, schließt sich die Kammer dem nicht an. Zwar ist der Beklagtenvertreterin zuzugeben, dass der Kläger zu 1 im Gegensatz zu seinen Schilderungen in seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben hat, dass es nicht russische Beamte an der russisch-belarussischen Grenze, sondern belarussische Beamte an der belarussisch-polnischen Grenze gewesen seien, die das russische Strafverfahrensregister kontrolliert hätten. Jedoch führt diese Abweichung nach Auffassung der Kammer nicht dazu, dass dem Kläger zu 1 insgesamt nicht geglaubt werden kann. Mit Blick auf die sonstige Konsistenz seiner Angaben, insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen, ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1 sich lediglich mit Blick auf den Zeitablauf nicht mehr konkret erinnern konnte, welche Beamten ihn im Rahmen der Ausreise der Familie kontrolliert haben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er weiterhin in Übereinstimmung mit seinem Vortrag beim Bundesamt angegeben hat, dass das russische Strafregister überprüft worden sei. Dies hält die Kammer für den entscheidenden Punkt im Rahmen des Vortrags zur Ausreise der klägerischen Familie.

34 Die Kammer ist dagegen nicht davon überzeugt, dass der Kläger zu 1 – wie in der mündlichen Verhandlung erstmalig vorgetragen – wegen seiner Arbeit als Ingenieur einer Geheimhaltungsstufe und Ausreisesperre unterlegen hat. Seine legale Ausreise mit dem Zug und die entsprechende Kontrolle an der Grenze haben dies offenkundig nicht bestätigt.

35 (b) Insbesondere die vom Kläger zu 1 beim Bundesamt geschilderte Vorgehensweise der russischen (Rekrutierungs-)Behörden stimmt mit den Erkenntnissen der Kammer zur Durchführung und dem Ablauf der im Herbst 2022 ausgerufenen Teilmobilmachung überein. Wie bereits in dem Urteil der Kammer vom 24. November 2023 (– VG 33 K 499.16 A – juris Rn. 60) ausgeführt, ergab sich die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes als Reservist im Rahmen einer Mobilmachung zum damaligen Zeitpunkt aus dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst vom 28. März 1998 in der Fassung vom 24. September 2022 (vgl. EUAA, Major developments in the Russian Federation in relation to military service [1 November 2022 to 16 February 2023], Stand: 17. Februar 2023, S. 15 Fn 116 [EUAA, COI Query, 02/2023]) sowie dem Föderalen Gesetz Nr. 31-FZ vom 26. Februar 1997 über Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in seiner Fassung vom 4. November 2022 in Verbindung mit dem präsidentiellen Dekret vom 21. September 2022, mit welchem Präsident Putin vor circa dreieinhalb Jahren im Hinblick auf den Ukrainekrieg eine Teilmobilmachung angeordnet hatte (vgl. EUAA, COI, The Russian Federation – Military Service, Dezember 2022 [EUAA, COI, 12/2022], S. 28). Danach unterfielen grundsätzlich alle erwachsenen Männer russischer Staatsangehörigkeit, welche nicht mehr im grundwehrdienstpflichtigen Alter sind bzw. ihren Grundwehrdienst bereits abgeleistet und die Höchstaltersgrenzen für Reservisten noch nicht erreicht haben (vgl. EUAA, Major developments in the Russian Federation in relation to military service [15 February 2023 to 30 September 2023], Stand: 3. Oktober 2023, S. 13 [EUAA, COI Query, 10/2023]; EUAA, COI, 12/2022, S. 28), der Militärdienstpflicht, sofern sie nicht unter einen der im Gesetz oder im Dekret genannten Ausnahme- oder Aussetzungstatbestände – z.B. aus gesundheitlichen, familiären oder beruflichen Gründen – fallen (vgl. hierzu EUAA, COI, 12/2022, S. 28; Danish Immigration Service, COI: Russia – An update on military service since July 2022, Dezember 2022, S. 13 ff. [DIS, 12/2022]).

36 Auf Grundlage dieses von Präsident Putin am 21. September 2022 unterzeichneten präsidentiellen Dekrets wurden bis Ende Oktober 2022 nach offiziellen Angaben rund 300.000 russische Reservisten zum Militärdienst einberufen und nach und nach zum Kriegseinsatz in der Ukraine entsandt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 17 [BFA, Länderinformation, Version 17], S. 47; EUAA, COI Query, 02/2023, S. 15 m.w.N.; EUAA, COI, 12/2022, S. 27). Die tatsächliche Zahl der bis zu diesem Zeitpunkt (zwangs-)mobilisierten Personen wurde teils auf bis zu 500.000 geschätzt (vgl. BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung, Russische Föderation, Juli bis Dezember 2022, S. 5).

37 Entgegen der Auffassung des Bundesamtes in dem streitgegenständlichen Bescheid geht die Kammer davon aus, dass der Kläger zu 1 für den Fall, dass es den drei Polizeibeamten am 22. November 2022 gelungen wäre, ihn festzunehmen, unmittelbar gegen seinen Willen in den Einsatz im Ukrainekrieg geschickt worden wäre. Aus den Erkenntnissen zur Situation im Herbst 2022 ergibt sich, dass die russischen (Rekrutierungs-)Beamten quasi wahllos Personen an unterschiedlichsten Orten, wie etwa U-Bahn-Stationen oder Obdachlosenheimen, festgenommen haben, um in möglichst kurzer Zeit möglichst viele Männer für den Kriegseinsatz zu rekrutieren und die ihnen vom Kreml vorgegebenen Quoten zu erfüllen (vgl. hierzu ausführlich: VG Berlin, Urteil vom 23. November 2024, a.a.O., juris Rn. 61). Die Kammer ist davon überzeugt, dass dies insbesondere für Personen wie den Kläger zu 1 galt, da er der Reservistengruppe 1 angehört und bereits wirksam einen Einberufungsbefehl zugestellt bekommen hatte und somit kein Zwischenschritt mehr notwendig war, um den Kläger zu 1 in den Einsatz an die Front im Ukrainekrieg zu schicken.

38 An dieser Einschätzung der Kammer ändert auch der Umstand nichts, dass die Kontrolle durch die Polizeibeamten an dem Verkehrsknotenpunkt erst am 22. November 2022 und damit nach offiziellem Ende der Teilmobilmachung stattfand. Aus den Erkenntnissen der Kammer ergibt sich nämlich, dass die Teilmobilmachung im Herbst 2022 sehr chaotisch verlaufen ist, was die russischen Behörden selbst eingeräumt haben (vgl. BFA, Länderinformation, Version 17, S. 48 m.w.N.), und auch nach offiziellem Ende der Teilmobilmachung Ende Oktober 2022 bis circa Anfang des Jahres 2023 Personen einberufen und in den Ukrainekrieg geschickt worden sind (vgl. so bereits Urteil der Kammer vom 24. November 2023, a.a.O., juris Rn. 85).

39 (c) In dieser, dem Kläger zu 1 im November 2022 unmittelbar drohenden Entsendung in den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine gegen seinen Willen liegt nach Überzeugung der Kammer ein ernsthafter Schaden im Sinne einer unmenschlichen Behandlung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK. Ungeachtet der realen Gefahr, in diesem völkerrechtswidrigen Krieg (vgl. BFA, Länderinformation, Version 17, S. 5; EUAA, COI, 12/2022, S. 12 m.w.N. [u.a. zu Erklärungen der Vereinten Nationen und der Europäischen Union]; UN-Resolution vom 2. März 2022) selbst schwer verwundet oder getötet zu werden, bestand für ihn zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls die reale Gefahr, sich unmittelbar oder mittelbar an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligen zu müssen. Dies kommt einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gleich. Ziel und Zweck von Art. 3 EMRK ist unter anderem, diejenigen Verbrechen oder Handlungen zu ächten und zu verhindern, die unter die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG fallen (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 15. November 2024 – 3 B 184/24 MD – juris Rn. 5; VG Würzburg, Urteil vom 4. März 2024 – W 7 K 23.30458 – juris Rn. 24; VG Bremen, Urteil vom 16. Januar 2024 – 6 K 2587/20 – juris Rn. 26 f.). Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann auch daraus resultieren, dass eine Person bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten wird, in der sie ihrerseits andere Menschen in deren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzen muss (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 4. März 2024, a.a.O., juris Rn. 26). Davon ist hier auszugehen.

40 Die Kammer hat zuletzt mit Urteilen vom 20. Januar 2025 (– VG 33 K 504/24 A – und – VG 33 K 519/24 A – juris) entschieden, dass insbesondere in dem Zwang, sich an den von den russischen Streitkräften und den mit ihnen kämpfenden Truppen in der Ukraine begangenen völker- und menschenrechtswidrigen Handlungen zu beteiligen, eine unmenschliche Behandlung im oben genannten Sinne liegt. Unvermindert begehen russische Streitkräfte und die mit ihnen kämpfenden Truppen in der Ukraine völker- und menschenrechtswidrige Handlungen im Sinne des Art. 3 EMRK durch massive Angriffe auf die ukrainische zivile Infrastruktur und schwerwiegendste Menschenrechtsverletzungen, die verschiedenste Personengruppen der Zivilbevölkerung in der Ukraine betreffen (vgl. European Union Agency for Asylum, COI, The Russian Federation: Country Focus, 12/2025 [EUAA, COI, 12/2025], S. 74; USDoS, Russia 2024 Human Rights Report, 12. August 2025, S. 4 ff.). Der Ukrainekrieg hat laut Zählungen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) bis zum 30. September 2025 mindestens 14.383 Todesopfer in der ukrainischen Zivilbevölkerung gefordert, darunter mindestens 738 Kinder. Zudem wurden aufgrund des Angriffskrieges bisher mindestens 37.541 verletzte Zivilisten, darunter 2.318 verletzte Kinder, vom OHCHR erfasst. Diese Zahlen bilden jedoch nur einen kleinen Teil der Opfer ab. Bei den Angaben handelt es sich um durch die UN bestätigte zivile Opfer. Das OHCHR geht davon aus, dass die tatsächliche Anzahl an Verletzten und Toten in der ukrainischen Zivilbevölkerung wesentlich höher ist (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1297855/umfrage/anzahl-der-zivilen-opfer-durch-ukraine-krieg/).

41 bb) Die sich aus dem unmittelbar bevorstehenden ernsthaften Schaden im oben genannten Sinne ergebende Vermutung, dass dem Kläger zu 1 ein solcher Schaden auch im Falle einer erneuten Einreise in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wird im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedoch durch stichhaltige Gründe widerlegt.

42 (1) Die aktuelle Einberufungssituation von generellen (inaktiven) Reservisten unterscheidet sich – wie bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Kammerentscheidung vom 24. November 2023 – erheblich von der Einberufungssituation Ende des Jahres 2022. Nach Überzeugung der Kammer ist weiterhin weder aktuell noch in naher Zukunft davon auszugehen, dass Angehörige der generellen (inaktiven) Reserve – wie der Kläger zu 1 – in der Russischen Föderation auf Grundlage des Dekrets vom 21. September 2022 derzeit systematisch oder zumindest in relevantem Umfang zwangsmobilisiert und sodann in den Ukrainekrieg entsandt werden oder eine neue Teil- bzw. Generalmobilmachung kurz bevorsteht. Zwar hat die russische Armee angesichts enorm hoher Verluste (circa 1,2 Millionen Verluste [Tote, Verletzte und Vermisste] auf russischer Seite: Center for Strategic and International Studies [CSIS], Bericht vom 26. Januar 2026 [CSIS, Briefs, 01/2026], S. 1; vgl. auch ukrainische Angaben: 1.115.200 russische Verluste Stand Oktober 2025: EUAA, COI, 12/2025, S. 73) und des andauernden Angriffskriegs gegen die Ukraine weiterhin einen sehr hohen Personalbedarf. Im Unterschied zur Situation Ende des Jahres 2022 – also zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers zu 1 – fehlt es jedoch weiterhin an konkreten Berichten über Fälle, in denen generelle (inaktive) Reservisten auf Grundlage eines im Rahmen der abgeschlossenen Teilmobilmachung ergangenen oder aktuellen Einberufungsbefehls gegen ihren Willen eingezogen und zum Kampfeinsatz in die Ukraine entsandt würden. Vielmehr sind sich die verfügbaren Quellen weiterhin in ihrer Einschätzung einig, dass entsprechend den politischen Vorgaben des Kremls bis auf Weiteres nicht mit einer erneuten Mobilisierungswelle bzw. der Fortführung einer verdeckten Zwangsmobilisierung von generellen (inaktiven) Reservisten – wie dem Kläger zu 1 – zu rechnen ist.

43 (a) Dieser Einschätzung liegen folgende aktuelle Erkenntnisse zugrunde:

44 Die russische Reserve besteht zu einem Teil aus der sog. generellen Reserve („inactive mobilisation reserve“ [russisch: „zapas“]), zu der unter anderem diejenigen Männer gehören, die nach Ableistung des (Grund-)Wehrdienstes aus diesem entlassen und in die Wehrreserve aufgenommen worden sind, die vom Wehrdienst befreit oder zurückgestellt worden sind, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nicht zum Wehrdienst verpflichtet wurden oder die keinen Wehrdienst geleistet haben, ohne dass es dafür einen rechtlichen Grund gibt (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 74; EUAA COI, 12/2022, S. 22 f.; VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023 – VG 33 K 143.19 A - juris Rn. 46, 56, 67). Mitglieder dieser generellen (inaktiven) Reserve verfügen nicht (mehr) über eine aktive Zugehörigkeit („active affiliation“) zu den russischen Streitkräften. Sie werden, je nach Dienstrang und Alter, in drei Reservistenkategorien eingeteilt (vgl. Tabelle in: EUAA, COI, 12/2025, S. 75; EUAA, COI, 12/2022, S. 23, auch bezeichnet als: „First Tier“, „Second Tier“ und „Third Tier“; BFA, Länderinformation, Version 17, S. 47).

45 Ungediente Männer sind regelmäßig der Reservistenkategorie 1 zuzuordnen, zu denen u.a. einfache Soldaten und Matrosen gehören (zu alldem: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., juris Rn. 47 f. m.w.N.; EUAA, COI, 12/2025, S. 75; EUAA, COI, 12/2022, S. 23). Im Fall einer Mobilmachung können die Mitglieder der generellen (inaktiven) Reserve grundsätzlich zum Militärdienst eingezogen werden, wie zuletzt im Rahmen der russischen Teilmobilmachung im Herbst 2022 geschehen (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 75 f., 77 f.). Zur generellen (inaktiven) Reserve sollen circa 25 Millionen Personen zählen (vgl. EUAA, COI, 12/2025, 76).

46 Daneben verfügen die russischen Streitkräfte über eine sog. aktive Reserve („active mobilisation reserve“), zu welcher Personen gehören, die der generellen (inaktiven) Reserve oder der (inaktiven) Reserve des russischen Auslandsgeheimdienstes oder der (inaktiven) Reserve des russischen Inlandsgeheimdienstes (Föderaler Sicherheitsdienst [FSB]) angehören und die sich – oft im Anschluss an ihren (Grund-)Wehrdienst – vertraglich verpflichtet haben, Teil der aktiven Reserve zu werden und als solche regelmäßig an Reserveübungen teilzunehmen (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 76).

47 Am 28. Oktober 2025 verabschiedete die Duma eine Gesetzesänderung, die es nun ermöglicht, Personen, die der aktiven Reserve angehören, zu einem speziellen Training einzuberufen, um kritische Infrastruktur zu schützen. Zweck der Heranziehung soll insbesondere der Schutz von Energie- und Transportinfrastruktur vor Drohnenangriffen sein (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 77). Das Verteidigungsministerium hat betont, dass die auf Grundlage dieser Gesetzesänderung herangezogenen (aktiven) Reservisten nicht außerhalb Russlands eingesetzt würden, wobei die Gesetzesänderung selbst diese Einschränkung nicht vorsieht. Bereits am 10. November 2025 haben mindestens 20 russische Regionen auf Grundlage dieser Gesetzesänderung angefangen, (aktive) Reservisten einzuberufen; in den Regionen Tartastan und Bashkortostan sollen diese etwa Ölraffinerien und petrochemische Standorte schützen (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 77; BFA, Länderinformation, Version 17, S. 50).

48 Wie bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Kammerentscheidung vom 24. November 2023 lässt sich den aktuellen Erkenntnissen entnehmen, dass die russischen Behörden seit offiziellem Ende der Teilmobilmachung im Herbst 2022 versuchen, ihren enorm hohen Personalbedarf bei der russischen Armee durch ein Bündel unterschiedlicher Rekrutierungsmaßnahmen zu decken, um eine erneute Teil- oder Generalmobilmachung, also insbesondere eine Heranziehung genereller (inaktiver) Reservisten, zu vermeiden (vgl. zu alledem bereits VG Berlin, Urteil vom 24. November 2023, a.a.O., juris Rn. 85 ff.; EUAA, COI, 12/2025, S. 77). Die Teilmobilmachung im Herbst 2022 hatte eine Massenpanik in der russischen Bevölkerung ausgelöst und zu einer Flucht von circa 900.000 russischen Männern geführt (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 77 f.). Zwar gibt es seit dem Jahre 2024 verstärkt Stimmen im russischen Militär, die eine erneute Teil- oder sogar Generalmobilmachung fordern, um circa 500.000 bis 1.000.000 Soldaten einzuziehen, jedoch wurden diese Forderungen durch hochrangige Offizielle der russischen Regierung immer vehement abgelehnt (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 78). Das Institute for the Study of War (ISW) hat es zuletzt im Herbst 2025 als unwahrscheinlich eingeschätzt, dass die russische Regierung (erneut) eine groß angelegte unfreiwillige Mobilisierung von (inaktiven) Reservisten durchführen werde (vgl. ISW, 13. Oktober 2025; EUAA, COI, 12/2025, S. 78). Es gab auch keine Beobachtungen, dass Personen auf Grundlage des Präsidialdekrets aus Herbst, welches weiterhin in Kraft ist, seit Ende des 2022/Anfang des Jahres 2023 einberufen oder eingezogen wurden (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 78).

49 Um eine erneute Mobilmachung zu vermeiden und möglichst viele Vertragssoldaten anzuwerben, wird die vertragliche Verpflichtung sowohl in Städten als auch in ländlichen Regionen sowie im Internet weiterhin stark beworben (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 91; BFA, Länderinformation, Version 17, S. 49). Der Rekrutierungsprozess der russischen Behörden basiert weitgehend auf verschiedenen finanziellen Anreizen. Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten. Die angebotenen Geldbeträge zur Unterzeichnung eines Militärvertrags variieren regional (vgl. BFA, Länderinformation, Version 17, S. 49). Im Juni 2025 berichtete der russische Dienst von BBC News, dass 37 russische Föderationssubjekte einmalige Einstellungsprämien von mehr als 2 Millionen Rubel [20.500 Euro] anboten, wobei der höchste Betrag – 2,6 Millionen Rubel [26.650 Euro] – in Moskau und Tula gezahlt wurde (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 91). Neu rekrutierten Vertragssoldaten wurden außerdem hohe Gehälter und andere finanzielle Vorteile angeboten, wie beispielsweise „Steuervergünstigungen“ und die Abschreibung von Krediten bis zu 10 Millionen Rubel [102.500 Euro] (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 92). Zudem hat Präsident Putin am 23. November 2024 ein Gesetz über den Schuldenerlass für neue Armeeangehörige unterzeichnet, die sich freiwillig zum Kampf in der Ukraine verpflichten. Wer sich für einen Einsatz im Konflikt in der Ukraine meldet und einen Vertrag für mindestens ein Jahr unterzeichnet, beginnend ab dem 1. Dezember 2024, profitiert demzufolge von einem Schuldenerlass in Höhe von bis zu 10 Millionen Rubel (vgl. BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung, Russische Föderation, Juli bis Dezember 2024, S. 4). In den Jahren 2023 und 2024 sollen 850.000 Männer Verträge mit der russischen Armee abgeschlossen haben; in der ersten Hälfte des Jahres 2025 circa 200.000 Männer (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 72).

50 Neben dem massiven Anwerben von Vertragssoldaten durch große finanzielle Anreize rekrutieren die Behörden – wie bereits im Entscheidungszeitpunkt des Kammerurteils vom 24. November 2023 – in großem Ausmaße Strafgefangene in Gefängnissen (vgl. hierzu bereits ausführlich: VG Berlin, Urteil vom 24. November 2023, a.a.O., juris Rn. 87). Im Oktober 2024 kam es zu einer weiteren Gesetzesänderungen, um den Pool an potentiellen Rekruten zu erweitern, sodass „Straftatverdächtige, Angeklagte und Verurteilte“ gegen Unterzeichnung von Militärverträgen mit dem Verteidigungsministerium eine Umwandlung ihrer Straftaten erhalten oder die Strafverfolgung eingestellt wird (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 94; Netherlands MFA – Thematic Country of Origin Information Report on the Russian Federation, Military Service, LGBTQI+ people, critics and opponents, 14. Februar 2025 [Netherlands MFA, COI, RF, 02/2025], S. 18). Laut der UN-Sonderberichterstatterin Mariana Katzarova unterzeichneten etwa 12 % aller Verdächtigen Verträge, um dem Militär beizutreten, wobei Polizeibeamte für jede Einberufung eine finanzielle Vergütung erhielten. Insgesamt unterzeichneten circa 200.000 Gefängnisinsassen Verträge, was Berichten zufolge zur Schließung von fast 80 der 900 Strafvollzugsanstalten bis Juli 2025 führte (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 94). Die Behörden wenden außerdem regelmäßig Zwangsmaßnahmen an, um Strafgefangene zur Unterzeichnung von Verträgen zu bewegen (vgl. hierzu und zu etwaigen Ausnahmen in Bezug auf bestimmte Straftäter: BFA, Länderinformation, Version 17, S. 50).

51 Zur Deckung des hohen Personalbedarfs werden – wie die Kammer erneut mit Urteilen vom 20. Januar 2025 (– VG 33 K 504/24 A – und – VG 33 K 519/24 A – jeweils juris) entschieden hat – russische Männer im grundwehrdienstpflichtigen Alter (18 bis 30 Jahre) herangezogen. Letztere werden ausweislich der vorliegenden Erkenntnisse und nach Überzeugung der Kammer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Anschluss an die Ableistung oder sogar bereits vor vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes unter Anwendung von Gewalt, Drohung oder Täuschung zum Abschluss eines Vertrages mit der russischen Armee genötigt, um anschließend (einschränkungslos) im Ukrainekrieg eingesetzt werden zu können (vgl. hierzu ausführlich: Urteile der Kammer vom 20. Januar 2025 – VG 33 K 504/24 A – juris Rn. 96 ff. und – VG 33 K 519/24 A – juris Rn. 64 ff.). Die aktuellen Erkenntnisse bestätigen diese systematische Vorgehensweise der russischen Rekrutierungsbehörden (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 90 f.; zu den aktuellen Zahlen und im Jahre 2025 einberufener 295.000 Grundwehrdienstpflichtiger: BFA, Länderinformation, Version 17, S. 40).

52 Neben der (Zwangs-)Rekrutierung von Grundwehrdienstpflichtigen spielt ausweislich der aktuellen Erkenntnisse der Kammer auch die (Zwangs-)Rekrutierungspraxis in der russischen Teilrepublik Tschetschenien eine weitere entscheidende Rolle bei der Deckung des enorm hohen Personalbedarfs der russischen Streitkräfte. Tschetschenien nimmt innerhalb der nordkaukasischen Teilrepubliken eine Sonderrolle ein: Bereits im Februar 2022 hat der tschetschenische Machthaber, Ramsan Kadyrow, die tschetschenischen Militärformationen erheblich erweitert und Berichten zufolge zehn zusätzliche Einheiten gebildet, darunter neue Regimente und Bataillone sowie die „freiwillige” Achmat-Einheit, die dem russischen Verteidigungsministerium unterstellt sind. Im März 2025 wurde ein neues Regiment namens Akhmat-Kavkaz gegründet, das dem Verteidigungsministerium unterstellt ist. Die Akhmat-Spezialeinheiten werden oft als Ramsan Kadyrows Privatarmee angesehen und sind seit Beginn des Krieges im Februar 2022 in der Ukraine im Einsatz. Im April 2024 gab Ramsan Kadyrow bekannt, dass weitere 3.000 ehemalige Wagner-Kämpfer dem Akhmat-Bataillon beitreten sollen (vgl. zu alledem: EUAA, COI, 12/2025, S. 96). Die tschetschenischen Behörden wenden im Vergleich zu anderen Teilen Russlands andere Methoden der Rekrutierung von Soldaten an. Seit Sommer 2022 sind Fälle von Zwangsrekrutierungen gemeldet worden (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 96; BFA, Länderinformation, Version 17, S. 57). Wie Memorial feststellt, behauptet Ramsan Kadyrow zwar, dass Tschetschenien „Freiwillige” in die Ukraine entsendet, und zwar in einer Anzahl, die „den Plan erfüllt”, doch greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte auf Methoden wie Druck, Drohungen, Entführungen, Gewalt, Erfindung von Strafverfahren, Erpressung und Nötigung zurück. Darüber hinaus haben die Behörden Berichten zufolge auch Methoden wie die Entführung von Verwandten eingesetzt und damit gedroht, weibliche Familienmitglieder von Männern, die sich weigern, zum Militär zu gehen, zu „entehren“ (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 97; BFA, Länderinformation, Version 17, S. 57). Zu den seit langem bestehenden Praktiken gehören auch die Zwangsrekrutierung von Gefängnisinsassen und die Einschüchterung von Verdächtigen, denen verschiedene geringfügige Vergehen vorgeworfen werden, darunter Verkehrsdelikte, Alkoholkonsum (der in Tschetschenien offiziell verboten ist) und Drogenkonsum bis hin zu geringfügigen Straftaten wie Störungen der öffentlichen Ordnung (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 97). Der „freiwillige“ Dienst in der Ukraine wird regelmäßig als Gelegenheit zur Reue dargestellt (vgl. Human Rights Watch, World Report 2026, Russia, S. 7; EUAA, COI, 12/2025, S. 97). Die Behörden haben auch Kritiker von Ramsan Kadyrow und LGBTIQ-Personen unter Druck gesetzt, sich entweder zum Militärdienst zu melden oder mit einer Gefängnisstrafe zu rechnen. Zu den Personen, die zwangsrekrutiert wurden, gehören auch Verwandte und Familienangehörige von Oppositionellen, darunter auch solche, die sich im Ausland aufhalten. Einige von ihnen waren Ende 50 oder 60 Jahre alt, was darauf hindeutet, dass es keine Altersgrenze gibt. Die Rekrutierungsbemühungen in Tschetschenien wurden stark durch bestimmte Rekrutierungsquoten vorangetrieben, die den Strafverfolgungsbehörden zugewiesen wurden. Im Oktober 2024 wurden Polizeistationen und Verkehrspolizeieinheiten beauftragt, jeweils 20 bis 50 Freiwillige zu rekrutieren. Aktivisten zufolge nutzten einige Behörden, die die Quote überschritten hatten, Gruppenchats, um untereinander Rekruten für 100.000 oder 200.000 Rubel [circa 1.025 – 2.050 Euro] zu tauschen. Sicherheitskräfte sollen Männer willkürlich festnehmen, Autos wegen angeblicher Verkehrsverstöße anhalten oder weil sie mit einer Frau unterwegs sind, die keine Verwandte ist (inszeniert von den Strafverfolgungsbeamten), oder Männer im wehrfähigen Alter an den Grenzen zu anderen Republiken des Nordkaukasus festhalten, um ihre Telefone zu überprüfen, was zu ihrer Überstellung an Standorte von Militäreinheiten führt (vgl. zu alledem: EUAA, COI, 12/2025, S. 97; BFA, Länderinformation, Version 17, S. 57 f.).

53 Die Rekrutierungsmaßnahmen der russischen Behörden richteten sich anfänglich vor allem auch an Arbeitsmigranten aus Zentralasien (vgl. hierzu bereits VG Berlin, Urteil vom 24. November 2023, a.a.O., juris Rn. 88 m.w.N.). Zunehmend werden jedoch auch ausländische Männer aus anderen Herkunftsregionen und neu eingebürgerte Russen mit Migrationshintergrund in den Fokus der Rekrutierungsbemühungen genommen. Hierbei verfolgen die russischen Behörden unterschiedliche Strategien, die von gezielten Werbekampagnen und Anwerbungsprämien bis hin zu Täuschungen, Drohungen und Zwang reichen. Bereits im Jahr 2022 gab es große Werbekampagnen etwa in Migrationszentren, wo Broschüren auf Russisch, Tadschikisch und Usbekisch verteilt und verschiedene staatliche Leistungen (u.a. hoher Sold, kostenlose Gesundheitsversorgung, kostenlose Universitätsausbildung für die Kinder der Rekrutierten) im Fall der vertraglichen Verpflichtung zum Militärdienst versprochen wurden (vgl. DW, How Russia drafts migrants to fight in Ukraine, 9. Dezember 2023, [DW, 9. Dezember 2023]; Bahovadinova/Borisova, Citizenship Studies, Volume 29 2025, S. 122). Im September 2022 verabschiedete die Staatsduma ein Gesetz, das ausländischen Staatsangehörigen, die einen Vertrag zur militärischen Rekrutierung unterzeichnen, ein beschleunigtes und vereinfachtes Verfahren zum Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft ermöglichte (vgl. Human Rights Watch, Living In Fear and Humiliation: Rising Xenophobic Harassment and Violence towards Central Asian Migrants in Russia, 03/2025, S. 31 [HWR, Central Asian Migrants in Russia, 03/2025]; EUAA, COI, 12/2025, S. 92). Allein im Jahr 2024 sind laut russischem Innenministerium über 3.300 Ausländer für ihren Kampfeinsatz in der Ukraine eingebürgert worden (vgl. ADF, Russia Tricking Africans to Fight War in Ukraine, 7. Januar 2025). Mit präsidentiellem Dekret vom 5. November 2025 wurde hiervon eine Kehrtwende für bestimmte Ausländergruppen vollzogen, die sich für mindestens ein Jahr zum Militärdienst verpflichten müssen, um eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung oder die russische Staatsbürgerschaft beantragen zu können (vgl. RadioFreeEurope/RadioLiberty, Putin Decree Forces Foreigners Seeking Russian Residency To Sign Army Contracts [RF, 12. Dezember 2025]). In vielen Fällen wenden russische Behörden auch irreführende Praktiken wie falsche Versprechen oder das unwissentliche Mitunterschreiben von Militärverträgen an (vgl. HWR, Central Asian Migrants in Russia, 03/2025, S. 33 f.; DW, 9. Dezember 2023). Zunehmend wird auch Zwang ausgeübt, um ausländische Männer in Russland als Soldaten zu rekrutieren. Es wird von Massenrazzien berichtet, die sich auf bestimmte Stadtviertel und Einrichtungen wie Moscheen oder Wohnheime konzentrieren, in denen sich häufig Migranten aufhalten (vgl. BFA, Themenbericht der Staatendokumentation: Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Stand: 2. April 2024, Version 1, S. 16 [BFA, Themenbericht Militär, Version 1], Bahovadinova/Borisova, Citizenship Studies, Volume 29 2025, S. 116; Netherlands MFA, COI, RF, 02/2025, S. 19; Yusupova, Mobilities, Volume 21 2026, S. 144; ISW, 22. Oktober 2023). Racial Profiling wird von den russischen Behörden angewandt und durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (vgl. UNHRC, Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation, 1. Dezember 2022, Rz. 10), um Migranten zu identifizieren und für den Ukrainekrieg zu rekrutieren (vgl. BFA, Länderinformation, Version 17, S. 103; UNGA, Situation of human rights in the Russian Federation, 11. Oktober 2024, Rz. 87). Weiterer Teil der Strategie ist es, Migranten in Abschiebehaftanstalten zur Unterzeichnung von Verträgen für den Militärdienst zu zwingen (vgl. DW, 9. Dezember 2023; BBC, Russia luring migrants from Finnish border for war in Ukraine, 7. Dezember 2023).

54 Im Zuge der koordinierten Razzien wurden auch neu eingebürgerte Russen mit Migrationshintergrund, denen vorgeworfen wurde, ihre Wehrpflichtregistrierung nicht abgeschlossen zu haben, regelmäßig zur Nacherfassung entweder zum Militärkommissariat vorgeladen oder der geltenden Rechtslage zuwider direkt dorthin verbracht und dazu genötigt, sich als Vertragssoldaten für den Ukrainekrieg zu verpflichten (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 92; BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 16; BFA, Länderinformation, Version 17, S. 103; BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung Januar bis Juni 2025, 30. Juni 2025, S. 4; ISW, 22. Oktober 2023). Im August 2024 unterzeichnete Präsident Putin ein Gesetz, das die Aberkennung der russischen Staatsbürgerschaft wegen unterlassener Registrierung zum Militärdienst erlaubt (vgl. HWR, Central Asian Migrants in Russia, 03/2025, S. 31; Bahovadinova/Borisova, Citizenship Studies, Volume 29 2025; Netherlands MFA, COI, RF, 02/2025, S. 19). Im Mai 2025 verkündete der Chef des russischen Ermittlungskomitees, dass bereits 80.000 Migranten, die kürzlich die russische Staatsbürgerschaft erworben, sich aber nicht zum Militärdienst registriert hätten, gefasst und 20.000 von ihnen in den Ukrainekrieg an die Front geschickt worden seien (vgl. RadioFreeEurope/RadioLiberty, Russia's Migrant Crackdown Expands With Mandatory Mobile Tracking, 6. Juni 2025; meduza, Russia has sent 20,000 naturalized citizens to fight in Ukraine, Investigative Committee head says, 21. Mai 2025).

55 Zur Deckung des hohen Personalbedarfs bedienen sich die russischen Behörden außerdem der (Zwangs-)Rekrutierung von Soldaten im Ausland. Bereits nach Schätzungen aus Ende 2023/Anfang 2024 soll sich die Zahl ausländischer Rekruten in der russischen Armee und russischer privater Militärfirmen auf 4.000 bis 18.000 Personen belaufen haben. Neben dem auch medial viel beachteten Einsatz nordkoreanischer Soldaten in der Ukraine (circa 10.000 nordkoreanische Soldaten in Russland: vgl. BAMF, Briefing Notes, Russische Föderation, Juli bis Dezember 2024, S. 4; Netherlands MFA, COI, RF, 02/2025, S. 18) (zwangs-)rekrutieren die russischen Behörden vor allem auf dem afrikanischen Kontinent (mindestens 1.436 Afrikaner aus 36 Ländern in den russischen Reihen: vgl. The Guardian, ‘I didn’t know how to shoot’: how African men have been tricked into fighting for Russia, 26. Januar 2026). Ausländische Staatsangehörige werden bei ihren Aufenthalten in Russland oder direkt in ihren Herkunftsländern rekrutiert (vgl. BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Zwangsrekrutierung von afrikanischen Kombattanten für Russlands Krieg gegen die Ukraine, 14. März 2025 [BAMF, Zwangsrekrutierung Afrika, 14], S. 1). Die ausländischen Staatsangehörigen werden teils unter Abgabe falscher Versprechen nach Russland gelockt. Russland verfügt in Subsahara-Afrika über erhebliche kulturelle Softpower, u.a. in Gestalt der Russisch-Orthodoxen Kirche. Über diese werden junge afrikanische Staatsangehörige für Renovierungsarbeiten an religiösen Gebäuden in Russland angeworben. Die eigentliche Rekrutierung für den Kriegsdienst übernimmt Erkenntnissen zufolge ein Kulturzentrum in Moskau. Außerdem wirbt Russland verstärkt afrikanische Staatsangehörige für ein Studium in Russland an (vgl. BAMF, Zwangsrekrutierung Afrika, S. 1). Die afrikanischen Staatsangehörigen werden häufig mit einem hohen Sold von 1.700 bis 2.000 USD angelockt, der tatsächlich ausgezahlte Sold soll häufig darunter liegen. Außerdem gibt es eine Unterzeichnungsprämie von 2.200 USD, eine Krankenversicherung und die Aussicht auf die russische Staatsangehörigkeit. Rekrutierer an Hochschulen setzen neben finanziellen Anreizen auf Druck und Drohungen. Personen mit irregulärem Aufenthaltsstatus werden häufig direkt vor die Wahl zwischen Kriegsdienst und Aufenthaltsrecht oder Abschiebung gestellt. Außerdem werden auch afrikanische Staatsangehörige in den russischen Gefängnissen rekrutiert (zu dieser Praxis s.o.). Auch die mit Russland verbündete Zentralafrikanische Republik bietet Gefängnisinsassen die Möglichkeit einer Straffreiheit, wenn sie für Russland kämpfen (vgl. BAMF, Zwangsrekrutierung Afrika, S. 2).

56 (b) Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt, ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1 gegen seinen Willen eingezogen und in den Ukrainekrieg geschickt wird. Der 49 Jahre alte Kläger zu 1 gehört ausweislich seines im Verfahren vorgelegten Militärbuches im Rang eines Leutnants der 1. Reservistenkategorie der generellen (inaktiven) Reserve an (vgl. Übersetzung Militärbuch, Bl. 71 EGA; vgl. Tabelle Reservistenkategorien: EUAA, COI, 12/2025, S. 75). Die Teilmobilmachung aus Herbst 2022 ist ausweislich der zuvor dargelegten Erkenntnisse mittlerweile seit über drei Jahren faktisch beendet. Aus den aktuellen Erkenntnissen ergibt sich – wie bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Kammerentscheidung vom 24. November 2023 –, dass die russischen Behörden die Teilmobilmachung, obwohl das Dekret formal noch in Kraft ist, weder offen noch verdeckt fortführen. Eine (Zwangs-)Rekrutierung von Angehörigen der generellen (inaktiven) Reserve findet in der Russischen Föderation ausweislich der zuvor dargelegten aktuellen Erkenntnisse, mit Ausnahme von Tschetschenien, derzeit nicht statt. Darüber hinaus gehört der Kläger zu 1 auch nicht einer der Personengruppen, wie etwa Strafgefangenen oder Arbeitsmigranten, an, die im Fokus der derzeitigen (zwangsweisen) Rekrutierungsbemühungen stehen (s.o.).

57 Aus dem Militärbuch des Klägers zu 1 ergibt sich nicht, dass er der aktiven Reserve angehört. Zwar war der Kläger zu 1 – nachdem er in den Jahren 1996 bis 1998 seinen Grundwehrdienst abgeleistet hat – ausweislich der Eintragung in seinem Militärbuch und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in den Jahren 2000 bis 2012 aktiver Militärangehöriger, weil er als Schachtbauer für das Militär im Rang eines Leutnants gearbeitet hat (vgl. Fachrichtung Ingenieur, Übersetzung Militärbuch, Bl. 71 und Bl. 274 ff. EGA). Jedoch endete dieser aktive Militärdienst ausweislich seines Militärbuches im Jahre 2012. Aus seinem ebenfalls im Verfahren vorgelegten Arbeitsbuch ergibt sich, dass er jedenfalls ab dem Jahre 2014 im Privatsektor als Ingenieur angestellt war (vgl. Übersetzung Arbeitsbuch, Bl. 76 ff. EGA). Soweit sich dem Militärbuch eine Anmeldung am 31. Juli 2017 beim Militärkommissariat des Moskauer Gebiets entnehmen lässt, hat der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es sich dabei lediglich um eine – gesetzlich vorgeschriebene – (Um-)Meldung/Registrierung beim lokalen Militärkommissariat handelte, nachdem die klägerische Familie umgezogen war.

58 (2) Dem Kläger zu 1 droht im Falle seiner hypothetischen Rückkehr in die Russische Föderation auch keine Sanktion als sogenannter „Mobilisierungsentzieher“, die die Schwelle eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG erreichen könnte.

59 Sogenannten „Mobilisierungsentziehern“, d.h. Reservisten, die einen Einberufungsbefehl oder eine sonstige Vorladung zum Militärkommissariat erhalten und diesem oder dieser keine Folge geleistet haben, droht in der Russischen Föderation auch nach den aktuell vorliegenden Erkenntnissen – wie bereits im Zeitpunkt der Kammerentscheidung vom 24. November 2023 – lediglich die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 10.000 bis 30.000 Rubel (circa 100 bis 300 Euro), die Entziehung des Führerscheins, das Verbot ein Fahrzeug anzumelden, einen Kredit aufzunehmen, Immobilien zu kaufen oder zu verkaufen oder sich als Einzelunternehmer zu registrieren (vgl. EUAA, COI Query, 10/2023, S. 6 f. und 9; vgl. zur den Geldbußen: BAMF, Auskunft des Länderreferats vom 27. Januar 2026, S. 4; MFA Netherlands, COI, RF, 02/2025, S. 25 f.). Zudem soll für sie seit Erlass eines elektronischen oder ab Zugang eines papiernen Einberufungsbefehls ein Ausreiseverbot gelten (vgl. EUAA, COI Query, 10/2023, S. 7 und S. 9; EUAA, COI, 12/2022, S. 29 f. und 39). Unabhängig davon, ob diese Art der Sanktionen nicht ohnehin nur als niedrigschwellige, administrative Ordnungsmaßnahme und damit bereits deshalb nicht als ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren ist, fehlt es weiterhin an Erkenntnissen dahingehend, dass die genannten Sanktionen überhaupt angewandt wurden oder angewendet werden. Bereits zum Zeitpunkt der Kammerentscheidung vom 24. November 2023, die circa ein Jahr nach Beendigung der Teilmobilmachung erging, gab es für den Zeitraum Ende 2022/Anfang 2023 keine Hinweise darauf, dass irgendwelche gesetzlichen oder andersartigen Sanktionen oder Strafen gegen „Mobilisierungsentzieher“ tatsächlich verhängt worden sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. November 2023, a.a.O., juris Rn. 66). Anderslautende Erkenntnisse liegen der Kammer auch im heutigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor. Vielmehr wird seitens Menschenrechtsanwälten mitgeteilt, dass Personen, die Russland aufgrund der Teilmobilmachung verlassen haben, zurückkehren könnten. Eine strafrechtliche Verfolgung irgendeiner Art finde nicht statt (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 78).

60 Hinzu kommt, dass die Strafvorschriften des russischen Strafgesetzbuchs, wie u.a. der im September 2022 neu eingeführte Art. 332 (Befehlsverweigerung), Art. 337 (Unerlaubtes Entfernen von einer militärischen Einheit) oder Art. 338 (Desertion), auf einfache Reservisten, die es lediglich unterlassen haben, einem Einberufungsbefehl Folge zu leisten, keine Anwendung finden. Eine Desertion nach Art. 338 des russischen Strafgesetzbuches und die weiteren Straftatbestände in diesem Abschnitt des Strafgesetzbuches können nur dann begangen werden, wenn aktiver Wehrdienst als Militärdienstangehöriger geleistet wird. Die Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (vgl. im Einzelnen hierzu VG Berlin, Urteil vom 24. November 2023, a.a.O., juris Rn. 68 f.; VG Berlin, Beschluss vom 4. März 2025 – VG 33 L 614/24 A – juris Rn. 10; aktuell bestätigt: BFA, Länderinformation, Version 17, S. 64). Hat ein einberufener Reservist hingegen bereits an einer militärischen Übung teilgenommen und erscheint in der Folge nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt eine Desertion gemäß dem russischen Strafgesetzbuch vor (vgl. BFA, Länderinformation, Version 17, S. 65 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung zu Rückkehrern und Wehrpflicht, 24. November 2024, S. 2 f.).

61 Nichts anderes ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus der erstmalig in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopie einer an den Kläger zu 1 gerichteten Aufforderung über das Erscheinen vor den Ermittlungsbehörden in Inguschetien vom 10. Dezember 2024 (vgl. Bl. 845 ff. EGA). Ausweislich dieser Aufforderung wurde gegen den Kläger zu 1 ein Strafverfahren auf Grundlage von Art. 328 des russischen Strafgesetzbuchs eingeleitet. Diese Strafvorschrift ist jedoch nach den Erkenntnissen der Kammer auf einfache Reservisten nicht anwendbar. Vielmehr findet diese lediglich auf die Entziehung vom Grundwehrdienst Anwendung (vgl. hierzu bereits VG Berlin, Urteil vom 24. November 2023, a.a.O, juris Rn. 68; EUAA, COI, 12/2025, S. 88 f.). Nach den Erkenntnissen der Kammer werden Strafverfahren, die fälschlicherweise nach Art. 328 des russischen Strafgesetzbuchs gegen „Mobilisierungsentzieher“ eingeleitet wurden, von den russischen Strafverfolgungsbehörden/Gerichten unter Hinweis auf die fehlende Anwendbarkeit eingestellt (vgl. EUAA, COI Query, 10/2023, S. 14; EUAA, COI, 12/2022, S. 57 und 78; DIS, 12/2022, S. 26). Diese Gesetzeslücke wurde bisher – unter Verweis auf die Beendigung der Teilmobilmachung – nicht geschlossen (vgl. hierzu ausführlich: VG Berlin, Urteil vom 24. November 2023, a.a.O., juris Rn. 68). Im Falle des Klägers zu 1 kommt hinzu, dass der Einberufungsbefehl vom Militärkommissariat des Kreises X... (Bl. 857 f. EGA) und damit ausweislich der Eintragung des vorgelegten Militärbuches von einer für den Kläger zu 1 unzuständigen Militärdienstbehörde erlassen worden ist. Der Kläger zu 1 ist seit seiner Anmeldung am 31. Juli 2017 in der Oblast Moskau militärisch erfasst.

62 (3) Der Kläger zu 1 hat nach Überzeugung der Kammer auch keine Strafverfolgung allein wegen der tätlichen Auseinandersetzung mit den drei Polizeibeamten am 22. November 2022 zu befürchten. Dies ergibt sich bereits aus seinem eigenen Vortrag beim Bundesamt, wonach die Grenzbeamten beim legalen Grenzübertritt Russland/Belarus das Register zu laufenden Strafverfahren nach ihm kontrolliert hätten und sich dort keine Eintragung befunden habe. Es kann insoweit auch dahinstehen, dass der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung demgegenüber angegeben hat, dass eine Abfrage des russischen Strafverfahrensregisters nicht von den Grenzbeamten bei Übertritt der Grenze Russland/Belarus, sondern erst von belarussischen Beamten in Belarus selbst kontrolliert worden sei. Denn jedenfalls gibt er selbst an, dass die stattgefundene Abfrage dieses Registers negativ ausgefallen sei, also weder ein Strafverfahren gegen ihn selbst noch gegen seinen Sohn zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden war, weshalb sie nach einer längeren Wartezeit hätten weiterreisen dürfen. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Kläger bereits acht Tage nach der vorgetragenen Auseinandersetzung mit den Polizeibeamten ausgereist sind, also einer verhältnismäßig kurzen Zeitspanne in Bezug auf die hypothetische Einleitung eines Strafverfahrens. Jedoch lassen sich weitere Anhaltspunkte dafür, dass gegen den Kläger zu 1 dennoch zwischenzeitlich ein Strafverfahren wegen der tätlichen Auseinandersetzung mit den Polizeibeamten eingeleitet wurde, weder dem Vortrag des Klägers zu 1 entnehmen, noch ergeben sich diese für die Kammer aus den vorliegenden Akten.

63 (4) Schließlich droht dem Kläger zu 1 nach Überzeugung der Kammer auch kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG allein unter dem Gesichtspunkt eines „einfachen“/generellen Rückkehrers in die Russische Föderation.

64 Ausweislich der aktuellen Erkenntnisse der Kammer haben russische Staatsangehörige, die aus dem Ausland zurückkehren, lediglich mit Befragungen durch (Grenz-)Beamte zu rechnen. Insbesondere Personen, die für einen längeren Zeitraum außerhalb der Russischen Föderation gewesen sind, müssen mit Befragungen bei Ankunft am Flughafen und einer Kontrolle ihrer Mobiltelefone in Bezug auf Bank- bzw. Finanz-Apps sowie Social-Media-Accounts rechnen. Als potentielle Risikofaktoren gilt beispielsweise die ukrainische Staatsangehörigkeit oder ein Hintergrund als (politischer) Aktivist. Es gibt Berichte über Strafverfahren, die im Anschluss an die Kontrolle von Mobiltelefonen an der Grenze eingeleitet wurden, etwa nachdem Finanztransaktionen an Fonds entdeckt worden waren, die möglicherweise mit der Ukraine in Verbindung stehen (vgl. zu alledem: EUAA, COI, 12/2025, S. 20). Die bloße Asylantragstellung im Ausland reicht ausweislich der aktuellen Erkenntnisse demgegenüber nicht aus, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von drohenden Verfolgungshandlungen oder einem ernsthaften Schaden, etwa in Gestalt von Strafverfolgungsmaßnahmen, im Falle einer hypothetischen Rückkehr in die Russischen Föderation auszugehen. Zwar hat das Auswärtige Amt berichtet, dass allein die Asylantragstellung im Westen bereits als verräterischer Akt bewertet werden könnte (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: 4. Juli 2024 [AA, Lagebericht 2024], S. 31). Jedoch hat das Auswärtige Amt auf Nachfrage der Länderanalyse des Bundesamtes in der weiteren Folge die Auskunft erteilt, dass weder der Deutschen Botschaft in Moskau noch dem zuständigen Länderreferat in Berlin Fälle von Verfolgung bei Rückkehr allein aufgrund vorangegangener Asylantragstellung im Westen bekannt seien. Dies deckt sich mit den eigenen Erkenntnissen des Bundesamtes (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Russische Föderation, Gefährdungslage von Rückkehrerinnen und Rückkehrern aufgrund einer Asylantragstellung im Westen, 06/2025, S. 1; so auch: BFA, Länderinformation, Version 17, S. 156).

65 Allein eine mögliche Befragung und/oder Kontrolle von Mobiltelefonen durch russische Grenzbeamte im Falle einer hypothetischen Rückkehr in die Russische Föderation reicht nach Auffassung der Kammer nicht aus, um von einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung im oben genannten Sinne ausgehen zu können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich des Klägers zu 1 kein zuvor benannter oder im Übrigen ersichtlicher Risikofaktor gegeben ist.

66 cc) Der Kläger zu 1 hat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (noch) keinen abgeleiteten Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 AsylG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG (Familienschutz). Zwar hat die Kammer die Beklagte mit Urteil vom 20. Januar 2025 – Q... –verpflichtet, dem zum Zeitpunkt der Einreise und Asylantragstellung am 21. Dezember 2022 noch minderjährigen Sohn der Kläger zu 1 und 2 den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Diese Entscheidung ist wegen des noch anhängigen Verfahrens beim OVG Berlin-Brandenburg aber noch nicht unanfechtbar, vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG.

67 b)Die Klägerin zu 2 hat ebenfalls keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. In Bezug auf die Klägerin zu 2 fehlt es im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nach Überzeugung der Kammer ebenfalls an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Einziehung zu den russischen Streitkräften und eines Einsatzes im Ukrainekrieg gegen ihren Willen. Hinsichtlich des insoweit geltenden Maßstabs wird zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen.

68 aa) Grundsätzlich sind Frauen nicht militärdienstpflichtig, aber die Armee bietet ihnen die Möglichkeit eines Freiwilligendienstes auf Vertragsbasis (vgl. BFA, Länderinformation, Version 17, S. 41). Außerdem gehören Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen automatisch der generellen (inaktiven) Reserve an (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 75; BFA, Länderinformation, Version 17, S. 41). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie demnach für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (vgl. BFA, Länderinformation, Version 17, S. 41). Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukrainekrieg als Frontkämpferinnen eingesetzt. Sie befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Einsatz (vgl. BFA, Länderinformation, Version 17, S. 50). Das ISW berichtete Anfang des Jahres 2025, dass die russischen Rekrutierungsbehörden versuchen, verstärkt Frauen auf Vertragsbasis für die russische Armee zu gewinnen (vgl. ISW, 19. Januar 2025; Tagesspiegel, 21. Januar 2025, Soldatinnen an die Ukraine-Front, Russland sucht Frauen für den Kriegseinsatz, S. 1).

69 Ausweislich ihres Militärbuches gehört die Klägerin zu 2 der 3. Reservistenkategorie mit der Fachrichtung „Medizin“ an (vgl. Übersetzung Militärbuch, Bl. 65 f. EGA). Sie hat nach ihren eigenen Angaben nie aktiven Militärdienst geleistet, wurde jedoch am 10. September 2004 als für den militärischen Dienst geeignet angesehen (vgl. Übersetzung Militärbuch, Bl. 66 EGA).

70 Diese Erkenntnisse der Kammer und die Angaben der Klägerin zu 2 zugrunde gelegt, ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2 gegen ihren Willen als generelle (inaktive) Reservistin einberufen und in den Ukrainekrieg geschickt wird. Wie zuvor ausgeführt, wird die Teilmobilmachung aus Herbst 2022 derzeit weder offen noch verdeckt fortgeführt. Es liegen im Übrigen keine Erkenntnisse vor, dass zum damaligen Zeitpunkt (Herbst 2022) überhaupt Angehörige der 3. Reservistenkategorie einberufen wurden (vgl. BFA, Länderinformation, Version 17, S. 48: Teilmobilmachung im Herbst 2022 betraf lediglich Angehörige der 1. Kategorie).

71 Schließlich liegen der Kammer auch keine Erkenntnisse dahingehend vor, dass Frauen, die der generellen (inaktiven) Reserve angehören, Zwangsrekrutierungen ausgesetzt sein könnten. Vielmehr ergibt sich aus den Erkenntnissen lediglich, dass zum Teil versucht wird, Frauen zur Deckung des hohen Personalbedarfs als Vertragssoldatinnen auf freiwilliger Basis zu gewinnen. Letzteres deckt sich auch mit den Angaben der Klägerin zu 2 beim Bundesamt in ihrer persönlichen Anhörung. Danach habe sie nur von Kollegen gehört, die mit ihr in dem Militärkrankenhaus gearbeitet und sich freiwillig vertraglich verpflichtet hätten, im Ukrainekrieg eingesetzt zu werden.

72 bb) Auch hinsichtlich der Klägerin zu 2 ergibt sich derzeit kein abgeleiteter Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 AsylG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG 26 AsylG (s.o.).

73 c)Die minderjährigen Klägerinnen zu 3 und 4 haben keine eigenen Gründe angegeben, weshalb ihnen vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ebenfalls kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (ggfs. i.V.m. § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 AsylG) zusteht.

74 3. Schließlich haben die Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

75 a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht.

76 Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, [EMRK]) ergibt. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, was in besonderen Ausnahmefällen auch aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht kommt. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union dazu darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. [Ibrahim] – Rn. 89 ff. und – C-163/17 [Jawo] – Rn. 90 ff.).

77 Dass den Klägern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation dergleichen drohen könnte, ist nicht ersichtlich; auch ergibt sich hierfür nichts aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln. Der Kläger zu 1 hat nach seinem Vortrag beim Bundesamt und den Eintragungen in seinem Arbeitsbuch vornehmlich als Ingenieur für Untergrundarbeiten gearbeitet (vgl. Übersetzung Arbeitsbuch, Bl. 76 ff. EGA). Die Klägerin zu 2 hat nach ihrem eigenen Vortrag beim Bundesamt Medizin studiert und zuletzt in einem Militärkrankenhaus als Ärztin gearbeitet. Nach übereinstimmenden Angaben des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 sei es der klägerischen Familie in der Russischen Föderation wirtschaftlich überdurchschnittlich gut gegangen. Die Klägerin zu 2 sei außerdem Eigentümerin der Wohnung, in der die klägerische Familie zuletzt gelebt habe. Diese stünde derzeit für den Fall ihrer Rückkehr leer. Insofern ist – auch unter Berücksichtigung der aufgrund von Sanktionen und Kriegswirtschaft herbeigeführten schwierigen wirtschaftlichen Lage in der Russischen Föderation (vgl. CSIS, Briefs, 01/2026, S. 1) – davon auszugehen, dass die Kläger zu 1 und 2, die in der Vergangenheit kontinuierlich erwerbstätig gewesen und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch weiterhin erwerbsfähig sind, nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation ihren Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder selbst werden erwirtschaften können.

78 b) Auch ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht.

79 Dieser Vorschrift zufolge soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221.09 – juris Rn. 27 m.w.N.). Auch ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Für die Bestimmung der „Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückführung eintreten wird.

80 Dass einer der Kläger an einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, ist weder vorgetragen noch durch ärztliche Atteste belegt; hierfür ergeben sich keine Anhaltspunkte in den dem Gericht vorliegenden Akten. Soweit der Kläger zu 1 in seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 1. August 2024 psychische Probleme angab, hat er dies im gerichtlichen Verfahren nicht weiter geltend gemacht oder substantiiert.

81 4. Die in Ziffer 5 des Bescheids vom 10. September 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung ist jedoch rechtswidrig. Ihr stehen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung familiäre Belange im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen. In der Folge ist auch die in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Befristungsentscheidung aufzuheben.

82 Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Danach erlässt das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn dem Ausländer die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten Rechtspositionen nicht zuerkannt werden (Nr. 1 bis 3), er keinen Aufenthaltstitel besitzt (Nr. 5) und weder das Kindeswohl noch familiäre Belange oder der Gesundheitszustand des Ausländers der Abschiebung entgegenstehen (Nr. 4). Damit werden die Anforderungen des Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie), der vorsieht, dass diese Belange bei Erlass einer Rückkehrentscheidung in gebührender Weise berücksichtigt werden, in das nationale Recht übernommen.

83 Die Betroffenheit der in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG genannten Belange und ihr Gewicht hat das Bundesamt als nach § 35 AsylG für die Abschiebungsandrohung zuständige Behörde beim Erlass der Androhung zu prüfen. Im Rahmen der Kontrolle haben die Verwaltungsgerichte im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Vorliegen von – möglicherweise auch erst nach Erlass der Androhung entstandenen – Belangen zu prüfen und eine eigene Abwägung vorzunehmen. Insoweit müssen die Gerichte „durchentscheiden“ (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2025 – VG 21 L 611/25 A – EA S. 7 f.).

84 Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung liegen familiäre Belange im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG vor, die einer Abschiebung der Kläger in die Russische Föderation entgegenstehen. In der hiesigen Sonderkonstellation hat die Kammer zu berücksichtigen, dass sie die Beklagte mit Urteil vom 20. Januar 2025 – Q... – verpflichtet hat, dem Sohn der Kläger zu 1 und 2, W..., den subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Zwar ist dieser zwischenzeitlich volljährig geworden. Bei Einreise und Asylantragstellung war er jedoch noch minderjährig, weshalb die Kläger im Falle der Rechtskraft der zugunsten des Sohnes bzw. Bruders ergangenen Entscheidung einen Anspruch auf Familienschutz nach § 26 AsylG hätten (vgl. VG Berlin, Beschluss der Kammer vom 20. Februar 2025 – VG 33 L 630/24 A – EA S. 4 ff.).

85 Würden die Kläger nun vor Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung in die Russische Föderation abgeschoben werden, würde ihr Anspruch auf Familienschutz unwiederbringlich untergehen. Denn ein Anspruch nach § 26 AsylG setzt u.a. voraus, dass die Familie auch gemeinsam eingereist ist (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Für den Fall einer Abschiebung der Kläger, anschließender Wiedereinreise und Asylfolgeantragstellung würde es hieran jedoch fehlen. Dies zugrunde gelegt, stehen der Abschiebungsandrohung derzeit familiäre Belange im oben genannten Sinne entgegen, die die asyl- und einwanderungspolitischen Belange, Sicherheits- oder sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland überwiegen. Insbesondere ist insoweit in die Abwägung mit einzustellen, dass die Kläger im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation und anschließender Rechtskraft der Entscheidung in Bezug auf ihren Sohn bzw. Bruder auch keinen Anspruch auf Familiennachzug (mehr) hätten. Dieser könnte sich – vor dem Hintergrund der nunmehr eingetretenen Volljährigkeit des Sohnes bzw. Bruders – lediglich aus § 36 Abs. 2 AufenthG ergeben. § 36 Abs. 2 AufenthG setzt jedoch eine außergewöhnliche Härte voraus. Dieses Merkmal stellt praktisch die höchste tatbestandliche Hürde dar, die der Gesetzgeber aufstellen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2015 – OVG 6 B 1.14 – juris Rn. 13). Gründe, die in Bezug auf die klägerische Familie für eine außergewöhnliche Härte sprechen könnten, sind nicht erkennbar. Vielmehr sind die Kläger gesund und arbeitsfähig; auch ansonsten ist kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis erkennbar.

86 Schließlich spricht auch der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG – dafür, in der vorliegenden Sonderkonstellation zur Sicherung des (zukünftigen) Anspruchs der Kläger auf Familienschutz ausnahmsweise ein Überwiegen der familiären Belange anzunehmen. Insoweit kann der Rechtsgedanke der aufenthaltsrechtlichen Rechtsprechung herangezogen werden, wonach in bestimmten Ausnahmefällen eine Aussetzung der Abschiebung als notwendig anerkannt ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (vgl. zu dieser Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – BVerwG 1 C 34/18 – juris Rn. 30; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Februar 2025 – 6 Bs 5/25 – juris Rn. 14 m.w.N.).

87 Mangels Abschiebungsandrohung ist auch die nach § 75 Nr. 12 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3, Abs. 3 und Abs. 5c AufenthG unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides erfolgte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG rechtswidrig und aufzuheben.

88 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.