LG Berlin II 66. Zivilkammer, 2025-11-27, 66 S 118/25

66 S 118/25Kantonsgericht27.11.2025

Regest

Eine Staffelmietvereinbarung, die im Fördervertrag auf Basis der ModInstRL ausgeschlossen wird, ist unwirksam. Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 10. April 2025, 23 C 5041/24, Urteil

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 66. Zivilkammer — 66 S 118/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-27

Aktenzeichen: 66 S 118/25

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1127.66S118.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Eine Staffelmietvereinbarung, die im Fördervertrag auf Basis der ModInstRL ausgeschlossen wird, ist unwirksam.

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 10. April 2025, 23 C 5041/24, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg vom 10.04.2025, Aktenzeichen 23 C 5041/24, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg vom 10.04.2025, Aktenzeichen 23 C 5041/24, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.

3 Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5 Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

6 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

Sonstiger Langtext

7 Rechtsbehelfsbelehrung:

8 Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

9 Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

10 Landgericht Berlin II Littenstraße 12-17 10179 Berlin

11 einzulegen.

12 Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

13 Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

14 Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

15 Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

16 Elektronische Dokumente müssen

17 − mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

18 − von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

19 Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

20 − auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

21 − an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz

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