LG Berlin II 67. Zivilkammer, 2025-01-28, 67 S 247/24

67 S 247/24Kantonsgericht28.01.2025

Regest

Das Vorliegen des wohnwerterhöhenden Merkmals "hochwertiges Parkett" im Sinne des Berliner Mietspiegels 2024 setzt nicht voraus, dass sich das Parkett in einem guten Zustand befindet. (Rn.4)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 67. Zivilkammer — 67 S 247/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-28

Aktenzeichen: 67 S 247/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0128.67S247.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Das Vorliegen des wohnwerterhöhenden Merkmals "hochwertiges Parkett" im Sinne des Berliner Mietspiegels 2024 setzt nicht voraus, dass sich das Parkett in einem guten Zustand befindet. (Rn.4)

Orientierungssatz

Für das Vorliegen des wohnwerterhöhenden Merkmals "hochwertiges Parkett" im Sinne des Berliner Mietspiegels 2024 ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Orientierungshilfe allein die Art des Bodenbelags und dessen Einordnung als hochwertig maßgeblich. Dagegen hat der Mietspiegelersteller bewusst nicht zusätzlich gefordert, dass sich der Bodenbelag in einem guten Zustand befindet, wie der bei anderen Ausstattungsmerkmalen des Mietspiegels 2024 und älteren Mietspiegeln teils ausdrücklich formulierte Zusatz "in gutem Zustand" zeigt. (Rn.4)

Sonstiger Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.

Gründe

I.

1 Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

2 Der Beklagte ist aufgrund der Mieterhöhungserklärung vom 24. Oktober 2023 gemäß § 558 Abs. 1 BGB verpflichtet, einer Erhöhung der Bruttokaltmiete für die von ihm innegehaltenen Wohnung auf monatlich 1.390,86 € mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 zuzustimmen.

3 Das Amtsgericht geht zutreffend und von der Berufung nicht entkräftet davon aus, dass die geltend gemachte Miete unter Berücksichtigung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung als Schätzgrundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete für die - hinsichtlich der (unstreitigen) Größe, Ausstattung und Bezugsfertigkeit - in die Zeile 58 des Berliner Mietspiegels 2024 einzuordnende Wohnung entspricht.

4 Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Einordnung der Merkmalgruppe 3 (Wohnung) als positiv. Die diesbezüglich von dem Amtsgericht vorgenommene Spanneneinordnung ist aus den überzeugenden hier geteilten ausführlichen Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu beanstanden. Das Positivmerkmal „Hochwertiges Parkett, Natur-/Kunststein, Fliesen oder gleichwertiger Boden/-belag“ ist unter Berücksichtigung des in allen Wohnräumen verlegten Eichenparketts erfüllt. Soweit der Beklagte wiederholt auf den schlechten Zustand des nach seinem Vorbringen über Jahrzehnten ungepflegten Parkettboden verweist, verfängt dies nicht. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Orientierungshilfe (vgl. LG Berlin, Urteil vom 10. April 2015 - 65 S 476/14, juris Rn. 4) ist im Ausgangspunkt der Anwendung als Schätzgrundlage nach dem Dafürhalten der Kammer allein die Art des Bodenbelags und dessen Einordnung als hochwertig maßgeblich, wobei die Hochwertigkeit als auf die Qualität des Parketts als solche (zum Beispiel hohe Abrieb- und/oder Trittfestigkeit, Aufbau beziehungsweise Dicke bei Parkett) bezogen aufzufassen. Über die mithin mit dem Amtsgericht aufgrund der Ausstattung mit Eichen- als hochwertigem Echtholzparkett zu bejahenden Hochwertigkeit der Bodenbeläge hinaus hat der Mietspiegelersteller bewusst nicht zusätzlich gefordert, dass sich der Bodenbelag in einem guten Zustand befindet, wie der bei anderen Ausstattungsmerkmalen des Mietspiegels 2024 und älteren Mietspiegeln teils ausdrücklich formulierte Zusatz „in gutem Zustand“ zeigt (vgl. Kammer, Urteil vom 23. August 2022 - 67 S 77/22, juris Rn. 7).

5 Ebenso zutreffend hat das Amtsgericht das Negativmerkmal „Be- und Entwässerungsleitungen überwiegend auf Putz“ mit der Begründung verneint, der Beklagte habe seinen diesbezüglich lediglich pauschalen Vortrag, dem ausweislich des beanstandungsfreien richterlichen Hinweises im Beschluss vom 30. Juli 2024 ein überwiegendes Verlegen auf Putz nicht entnommen werden könne, nicht konkretisiert. Ausgehend hiervon ist der Beklagte mit seinem nunmehrigen Vorbringen in der Berufung, er habe sämtliche Elektro- und Wasserleitungen in der streitbefangenen Wohnung auf eigene Kosten unter Putz verlegen lassen, bereits gemäß §§ 529, 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO präkludiert.

6 Nach dieser Maßgabe kann mit dem Amtsgericht die Bewertung der Merkmalgruppen 1 und 2 dahinstehen, da der von dem Kläger begehrte Nettokaltmietzins auch bei zugunsten des Beklagten unterstellter Bewertung derselben als negativ noch unterhalb dem errechneten ortsüblichen Vergleichsmietzins liegt.“

II.

7 Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.

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