KG Berlin 18. Senat für Familiensachen, 2025-02-12, 18 UF 132/24

18 UF 132/24Obergericht12.02.2025

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 18. Senat für Familiensachen — 18 UF 132/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-12

Aktenzeichen: 18 UF 132/24

ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0212.18UF132.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Sonstiger Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Senatsbeschluss vom 12. Februar 2025 ist durch Beschluss vom 20. Februar 2025 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

Verfahrensgang

vorgehend AG Pankow, 8. Oktober 2024, 18 F 3648/24 nachgehend BGH, 28. Januar 2026, XII ZB 108/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerseite gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow vom 08.10.2024, Aktenzeichen 18 F 3648/24, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerseite hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 26.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten um die Abgabe von Erklärungen der Antragsgegnerin bezüglich der bis zur Trennung gemeinsam genutzten Ehewohnung sowie die Aufteilung der Kosten und

2 Einnahmen aus der Wohnung.

3 Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind getrenntlebende Eheleute und

4 Mitgesellschafter der GbR . Gemäß Gesellschaftsvertrag steht den Beteiligten das

5 Nutzungsrecht an einer in der gelegenen Wohnung zu, welche bis zur Trennung als

6 Ehewohnung genutzt wurde und seither von der Antragsgegnerin allein bewohnt wird. Die Abrechnung für die Wohnung erfolgt durch Umlage der Betriebskosten sowie

7 Mieteinnahmen, welche die GbR durch Vermietung an Dritte erzielt, anteilig entsprechend der Wohnungsgröße.

8 Der Antragsteller hat im erstinstanzlichen Verfahren einen Hauptantrag, zwei Hilfsanträge und drei Hilfs-Hilfsanträge gestellt, mit welchen er von der Antragsgegnerin die Abgabe von

9 Erklärungen gegenüber der GbR hinsichtlich der Nutzungsverhältnisse und Abrechnung der Wohnung sowie die Zahlung einer rückständigen und Feststellung der Verpflichtung einer laufenden Nutzungsentschädigung sowie Feststellung einer Erstattungspflicht der

10 Antragsgegnerin bezüglich Abrechnungen der GbR begehrt. Wegen der Einzelheiten der Antragstellung wird auf den erstinstanzlichen Schriftsatz des Antragstellers vom 5.6.2024 (Bl.

11 124 ff Papierakte) Bezug genommen.

12 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8.10.2024 die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses soll die Beschwerde begründet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

13 Gegen den ihm am 14.10.2024 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts hat der

14 Antragsteller mit am 4.11.2024 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

15 Am 18.11.2024 erhielt der Antragsteller die gerichtliche Verfügung des Beschwerdegerichts mit folgendem Inhalt:

16 „1. Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 04.11.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow vom 08.10.2024, zugestellt am14.10.2024, AZ: 18 F 3648/24, ist am 04.11.2024 bei dem Amtsgericht Pankow eingegangen.

17 Mit gerichtlicher Verfügung vom 17.12.2024 hat das Beschwerdegericht auf die Verfristung der Beschwerdebegründung hingewiesen. Die Beschwerdegründung, mit welcher der Antragsteller sämtliche im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge weiter verfolgt, ging am 20.12.2024 bei Gericht ein.

18 Mit gesondertem, ebenfalls am 20.12.2024 eingegangenem Schriftsatz, beantragt der

19 Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Beschwerdebegründung.

20 Er begründet den Antrag damit, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig gewesen sei und es sich nicht um ein Verfahren handele, in welchem zwingend die Vertretung durch einen

21 Rechtsanwalt vorgeschrieben sei. Ein zurechenbares Verschulden des

22 Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers liege nicht vor. Dieser habe sich die Notfrist für den 16.12.2024 (Montag) in seinen Kalender eingetragen. Jedoch sei es ihm ab dem

23 Sonntagabend körperlich schlecht gegangen, er habe über Nacht zum Montag Fieber mit Erbrechen bekommen, sei den ganzen Montag bettlägerig gewesen und habe am Montag sehr schwere Phantomschmerzen bekommen, welche ihm eine Kopfarbeit am Schreibtisch völlig unmöglich gemacht hätten. Am Montag habe er sich telefonisch bei seiner Hausärztin gemeldet, welche ihn bis zum 20.12.2024 krankgeschrieben habe. Der Antragstellervertreter habe als Einzelanwalt keinen Kollegen in seiner Kanzlei zur Hand, der ihn ad-hoc habe vertreten können. Er sei angesichts der Umstände nicht in der Lage gewesen, am Montag einen etwaigen Not-Vertreter zu bestellen, zumal er vom Bett aus auch keine sachdienlichen

24 Hinweise (bspw. AZ) zum Verfahren hätte geben können.

25 Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren den Anspruch auf Nutzungsentschädigung bis zur Rechtskraft der Scheidung weiterverfolgt (Anträge zu 3.1. und 3.2. des Schriftsatzes vom 5.6.2024), hat der Senat das Verfahren wegen der Unvereinbarkeit der

26 Verfahrensordnungen mit Beschluss vom heutigen Tage abgetrennt. Es wird unter dem den

27 Beteiligten noch mitzuteilenden Aktenzeichen weitergeführt.

II.

28 Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der für

29 Familienstreitsachen gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG geltenden Frist begründet wurde.

30 Bei dem nach Abtrennung zum vorliegenden Aktenzeichen verbliebenen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, welcher sich auf den erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 5.6.2024 gestellten Hauptantrag zu 1., die Hilfsanträge zu 2. sowie den Hilfs-Hilfsantrag zu 3.3. bezieht, handelt es sich um eine Familienstreitsache im Sinne von § 112 FamFG.

a)

31 Der Antragsteller hat zwar sämtliche Haupt- und Hilfsanträge mit der Rechtsprechung des OLG Hamm Beschluss vom 21. Januar 2016 – II-12 UF 170/15 – begründet und diese - soweit eine Anspruchsgrundlage herangezogen wurde - auf § 1568a BGB gestützt, wonach eine Familiensache im Sinne von §§ 111 Nr. 5, 200 Abs. 1 FamFG vorläge.

32 Tatsächlich handelt sich vorliegend aber hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren verbliebenen Verfahrensgegenstandes um eine Familienstreitsache i.S.v. §§ 112 Nr. 3, 266

33 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.

34 Insoweit zutreffend hat das Amtsgericht das Verfahren für die Beteiligten erkennbar als sonstige Familiensache nach § 266 FamFG geführt und in dem angefochtenen Beschluss vom 8.10.2024 auch als solche bezeichnet. Es handelt sich nämlich nicht um auf § 1568a BGB zu stützende Ansprüche. Ausweislich der Gründe des Beschlusses geht das

35 Amtsgericht auch nicht von einer Anwendbarkeit gemäß § 1568a BGB aus, so dass das Verfahren auch danach nicht gemäß § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG als Haushaltssache einzuordnen wäre. Aus dem von dem Antragsteller zitierten Beschluss des OLG Hamm vom 21.1.2016 - 12 UF 170/15 - folgt nichts anderes. Der Leitsatz des Beschlusses des OLG

36 Hamm bezieht sich zwar auf den „Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung nach § 1568a Abs. 3 BGB“. Unter den zitierten Normen wird aber auch § 1353 Abs. 1 BGB aufgeführt. Anspruchsgrundlage ist ausweislich der Gründe der Entscheidung auch nicht § 1568a BGB, vielmehr wird der Anspruch auf §§ 1353 Abs. 1 Satz 2, 749 oder 723 BGB gestützt (vgl. OLG

37 Hamm, Beschluss vom 21. Januar 2016 – II-12 UF 170/15 –, juris Rn. 12). Dieser

38 Rechtsprechung hat sich nachgehend das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 13 UF 133/19 – angeschlossen und ebenfalls maßgeblich mit dem aus § 1353 Abs. 1 BGB folgenden ehelichen Gebot zur gegenseitigen

39 Rücksichtnahme begründet.

40 Da sich der Antrag zu 1. und die Hilfsanträge zu 2. sämtlich auf gegenüber der GbR XXX abzugebende Erklärungen beziehen und mit dem Hilfs-Hilfsantrag zu 3.3. die Feststellung einer ebenfalls aus dem ehelichen Gebot der Rücksichtname oder aus Gesellschaftsrecht folgenden Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der gemäß Abrechnung der GbR anfallenden Betriebskosten sowie Erstattung Mieteinnahmen geltend gemacht wird, handelt es sich aus den vorstehenden Gründen insoweit um Familienstreitsachen. Denn sämtliche Ansprüche beruhen auf aus der Ehe herrührenden Ansprüchen bzw. Ansprüchen zwischen miteinander verheirateten Personen im Zusammenhang mit Trennung oder

41 Scheidung im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FamFG.

b)

42 Die insoweit geltende Begründungsfrist für die Beschwerde gegen den am 14.10.2024 an den Antragsteller zugestellten Beschluss des Amtsgerichts vom 8.10.2024 endete am

43 16.12.2024, § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG. Dass sich das Erfordernis der Einhaltung der

44 Beschwerdebegründungsfrist sich nicht auf alle Bestandteile des erstinstanzlichen

45 Verfahrens bezog, ändert nichts an dem Erfordernis der rechtzeitigen Begründung bezüglich des insoweit einschlägigen Verfahrensteils. Diese Frist hat der Antragsteller mit der am

46 20.12.2024 eingegangenen Beschwerdebegründung versäumt.

a)

47 Soweit der Antragsteller Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der

48 Beschwerdebegründungsfrist begehrt, §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233, 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO, ist der Antrag zulässig, insbesondere form- und fristgemäß am 20.12.2024 gestellt worden, die notwendige Verfahrenshandlung, nämlich die Beschwerdebegründung ist nachgeholt worden und mit Schriftsatz vom selben Tage eingegangen.

b)

49 Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unbegründet.

50 Gemäß § 233 ZPO kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Fristversäumung unverschuldet erfolgt ist. Hierbei muss sich die Partei gem. § 85

51 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen. Da hier die Fristversäumung auf ein Verschulden des Bevollmächtigten zurückgeht, kommt eine

52 Wiedereinsetzung nicht in Betracht.

(1)

53 Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss berufen, nach welcher die Beschwerde lediglich begründet werden soll (nicht muss).

54 Eine falsche Rechtsmittelbelehrung schafft einen zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung berechtigenden Vertrauenstatbestand nur dann, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der Partei hervorruft und die Fristversäumung darauf beruht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. Juli

55 2010 – II-2 WF 130/10 –, juris unter Berufung auf BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003, IX

56 ZB 36/03, NJW-RR 2004, 408). Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist nach der

57 Rechtsprechung des BGH bei anwaltlicher Vertretung in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. BGH, Beschluss vom

58 24. Januar 2018 – XII ZB 534/17 –, juris).

59 Davon ist hier auszugehen. Es handelt sich - wie ausgeführt - um eine Familienstreitsache, in welcher die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vorgeschrieben ist, § 114 Abs.

60 1 FamFG. Das Verfahren wurde durchgängig von dem Amtsgericht als sonstige

61 Familiensache im Sinne von § 266 FamFG behandelt. Nach dem bei dem

62 Antragstellervertreter vorauszusetzenden Kenntnisstand musste danach klar sein, dass es sich bei sonstigen Familiensachen um Familienstreitsachen handelt, für welche die

63 Beschwerdebegründungsfrist nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG einschlägig ist. Die

64 Fristversäumung beruht darüber hinaus vorliegend auch nicht auf einem Rechtsirrtum des Antragstellervertreters. Dieser ist nach seinem eigenen Vortrag selbst davon ausgegangen, dass die Beschwerde bis zum 16.12.2024 zu begründen ist, da er sich diese Frist notiert hatte. Tatsächlich beruht die Fristversäumung damit nicht auf einem Rechtsirrtum des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, sondern auf dessen ebenfalls mit dem

65 Wiedereinsetzungsantrag mitgeteilter Erkrankung.

(2)

66 Soweit der Antragsteller das Nichtverschulden an der Fristversäumung auf die plötzliche und heftige Erkrankung seines Verfahrensbevollmächtigten stützt, greift auch dies nicht durch.

67 Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 – V ZB 94/13 –, juris, Rn. 7).

68 Nach der eidesstattlichen Versicherung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers war ihm aufgrund seiner Erkrankung eine Kopfarbeit und das Verlassen des Hauses am

69 Montag, den 16.12.2024, also am Tag des Fristablaufs, unmöglich. Dass er aufgrund dieser Umstände nicht in der Lage gewesen wäre, die Beschwerdebegründung rechtzeitig fertigzustellen oder durch einen Vertreter fertigstellen zu lassen, ist nicht zu verkennen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – IX ZB 8/18 –, juris Rn. 12 ff). Der

70 Antragstellervertreter war aber gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um wenigstens eine

71 Fristverlängerung zu erlangen (BGH, aaO, Rn. 15). Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers angesichts der Umstände unmöglich gewesen wäre, eine Fristverlängerung zu beantragen bzw. einen Vertreter hierum zu bitten. Der Hinweis, dass er das Haus nicht habe verlassen können und einem Notvertreter keine sachdienlichen Hinweise hätte geben, insbesondere nicht das Aktenzeichen hätte mitteilen können, reicht hierfür nicht. Es ist aus dem Vortrag nicht ersichtlich, dass der Antragstellervertreter so krank war, dass er einen Vertreter nicht telefonisch hätte informieren können, zumal es ihm auch möglich war, seine Hausärztin telefonisch zu kontaktieren und eine Krankschreibung zu veranlassen. An den Verlängerungsantrag wären auch keine hohen Anforderungen zu stellen gewesen. Die Kenntnis von dem Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens war hierfür nicht erforderlich. Es ist insoweit nicht davon auszugehen oder glaubhaft gemacht, dass der Antragstellervertreter keine anderen Angaben hätte machen können, durch welche dem Gericht eine Zuordnung des

72 Fristverlängerungsantrags zu dem Verfahren möglich gewesen wäre (etwa die Namen der Beteiligten). Da es sich um die erste Fristverlängerung gehandelt hätte, wäre diese auch ohne Weiteres zu gewähren gewesen. Ob der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers überhaupt eine Absprache mit einem anderen vertretungsbereiten Rechtsanwalt, den er um die Beantragung der Fristverlängerung hätte bitten können, getroffen hat, lässt sich seiner eidesstattlichen Versicherung nicht zweifelsfrei entnehmen. Bereits bei Fehlen einer solchen

73 Absprache würde es sich jedoch um ein schuldhaftes Versäumnis handeln (vgl. BGH,

74 Beschluss vom 26. September 2013, aaO, Rn. 11).

75 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, § 42 FamGKG.

76 Der Wert für das Beschwerdeverfahren wurde in Anwendung des § 40 FamGKG bestimmt.

Sonstiger Langtext

Berichtigungsbeschluss vom 20. Februar 2025

Tenor:

Der Beschluss des Kammergerichts - 18. Zivilsenat - vom 11.02.2025 wird im Anschluss an die Gründe dahingehend im Wege der Berichtigung ergänzt, dass nach den Gründen und vor den Unterschriften die folgende Rechtsbehelfsbelehrung eingefügt wird:

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO statthaft.

Die Rechtsbeschwerde ist in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von 1 Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof

Herrenstr. 45 A 76133 Karlsruhe

einzulegen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben.

Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

  1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);

  2. eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, wonach die

Rechtsbeschwerde nur zulässig ist, wenn

a. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

b. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert,

  1. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen

Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

  • auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

  • an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 319 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 39 FamFG hat der Beschluss eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel zu enthalten, so dass diese Bestandteil des Beschlusses ist (vgl. nur Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 38 FamFG, Rn. 14). Die Unrichtigkeit ist offenbar, da der Beschluss vom 11.2.2025 eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht enthält (vgl. Götz, FPR 2011, 1, 4; Abramenko in: Prütting/ Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 39 FamFG, Rn. 18). Gegen den Beschluss findet gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statt.

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