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85 F 64/23•AG Schöneberg, 2024-03-18, 85 F 64/23
85 F 64/23Gericht erster Instanz18.03.2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-18
Aktenzeichen: 85 F 64/23
ECLI: ECLI:DE:AGBESB:2024:0318.85F64.23.77
Dokumenttyp: Beschluss
Der Wert für das Verfahren wird auf 54.060,00 € festgesetzt.
1 Einzelwerte der Hauptsache:
2 | | | | | --- | --- | --- | | | Ehesache | 21.600,00 € | | | Versorgungsausgleich | 4.500,00 € | | | Ehegattenunterhalt | 27.960,00 € |
3 Der Verfahrenswert einer Ehesache, einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit, ist gemäß § 43 Abs. 1 und 2 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung und des Umfangs der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend (§ 34 Satz 1 FamGKG). In Ehesachen ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen (§ 43 Abs. 2 FamGKG). Dieses Nettoeinkommen ist wegen der Unterhaltspflicht für 1 Kind um einen Betrag von 300,00 € pro Kind zu mindern. Aufgrund der Vermögensverhältnisse der Eheleute bestimmt sich der Verfahrenswert der Ehesache unter Berücksichtigung des daraus anzurechnenden Betrages.
4 Verfahrenswert aus dem Einkommen
5 | | | | | --- | --- | --- | | | Monatliches Nettoeinkommen Antragstellerseite | 5.000,00 € | | | Monatliches Nettoeinkommen Antragsgegnerseite | 0,00 € | | | Freibetrag für 1 Kind | 300,00 € | | | Bereinigtes gemeinsames monatliches Nettoeinkommen | 4.700,00 € | | | Nettoeinkommen aus 3 Monaten | 14.100,00 € |
6 Verfahrenswert aus dem Vermögen
7 | | | | | --- | --- | --- | | | Bruttovermögen beider Ehegatten | 200.000,00 € | | | Freibetrag pro Ehegatte | 25.000,00 € | | | Bereinigtes gemeinsames Vermögen | 150.000,00 € | | | Daraus 5 % | 7.500,00 € |
8 Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Verfahren wegen Versorgungsausgleichs beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG. In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.
9 Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Verfahren wegen Ehegattenunterhalt beruht auf § 51 FamGKG.
10 | | | | --- | --- | | | Berechnung: 2.330,00 € x 12 = 27.960,00 € |
11 Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren, wobei sich der Verfahrenswert der Scheidungssache um die Verfahrenswerte der Kindschaftsfolgesachen erhöht und die Verfahrenswerte übriger Folgesachen hinzugerechnet werden (§ 44 FamGKG).
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