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63 S 250/25•LG Berlin II, 2026-01-08, 63 S 250/25
Entscheidungsdatum: 2026-01-08
Aktenzeichen: 63 S 250/25
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0108.63S250.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow vom 28.07.2025, Aktenzeichen 4 C 5151/24, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 5.376,28 € festgesetzt.
1 Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow vom 28.07.2025, Aktenzeichen 4 C 5151/24, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss der Kammer vom 20.11.2025 Bezug genommen. Auch die Stellungnahme der Beklagten hierzu vom 16.12.2025 führt zu keiner anderen Beurteilung:
3 1. Soweit sie abermals geltend macht, der Auskunftsanspruch aus § 556g Abs. 3 BGB bestehe nur im Rahmen bzw. in Abhängigkeit von einer zuvor nach § 556 Abs. 1a BGB erteilten Auskunft, verweist die Kammer auf den genannten Hinweisbeschluss einschließlich der dort angeführten Zitate aus Rechtsprechung, namentlich die des Bundesgerichtshofs, und Literatur, die diese Auffassung stützen. Dass dies dem, wie die Beklagte meint, „klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers“ widersprechen würde, vermag die Kammer aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen nach wie vor nicht zu erkennen.
4 2. Im Hinweisbeschluss ist ebenfalls ausgeführt, weshalb die Abtretung der Auskunftsansprüche an die Klägerin und deren Geltendmachung nicht zu einer strukturellen Interessenkollision führt, wie die Beklagte meint. Mit diesen im Hinweisbeschluss genannten Argumenten setzt sich die Beklagte in ihrer Stellungnahme nicht auseinander. Auf sie wird ebenso wie auf die dort angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen.
5 3. Schließlich hält die Kammer daran fest, dass eine Sittenwidrigkeit des Vertrags zwischen dem Mieter und der Klägerin nicht dargelegt ist. Die Klägerin hat vorliegend gegenüber der Beklagten zunächst außergerichtlich die Erfüllung von Ansprüchen nach den §§ 556d ff. BGB verlangt und später Ansprüche im Klagewege geltend gemacht, und zwar ohne jegliches Kostenrisiko für den Mieter. Die Beklagte errechnet, die Klägerin habe sich für das außergerichtliche Rügeschreiben bereits Ansprüche von 7.218,02 € abtreten lassen, obwohl ein Rechtsanwalt lediglich 1.295 € habe verlangen dürfen. Dabei berücksichtigt die Beklagte aber einerseits nicht, dass die Klägerin im vorliegenden Fall ja gerade nicht nur ein außergerichtliches Rügeschreiben verfasst, sondern ein Klageverfahren angestrengt hat, und andererseits nicht, dass, wäre es nicht zum Prozess gekommen, die Abtretung von Ansprüchen als Vergütung für das außergerichtliche Tätigwerden (hinsichtlich der nach der Rüge fällig werdenden Mietüberschreitungsbeträge gestaffelt nach Ziffer 3.1 der AGB der Klägerin) nur geschuldet sind, wenn es auch zu einer vorgerichtlichen Einigung mit dem Vermieter kommt, wie bereits im Hinweisbeschluss erwähnt. Schließlich berücksichtigt die Beklagte nicht, wie ebenfalls bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, dass die Klägerin anders als der von der Beklagten als Beispiel herangezogene Rechtsanwalt gar nichts erhält, wenn es zu keiner Einigung kommt und auch der Prozess erfolglos verläuft. Damit, weshalb trotz der Übernahme dieses Risikos ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegen soll, setzt sich die Beklagte auch in ihrer Stellungnahme mit keinem Wort auseinander.
6 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7 Der Streitwert wurde in Anwendung der §§ 41, 47, 48 GKG bestimmt und ergibt sich aus der Summe des im angegriffenen Urteil festgesetzten Werts von 4.108,41 € und 1.267,87 €, da die verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in dieser Höhe, nämlich zu einem Anteil von 46/47 keine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO darstellen.
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