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22 U 114/23•KG Berlin 22. Zivilsenat, 2025-02-10, 22 U 114/23
22 U 114/23Obergericht / Civil Chamber 2210.02.2025
1. Die Umsatzsteuer ist in den zur Schadenswiederherstellung erforderlichen Geldbetrag einzubeziehen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB.(Rn.13) (Rn.15) 2. Vertragliche Vereinbarungen, die die BRD von Ansprüchen freistellen, führen nicht zu einem Vorteilsausgleich, der den Schadensersatzanspruch mindert. Der Vorteil wird durch die vertragliche Gestaltung erkauft. Ein Vorteilsausgleich kommt nur in Betracht, wenn der Geschädigte aufgrund des Schadensfalls einen Vorteil erhält, den er ohne diesen nicht hätte beanspruchen können (Anschluss BGH, Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04).(Rn.16) 3. Die Abtretung der Schadensersatzansprüche umfasst auch die Umsatzsteuer, sofern diese Bestandteil des Schadens ist. Das UStG sieht die Abtretung von Forderungen mit Umsatzsteuer ausdrücklich vor (§ 13c UStG).(Rn.18) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 20. Oktober 2023, 45 O 6/23 nachgehend BGH, 13. Januar 2026, VI ZR 77/25, Urteil
Entscheidungsdatum: 2025-02-10
Aktenzeichen: 22 U 114/23
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0210.22U114.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 249 Abs 2 S 2 BGB, § 7 Abs 1 StVG, § 13 UStG, § 13c UStG
Rechtskraft: ja
Die Umsatzsteuer ist in den zur Schadenswiederherstellung erforderlichen Geldbetrag einzubeziehen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB.(Rn.13) (Rn.15)
Vertragliche Vereinbarungen, die die BRD von Ansprüchen freistellen, führen nicht zu einem Vorteilsausgleich, der den Schadensersatzanspruch mindert. Der Vorteil wird durch die vertragliche Gestaltung erkauft. Ein Vorteilsausgleich kommt nur in Betracht, wenn der Geschädigte aufgrund des Schadensfalls einen Vorteil erhält, den er ohne diesen nicht hätte beanspruchen können (Anschluss BGH, Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04).(Rn.16)
Die Abtretung der Schadensersatzansprüche umfasst auch die Umsatzsteuer, sofern diese Bestandteil des Schadens ist. Das UStG sieht die Abtretung von Forderungen mit Umsatzsteuer ausdrücklich vor (§ 13c UStG).(Rn.18)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 20. Oktober 2023, 45 O 6/23 nachgehend BGH, 13. Januar 2026, VI ZR 77/25, Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. Oktober 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 45 O 6/23, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach den Urteilen zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
1 Der Beklagte ist die Dachorganisation aller Versicherer in Deutschland, die Deckungen im Rahmen der sog. „Gxxx Kxxx“ anbieten. Er wird von der Klägerin für neun Verkehrsunfälle in Anspruch genommen, die sich im Jahr 2019 auf einem Autobahnabschnitt der A 8 Augsburg-München ereignet haben. Dabei sind die geltend gemachten Schadensersatzbeträge für Absicherung-, Reinigung- und Instandsetzungsarbeiten bereits geleistet worden. Die Einstandspflicht der jeweiligen Versicherungen der beteiligten ausländischen Kraftfahrzeuge und damit auch des Beklagten steht nicht im Streit. Die Klägerin verlangt nun allerdings aus abgetretenem Recht der Bundesrepublik Deutschland die auf die Schadensbeträge entfallende Mehrwertsteuer.
2 Die entsprechenden Ansprüche sind der Klägerin im Rahmen eines als O & M-Vertrag bezeichneten Vertrages unbekannten Datums von der axxx GmbH abgetreten worden. Nach diesem Vertrag hat die Klägerin den Betrieb und das Erhaltungsmanagement des als Konzessionsgegenstand bezeichneten Autobahnabschnitts der A 8 Augsburg-München übernommen, auf dem sich auch die Unfälle ereignet haben. In dem Vertrag wird zugleich die Verkehrssicherungspflicht auf die Klägerin übertragen. Nach diesem Vertrag ist die Klägerin gegenüber ihrer Vertragspartnerin verpflichtet, sie von sämtlichen zivil- und/oder öffentlich-rechtlichen Ansprüchen und den Folgen einer Inanspruchnahme Dritter freizustellen (Ziff. 22.2. des Vertrags). Die axxx GmbH wiederum schloss einen als Betreibermodell BAB A 8 West (A-Modell) bezeichneten Konzessionsvertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. In diesem übernahm sie die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zur Ausübung während des Vertragszeitraums. Mit einem Abtretungsangebot vom 30.01.2012 ist der axxx GmbH durch die BRD die Abtretung aller Ansprüche gegen Dritte wegen verursachter Schäden an der Autobahn angeboten worden, die das Angebot mit einem Schreiben vom 16.07.2014 annahm. Eine entsprechende Vereinbarung ist zwischen der Klägerin und der axxx GmbH ebenfalls datiert auf den 30.01.2012 getroffen worden.
3 Die Klägerin macht nunmehr unter Berufung auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. März 2022 (Anlage K 9) einen der Umsatzsteuer auf die gezahlten Beträge entsprechenden Klagebetrag in Höhe von 6.458,36 EUR nebst Zinsen wegen der neun Verkehrsunfälle geltend. Die Abrechnungsschreiben gegenüber den Schädigern ergänzte sich um die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge (vgl. Anlagen K 15).
4 Das Landgericht hat der Klage mit dem am 20. Oktober 2023 verkündeten Urteil stattgegeben. Wegen der genauen Einzelheiten zum unstreitigen Sachverhalt, den Behauptungen der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge sowie zur landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Gegen dieses am 30. Oktober 2023 zugestellte Urteil hat der Beklagtenvertreter mit einem am 14. November 2023 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 29. Januar 2024 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
5 Der Beklagte verfolgt mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Er erhebt die Einrede der Verjährung und ist der Auffassung, dass die Bundesrepublik Deutschland wegen der vertraglichen Abreden tatsächlich keinen Schaden erleide. Entscheidend sei das Leistungsverhältnis zwischen der Klägerin und der axxx GmbH. Diese sei aber vorsteuerabzugsberechtigt.
6 Der Beklagte beantragt,
7 die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 20.10.2023 zu Az.: 45 O 6/23 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
8 Die Klägerin beantragt,
9 die Berufung zurückzuweisen.
10 Sie geht von einer Umsatzsteuerpflicht aus und beruft sich insoweit im Wesentlichen weiter auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. März 2022 (Anlage K 9), wonach der Bund weiterhin der Betreiber der Autobahnbereiche ist, die im A-Modell betrieben werden, und der Private ihm gegenüber die Leistungen erbringt.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
II.
12 I. Die Berufung ist zulässig, sie hat aber keinen Erfolg.
13 1. Der zur Schadenswiederherstellung erforderliche Geldbetrag schließt nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Umsatzsteuer nur ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Darüber hinaus muss die Klägerin berechtigt sein, diesen Betrag gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Beides hat das Landgericht zu Recht bejaht.
14 a) Die vollständige Eintrittspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit. Die geltend gemachten und bereits gezahlten Beträge waren auch nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als zur Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustand erforderlich anzusehen. Dass sie überwiegend nicht der Reparatur der Autobahn dienten, schadet insoweit nicht. Denn auch die zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen sind grundsätzlich vom Schädiger nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – VI ZR 184/10 –, juris Rn. 14 (Hydrauliköl); BGH, Urteil vom 6. November 2007 – VI ZR 220/06 –, juris Rn. 7 (Entsorgungskosten Orangen)). Denn eine Sache ist schon dann beschädigt im Sinne der Vorschriften, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich in ihre Substanz eingegriffen werden müsste (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2007 – VI ZR 220/06 –, juris Rn. 8 mwN; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 – IV ZR 325/05 –, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1993 – VI ZR 74/93 –, juris Rn. 12).
15 b) Der Geschädigte muss auch Umsatzsteuer aufwenden, so dass sie zur Wiederherstellung angefallen und nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB vom Schädiger zu erstatten ist. Eigentümer der Straße ist bei dem hier vorliegenden A-Modell die BRD (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. März 2022 (Anlage K 9)), die damit auch als Geschädigter im Sinne der Haftungsnormen anzusehen ist. Entgegen dem LG Köln, Urteil vom 24. April 2024 – 9 S 111/23 –, juris, ist insoweit auch davon auszugehen, dass die axxx GmbH im Rahmen ihres Unternehmens die Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Autobahn gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der Bundesrepublik Deutschland, als Leistung gegen Entgelt erbringt. Denn sie erhält für die Unterhaltung des Autobahnabschnitts die anfallenden Mautbeträge; im Gegenzug hat sie sich verpflichtet, alle notwendigen Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Es handelt sich damit, wie im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ausgeführt, um ein Austauschverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Dass es sich für die Bundesrepublik Deutschland um Schadensersatz handelt, steht dem Anfall von Umsatzsteuer nicht entgegen, wenn die BRD die notwendigen Leistungen bei Dritten erwerben muss, wie dies hier der Fall ist. Die BRD ist auch nicht von der Umsatzsteuer befreit (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2004 – VI ZR 97/04 –, juris; Urteil vom 18. März 2014 – VI ZR 10/13 –, juris).
16 c) Soweit der Beklagte geltend macht, die Bundesrepublik Deutschland sei nicht geschädigt, weil sie aufgrund der abgeschlossenen Verträge schadlos gehalten werde, ändert dies nichts. Denn die BRD bleibt gleichwohl Eigentümerin und Geschädigte. Eine Berücksichtigung dieses Einwands kommt allenfalls unter Anwendung der Grundsätze über den Vorteilsausgleich in Betracht. Sie kommt aber nicht in Betracht. Die im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätze der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde; andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2004 – VI ZR 97/04 –, juris Rn. 7 mwN). Ein Vorteilsausgleich kann nur stattfinden, wenn der Geschädigte aufgrund des Schadensfalls einen Vorteil erhält, den er ohne diesen nicht hätte beanspruchen können und der sich so in seinem Vermögen niederschlägt, dass sich die endgültige Schadensbilanz in Höhe dieses Vorteils verringert (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2004 – VI ZR 97/04 –, juris Rn. 9). Das ist hier nicht der Fall. Denn der Vorteil wird durch die vertragliche Gestaltung mit der axxx A 8 GmbH erkauft.
17 d) Einer Rechnungsstellung, die hier an die BRD zu richten wäre, bedarf es zur Geltendmachung der Umsatzsteuer nicht, die Entstehung der Steuer ist von einer Rechnungsstellung nicht abhängig, vgl. § 13 UStG. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Dritte die Umsatzsteuer bereits abgeführt hat, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat (vgl. dazu Schirmer/Maslow DAR 2003, 441, 443). Soweit die Gegenmeinung (vgl. Gerard-Morguet, ZfSch 2006, 303-307; Rixecker in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl. 2004, 3. Kap. Rn 3; Oetker in Münchener Kommentar BGB, 4. Aufl. 2003, § 249 Rn 433) darauf hinweist, dass für ein Anfallen iSd § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Steuer aus dem Vermögen des Geschädigten aufgewandt sein müsste, wofür die Vorlage einer die MwSt ausweisenden Rechnung durch den Geschädigten erforderlich sei, spielt dies hier keine Rolle, weil eine solche konkrete Begleichung einer Rechnung nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nicht erfolgt. Das UStG sieht ein solches Vorgehen jedenfalls für das Entstehen der Steuer nicht vor, so dass auch in einem solchen Fall ein „Anfallen“ der Steuer gegeben ist.
18 e) Aufgrund der vorgetragenen Abtretungen war auch die Klägerin berechtigt, die geltend gemachten Beträge für die Geschädigte einzuklagen. Entgegen der Auffassung des Beklagten beziehen sich die Abtretungen nicht auf die Forderungen ohne Umsatzsteuer. Dies lässt sich dem Wortlaut (siehe Anlagen K 3 bis K 5) nicht entnehmen und steht auch dem Grundsatz entgegen, dass die Abtretung zum Übergang der gesamten Forderungen führt, soweit nicht § 399 BGB eingreift. Das ist aber wegen der Umsatzsteuer nicht der Fall. Das UStG sieht vielmehr die Abtretung von Forderungen mit der Umsatzsteuer ausdrücklich vor, vgl. § 13c UStG. Insoweit wäre dann ein ausdrücklicher Ausschluss des Übergangs zu erwarten und auch notwendig. Da die Klägerin die Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland als Geschädigter geltend macht, spielt ihr Leistungsverhältnis zu der axxx GmbH insoweit keine Rolle, so dass es auch nicht auf deren Vorsteuerabzugsberechtigung ankommt.
19 f) Die zugrundeliegenden Ansprüche sind auch nicht verjährt, die Verjährung ist gehemmt. Die Erhebung der Klage ist zwar erst durch die Zustellung am 27. Januar 2023 erfolgt, obwohl die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB mit dem 31.12.2019 zu laufen begann. Eine Hemmung der Verjährung tritt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich auch erst durch eine Klageerhebung ein, die nach § 253 Abs. 1 ZPO die Zustellung der Klageschrift erfordert. Nach § 167 ZPO wirkt aber eine demnächst erfolgte Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurück. Als demnächst ist eine Zustellung dabei dann noch anzusehen, wenn ein angemessener Zeitraum zwischen Ablauf der Verjährung und Zustellungszeitpunkt liegt, wobei geringfügige Verzögerungen, auch wenn sie auf Nachlässigkeit beruhen, unschädlich sind. Insoweit ist anerkannt, dass die klagende Partei berechtigt ist, den Eingang der Gebührenvorschussanforderung jedenfalls dann abzuwarten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 – X ZR 6/93 –, juris), wenn diese zeitnah zugeht. Dies ist hier aber noch im Januar 2023 passiert. Dann aber hinderte die binnen
20 8 Tagen erfolgte Einzahlung des Vorschusses nicht die Annahme, dass die am 27. Januar 2023 erfolgte Zustellung noch als demnächst erfolgt anzusehen ist und die Verjährungsfrist nach § 195 BGB mit der Einreichung der Klage am 21.12.2022 hemmte.
21 2. Dem Erfolg der Klage stünde entgegen den Erwägungen des Senats im Hinweis vom 01.10.2024 auch nicht entgegen, wenn die geltend gemachten Beträge wegen der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherungspflicht bzw. Wiederherstellung der Verkehrssicherheit und nicht als Schadensersatz zu zahlen wären. Dies kommt dann in Betracht, wenn die geltend gemachten Beträge nicht als zur Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung angesehen werden (in diese Richtung: OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 8. November 1989 – 2 U 173/89 –, juris - Text nur bei Beck-Online). Dann wäre allerdings nur ein Anspruch aus GoA gegeben, der unabhängig von der vertraglichen Verlagerung der Pflicht allerdings auch der BRD zugestanden hätte. Unabhängig davon, dass die Klägerin keinen eigenen Anspruch oder einen Anspruch der axxx G geltend gemacht hat, scheidet ein solcher Anspruch nämlich aus, wenn die jeweilige Verpflichtung zum Tätigwerden auf einem wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – VI ZR 184/10 –, juris Rn. 9 mwN). Dass hier die entsprechenden Verpflichtungen anders als in dem Fall des BGH vorab und für jeden Fall getroffen worden sind, macht nach Auffassung des Senats keinen Unterschied.
22 3. Bedenken gegen den geltend gemachten Anspruch auf Prozesszinsen (§ 291 BGB) bestehen nicht.
23 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
24 Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision zuzulassen. Die Frage der Berechtigung der Vereinnahmung von Umsatzsteuer in Fällen wie dem vorliegenden ist umstritten (vgl. z.B. LG Köln, Urteil vom 24. April 2024 – 9 S 111/23 –, juris, das ebenfalls die Revision zugelassen hat). Die Frage ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht entschieden.
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