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L 14 BA 39/24•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat, 2025-10-09, L 14 BA 39/24
L 14 BA 39/24Sozialversicherungsgericht / Division 1409.10.2025
1. Die Ausübung eines Wahlamtes kann Versicherungspflicht wegen abhängiger Beschäftigung begründen, wenn eine funktionsgerecht dienende Eingliederung in die satzungsmäßige Ordnung des Vereins sowie Weisungsgebundenheit vorliegen. (Rn.34) 2. Eine Erwerbstätigkeit und kein sozialversicherungsfreies Ehrenamt liegt jedenfalls dann vor, wenn gewählte Vertreter Aufgaben der Geschäftsführung übernehmen und für ihre Tätigkeit eine monatliche Zuwendung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw der Entschädigung von Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger erhalten. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 16. April 2024, S 73 BA 61/19, Urteil
Entscheidungsdatum: 2025-10-09
Aktenzeichen: L 14 BA 39/24
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2025:1009.L14BA39.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 Abs 1 SGB 4, § 7a SGB 4, § 27 Abs 3 BGB, § 665 BGB
Die Ausübung eines Wahlamtes kann Versicherungspflicht wegen abhängiger Beschäftigung begründen, wenn eine funktionsgerecht dienende Eingliederung in die satzungsmäßige Ordnung des Vereins sowie Weisungsgebundenheit vorliegen. (Rn.34)
Eine Erwerbstätigkeit und kein sozialversicherungsfreies Ehrenamt liegt jedenfalls dann vor, wenn gewählte Vertreter Aufgaben der Geschäftsführung übernehmen und für ihre Tätigkeit eine monatliche Zuwendung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw der Entschädigung von Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger erhalten. (Rn.37)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 16. April 2024, S 73 BA 61/19, Urteil
Die Berufung des Klägers und des Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. April 2024 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers als Präsident des Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 1. März 2019.
2 Der Kläger und Berufungskläger zu 1) – im Folgenden Kläger – ist als selbständiger Rechtsanwalt und Notar in eigener Kanzlei tätig. Er ist Mitglied des Beigeladenen zu 1) und Berufungsklägers zu 2) – im Folgenden Beigeladener zu 1) –, des D e.V. Gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung des Beigeladenen zu 1) (in der maßgeblichen, im Streitzeitraum geltenden Fassung vom 12. November 2010 – im Folgenden: Satzung) ist dessen Zweck als Berufsverband die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft und des Anwaltsnotariats; sein Ziel ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland und aller deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Ausland. In ihm sind ca. 65.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte organisiert.
3 Der Kläger war vom 1. Juni 2015 bis zum 1. März 2019 Präsident des Beigeladenen zu 1). Oberstes Organ des Vereins ist nach § 12 der Satzung die Mitgliederversammlung, die nach § 13 Abs. 1a der Satzung den Gesamtvorstand wählt, der gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung aus seiner Mitte den Präsidenten wählt. Nach § 12 Abs. 1c der Satzung ist der Präsident Organ des Vereins, nach § 20 Abs. 2 der Satzung repräsentiert der Präsident den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Gesamtvorstandes und Präsidiumssitzungen, entscheidet in allen unaufschiebbaren Angelegenheiten und betreibt darüber hinaus die Lobbyarbeit des Vereins. Der Gesamtvorstand bestimmt nach § 19 Abs. 2 der Satzung die angemessene Aufwandsentschädigung für den Präsidenten und die Mitglieder des Präsidiums, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und pauschalierend festgesetzt werden kann. Die Aufwandsentschädigung war für den Kläger im Streitzeitraum auf 7.500,- Euro monatlich festgesetzt und wurde zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer gezahlt. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) über die Ausübung der Tätigkeit als Präsident bestand nicht.
4 Auf einen im Juli 2018 gestellten Statusfeststellungsantrag stellte die Beklagte und Berufungsbeklagte – im folgenden Beklagte –, nach Anhörung mit einem beim Klägervertreter am 21. September 2018 zugegangenen Schreiben, mit Bescheid vom 10. Oktober 2018 gegenüber dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) fest, dass der Kläger seine Tätigkeit als Präsident des Beigeladenen zu 1) seit dem 1. Juni 2015 im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Es bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Zur Begründung führte sie aus, die Tätigkeit gehe über Repräsentationsaufgaben hinaus und beinhalte dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktionen. Der Kläger setze keinerlei eigenes Kapital ein und erhalte eine monatliche feste Vergütung. Für eine selbständige Tätigkeit spreche zwar seine weitgehende Gestaltungsfreiheit, jedoch überwögen die Merkmale für eine Beschäftigung. Die Organstellung als Vorstand schließe die Rentenversicherungspflicht nicht aus. Er sei in den Betrieb eingegliedert und habe eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess, da der betriebliche Rahmen vom Auftraggeber gestellt werde oder auf dessen Rechnung organisiert werden könne. Dass der Kläger gleichzeitig als Rechtsanwalt und Notar tätig sei, ändere daran nichts, da jedes Rechtsverhältnis für sich zu beurteilen sei.
5 Der hiergegen vom Kläger erhobene Widerspruch, mit welchem der Kläger auch die Bescheidung innerhalb der Anhörungsfrist rügte, blieb ohne Erfolg, die Beklagte wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2019 zurück.
6 Hiergegen hat der Kläger am 6. März 2019 zum Sozialgericht Berlin Klage erhoben und vorgetragen, dass es sich bei seiner von Juni 2015 bis März 2019 ausgeübten „Tätigkeit“ für den Beigeladenen zu 1) um ein ehrenamtlich ausgeübtes Wahlamt und nicht um eine Erwerbstätigkeit handele. Seine Tätigkeit sei allein aufgrund der Satzung erfolgt. Vertragliche Vereinbarungen habe es nicht gegeben. Eine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber habe nicht bestanden.
7 Er habe keine fachlichen Weisungen erhalten, diese hätten auch nicht erteilt werden können. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung hätten sich im Rahmen der operativen Tätigkeit an die abhängig beschäftigte Geschäftsführung gerichtet. Der Präsident und das Präsidium würden durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht gebunden. Auch die Mitgliederversammlung habe keine Weisungen erteilen können; sie hätte ihn lediglich nicht wiederwählen können. Dass er, der Kläger, im Gesamtvorstand oder dem Präsidium habe überstimmt werden können, führe nicht zu einer Weisungsgebundenheit. Aus der Leitung von Sitzungen der Organe könne eine Weisungsgebundenheit ebenfalls nicht hergeleitet werden.
8 Er sei nicht in die Betriebsorganisation des Beigeladenen zu 1) eingegliedert gewesen, weil er in der Wahl von Ort und Zeit seiner Tätigkeit frei gewesen sei. Er habe als Präsident die Geschäfte geführt, soweit sie nicht der Geschäftsführung übertragen waren. Es seien von ihm lediglich Repräsentations- und organschaftliche Verwaltungsaufgaben ausgeübt worden. Diese hätten sich auf die wöchentlichen Informations- und Koordinationsbesprechungen mit dem Hauptgeschäftsführer beschränkt. Zu trennen sei die von ihm mitverantwortete Sphäre des Vereinsrechts von der Betriebsorganisation des Beigeladenen zu 1), für welche die Geschäftsführer die Verantwortung getragen hätten. Der Beigeladene zu 1) führe eine Geschäftsstelle, der ein Hauptgeschäftsführer vorstehe und die aus weiteren hauptamtlichen Geschäftsführern bestehe, welche die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigten. Er habe die Beschlüsse des Präsidiums, soweit sie die laufenden Geschäfte betrafen, nicht selbst ausgeführt, hierfür sei die hauptamtliche Geschäftsführung zuständig gewesen.
9 Das Amt und damit die Tätigkeit seien nicht jedermann zugänglich. Eine über das Ehrenamt hinausgehende Tätigkeit, die als Beschäftigung zu qualifizieren sei, habe nicht vorgelegen. Die Zuwendung, die er für seine Tätigkeit erhalten habe, sei lediglich eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Diese könne, wie bei ihm, auch Ausfall für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall enthalten. Das Ehrenamt sei mit einem hohen zeitlichen Aufwand verbunden gewesen. Der Einkommensverlust werde durch die Aufwandsentschädigung nicht ausgeglichen. Die monatliche Zuwendung sei an Aufwandsentschädigungen orientiert gewesen, die vergleichbare öffentlich-rechtlich organisierte Berufskammern für ihre Präsidenten zahlten. Sie sei nicht auf sein Privatkonto, sondern auf das Geschäftskonto überwiesen und als Einnahme aus selbständiger Tätigkeit behandelt worden. Eine Erwerbsmäßigkeit der Tätigkeit als Präsident liege nach objektiven Maßstäben nicht vor. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) habe bei ihm keine versicherungspflichtige Tätigkeit vorgelegen. Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 14. Mai 2008 – XI R 70/07) habe darüber hinaus bei dem Präsidenten des Vorstandes eines Industrieverbands in der Rechtsform des eingetragenen Vereins auf „Selbständigkeit des Präsidenten“ entschieden.
10 Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen.
11 Mit Beschluss vom 23. Juli 2019 hat das Sozialgericht den Beigeladenen zu 1) und die Bundesagentur für Arbeit (Beigeladene zu 2) zum Verfahren beigeladen. Die Beklagte ist zugleich der für den Kläger zuständige Träger der Rentenversicherung.
12 Mit Bescheid vom 12. November 2019 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid dahingehend ergänzt, dass „in dem Auftragsverhältnis als Präsident des“ Beigeladenen zu 1) vom 1. Juni 2015 bis 1. März 2019 Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung“ bestanden habe.
13 Mit Urteil vom 16. April 2024 hat das Sozialgericht die auf Aufhebung der Bescheide und Feststellung einer selbständigen Tätigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Anwendbar sei § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sei ohne Bedeutung, dass kein Dienstvertrag geschlossen worden sei, da Art und Umfang der Tätigkeit auch durch die Satzung übertragen werden könnten. Die Beklagte sei zutreffend von einer Beschäftigung ausgegangen.
14 Der Kläger sei in den Betrieb des Beigeladenen zu 1) in funktionsgerecht dienender Teilhabe eingegliedert gewesen, da er durch die satzungsgemäße Ordnung in das Gefüge der Organe des Vereins und dessen organisatorischen Rahmen integriert gewesen sei und er nicht nach eigenem Gutdünken als Präsident habe handeln können. Er sei für die Verwaltung des Vermögens, der Finanzen und der Beteiligungen zuständig gewesen, ihm habe zudem nach § 20 Abs. 2 S. 1 der Satzung die Führung der laufenden Geschäfte oblegen. Auch wenn diese auf die Geschäftsstelle (§ 25 der Satzung) und die bestellten Geschäftsführer delegiert gewesen seien, habe ihm die Gesamtverantwortung für die laufenden Geschäfte oblegen, so dass er – rechtlich – arbeitsteilig hierin eingebunden gewesen sei und operativ an der Verwirklichung der Vereinsziele mitgewirkt habe. Der Regelungszusammenhang zeige, dass der Kläger als Präsident des Beigeladenen zu 1) nicht habe schalten und walten können, wie in einem eigenen Unternehmen, sondern vielfältig der Einbindung in die Organe des Vereins unterworfen gewesen sei.
15 Der Kläger habe nicht über die Rechtsmacht verfügt, ihm nicht genehme Beschlüsse zu verhindern. Die Mitgliederversammlung habe dem Kläger nach § 27 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.V.m. § 665 BGB Weisungen erteilen können. Dem Präsidium, das aus dem Präsidenten und den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten bestehe und gesetzlicher Vorstand i.S.d. § 26 Abs. 1 BGB sei (§ 21 Abs. 2 der Satzung), habe nach § 21 Abs. 5 der Satzung die Leitung des Vereins unter Beachtung der Beschlüsse des Gesamtvorstandes oblegen. Die Beschlussfassung innerhalb des Vereinsvorstandes und damit innerhalb des Präsidiums sei nach § 28 BGB i.V.m. § 32 BGB mit einfacher Mehrheit erfolgt, so dass das Präsidium bei der Leitung des Vereins auch gegen den Kläger hätte entscheiden können. Der Kläger habe gemäß § 27 Abs. 2 BGB jederzeit von der Mitgliederversammlung abberufen werden können.
16 Der Kläger habe seine Arbeitskraft ohne eigenes wirtschaftliches Risiko gegen eine Vergütung zur Verfügung gestellt. Er habe kein eigenes Kapital mit der Gefahr des Untergangs einsetzen müssen. Dass er vereinsrechtlich für durch schuldhaftes Verhalten entstandene Schäden hafte, begründe nach der Rechtsprechung des BSG kein unternehmerisches Risiko.
17 Ein Ehrenamt im Sinne einer unentgeltlichen Verfolgung ideeller Zwecke habe nicht vorgelegen, der Tätigkeit des Klägers habe ein Erwerbszweck zu Grunde gelegen. Zwar schlössen finanzielle Zuwendungen die Unentgeltlichkeit nicht aus, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdeckten oder zum Ausgleich für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall erbracht würden. Bei objektiver Abgrenzung des ehrenamtlichen Engagements stelle sich die Zuwendung in Höhe von monatlich 7.500,- Euro objektiv nicht als Aufwandsentschädigung, sondern als Entlohnung des Klägers dar. Denn zum einen seien Grundlage der Bemessung nicht (pauschalierte) Aufwendungen des Klägers oder ein abstrakt bemessener Verdienstausfall, sondern die Zuwendungshöhen anderer Berufskammern gewesen. Zum anderen könne bereits auf Grund der Höhe nicht von einer Aufwandsentschädigung ausgegangen werden, da die Zuwendung sowohl die Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung als auch die Höchstbeträge für die Entschädigung von Mitgliedern der Selbstverwaltung von Sozialversicherungsträgern überschritten habe. Der Kläger habe die Zuwendung selbst wie eine Einnahme aus seiner selbständigen Tätigkeit und nicht als Aufwandsentschädigung behandelt.
18 Soweit der Kläger auf eine Entscheidung des BFH hinweise, in der eine Tätigkeit als Präsident des Vorstandes eines Industrieverbandes als selbständig eingestuft worden sei, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Auch der BFH habe die Tätigkeit nicht als Ehrenamt eingestuft. Zudem sei auch nach der Rechtsprechung des BFH für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung die sozialrechtliche Bewertung nicht maßgebend.
19 Gegen das den Klägerbevollmächtigten am 7. Mai 2024 zugestellte Urteil haben der Kläger und der Beigeladene zu 1) am 5. Juni 2024 jeweils Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie haben auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen und dieses vertieft.
20 Der Kläger beantragt,
21 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. April 2024 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. November 2019 aufzuheben und festzustellen, dass er, der Kläger, als Präsident des Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis 1. März 2019 nicht der Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
22 Die Beklagte beantragt,
23 die Berufung zurückzuweisen.
24 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Das Sozialgericht habe die maßgeblichen Umstände vollumfänglich berücksichtigt und sei zu einer beanstandungsfreien rechtlichen Würdigung gelangt.
25 Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben keine Anträge gestellt.
26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
27 Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da sie in der ihr zugegangenen ordnungsgemäßen Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, vgl. §§ 110 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
28 Die Berufung des Klägers und des Beigeladenen zu 1) ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
29 Gegenstand des Verfahrens ist neben dem erstinstanzlichen Urteil vom 16. April 2024 der Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. November 2019. Der Änderungsbescheid, mit welchem die Beklagte eine unzulässige Elementenfeststellung beseitigte (vgl. BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 – B 12 R 8/18 R), ist nach § 96 SGG zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Gegen die hierin enthaltene Feststellung der Versicherungspflicht im Streitzeitraum wenden sich die Berufungskläger in zulässiger Weise mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) mit dem Ziel, den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen zu lassen, dass der Kläger bei Ausübung seines Wahlamtes für den Beigeladenen zu 1) nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe.
30 1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Berufungskläger nicht in ihren Rechten.
31 Gemäß § 153 Abs. 2 SGG kann das LSG in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Auf dieser Grundlage wird vorliegend die Berufung aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Der Vortrag der Berufungskläger rechtfertigt keine andere Entscheidung.
32 Lediglich ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
33 Es kann dahinstehen, ob die Ausgangsentscheidung der Beklagten wegen einer Bescheidung vor Ablauf der Anhörungsfrist formell rechtswidrig war. Denn gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wurde ein etwaiger Anhörungsmangel mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt. Auch die Bezeichnung der Ausübung des Wahlamtes durch den Kläger im Bescheid als „Tätigkeit“ oder „Auftragsverhältnis“ ist unbeachtlich und berührt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, insbesondere die Bestimmtheit des Verwaltungsaktes nicht.
34 Die von der Beklagten und dem Sozialgericht vorgenommene Beurteilung der Sozialversicherungspflicht des Wahlamtes des Klägers beim Beigeladenen zu 1) anhand der Kriterien der Eingliederung, Weisungsgebundenheit und des fehlenden Unternehmerrisikos ist vollständig rechtsfehlerfrei. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Zahlung von Umsatzsteuer auf die Aufwandsentschädigung der Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht entgegen steht und dass das Sozialgericht zu Recht nicht zwischen einer vom Kläger mitverantworteten Sphäre des Vereinsrechts und einer Sphäre der Betriebsorganisation unterschieden hat. Denn eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess setzt nicht die Mitarbeit in allen Bereichen voraus. Eine ausschließliche Mitwirkung in einer möglicherweise zu definierenden „Sphäre des Vereinsrechts“ (z.B. durch Übernahme ausschließlich von Repräsentationsaufgaben und der Leitung von Gremien) ist auch nicht zu erkennen, da der Kläger durch die satzungsgemäße Ordnung in das Gefüge der Organe des Vereins und in dessen organisatorischen Rahmen integriert war ihm die Gesamtverantwortung für die laufenden Geschäfte oblag, der Gesamtvorstand ihm weitere Aufgaben übertragen konnte (§ 19 Abs. 1 Satz 2 der Satzung) und er auch operativ an Verwaltungsentscheidungen mitgewirkt hat. Schließlich stehen auch die vom Kläger hervorgehobene, unzweifelhaft bestehende hohe Verantwortung und Alleinentscheidungsbefugnis für wesentliche Angelegenheiten des Alltagsgeschäftes der Annahme einer Beschäftigung nicht entgegen. Denn die Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung von Selbständigkeit und Beschäftigung von GmbH-Geschäftsführern (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R –, juris Rn. 15 m.w.N.) verdeutlicht, dass eine Leitungsfunktion und auch die Befugnis, selbst Weisungen zu erteilen, eine abhängige Beschäftigung nicht ausschließen.
35 Die Ausübung des Wahlamtes ist – wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat – auch nicht als eine sozialversicherungsfreie ehrenamtliche Tätigkeit zu qualifizieren. Eine solche erhält ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit (BSG, Urteil vom 12. Juni 2024 – B 12 BA 8/22 R –, juris Rn. 14 m.w.N.). Auch wenn die Ausübung des Wahlamtes zugleich aus altruistischen Motiven erbracht wurde und im Interesse der Vereinsmitglieder lag, hat der Kläger sie bei objektiver Betrachtung gleichwohl zu Erwerbszwecken ausgeübt. Dies ergibt sich schon aus der Höhe der gewährten Aufwandsentschädigung.
36 Das BSG hat in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass weder das Rechtsverhältnis als Ehrenbeamter als solches noch dessen Rechtsstellung als Organ oder Mitglied eines Organs einer juristischen Person mit eigenen gesetzlichen Befugnissen noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall die Annahme eines versicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses per se ausschließen. Es hat dabei zwischen Repräsentationstätigkeiten bzw. Tätigkeiten aufgrund mitgliedschaftlicher Verpflichtung und allgemein zugänglicher (Verwaltungs-)Tätigkeit differenziert. Das BSG hat jeweils in einer Gesamtwürdigung eine abhängige Beschäftigung angenommen, wenn ein ehrenamtlich Tätiger zugleich allgemein zugängliche Verwaltungsaufgaben übernommen und zudem für die Ausübung dieser Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung erhalten hat, die über den tatsächlichen Aufwänden lag (ehrenamtlicher Bürgermeister: BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R –, juris m.w.N.). Das BSG hat diese Grundsätze seiner Rechtsprechung zur ehrenamtlichen Betätigung sodann fortentwickelt. Danach führen Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich sind, regelmäßig nicht zu einer persönlichen Abhängigkeit. Zudem ist ehrenamtliche Tätigkeit nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt, sondern erhält ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit (ehrenamtlicher Kreishandwerksmeister: BSG, Urteil vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R –, juris Rn. 26 ff, 33 m.w.N.). Maßgeblich stellt das BSG auch aktuell weiterhin auf die Unentgeltlichkeit ab (Vorstandsmitglied einer rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung: BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 R –, juris Rn. 30 ff.; Vorstandsmitglied einer eingetragenen Genossenschaft: BSG, Urteil vom 12. Dezember 2023 – B 12 R 11/21 R –, juris Rn. 18; Arzt in Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge: BSG, Urteil vom 12. Juni 2024 – B 12 BA 8/22 R –, juris Rn. 14). Dabei schließen finanzielle Zuwendungen die Unentgeltlichkeit des ehrenamtlichen Engagements nicht prinzipiell aus. Sie sind unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken (BSG, Urteil vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R –, juris Rn. 34; BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 R –, juris Rn. 31). Das BSG hat aber auch klargestellt, dass der zuvor aufgestellte Grundsatz, die organschaftliche Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person führe regelmäßig nicht zu einer persönlichen Abhängigkeit, nicht greift, wenn die Tätigkeit ihr Gepräge nicht durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit erhält, sondern eine entgeltliche Tätigkeit zu Erwerbszwecken vorliegt (BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 R –, juris Rn. 30 ff; BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 R 8/20 R –, juris Rn. 31). Nach dieser Rechtsprechung ist im Einzelfall zu klären, was vom ehrenamtlich Tätigen im konkreten Fall normativ oder mangels rechtlicher Regelung nach allgemeiner Verkehrsanschauung – von Aufwandsentschädigung und Aufwendungsersatz abgesehen – ohne Entlohnung seiner Arbeitskraft erwartet werden kann. Die Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks ohne Erwerbsabsicht muss objektiv erkennbar vorliegen; die gewährte Aufwandsentschädigung darf sich nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen (BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 R –, juris Rn. 31). Diesen Maßstäben folgt die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. z.B. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 13. November 2024 – L 5 BA 10029/21 –, juris Rn. 41 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2023 – L 4 BA 24/20 –, juris Rn. 155 f.; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. Mai 2023 – L 3 BA 9/21 –, juris Rn. 49 ff.).
37 Nach den zutreffenden Feststellungen des Sozialgerichts hat der Kläger vorliegend Aufgaben des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeübt, die ein Ehrenamt überschritten, indem er Aufgaben der Geschäftsführung mit übernommen hat. Ihm oblag nach § 20 Abs. 2 S. 1 der Satzung die Führung der laufenden – und nicht nur der repräsentativen – Geschäfte. Nach § 20 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 21 Abs. 5 der Satzung war er in unaufschiebbaren Angelegenheiten auch für die Verwaltung des Vermögens und der Finanzen zuständig. Nach § 19 Abs. 1 S. 2 der Satzung konnte der Gesamtvorstand dem Kläger ferner weitere Aufgaben übertragen. Rechtsfehlerfrei gelangt das Sozialgericht sodann zu dem Ergebnis, dass mit Blick auf die monatlichen Zahlungen an den Kläger nicht mehr von einer Aufwandsentschädigung, sondern von der Entlohnung einer Erwerbsarbeit ausgegangen werden muss. Dabei kann dahinstehen, ob ein Ehrenamt nicht mehr angenommen werden kann, wenn die rentenrechtliche Beitragsbemessungsgrenze (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2023 – L 4 BA 24/20 –, juris Rn. 156) oder die vom Sozialgericht auch herangezogenen Höchstbeträge nach § 41 Abs. 2 S. 2 bis 4 SGB IV für die Entschädigung von Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger erreicht oder überschritten ist bzw. sind. Denn jedenfalls – wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat – bei einem oberhalb dieser Beträge liegenden monatlichen Betrag von vorliegend 7.500 Euro netto tritt die Einkommenserzielung in den Vordergrund. Diese Würdigung wird gestützt durch den Befund, dass auch der Kläger die Zuwendung wie eine Einnahme aus seiner selbständigen Tätigkeit und nicht als Aufwandsentschädigung behandelt hat.
38 Schließlich wurde von der Beklagten der Beginn der Versicherungspflicht zutreffend auf den Beginn der Ausübung des Wahlamtes bestimmt. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung gemäß § 7a Abs. 6 SGB IV (in der vom 1. September 2009 bis 4. April 2017 geltenden Fassung) liegen nicht vor. Der Kläger hat den Statusfeststellungsantrag nicht binnen Monatsfrist nach Aufnahme des Wahlamtes gestellt.
39 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und folgt dem Ausgang des
40 Verfahrens.
41 3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
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