LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-02-25, 27 O 363/25 eV

27 O 363/25 eVKantonsgericht25.02.2026

Regest

Der Versuch der Heilung einer wegen unzureichender Anhörung des Betroffenen gerichtlich untersagten Verdachtsberichterstattung durch eine „Flucht in die neuerliche Betroffenenanhörung“ ist für die Medien vollstreckungsrechtlich unschädlich, da es sich bei der nach Depublizierung der untersagten und versuchter Beseitigung der Anhörungsmängel wiederholten Veröffentlichung der ursprünglichen Berichterstattung nicht um eine kerngleiche Verletzung des titulierten Unterlassungsgebots handelt.(Rn.16)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 363/25 eV — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-25

Aktenzeichen: 27 O 363/25 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0225.27O363.25EV.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Der Versuch der Heilung einer wegen unzureichender Anhörung des Betroffenen gerichtlich untersagten Verdachtsberichterstattung durch eine „Flucht in die neuerliche Betroffenenanhörung“ ist für die Medien vollstreckungsrechtlich unschädlich, da es sich bei der nach Depublizierung der untersagten und versuchter Beseitigung der Anhörungsmängel wiederholten Veröffentlichung der ursprünglichen Berichterstattung nicht um eine kerngleiche Verletzung des titulierten Unterlassungsgebots handelt.(Rn.16)

Orientierungssatz

Zitierung zum Leitsatz: Anschluss BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZB 79/21.(Rn.12)

Tenor

Der Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung vom 2. Dezember 2025 wird auf Kosten der Gläubiger zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Der Schuldnerin ist durch einstweilige Verfügung vom 2. Dezember 2025 unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt worden, in Bezug auf die Gläubiger unterschiedliche Äußerungen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen. Wegen der Einzelnen wird auf das Urteil der Kammer vom 2. Dezember 2025 verwiesen (Bl. 303-321 d.A.). Die Kammer hat die Unterlassungspflicht der Schuldnerin im Wesentlichen mit einer von dieser zu kurz bemessenen Frist zur Stellungnahme der Gläubiger vor Veröffentlichung ihrer Berichterstattung begründet.

2 Die einstweilige Verfügung ist der Schuldnerin am 9. Dezember 2025 als beglaubigte Abschrift und am 16. Dezember 2025 von Anwalt zu Anwalt sowie durch Gerichtsvollzieher an die Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin zugestellt worden.

3 Ein Redakteur der Schuldnerin räumte den Gläubigern mit E-mail vom 9. Dezember erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 16. Dezember 2025 ein. Am 23. Dezember 2025 berichtete die Schuldnerin erneut - und im Wesentlichen wortidentisch mit der von der Kammer im Urteil vom 2. Dezember 2025 untersagten Berichterstattung - auf „X.de" über die Gläubiger. Wegen der Einzelheiten der neuerlichen Berichterstattung wird auf die Anlage ZV 6 Bezug genommen.

4 Die Gläubiger sind der Auffassung, die Schuldner hätten mit ihrer neuerlichen Berichterstattung gegen das titulierte Unterlassungsgebot verstoßen.

5 Sie beantragen,

6 gegen die Schuldnerin ein erhebliches Ordnungsgeld zu verhängen.

7 Die Schuldnerin beantragt,

8 den Ordnungsmittelantrag zurückzuweisen.

9 Die Schuldnerin macht geltend, die neuerliche Berichterstattung sei nicht vom Unterlassungsgebot erfasst, da sie die Anhörung des Betroffenen mit nunmehr hinreichend bemessener Frist vor der neuerlichen Veröffentlichung nachgeholt habe.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Vollstreckungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

11 Der Antrag hat keinen Erfolg. Gegen die Schuldnerin war kein Ordnungsgeld gemäß § 890 ZPO zu verhängen, da sie mit den streitgegenständlichen Äußerungen nicht gegen das Unterlassungsgebot aus dem Urteil der Kammer vom 2. Dezember 2025 verstoßen hat.

12 Die Schuldnerin hat die ihr untersagten Äußerungen weder im vollständig identischen Gesamtkontext wiederholt noch legt ihr das Urteil ein abstraktes Themenverbot auf. Es liegt aber auch kein Verstoß gegen den Kern des ausgesprochenen Unterlassungsgebots vor (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2023 - VI ZR 79/21, NJW 2024, 414, Rn. 16 ff.):

13 Der Unterlassungstitel bezieht sich schon nach seinem klaren Tenor („wie geschehen unter X.de am X“ und „wie geschehen im X auf den Seiten X.“) auf eine konkrete Wortberichterstattung. Der Unterlassungstitel ist dabei im Hinblick auf die erforderliche Abwägung zwischen dem Recht der von der Berichterstattung betroffenen Gläubiger auf Schutz ihres (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts und dem Recht der Schuldnerin auf Meinungs- und Medienfreiheit unter Berücksichtigung des Kontextes der Äußerungen im konkreten Einzelfall erlassen. Ändern sich die Umstände einer Äußerung aber derart, dass sich damit zugleich deren Gesamteindruck bezogen auf den Kern der verbotenen Verletzungshandlung ändert, unterfällt die geänderte Berichterstattung nicht mehr dem Verbotskern des Unterlassungstitels (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26. September 2023, a.a.O.; Kammer, Beschluss vom 22. Dezember 2025 - 27 O 329/25 eV, GRUR-RS 2025, 35684, Rn. 11). Deshalb erstreckt sich die Reichweite eines Unterlassungsgebots auch nicht auf veränderte Äußerungen mit einem geringeren Informationsgehalt, selbst wenn das Abwägungsergebnis am Ende dasselbe sein sollte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 – VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 20; Kammer, Beschluss vom 22. Dezember 2025, a.a.O.).

14 Gemessen an diesen Grundsätzen betreffen die von den Gläubigern angegriffenen Äußerungen der Schuldnerin den Kern des titulierten Unterlassungsgebots nicht. Denn die Umstände der neuerlichen Äußerungen haben sich unabhängig von ihrem zeitlichen Versatz und den vorgenommenen Textänderungen jedenfalls dadurch in einem für das Vollstreckungsverfahren entscheidungserheblichen Umfang geändert, dass die Schuldnerin die Gläubiger vor der neuerlichen Publikation des Artikels zum wiederholten Male - und nunmehr mit einer über den ursprünglich eingeräumten Zeitraum hinausgehenden Frist - angehört hat. Ausweislich der Entscheidungsgründe des Unterlassungstitels hat die Schuldnerin das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht der Gläubiger aber gerade dadurch verletzt, dass sie ihr vor der Veröffentlichung ihrer Verdachtsberichterstattung keine hinreichend lang bemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.

15 Dass auch die neuerliche Anhörung die Rechtswidrigkeit der im Wesentlichen inhaltsgleichen neuerlichen Berichterstattung der Schuldnerin nicht beseitigt hat, war zwar bereits Gegenstand eines weiteren Erkenntnisverfahrens der Kammer (vgl. dazu Kammer, Urteil vom 10. Februar 2026 - 27 O 423/25, BeckRS 2026, 1606, Rn. 20 ff). Diese materiell-rechtliche Beurteilung hat jedoch hier dahinzustehen, da das Vollstreckungsverfahren nach § 890 Abs. 1 ZPO auf eine formale Prüfung der vom Gläubiger behaupteten Titelverletzung beschränkt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 3. April 2014 - I ZB 42/11, GRUR 2014, 706 Rn. 12).

16 Eine neuerliche Äußerung des Unterlassungsschuldners ist bereits dann nicht mehr vom Unterlassungstitel erfasst, wenn sich der Rahmen der Äußerungen verändert hat und diese Änderung weder Prüfungsgegenstand im vorherigen Erkenntnisverfahren noch in die Verurteilung einbezogen war (vgl. BGH, a.a.O; Kammer, Beschluss vom 22. Dezember 2025, a.a.O.). Davon ausgehend ist nicht nur eine neuerliche Berichterstattung des Unterlassungsschuldners unter nicht lediglich unerheblicher Änderung des ursprünglichen Wortlauts, sondern auch eine solche, der eine neuerliche Anhörung des Betroffenen vorausgegangen ist, nicht mehr von dem im Unterlassungstitel ausgesprochenen Äußerungsverbot erfasst. Der Versuch der Heilung einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung durch eine „Flucht in die neuerliche Betroffenenanhörung“ ist für die Medien deshalb unabhängig von der Einlassung des Betroffenen jedenfalls dann vollstreckungsrechtlich unschädlich, wenn der gerichtliche Unterlassungstitel die ursprüngliche Berichterstattung wegen unzureichender Anhörung des Betroffenen untersagt hat (vgl. OLG Hamburg Beschl. v. 13. Januar 2022 – 7 W 148/21, GRUR-RS 2022, 53549, Rn. 7; Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. November 2025, § 823 Rn. 56). Genau so liegt der Fall hier.

17 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 891 Abs. 1 Satz 3, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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