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27 O 31/26•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-02-17, 27 O 31/26
27 O 31/26Kantonsgericht17.02.2026
Zur streitwertunabhängigen sachlichen Zuständigkeit der Landgerichte nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG n.F. für einen auf die unbefugte Eröffnung eines Fake-Accounts in den sozialen Medien gestützten Unterlassungsanspruch.(Rn.17)
Entscheidungsdatum: 2026-02-17
Aktenzeichen: 27 O 31/26
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0217.27O31.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG ... mehr
Zur streitwertunabhängigen sachlichen Zuständigkeit der Landgerichte nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG n.F. für einen auf die unbefugte Eröffnung eines Fake-Accounts in den sozialen Medien gestützten Unterlassungsanspruch.(Rn.17)
Die unbefugte Eröffnung eines Fake-Accounts unter Verwendung des Bildnisses oder Namens einer Person stellt eine Veröffentlichung im Internet dar und fällt daher unter die streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG.(Rn.20)
Erstellt ein Nutzer unter Verwendung des Bildnisses einer anderen Person einen Fake-Account in einem sozialen Netzwerk, liegt darin eine rechtswidrige Bildnisveröffentlichung, die einen Unterlassungsanspruch begründet. Ist der Fake-Account der privaten Mobilnummer des Antragsgegners zugeordnet, spricht der Beweis des ersten Anscheins für dessen Täterschaft; die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der Rechtsverletzung vermutet.(Rn.22)
Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, das Bildnis des Antragstellers, veröffentlicht als Profilbeschreibungen der Instagram-Accounts „X.escort“ und „X.escort01“, erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie nachfolgend wiedergegeben geschehen: X.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Gebührenstreitwert wird auf bis 10.000,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Verwendung des Bildnisses des Antragstellers bei der angeblichen Erstellung von zwei Instagram-Konten durch den Antragsgegner.
2 Der Antragsteller ist Vermögensberater und in der Öffentlichkeit unbekannt. Der Antragsgegner ist ein deutscher X-sänger und X-moderator.
3 Der Antragsteller unterhält den privaten Instagram-Account „X“, für den er das aus dem Urteilstenor ersichtliche Foto als Profilbild verwendet.
4 Der Antragsgegner ist Inhaber des Instagram-Accounts „X“.
5 Die Parteien sind miteinander bekannt. Unter anderem nahm der Antragsgegner am X an einem Champagner-Empfang am Wohnort des Antragstellers teil. Nach dem Champagner-Empfang, an dem neben den Parteien noch vier weitere Personen teilnahmen, schickte der Antragsgegner seine private Mobilnummer per AirDrop an den Antragsteller.
6 Der Instagram-Account des Antragsgegners war jedenfalls bis Anfang Januar 2026 mit der privaten Mobilnummer des Antragsgegners verknüpft. Ob der Instagram-Account noch am 25.01.2026 mit der privaten Mobilnummer verknüpft war, ist zwischen den Parteien streitig.
7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.01.2026 ließ der Antragsteller den Antragsgegner zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern. Der Antragsteller warf dem Antragsgegner vor, dieser habe unter Verwendung seines, des Antragstellers, Bildnisses und Vornamens, bei Instagram zwei Fake-Accounts mit den Namen „X.escort“ und „X.escort01“ betrieben.
8 Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.01.2026 erklärte der Antragsgegner, dass er mit den beiden Konten nichts zu tun habe und ihm eine Person „X“ nicht bekannt sei.
9 Der Antragsteller behauptet, am 01.01.2026 hätten zwei Instagram-Accounts mit den Namen „X.escort“ und „X.escort01“ bestanden, für die ohne seine Einwilligung der Name seines Instagram-Accounts „X“ und sein Profilbild verwendet worden seien. Er habe an diesem Tag erstmalig Kenntnis von den beiden Konten erhalten. Nachdem Bekannte von ihm und er selbst die beiden streitgegenständlichen Konten Instagram gemeldet hätten, seien die zunächst „temporär eingeschränkten“ Konten schließlich gelöscht worden. Der Antragsgegner habe die beiden streitgegenständlichen Konten, die mit dessen privater Mobilnummer verknüpft gewesen seinen, erstellt. Am Tag der Antragstellung seien die beiden Fake-Accounts nur „temporär eingeschränkt“ und noch bei Angabe der Account-Namen in das Login-Fenster auffindbar gewesen. Der Instagram-Account des Antragsgegners sei noch am 25.01.2026 mit dessen privater Mobilnummer verknüpft gewesen. Die beiden Accounts seien vor ihrer Löschung verschiedenen Personen aus seinem Bekanntenkreis „vorgeschlagen“ worden. Der Antragsteller meint, jedenfalls in diesen Vorschlägen liege eine Veröffentlichung und Verbreitung seines Bildnisses.
10 Der Antragsteller beantragt,
11 wie erkannt.
12 Der Antragsgegner beantragt,
13 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
14 Er rügt die sachliche Zuständigkeit der Kammer und behauptet, Anfang Januar 2026 sei sein Instagram-Account einer „allgemeinen IT-Sicherheitsüberprüfung“ unterzogen worden. Dabei seien Passwörter überprüft und angepasst worden. In diesem Zusammenhang sei auch die hinterlegte Telefonnummer des Accounts geändert worden.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 18.02.2026 verwiesen.
16 I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
17 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die sachliche Zuständigkeit der Kammer gemäß § 1 ZPO i. V. m. § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG n.F. eröffnet.
18 Danach sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet.
19 Zu den streitwertunabhängig den Landgerichten zugewiesenen Veröffentlichungsstreitigkeiten zählen zunächst sämtliche Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen unabhängig vom Medium, mithin auch im Internet. Im Einklang mit § 72a Abs. 1 Nr. 5 und § 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG unterfallen damit nicht sämtliche Streitigkeiten mit einem Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der sachlichen Zuständigkeit der Landgerichte nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG n.F., sondern nur solche, die sich als Folge einer Veröffentlichung in einem Massenmedium darstellen. Dazu zählen auch Veröffentlichungen in einem sozialen Netzwerk. Die Individualkommunikation zwischen zwei Personen innerhalb eines abgrenzbaren Personenkreises ist hingegen nicht von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG n.F. erfasst (vgl. BT-Drucks 21/1849, S. 24 m.w.N.)
20 Gemessen daran handelt es sich bei der vom Antragsteller behaupteten Eröffnung der beiden streitgegenständlichen Instagram-Accounts unter Verwendung des Bildnisses des Antragsstellers um Veröffentlichungen in einem sozialen Netzwerk und damit um solche im „Internet“ i.S.v. § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG. Denn der Antragsteller hat schlüssig behauptet, die beiden zuvor eröffneten Accounts seien verschiedenen Personen aus seinem Bekanntenkreis vorgeschlagen worden. Damit handelt es sich nicht lediglich um eine Individualkommunikation zwischen zwei Personen innerhalb eines abgrenzbaren Personenkreises, sondern bereits um einen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtete Äußerung. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt liegt eine Veröffentlichung i.S.d. § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG vor.
21 Die Eröffnung der sachlichen Zuständigkeit der Kammer ist nicht davon beeinflusst, dass der Antragsgegner den zuständigkeitsbegründenden Sachvortrag des Antragstellers bestritten hat. Denn sofern das Vorbringen als sog. doppelrelevante Tatsache auch für die Begründetheit des Antrags erheblich ist, reicht es ungeachtet des Bestreitens des Antragsgegners zur Bejahung der gerichtlichen Zuständigkeit aus, dass der Antragsteller die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen schlüssig vorgetragen hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29.06.2010 - VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554, Rn. 8 m.w.N.). So liegt der Fall hier.
22 2. Der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichem Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht, §§ 935, 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO.
23 a. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. §§, 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Bildnisveröffentlichung.
24 aa. Die Veröffentlichung und Verbreitung des streitgegenständlichen Bildnisses greift in rechtswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und dessen Recht am eigenen Bild ein. Der Antragsteller hat in die Verbreitung seines Bildnisses über die beiden streitgegenständlichen Instagram-Accounts nicht eingewilligt (§ 22 KUG). Ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 23 Abs. 1 KUG ist nicht gegeben. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Bildnis nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).
25 bb. Der Antragsgegner hat die beiden streitgegenständlichen Instagram-Accounts unter Verwendung des Bildnisses des Antragstellers erstellt. Davon ist Kammer unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und der von den Parteien vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel gemäß §§ 286 Abs. 1, 294 ZPO überzeugt,
26 (1) Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 26.01.2022 - XII ZB 2227/21, BeckRS 2022, 2221 Rn. 11; Kammer, Urteil vom 26.11.2024 - 27 O 250/24 eV, ZUM-RD 2025, 88 m.w.N.). Es muss etwas mehr für das Vorliegen der Tatsache sprechen als gegen sie (vgl. Prütting, in: MüKo ZPO, 7. Auflage 2025, § 294 ZPO Rn. 24 m.w.N.). Ob die erforderliche Wahrscheinlichkeit gegeben ist, hat das Gericht entsprechend § 286 ZPO in freier Würdigung zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - IX ZB 60/06, NJW-RR 2007, 776 Rn. 12), wobei sich der Beweispflichtige zur Glaubhaftmachung gemäß § 294 Abs. 2 ZPO aller Beweismittel bedienen kann.
27 (2) Gemessen daran ist dem Antragsteller der Beweis dafür gelungen, dass der Antragsgegner tatsächlich die beiden streitgegenständlichen Fake-Accounts unter Verwendung des Bildnisses des Antragstellers erstellt hat.
28 Der Antragsteller hat unter Vorlage von Screenshots, Bildschirmvideoaufnahmen und erläuternden Ausführungen glaubhaft gemacht, dass die beiden streitgegenständlichen Instagram-Accounts und auch der Instagram-Account des Antragsgegners jedenfalls zunächst der privaten Mobilnummer des Antragsgegners zugeordnet waren. Davon ausgehend spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Antragsgegner die beiden streitgegenständlichen Accounts unter Verwendung des Bildnisses des Antragstellers erstellt hat. Diesen Anscheinsbeweis hat der Antragsgegner nicht zu erschüttern vermocht.
29 Voraussetzung für die Anwendung des Anscheinsbeweises ist ein sog. typischer Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und derart gewöhnlich und üblich erscheint, dass die besonderen individuellen Umstände an Bedeutung verlieren. Bei Vorliegen eines typischen Geschehensablaufs sieht das Gericht denjenigen Verlauf, der bei der gegebenen Sachlage der Regel des Lebens, dem Üblichen, Gewöhnlichen entspricht, kraft freier Würdigung als erwiesen an. Unter typischen Geschehensabläufen sind die Fälle zu verstehen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Sind seine Voraussetzungen unstreitig oder bewiesen, so scheitert der Anscheinsbeweis erst, wenn der Gegner den Anscheinsbeweis erschüttern, also Tatsachen behauptet und beweisen kann, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden atypischen Ablaufs ergibt (st. Rspr., vgl. Thole, in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2018, § 286 ZPO Rn. 214 m.w.N.).
30 Gemessen an diesen Grundsätzen weist der vom Antragsteller zur vollen Überzeugung der Kammer glaubhaft gemachte Umstand, dass die beiden streitgegenständlichen Accounts der privaten Mobilnummer des Antragsgegners zugeordnet waren, nach der allgemeinen Lebenserfahrung darauf hin, dass diese Accounts auch vom Antragsgegner erstellt wurden. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner ursprünglich auch seinen eigenen Instagram-Account mit seiner privaten Mobilnummer verknüpft hatte. Ob diese Verknüpfung inzwischen aufgehoben wurde, kann dahinstehen.
31 Diesen Anscheinsbeweis hat der Antragsgegner nicht erschüttert, denn er hat keine Tatsachen dargetan und gemäß §§ 286 Abs. 1, 294 ZPO bewiesen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden atypischen Ablaufs ergibt.
32 Soweit der Antragsgegner in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 04.02.2026 behauptet hat, er habe die streitgegenständlichen Accounts nicht erstellt, hält das Gericht diese Angaben unter Berücksichtigung sämtlicher Angaben in der eidesstattlichen Versicherung nicht für glaubhaft. Denn nachdem der Antragsgegner vorprozessual noch wahrheitswidrig behauptet hatte, eine Person „X“ sei ihm nicht bekannt, hat der Antragsgegner in der vorgenannten eidesstattlichen Versicherung plötzlich behauptet, der Antragsteller sei ihm „flüchtig bekannt“, man sei sich „zwei- bis dreimal im Rahmen größerer Veranstaltungen begegnet“ und „dabei nur flüchtig einander vorgestellt“ worden. Dass der Antragsgegner sich an den unstreitigen Champagner-Empfang beim Antragsteller in kleiner Runde mit insgesamt nur sechs Teilnehmern nicht zu erinnern vermocht hat, ist weder plausibel noch lebensnah, und spricht auch gegen die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Bekundungen.
33 Hinzutritt, dass der Antragsgegner in seiner in Erwiderung auf das ein vergangenes Geschehen betreffende Antragsvorbringen abgegebenen eidesstattlichen Versicherung wahrheitswidrig behauptet hat, sein Instagram-Account sei nicht mit seiner persönlichen Mobilnummer, sondern mit der Mobilnummer seines Managements verknüpft. Tatsächlich aber bestand in der Vergangenheit die vom Antragsteller behauptete Verknüpfung zwischen dem Account des Antragsgegners und dessen privater Telefonnummer, da die Zuweisung einer anderen Telefonnummer erst im Laufe des Januar 2026 erfolgt ist. Zivilprozessual stellt sich die vom Antragsgegner zu verantwortende Sinnenentstellung des tatsächlichen Geschehensverlaufs in seiner eidesstattlichen Versicherung als Verstoß gegen die ihm gemäß § 138 Abs. 1 ZPO obliegende Wahrheitspflicht dar (vgl. von Selle, in: BeckOK ZPO, 59. Edition, Stand: 01.12.2025, § 138 ZPO Rn. 29). Ob sich der Antragsgegner dadurch auch strafbar gemacht hat (vgl. dazu Kudlich, in: BeckOK StGB, 67. Edition, Stand: 01.11.2025, § 156 StGB Rn. 4 m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung.
34 Soweit der Antragsgegner in seiner weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 16.02.2026 in unvermittelter Ergänzung seines bisherigen Vorbringens auf die angeblich kurz zuvor erfolgte Änderung der Mobilnummer sowie eine „IT-Sicherheitsüberprüfung“ hingewiesen und ausgeführt hat, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, durch wen und auf welche Weise die Verknüpfung veranlasst worden sei, folgt daraus keine ihm günstigere rechtliche Beurteilung. Denn der Antragsgegner hat auch mit dieser nachgeschobenen eidesstattlichen Versicherung eine ernsthafte Möglichkeit eines atypisch abweichenden Geschehensverlaufes weder dargetan noch bewiesen. Zudem sind die Angaben des Antragsgegners zu einer angeblichen Umstellung des Accounts im Zuge einer angeblichen Sicherheitsüberprüfung weitgehend substanzlos, da es ihm schon nicht gelungen ist, das genaue Datum der behaupteten Umstellung und Sicherheitsüberprüfung anzugeben.
35 Nichts anderes folgt aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Antragsgegners zu einem angeblichen „Instagram-Datenleck“ und einer Sicherheitsüberprüfung „Anfang Januar 2026“. Denn der Antragsgegner hat auch insoweit nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, wie aus einem Datenleck die Erstellung der beiden streitgegenständlichen Fake-Accounts am 01.01.2026 resultieren soll. Denn weder ein Datenleck noch der Abfluss von Daten führen unmittelbar dazu, dass über die private Mobilnummer des Antragsgegners zwei Fake-Accounts unter Verwendung des Bildnisses des Antragstellers erstellt werden.
36 cc. Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20) und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, an der es vorliegend fehlt.
37 b. Es besteht auch ein Verfügungsgrund, §§ 935, 940 ZPO.
38 Die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist. Ein Verfügungsgrund ist im Presse- und Äußerungsrecht deshalb zu bejahen, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist (vgl. KG, Beschl. v. 14.11.2023 – 10 W 184/23, juris Rn. 18). Die Notwendigkeit für eine einstweilige Verfügung entfällt infolge Selbstwiderlegung durch längeres Zuwarten in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände in der Regel erst dann, wenn ohne hinreichende Gründe bis zur Stellung des Verfügungsantrages mehr als ein Monat nach Kenntnis von der beanstandeten Veröffentlichung zugewartet wird (vgl. Kammer, Urt. v. 12.11.2024, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.). Eine solche Selbstwiderlegung liegt hier nicht vor. Der Antragsteller hat von den streitgegenständlichen Accounts am 01.01.2026 Kenntnis erlangt, während der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits am 27.01.2026 bei Gericht eingegangen ist.
39 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.
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