LG Berlin II 7. Zivilkammer, 2025-11-21, 7 O 384/25 eV

7 O 384/25 eVKantonsgericht21.11.2025

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 7. Zivilkammer — 7 O 384/25 eV — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-21

Aktenzeichen: 7 O 384/25 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1121.7O384.25EV.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 51 Abs 2 S 1 SGG, § 51 Abs 2 S 2 SGG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Tenor

Die Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, einstweilen – allerdings längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – 30 % der Kosten nach Anfall zu erstatten, die aufgrund der am 08.04.2025 ärztlich verordneten medizinischen Intensivversorgung sowie der Folgebescheinigung vom 09.09.2025 bei der Pflege von Frau xxxx xxxx anfallen.

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 176.400,00 festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Verfügungskläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung eine Fortsetzung der quotalen Kostenübernahme von 30 % für eine Intensivversorgung seiner erkrankten Ehefrau durch die Verfügungsbeklagte.

2 Der Verfügungskläger unterhält bei der Verfügungsbeklagten für sich und seine Ehefrau zur Versicherungsscheinnummer xxxxx eine private Krankheitskostenversicherung (Anlage K 1).

3 Die Ehefrau des Verfügungsklägers erlitt erstmals im September 2021 einen Schlaganfall. Nach einem weiteren Schlaganfall im Februar 2024 wurde der Ehefrau des Verfügungsklägers von der behandelnden Ärztin eine fortlaufende außerklinische Intensivversorgung im Leistungsumfang von 24 Stunden am Tag verordnet.

4 Seit dem 12.09.2024 wird die Ehefrau des Verfügungsklägers in einer ambulant betreuten Intensiv-Wohngemeinschaft im Rahmen einer Intensiv-Behandlungspflege versorgt. Dies umfasst insbesondere eine künstliche Ernährung, die Überwachung der Vitalparameter, eine stündliche Sekretabsaugung sowie eine zusätzliche Sauerstoffversorgung nachts.

5 Die Kosten für die Intensivversorgung der Ehefrau des Verfügungsklägers betragen ca. EUR 20.000,00 pro Monat.

6 Nach einer medizinischen Begutachtung der Ehefrau des Verfügungsklägers sagte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 29.10.2024 zunächst eine Übernahme der Kosten für die Intensiv-Behandlungspflege in tariflicher Höhe zu 30% für den Zeitraum vom 12.09.2024 bis 09.04.2025 zu. Die Verfügungsbeklagte teilte dem Verfügungskläger in dem Schreiben ferner mit, dass es sich bei der Intensiv-Behandlungspflege nicht um eine Heilbehandlung im engeren Sinne handele und es sich vielmehr um eine Leistung im Leistungsbereich der Pflegeversicherung handele. Die Verfügungsbeklagte erklärte vor diesem Hintergrund, dass es sich bei der Kostenübernahme um eine freiwillige Leistung handele, auf die kein Rechtsanspruch bestehe und auch in Zukunft nicht erwachse. Ferner gab die Verfügungsbeklagte in dem Schreiben folgende Erklärung ab:

7 „Aufgrund des Gutachtens ist uns bewusst, dass auch zukünftig die Intensiv-Behandlungspflege notwendig sein wird. Gerne geben wir eine Zusage auch für die Zukunft. Bitte schicken Sie uns dafür so bald wie möglich die Folge-Verordnung für den Zeitraum ab dem 10.04.2025.“

8 Der verbleibende Teil der Behandlungskosten von 70 % wird von der Beihilfe getragen.

9 In der Folgezeit wurde am 08.04.2025 eine fortlaufende außerklinische Intensivversorgung im Leistungsumfang von 24 Stunden am Tag für den Zeitraum vom 10.04.2025 bis 09.10.2025 (Anlage K 3) und am 09.09.2025 für den Zeitraum vom 01.10.2025 bis 28.02.2026 (Anlage K 3a) verordnet. Die Verfügungsbeklagte übernahm zunächst weiterhin 30 % der Kosten und die Beihilfe die verbleibenden 70 % der Kosten.

10 Mit Schreiben vom 17.07.2025 teilte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger nach einer gutachterlichen Prüfung mit, dass eine intensivmedizinische Versorgung seiner Ehefrau medizinisch nicht erforderlich sei (Anlage K 8). Die aktuelle Zusage der Kostenübernahme bis zum 30.09.2025 werde davon nicht berührt. Für die Zeit danach habe der Gutachter aber eine Umversorgung der Pflegesituation der Ehefrau des Verfügungsklägers empfohlen.

11 Der Verfügungskläger und seine Prozessbevollmächtigten wandten sich an die Verfügungsbeklagte und baten um Überprüfung ihrer Auffassung. Die Verfügungsbeklagte reagierte gegenüber zunächst gar nicht. Sodann teilte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger mit, dass die Intensivversorgung der Versicherten bis zur Umversorgung sichergestellt sei. Anschließend trat die Verfügungsbeklagte mit dem Verfügungskläger zum Zwecke der Umversorgung der Ehefrau des Verfügungsklägers in telefonischen Kontakt.

12 Nach Einreichung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 25.09.2025 erklärte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 09.10.2025 eine Zusage hinsichtlich der Kostenübernahme für die Intensiv-Behandlungspflege der Ehefrau des Verfügungsklägers bis zum 31.12.2025 (Anlage K 11). Mit Schriftsatz vom 16.10.2025 erklärte die Verfügungsbeklagte ferner ihre Bereitschaft, die Zusage für die freiwilligen Leistungen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verlängern.

13 Der Verfügungskläger behauptet, sich am 07.08.2025 mit einer Vorstandsbeschwerde an die Verfügungsbeklagte gewandt und diese um eine Bestätigung der Verlängerung der Kostenübernahme für eine Fortführung der Intensiv-Behandlungspflege gebeten zu haben. Die Verfügungsbeklagte habe auf die Vorstandsbeschwerde jedoch nicht reagiert.

14 Der Verfügungskläger behauptet ferner, der Zustand seiner Ehefrau habe sich seit Mitte des Jahres 2025 sogar verschlechtert. Es müsse nunmehr alle 30 Minuten, statt bisher einmal in der Stunde Sekret abgesaugt werden muss und es sei eine ständige (insbesondere nächtliche) Überwachung der Vitalparameter sowie die (nächtliche) Gabe von Sauerstoff erforderlich.

15 Der Verfügungskläger behauptet weiter, seine Ehefrau verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen aufgrund ihres Ruhegehaltes von EUR 2.108,46. Er selbst verfüge über eine Pension in Höhe von insgesamt EUR 5.200,00. Unter Berücksichtigung des Eigenanteils der Versicherten von monatlich EUR 720,00 könnten weder seine Ehefrau noch er die von der Verfügungsbeklagten getragenen Kosten in Höhe von monatlich EUR 6.000,00 tragen.

16 Der Verfügungskläger beantragt,

17 die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, einstweilen – allerdings längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – 30 % der Kosten nach Anfall zu erstatten, die aufgrund der am 08.04.2025 ärztlich verordneten medizinischen Intensivversorgung sowie der Folgebescheinigung vom 09.09.2025 bei der Pflege von Frau xxx xxx anfallen.

18 Die Verfügungsbeklagte beantragt,

19 den Antrag zurückzuweisen.

20 Die Verfügungsbeklagte behauptet, statt einer pulmonalen Absaugung mittels eines Wendl Tubus, der ausschließlich von geschulten und erfahrenen Fachpersonals benutzt werden kann, sei auch eine orale Absaugung möglich, die von jeder qualifizierten Fachkraft durchgeführt werden könne. Aus diesem Grund sei eine 24-stündige Pflege durch eine Pflegekraft als ausreichend anzusehen.

21 Die Verfügungsbeklagte meint, der Antrag sei mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig, weil die Erstattungspflicht darin nicht auf den „tariflichen Umfang “ beschränkt sei. Es bestehe auch kein Verfügungsanspruch, weil die streitgegenständliche außerklinische Intensivpflege von der Krankheitskostenversicherung nicht umfasst sei. Außerdem sei eine außerklinische Intensivpflege nicht medizinisch notwendig. Schließlich fehle es auch an einem Verfügungsgrund, weil die Verfügungsbeklagte zum einen in Aussicht gestellt habe, die Kosten der Behandlung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu erstatten und zum anderen nicht glaubhaft gemacht sei, dass der Verfügungskläger die Kosten der außerklinischen Intensivpflege zu 30 % für die Zeit bis zum Abschluss der Hauptsache nicht vorfinanzieren könne.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

23 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.

24 I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist gemäß § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zwar über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung nach dem SGB XI. Vorliegend ist indes keine Streitigkeit aus dem Bereich der Pflegeversicherung betroffen, sondern ein Versicherungsfall in der Krankheitskostenversicherung, da es sich bei der Verfügungsbeklagten um den privaten Krankenversicherer des Verfügungsklägers und seiner Ehefrau handelt und der Verfügungskläger seinen Anspruch auf das Bestehen eines Anspruchs aus dem Krankenversicherungsvertrag stützt (vgl. hierzu auch OLG Köln, Beschl. v. 12.08.2022 – I-9 W 17/22, juris Rn. 2 ff.). Auf den Einwand der Beklagten, die Intensiv-Behandlungspflege sei nicht von der Krankheitskostenversicherung umfasst, weil sie in den Leistungsbereich der Pflegeversicherung falle, kommt es im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags demgegenüber nicht maßgeblich an. Denn da es sich bei dem Vorliegen eines Versicherungsfalles aus der Krankheitskostenversicherung um eine doppelrelevante Tatsache handelt, die auch Voraussetzung für die Begründetheit des Antrags ist, ist diese im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu unterstellen (vgl. nur BGH, Urt. v. 24.10.2013 – III ZR 82/11, juris Rn. 10 m. w. N.).

25 Das Landgericht Berlin II ist auch sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 GVG. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG, da der Verfügungskläger und seine mitversicherte Ehefrau ihren Wohnsitz in Berlin haben.

26 Der gestellte Antrag ist ferner hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Klageantrag im Allgemeinen dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Antrag konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. nur BGH, Urt. v. 05.12.2018 – VIII ZR 194/17 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt der hiesige Antrag, da er mit der begehrten fortgesetzten Übernahme von 30 % der Kosten der medizinischen Intensivversorgung der Ehefrau des Klägers durch die Verfügungsbeklagte Inhalt und Umfang der begehrten Entscheidung klar benennt und den Leistungsumfang durch Bezugnahme auf die ärztlichen Verordnungen vom 08.04.2025 sowie vom 09.09.2025 weiter konkretisiert (vgl. zu einem derartigen Antrag auch OLG Hamm, Beschl. v. 12.10.2011 – I-20 W 29/11, juris). Der hinreichenden Bestimmtheit steht entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten nicht entgegen, dass der Antrag keine Beschränkung auf eine Erstattungspflicht „im tariflichen Umfang “ enthält. Denn zum einen wird durch die Antragstellung – insbesondere durch Bezugnahme auf die ärztlichen Verordnungen vom 08.04.2025 sowie vom 09.09.2025 – hinreichend deutlich, dass der Verfügungskläger eine Kostenübernahme nur im aktuell zugesagten Umfang begehrt und der tarifliche Erstattungssatz von 30 % ist auch konkret benannt. Zum anderen ist nicht erkennbar, inwieweit durch eine Beschränkung des Antrags auf eine Erstattungspflicht „im tariflichen Umfang “ eine zusätzliche Konkretisierung des Antrags erreicht werden könnte, zumal die Verfügungsbeklagte selbst nicht erläutert, was sie unter einer Begrenzung auf den „tariflichen Umfang “ konkret versteht.

27 II. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

28 1. Dem Verfügungskläger steht – bei der gebotenen summarischen Prüfung im Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz – gegen die Verfügungsbeklagte ein Anspruch auf Erstattung von 30 % der Kosten zu, die aufgrund der am 08.04.2025 ärztlich verordneten medizinischen Intensivversorgung sowie der Folgebescheinigung vom 09.09.2025 bei der Pflege der mitversicherten Ehefrau des Verfügungsklägers anfallen.

29 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Intensiv-Behandlungspflege per se nicht von der Krankheitskostenversicherung umfasst ist und stattdessen dem Leistungsbereich der privaten Pflegeversicherung zuzuordnen wäre. Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB) ist eine entsprechende generelle Einschränkung nicht zu entnehmen. Deren § 5 I. Abs. 1 lit. h) enthält lediglich die Bestimmung, dass für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung keine Leistungspflicht besteht. Ferner ist in § 5 II. Abs. 3 der AVB geregelt, dass Aufwendungen aufgrund von Pflegebedürftigkeit im Sinne eines Versicherungsfalles in der Pflegepflichtversicherung nicht erstattungsfähig sind. Vom Versicherungsschutz umfasst sind demgegenüber gemäß § 1 I. Abs. 1 und 2 der AVB Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung der versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.

30 Demnach ist den maßgeblichen AVB der Verfügungsbeklagten kein abstrakter Ausschluss einer Intensiv-Behandlungspflege aus dem Leistungsumfang der Krankheitskostenversicherung zu entnehmen. Vielmehr ist eine Abgrenzung vorzunehmen, ob bei einer Intensiv-Behandlungspflege im Einzelfall einer Pflegebedürftigkeit im Sinne eines Versicherungsfalles in der Pflegepflichtversicherung oder einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung der versicherten Person zuzuordnen ist (vgl. hierzu auch BSG, Urt. v. 30.03.2000 – B 3 KR 23/99 R, juris Rn. 14).

31 Leistungen der Pflegeversicherung zielen dabei im Kern auf die Unterstützung bei der Bewältigung des Umgangs mit körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingten Belastungen oder Anforderungen ab, insbesondere bei der Grundpflege (z. B. Körperpflege, Ernährung, Mobilität), der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12.07.2024 – L 1 P 2/22, BeckRS 2024, 23116 Rn. 26). Eine Heilbehandlung ist demgegenüber jede auf Heilung oder Linderung einer Krankheit gerichtete Tätigkeit, wovon auch die Verhinderung der Verschlimmerung einer Krankheit umfasst ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 12.10.2011 – I-20 W 29/11, juris Rn. 18; OLG Köln, Beschl. v. 12.08.2022 – I-9 W 17/22, juris Rn. 8). Vor diesem Hintergrund kann etwa die ständige Sekretabsaugung als Heilbehandlung angesehen werden, wenn der Betroffene bei Unterlassen des Absaugens in die Gefahr des Erstickens gerät (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 12.10.2011 – I-20 W 29/11, juris Rn. 18). Ferner können auch Überwachungsmaßnahmen als medizinisch notwendige Heilbehandlung einzuordnen sein, wenn sie der Verhinderung des Ausfalls der vitalen Funktionen des Betroffenen dienen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 12.10.2011 – I-20 W 29/11, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.08.1997 – 12 U 118/97, NJW-RR 1998, 893, 894; LG Köln, Urt. v. 07.07.2011 – 23 O 295/10, juris Rn. 18).

32 Der Verfügungskläger hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei der fortgesetzten Intensiv-Behandlungspflege in ihrer konkreten Ausgestaltung um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im vorgenannten Sinne handelte. So folgt insbesondere aus der als Anlage K 4 vorgelegten Stellungnahme der Gesellschaft für medizinische Intensivpflege GmbH vom 29.08.2025, dass der Speichel aus den tieferen Atemwegen der Ehefrau des Klägers zurück in die Atemwege fließt und dadurch lebensbedrohliche Situationen entstehen, wenn nicht mittels sofortigen Absaugens durch die Pflegefachkräfte eingegriffen wird. Die Stellungnahme schließt mit der Feststellung ab, dass eine 24-stündige außerklinische Intensivpflege benötigt wird, da nur mittels dieser eine engmaschige Überwachung und sofortige Einleitung medizinsicher Maßnahmen gewährleistet werden kann, um das Überleben der Ehefrau des Klägers zu sichern. Ferner hat der Verfügungskläger als Anlage K 5 unter anderem Arztbericht der xxxxx xxxx Berlin vom 19.05.2025 vorgelegt, in dem aufgrund eines regelmäßigen Abfalls der Sauerstoffsättigung in der Nacht eine nächtliche Sauerstoffversorgung sowie eine ständige Überwachung der Sauerstoffsättigung durch ausgebildetes Intensivpflegepersonal angeordnet wurde. Einen entsprechenden Gesundheitszustand seiner Ehefrau hat der Verfügungskläger auch im Rahmen seiner eidesstattlichen Versicherung vom 28.08.2025 (Anlage K 8) bestätigt und ausdrücklich erklärt, dass sich der Zustand seiner Ehefrau im Zeitraum der Erstbegutachtung im August 2024 bis zum August 2025 in keinem Falle verbessert, sondern eher noch verschlechtert hat. Auf dieser Grundlage ist die Intensiv-Behandlungspflege in ihrer konkreten Ausgestaltung als medizinisch notwendige Heilbehandlung einzustufen, da die Sekretabsaugung ebenso wie die 24-stündige Überwachung der Vitalparameter und die nächtliche Gabe von Sauerstoff dazu dienen, ein Ersticken bzw. die hinreichende Sauerstoffversorgung zu gewährleisten und damit die Verschlimmerung des krankhaften Zustandes der Ehefrau des Klägers verhindern sollen.

33 Der Annahme einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung steht auch nicht entgegen, dass die Verfügungsbeklagte als Anlage B 5 ein Gutachten der xxxx GmbH vom 19.06.2025 vorlegt, in die die Erforderlichkeit einer Intensivpflege nicht für erforderlich gehalten wird. Denn zum einen sind die Ausführungen in diesem Gutachten im Kern durch „Ja“ und „Nein“ -Aussagen geprägt und aus dem einzige Textblock mit inhaltlichen Ausführungen des Gutachters lässt sich nicht hinreichend entnehmen, dass und weshalb es sich bei der Intensiv-Behandlungspflege nicht um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung handeln soll. Soweit die Verfügungsbeklagte diesem Gutachten die Aussage entnimmt, dass statt einer pulmonalen Absaugung mittels eines Wendl Tubus, der ausschließlich von geschulten und erfahrenen Fachpersonals benutzt werden kann, auch eine orale Absaugung durch eine qualifizierte Fachkraft möglich sei, so erschließt sich daraus für das Gericht nicht, was daraus konkret für die Behandlungssituation der Ehefrau des Verfügungsklägers folgen soll.

34 Ob dieser Einwand der Verfügungsbeklagten tatsächlich zutrifft und inwieweit in der Folge eine anderweitige Behandlungsmethode möglich ist, lässt sich letztlich nur durch eine Beweisaufnahme durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aufklären. Ein derartiges Vorgehen scheidet in dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren jedoch aufgrund des Eilcharakters des Verfahrens aus und muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für das Vorliegen eines Verfügungsanspruches genügt es mithin, dass aufgrund der von dem Verfügungskläger glaubhaft gemachten Tatsachen die medizinische Notwendigkeit einer Intensiv-Pflege überwiegend wahrscheinlich erscheint.

35 2. Der Verfügungskläger hat auch einen Verfügungsgrund im Sinne von § 940 ZPO glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

36 a) Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist – auch unter Berücksichtigung der besonders engen Voraussetzungen einer die Hauptsache vorwegnehmenden Leistungsverfügung (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2017 – I ZB 96/16, juris Rn. 34 f.; Drescher, in: MünchKomm-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 938 Rn. 8 ff.) – zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Verfügungsklägers notwendig. Eine existenzielle Notlage ist insoweit keine Voraussetzung; vielmehr ist es ausreichend, dass der Verfügungskläger so erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht zumutbar ist (vgl. LG Stuttgart, Beschl. v. 14.03.2023 – 31 O 43/23 KfH, juris Rn. 46). Davon ist hier auszugehen. Der Verfügungskläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass sich der von der Verfügungsbeklagten getragene Anteil der Kosten der Intensiv-Behandlungspflege seiner Ehefrau monatlich EUR 6.000,00 beträgt und zusätzlich monatlich ein Eigenanteil der Versicherten von monatlich EUR 720,00 zu erbringen ist. Der Verfügungskläger hat ferner mittels eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht, dass seine Ehefrau über ein monatliches Nettoeinkommen aufgrund ihres Ruhegehaltes von EUR 2.108,46 und er selbst über eine Pension in Höhe von monatlich insgesamt EUR 5.200,00 verfüge. Schon daraus folgt, dass dem Kläger eine Vorfinanzierung der Behandlungskosten für seine Ehefrau bis zum Abschluss des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht zumutbar ist, da dadurch sowohl seine Pension, als auch das Nettoeinkommen seiner Ehefrau nahezu vollständig aufgezehrt würde und der verbleibende Rest ersichtlich nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Kläger hat mittels eidesstattlicher Versicherung zudem glaubhaft gemacht, dass unter Berücksichtigung einer Verfahrensdauer von einem Jahr bis anderthalb Jahren auch das vorhandene liquide Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten der Intensivpflege selbst zu stemmen. Auch dies stützt die Notwendigkeit einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Verfügungskläger. Denn in Anbetracht einer zu erwartenden Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten ist eine Verfahrensdauer von über anderthalb Jahren nicht unwahrscheinlich und unter Berücksichtigung der Möglichkeit eines Berufungsverfahrens kann durchaus auch mit einer deutlich längeren Dauer des Hauptsacheverfahrens gerechnet werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen im Rahmen der Abwägung die Nachteile des Verfügungsklägers im Falle eines Zuwartens bis zur Hauptsachentscheidung gewichtiger als das Risiko der Verfügungsbeklagten, im Falle eines Obsiegens etwaige Rückforderungsansprüche gegen den Verfügungskläger nicht durchsetzen zu können. In die insoweit vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen des Verfügungsklägers und der Verfügungsbeklagten ist zudem miteinzubeziehen, dass es aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen – bei der gebotenen summarischen Prüfung – überwiegend wahrscheinlich, wenn auch nicht sicher erscheint, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg haben wird.

37 b) Der Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Verfügungsklägers steht auch nicht entgegen, dass die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 09.10.2025 eine Zusage hinsichtlich der Kostenübernahme für die Intensiv-Behandlungspflege der Ehefrau des Verfügungsklägers bis zum 31.12.2025 (Anlage K 11) und mit Schriftsatz vom 16.10.2025 ihre Bereitschaft erklärt hat, die Zusage für die freiwilligen Leistungen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verlängern. Denn die Zusage vom 09.10.2025 erfolgte erst unter dem Eindruck des laufenden einstweiligen Verfügungsverfahrens und ist lediglich bis zum 31.12.2025 befristet, sodass diese Erklärung an der Erforderlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung jedenfalls für den Zeitraum über den 31.12.2025 hinaus nichts ändert. Die schriftsätzlich erklärte Bereitschaft, die Zusage für die freiwilligen Leistungen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verlängern lässt das Vorliegen eines Verfügungsgrundes generell nicht entfallen, da die bloße Bekundung einer Bereitschaft unverbindlich ist.

38 Der Verfügungskläger hat jedoch ein gewichtiges Interesse an einer verbindlichen Fortsetzung der Kostenübernahme, da seine Ehefrau nach dem glaubhaft gemachten Tatsachenvortrag des Verfügungsklägers dringend auf eine fortgesetzte Intensiv-Behandlungspflege angewiesen ist und er die von der Verfügungsbeklagten getragenen Kosten für die Dauer des Hauptsacheverfahrens selbst nicht aufbringen kann.

39 Vor diesem Hintergrund ist dem Verfügungskläger nicht zuzumuten, auf eine unverbindliche Erklärung der Verfügungsbeklagten zu vertrauen, zumal die Verfügungsbeklagte in ihrem Schreiben vom 29.10.2024 auch bereits erklärt hat, eine Zusage auch für die Zukunft zu geben, mit Schreiben vom 17.07.2025 ihre Zusage allerdings auf den Zeitraum bis zum 30.09.2025 beschränkt und damit konkludent erklärt hat, ab dem 01.10.2025 keine Kosten mehr für eine intensivmedizinische Versorgung der Ehefrau des Verfügungsklägers zu übernehmen.

40 III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

41 IV. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 48 Absatz 1, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Entscheidend ist im Rahmen von § 3 ZPO das wirtschaftliche Interesse des Verfügungsklägers, das er mit seinem Antrag verfolgt. Das wirtschaftliche Interesse des Verfügungsklägers besteht hier in der fortgesetzten Übernahme der Kosten für die intensivmedizinische Versorgung seiner Ehefrau in Höhe von monatlich EUR 6.000,00 durch die Verfügungsbeklagte. Da es dem Verfügungskläger insoweit um die Erbringung wiederkehrender Leistungen durch die Verfügungsbeklagte geht, ist bei der Streitwertfestsetzung ergänzend § 9 ZPO heranzuziehen. Nach dieser Vorschrift wird der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Dies führt hier zu einem Betrag von EUR 252.000,00 (42x EUR 6.000,00). Da durch das einstweilige Verfügungsverfahren nur eine vorläufige Regelung für den Zeitraum des Hauptsacheverfahrens getroffen wird, ist der nach §§ 3, 9 ZPO ermittelte Wert jedoch nicht unmittelbar streitwertbestimmend, sondern es ist eine Bruchteilsbewertung vorzunehmen (vgl. hierzu Herget, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 3 Rn. 16.63), wobei im vorliegenden Fall eine Bemessung des Streitwerts mit 70 % des Hauptsachewertes (d. h. EUR 176.400,00) angemessen erscheint. Diese Quote folgt aus der Überlegung, dass es nicht sicher ist, dass das Hauptsacheverfahren tatsächlich mehr als dreieinhalb Jahre dauern wird und selbst unter Berücksichtigung einer Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten und eines möglichen Berufungsverfahrens eine kürzere Verfahrensdauer möglich erscheint.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.