LG Berlin II 97. Kammer für Handelssachen, 2025-11-12, 97 O 75/24

97 O 75/24Kantonsgericht12.11.2025

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 97. Kammer für Handelssachen — 97 O 75/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-12

Aktenzeichen: 97 O 75/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1112.97O75.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 5 Abs 1 UWG, § 5 Abs 2 Nr 2 UWG

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich für das eigene Leistungsangebot

mit Hinweisen wie „Auf wirkaufendeinauto.de erhältst du den besten Verkaufspreis" zu werben,

wenn dies geschieht wie am 30. Juli .2024 unter https://www.youtube.com/watch?v=Vfm vYvlhdU und in Anlage K 2 wiedergegeben.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2025 zu zahlen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist im Tenor zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- € und im Übrigen in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger ist ein in die Liste gemäß § 8b UWG eingetragener Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

2 Die Beklagte betreibt Gebrauchtwagen-Ankauf über ein Internetportal bei 181 Filialen in Deutschland. Wer sein Fahrzeug zum Verkauf anbieten möchte, gibt dessen Daten auf dem Portal ein und erhält einen Preis. Anschließend besichtigt die Beklagte das Fahrzeug in einer ihrer Filialen und gewährt den Preis ggf. mit einer Reduzierung bei Abweichung von den angegebenen Daten. Der Interessent trifft sodann seine Verkaufsentscheidung.

3 Die Beklagte wirbt im Internet mit dem Werbevideo Anlage K 2, in dem der im Antrag des Klägers wiedergegebene Satz gesprochen wird. Auf seine Abmahnung verteidigte die Beklagte ihre Werbung und gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine auf Audio- und Videowerbung bezogene Unterlassungserklärung ab, was der Kläger zurückwies (Anlagen K 3 ff.).

4 Der Kläger trägt vor, es handele sich um eine unwahre Spitzenstellungswerbung. Der Verkehr nehme die Aussage ernst und erwarte, bei der Beklagten den höchsten Preis am Markt zu erhalten. Jeder Gebrauchtwagen sei ein Unikat, es gebe also keine Vergleichspreise. Die Verteidigung der Beklagten sei unbehelflich.

5 Der Kläger beantragt,

6 wie erkannt.

7 Die Beklagte beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Die Beklagte ist der Auffassung, es handele sich nicht um eine irreführende Spitzenstellungsbehauptung. Sie verweist auf ihren besonderen, für den Interessenten aus mehreren Gründen komfortablen Ankaufsprozess, bei dem sie m Vergleich zu den Mitbewerbern auf Basis der bisherigen Erhebungen den höchsten Preis gewähre, was somit objektiv zutreffe. Der Verkehr verstehe die Werbung als Hinweis auf den höchsten Durchschnittspreis. Mit Studien aus den Jahren 2017 und 2024 sei bestätigt, dass ihr Durchschnittspreis 11 % bzw. 10 % über denen der Konkurrenz liege (Anlagen B 1 f.). Die hierzu vom Kläger vorgelegten Veröffentlichungen ständen nicht entgegen. Das von ihm angenommene Verkehrsverständnis bestehe ohnehin nicht, weil erkennbar eine reklamehafte Übertreibung vorliege. Die Behauptung entziehe sich von vornherein einer objektiven Feststellung, wozu sie auf Rechtsprechung verweist. Der Preis eines Gebrauchtwagens sei von einer Vielzahl einzigartiger Faktoren abhängig und der Verkehr wisse, dass sie nicht jedes Angebot der Konkurrenz abgleichen kann. Schließlich seien Bestpreis-Aussagen im Kfz-Bereich unter Bezugnahme auf eine Google-Suche (Anlage B 3) allgegenwärtig, was die Verkehrsanschauung präge.

10 Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11 Die zulässige Klage ist begründet.

12 Dem Kläger steht wegen der streitgegenständlichen Werbung ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG gegen die Beklagte nebst Zahlungsanspruch zu, weil es sich bei dem Satz „Auf wirkaufendeinauto.de erhältst du den besten Verkaufspreis" in der konkreten Verletzungsform der Anlage K 2 um eine irreführende Spitzenstellungswerbung handelt.

13 Eine Werbung ist irreführend gemäß § 5 UWG, wenn sie die Wirkung einer unzutreffenden Angabe ausübt, das heißt den von ihr angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermittelt. Entscheidend ist das Verkehrsverständnis, wobei es darauf ankommt, welche Vorstellung die beanstandete Aussage hervorruft und ob dieser Eindruck mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Geprägt wird das Verkehrsverständnis durch den Gesamteindruck, den die Angabe nach dem (gesprochenen) Text oder grafischen/bildlichen Zusammenhang, in den sie gestellt ist, vermittelt (vgl. BGH GRUR 2020, 299 Tz. 10 - IVD-Gütesiegel; GRUR 2003, 247, 248 - Thermalbad; Köhler/Feddersen, UWG, 43. Auflage, § 5 Rn. 1.57 ff. m.w.N.).

14 Der Verkehr versteht die Werbeaussage entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als reklamehafte Übertreibung, sondern als inhaltlich nachprüfbare Aussage über den Preis, mithin als Angabe im Sinne des § 5 UWG. Eine für die breite Öffentlichkeit bestimmte Werbung, die nach ihrem Wortsinn eine Alleinstellung bekundet, wird gewöhnlich auch von einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs entsprechend dem Wortsinn verstanden (vgl. Köhler/Feddersen, a.a.O., § 5 Rdnr. 2.139 m.w.N.). Entscheidend ist vorliegend, dass die Beklagte nicht nur das Wort „besten“ verwendet, sondern dieses Wort mit einer messbaren Größe, nämlich dem Preis, in Beziehung setzt, womit im Allgemeinen der echte Superlativ von „gut“ verstanden wird (vgl. Kammergericht GRUR-RR 2019, 543 Tz. 10 - Bestpreisverkauf). Es lässt sich - entsprechend den von der Beklagten vorgelegten Studien - ermitteln, ob ein anderer Ankäufer für dasselbe Gebrauchtfahrzeug einen höheren Preis anbietet. Hinzu kommen mit dem vorangestellten „den“ ein bestimmter Artikel, der die konkrete Vorstellung vom „besten“ Preis im Sinne des höchsten Preises hervorruft (vgl. Kammergericht, a.a.O., Tz 12), sowie mit dem „du“ die persönliche Ansprache des Adressaten der Werbeaussage. Hierdurch wird die direkte Beziehung zwischen der hervorgerufenen Erwartung und dem Adressaten selbst hergestellt. Schon wegen dieser Besonderheiten ihrer Werbeaussage kann sich die Beklagte nicht auf die eingereichte Google-Recherche berufen, deren Ergebnisse lediglich aus dem Suchwort „Bestpreis“ ohne bestimmten Artikel und ohne persönliche Ansprache erzielt wurden. In Abweichung zu der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung geht es bei der streitgegenständlichen Werbeaussage nicht um eine Werbung mit einem subjektiven Werturteil wie beispielhaft und häufig von den Gerichten behandelt in Geschmacksfragen, bei denen es ausschließlich auf die Bewertung eines Produktes bzw. einer Leistung durch den Werbeadressaten für sich allein ankommt (vgl. BGH GRUR 2002, 182, 183 - Das Beste jeden Morgen; GRUR 1965, 363, 364 - Mutti gibt mir immer nur das Beste).

15 Demzufolge scheidet auch das von der Beklagten favorisierte Verständnis eines „höchsten Durchschnittspreises“ aus. Von einem solchen Durchschnitt angebotener Ankaufspreise für einen Gebrauchtwagen ist an keiner Stelle ihrer Werbung die Rede, der Verkehr entnimmt der Aussage „... erhältst du den besten Verkaufspreis“ keine Einschränkung des „besten Verkaufspreis(es)“.

16 Die Spitzenstellungsbehauptung der Beklagte ist zu untersagen, weil sie nicht wahr ist. Die Beklagte hat selbst (nur) auf einen Durchschnittspreis abgestellt, ohne dass ein solches Verständnis angesichts des Inhalts der Werbung in Betracht kommt. Ebenso scheidet eine Berücksichtigung der weiteren von ihr als für den Interessenten komfortablen Umstände des Ankaufvorgangs aus, weil die streitbefangene Aussage erkennbar gezielt auf den Preis ausgerichtet ist und als solche verstanden wird.

17 Die Beklagte ist zur Zahlung der Abmahnkosten des Klägers gemäß § 13 Abs. 3 UWG zu verurteilen, weil die Abmahnung berechtigt war.

18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.