Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2026-02-04, OVG 11 L 34/24

OVG 11 L 34/24Verwaltungsgericht / Division 1104.02.2026

Regest

Der Fall der isolierten bzw. selbständigen Anfechtung eines Kostenfestsetzungsbescheides der Behörde nach § 52 Abs. 3 BbgJagdG stellt keine "Streitigkeit wegen Wildschadens" i.S.d. § 23 Nr. 2d) GVG dar. (Rn.4)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat — OVG 11 L 34/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-04

Aktenzeichen: OVG 11 L 34/24

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0204.OVG11L34.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17a Abs 4 S 3 GVG, § 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 35 BJagdG, § 47 JagdG BB, § 91 Abs 1 ZPO ... mehr

Leitsatz

Der Fall der isolierten bzw. selbständigen Anfechtung eines Kostenfestsetzungsbescheides der Behörde nach § 52 Abs. 3 BbgJagdG stellt keine "Streitigkeit wegen Wildschadens" i.S.d. § 23 Nr. 2d) GVG dar. (Rn.4)

Orientierungssatz

  1. Streitigkeiten wegen Wildschadens gehören zu den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, so dass für diese der Zivilrechtsweg eröffnet ist. (Rn.2)
  2. Anders verhält es sich, wenn allein der Kostenfestsetzungsbescheid für das aufgrund einer Wildschadensanmeldung durchgeführte Vorverfahren isoliert und selbständig angefochten wird. (Rn.4)

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