LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-02-03, 27 O 170/25

27 O 170/25Kantonsgericht03.02.2026

Regest

Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO für die Unterlassungsklage einer Bürgerin der Russischen Föderation mit Wohnsitz in Deutschland und ausschließlicher geschäftlicher Tätigkeit in Litauen gegen einen in Lettland ansässigen Fernsehsender wegen einer von diesem in lettischer Sprache ausgestrahlten Fernsehsendung.(Rn.13) (Rn.14) (Rn.16)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 170/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-03

Aktenzeichen: 27 O 170/25

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0203.27O170.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 4 Abs 1 EUV 1215/2012, Art 7 Nr 2 EUV 1215/2012, Art 63 Abs 1 EUV 1215/2012

Leitsatz

Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO für die Unterlassungsklage einer Bürgerin der Russischen Föderation mit Wohnsitz in Deutschland und ausschließlicher geschäftlicher Tätigkeit in Litauen gegen einen in Lettland ansässigen Fernsehsender wegen einer von diesem in lettischer Sprache ausgestrahlten Fernsehsendung.(Rn.13) (Rn.14) (Rn.16)

Orientierungssatz

Die Vorschrift des Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia VO ist eng auszulegen. Dabei soll insbesondere das Erfordernis der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit verhindern, dass eine Partei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie bei verständiger Würdigung nicht rechnen konnte. Die enge Verbindung muss dabei auf objektive und nachprüfbare Elemente gestützt werden, rein subjektive Elemente reichen nicht aus.(Rn.17) (Rn.18)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 23. Oktober 2025, 27 O 170/25

Tenor

  1. Das Versäumnisurteil vom 23. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

  2. Die Beklagte trägt vorab die Kosten ihrer Säumnis; die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

  3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Klägerin aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des für sie jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis 25.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Geschäftsführerin von "X" mit Sitz in X, Litauen.

2 Bei der Beklagten handelt es sich um die "X", eine staatliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Rechtsform einer VSIA nach lettischem Recht. Sie ist verantwortlich für die Ausstrahlungen des lettischen Fernsehsenders "X" (X), auch über das Internet auf der eigenen Website der Beklagten (X) und über den YouTube-Kanal des Fernsehsenders X (X). Die Beklagte verantwortet auch die streitgegenständlichen Postings der X-Fernsehsendung "X" vom 2. Februar 2025 unter X und auf youtube unter X.

3 Die Klägerin behauptet, sie lebe unter der im Rubrum angegebenen Adresse in Berlin und sei freiberuflich in Deutschland tätig. Sie macht geltend, die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II folge aus ihrem Wohnsitz in Berlin. Die streitgegenständlichen Äußerungen verletzten sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

4 Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, die Beklagte zur Unterlassung unterschiedlicher Äußerungen zu verurteilen, hat die Kammer am 23. Oktober 2025 antragsgemäß ein klagestattgebendes und der Beklagten am 3. November 2025 zugestelltes Versäumnisurteil erlassen. Die Einspruchsfrist hat die Kammer auf einen Monat festgesetzt. Die Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil mit am selben Tage eingegangenem Schriftsatz vom 20. November 2025 Einspruch eingelegt.

5 Die Klägerin beantragt nunmehr,

6 das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

7 Die Beklagte beantragt,

8 das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9 Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II, da sie - insoweit unstreitig - ausschließlich in lettischer Sprache und für das lettische Staatsgebiet sende, keinerlei organisatorische, wirtschaftliche oder publizistische Beziehungen zu Deutschland unterhalte, hier keine Aktivitäten entfalte und ihre Inhalte weder faktisch noch bewusst an ein deutsches Publikum richte.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

11 I. Der Einspruch der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 338 ff. ZPO. Er hat den Rechtsstreit in den Zustand vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt, § 342 ZPO. Der Einspruch hat gemäß § 343 Satz 2 ZPO auch in der Sache Erfolg, da die Klage unzulässig ist.

12 Die Klage ist unzulässig, da das Landgericht Berlin II international unzuständig ist.

13 Die internationale Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO; ABl. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1).

14 Danach ist eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II nicht begründbar.

15 1. Sie ergibt sich zunächst nicht aus Art. 4 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO. Danach sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Diese Zuständigkeitszuweisung gilt nach Art. 63 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO auch für die Beklagte als juristische Personen. Die Beklagte hat ihren Sitz aber nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in X (Lettland).

16 2. Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich auch nicht aus Art. 7 Nr. 2, 63 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO. Danach kann eine juristische Person , die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

17 Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia VO ist eng auszulegen (st. Rspr., vgl. nur EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021 – C-800/19, BeckRS 2021, 14525, Rn. 26). Die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia VO beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt. Wie im 16. Erwägungsgrund der Brüssel-Ia VO, der bei der Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung zu berücksichtigen ist, ausgeführt wird, soll das Erfordernis der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie bei verständiger Würdigung nicht rechnen konnte (st. Rspr., vgl. nur EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021, a.a.O, Rn. 28). Dem kommt besondere Bedeutung bei Rechtsstreitigkeiten zu, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017, C-194/16, NJW 2017, 3433, Rn. 28). "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" meint dabei sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (st. Rspr., EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 29; Urteil vom 17. Juni 2021, a.a.O., Rn. 29).

18 Der Ort des tatsächlichen oder drohenden Schadenseintritts liegt bei einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die wie hier im Internet auf einer Website veröffentlicht worden sind, bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen der verletzten Person befindet (st. Rspr., vgl. nur EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 32; Urteil vom 17. Juni 2021, a.a.O., Rn. 41). Damit die mit der Brüssel-Ia VO verfolgten Ziele der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung und der Rechtssicherheit erreicht werden können, darf die enge Verbindung in dem Fall, dass eine Person geltend macht, durch einen auf einer Website veröffentlichten Inhalt in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein, nicht auf ausschließlich subjektiven Elementen beruhen, die allein mit der persönlichen Sensibilität dieser Person zusammenhängen. Die enge Verbindung muss vielmehr auf objektive und nachprüfbare Elemente gestützt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021, a.a.O., Rn. 42).

19 Gemessen an diesen Grundsätzen liegt der Mittelpunkt der Interessen der Klägerin nicht in der Bundesrepublik Deutschland:

20 Insoweit bedarf es keiner tatsächlichen Feststellungen der Kammer dazu, ob die Klägerin tatsächlich ihren Wohnsitz in Berlin hat, oder ob sie jedenfalls weitere Wohnsitze in Litauen, Lettland oder der Russischen Föderation unterhält. Zwar entspricht der Mittelpunkt der Interessen einer Person häufig dem Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Jedoch kann eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen auch in einem anderen Mitgliedsstaat haben, in dem sie sich nicht gewöhnlich aufhält, sofern andere Indizien wie die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einen besonders engen Bezug zu diesem Staat herstellen (st. Rspr., vgl. nur EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, NJW 2012, 137, Rn. 49).

21 So liegt der Fall hier: Zwar unterhält die Klägerin nach eigenem Vorbringen seit kurzem einen Wohnsitz in Berlin. Ob die behauptete Wohnsitznahme in Berlin schon wegen der Kürze ihrer Dauer ungeeignet ist, für die Klägerin den Mittelpunkt ihrer Interessen in Deutschland zu begründen, kann dahinstehen. Denn die geschäftlichen Interessen der Klägerin liegen ausschließlich in Litauen, da sie dort als Geschäftsführerin eines litauischen Unternehmens mit Sitz in X tätig ist. Soweit die Klägerin nicht näher eingegrenzte "freiberufliche Tätigkeiten" in Berlin behauptet hat, ist sie dem erheblichen Bestreiten der Beklagten als insoweit darlegungs- und beweisbelastete Partei weder durch hinreichend konkreten Sachvortrag entgegengetreten noch hat sie ihr pauschales Vorbringen unter Beweis gestellt. Davon ausgehend stellt die Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit durch die Klägerin in Litauen einen derart engen Bezug zu Litauen her, dass die allein aus der - formalen - Wohnsitznahme in Berlin begründeten Bezüge dahinter erheblich zurückbleiben.

22 Hier ist allerdings mangels entgegenstehenden Vortrags der Klägerin prima facie auch davon auszugehen, dass sich die Klägerin jedenfalls zeitweise tatsächlich auch in Litauen aufhält, da weder dargetan noch sonstwie ersichtlich ist, dass und wie die Klägerin die Geschäfte des in X ansässigen Unternehmens führt, ohne jedenfalls auch vor Ort in Litauen aufhältlich zu sein. Fällt aber der Ort ihrer geschäftlichen Tätigkeit mit dem ihres jedenfalls zeitweiligen Aufenthalts in Litauen zusammen, ist der Mittelpunkt der Interessen für die Klägerin erst recht nicht in Berlin, sondern in Litauen begründet.

23 Diese Wertung steht in Einklang mit den Inhalten der beanstandeten Veröffentlichungen. Denn diese weisen keinerlei inhaltlichen Bezug zu Deutschland auf, sondern betreffen ausschließlich ein womöglich strafbares Geschehen unter Beteiligung der Klägerin im Baltikum. Es kommt hinzu, dass die veröffentlichten Inhalte von einer in Lettland ansässigen Medienanstalt stammen, in lettischer Sprache gehalten sind und sich nicht vorrangig an Adressaten in Deutschland, sondern an der lettischen Sprache mächtige Rezipienten im lettischen Inland richten. Auch diese Umstände stehen der Begründung des Mittelpunkts der Interessen der Klägerin zur zivilrechtlichen Ahndung bereits eingetretener und Meidung zukünftiger Reputationsschäden in Deutschland entgegen.

24 II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO. Die Säumniskosten waren der Beklagten aufzuerlegen, da das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen ist. Die Kammer hatte bei Erlass des Versäumnisurteils wegen der Geständnisfiktion des § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO von seiner internationalen Zuständigkeit auszugehen, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt unwidersprochen behauptet hatte, ihren Wohnsitz unter der von ihr angegeben Adresse in Berlin zu haben (vgl. Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 331 Rn. 11). Die Einschränkung der Geständnisfiktion in § 331 Abs. 2 ZPO betrifft ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Norm nur zuständigkeitsbegründendes Vorbringen für einen Gerichtsstand nach § 29 Abs. 2 ZPO oder § 38 ZPO, nicht aber für Sachvortrag des Klägers zur internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (vgl. Prütting, a.a.O.). Die Beklagte hat erstmals in der Einspruchsschrift das tatsächliche Vorbringen der Klägerin zur Wohnsitznahme in Berlin bestritten und gleichzeitig vorgetragen, dass die Klägerin beruflich in Litauen tätig sei. Erst unter Zugrundelegung dieses Vorbringens war die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II zu verneinen.

25 Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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