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27 O 23/26 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-02-03, 27 O 23/26 eV
27 O 23/26 eVKantonsgericht03.02.2026
Gegendarstellungsfähig sind unabhängig von der Platzierung einer Presseäußerung allein tatsächliche Ausführungen, nicht jedoch die darauf gestützten Wertungen (hier: fehlende Gegendarstellungsfähigkeit des Zeitungstitels „Vorwurf: Sexuelle Belästigung“).(Rn.30) (Rn.31) (Rn.32)
Entscheidungsdatum: 2026-02-03
Aktenzeichen: 27 O 23/26 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0203.27O23.26EV.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 10 Abs 1 PresseG BE, Art 5 Abs 1 GG
Gegendarstellungsfähig sind unabhängig von der Platzierung einer Presseäußerung allein tatsächliche Ausführungen, nicht jedoch die darauf gestützten Wertungen (hier: fehlende Gegendarstellungsfähigkeit des Zeitungstitels „Vorwurf: Sexuelle Belästigung“).(Rn.30) (Rn.31) (Rn.32)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auf Kosten des Antragstellers nach einem Wert von bis 22.000,00 Euro zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Abdruck einer Gegendarstellung.
2 Der Antragsteller ist X und -X sowie -X. Als solcher war er zuletzt bis zur X angestellt.
3 Die Antragsgegnerin verlegt u.a. die "X".
4 In der am X erschienenen Ausgabe der Zeitung "X" berichtete die Antragsgegnerin unter anderem über den Antragsteller. Auf dem Titelblatt hieß es mit Verweis auf einen Bericht im X-teil der Ausgabe:
5 "Vorwurf: Sexuelle Belästigung X"
6 Im so angekündigten Artikel wurde unter anderem berichtet, dem Antragsteller werde vorgeworfen, eine andere Person zum X gedrängt zu haben. Von diesem Vorwurf distanzierte sich der X in der Folge.
7 Mit anwaltlichem Schreiben vom X leitete der Antragsteller der Antragsgegnerin eine mit der Aufforderung zur Veröffentlichung verbundene schriftliche Gegendarstellung zu. Darauf reagierte die Antragsgegnerin nicht.
8 Mit anwaltlichem Schreiben vom X hat der Antragsteller das Gericht um den Erlass einer einstweiligen Verfügung ersucht.
9 Er ist der Ansicht, die Äußerung "Vorwurf: Sexuelle Belästigung " werde dahingehend verstanden, er habe jemanden in einer Weise berührt, die als sexuelle Belästigung zu werten sei. Auch Verdachtsäußerungen seien der Gegendarstellung fähig.
10 Der Antragsteller beantragt,
11 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzuerlegen, in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitung "X" in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Druckwerkes wie der beanstandete Text, sowie in allen Ausgaben, in denen der beanstandete Text erschienen ist, auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei die Größe des Wortes "Gegendarstellung" der Größe der Schrift der Worte "Vorwurf: Sexuelle Belästigung" (Titel) aufzuweisen hat:
12 Gegendarstellung
13 In X vom X heißt es auf der Titelseite über mich:
14 "Vorwurf: Sexuelle Belästigung
X"
15 Hierzu stelle ich fest:
16 Ich habe niemanden sexuell belästigt.
17 X für X "
18 Die Antragsgegnerin beantragt,
19 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
20 Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, unter Berücksichtigung der dem Durchschnittsleser der Erstmitteilung zu unterstellenden Kenntnis der Vorberichterstattung seien die Erstmitteilung und die begehrte Gegendarstellung nicht deckungsgleich, da in der Erstmitteilung nur über die Gründe der X des Antragstellers, nicht aber über den Vorwurf der sexuellen Belästigung berichtet werde. Im Übrigen handele es sich bei der Wiedergabe des Vorwurfs der "Sexuellen Belästigung" nicht um eine Tatsachenbehauptung.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
22 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg, weil er unbegründet ist.
23 I. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf den begehrten Abdruck der Gegendarstellung, da es sich bei der darin in Bezug genommenen Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt.
24 1. Als rechtliche Grundlage des geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs kommt allein § 10 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes in Betracht. Danach sind die verantwortlichen Redakteure und die Verleger eines periodischen Druckwerks verpflichtet, eine Gegendarstellung von Personen oder Stellen zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen sind.
25 Der Gesetzesbegriff der Tatsachenbehauptung im Gegendarstellungsrecht entspricht dem bei der Bestimmung der Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Eine Ausdehnung des Gegendarstellungsanspruchs über den Rahmen des § 10 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes hinaus wird vom Gegendarstellungsrecht, das der Gesetzgeber als ein spezifisches Instrument ausgestaltet hat, nicht umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1998 – 1 BvR 1861/93 – juris Rn. 117; Beschluss vom 7. Februar 2018 – 1 BvR 442/15 – juris Rn. 20). Ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung lässt sich auch aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nicht herleiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1983 – 1 BvL 20/81 – juris Rn. 30).
26 Danach werden Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt und sind der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich, während Meinungsäußerungen durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind. Bei der Frage, ob eine Äußerung nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an. Grundsätzlich ist dabei von einem weiten Verständnis des Meinungsbegriffs auszugehen. Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, ist sie als Meinungsäußerung zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn sich solche Elemente mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, würde der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden. Deshalb ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes im Zweifel davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 1 BvR 704/18 – juris Rn. 20 f.; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 230/23 – juris Rn. 24 f. m.w.N.).
27 Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung zu qualifizieren ist, ist ausgehend vom Sinngehalt der Äußerung zu bestimmen. Entscheidend für die Deutung ist dabei weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 – VI ZR 426/24 – juris Rn. 20), es sei denn, gerade der Veröffentlichungskontext der Äußerung begründet nach dem Verständnis des Durchschnittslesers die Selbständigkeit der betreffenden Äußerung, wie das etwa bei Äußerungen auf Titelseiten der Fall sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1998 – 1 BvR 1861/93 – juris Rn. 130, 133; OLG München, Urteil vom 16. Januar 2024 – 18 U 5073/23 Pre e – juris Rn. 8). Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (vgl. BGH, a.a.O.). Sind mehrere Deutungen einer Äußerung möglich, kommt eine Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung nur in Betracht, wenn die Deutungsvarianten, auf deren Grundlage ein Gegendarstellungsanspruch nicht bestände, mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 967/05 – juris Rn. 32 ff.).
28 Diese Maßstäbe gelten im Grundsatz auch für das Verständnis und die rechtliche Beurteilung von Rechtsbegriffen, insbesondere dann, wenn diese sich wie hier auf der Titelseite einer Zeitung finden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. November 2018 – 1 BvR 2716/17 – juris Rn. 17). Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so deutet das darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist; als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung hingegen nur dann zu qualifizieren, wenn die Beurteilung nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2007 – 1 BvR 193/05 – juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 27. April 1999 – VI ZR 174/97 – juris Rn. 17 ff.; Urteil vom 16. November 2004 – VI ZR 298/03 – juris Rn. 24 m.w.N.; Hermann, in: BeckOGK-BGB, Stand: 1. November 2025, § 823 Rn. 1842 ff.; Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl. 2017, Kap. 6 Rn. 100). Das wiederum setzt in der Regel die Beschreibung konkreter tatsächlicher und mit der vorgenommenen Bewertung in Zusammenhang stehender Vorgänge voraus (vgl. etwa OLG Dresden, Urteil vom 25. Juli 2023 – 4 U 125/23 – juris Rn. 8 ff.).
29 2. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der angegriffenen Äußerung nicht um eine Tatsachenbehauptung im Sinne von § 10 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes.
30 Der Ausdruck "sexuelle Belästigung" bezieht sich nach dem Verständnis des Durchschnittslesers auf ein strafrechtlich oder anderweitig ehrabträgliches Verhalten und ist damit sowohl Ausdruck der negativen Bewertung dieses Verhaltens als auch der die Bewertung tragenden Tatsachen. Das genügt jedoch nicht, um hier abweichend von der Regel, dass rechtliche oder sonstige normative Begriffe als Ausdruck einer Meinungsäußerung zu verstehen sind, vom Vorliegen einer Tatsachenbehauptung auszugehen (vgl. Seitz, a.a.O.). Denn der in der streitgegenständlichen Erstmitteilung etwaig enthaltene Tatsachenkern, dass der Antragsteller sich möglicherweise in irgendeiner Weise so verhalten habe, dass sein Verhalten den Vorwurf der "sexuellen Belästigung" rechtfertige, ist derart substanzarm und allgemein, dass er einer Überprüfung mit Mitteln des Beweises nicht zugänglich ist. Gerade die Beweiszugänglichkeit ist aber wesentliches Merkmal des Begriffs der Tatsachenbehauptung im Sinne von § 10 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes (vgl. Seitz, a.a.O. Kap. 6 Rn. 41).
31 Der pauschale Vorwurf der "sexuellen Belästigung" ist aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittslesers auch nicht mit der Tatsachenmitteilung verbunden, es sei zu einer körperlichen Berührung mit dem Opfer der "sexuellen Belästigung" gekommen. Zwar ist das äußerungsrechtlich maßgebliche Verständnis rechtlicher Begriffe nicht auf ihre zutreffende rechtliche oder gesetzliche Verwendung beschränkt, soweit eine solche Beschränkung nicht ausnahmsweise wegen eines besonderen Verständnishorizonts des Durchschnittspublikums geboten ist. Der Antragsteller kann sich hier zur Begründung einer gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptung aber bereits nicht mit Erfolg auf die tatbestandliche Reichweite der "Sexuellen Belästigung" in § 184i StGB berufen. Denn die übrigen gesetzlichen Begriffsbestimmungen der "sexuellen Belästigung" hindern die Annahme, dass der Durchschnittsleser der "X" sein Verständnis des Begriffs der "sexuellen Belästigung" lediglich auf mit einer körperlichen Berührung des Opfers einhergehende Vorgänge beschränkt. Schon die Legaldefinition der sexuellen Belästigung nach § 3 Abs. 4 AGG schließt auch "Bemerkungen sexuellen Inhalts" oder "unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen" mit ein. Deshalb ist ein verengtes Verständnis der "sexuellen Belästigung" auf unmittelbar körperliche Übergriffe erst recht nicht im Zusammenhang mit einem persönlichen Verhalten gerechtfertigt, das keinen Straftatbestand erfüllt, sondern eine anderweitig ehrabträgliche Verfehlung zum Gegenstand hat.
32 Schließlich ist eine dem Antragsteller günstigere Beurteilung auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass im Innenteil der streitgegenständlichen Ausgabe der "X" über den in tatsächlicher Hinsicht konkreteren Vorwurf berichtet wird, der Antragsteller habe eine andere Person "zum X gedrängt". Denn unabhängig von einer nach dem Verständnis des Durchschnittslesers anzunehmenden Selbständigkeit der Äußerungen auf der Titelseite würden weitergehende tatsächliche Ausführungen oder Begründungen der vorgenommenen Äußerung weder bei isolierter Betrachtung noch in der Gesamtschau den Charakter einer Meinungsäußerung nehmen. Gegendarstellungsfähig sind aber unabhängig von der Platzierung der Äußerung allein die tatsächlichen Ausführungen, nicht jedoch die darauf gestützten Wertungen (vgl. Brose/Grau, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 50. Edition, Stand: 1. November 2025, § 1004 BGB Rn. 41). Insoweit hat der Antragsteller die Berichterstattung der Antragsgegnerin im Blattinneren schon nicht zum spiegelbildlichen Bezugspunkt seiner Gegendarstellung gemacht, sondern diese lediglich auf die pauschale Verneinung der ebenso pauschal auf dem Titelblatt geäußerten Behauptung der "sexuellen Belästigung" beschränkt. Der Gegendarstellungsanspruch geht jedoch über eine bloße tatsächliche Negation der in der Erstmitteilung enthaltenen Tatsachenbehauptungen nicht hinaus (vgl. Brose/Grau, a.a.O., Rn. 43).
33 Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob Verdachtsäußerungen, mit denen ein Sachverhalt wie hier nicht als feststehend, sondern lediglich als möglich dargestellt wird, überhaupt tauglicher Gegenstand eines Gegendarstellungsverlangens sein können (vgl. dazu OLG Hamburg, Urteil vom 6. Februar 2018 – 7 U 138/17 – juris Rn. 5; Brose/Grau, a.a.O., Rn. 27; T. Hermann, a.a.O., Rn. 1340; Seitz, a.a.O. Rn. 19).
34 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 6, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.
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